St.Gallen Sonstiges 11.05.2023 UV 2021/73

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/73 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.09.2023 Entscheiddatum: 11.05.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 11.05.2023 Art. 19 Abs. 1 und 3 UVG, Art. 30 UVV: Die wegen dem Unfall im Jahr 2017 in Angriff genommene Umschulung zum Baumpflegespezialisten ist spätestens infolge der weiteren Unfälle nicht (mehr) leidensangepasst. Die Invalidenversicherung hat für diesen Fall erklärt, erneut geeignete Eingliederungsmassnahmen (insb. berufliche Massnahmen) zu prüfen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Übergangsrente von der Unfallversicherung ab dem 1. September 2021 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2023, UV 2021/73). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023. Entscheid vom 11. Mai 2023 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. UV 2021/73 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Lischer, Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter), gelernter Forstwart EFZ (UV-act. 61-14), war bei der B.___ AG als Flughelfer tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 3. April 2017, UV-act. 24) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt AG (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. September 2017 bei der Arbeit von einer vom Helikopter herabfallenden Last (Baumstamm) im Bereich von Kopf und Rücken getroffen und zu Boden geschlagen wurde (UV-act. 2, 32 f., 242). Er erlitt dabei ein Polytrauma. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital C.___ (UV-act. 1, 3, 17 f., 25), gefolgt von einem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Valens vom 9. bis 28. Oktober 2017 (UV-act. 38). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder; UV-act. 7 ff.). A.a. Da der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, beantragte er am 21. März 2018 bei der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu das Standortgesprächsprotokoll vom 25. Januar 2018, UV-act. 41, die Berichte vom 16. Februar und 6. März 2018 über den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik D.___ vom 31. Januar bis 16. Februar 2018, UV- A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 54 f., den Bericht des Kreisarztes Dr. med. E., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Februar 2018, UV-act. 47, die Suva-Aktennotizen über die Besprechungen vom 12. Februar und 14. März 2018, UV-act. 48 und 58, sowie die IV-Anmeldung, UV-act. 61). Am 28. März 2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. April 2018 (UV-act. 72). Vom 6. April bis 8. Mai 2018 war der Versicherte in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik F. (UV-act. 96). Da ein Praktikum in einer Schreinerei mit einem 50%igen Arbeitspensum und Beginn ab dem 14. Mai 2018 scheiterte (UV-act. 90, 96-7, 111-1), erfolgten weitere Abklärungen hinsichtlich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Diese ergaben, dass in einem ersten Schritt eine Integrationsmassnahme in Form eines Arbeitstrainings im EVAL in der Klinik Valens, Chur, zweckmässig sei (zur damaligen entsprechenden ärztlichen Beurteilung vgl. den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik Valens über die Untersuchung vom 23. Mai 2018, UV- act. 109-7, den Bericht des Kreisarztes Dr. med. G., Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. August 2018, UV-act. 115; zu den damaligen Integrationsmassnahmen vgl. insb. die Standortbesprechungen vom 8. und 15. August 2018, UV-act. 111 und 116, sowie den Bericht der Rehaklinik Bellikon über die berufliche Standortbestimmung vom 4. September 2018, UV-act. 120). Das von der IV finanzierte Arbeits-/Belastbarkeitstraining startete am 20. August 2018 (UV-act. 122, 126, 131 f.; zu den mehrmaligen Verlängerungen bis am 31. August 2019 vgl. UV-act. 135-2 ff, 138, 154, 162, 164, 178 f.). A.c. Anlässlich des Standortgesprächs vom 27. Mai 2019 informierte der Versicherte darüber, dass er sich für die dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten in der Medizinischen Akademie H. entschlossen habe (UV-act. 168; die Voraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz waren aufgrund fehlender Vorbildungen nicht gegeben, UV-act. 220-3). Da die IV die Finanzierung dieser Ausbildung im Ausland abgelehnt hatte, erklärten sich die Eltern des Versicherten bereit, ihm diese Ausbildung zu finanzieren (UV-act. 168). Die weiteren Abklärungen ergaben, dass der Ausbildungsbeginn nicht, wie erhofft, im Herbst 2019, sondern erst im Herbst 2020 möglich wäre (UV-act. 178-4, vgl. UV-act. 188-33). Im Arztbericht vom 12. Juni 2019 ging Hausärztin Dr. med. I.___ von einer guten Eingliederungsprognose A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus. Im Weg könnte allenfalls ein mögliches Rezidiv der psychischen Erkrankung stehen (UV-act. 188-38 ff.). Im Schlussbericht vom 7. August 2019 über das Arbeits-/ Belastbarkeitstraining wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Versicherte gute Fortschritte bezüglich physischer und kognitiver Belastbarkeit habe erzielen können, sodass die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt gegeben sei und eine Umschulung in eine Verweistätigkeit realistisch erscheine (UV-act. 178-6). Die Suva ging daraufhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ab dem

  1. September 2019 aus (vgl. Protokoll des Standortgesprächs vom 20. August 2019, UV-act. 179). Am 10. September 2019 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, statt. Der Kreisarzt erachtete den Versicherten aus somatischer Sicht ausser bei sehr starker Belastung beschwerdefrei und leistungsfähig. Die bisherigen Tätigkeiten als Forstwart und Flughelfer seien dem Versicherten wegen den Rücken-/Wirbelsäulenverletzungen nicht mehr zumutbar. Er empfahl, um den Langzeitverlauf nicht negativ zu beeinflussen, Tätigkeiten mit schweren Belastungen des Rückens (mehr als 20 kg) zu vermeiden. Tätigkeiten in diesem Anforderungsbereich seien aus somatischer Sicht zeitlich uneingeschränkt zumutbar (UV-act. 206). A.e. Im Dezember 2019 fragte der Versicherte beim zuständigen Berufsberater der IV- Stelle nach, ob eine Umschulung zum Baumpflegespezialist mit eidgenössischem Fachausweis leidensangepasst sei bzw. er eine solche Umschulung in Betracht ziehen könne (vgl. Schreiben vom 19. Dezember 2019, UV-act. 211). Am 9. Januar 2020 teilte der Berufsberater der IV-Stelle dem Versicherten per E-Mail mit, dass sie diese Umschulung nicht unterstützen könnten, da diese nicht mit den Adaptionskriterien an eine leidensangepasste Tätigkeit vereinbar sei (UV-act. 212). Gleichentags teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Ausbildung zum Baumpflegespezialist das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil erfüllen würde (UV-act. 213). In der Stellungnahme vom 28. Januar 2020 führte der RAD aus, dass er die Umschulung zum Baumpflegespezialist in Anbetracht der strukturellen Veränderungen an der Wirbelsäule aufgrund des erlittenen Traumas, der relativ hohen körperlichen Belastungen und der noch zu erwartenden langen Berufstätigkeit nicht befürworten könne (UV-act. 221 f.). A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sommer 2020 zog sich der Versicherte eine Verletzung am rechten Knie (Kreuzband) zu (UV-act. 227). Am 13. August 2020 wurde er deswegen operiert (Einsetzen einer VKB-Ersatzplastik; UV-act. 278-34). A.g. Anlässlich des Standortgesprächs vom 26. August 2020 erklärten die Vertreter der K.___ GmbH, Unternehmen für L., dass sie nach dem Ausheilen der Knieproblematik bereit seien, den Versicherten anzustellen und ihm die Ausbildung zum Baumpflegespezialist zu ermöglichen. Der IV-Berufsberater wies darauf hin, da diese Tätigkeit nicht leidensangepasst sei, könne die IV die Ausbildung nicht finanzieren. Der Case Manager der Suva bzw. des Versicherten teilte wiederum mit, dass es von Seiten der Suva keine Bedenken gegen die geplante Ausbildung gebe (UV-act. 227). Am 22. September 2020 bestätigte der RAD, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die Ausbildung des Versicherten zum Baumpflegespezialisten nicht adaptiert sei und empfahl insbesondere aufgrund der erheblichen Diskrepanzen hinsichtlich der Einschätzung der Zumutbarkeit der aktuell anvisierten Tätigkeit als Baumpflegespezialist (Suva versus IV), aber auch wegen den Zumutbarkeits-/Adaptionskriterien eine polydisziplinäre Begutachtung mit vorgängiger Einholung der Berichte über die Knieverletzung (UV-act. 252). Am 27. November 2020 schloss der Versicherte mit der K. GmbH einen Arbeitsvertrag als "Baumpflegespezialist mit eidgenössischem Fachausweis in Ausbildung" mit Arbeitsbeginn 1. Februar 2021 ab. Festgehalten wurde, dass für die Ausbildung zum Baumpflegespezialisten eine separate Ausbildungsvereinbarung gelte. Als Monatslohn wurde vereinbart: ab 1. Februar 2021 Fr. 4'700.00 und ab 1. September 2021 bis zum Ausbildungsende Fr. 4'200.00 (dreizehnmal pro Kalenderjahr) zuzüglich Verpflegungsspesen von Fr. 250.00 pro Monat (zwölfmal pro Kalenderjahr, UV-act. 232-2; der eigentliche Ausbildungsstart war im März 2022 geplant, UV-act. 244-9). A.h. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 erachtete Suva- Versicherungsmediziner Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, zur Beantwortung der Fragen zum Fallabschluss (Zumutbarkeit, Integritätsschaden) eine vorgängige externe neuropsychologische Beurteilung als erforderlich (UV-act. 230). Am 18. Januar 2021 informierte die IV-Stelle den Versicherten über eine vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung ihrerseits, woraufhin der Rechtsvertreter des Versicherten empfahl, die Begutachtung vorerst aufzuschieben. Es sollte erst einmal der Verlauf der neuen A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit/Ausbildung abgewartet werden. Zudem habe die Suva bereits eine neuropsychologische Untersuchung in Auftrag gegeben (UV-act. 234, 239, 251). Vor dem Stellenantritt als "Baumpflegespezialist in Ausbildung" am 1. Februar 2021 arbeitete der Versicherte temporär in einem Bergrestaurant und für einen Skiliftbetrieb (UV-act. 244-8 f., 213). Gemäss einer Telefonnotiz vom 22. März 2021 teilte der Versicherte der Suva mit, dass sein Gesundheitszustand die Arbeit problemlos zulasse und die Kletterei ihm keine Probleme bereite (UV-act. 239, zu den Einschätzungen des Versicherten vergleiche die diesbezüglichen Anmerkungen im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2021, UV-act. 244-10 f., 244-22). A.j. Am 9. April 2021 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit. Beim Hecken- und Baumschneiden blieb er beim Heruntersteigen von der Leiter mit dem rechten Bein hängen und verdrehte sich das bereits vorgeschädigte rechte Knie (vgl. Schadenmeldung UVG vom 26. April 2021, UV-act. 278-31, und Arztbericht vom 11. April 2021, UV-act. 278-32). Die Suva führte diesen Unfall als neuen Schadenfall unter der Nummer XXXXXXXX (vgl. UV-act. II 1 ff.). A.k. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 19. Mai 2021 erklärte Dr. phil. N., Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, dass sie bei der Untersuchung des Versicherten am 23. März 2021 eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung habe erheben können. Diese könne zu einer theoretischen Minderung der Arbeitsfähigkeit in der derzeitigen Tätigkeit von bis zu 30 % führen. Im Weiteren wies sie darauf hin, selbst wenn der Versicherte derzeit ein volles Arbeitspensum erfülle, nicht vergessen werden dürfe, dass die gestellten Erwartungen an ihn als Praktikant in der Ausbildung geringer seien als an eine ausgelernte Fachkraft. Zudem führte sie aus, dass gemäss der Kurzbeurteilung zum Ende der Probezeit noch Verbesserungspotential hinsichtlich des Engagements und des kundenorientierten Verhaltens bestehe. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Baumpflegespezialist erst nach Beendigung der gesamten Ausbildung möglich und sinnvoll, zumal die nachgewiesenen leichten Einbussen des Lernvermögens im theoretischen Teil der Ausbildung Probleme bereiten könnten. Zudem empfahl Dr. N. je nach weiterem A.l.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Verlauf eine Wiederaufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung sowie die Reduktion des Alkoholkonsums (UV-act. 244). Im aktenbasierten (neurologischen) Bericht vom 15. Juni 2021 empfahl Kreisarzt Dr. M.___ trotz der Empfehlung von Dr. N.___ den Fallabschluss durchzuführen und nicht zuzuwarten bis die Ausbildung abgeschlossen sei. Im Weiteren erklärte er, dass sich knapp vier Jahre nach dem Unfall hinsichtlich der für die Integritätsentschädigung relevanten neuropsychologischen Beeinträchtigung keine Änderung mehr einstellen werde. Sollten sich dennoch Schwierigkeiten ergeben, habe der Versicherte Anspruch auf eine Nachbeurteilung im Rahmen einer Rückfallmeldung. Hinsichtlich der Belastbarkeit verwies er auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. J.___ vom 10. September 2019, nach welchem dem Versicherten mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten (max. 20 kg) zumutbar seien. Im Weiteren wies er darauf hin, dass wegen der neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Fähigkeit des Versicherten, Tätigkeiten mit hohen kognitiven Ansprüchen auszuführen und Neues zu erlernen, begrenzt sei. Den Integritätsschaden auf neurologischem Gebiet schätzte er auf 20 % (UV-act. 249 f.). A.m. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Zugesprochen wurde eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 20 % (UV-act. 264; vgl. UV-act. 261). A.n. Am 15. August 2021 erlitt der Versicherte bei einer Bergwanderung eine Distorsion des rechten Knies. Die durchgeführte Diagnostik ergab eine Re-Ruptur der vorbestehenden VKB-Plastik und einen hochgradigen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion (Korbhenkel medial; UV-act. 278-33). A.o. Am 19. August 2021 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic iur. et oec. Christian Thöny, Chur, Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juli 2021 erheben. Gefordert wurden die Aufhebung der Verfügung und das Zuwarten mit dem Rentenentscheid. Eventualiter sei dem Versicherten verbindlich zuzusichern, dass die Invalidität und damit die UV-Rente neu berechnet werde, sollte die Eingliederung als B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Baumpflegespezialist scheitern. Im Weiteren wurde geltend gemacht, falls trotzdem bereits jetzt über die Rentenfrage entschieden würde, ab 1. September 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 54'600.00 und damit ein Invaliditätsgrad von mindestens 11 % zu berücksichtigen sei, weshalb ein Anspruch auf eine Teilrente bestehe (UV-act. 268). Am 2. September 2021 verunfallte der Versicherte und verletzte sich dabei erneut das Knie (UV-act. 275). Am 17. und 28. September 2021 erfolgten Untersuchungen am rechten Knie durch Dr. med. O., Facharzt für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie FMH, bzw. durch Dr. med. P., Chefarzt Orthopädie/Sportmedizin, Spital Q.___. Festgehalten wurde insbesondere, dass sich eine insuffiziente Situation im VKB- Bereich nach VKB-Ersatzplastik zeige. In Betracht gezogen wurde eine Revisionsoperation und/oder ein allogener vorderer Kreuzbandersatz. Es gelte, eine zusätzliche Schwächung des Kniegelenks beim jungen Versicherten zu vermeiden (UV- act. 278-33 ff.). B.b. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. Ausgeführt wurde insbesondere, dass mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr habe gerechnet werden können. Der Fallabschluss sei deshalb zu Recht erfolgt. Beim Invalideneinkommen sei auf das zum Rentenprüfungszeitpunkt erzielte Einkommen von Fr. 4'700.00 pro Monat abzustellen. Der ermittelte IV-Grad von 3 % berechtige nicht zu einer UVG- Invalidenrente (UV-act. 274). B.c. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter am 1. November 2021 Beschwerde erheben. Beantragt wurde, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 aufzuheben und die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV zuzuwarten. Eventualiter sei dem Versicherten ab 1. September 2021 eine Übergangsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 11 % auszurichten; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Ausbildung zum Baumpfleger aufgrund der Re-Ruptur C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des vorgeschädigten Kreuzbandes abgebrochen werden müsse. Deshalb könne auch nicht mehr auf den derzeitigen Lohn abgestellt werden. Die IV-Stelle des Kantons R.___ sei über den geplanten Abbruch bzw. die Stellenaufgabe informiert und ersucht worden, die sistierte Eingliederung weiterzuführen (act. G 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2021. Da weder in der Verfügung vom 16. Juli 2021 noch im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 bezüglich einer Übergangsrente entschieden worden sei, könne im vorliegenden Verfahren nicht auf das diesbezügliche Rechtsbegehren eingetreten werden. Dies treffe auch für die Folgen des Berufsunfalls vom 9. April 2021 zu. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente seien derzeit nicht gegeben. Die Zusprechung von Versicherungsleistungen auf Vorrat ab dem 1. September 2021 sei nicht sachgerecht (act. G 3). C.b. Mit Eingabe vom 30. November 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht von Dr. P.___ vom 17. November 2021 ein (act. G 4, G 4.2, vgl. auch act. G 4.1). C.c. In der Replik vom 16. Dezember 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit der Verweigerung einer Rente, ob befristet oder unbefristet, auch die Ablehnung einer Übergangsrente enthalten sei. Zu beurteilen sei daher, ob die Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2021 den Rentenentscheid bereits habe fällen dürfen, obwohl die Invalidenversicherung ihre Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen habe bzw. über den richtigen Eingliederungspfad nach wie vor noch nicht entschieden worden sei. Beim Entscheid darüber seien die Folgen beider Unfälle integral zu berücksichtigen und beim Entscheid über Dauerleistungen die voraussehbaren Entwicklungen mitzuberücksichtigen (act. G 6). C.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einrichtung einer Duplik innert der angesetzten Frist, woraufhin der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt wurde (vgl. act. G 7, G 9). C.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fallabschluss und die Rentenprüfung vorgenommen und einen Rentenanspruch verneint hat. 2. Am 8. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über Fr. 5'430.05 inklusive Mehrwertsteuer ein (act. G 8, G 8.1). C.f. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen aus der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 UVG). Sie hat zudem Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente abzuschliessen, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; siehe dazu BGE 140 V 132 E. 2.2, 134 V 115 E. 4.2 und 5; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Januar 2014, 8C_616/2013, E. 3.1.1, und vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands noch erwartet werden kann, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinn von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 115 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Vorweg ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Fallabschluss zum Verfügungszeitpunkt (16. Juli 2021) gegeben waren. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.). 2.2. Unbestrittenermassen bestehen beim Beschwerdeführer Unfallrestfolgen infolge des Unfallereignisses vom 19. September 2017. Aus der medizinischen Aktenlage geht unzweifelhaft hervor, dass zum Verfügungszeitpunkt die somatischen, neuropsychologischen und psychischen Folgen des Unfalles vom 19. September 2017 soweit abgeheilt waren, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme aktenkundig, welcher sich die Prognose einer nach Verfügungserlass noch zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Weiteren ist umstritten und daher nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht beim Fallabschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (definitive) Rente im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG prüfte (und verneinte) oder – wie vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt geltend gemacht (vgl. act. G 1) – über den Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hätte befinden müssen. erheblichen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine medizinische Massnahme, von welcher solches zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Voraussetzung, dass allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind, ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung am 16. Juli 2021 in einer Umschulung zum Baumpflegespezialisten befand. Diese Umschulungsmassnahme wurde zwar von der Beschwerdegegnerin nicht jedoch von der IV als leidensangepasst eingestuft (UV-act. 227, 252). Die IV unterstützte daher diese Umschulungsmassnahme nicht. 3.2. Festzuhalten ist somit, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nach Lage der Akten nicht mehr mit einer namhaften Besserung des durch den Unfall vom 19. September 2017 beeinträchtigten Gesundheitszustandes infolge ärztlicher Behandlungsmassnahmen zu rechnen und auch keine von der IV veranlasste/ unterstützte Eingliederungsmassnahme am Laufen war. Folglich waren zum Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt und der Fallabschluss und die Rentenprüfung durch die Beschwerdegegnerin per 16. Juli 2021 sind nicht zu beanstanden. Der Forderung des Beschwerdeführers, mit dem Rentenentscheid bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zuzuwarten (vgl. act. G 1), ist nicht zu entsprechen. 3.3. Übergangsrenten werden gewährt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten war und der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt wird. Die Übergangsrente ist somit ein (vorläufiges) Surrogat einer allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 8C_304/2008, E. 3.1). Hinsichtlich der 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen für einen (definitiven) Rentenanspruch kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.1 hiervor verwiesen werden. Es stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids ein Entscheid der IV über (berufliche) Eingliederungsmassnahmen ausstehend war, da die laufende Umschulung zum Baumpflegespezialisten nicht (mehr) als eingliederungswirksam bzw. erfolgsversprechend einzustufen war. 4.2. Vor Umschulungsbeginn vertrat die Beschwerdegegnerin stets die Ansicht, dass es sich beim Beruf des Baumpflegespezialisten um eine leidensangepasste Tätigkeit handle, die dem Beschwerdeführer zumutbar sei. Bei ihrer Einschätzung berief sie sich auf das in der kreisärztlichen Beurteilung vom 10. September 2019 von Kreisarzt Dr. J.___ festgelegte Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit. Festzustellen ist, dass Dr. J.___ zwar ein allgemeines Belastungsprofil definierte, zur konkreten Tätigkeit als Baumpflegespezialisten jedoch nie Stellung nahm. 4.2.1. Angesichts der Resultate, welche die Abklärungen der IV bei Firmen für Baumpflege zu den körperlichen Belastungen eines Baumpflegespezialisten ergeben hatten, konnte eine Überschreitung der von Dr. J.___ festgesetzten Belastungslimite für den Rücken von 20 kg insbesondere bei Arbeiten an Seilen in Baumkronen bereits schon aufgrund des Körpergewichts nicht ausgeschlossen werden (vgl. UV-act. 206). Trotzdem verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einholung einer fachärztlichen Einschätzung zur Leidesangepasstheit der Tätigkeit des Baumpflegespezialisten aus orthopädischer/chirurgischer Sicht sowie auf eine fachärztliche Auseinandersetzung mit den Einschätzungen des RAD (vgl. UV-act. 222, 252) und dem (körperlichen) Belastungsprofil eines Baumpflegespezialisten (insbesondere hinsichtlich den bei der Arbeit in den Baumkronen auf die Wirbelsäule wirkenden Kräften; vgl. UV-act. 221, 253-4). Sie aktualisierte kurz vor dem Rentenentscheid vom 16. Juli 2021 lediglich die neurologische/neuropsychologische Beurteilung (vgl. UV-act. 244 und 249). Aber auch die Knieproblematik liess sie ausser Acht (Unfall im Sommer 2020, Operation im September 2020 [einsetzen einer VKB-Plastik], Unfälle vom 9. April und 15. August 2021; vgl. diesbezüglich die Sachverhalte A.g, A.k und A.o). Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass im vorliegenden Verfahren die Knieproblematik – soweit es um die Gewährung von unfallbezogenen Leistungen wie Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung geht – unberücksichtigt bleiben kann, jedoch nicht hinsichtlich der Frage der Leidensangepasstheit des Umschulungsberufs des Baumpflegespezialisten. Denn diesbezüglich sind sämtliche Einflussfaktoren (wie 4.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönliche Ressourcen, Fähigkeiten und Einschränkungen sowie allgemeine relevante Faktoren wie rechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitsmarktlage etc.) mitzuberücksichtigen, wozu auch die Auswirkungen der Knieproblematik auf die Umschulung zum Baumpflegespezialisten gehören (vgl. auch die Berufsinformationen abrufbar auf www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3683 und UV-act. 253-4). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Beweise zur Leidensangepasstheit des Berufs des Baumpflegespezialisten (bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids) sind untauglich. So erfolgte die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Gesundheitszustand die Arbeit problemlos zuliesse und die Kletterei ihm keine Probleme bereite (vgl. Telefonnotiz vom 22. März 2021, UV-act. 239), bereits sieben Wochen nach Stellenantritt und damit noch mitten in der Probezeit und zudem vor den weiteren Unfällen vom 9. April und 15. August 2021 mit Verletzung des vorgeschädigten rechten Knies. Zudem ist aus den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, problematische Verhaltens- und Erlebensweisen zu bagatellisieren (Dissimulationstendenz hinsichtlich von Beschwerden; vgl. UV-act. 206-7, 244-20). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen der Arbeitgeberin hinsichtlich des Engagements und des kundenorientierten Verhaltens selbst während der Probezeit nicht vollumfänglich zu erfüllen vermochte, obwohl davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an einen Praktikanten/Auszubildenden geringer sind als diejenigen an eine ausgelernte Fachkraft (vgl. UV-act. 244-21 f.). Dass die Beschwerdefreiheit der Knie/-gelenke Voraussetzung für eine Tätigkeit als Baumpflegespezialist ist, ergibt sich aus dem Standortgesprächsprotokoll vom 26. August 2020. So wiesen die Vertreter der K.___ GmbH bereits dazumal darauf hin, dass die Knieverletzung aus dem Jahr 2020 und die daraufhin vorgenommene Knieoperation folgenlos ausgeheilt sein müssten (vgl. UV- act. 227). Die weiteren Unfälle mit den Knieverletzungen stellten diese Voraussetzung in Frage. Spätestens mit dem dritten Unfall mit Verletzung des rechten Knies am 15. August 2021 kann nicht mehr von einem unversehrten bzw. folgenlos ausgeheilten rechten Knie ausgegangen werden und entfällt damit auch die Leidensangepasstheit der Tätigkeit als Baumpflegespezialist. Der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers scheint ausgewiesen zu sein, denn ohne Umschulungsmassnahme müsste beim Invalideneinkommen auf den durchschnittlich erzielbaren Verdienst in einer leidensangepassten Tätigkeit (LSE, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit abgestellt und infolgedessen von einem IV-Grad grösser 20 % ausgegangen werden (zum Umschulungsanspruch vgl. die Ausführungen in Ulrich 4.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsrente (= eine befristete Rente besonderer Art; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2010, 8C_344/2010, E. 3.4) zu prüfen. Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl., Rz 2 ff. zu Art. 17). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids war mithin das Erfordernis einer (erneuten) beruflichen Neuorientierung gegeben bzw. ausgewiesen. Folglich war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids noch von einem ausstehenden Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers auszugehen. Anzufügen ist, dass die IV sich bereits vor Beginn der Umschulung zum Baumpflegespezialisten bereit erklärte, bei Bedarf (Scheitern dieser Umschulung) den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu prüfen (vgl. UV-act. 253-4). Selbst die Beschwerdegegnerin wies im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 darauf hin, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung derzeit laufen würden (vgl. UV-act. 274-6). 4.2.4. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 3 UVG (Übergangsrente) nicht eine neue Art der Invaliditätsbemessung schaffen. Eine auf Art. 30 UVV abgestützte Rente muss daher ebenfalls nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden. Die Ermittlung erfolgt indessen in diesem Fall vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 8C_347/2014, E. 4.2.2 und 4.2.3; BGE 139 V 519 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 252 E. 3a; vgl. auch die Ausnahmeregelung gemäss BGE 116 V 246, wenn die Stelle beim bisherigen Arbeitgeber behalten wird). 5.1. Das Valideneinkommen entspricht jenem Einkommen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2001, I 183/01, E. 4a, mit Hinweisen, und Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2023, 8C_523/2022, E. 7.1). Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Flughelfer. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin bei der ehemaligen Arbeitgeberin eingeholten Auskunft, würde der Beschwerdeführer als Flughelfer im Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 62'924.00 erzielen (Fr. 4'700.00 pro Monat x 13 und Fr. 152.00 pro Monat x 12; vgl. UV-act. 259). Darauf ist nachfolgend abzustellen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Einwand erhob. Die Beschwerdegegnerin ging beim Invalideneinkommen von dem im Arbeitsvertrag "Baumpflegespezialist in Ausbildung" vom 27. November 2020 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2021 festgelegten Lohn von Fr. 4'700.00 pro Monat bzw. von Fr. 61'100.00 pro Jahr aus (vgl. UV-act. 232-2, 261). Dass der Lohn gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. September 2021 bis zum Ende der zweijährigen Ausbildung vertragsgemäss noch Fr. 4'200.00 pro Monat beträgt, liess die Beschwerdegegnerin ausser Acht. Wieso der Lohn um Fr. 500.00 auf Fr. 4'200.00 pro Monat per 1. September 2021 reduziert wurde, erschliesst sich nicht aus den Akten. Der Ausbildungsbeginn war zudem erst im März 2022 geplant (vgl. UV-act. 244-9; die im Anstellungsvertrag erwähnte separate Ausbildungsvereinbarung, welche allfällige weitere relevante Informationen enthalten könnte, fehlt in den Akten). Da das erzielte Invalideneinkommen ab dem 1. September 2021 geringer war, ist dies bei der Ermittlung der Übergangsrente zu berücksichtigen, ist doch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 5.1) beim Invalideneinkommen von demjenigen Verdienst auszugehen, welcher von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann. Vorliegend ist daher – solange der Arbeitsvertrag vom 27. November 2020 Bestand hat – auf das vertraglich vereinbarte und abgestufte Einkommen (Fr. 4'700.00 pro Monat bzw. Fr. 61'100.00 pro Jahr in der Zeitspanne vom 1. Februar bis 31. August 2021, und von Fr. 4'200.00 pro Monat bzw. Fr. 54'600.00 pro Jahr ab 1. September 2021; UV-act. 232, 261) abzustellen, zumal diese Einkommen grösser sind als der statistische Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter (LSE 2018, Tabelle TA 1, Kompetenzniveau 1, Männer: Fr. 67'767.00, angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021: Fr. 68'347.00 [Indexstand 2018: 105.1, 2021: 106.0]) reduziert um den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit dürfte gemäss Aktenlage bereits aus neuropsychologischer Sicht um 30 % reduziert sein (vgl. 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid Bericht von Dr. phil. N.___ vom 19. Mai 2021 über die Untersuchung vom 23. März 2021, UV-act. 244). Anzumerken ist, dass nach einer (allfälligen) Auflösung des Arbeitsvertrages auf den statistischen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter, reduziert um den Arbeitsunfähigkeitsgrad, welcher gegebenenfalls noch polydisziplinär abzuklären wäre, abzustellen wäre. Der Invaliditätsgrad im Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2021 beträgt wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt aufgerundet 3 % (vgl. UV-act. 259, 261, 264) und berechtigt, da die Einbusse geringer als 10 % ist, nicht zu einer Übergangsrente im genannten Zeitraum (vgl. dazu Erwägung 2.3). Ab dem 1. September 2020 beträgt der Invaliditätsgrad infolge des reduzierten Einkommens abgerundet 13 % ([Fr. 62'924.00 - (13 x Fr. 4'200.00)] / Fr. 62'924.00). Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 1. September 2021 Anspruch auf eine Übergangsrente. 5.4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 ist deshalb aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2021 eine Übergangsrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zuzusprechen. Zur Berechnung und Ausrichtung der Übergangsrente ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 1 lit. f ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 6.2. bis Der im Eventualrechtsbegehren obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.00 bis Fr. 15'000.00. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 5'430.05 inklusive Mehrwertsteuer ein (act. G 8, G 8.1). Beim vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 19. September 2017 handelt es sowohl angesichts des Aktenumfangs als auch des zusätzlichen Abklärungsbedarfs im Beschwerdeverfahren und des Umfangs der Rechtsschriften um einen durchschnittlich aufwendigen Fall. Zuzusprechen ist deshalb die in derartigen Fällen übliche pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2021 eine Übergangsrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zugesprochen wird. Zur Berechnung und Ausrichtung der Übergangsrente wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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