© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.05.2022 Entscheiddatum: 22.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 22.12.2021 Art. 15 ff. UVG. Art. 16 ATSG. Beweiswürdigung Gutachten. Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels Prozentvergleichs. Rückweisung zu weiteren Abklärungen bezüglich Höhe des versicherten Verdienstes. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2021, UV 2021/7). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2022. Entscheid vom 22. Dezember 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2021/7 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Schmid Herrmann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) war vom 7. Januar bis 14. März 2015 (zuletzt) in einem Pensum von 80 % als B.___ bei der C.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Swica Versicherungen AG (nachfolgend: Swica) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (UV-act. 6). A.a. Am 5. März 2015 rutschte die Versicherte zu Hause in der Badewanne aus und zog sich dabei eine Luxationsfraktur am oberen Sprunggelenk (OSG) links zu, welche gleichentags im Spital D.___ operativ versorgt wurde (UV-act. 1 ff.). Die Swica anerkannte ihre Leistungspflicht (UV-act. 8). Bei diagnostizierter Re-Dislokation der OSG-Fraktur links mit Auslockerung des Osteosynthesematerials am Aussenknöchel erfolgte am 21. April 2015 ein weiterer operativer Eingriff im Spital D.___ mit anschliessender Ruhigstellung im Gips (UV-act. 25 ff.). In der Folge wurde die Versicherte bei anhaltenden Schmerzen im Bereich des linken OSG dem Kantonsspital St. Gallen (KSSG), Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zugewiesen und dort am 18. August 2015 bei Syndesmoseinsuffizienz mit valgisch verkippter Malleolengabel links operiert (UV-act. 43 ff.). Die anschliessenden Kontrolluntersuchungen im KSSG zeigten radiologisch einen regelrechten Verlauf (UV-act. 59, 65). Die Versicherte klagte indes weiterhin über persistierende Schmerzen im linken Fuss (UV-act. 91). Am 22. Januar und 14. April 2016 wurden therapeutische Infiltrationen durchgeführt (UV-act. 148) und mit Untersuchungsbericht vom 16. September 2016 eine posttraumatische Valgusarthrose OSG links diagnostiziert (UV-act. 166). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 3. Februar 2017 erlitt die Versicherte im Rahmen eines epileptischen Anfalls einen Schienbeinbruch links (UV-act. 202). Dieser wurde mittels Plattenosteosynthese versorgt, woraufhin die Fraktur nach anfänglicher Komplikation (Wundinfekt) letztlich vollständig verheilte (UV-act. 209). A.c. Am 13. Juli 2017 zog sich die Versicherte wiederum anlässlich eines epileptischen Anfalls eine mehrfragmentäre nach dorsal und kaudal dislozierte Tuberculum-majus- Fraktur zu, welche am 18. Juli 2017 einen operativen Eingriff erforderte. Aufgrund eines Osteosynthese-Versagens wurde am 18. September 2017 eine Metallentfernung und Reosteosynthese mittels Ankerfixation und transossären Nähten nötig (UV-act. 209). A.d. Am 25. April 2018 wurde die Versicherte bei chronischer Schmerzproblematik im Kantonsspital E.___ erneut am linken Fuss operiert (supramalleoläre closed-wedge- Korrekturosteotomie Tibia; UV-act. 230). In der Folge kam es zu weiteren Eingriffen am linken OSG (18. Mai 2018: Wundrevision, Biopsieentnahme, Schraubenwechsel [UV- act. 236], 20. Dezember 2018: Metallentfernung, Biopsieentnahme [UV-act. 211]). A.e. Im Verlauf zeigte sich - wie zuvor bereits in der Vergangenheit - immer wieder auch eine psychische Problematik bei der Versicherten (vgl. dazu u.a. UV-act. 11, 16, 21 f.). A.f. Am 30. April 2019 veranlasste die Swica bei der medexperts AG (nachfolgend: medexperts), St. Gallen, eine Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (UV-act. 282, 292). Das Gutachten wurde am 20. August 2019 versandt (UV-act. 304-2). Die Experten diagnostizierten unfallbedingt eine Abnützung am OSG links mit einer Fehlstellung nach einem schweren Verrenkungsbruch am 5. März 2015, einen Unterschenkelschaftbruch links nach einem Sturz am 3. Februar 2017 sowie ein Schulterengpasssyndrom rechts mit einer traumatischen Schädigung nach einem operativ versorgten Oberarmkopfbruch 2017 der Rotatorenmanschette. Im Weiteren wurden nicht unfallkausale psychische Diagnosen gestellt und eine Epilepsie unklarer Ätiologie diagnostiziert (UV-act. 304-7). Durch die unfallbedingten Beschwerden bzw. Einschränkungen seien die Belastungsfähigkeit und Mobilität aufgrund der Schmerzen am linken Sprunggelenk bzw. Unterschenkel deutlich eingeschränkt. Dies habe eine erhebliche Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Die neurologischen und psychiatrischen Diagnosen würden A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 erhob der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Markus Schmid, Basel, am 14. August 2020 Einsprache. Es sei die Verfügung aufzuheben und es seien der Versicherten über den 29. Februar 2020 hinaus Taggeldleistungen nach Massgabe einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit zu erbringen. in keinem Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen stehen (UV-act. 304-8). In einer leichten körperlichen Arbeit in einer sitzenden Arbeitsposition und ohne manuelle Grobarbeiten mit dem rechten Arm betrage die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit 50 % (UV-act. 304-25), die krankheitsbedingte ebenfalls 50 %. Insgesamt sei von einer 30%- igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die unfallbedingte Einschränkung sei auf das chronische Schmerzsyndrom und die notwendigen deutlich vermehrten Ruhepausen zurückzuführen. Die zusätzliche krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe zu einer Potenzierung der unfallbedingten Leistungseinschränkung. Die lokalen Schmerzen und die Schwellneigung könnten durch eine stabilisierende Kompressions- Bandage/Orthese günstig beeinflusst werden. Im Verlauf sei erfahrungsgemäss in Hinsicht auf die unfallbedingte Abnützung am Sprunggelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Versteifung notwendig. Der Verlauf bleibe diesbezüglich abzuwarten (UV-act. 308-9). Der Integritätsschaden am Unterschenkel bzw. Sprunggelenk links sei auf 30 % zu beziffern, derjenige am Oberarm bzw. an der Schulter rechts auf 10 % (UV-act. 304-26). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 stellte die Swica die Taggeldleistungen per Ende Februar 2020 ein und sprach der Versicherten als Behandlungsmassnahmen nach Fallabschluss eine stabilisierende Kompressions-Bandage/Orthese sowie regelmässige Kontrollen in einer spezialisierten Fachklinik für Fuss bzw. Sprunggelenk zu. Im Weiteren wurde der Versicherten ab 1. März 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % (bei einem versicherten Verdienst von Fr. 35'880.--) sowie bei einer Integritätseinbusse von 30 % für den Gesundheitsschaden am linken Fuss/ Unterschenkel eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'800.-- zugesprochen (UV-act. 336). Bezüglich des Integritätsschadens an der rechten Schulter wurde in der Verfügung festgehalten, dass die diesbezügliche Integritätsentschädigung mit dem Abschluss des Unfallereignisses vom 13. Juli 2017 am 2. Februar 2019 bereits ausgerichtet worden sei (UV-act. 336-5 f.). A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Weiteren seien zur Ermittlung des versicherten Verdienstes die Kinderzulagen hinzuzurechnen, die Vergleichseinkommen zu parallelisieren und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Letztlich werde auch bestritten, dass die Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 50 % leistungsfähig sei (UV-act. 340). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 wies die Swica die Einsprache ab (UV-act. 350). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2021 durch Rechtsanwalt Schmid fristgerecht (vgl. Stillstand der Fristen nach Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) Beschwerde erheben. Der Einspracheentscheid der Swica (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine Invalidenrente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 55 % auszurichten. Der der Rentenberechnung zugrunde gelegte versicherte Verdienst von Fr. 35'880.-- sei um den Betrag der jährlichen Kinderzulagen für die am 5. Dezember 2011 geborene Tochter Laura zu erhöhen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.a. In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 3). Mit der Beschwerdeantwort reichte sie eine Stellungnahme der medexperts vom 26. Februar 2021 ein (act. G 3.1). C.b. Mit Replik vom 26. Mai 2021 (act. G 7) sowie Duplik vom 24. Juni 2021 (act. G 9) hielten die Parteien unverändert an ihren Anträgen fest. C.c. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 (UV-act. 350), welchem die Verfügung vom 15. Juni 2020 (UV- act. 336) zugrunde liegt. Mit dieser hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 %, und eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 %, zugesprochen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin gegen den Rentenentscheid, nicht aber gegen die Integritätsentschädigung Einsprache erhoben (UV-act. 340). Der Verfügungsteil betreffend die Integritätsentschädigung ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist damit einzig ein Rentenanspruch bzw. dessen Höhe. 2. Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Fallabschluss Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143) auf Ende Februar 2020 mit der Beschwerde nicht mehr bestritten wird und mangels Erwartung einer weiteren namhaften Besserung der Unfallfolgen im Sinne der Rechtsprechung rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. dazu UV-act. 304-9 Ziff. 4.10 und UV-act. 304-24 Ziff. 8.3). Entsprechend beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich einen Neuentscheid über die Höhe der Invalidenrente (Dauerleistung; vgl. dazu die Anträge in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2021 [act. G 1] sowie die dortigen Ausführungen auf S. 4 II 9.) und nicht mehr - wie noch mit Einsprache vom 14. August 2020 (UV-act. 340) - auch die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen. Damit erfolgte zu Recht die Prüfung eines Rentenanspruchs per 1. März 2020 (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unbestritten ist weiter, dass über den Fallabschluss hinaus Restfolgen, herrührend von den Ereignissen aus den Jahren 2015 und 2017 (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.b, c und d), verbleiben. Umstritten sind die Auswirkungen dieser Restfolgen in Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit sowie die Höhe des Invaliditätsgrads.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens formgerecht eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 E. 1.3.4). 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Um den Invaliditätsgrad ermitteln zu können, muss die unfallkausale Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Zu beantworten ist in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies und stützt sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf das Administrativgutachten der medexperts vom 20. August 2019 und die nachträglich eingeholte Stellungnahme vom 26. Februar 2021, welche der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit unfallbedingt eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen (UV-act. 304-9, 25, act. G 3.1). Die Beschwerdeführerin lehnt ein Abstellen auf diese Beurteilungen ab. 4.1. Die Beschwerdeführerin führt gegen den Beweiswert des medexperts-Gutachtens aus, dass den Experten die Akten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Juli 2017, welches zu einer rechtsseitigen Schulterverletzung geführt habe, nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese Rüge ist begründet (vgl. UV-act. 304-13 Ziff. 3.2.2) und wird seitens der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten (vgl. in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 S. 3 Ziff. 3.2). Entsprechend stellte sie der medexperts diese Akten nachträglich zur Verfügung und ersuchte um eine Stellungnahme (act. G 3.1), womit dieser Mangel geheilt wurde. Im Weiteren trägt die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände gegen den Beweiswert des Gutachtens vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Beim Gutachten der medexperts vom 20. August 2019 handelt es sich um ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Administrativgutachten von versicherungsexternen Experten. Die Beurteilungen in den Disziplinen Orthopädie (UV-act. 304-12 ff.), Neurologie (UV-act. 304-27 ff.) und Psychiatrie/Psychotherapie (UV-act. 304-36 ff.) ergingen nach ausführlichen persönlichen Untersuchungen, scheinen für die streitigen Belange umfassend, beantworten die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Gestützt darauf kamen die Experten anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in Beachtung aller drei Unfallereignisse bei anhaltenden Beschwerden am linken Sprunggelenk/ Unterschenkel sowie an der rechten Schulter (vgl. dazu im Sachverhalt lit. A.b, c und d) nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als B.___ nicht mehr zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit unfallbedingt indes weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die (quantitative) Einschränkung sei auf das chronische Schmerzsyndrom (in der linken unteren Extremität) und die dadurch notwendigen deutlich vermehrten Ruhepausen 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. zurückzuführen (UV-act. 304-9). Schlüssig ist weiter, dass die unfallbedingten Belastungsschmerzen mit Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter zwar qualitative, indes keine zusätzlichen quantitativen Einschränkungen zur Folge haben und dass sich auf neurologischer und psychiatrischer Seite ausschliesslich Diagnosen zeigen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen stehen (UV-act. 304-6; vgl. zu den Diagnosen UV-act. 304-7; vgl. weiter zur Bereinigung von Unklarheiten UV-act. 322). Mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil aufgrund der unfallkausalen Verletzungen am linken Sprunggelenk/ Unterschenkel (keine Tätigkeiten mit stehender bzw. gehender Arbeitshaltung, keine Arbeitshaltungen im Knien bzw. in Hockestellung, keine höhenexponierten Arbeiten, keine Arbeiten mit Heben von Gewichten in stehender Position bzw. Tragen von Gewichten, keine Tätigkeiten mit einer Belastung des linken Beins) und an der rechten Schulter (keine Überkopfarbeiten, keine höhenexponierten Arbeiten, kein Heben/Tragen von Gewichten über 15 Kilogramm, keine Grobarbeiten mit dem rechten Arm [z.B. mit einem schweren Hammer, Schlagbohrer, Graben mit einer Schaufel etc.]) scheint den Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen in diesen Körperregionen genügend Rechnung getragen. Gestützt auf das schlüssige Gutachten sind der Beschwerdeführerin damit leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender Arbeitsposition ohne Grobarbeiten mit dem rechten Arm weiterhin mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % zumutbar, wobei in der veranschlagten 50%-igen Leistungseinschränkung die schmerzbedingt notwendigen zusätzlichen Pausen entgegen der Meinung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Berücksichtigung finden und nicht von einer zusätzlichen Leistungseinbusse auszugehen ist. Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerin bei diesem Zumutbarkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offensichtlich noch ein genügend weites Feld an Beschäftigungsmöglichkeiten offensteht bzw. die Arbeitsfähigkeit verwertbar ist. Ihr sind beispielsweise noch Stellen als Hilfsarbeiterin im Bereich von Überwachungs-, Administrativ-, und Kontrolltätigkeiten wie auch leichtere Verpackungs-, Maschinenbedienungs- und Sortierarbeiten zumutbar (vgl. dazu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Juli 2004, U 337/03, E. 3.3). Ausgehend von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. dazu vorstehende E. 3.1). 5.1. Für die Bemessung des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen könnte (vgl. Art. 16 Abs. 1 ATSG). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Bei ihrer letzten Tätigkeit als B.___ (ohne Lehrabschluss [UV-act. 304-28, 38]) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bei einem Pensum von 80 % unbestrittenermassen ein Einkommen von Fr. 35'880.-- (Fr. 2'760.-- x 13) erzielt (UV- act. 6, 50). Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 44'850.-- (Fr. 35'880.-- / 4 x 5). Nominallohnindexiert bis 2020 resultierte ein Lohn von Fr. 46'350.-- (Fr. 44'850.-- x 1.007 x 1.004 x 1.005 x 1.009 x 1.008). Da die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Beschwerdeführerin freiwillig auf ein höheres Einkommen (in der Höhe des durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohns) verzichtet hat, ist anzunehmen, dass die Unterdurchschnittlichkeit ihres Validenlohns auf die für die Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigenden Zwänge des realen Arbeitsmarktes zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbeiterinnen (Total) zu bemessen (vgl. zur Höhe nachfolgende E. 5.3.2). 5.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat nach den Unfällen bis zum Fallabschluss Ende Februar 2020 nicht mehr gearbeitet und entsprechend kein Erwerbseinkommen mehr erzielt (UV-act. 304-42). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne beigezogen hat. 5.3.1. Gestützt auf das Belastungsprofil (leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender Arbeitsposition ohne Grobarbeiten mit dem rechten Arm) sind der Beschwerdeführerin als Verweistätigkeiten leidensangepasste Hilfsarbeiterinnentätigkeiten zuzumuten. Der LSE-Hilfsarbeiterinnenlohn hat im Jahr 2018 Fr. 54'681.-- betragen (Fr. 4'371.-- x 12 / 5.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. 40 x 41.7; vgl. LSE-Tabellenlöhne 2018, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen). Nominallohnindexiert bis 2020 resultiert damit ein Einkommen von Fr. 55'614.-- (Fr. 54'681.-- x 1.009 x 1.008). Da im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens (vgl. dazu vorstehende E. 5.2) als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Lohn für ein Pensum von 100 % zugrunde zu legen ist, kann der Einkommensvergleich anhand eines sogenannten Prozentvergleichs vorgenommen werden. Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar, 9C_734/2016, E. 4.1, mit Hinweis). Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 301 E. 5.2). Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (act. G 3 S. 4 Ziff. 4.2 f.), sind die schmerzbedingten Beeinträchtigungen und damit die zusätzlich notwendigen Pausen mit der veranschlagten 50%-igen Leistungseinschränkung abgedeckt. Im Weiteren rechtfertigen die qualitativen Einschränkungen bzw. der Umstand, dass lediglich noch leichte körperliche Tätigkeiten in sitzender Arbeitsposition ohne Grobarbeiten mit dem rechten Arm zumutbar sind, keinen Abzug, nachdem der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. nebst vielen das Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.5). Auch der Beschäftigungsgrad von 50 % führt bei Frauen ohne Kaderfunktion zu keinen relevanten Lohnnachteilen (vgl. Tabelle T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Anstellung und Geschlecht). Abzugsgründe sind damit keine ersichtlich, weshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 27'807.-- (Fr. 55'614.-- / 2) auszugehen ist. 5.3.3. Gestützt auf das Gesagte resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.4. Letztlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Höhe des versicherten Verdienstes. 6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (vgl. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Ebenfalls als versicherter Verdienst gelten Familienzulagen, die als Kinder, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). 6.2. Es ist unbestritten, dass grundsätzlich von einem versicherten Verdienst von Fr. 35'880.-- (13 x Fr. 2'760.--) auszugehen ist. Strittig ist hingegen, ob dieser der Rentenberechnung zugrunde gelegte Verdienst um die jährlichen Kinderzulagen für die Tochter Laura zu erhöhen ist. Zwar erhielt die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2015 und auch im Jahr davor keine Kinderzulagen für Laura (UV-act. 335). Aus den Unterlagen ist indes nicht ersichtlich, ob diese der Kindsvater bezogen hat. Nur wenn dies der Fall war, ist der versicherte Verdienst in Höhe von Fr. 35'880.-- nicht um die Kinderzulagen für Laura zu erhöhen. Ansonsten hätte ein Anspruch der Beschwerdeführerin bestanden und der versicherte Verdienst wäre entsprechend zu erhöhen. Zur diesbezüglichen Abklärung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits mit Einsprache vom 1. August 2020 auf diese Unklarheit hingewiesen hat (Suva-act. 340-2). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen hat. 6.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen ist. Im Weiteren ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes sowie zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im darüberhinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 7.2. bis Die obsiegende Beschwerdeführerin hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Es 7.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des versicherten Verdienstes sowie zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. rechtfertigt sich, diese ermessensweise - wie in vergleichbar aufwändigen Fällen üblich