© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 14.12.2022 Entscheiddatum: 06.09.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 06.09.2022 Art. 26 UVG. Art. 37 UVV. Art. 38 UVV. Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Hilfebedarf bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Vollständige Gebrauchsunfähigkeit der dominanten Hand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2022, UV 2021/51). Entscheid vom 6. September 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz) und Michael Rutz, Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. UV 2021/51 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, advokatur rechtsanker, Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern, Gegenstand Hilflosenentschädigung Sachverhalt A. A.___ arbeitete als „Bohrgehilfe“ für die B.___ GmbH und war damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1. Mai 2014 erlitt er während der beruflichen Tätigkeit eine Verletzung an der rechten Hand (UV-act. 1). Die Erstbehandlung fand im Kantonsspital G.___ statt. Dieses berichtete am 4. Juni 2014 (UV-act. 9), der Versicherte habe eine Fräsenverletzung an der rechten Hand erlitten. Dabei seien der Zeigefinger auf der Höhe der Grundphalanx, der Mittelfinger articulär auf der Höhe des MCP-Gelenks und der Ringfinger auf der Höhe des Metacarpale-Köpfchens amputiert worden. Am kleinen Finger habe der Versicherte eine mehrfragmentäre Grundphalanxtrümmerfraktur sowie eine Strecksehnenläsion in der Zone IV erlitten. Am Erstgespräch mit einem Sachbearbeiter der Suva gab der Versicherte am 2. Juli 2014 an (UV-act. 21), die rechte Hand sei seine dominante Hand. Er leide an Schmerzen, an Gefühlsstörungen sowie an einem starken Einschlafgefühl in den Fingern. Am 1. März 2016 untersuchte der Neurochirurg und Suva-Kreisarzt med. pract. H.___ den Versicherten, der zwischenzeitlich mehrfach an der rechten Hand operiert worden war (UV-act. 116). Er hielt fest, der Versicherte habe über eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand im Alltag geklagt. Er habe angegeben, dass die Handfläche, die Handrückseite, der Zeigefinger, der Mittelfinger und der kleine Finger ausgesprochen überempfindlich seien und dass er im Bereich des amputierten Ringfingers A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Phantomschmerzen verspüre. Objektiv stünden nach Ansicht des Kreisarztes H.___ die Probleme um den Mittelfinger im Vordergrund, da diesbezüglich noch immer keine adäquate ossäre Konsolidation erfolgt sei. Aktuell sei die rechte Hand nicht nur massiv schmerzhaft, sondern auch völlig gebrauchsunfähig. Dem Versicherten könne eine einhändige, linksseitige, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit allerdings ganztags zugemutet werden. Der Gesundheitszustand sei aber noch nicht ausreichend stabil. Gegenüber dem Psychiater und Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___ gab der Versicherte am 30. März 2016 unter anderem an (UV-act. 123), seine Ehefrau müsse ihm beim Rasieren helfen. Pizza müsse ihm „wie einem Baby“ geschnitten werden. In einem Restaurant könne er keine Spaghetti essen. Die berufliche Abklärungsstelle D.___ hielt nach einer dreiwöchigen Abklärung im November 2016 fest (UV-act. 150 f.), die Einschränkungen des Versicherten seien grösser als jene eines Einhändigen. Die rechte Hand störe bei vielen Arbeiten. Sie könne nicht als Hilfshand eingesetzt werden. Mit einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 Prozent zu (UV-act. 159). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 19. Februar 2018 ein polydisziplinäres Gutachten (UV-act. 199). Die Sachverständigen hielten fest, aus neurologischer Sicht seien dem Versicherten einhändig, mit der nicht-dominanten Hand auszuführende Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar, allerdings sei es sehr fraglich, ob eine entsprechende Tätigkeit gefunden werden könne; aus handchirurgischer Sicht (vgl. auch UV-act. 198) sei selbst für solche Tätigkeiten ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 70 Prozent zu attestieren, da bereits jetzt aufgrund der Überbelastung der linken Hand Zeichen einer chronischen Tendinitis und Tendovaginitis nachweisbar seien und da der Versicherte deshalb entsprechende Pausen benötige. Im Übrigen sei die linke Hand funktionell nicht eingeschränkt. Die rechte Hand könne dagegen nicht einmal mehr als Hilfshand eingesetzt werden. Im April 2018 notierte Dr. med. E.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (IV), die Arbeitsfähigkeitsschätzung des handchirurgischen Sachverständigen überzeuge ihn nicht; seines Erachtens sei der Versicherte als funktionell Einhändiger uneingeschränkt arbeitsfähig, wobei man ihm aber wohl einen A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöhten Pausenbedarf von 20 Prozent zubilligen könne (UV-act. 209). Die IV-Stelle beauftragte deshalb die asim Begutachtung mit der Erstellung eines handchirurgischen Obergutachtens. Dieses Gutachten wurde am 10. Mai 2019 erstattet (UV-act. 227). Der Sachverständige hielt fest, der Versicherte könne seine rechte Hand nur noch für leichteste Tätigkeiten zum Halten benutzen. Jedweder Druck vom Daumen auf die Finger führe zu einschiessenden neuropathischen Beschwerden. Ein Gegendruck mit der radialen Hand (Daumen) gegen die linke Hand sei noch möglich. Die rechte Hand könne nicht einmal mehr die Aufgabe einer „basic hand“ wahrnehmen. Die Funktionalität der linken Hand sei dagegen nicht eingeschränkt. Eine einhändige berufliche Tätigkeit sei „auch höherprozentig theoretisch denkbar“. Die vom Vorgutachter attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten sei handchirurgisch „schwierig“ zu begründen. Die Schmerzen hätten seit April 2017 weiter nachgelassen. Der Versicherte sei nicht mehr regelmässig auf Schmerzmittel angewiesen. Die linke Hand sei voll einsatzfähig. Die rechte Hand gelte als passive Hilfshand mit einem „house score“ von 1–2. Versicherungsmedizinisch liege eine funktionelle Einhändigkeit vor. Angepasste Tätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar. Die Chirurgin und Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___ hielt in einer im Auftrag des Versicherten erstellten Aktenbeurteilung vom 28. Januar 2020 fest (UV-act. 267), da der Versicherte die rechte Hand nicht einmal mehr als Hilfshand benutzen könne, resultiere für sämtliche Tätigkeiten eine erhebliche Verlangsamung. Für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten könne deshalb nur ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent attestiert werden. Am 24. November 2020 beantragte der Versicherte sinngemäss die Zusprache einer Hilflosenentschädigung (UV-act. 292). Am 15. Januar 2021 wurde er von einem Sachbearbeiter der Suva befragt. Er gab an (UV-act. 297 f.), seine rechte Hand reagiere immer noch sehr empfindlich auf Berührungen, Sonneneinstrahlung und Kälte. Wenn er die Hand nur leicht anschlage, träten starke Schmerzen auf. Er trage regelmässig eine Schiene, um seine Hand zu schützen. Er könne keine Faust machen und keine Gegenstände halten. Er könne keine normale Hose mit Knopf und Reissverschluss anziehen. Eine Trainerhose könne er dagegen alleine hochziehen. Er könne sich sein Essen nicht zerkleinern. Mit der rechten Hand könne er nicht einmal ein Hilfsbesteck halten. Die linke Hand könne er nicht waschen. Rasieren müsse ihn seine Ehefrau. Die A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. linke Seite des Oberkörpers könne er ebenfalls nicht selbständig waschen. Ansonsten sei er nicht auf eine regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wies die Suva das Begehren um eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung ab (UV-act. 300), der Versicherte sei nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen und er benötige auch keine dauernde persönliche Überwachung. Er sei verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um seine Selbständigkeit zu erhalten. Beispielsweise müsse er der Behinderung angepasste Kleidung und Schuhe tragen. Am 15. März 2021 liess der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2021 erheben (UV-act. 304). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. Zur Begründung führte er aus, die Abklärung habe eine relevante Hilflosigkeit bei drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege) ergeben, was sich mit der überzeugenden Beurteilung von Dr. F.___ decke. B.a. Mit einem Entscheid vom 10. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2021 ab (UV-act. 310). Zur Begründung führte sie an, rechtsprechungsgemäss begründe eine Einarmigkeit keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. B.b. Am 14. Juli 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Zur Begründung führte er aus, bereits in der kreisärztlichen Untersuchung durch die Suva Linth vom 1. März 2016 sei festgestellt worden, dass aus den gesamten Operationen und der Verletzung eine massiv schmerzhafte rechte Hand mit einer völligen Gebrauchsunfähigkeit resultiert habe. Die rechte Hand sei nicht nur nicht einsetzbar. C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erschwerend sei sie auch von einem ausgeprägten neuropathischen Schmerzsyndrom geprägt. Die Ergebnisse der Abklärung betreffend die Hilflosigkeit im Januar 2021 seien vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Dem Versicherten stehe angesichts der Einschränkung bezüglich drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu. Die Hinweise auf die Rechtsprechung, die die Suva (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Begründung ihres Einspracheentscheides angeführt habe, gingen fehl, da die Umstände des konkreten Einzelfalles massgebend seien. Gemäss der Rz. 8014 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) liege eine relevante Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden vor, wenn die versicherte Person ein alltägliches Kleidungsstück nicht selbständig an- oder ausziehen könne. Der Beschwerdeführer könne nicht einmal eine normale Hose öffnen oder schliessen. Damit seien „die Grenzen der zumutbaren Anpassung der Kleidungsstücke mit Sicherheit erreicht“. Im Bereich des Essens liege nach der Rz. 1818 KSIH (richtig: Rz. 8018 KSIH) eine relevante Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person nur noch auf eine nicht übliche Art und Weise essen könne. Gemäss der Rz. 8018.1 KSIH liege bei Einarmigkeit eine Hilflosigkeit vor, was auch für eine funktionelle Einarmigkeit gelte, wenn der gelähmte Arm nicht einmal als Stützarm eingesetzt werden könne. Das sei hier der Fall. Laut der Rz. 8020 KSIH liege eine Hilflosigkeit bei der Körperpflege vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung, beispielsweise die Rasur, nicht selbständig ausführen könne, was hier ebenfalls der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin liess am 30. August 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. G 3). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter an, der Beschwerdeführer sei gehalten, sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht mit leidensangepasster Kleidung auszustatten. Heute gebe es eine breite Palette von Hosen ohne Knopf und Reissverschluss, auch durchaus sportlich-elegant geschnittene, die der Beschwerdeführer ohne Dritthilfe an- und ausziehen könne. Beim An- und Auskleiden liege folglich keine Hilflosigkeit vor. Der Beschwerdeführer benötige nur eine Hilfe beim Zerkleinern von harten Speisen, was für sich allein noch keine Hilflosigkeit begründe. Zudem sei er nur funktionell einhändig, nicht funktionell einarmig. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer beim Rasieren eingeschränkt sein sollte. Diese Aktivität werde typischerweise ohnehin einhändig C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mit dem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 zu Recht verneint hat. 2. Nach Art. 26 Abs. 1 UVG hat eine im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) hilflose versicherte Person einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, deren Betrag sich gemäss dem Art. 27 UVG auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) pro Monat beläuft. Eine leichte Hilflosigkeit als anspruchsbegründende Voraussetzung liegt nach Art. 38 Abs. 4 UVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (lit. b), wenn sie einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Der Begriff der Hilflosigkeit ist zweigübergreifend im Art. 9 ATSG definiert, weshalb sich die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und in der IV richtet, sodass auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene verrichtet. Beim Baden und Duschen könne er sich nötigenfalls mit geeigneten Hilfsmitteln behelfen. Zusammenfassend liege bei keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen eine relevante Hilflosigkeit vor. Der Beschwerdeführer liess am 5. November 2021 an seinen Anträgen festhalten und eventualiter die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsermittlung beantragen (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin liess am 16. Februar 2022 ebenfalls an ihrem Antrag festhalten (act. G 13). C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung sowie die sich darauf stützenden Verwaltungsweisungen (insb. das KSIH) herangezogen werden können (vgl. KOSS – Landolt, Art. 26 Rz. 14 ff.). 3. Ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 4 lit. d UVV liegt hier offenkundig nicht vor. Der Beschwerdeführer benötigt augenscheinlich und unbestrittenermassen weder eine besonders aufwendige Pflege (Art. 38 Abs. 4 lit. c UVV) noch eine dauernde persönliche Überwachung (Art. 38 Abs. 4 lit. b UVV). 4. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und damit hilflos im Sinne des Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV ist. Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen sind weder im Gesetz noch in einer Verordnung definiert. Praxis- und rechtsprechungsgemäss werden die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme mit der Umwelt (BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; vgl. auch Rz. 8010 KSIH). 4.1. Erwiesenermassen benötigt der Beschwerdeführer keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Fortbewegung. 4.2. Im Rahmen der Abklärung betreffend eine allfällige Hilflosigkeit hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er könne sich zwar mehrheitlich selbständig an- und ausziehen, aber er könne weder den Reissverschluss noch den Knopf einer „normalen“ Hose öffnen oder schliessen. Das überzeugt nicht, denn es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, den Knopf und den Reissverschluss einer Hose mit seiner linken Hand zu öffnen und zu schliessen. Diesbezüglich ist es ihm durchaus zumutbar, etwas weiter geschnittene Hosen zu tragen, die einen entsprechenden Bewegungsspielraum für die Manipulation des Knopfes bieten. Mittlerweile dürfte der Beschwerdeführer die dafür notwendige Fingerfertigkeit erlernt haben (vgl. dazu auch den Entscheid UV 2010/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 17. November 2010, E. 3.4.1, mit Hinweisen). Für jene wohl eher seltenen Fälle, in denen er aus gesellschaftlicher Sicht gehalten sein sollte, eine enger respektive besser sitzende Hose zu tragen, wird er zwar eine Dritthilfe benötigen, aber diese Gelegenheiten werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung so selten sein, dass nicht von einer regelmässigen erheblichen Dritthilfe gesprochen 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden kann. Im Übrigen hat der handchirurgische Sachverständige der asim in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass sich der gepflegt erscheinende Beschwerdeführer zwar langsam, aber selbständig hat an- und auskleiden können (vgl. UV-act. 227–7). Was die Probleme beim Anziehen von Socken und Schuhen anbetrifft (vgl. act. G 1 S. 5 Ziff. 7), ist anzumerken, dass diese im Alltag mit einer voll funktionsfähigen linken Hand erfahrungsgemäss zu bewältigen sein müssen. Insbesondere gibt es heutzutage zahlreiche Schuhmodelle, die ohne die klassischen Schuhbändel, etwa mit Klettlaschen, verschliessbar sind. Bezüglich des Essens fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss dem überzeugenden handchirurgischen Gutachten der asim seine rechte Hand nicht einmal als Hilfshand, sondern nur dazu benutzen kann, Gegenstände mit leichtem Druck an seinem Körper zu fixieren. Das dürfte es ihm bestenfalls lediglich noch erlauben, einen Teller zu fixieren, indem er diesen zwischen den rechten Unterarm und den Oberkörper „einklemmt“. Nicht möglich ist es ihm hingegen, ein Nahrungsmittel auf dem Teller zu fixieren und gleichzeitig zu „bearbeiten“. Er ist also überwiegend wahrscheinlich nur in der Lage, Speisen zu zerkleinern, die so weich sind, dass sie ohne Weiteres einhändig durch Druck (ohne Schnittbewegung) mit der Gabel oder dem Messer zerkleinert werden können, und er ist überwiegend wahrscheinlich nicht in der Lage, eine Scheibe Brot mit Butter, Confiture, Honig oder dergleichen zu beschmieren, was rechtsprechungsgemäss bereits als eine relevante Hilflosigkeit beim Essen zu qualifizieren ist (vgl. die Hinweise in der Rz. 8018 KSIH). Die Behauptung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer benötige nur beim Zerkleinern von harten Speisen eine Dritthilfe, findet in den Akten keine Stütze und deckt sich im Übrigen auch nicht mit den medizinischen Angaben zur weitestgehenden Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand. Im Bereich Essen liegt zusammenfassend eine relevante Hilflosigkeit vor. 4.4. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat, ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer beim Rasieren oder beim Baden respektive Duschen auf eine regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen sein sollte. Mit der linken Hand kann mithilfe eines Rasierapparates problemlos der gesamte Gesichtsbereich rasiert werden. Für das Waschen der linken Körperhälfte mit der linken Hand stehen Hilfsmittel, namentlich entsprechende Bürsten, fixierte Seifenspender, einhändig bedienbare Tuben oder Dosen, zur Verfügung (vgl. auch den Entscheid UV 2010/26 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 17. November 2010, E. 3.4.3, mit Hinweisen). So ergibt sich denn auch aus dem vom Beschwerdeführer gegenüber dem internistischen Sachverständigen der estimed AG geschilderten Tagesablauf, dass er in 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit während eines ausreichend langen Zeitraums anspruchsrelevant hilflos gewesen ist. Nach Art. 37 UVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nämlich bereits am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer dürfte sofort ab dem Unfallzeitpunkt (1. Mai 2014) hilflos bezüglich des Essens, aber möglicherweise auch bezüglich des Verrichtens der Notdurft und des An- und Auskleidens gewesen sein, da es eine gewisse Zeit gedauert haben dürfte, bis er die notwendigen Strategien zum einhändigen An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft etc. erlernt hatte. Da weder das UVG noch die UVV eine Wartefrist für die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, muss der allgemeine Grundsatz zur Anwendung kommen, wonach der materielle Leistungsanspruch zeitlich dem effektiven Leistungsbedarf entspricht, dass also die versicherte Person für jeden Zeitabschnitt jene gesetzlich vorgesehenen Leistungen erhält, die sie aufgrund ihres objektiven, relevanten Leistungsbedarfs benötigt. Das Bundesgericht hat zwar im Urteil 8C_745/2012 vom 4. März 2013 festgehalten, die im Art. 9 ATSG enthaltene der Lage ist, ohne Dritthilfe zu duschen (UV-act. 199–75). Diesbezüglich liegt folglich keine relevante Hilflosigkeit vor. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer auch beim Verrichten der Notdurft nicht hilfsbedürftig im Sinne des Art. 26 UVG respektive des Art. 38 UVV. Bei der Befragung im Januar 2021 hat er allerdings angegeben, dass er sich die linke Hand nicht gut waschen könne. Diese Angabe ist zu einem gewissen Teil nachvollziehbar, da die linke Hand für gewöhnlich mit der rechten Hand gewaschen wird, die aber beim Beschwerdeführer völlig gebrauchsunfähig ist. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit die Fähigkeit erlernt haben, sich die linke Hand ohne Einsatz der rechten Hand zu waschen (z.B. Reiben der eingeseiften linken Hand am rechten Unterarm). Ein Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe im Zusammenhang mit der Reinigung nach der Notdurft respektive allgemein mit dem Verrichten der Notdurft besteht damit überwiegend wahrscheinlich nicht. 4.6. Zusammenfassend liegt also nur bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung Essen eine relevante Hilflosigkeit vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht als hilflos im Sinne des Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV zu qualifizieren ist. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit. 4.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzung einer dauernden Hilfsbedürftigkeit bedeute, dass die Hilfsbedürftigkeit über einen längeren Zeitraum bestehen müsse (E. 6.2). Es hat aber die Frage ausdrücklich offengelassen, ob mit Blick auf die verwandten Regelungen – etwa im Bereich der IV – eine Hilflosigkeit während mindestens eines Jahres bestanden haben muss, um einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu begründen (E. 6.5). Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht dauernd im Sinne des Art. 9 ATSG, sondern bloss vorübergehend hilflos gewesen, da eine allfällige weiter gehende Hilflosigkeit nur solange bestanden haben kann, bis er die selbständige Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen (ausser dem Essen) mit der linken Hand erlernt hatte. Folglich besteht auch kein Anspruch auf eine befristete Hilflosenentschädigung für die Vergangenheit. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da das UVG keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren vorsieht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. bis