St.Gallen Sonstiges 21.02.2023 UV 2021/57

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.03.2023 Entscheiddatum: 21.02.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2023 Art. 18 Abs. 1 UVG; 22 Abs. 4 UVV; Art. 23 Abs. 5 UVV; Art. 28 Abs. 2 und 4 UVV: Mangels Feststellungsinteresses bzw. aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses Nichteintreten auf den Antrag um Feststellung, dass der angefochtene Einspracheentscheid nach rechtswidrig zu langer Bearbeitungsdauer ergangen sei. Nichteintreten auf den Antrag um Weiterausrichtung der Taggeldleistungen. Praktische Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV bejaht. Durchführung Einkommensvergleich. Bei Versicherten, die im Unfallzeitpunkt bei mehreren Arbeitgebern tätig gewesen sind, ist sowohl für die Festlegung des Valideneinkommens im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades als auch für die Ermittlung des versicherten Verdienstes der gesamte bei allen Arbeitgebern erzielte Verdienst massgeblich und zwar unabhängig davon, ob die Versicherungsdeckung nur für Berufs- oder auch für Nichtberufsunfälle besteht. Kein Tabellenlohnabzug beim Invalideneinkommen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2023, UV 2021/57). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2023. Entscheid vom 21. Februar 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2021/57 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG, Geschäftsbereich Litigation, Scanning GIC, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherter) war als [...] bei der B.___ angestellt und als solcher bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) unfallversichert, als er sich gemäss Unfallmeldung beim Tennis spielen am 30. Juni 2011 das linke Knie verdrehte. Die Zürich kam in der Folge für die Heilbehandlungskosten auf und entrichtete Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass das Schadensdossier geschlossen worden sei, er sich aber bei einem allfälligen Rückfall oder bei Spätfolgen wieder melden könne (act. G 7.2-1). A.a. Am 30. Mai 2013 ging bei der Zürich eine erneute Unfallmeldung ein, wonach der Versicherte, der inzwischen als Kontraktmanager bei der B.___ tätig war, am 20. Mai 2013 während des Gehens plötzlich starke Schmerzen verspürt habe. Die medizinischen Abklärungen ergaben eine Fraktur des Malleolus medialis der distalen A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tibia rechts, welche am 3. Juni 2013 in der Klinik C.___ operativ versorgt wurde. Intraoperativ bestätigte sich das Vorliegen einer Pseudoarthrose. Nach einigen Abklärungen, die darauf hindeuteten, dass die Verletzung nicht auf das Ereignis vom 20. Mai 2013, sondern auf eine Bewegung beim Tennisspielen am 20. Dezember 2012 zurückzuführen war, anerkannte die Zürich am 20. November 2013 das Schadensereignis als Unfall. Sie kam für die Heilbehandlungskosten auf und entrichtete Taggeldleistungen. Am 23. Januar 2014 erfolgte aufgrund einer Refraktur des Innenknöchels bei einer Arthrose des oberen rechten Sprunggelenks (OSG) eine erneute Operation, eine Arthrodese (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019, UV 2017/37, Sachverhalt A.a und A.b; act. G 7.1-1). Am 18. April 2016 liess das Zentrum D.___, in welchem der Versicherte nebenberuflich als Dozent tätig gewesen war, der Zürich eine Aufstellung über die vom Versicherten im Zeitraum vom 20. Dezember 2011 bis 19. Dezember 2012 erteilten Lektionen zukommen. Mit Schreiben vom 21. April 2016 liess die Zürich dem Versicherten unter Berücksichtigung der Dozententätigkeit eine bereinigte Taggeldabrechnung zustellen (zum Ganzen vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019, UV 2017/37, Sachverhalt A.n; act. G 7.1-1). A.c. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 stellte die Zürich die Leistungen für Heilbehandlung per 31. Januar 2016 und die Taggeldleistungen per 30. September 2016 ein. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach dem Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019, UV 2017/37, Sachverhalt A.s; act. G 7.1-1). Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 ab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019, UV 2017/37, Sachverhalt B.c; act. G 7.1-1). A.d. Am 20. August 2018 wurde der Zürich ein Rückfall zum Unfall vom 16. Dezember (richtig: 30. Juni) 2011 gemeldet (act. G 7.2-1; vgl. ferner die Schadenmeldung vom 18. Oktober 2018; act. G 7.2-3). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Entscheid vom 2. April 2019 hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zur Prüfung und Ausrichtung der Leistungen an die Zürich zurück (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2019, UV 2017/37, S. 19; act. G 7.1-1). A.f. Am 25. April 2020 erstattete PD Dr. med. E.___, MSc FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (nachfolgend: AEH) im Auftrag der Zürich ein medizinisches Gutachten (act. G 7.1-16 f.). A.g. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 stellte die Zürich ihre Heilbehandlungsleistungen für den gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 30. Juni 2011 per 31. Januar 2019 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Einen Anspruch auf Taggelder verneinte die Zürich explizit, da der Versicherte im Zeitpunkt des Rückfalls bereits Sozialversicherungsleistungen bezogen habe, sodass keine Taggelder geschuldet seien (act. G 7.2-61). A.h. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte die Zürich bezüglich des Unfalls vom 20. Dezember 2012 ihre Leistungen für Heilbehandlung sowie die Taggeldleistungen per 30. September 2016 ein und sprach dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2016 eine monatliche Rente von Fr. 2'772.-- basierend auf einem Invaliditätsgrad von 33 % zu (act. G 7.1-23). A.i. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Dähler, St. Gallen, am 17. August 2020 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2020, eventualiter deren Abänderung betreffend Rente. Überdies verlangte er den Erlass einer Verfügung zu den Taggeldern bis zum Rentenzeitpunkt vom 1. Oktober 2016 und die Ausrichtung eines allfällig noch nicht geleisteten Betrags unter Berücksichtigung von Verzugszinsen (act. G 7.1-34). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In einem Telefonat vom 30. Oktober 2020 erklärte der Versicherte, dass aus seiner Sicht eine Taggeldkorrektur zu erfolgen habe und verlangte diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (act. G 7.1-48). Nach weiterer Korrespondenz betreffend die Taggelder (vgl. act. G 7.1-49 ff.) unterbreitete die Zürich dem Versicherten am 4. Dezember 2020 einen Nachzahlungsvorschlag (act. G 7.1-63), mit welchem sich dieser am 7. Dezember 2020 einverstanden erklärte (act. G 7.1-64). Gleichentags erliess die Zürich eine Verfügung, wonach sie dem Versicherten eine Nachzahlung zur Taggeldabrechnung vom 21. April 2016 in der Höhe von Fr. 12'528.-- leiste und der Taggeldanspruch (Periode Unfall bis Rentenbeginn) damit als vollständig vergütet gelte (act. G 7.1-66). Auf eine entsprechende Nachfrage vom 8. Dezember 2020 (act. G 7.1-67) teilte die Zürich dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Januar 2021 mit, dass er Anspruch auf die Vergütung von Verzugszinsen für die Taggelder in der Höhe von Fr. 2'946.-- habe und bat ihn um Mitteilung, ob er hinsichtlich der Verzugszinsen eine anfechtbare Verfügung wünsche (act. G 7.1-75). Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Versicherte, mit dem Schreiben bezüglich Verzugszins einverstanden zu sein und diesbezüglich auf eine zusätzliche Verfügung zu verzichten. Die Taggeldproblematik sei für ihn somit vollumfänglich abgeschlossen. Offen sei nun noch die Stellungnahme zur Einsprache gegen die Verfügung betreffend die Rentenfestlegung (act. G 7.1-77). B.b. Am 26. Februar 2021 gelangte die Zürich an Dr. E.___ mit Rückfragen zu seinem Gutachten vom 25. April 2020 (act. G 7.1-81). B.c. Mit Schreiben vom 1. März 2021 gewährte die Zürich dem Versicherten das rechtliche Gehör zu den aus ihrer Sicht für die Rentenberechnung wesentlichen Parametern. Namentlich machte sie ihn darauf aufmerksam, dass aus ihrer Sicht für die Nebentätigkeit als Dozent und [...] keine Deckung für Nichtberufsunfälle bestehe, da der Versicherte weniger als acht Wochenstunden in dieser Tätigkeit gearbeitet habe. Da er einen eigentlichen Nichtberufsunfall erlitten habe, beabsichtige die Zürich, das Einkommen aus dieser Nebentätigkeit aufgrund des Äquivalenzprinzips weder bei der Berechnung des Invaliditätsgrades noch beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen (act. G 7.1-82). Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 erklärte der Versicherte, dass die Frage des Taggeldes und diejenige der Integritätsentschädigung erledigt seien. An den Einwänden zur Rentenfrage gemäss Einsprache vom 17. August 2020 werde vollumfänglich festgehalten (act. G 7.1-88). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Am 12. Mai 2021 ging die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ ein (act. G 7.1-100; vgl. ferner act. G 7.1-96 ff.). Am 14. Juni 2021 nahm der Versicherte dazu Stellung (act. G 7.1-103; vgl. dazu ferner act. G 7.1-101 ff.). B.e. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 informierte die Zürich den Versicherten darüber, dass sie nach der Überprüfung der Einwände und weiterer Abklärungen zum Schluss gelangt sei, dass die verfügte Rentenberechnung nicht korrekt sei und ab dem 1. Oktober 2016 lediglich ein Rentenanspruch von monatlich Fr. 2'347.-- bestehe. Sie gab ihm Gelegenheit, seine Einsprache zurückzuziehen (act. G 7.1-109; vgl. ferner act. G 7.1-110 f.). Am 30. Juli 2021 erklärte der Versicherte, an seiner Einsprache vollumfänglich festzuhalten (act. G 7.1-118). B.f. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021 wies die Zürich die Einsprache des Versicherten ab und änderte die Verfügung vom 18. Juni 2020 (recte: 22. Juni 2020) insofern ab, als der Versicherte ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 2'347.-- zuzüglich späterer Teuerungszulagen habe. Der zu viel ausbezahlte Betrag werde mit den zukünftigen Rentenansprüchen des Versicherten verrechnet (act. G 7.1-120). B.g. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der weiterhin durch Rechtsanwalt Dähler vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. September 2021 Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 der Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei aufzuheben, ihm sei eine Rente von monatlich Fr. 6'636.-- rückwirkend per 1. Oktober 2016, nebst Teuerungszulagen und Verzugszins, zuzusprechen; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, nachträglich Taggeld bis 18. Dezember 2019 und von da an die Rente auszurichten. Zum Einspracheverfahren der Beschwerdegegnerin sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid nach rechtswidrig zu langer Bearbeitungsdauer ergangen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und/oder der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und seine persönliche Anhörung (act. G 1). C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 21. September 2021 holte das Versicherungsgericht bei der IV-Stelle des Kantons F.___ die Akten des dort hängigen IV-Verfahrens des Beschwerdeführers ein (act. G 2 und 4), worüber es die Parteien informierte und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte (act. G 2 ff. und 8). C.b. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. G 7). C.c. In seiner Replik vom 21. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er neu, die Beschwerde sei zeitlich dringlich zu bearbeiten (act. G 9). C.d. In ihrer Duplik vom 5. Januar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. G 11). C.e. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Frist zur Erläuterung seines Antrags auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, namentlich um Darlegung, ob sich der Antrag auf eine publikumsöffentliche Verhandlung beziehe. Weiter wies er ihn darauf hin, dass der Fall ohne Gegenbericht baldmöglichst ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Zustellung des begründeten Entscheids zum Abschluss gebracht werde (act. G 14). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Erläuterung seines Antrags auf eine mündliche Verhandlung. C.f. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Feststellung, dass der angefochtene Einspracheentscheid nach rechtswidrig zu langer Bearbeitungsdauer ergangen sei (act. G 1 S. 3), kann nicht eingetreten werden, da ein Feststellungsinteresse weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Antrag eine Rechtsverzögerungsbeschwerde stellt, kann darauf mangels aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht eingetreten werden. Da die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen hatte, würde ihm nämlich selbst eine 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutheissung der Beschwerde keinen praktischen Nutzen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mehr verschaffen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

  1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Weiterausrichtung der Taggelder bis zum 18. Dezember 2019 verlangt (vgl. act. G 1 S. 3), kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Denn die Beschwerdegegnerin hat die vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) für den Unfall vom 20. Dezember 2012 (rechtes OSG) mit Verfügung vom 22. Juni 2020 per 30. September 2016 eingestellt (act. G 7.1-23 S. 4). In seiner gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache vom 17. August 2020 hat sich der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Oktober 2016 ausdrücklich einverstanden erklärt und den Erlass einer separaten Verfügung der bis zum Rentenzeitpunkt auszurichtenden Taggelder verlangt (act. G 7.1-34 S. 3, oben). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdegegnerin nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zur Taggeldhöhe (vgl. act. G 7.1-48 ff.), in welcher dieser ebenfalls die Ansicht vertreten hatte, dass Taggelder bis September 2016 auszurichten seien (vgl. act. G 7.1-48), am 7. Dezember 2020 nachgekommen (act. G 7.1-66). Sie hat darin dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung zur Taggeldabrechnung vom 21. April 2016 in der Höhe von Fr. 12'528.-- zugesprochen und festgehalten, dass der Taggeldanspruch (Periode Unfall bis Rentenbeginn) damit als vollständig vergütet gelte. Da diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt für die Zusprache von weiteren Taggeldleistungen für das Unfallereignis vom 20. Dezember 2012 kein Raum mehr. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, nachdem sich der Beschwerdeführer, wie soeben dargelegt, mit dem festgelegten Zeitpunkt des Rentenbeginns mehrfach einverstanden erklärt und – nach Erhalt der Berechnung des Verzugszinses für die Taggeldnachzahlung (vgl. act. G 7.1-75) – mit Mail vom 6. Januar 2021 explizit festgehalten hatte, dass die Taggeldproblematik für ihn nun vollumfänglich abgeschlossen sei (act. G 7.1-78). Für den Rückfall vom 20. August 2018 zu einem weiteren Unfallereignis vom 30. Juni 2011, anlässlich welchem sich der Beschwerdeführer das linke Knie verletzt hatte, hat die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch im Übrigen bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
  2. Juni 2020 verneint, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rückfalls Sozialversicherungsleistungen bezogen habe, sodass keine Taggelder geschuldet seien. Gleichzeitig hat sie die Heilbehandlungsleistungen für den Rückfall zum Unfall vom 30. Juni 2011 per 31. Januar 2019 eingestellt (act. G 7.2-61). Über den Taggeldanspruch für die Unfallereignisse vom 20. Dezember 2012 und 30. Juni 2011 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. bzw. den Rückfall vom 20. August 2018 ist somit bereits rechtskräftig befunden worden. Im Übrigen sind die von der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 20. Dezember 2012 und vom 30. Juni 2011 bzw. Rückfall vom 20. August 2018 verfügten medizinischen Endzustände nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt, hat bereits ab dem 1. Oktober 2016 keine massgebliche Steigerung der unfallbedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr erwartet werden können, zumal keine zielgerichteten Behandlungen mehr stattgefunden haben. Die Kniebeschwerden, welche gemäss den Ausführungen im AEH-Gutachten erst Mitte 2019 ausgeheilt gewesen sind, haben die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst nach dessen Pensionierung beeinflusst und sind somit ohne Einfluss auf seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung geblieben (vgl. act. G 7 S. 9 f.). 1.3. Anders als die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung vom 22. Juni 2020, die – wohl aufgrund des Umstandes, dass es damals nicht nur um die Rente, sondern auch noch um die vorübergehenden Leistungen gegangen war – einzig Bezug auf das Unfallereignis vom 20. Dezember 2012 genommen hatte (act. G 7.1-23), ist im angefochtenen Einspracheentscheid der Rentenanspruch integral für beide Unfallereignisse vom 20. Dezember 2012 und 30. Juni 2011 festgelegt worden (vgl. act. G 1.1). Dies ergibt sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. act. G 7 S. 4 f.), bereits aus dem Gutachten von Dr. E.___ (act. G 7.1-16 f.) bzw. dessen Schreiben vom 12. Mai 2021 (act. G 7.1-100), in denen sowohl auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten OSG als auch auf diejenigen am linken Knie Bezug genommen wird. Vor allem aber wird dies aus dem angefochtenen Einspracheentscheid deutlich, da darin auch die Einschränkungen am linken Knie für die Bemessung des Invaliditätsgrades Berücksichtigung gefunden haben (vgl. act. G 1.1). Der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1 S. 6 ff.), wonach die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch nicht gesamthaft, sprich unter Berücksichtigung der Unfallfolgen beider Unfälle (beim vom Beschwerdeführer auf S. 8 genannten Unfalldatum vom 23. Januar 2019 dürfte es sich um einen Verschrieb handeln), festgelegt habe, geht somit fehl. 1.4. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Verfahren einzig die Höhe der ab dem 1. Oktober 2016 von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesprochenen Invalidenrente zu prüfen. 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 und 115 V 134 E. 2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 2.2. Unbestrittenermassen bestehen beim Beschwerdeführer Unfallrestfolgen. Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Festlegung der sich aus diesen Restfolgen ergebenden medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf das AEH-Gutachten von Dr. E.___ vom 25. April 2020 (act. G 7.1-16 f.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (act. G 7.1-100) gestützt. Dr. E.___ ist zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 35 % bestehe (Restarbeitsfähigkeit von 65 %), wobei der unfallfremde Anteil der Arbeitsunfähigkeit 15 % ausmache. Denn beide Knie (rechts unfallfremd; links zur Hälfte unfallfremd) seien an den gesamtheitlichen Beeinträchtigungen zu je 10 % beteiligt, was eine unfallfremde Beteiligung an der gesamten Arbeitsunfähigkeit von 15 % ergebe. Die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage demnach 29.75 % (15 % von 35 % = 5.25 %; 35 % - 5.25 % = 29.75 %; Restarbeitsfähigkeit von 70.25 %; act. G 7.1-100 S. 2 und 7.1-17 S. 38 f.). Angesichts dessen, dass Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 25. April 2020 in Ziff. 7.5.1, S. 33 f., ausgeführt hatte, dass der Unfall am linken Knie zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe, hat die 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers den durch das linke Knie bedingten Anteil an der Gesamtarbeitsunfähigkeit vollständig, sprich zu 10 %, als unfallkausal angerechnet und ist somit lediglich von einem unfallfremden Anteil von insgesamt 10 % wegen des rechten Knies ausgegangen (vgl. act. G 7.1-120 S. 3). Folglich hat sie ihrer Invaliditätsberechnung eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in optimal angepassten Verweistätigkeiten von 31.5 % (35 % abzüglich des Anteils von 10 % für das rechte unfallfremde Knie; 10 % von 35 % = 3.5 %; 35 % - 3.5 % = 31.5 %) zu Grunde gelegt. Die Abweichung von der Einschätzung von Dr. E.___ hinsichtlich des unfallkausalen Anteils der Einschränkungen am linken Knie ist von der Beschwerdegegnerin plausibel dargelegt worden und wirkt sich ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Korrektur aus rechtlichen Überlegungen, welche die Beweiskraft des Gutachtens nicht schmälert. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt, was nicht zu beanstanden ist. Das Gutachten beruht auf eigenständigen Abklärungen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Aspekte im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. Namentlich hat sich Dr. E.___ auch mit den vom Beschwerdeführer geklagten Leiden auseinandergesetzt und seine Einschätzung in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die von ihm gestellten Diagnosen hat Dr. E.___ nachvollziehbar begründet und die bescheinigte Arbeitsfähigkeit leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Auch der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selber keine konkreten Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit vorgebracht. Er hat denn in seiner Einsprache gegen die rentenablehnende Verfügung auch zugegeben, dass möglicherweise noch irgendeine andere Tätigkeit rein theoretisch und abstrakt objektiv zumutbar sei, jedoch sei ihm aus subjektiven Gründen (Alter, bisheriger Beruf, soziale Stellung, Verwurzelung am Wohnort, Zugang zu Verweistätigkeiten) nur die angestammte Tätigkeit zumutbar (act. G 1.10 S. 11 f.). Aus seiner Sicht ist die Erwerbsunfähigkeit in seinem Fall daher nicht anhand der medizinisch-theoretischen Einschränkungen zu ermitteln, sondern anhand des von ihm konkret erzielten Einkommens vor und nach Eintritt der Invalidität. Selbst in seiner Eventualbegründung für den Fall, dass das Gericht seiner Betrachtungsweise nicht folgen sollte, hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin angenommene medizinisch-theoretische Einschränkung nicht konkret kritisiert (vgl. act. G 1 S. 15 ff.). Demnach ist davon auszugehen, dass auch er von einer ausreichend abgeklärten medizinischen Situation ausgeht, die eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs erlaubt (vgl. dazu auch die 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Einsprache vom 17. August 2020; act. G 1.10; und die Stellungnahme vom 12. April 2021; act. G 1.11, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist; act. G 1 S. 15). Im Übrigen hat er in seiner Beschwerde die Festlegungen im AEH- Gutachten als für die Parteien verbindlich erklärt (vgl. act. G 1 S. 15, oben), mithin misst er dem Gutachten Beweiswert zu. Auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ ermittelte medizinisch-theoretische unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in optimal angepassten Verweistätigkeiten von 31.5 % (Restarbeitsfähigkeit von 68.5 %) kann folglich abgestellt werden. Weiter ist – entsprechend den Einwänden des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit einer anderen als der angestammten Tätigkeit (vgl. oben E. 3.4) – zu prüfen, ob die medizinisch-theoretisch ermittelte Restarbeitsfähigkeit in optimal leidensangepassten Tätigkeiten sozialpraktisch überhaupt noch verwertbar ist. 3.1. Die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 70 f. E. 4.2.1). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Dezember 2003, I 349/01, E. 6.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3). Von einer Arbeitsgelegenheit kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2022, 8C_323/2021, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle hat in ihrer Rentenverfügung vom 27. Oktober 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zwar in der Lage wäre, in einem höheren Pensum als in der angestammten Arbeit tätig zu sein, die Zumutbarkeit für die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben sei. Sie hat daher auf das vom Beschwerdeführer ausgeübte tatsächliche Pensum von 25 % in seiner angestammten Tätigkeit abgestellt und ihm dieses Einkommen im Umfang von Fr. 28'126.80 als Invalideneinkommen angerechnet, sodass sie einen Invaliditätsgrad von 75 % bemessen hat. Sie hat zwar noch angemerkt, dass auch unter Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens kein niedrigerer Invaliditätsgrad resultieren würde. Wie sie dies gemeint hat, bleibt jedoch unklar (IV-act. 83-7). Ob dies zutrifft oder nicht, ist nämlich abhängig von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, welche die IV-Stelle nur ungefähr bestimmt hat (vgl. IV-act. 83-7), sowie des verwendeten Tabellenlohns. Mit diesen Fragen hat sich die IV-Stelle nicht näher auseinandersetzen müssen, da sie, wie bereits gesagt, aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im Berentungszeitpunkt einen Wechsel von der angestammten Tätigkeit in eine adaptierte als nicht realistisch bzw. zumutbar erachtet hat. Mit anderen Worten hat sie die Verwertbarkeit der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit verneint. 3.3. Aus diesem Umstand kann jedoch, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht abgeleitet werden, auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sei die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich zumutbar. Zunächst ist die Beschwerdegegnerin nicht an die Feststellungen der IV- Stelle gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. act. G 7 S. 6), ist das vorgerückte Alter in der Unfallversicherung grundsätzlich kein Argument gegen die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Die IV- Rechtsprechung zum vorgerückten Alter gilt im UVG nicht (Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_732/2018, E. 7.2, und vom 18. Oktober 2022, 8C_472/2022, E. 6; je mit Hinweisen). Denn nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Gemäss Rechtsprechung gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV gerade auch dann zur Anwendung, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich negativ beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. trotzdem entgegensteht, weil sich kein Arbeitgeber mehr findet, der die betroffene Person einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2017, 8C_307/2017, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin festgelegten Rentenbeginns vom 1. Oktober 2016 ist der am ___ geborene (vgl. dazu z.B. act. G 7.2-1) Beschwerdeführer bereits __ Jahre alt gewesen und hat sich damit unfallversicherungsrechtlich eindeutig im vorgerückten Alter befunden, bejaht die Rechtsprechung dieses doch grundsätzlich bereits ab einem Alter von rund 60 Jahren (vgl. BGE 122 V 424 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.3, und vom 26. September 2017, 8C_307/2017, E. 4.2.2). Anders als in der Invalidenversicherung, bei der ein Rentenanspruch im Zeitpunkt des Erreichens des Rentenalters wieder dahinfällt, ist im Bereich der Unfallversicherung mit lebenslänglich auszuzahlenden Invalidenrenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2012, 8C_209/2012, E. 5.5) bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aber eben gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer im mittleren Alter noch für ein Erwerbspotential besessen hätte. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil im AEH-Gutachten sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Arbeiten unter Einhaltung von Pausen möglich. Nicht möglich sind Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewicht, Hocken, wiederholte Kniebeugen und das Besteigen von Leitern. Kriechen, Knien, Gehen und Treppe steigen sind nur bis maximal 30 Minuten über den Tag verteilt möglich. Arbeiten über Schulterhöhe, Stehen und Sitzen vorgeneigt, Rotationen im Stehen, Stehen an Ort, längeres Stehen und Gehen sind nur bis maximal drei Stunden über den Tag verteilt möglich (act. G 7.1-17 S. 31, unten). Da sitzende Arbeiten mit einer gewissen Wechselbelastung also grundsätzlich noch möglich sind, dürfte es auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt, wie er oben beschrieben worden ist (vgl. E. 3.2), nicht ausgeschlossen sein, dass der Beschwerdeführer, wäre er noch im mittleren Alter, eine leidensangepasste Tätigkeit, gerade beispielsweise im Beratungsbereich, finden könnte. Jedenfalls erscheint das Auffinden einer geeigneten Stelle somit nicht von vornherein als ausgeschlossen. Demnach ist im unfallversicherungsrechtlichen Bereich von einer Verwertbarkeit der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.5. In einem nächsten Schritt gilt es, die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich attestierten unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 UVV). 4.2. Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten Verdienst auszugehen (BGE 139 V 30 E. 3.3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). 4.2.1. Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Haupterwerb zuletzt bei der B.___ als Kontraktmanager angestellt, wobei er gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Konto im Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 113'586.-- erzielt hat. Daneben hat er durch Unterrichtstätigkeiten als Nebenerwerb beim G.___ Fr. 2'400.-- und beim D.___ Fr. 22'800.-- verdient (vgl. IV-act. 69-5). Seine Einkünfte im Jahr 2012 beliefen sich gesamthaft demnach auf Fr. 138'786.--. 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin rechnet dem Beschwerdeführer als Valideneinkommen lediglich den Haupterwerb bei der B.___ an, da sie der Ansicht ist, dass es sich beim Nebenerwerb um eine in Bezug auf Nichtberufsunfälle nicht versicherte Tätigkeit handle, für die keine Prämien entrichtet worden seien, und die nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV bei der Berechnung des Invaliditätsgrades entsprechend unberücksichtigt zu bleiben habe (vgl. act. G 7 S. 7 ff. und 11 S. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Total seiner Einkünfte abzustellen sei, zumal der Nebenerwerb eigentlich ohnehin zur Haupttätigkeit bei der B.___ gezählt habe, da er für dessen Ausübung zusätzlichen Urlaub erhalten habe, jedoch unter entsprechender Reduktion des Gehalts bei der B.___ (act. G 1 S. 9 ff.; vgl. zum versicherten Verdienst ferner act. G 9). 4.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 UVV ist bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen. Eine Ausnahme davon sieht Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV für nicht nach dem Gesetz versicherte oder nicht entlöhnte Tätigkeiten vor, die ein Versicherter neben der unselbständigen Tätigkeit ausübt. Die Behinderung in solchen nicht versicherten Tätigkeiten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV nicht zu berücksichtigen. Der Erwerb aus unselbständigen Tätigkeiten ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades unabhängig davon, ob in den jeweiligen Tätigkeiten nur eine Berufsunfall- oder auch eine Nichtberufsunfallversicherung nach UVG besteht, zu beachten. Nicht anzurechnen sind einzig Tätigkeiten, für die überhaupt keine Versicherung nach UVG besteht (Thomas Flückiger, N 68 zu Art. 18, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; so wohl auch Marc Hürzeler/Claudia Caderas, N 30 zu Art. 18, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; vgl. auch die Ausführungen zum versicherten Verdienst unten in E. 5), was auch mit dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV in Einklang steht ("nicht nach dem Gesetz versicherte [...] Tätigkeit"). 4.2.4. Nach dem Gesagten sind die Einkünfte aus sämtlichen Erwerbstätigkeiten in der Höhe von gesamthaft Fr. 138'786.-- (vgl. oben E. 5.2.2) auf Seiten des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Für eine doppelte Berechnung des IV-Grades getrennt nach Haupterwerb und Nebenerwerb, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgenommen hat (vgl. act. G 1 S. 10 ff.), bleibt damit kein Raum. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Beginn des Rentenanspruchs) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 142'020.95 (Fr. 138'786.-- / 2188 x 2239; vgl. Tabelle T 39 des Bundesamtes für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021). 4.2.5. 4.3. Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf einen statistischen Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik abgestellt und den Beschwerdeführer dabei in das Kompetenzniveau 4 eingeteilt. Sie begründet diese Einstufung namentlich damit, dass der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Laufbahn in unterschiedlichen Branchen in wichtigen Führungspositionen und als Selbständiger gearbeitet habe (vgl. act. G 1.1 S. 4 f.). 4.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass für das Invalideneinkommen auf das konkret von ihm nach Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der B.___ im Pensum von 25 % abzustellen sei (vgl. act. G 1 S. 9, oben, S. 10, unten und S. 15 f.), wobei auch zu berücksichtigen sei, dass er in seinem Nebenerwerb gemäss medizinischer Einschätzung überhaupt nicht mehr tätig sein könne. Ausserdem kritisiert er die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstufung ins Kompetenzniveau 4, da er weder die Matura gemacht noch einen akademischen Abschluss habe. Allenfalls wäre er im angestammten Bereich auf Kompetenzniveau 3 einzuordnen, keinesfalls aber auf Niveau 4. Wenn die versicherte Person nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen könne, rechtfertige sich höchstens die Anwendung des Kompetenzniveaus 2, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfüge (vgl. act. G 1 S. 17, unten). 4.3.2. Das Abstellen auf Tabellenlöhne ist angesichts dessen, dass gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV von einer Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. oben E. 3) nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer schöpft mit einem Pensum von 25 % in seiner angestammten Tätigkeit die ihm medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepasster Tätigkeit von 65 % bzw. von 68.5 % (vgl. dazu oben E. 2.3 f.) nicht voll aus. Im Übrigen hat ihm Dr. E.___ selbst in der angestammten Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert (vgl. act. G 7.1-17 S. 38). Angesichts dessen, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen ist, ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Nebenerwerb als Dozent bzw. [...] nicht von Belang. 4.3.3. Der Umstand, dass eine versicherte Person ihren angestammten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, führt zwar in der Regel tatsächlich zu einer Einstufung ins Kompetenzniveau 1 oder gegebenenfalls bei besonderen Fertigkeiten ins Kompetenzniveau 2, wenn es vorgängig zu keiner Umschulung gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2021, 8C_131/2021, E. 7.4.1, mit Hinweisen). Denn in diesen Fällen ist grundsätzlich anzunehmen, dass eine versicherte Person nur Zugang zu denjenigen Anstellungen hat, die keine besondere Ausbildung erfordern. Nicht gelten kann dies jedoch, wenn eine versicherte Person aufgrund von mehreren Ausbildungen oder ihrer Selbständigkeit noch weitere berufliche Standbeine hat, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen denkbare Betätigungsfelder eröffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 8C_796/2012, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.3, das darauf schliessen 4.3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lässt, dass bei formalen Weiterbildungen eine andere Einstufung möglich ist). Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Weiterbildungen und Berufserfahrungen (vgl. IV-act. 6), die ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz fehlender Umschulung auch nach Eintritt der Invalidität zu Tätigkeiten verhelfen dürften, die intellektuell über einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Sinne des Kompetenzniveaus 1 und auch über praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration und Bedienen von Maschinen liegen dürften. Namentlich sein Spezialwissen im Bereich der [...], welches ihm eine selbständige Beratungstätigkeit ermöglicht zu haben scheint, aber auch seine Unterrichts- und Führungserfahrung gepaart mit guten Englischkenntnissen (vgl. IV-act. 6) dürften ihm durchaus Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) erlauben, die zu einem grossen Teil auch sitzend ausgeübt werden können. Eine Einstufung ins Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), wie sie die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt mehrjährig ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vollzeitig wahrnehmen kann, als nicht angezeigt. Trotz der sehr guten Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers ist zu bedenken, dass er gemäss eigenen Aussagen keinen akademischen Abschluss mitbringt (vgl. act. G 1 S. 17; vgl. ferner seinen Lebenslauf in IV-act. 6, der, soweit ersichtlich keinen Hochschulabschluss enthält). Eine Einstufung ins Kompetenzniveau 3 erscheint demnach sachgerecht. Ausgehend vom Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 LSE 2016 für die im Kompetenzniveau 3 tätigen Männer ergibt sich unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Restarbeitsfähigkeit von 68.5 % (vgl. oben E. 2.3 f.) ein Invalideneinkommen von Fr. 61'553.65 (Fr. 7'183.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.685). 4.3.5. Gründe, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Den gesundheitlichen Einschränkungen ist bereits im Rahmen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen worden. Das Alter rechtfertigt im Lichte von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend ebenfalls keinen weiteren Abzug. 4.3.6. Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 142'020.95 (vgl. E. 4.2.5) ein Invalideneinkommen von Fr. 61'553.65 (vgl. E. 4.3.5) gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 80'467.30 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 % (Fr. 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 80'467.30 x 100 / Fr. 142'020.95). Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %. Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 3 UVV), wobei der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen erlassen kann (vgl. Art. 15 Abs. 3 UVG). 5.1. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 23 Abs. 5 UVV wird für das Taggeld explizit festgehalten, dass der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend ist, unabhängig davon, ob diese eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben. Da sich der Unfall jedoch noch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsbestimmung ereignet hat, kommt grundsätzlich die zum Unfallzeitpunkt geltende Regelung zum Zug, die lediglich festgehalten hatte, dass für das Taggeld der Gesamtlohn massgebend sei, wenn ein Versicherter vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig gewesen sei (alt Art. 23 Abs. 5 UVV). Der Wortlaut der früheren Fassung hat sich zur Unfalldeckung im Gegensatz zur neuen Regelung also noch nicht explizit ausgesprochen. Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung denn auch die Ansicht vertreten, dass für die Bemessung des Taggeldes bei mehreren Arbeitgebern nur Löhne zu berücksichtigen seien, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des verwirklichten Risikos erhoben worden seien (vgl. BGE 126 V 26). Schon in einem Urteil vom 4. März 2013 ist es aber im Fall einer Versicherten, die auf dem Arbeitsweg einen Unfall erlitten hatte, zumindest implizit von dieser Rechtsprechung abgewichen (vgl. BGE 139 V 148). Mit der aktuellen Regelung kommt nun auch der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass bei der Taggeldberechnung sämtliche Löhne zu berücksichtigen sind, unabhängig von der Unfalldeckung der zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Bemessung des versicherten Verdienstes bei den Taggeldern denn auch auf den gesamten vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 erzielten Lohn abgestellt, mithin den Verdienst aus seiner Nebenbeschäftigung als Dozent miteinkalkuliert (vgl. act. G 7.1-66). 5.2. Bei der Rentenberechnung vertritt die Beschwerdegegnerin jedoch die Ansicht, dass mangels expliziter Regelung für die Rentenberechnung und aufgrund des 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt für die zu beurteilenden Belange hinreichend abgeklärt, sodass auf weitere Abklärungen, namentlich auch auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen (vgl. act. G 1 S. 3 ff.), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Auch der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. September 2021 gestellte und nicht weiter begründete Antrag auf eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung (act. G 1 S. 3) ist mit dem Ziel weiterer Beweiserhebung und nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des in Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips erfolgt (vgl. act. G 14). Da von einer solchen Parteibefragung ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und kein Anspruch auf die Durchführung einer Verhandlung primär im Hinblick auf eine Äquivalenzprinzips zwischen Prämien und Leistungen (Art. 22 Abs. 4 UVV beziehe sich auf Löhne, welche in Tätigkeiten erzielt würden, für welche eine Deckung für Nichtberufsunfälle bestehe) für den versicherten Verdienst nur auf den Haupterwerb abzustellen sei (act. G 7 S. 7 ff.). Dies bemängelt der Beschwerdeführer. Er ist der Ansicht, dass auch das aus der Dozententätigkeit erzielte Einkommen für den versicherten Verdienst massgeblich sei (vgl. act. G 1 S. 13 ff. und act. G 9 S. 3 f.). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat (vgl. act. G 1 S. 13 ff.), ist bei Versicherten, die im Unfallzeitpunkt bei mehreren Arbeitgebern tätig gewesen sind, für die Ermittlung des versicherten Verdienstes auch bei der Rente der gesamte bei allen Arbeitgebern erzielte Verdienst massgeblich und zwar unabhängig davon, ob die Versicherungsdeckung nur für Berufs- oder auch für Nichtberufsunfälle besteht, wie dies für die Taggelder in dem per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Art. 23 Abs. 5 UVV explizit festgehalten ist (Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Bundesgesetze über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, 2018, N 9 zu Art. 15; vgl. ferner oben E. 5.2). Einen sachlichen Grund für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Renten und den Taggeldern ist nicht ersichtlich, zumal im Bereich der Renten bereits Art. 22 Abs. 4 UVV – anders als die Taggeldbestimmung in Art. 22 Abs. 3 UVV, die nur von Lohn im Singular spricht – den Grundsatz aufstellt, dass der gesamte bei einem oder mehreren Arbeitgebern erzielte Lohn in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzufliessen hat (vgl. dazu BSK UVG-Vollenweider/Brunner, N 15 zu Art. 15; Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, in: OFK-Orell Füssli Kommentar, 2018, N 9 zu Art. 15). 5.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweisabnahme besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2018, 9C_321/2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen), ist auch darauf zu verzichten (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2019, UV 2020/37, E. 3.9, und vom 7. Juli 2021, UV 2020/37, E. 5.4). 7. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % auszurichten. Zur Festsetzung des Rentenbetrages im Sinne der Erwägungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sie bei der Festlegung des versicherten Verdienstes auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen Erwerbstätigkeiten beim D.___ sowie beim G.___ zu berücksichtigen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1 f.). 7.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 7.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Bei vollem Obsiegen erschiene eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.-- der Komplexität der Streitsache angemessen. Gemessen an den Anträgen (vgl. act. G 1 S. 3) obsiegt der Beschwerdeführer allerdings nur teilweise, während er teilweise unterliegt, zumal auf einen Teil seiner Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.1 f.). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen ist, jedoch eine nicht unwesentliche Verbesserung seiner Rechtsposition erstritten hat, rechtfertigt sich die Zusprache einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'250.-- (1/2 von Fr. 4'500.--). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach pauschal mit Fr. 2'250.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit ab dem 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % auszurichten. Zur Festsetzung des Rentenbetrages im Sinne der Erwägungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei diese im Rahmen ihrer Rentenberechnung bei der Festlegung des versicherten Verdienstes auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen Erwerbstätigkeiten beim B.___ sowie beim G.___ zu berücksichtigen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- zu bezahlen.

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