St.Gallen Sonstiges 07.09.2022 UV 2021/49

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 14.12.2022 Entscheiddatum: 07.09.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2022 Art. 118 UVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts (KUVG) entstandene Ansprüche auf Invalidenrenten sind in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen, unabhängig davon, dass mit der ursprünglichen Rente vorwiegend Integritätseinbussen abgegolten wurden. Die revidierte Invalidenrente bemisst sich demnach nach demselben versicherten Jahresverdienst wie die ursprünglich ausgerichtete Rente. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2022, UV 2021/49). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2022. Entscheid vom 7. September 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2021/49 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Postfach 160, 6210 Sursee, Gegenstand Invalidenrente / Integritätsentschädigung Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Lehrling zum Konfektionsschneider bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Januar 1980 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er als nicht angegurteter Beifahrer eines Personenwagens mit einem korrekt entgegenkommenden VW-Bus kollidierte. Dabei erlitt er ein Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri, eine doppelseitige Unterkieferfraktur, eine Taubheit links und eine Commotio labyrinthi links. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach dem Versicherten aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigungen (Taubheit links, weitere von Zeit zu Zeit auftretende Beschwerden) mit Verfügung vom 26. Mai 1982 rückwirkend ab

  1. März 1981 eine Invalidenrente von (pauschal) 10 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'929.-- zu. Mit Entscheid vom 7. Dezember 1989 beliess die Suva die Invalidenrente unverändert bei 10 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 8C_42/2020, lit. A.a [Suva-act. 86]; vgl. ferner die Ausführungen in lit. A im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84 [Suva-act. 75]). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im August 2005 meldete sich der Versicherte wegen einer seit ca. zehn Jahren bestehenden Wirbelsäulenproblematik zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, namentlich der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz, Luzern, vom 28. Januar 2011, verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 einen Rentenanspruch infolge eines Invaliditätsgrades von unter 40 %. Mit Urteil vom 22. September 2015 schützte das Bundesgericht (9C_366/2015) diese Verfügung, nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. April 2015 (IV 2013/16) von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad ausgegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 8C_42/2020, lit. A.b [Suva-act. 86]; vgl. ergänzend in lit. B die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84 [Suva-act. 75]). A.b. Mit Schreiben vom 17. November 2015 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana, St. Gallen, bei der Suva ein Revisionsgesuch ein. Nach Einholung eines Berichts des Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, vom 9. Mai 2016 lehnte die Suva eine Rentenrevision mit Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. September 2017 fest (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2020, 8C_42/2020, lit. A.c [Suva-act. 86]; vgl. ergänzend in lit. C die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84 [Suva-act. 75]). A.c. Mit Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen liess der Versicherte beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids sei die Invalidenrente aufgrund neurologischer unfallbedingter Probleme auf 30 % zu erhöhen, eventualiter sei eine Invalidenrente von 50 % auszurichten, subeventualiter sei ein neurologisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde dahingehend gut, als es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Suva zurückwies (UV 2017/84; Suva-act. 75). Das gegen diesen Entscheid von der Suva ergriffene Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich- A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtlichen Angelegenheiten beurteilte das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 2020 (8C_42/2020; Suva-act. 86). Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zusammengefasst kam es zum Schluss, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen sei und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen bezüglich Unfallkausalität der Verschlimmerung der Beschwerden sowie anschliessender Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen habe. Am 24. August 2020 veranlasste die Suva in Absprache mit dem Rechtsvertreter des Versicherten (vgl. zum Schriftenwechsel Suva-act. 90 ff.) bei der asim Begutachtung (nachfolgend: asim), Universität Basel, ein Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (Suva-act. 100). Der Versicherte wurde im Oktober und November 2020 an zwei Tagen untersucht; die Expertise selbst datiert vom 29. Januar 2021 (Suva-act. 109). Im Konsens kamen die Gutachter und die Gutachterinnen zum Schluss, dass von der insgesamt 50%-igen Einschränkung gemäss neuropsychologischer Testung 20 % unfallkausal (strukturelle Schädigung des Gehirns mit hirnorganischem Psychosyndrom in Kombination mit der [teilkausal dem Unfall zuzurechnenden] depressiven Komponente), die restlichen 30 % den unfallfremden Aspekten (aktuell insbesondere den Schmerzen des Bewegungsapparates und dem schweren obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom [OSAS]) anzurechnen seien. Es sei davon auszugehen, dass die depressiven Aspekte initial primär im Rahmen der Diagnose ICD-10: F07.2 subsummiert und über Jahre auch gut hätten kompensiert werden können, im Rahmen der Dekompensation nach Stellenverlust aber eine eigenständige (reaktive) zusätzliche Komponente hinzugekommen sei, welche die hirnorganisch beeinträchtigte Flexibilität in der Interaktion der Störungsbilder weiter verschlimmert habe. Bei klar gegebenen zusätzlichen unfallfremden Faktoren seien die darüberhinausgehenden Schwankungen der Depression jedoch nicht mehr überwiegend wahrscheinlich dem Unfall anzurechnen (Suva-act. 109-18). A.e. Mit Beurteilung vom 25. Februar 2021 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kreisarzt, aus, dass sich zwischen der Einschätzung des Integritätsschadens, wie sie seines Erachtens Mitte der 1980er-Jahre nach heutigen Kriterien vorzunehmen gewesen wäre, und der aktuellen unter A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Berücksichtigung der natürlichen Kausalität zum Unfallereignis eine Differenz von 10 % ergebe (Suva-act. 117). Mit Verfügung vom 18. März 2021 erhöhte die Suva die Invalidenrente von 10 % auf 35 % resp. sprach dem Versicherten bei einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.-- ab 1. November 2015 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 575.25 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Im Weiteren verfügte sie eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'960.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % (Suva- act. 122). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 25. März 2021 Einsprache erheben. Die Integritätsentschädigung sei auf 35 % zu erhöhen und die Rente sei mit einem Jahresverdienst von Fr. 73'428.-- zu berechnen und entsprechend zu erhöhen. Im Weiteren sei die Rente ab 1. Juni 2010 auszurichten (Suva-act. 123). Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 127). A.g. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pedergnana, am 9. Juli 2021 Beschwerde erheben und beantragen, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Integritätsentschädigung auf 35 % zu erhöhen sei. Es sei ihm weiter eine Rente von 50 % ab 1. Oktober 2006 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 73'428.-- auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 1). B.a. In der Beschwerdeantwort vom 20. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B. Frischkopf, Sursee, die vollumfänglich Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. G 5). B.b. Mit Schreiben vom 20. September 2021 verneinte das Versicherungsgericht mangels Bedürftigkeit einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G 6). B.c. Mit Replik vom 15. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Begründungen fest (act. G 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine einlässliche Duplik (act. G 16). B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zur Beurteilung steht die Höhe der (revidierten) Rente. Dies beinhaltet die Prüfung der Höhe der Erwerbseinbusse resp. des Invaliditätsgrades, die Höhe des versicherten Verdienstes als auch den Rentenbeginn. Entsprechend ist dem Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin bezüglich Höhe des verfügten Invaliditätsgrades von 35 % (act. G 5 S. 3) nicht stattzugeben, auch wenn der Beschwerdeführer in der Einsprache diesen nicht explizit angefochten hat (Suva-act. 123). Schliesslich liegt auch die Höhe der Integritätsentschädigung im Streit. Bezüglich der grundsätzlichen Revidierbarkeit der altrechtlichen Rente wird auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84, E. 2 (Suva-act. 75), verwiesen. 2. Zu Recht nicht substantiiert bestritten wird der Beweiswert des asim-Gutachtens. Die Expertise in der Gesamtbeurteilung inkl. Allgemeine Innere Medizin (Suva-act. 109-1 ff.) und ihre Teilgutachten (Psychiatrie [Suva-act. 109-49 ff.], Neurologie [Suva-act. 109-65 ff.] und Neuropsychologie [Suva-act. 109-83 ff.]) beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium, setzen sich eingehend mit den bisherigen fachärztlichen Berichten (Suva-act. 109-26 ff.) auseinander und berücksichtigen alle vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer wurde umfangreich klinisch untersucht, wobei lege artis Zusatzuntersuchungen (Blutbild, MRI Neurocranium, schlafmedizinische Abklärungen) veranlasst wurden (Suva-act. 109-10, 26). Das asim- Gutachten ist in seinen Schlussfolgerungen uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend. Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten sind keine auszumachen. Die Beurteilungen im Konsens und in den Teilgutachten erfüllen vollends die praxisgemässen Voraussetzungen und bilden eine beweistaugliche Grundlage für die medizinische Beurteilung der vorliegend relevanten Aspekte. Gestützt auf das asim- Gutachten ist demnach seit Januar 2011 (Suva-act. 109-19 f.) von einer rentenrelevanten Verschlechterung des unfallkausalen Gesundheitszustands auszugehen, wobei die unfallkausale Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf 20 % zu veranschlagen ist (Suva-act. 109-18 ff.). Davon ist nachfolgend auszugehen. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin erhöhte infolge der unfallkausalen Verschlechterung des Gesundheitszustands die Invalidenrente von 10 % auf 35 % resp. sprach dem Versicherten bei einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.-- ab 1. November 2015 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 575.25 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'960.-- zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Rente von 50 % ab 1. Oktober 2006 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 73'428.-- auszurichten. Die Integritätsentschädigung sei auf 35 % zu erhöhen. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf das bis 31. Dezember 1983 geltende Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) mit Verfügung vom 26. Mai 1982 rückwirkend ab 1. März 1981 eine Invalidenrente von (pauschal) 10 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 18'929.-- zugesprochen. Das bis 31. Dezember 1983 geltende KUVG sah keine Zweiteilung mit kumulativem Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wie es das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) seit dem 1. Januar 1984 bestimmt, vor, sondern es wurde, wie auch im vorliegenden Fall, insgesamt eine Invalidenrente gesprochen, welche einer Erwerbsunfähigkeit/Erwerbseinbusse und/oder Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität Rechnung zu tragen hatte (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 23. November 2006, U 123/06, E. 3 f.). Der Anspruch auf die Versicherungsleistung Invalidenrente nach Art. 72 KUVG ist somit, unabhängig davon, ob damit nach heutigem Verständnis nur ein Integritätsschaden (Taubheit links, weitere von Zeit zu Zeit auftretende Beschwerden) und keine Erwerbsunfähigkeit abgegolten wurde, während der Anwendbarkeit des KUVG entstanden, weshalb auch die Revision der Rente weiterhin in Anwendung des KUVG zu erfolgen hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 UVG, wonach Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben,..., nach bisherigem Recht gewährt werden). Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG, wonach sich die Invalidenrenten, ..., sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 1984) entsteht, nach den Bestimmungen des UVG richten, kommt damit nicht zum Tragen (vgl. Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 4). 3.1. Das KUVG umschrieb im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) nicht, wie der für die Festsetzung des 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umfangs des Rentenanspruchs massgebende Invaliditätsgrad zu ermitteln ist (vgl. dazu wiederum das Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich Erwerbsunfähigkeit auf das geltende Recht, ermittelte den Invaliditätsgrad anhand des in Art. 16 ATSG festgelegten Einkommensvergleichs und errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 73'428.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'038.-- einen Invaliditätsgrad von 35 % (Suva-act. 122-1 ff.). Diese Berechnung zur Bestimmung der Erwerbseinbusse/ Erwerbsunfähigkeit auch nach altem Recht erscheint sachgerecht und wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt. Zwar erachtet er das Invalideneinkommen als zu hoch und verweist auf eine "Tabelle light" mit tieferen statistischen Einkommen. Eine diesbezügliche Korrektur des Invalideneinkommens nach unten wurde indes mit BGE 148 V 174 (noch) abgelehnt. Entsprechend ist, nachdem der ursprünglichen Rente von 10 % keine Erwerbseinbusse zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 3.1), die Rente um 35 % auf 45 % zu erhöhen und nicht, wie es die Beschwerdegegnerin verfügte, auf insgesamt 35 % festzulegen. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass in Bezug auf die Erwerbseinbusse die gesamte Verschlimmerung des Gesundheitszustands aufzuaddieren ist. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei Anwendung des KUVG bemisst sich die (revidierte) Invalidenrente allerdings, entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers und bei Fehlen einer entsprechenden Regelung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), nach demselben versicherten Jahresverdienst (Fr. 18'929.--) wie die ab 1. März 1981 ausgerichtete Rente (vgl. zum Ganzen das Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 123/06, E. 4; vgl. ferner BGE 118 V 293). Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Höhe des versicherten Verdienstes) demnach abzuweisen. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, dass die revidierte Rente bereits ab dem 1. Oktober 2006 auszurichten sei. Gemäss dem beweiswerten asim-Gutachten (vgl. vorstehende E. 2) ist seit Januar 2011 von einer rentenrelevanten Verschlechterung des unfallkausalen Gesundheitszustands auszugehen (Suva-act. 109-19). Der Beschwerdeführer datiert die Verschlechterung auf einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt. In Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 144 V 255 E. 6.4; bestätigt mit Urteil vom 21. August 2019, 8C_878/2018, E. 4.5.3) ist der Rentenbeginn bei vorliegender Konstellation indes frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen. Das Revisionsgesuch resp. die Rückfallmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 17. November 2015 (Suva-act. 36). Damit ist der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn für die 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte revidierte Rente auf diesen Zeitpunkt resp. per 1. November 2015 zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 35 % anstelle der gesprochenen 10 %. Nachdem bisher noch keine (selbständige) Integritätsentschädigung gesprochen wurde, kommt in Beachtung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG, wonach ..., Integritätsentschädigungen, ..., sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, nach den Bestimmungen des UVG richten, das neue Recht zur Anwendung (vgl. BGE 127 V 456). 3.4.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbstätigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_326/2017, E. 4.4). Laut Art 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung dieser Entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017, 8C_19/2017, E.4.2; BGE 124 V 32 E.1b). In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll; sie sind mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis). 3.4.2. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden bei mittelschweren psychischen Unfallfolgen nach Suva-Tabelle 19 auf 50 %. Davon komme aber der Anteil der Einschränkungen zum Abzug, der vorbestanden habe und das Kriterium des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis nicht erfülle. Entsprechend der interdisziplinären Beurteilung des asim könne davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Unfallkausalität die heutige Beschwerdesymptomatik nur etwa zu zwei Fünfteln dem Unfall zuzuordnen und etwa drei Fünftel auf unfallunabhängige Faktoren, so zum Beispiel das schwere OSAS, zurückzuführen sei (Suva-act. 122-13 f.). Entsprechend dieser schlüssigen Einschätzung, welche sich auf das beweiswerte asim-Gutachten stützt, ist der Integritätsschaden auf 20 % (zwei Fünftel von 50 %) für 3.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. psychische Unfallfolgen resp. psychische Folgen von Hirnverletzungen (vgl. dazu Suva- Tabelle 8; mittelschwere neuropsychologische Störung) zu beziffern. Die von Dr. D.___ ermittelte Differenz von 10 % gemäss seiner nachträglichen Einschätzung des Integritätsschadens von Mitte der 1980er-Jahre und der aktuellen (Suva-act. 122-14) rechtfertigt sich nicht, nachdem in der ursprünglichen Rente diese (neuen) Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt wurden, sondern anderen somatischen Einbussen (Taubheit links, weitere von Zeit zu Zeit auftretende Beschwerden) Rechnung getragen wurde (vgl. dazu die Ausführungen im bereits mehrfach erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84 [Suva-act. 75]). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 9. Juli 2021 zudem richtig ausführt, wurde die im asim-Gutachten diagnostizierte Hyposmie (Suva-act. 109-8, 73) nicht berücksichtigt. In Anwendung der Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV erscheint dafür ein Integritätsschaden von 15 % als angemessen. Auch diese Einbusse ist in der ursprünglichen Rente nicht enthalten und demnach zusätzlich zu veranschlagen. Als nicht unfallkausal qualifiziert wurde hingegen das OSAS (vgl. dazu Suva-act. 109-18 f.). Diesbezüglich bedarf es keiner Abgeltung. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % besteht. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Gestützt auf das Gesagte ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.--, sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 35 % auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 4.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.--, sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 35 % auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 15'000.--. Der Rechtsvertreter hat bezüglich Höhe des Invaliditätsgrades und der Integritätsentschädigung zu Recht den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin angefochten bzw. diesbezüglich zumindest im Grundsatz Recht bekommen. Er ist aber mit seinen Argumenten in Bezug auf den versicherten Verdienst und den Rentenbeginn nicht durchgedrungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Beachtung des gerechtfertigten Aufwands angemessen, eine um Fr. 1'000.-- reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

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07.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026