St.Gallen Sonstiges 14.06.2022 UV 2021/48

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.09.2022 Entscheiddatum: 14.06.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2022 Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich. Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen. Erhöhung des Tabellenlohnabzugs von 5 % auf 10 % unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Aspekte sowie des Alters. Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einem 16%igen Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2022, UV 2021/48). Entscheid vom 14. Juni 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Corinne Schambeck; a.o. Gerichtsschreiber Moritz Blöchlinger Geschäftsnr. UV 2021/48 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Gierer Zelezen, Knus Gnädinger Landolt Rechtsanwälte, Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit dem 14. Juni 2017 bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert (Suva-act. 3). Mit einem Einsatzvertrag wurde der Versicherte als Kranführer an die C.___ AG vermittelt, bei der er seinen Einsatz am 8. November 2017 begann (Suva-act. 9). Am 16. November 2017 klemmte er sich beim Versetzen eines Stahlträgers die Finger ein (Suva-act. 3), wobei er sich Amputationsverletzungen auf Höhe der Diaphyse der Endphalangen Dig. III und IV der linken Hand zuzog, die gleichentags im Spital D.___ operativ versorgt wurden (Knochenresektion und Débridement der Endphalangen sowie Anlage eines Okklusivverbandes Dig. III und IV Hand links; Suva-act. 29). Dem Versicherten wurde ab dem 16. November 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva-act. 10, 79, 204 und 306). Die Suva sprach ihm am 6. Dezember 2017 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) für die Folgen des Berufsunfalls zu (Suva- act. 17). A.a. Per 2. Februar 2018 wurde dem Versicherten von der B.___ AG gekündigt (Suva- act. 30). A.b. Der Heilungsverlauf verzögerte sich aufgrund einer persistierenden Wundheilungsstörung (vgl. Suva-act. 41, 55, 59 und 180). Zwischen April 2018 und Mai 2019 wurden fünf weitere Operationen an den beiden Fingerkuppen der linken Hand des Versicherten durchgeführt (Suva-act. 61, 81, 94, 136 und 153) und es erfolgte eine A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässige Ergotherapie (vgl. Suva-act. 180-5). Nach einer Untersuchung vom 11. Oktober 2019 stellte die Suva-Kreisärztin Dr. med. E., Fachärztin für Chirurgie, einen medizinischen Endzustand fest. Die Beweglichkeit und Kraft der beiden betroffenen Finger, und entsprechend auch die Greiffunktion und Feinmotorik links, seien im Seitenvergleich vermindert. Die bisherige Tätigkeit als Kranführer sei nicht mehr ideal und nur mit Einschränkungen möglich. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe aber für eine optimal angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegung mit links, ohne repetitive Greiffunktion mit links oder erhöhtem Anspruch an die Feinmotorik links und ohne Arbeiten in der Kälte (Suva- act. 180-8). Weiter schätzte Dr. E. den Integritätsschaden auf 5 % (Suva-act. 179). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Suva-act. 181). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.d. Nachdem im Februar 2020 eine weitere Operation am linken Ringfinger des Versicherten durchgeführt worden war (Suva-act. 239), stellte Dr. E.___ am 15. Januar 2021 nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung erneut einen medizinischen Endzustand fest. Da sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2019 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, sei das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig (Suva-act. 309; vgl. Sachverhalt A.c). A.e. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Übernahme der Heilkosten, mit Ausnahme der unfallbedingt notwendigen Schmerzmittel, einstelle und ab dem 29. Februar 2021 keine Taggelder mehr ausrichten werde (Suva-act. 310). A.f. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 lehnte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Dabei ging sie vom Zumutbarkeitsprofil aus, das Dr. E.___ erstellt hatte, und nahm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten an. Bei der Bestimmung des Validen- sowie des Invalideneinkommens wurden die statistischen Durchschnittslöhne gemäss Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) berücksichtigt. Aus dem Vergleich des A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Valideneinkommens von Fr. 72'821.-- (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Baugewerbe, hochgerechnet auf 41,7 Stunden, zuzüglich der Teuerung für die Jahre 2019 bis 2021) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 70'166.-- (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, gesamter privater Sektor, hochgerechnet auf 41,7 Stunden, zuzüglich der Teuerung für die Jahre 2019 bis 2021, ohne Tabellenlohnabzug) resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'655.-- und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4 % (Suva-act. 320). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, Jona, am 15. März 2021 Einsprache erheben. Er beantragte die Zusprechung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bemängelt wurde insbesondere, dass das Valideneinkommen mittels LSE-Tabelle ermittelt und das Invalideneinkommen zu hoch angerechnet worden sei (Suva-act. 330). B.a. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen (vgl. Suva-act. 339). B.b. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache vom 15. März 2021 ab. Das Valideneinkommen sei mittels statistischer Lohnwerte zu bestimmen, da die vom Personalvermittlungsbüro vermittelten, jeweils kurzen Arbeitseinsätze nicht als stabiles Arbeitsverhältnis angesehen werden könnten. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein leidensbedingter Abzug von höchstens 5 % gerechtfertigt, woraus eine Erwerbseinbusse von 8,4 % resultiere, die nach wie vor nicht rentenbegründend sei (Suva-act. 338). B.c. Gegen den Einspracheentscheid erhob Rechtsanwältin Gierer Zelezen für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2021 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Rente im Umfang eines Invaliditätsgrades von mindestens 30 % auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei auf den Einsatzvertrag vom Zeitpunkt des Unfalls (bei einem C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. Stundenlohn von Fr. 43.--) und damit auf einen hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 79'120.-- (bei 40 Stunden/Woche und 46 Wochen), mindestens jedoch auf das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre abzustellen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei entweder ein Leidensabzug von mindestens 15 % anzuerkennen oder auf die Tabellenlöhne einer differenzierteren Auswahl an Berufsfeldern abzustellen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2021 (act. G 3). C.b. In der Replik vom 7. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Anträgen fest (act. G 5). C.c. Mit Schreiben vom 5. November 2021 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Duplik (act. G 7). C.d. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 reichte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein (act. G 9). C.e. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.f. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und die Taggeldleistungen (Art. 16 UVG) dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter "Fallabschluss"; vgl. dazu Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143 f.; Thomas Flückiger, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG], N 7 zu Art. 19; Philipp Geertsen, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG], N 11 ff. zu Art. 19). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine UVG- Invalidenrente (sog. Übergangsrente) ausgerichtet, sofern eine entsprechende Invalidität ausgewiesen ist. Der Anspruch auf eine mögliche Übergangsrente beruht auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung die künftige Erwerbsunfähigkeit erst mit ausreichender Zuverlässigkeit schätzen kann, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen zu Ende geführt sind (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 371). Die Übergangsrente wird daher aufgrund der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Festlegung, mithin für eine noch nicht eingegliederte versicherte Person, ebenfalls durch Einkommensvergleich ermittelt (vgl. BGE 129 V 284 E. 4.1). Der Anspruch erlischt u. a. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung sowie dem Entscheid über die Festsetzung der definitiven Rente (Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Die Übergangsrente ist vorläufiges Surrogat der allenfalls folgenden definitiven Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts vom

  1. Juni 2015, 8C_181/2015, E. 3.2.2.; vgl. BSK UVG-Flückiger, N 51 zu Art. 19). 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat im Schreiben vom 27. Januar 2021 mit dem Betreff "Fallabschluss" festgehalten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne und dass somit die Heilkostenleistungen, mit Ausnahme von unfallbedingt notwendigen Schmerzmitteln, enden und die Taggeldleistungen per 29. Februar eingestellt würden (Suva-act. 310). Sie hat sodann geprüft, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente besteht und am 10. Februar 2021 darüber verfügt (Suva-act. 320). Zum Zeitpunkt dieser Verfügung sind die beruflichen Massnahmen der IV noch nicht abgeschlossen gewesen (vgl. Suva-act. 339). Somit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV am 17. Mai 2021 über eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG oder lediglich über eine allfällige Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG entscheiden konnte. 3.1. Für die Beurteilung des ordentlichen Rentenanspruchs ist das Ergebnis von noch nicht abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten, wenn sie geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2016, 8C_892/2015, E. 4.1 mit Hinweisen; BSK UVG-Flückiger, N 18 und 53 zu Art. 19). Relevante Massnahmen sind insbesondere die Umschulung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG), nicht jedoch eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). Diese verfolgt einzig das Ziel, die Realisierung des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern, ohne dass davon Auswirkungen auf die für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende (Rest-)Erwerbsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Invalideneinkommen) zu erwarten sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. April 2003, U 68/02, E. 5.1). Gleiches gilt in der Regel auch für die Berufsberatung (Art. 15 IVG; vgl. KOSS UVG-Geertsen, N 30 zu Art. 19). 3.2. Der Beschwerdeführer hat vor seinem Unfall als Kranführer gearbeitet, verfügt aber über keine Ausbildung, spricht nur schlecht Deutsch und ist 60 Jahre alt. Nachdem der medizinische Endzustand am 15. Januar 2021 festgestellt und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde (Suva-act. 309), ist anzunehmen, dass allfällige berufliche Massnahmen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Februar 2021 einzig darauf abgezielt haben, das vorhandene Leistungsvermögen auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt realisieren zu 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach mehrfachen Operationen an den Endgliedern des Mittel- und des Ringfingers der linken Hand (Suva-act. 29, 61, 81, 94, 136, 153 und 239) weiterhin an funktionellen Einschränkungen leidet (vgl. Suva-act. 180-7, 259, 309-5). Diese unfallkausalen Beschwerden sind unbestrittenermassen in die Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. des Invaliditätsgrades einzubeziehen. Kreisärztin Dr. E.___ hat in ihren Beurteilungen vom 11. Oktober 2019 (Suva-act. 180) und vom 15. Januar 2021 (Suva-act. 309) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist (vgl. dazu BGE 125 V 261 E. 4). Die Beschwerdegegnerin stützt sich sowohl in der Verfügung vom 10. Februar 2021 (Suva- act. 320) als auch im angefochtenen Einspracheentscheid (Suva-act. 338) auf die kreisärztliche Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kranführer unfallbedingt nicht mehr zuzumuten ist. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe aber für eine optimal angepasste leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegung mit links, ohne repetitive Greiffunktion mit links oder erhöhtem Anspruch an die Feinmotorik links und ohne Arbeiten in der Kälte. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgt in der Beschwerde dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ und wendet auch nichts gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ein (act. G 1, Ziff. 7 und 17 ff.). Die kreisärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil leuchten beim vorliegenden Beschwerdebild des Beschwerdeführers ein und es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer sie in Zweifel zu ziehen wären. können und in Form von Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung erfolgt sind. Angesichts des Alters, des Bildungsstandes und der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers erscheint es unwahrscheinlich, dass allenfalls ergriffene berufliche Massnahmen darauf ausgerichtet waren, die Resterwerbsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt und damit den Invaliditätsgrad beeinflussen zu können. Die im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Februar 2021 noch nicht abgeschlossenen beruflichen Massnahmen der IV stehen daher der ordentlichen Rentenfestlegung der Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Entsprechend hat die Prüfung des ordentlichen Rentenanspruchs per 1. März 2021 – anknüpfend an den Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin – zu erfolgen (Art. 19 Abs. 1 UVG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs der Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. Erwägung 2.1). Zwischen den Parteien sind dabei die Höhe des Valideneinkommens sowie die Höhe des Tabellenlohnabzugs vom Invalideneinkommen streitig. Da der frühestmögliche Rentenbeginn im März 2021 liegt (vgl. Erwägung 3.3) sind im Folgenden die Einkommenszahlen des Jahres 2021 zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 5.1. 5.2. Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 30 E. 3.3.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Unfalls arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne den Unfall in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der LSE herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Festlegung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE 2018 und erachtet dabei einen Hilfsarbeiterlohn im Baugewerbe als angemessen (vgl. Suva-act. 320-4, 338, vgl. auch Suva-act. 319). Sie begründet das Abstellen auf Tabellenlöhne damit, dass die Einsatzunternehmen, für die der Beschwerdeführer bisher gearbeitet habe, für die Zukunft kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit ihm hätten eingehen wollen, zumindest lägen keine Anhaltspunkte dafür vor. Es könne darum nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (Suva-act. 338, act. G 3). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen. Sowohl der Lohn des Einsatzvertrags im Unfallzeitpunkt als auch das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre liege über dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Tabellenlohn, weil 5.2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kranführer im Baugewerbe allgemein überdurchschnittlich entlöhnt würden (act. G 1 und 5). Der Beschwerdeführer ist seit seiner Anstellung bei der B.___ AG im Juni 2017 bis zu seinem Unfall am 16. November 2017 ununterbrochen bei verschiedenen Unternehmen als Kranführer im Einsatz gewesen. Dabei hat er, je nach Einsatzunternehmen, einen Stundenlohn zwischen Fr. 42.-- und 44.-- verdient (Suva- act. 8 f.). Bereits davor hat er Arbeitseinsätze für die B.___ AG geleistet und dabei 2012 einen Jahresverdienst von Fr. 69'383.-- erzielt. 2013 hat er in Einsätzen für die Personalvermittlungen F.___ AG und B.___ AG während acht Monaten Fr. 52'364.-- verdient. Von 2014 bis 2016 war der Beschwerdeführer bei der G.___ AG angestellt und hat jeweils ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 68'948.-- und 71'936.-- erzielt (vgl. IK- Auszug, Suva-act. 103-80 ff.). Die Eruierbarkeit eines konkreten Lohnes ist demnach grundsätzlich gegeben. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall nicht mehr als Kranführer arbeiten würde oder seine Anstellung bei der B.___ AG verloren hätte. Ein Abstellen auf Tabellenlöhne, im Sinne einer Ausnahme bei der Bemessung des Valideneinkommens, ist vorliegend somit nicht gerechtfertigt, zumal gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Beizug der Lohnstatistik nur subsidiär und als ultima ratio erfolgen darf, nämlich dann, wenn die Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich ist (BGE 142 V 188 E. 2.5.7). Die Einkommensermittlung wird aber nicht schon dadurch verunmöglicht, dass die Stundenlöhne in den aufeinanderfolgenden Einsatzverträgen leicht voneinander abweichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 3 Ziff. 5.1) sieht dies auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2016, 8C_277/2016, nicht so, in welchem bei der Bemessung des Valideneinkommens zwar auf statistische Durchschnittslöhne abgestellt wurde, dies aber aus dem Grund, dass in jenem Fall prospektiv betrachtet wenig wahrscheinlich war, dass die in den konkreten Einsatzverträgen vereinbarten Löhne künftig weiterhin hätten erwirtschaftet werden können (E. 3.3.2.; vgl. auch E. 3.2. mit Hinweisen). Vorliegend hat die B.___ AG die mutmassliche Lohnentwicklung des Beschwerdeführers für die Jahre 2018 und 2019 eingeschätzt und einen Stundenlohn von Fr. 43.-- prognostiziert (Suva-act. 186). Da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, 8C_134/2021, E. 3.2), die tatsächlichen Löhne der letzten fünf Jahre in der Tätigkeit als Kranführer ermittelt werden können und das darauf basierende Einkommen aussagekräftiger ist als es statistische Durchschnittslöhne sind, ist das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittslohn 5.2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Jahre 2012 bis 2016 festzulegen. Der erzielte Lohn im Jahr 2017 ist in der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer gemäss IK- Auszug und weiterer Akten im Jahr 2017 nur zwischen dem 14. Juni und dem 16. November gearbeitet hat, keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wurde und ein Hochrechnen der 5 Monatslöhne auf einen Jahreslohn ein ungenaues Bild der Verdienstmöglichkeiten darstellen würde, zumal in den vorangegangenen Jahren jeweils starke Lohnschwankungen zwischen den einzelnen Monaten bestanden haben (vgl. Suva-act. 103-74 ff.). Der Durchschnittslohn der Jahre 2012 bis 2016 liegt bei Fr. 72'073.40 (2012: 75'923.-- [69'383.-- + Arbeitslosenentschädigung von Fr. 5'232.-- x 100/80], 2013: Fr. 72'342.-- [Fr. 6'491.-- + Fr. 45'873.-- + Arbeitslosenentschädigung von Fr. 15'982.-- x 100/80], 2014: Fr. 71'936.--, 2015: Fr. 71'218.--, 2016: Fr. 68'948.--, vgl. IK-Auszug, Suva-act. 103-80 ff.). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2017 bis 2021 (2017: 0.4 %, 2018: 0.5 %, 2019: 0.9 %, 2020: 0.8 %, 2021: 0.1 %; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011-2020, T1.1.10; Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung, 2021) ergibt sich ein Valideneinkommen für den relevanten Zeitpunkt im Jahr 2021 (allfälliger Rentenbeginn) von Fr. 74'039.--. 5.3. Art. 16 ATSG umschreibt das Invalideneinkommen als hypothetisches Einkommen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht der Beizug von Tabellen und vergleichbaren Übersichten im Vordergrund (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 66 f. zu Art. 16). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 301 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2018, 8C_313/2018, E. 6.2.). 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat zur Festsetzung des Invalidenlohns LSE- Tabellenlöhne beigezogen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Sie hat sich dabei zudem auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ gestützt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 4). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht jedoch geltend, dass beim Beizug der LSE 2018, TA1, nicht auf das Total des privaten Sektors (Sektoren 2 und 3, Männer, Kompetenzniveau 1) abzustellen sei, vielmehr seien diejenigen Berufsfelder aus der Berechnung herauszustreichen, in denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden fachlichen Qualifikation oder aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen definitiv 5.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht arbeiten könne (act. G 1). Aufgrund der verletzten linken Hand sei das Tätigkeitsspektrum in sämtlichen manuellen Arbeitsbereichen eingeschränkt (act. G 5). Ausserdem verletze die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht, indem sie sich auf ein Zumutbarkeitsprofil stütze ohne ein konkretes Beschäftigungsfeld zu nennen, in welchem der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte; dies fordere auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5. März 2019, 8C_714/2018, E. 4.4.4. (act. G 1). Entgegen diesen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auswahl an Berufsfeldern (act. G 1.4) sind nicht alle manuellen Tätigkeiten von den in Frage kommenden Berufsfeldern auszuschliessen, zumal dem Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von Dr. E.___ durchaus eine "optimal angepasste leichte bis selten mittelschwere manuelle Tätigkeit" zumutbar ist (Suva- act. 309). Es erscheint grundsätzlich nicht sinnvoll, den Mittelwert einer Reihe von Zeilen heranzuziehen, wie dies der Beschwerdeführer vorschlägt. Die so resultierenden Daten wären bereits aus statistischen Gründen zu wenig aussagekräftig, würde doch ein Mittelwert aus verschiedenen Medianwerten gebildet. Von einem solchen Vorgehen ist deshalb abzusehen (so auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2017, 9C_72/2017, E. 4.2.2. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Festsetzung des Invalideneinkommens zu Recht auf den Totalwert für Hilfsarbeiten abgestellt, zumal der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keine engen Grenzen gesetzt sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013, 9C_633/2013, E. 4.2.). Dabei war sie praxisgemäss nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2019, 8C_587/2019, E. 6.2., und vom 30. Januar 2020, 8C_815/2019, E. 6.2.). Das vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte bundesgerichtliche Urteil (vom 5. März 2019, 8C_714/2018) ist in diesem Fall nicht einschlägig, da es einen anderen Sachverhalt betrifft. In jenem Urteil ist ein Anspruch auf Taggeld geprüft worden und bei der Frage der Arbeitsunfähigkeit ist ausnahmsweise nicht auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt worden, sondern auf eine Tätigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2019, 8C_714/2018, E. 4.4.2.). Da dem Beschwerdeführer Hilfsarbeitertätigkeiten zumutbar sind, rechtfertigt es sich diesfalls, das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, zu bestimmen. Der entsprechende Lohn belief sich im Jahr 2018 auf Fr. 5'417.-- pro Monat bzw. Fr. 65'004.-- jährlich. Aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die 5.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nominallohnentwicklung bis 2021 (Teuerung 2019: 0,9 %; 2020: 0.8 %; 2021: 0.1 %) ergibt sich ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 68'992.50. 5.4. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit behindert ist, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitskräften lohnmässig benachteiligt ist und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss. Sodann wird mit dem Tabellenlohnabzug dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Als letztere kommen etwa Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad in Betracht (BGE 146 V 19 E. 4.1, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 78 ff., 146 V 19 E. 4.1). Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung wenigstens kurz zu begründen ist, sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81, E. 6). Diese Voraussetzung ist hier, wie zu zeigen sein wird, erfüllt. 5.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 10. Februar 2021 keinen Tabellenlohnabzug gewährt (Suva-act. 320). Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 hat sie festgehalten: "Dadurch, dass die linke Hand des Versicherten zwar eingeschränkt, nicht aber uneinsetzbar ist, wäre ein leidensbedingter Abzug von höchstens 5 % gerechtfertigt" (Suva-act. 338-8). Auf konkretere Ausführungen zu diesem – offensichtlich (nur) aus behinderungsbedingten Gründen als gerechtfertigt angesehenen – Abzug hat die Beschwerdegegnerin aber verzichtet, weil sich auch mit einem 5%igen Abzug noch keine rentenbegründende Erwerbseinbusse ergebe (Suva- act. 338). In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2021 wurde vom berechneten Invalideneinkommen wiederum kein Tabellenlohnabzug vorgenommen. Bei einem Tabellenlohnabzug seien ausschliesslich die Folgen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Das Alter als "invaliditätsfremder" Faktor, aber auch Gründe wie mangelnde Ausbildung und 5.4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unzureichende Sprachkenntnisse dürften dabei nicht berücksichtigt werden (act. G 3-4, mit Verweis auf BGE 107 V 21). Der Beschwerdeführer fordert demgegenüber, es sei neben der Behinderung der linken Hand zusätzlich den einkommensbeeinflussenden Merkmalen Alter, eingeschränkte Berufserfahrung und schlechte Deutschkenntnisse Rechnung zu tragen (vgl. act. G 1). Im Hinblick auf unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen erachtete das EVG in BGE 126 V 78 E. 5a/bb einen Tabellenlohnabzug als begründet, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. In seinen Urteilen vom 20. Mai 2021, 8C_48/2021, E.4.3.4., vom 24. Mai 2018, 8C_884/2017, E. 4.2., und vom 30. März 2009, 9C_72/2009, E. 3.4, sah das Bundesgericht hingegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit einen Abzug nicht als gerechtfertigt an, wenn der versicherten Person leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2018, 8C_736/2017, E. 4.2.2.). Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kranführer kann als manuell schwere Tätigkeit, die beide Hände beansprucht, eingestuft werden (vgl. Suva-act. 180-8). Laut dem von Dr. E.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil kann der Beschwerdeführer wegen seiner Unfallrestfolgen an der linken Hand – wenn auch keine schweren Arbeiten mehr – immer noch eine leichte bis selten mittelschwere manuelle Tätigkeit ausüben. Allerdings sei er auch in einer optimal angepassten leichten bis selten mittelschweren manuellen Tätigkeit weiteren Einschränkungen unterworfen (ohne kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegungen mit links, ohne repetitive Greiffunktion mit links, ohne erhöhten Anspruch an die Feinmotorik). Auch ein Arbeiten in der Kälte sei für ihn nicht mehr zumutbar, da sich dann seine Beschwerden an den Fingerkuppen verstärkten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen besteht beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 309). Die Beschwerdegegnerin hat, wie bereits erwähnt, im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 den Minimalabzug von 5 % als gerechtfertigt angesehen. Dieser behinderungsbedingt begründete Abzug erscheint aufgrund der verschiedenen qualitativen Einschränkungen, insbesondere auch der kältebedingten Arbeitsunfähigkeit bei Arbeiten im Aussenbereich, jedenfalls als angemessen. 5.4.3. Im Hinblick auf das Merkmal "Alter" kann der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Tabellenlohnabzugs hingegen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 5.4.4.

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  1. März 2021 kurz vor seinem 60. Geburtstag. Über 50-jährige Personen, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung aus der Berufskarriere gerissen werden, sind bei der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert: hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, längere gesundheitsbedingte Absenzen, schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit, kürzere Aktivitätsdauer, Entwertung des Erfahrungswissens und zu beachtende GAV-Bestimmungen (vorzeitige Pensionierung, längerer Ferienanspruch, längere Kündigungsfristen usw.). Ferner sind bei älteren Personen diverse Arbeitsanforderungen zu vermeiden, was das Spektrum adaptierter Tätigkeiten zusätzlich einschränkt. Hinzu kommt, dass behindertengerechte Arbeitsplätze von Invaliden in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. In Nachachtung dieser Nachteile und der damit einhergehenden Verminderung des zu erwartenden Entgelts wird in den bundesgerichtlichen Grundsatzentscheiden jeweils in Erinnerung gerufen, dass das Alter bei der Bemessung des Tabellenlohns prinzipiell berücksichtigt werden kann (BGE 126 V 75, 146 V 26 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.3.4.; vgl. auch Philipp Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2012, S. 143 ff.). Zwar wird in jüngeren Urteilen einer altersbedingt erschwerten Stellensuche als "invaliditätsfremdem" Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2022, 8C_466/2021, E. 3.6.2.). Das Bundesgericht hat jedoch bislang die Frage offengelassen, ob das Merkmal "Alter" grundsätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
  2. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.6.4 mit weiteren Hinweisen; BGE 146 V 16 E. 7.2.1; KOSS UVG-Hürzeler/Caderas, N 17 zu Art. 18). Gemäss seinem Urteil vom
  3. November 2017, 8C_312/2017, E. 3.3.2, ist das Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug immerhin soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Eine andere Betrachtungsweise stünde wohl auch zum Wesen des Tabellenlohnabzugs in Widerspruch, demgemäss die invaliditätsfremden Gegebenheiten bei der Anpassung der statistischen Löhne miteinbezogen werden (BGE 126 V 75; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_17/2010 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen Geertsen, a.a.O., S. 143 ff.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der als ungelernter Kranführer bisher nur Arbeitserfahrung in manuellen Tätigkeiten hat und dessen sofort erkennbare Behinderung an der Hand für jeden zukünftigen Arbeitgeber einen lohnreduzierenden Faktor darstellen muss, mit seinem fortgeschrittenen Alter zusätzlich deutlich geschmälerte Erwerbsaussichten. In Berufskarrieren gesunder Arbeitskräfte, auf denen

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die Medianlöhne der LSE-Tabelle beruhen, kann das Erfahrungswissen aus der

angestammten Tätigkeit die altersbedingten Nachteile allenfalls lohnwirksam

kompensieren. Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist jedoch völlig entwertet,

da er weder als Kranführer noch in einer ähnlichen manuellen Tätigkeit arbeiten kann.

Die behinderungsbedingte Reduktion der Erwerbsaussichten wird durch die

unkompensierten altersbedingten Nachteile noch verstärkt. Demgemäss hat die

Beschwerdegegnerin das Merkmal "Alter" bei der Festlegung der Tabellenlohnabzüge

zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung des Alters im

Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend nicht in Frage kommt, da in Bezug

auf den Beschwerdeführer insgesamt kein Anwendungsfall im Sinn dieser Bestimmung

vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2016, 8C_754/2015,

  1. 4.3.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2016, 8C_477/2016,
  2. 4.2.). So bestehen keine Gesichtspunkte, wonach eine physiologische

Altersgebrechlichkeit vorliegt, geschweige denn, dass diese verglichen mit anderen

Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung

zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016,

E. 3.4.). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die das

Valideneinkommen ebenfalls nicht nach Art. 28 Abs. 4 UVV ermittelt hat (vgl. Suva-

act. 338-6 f.).

5.4.5.

Die Merkmale der eingeschränkten Berufserfahrung und der schlechten

Deutschkenntnisse werden vom Bundesgericht bei der Festlegung des

Tabellenlohnabzugs regelmässig ausser Acht gelassen, wenn der statistische

Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1)

angewendet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2021, 8C_48/2021, E. 4.3.4.

mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wird die eingeschränkte Berufserfahrung bzw. die

Entwertung des berufsspezifischen Erfahrungswissens im Zusammenhang mit den

altersbedingten Nachteilen berücksichtigt (Erwägung 5.4.4). Die für den

Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 erfordern

definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass dieser

Aspekt für einen Tabellenlohnabzug keine Berücksichtigung finden kann.

5.4.6.

Wurde bei der Festsetzung des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein

bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist nicht von dem

von der Vorinstanz bzw. der Unfallversicherung vorgenommenen Abzug auszugehen

und dieser angemessen zu erhöhen. Vielmehr hat das kantonale Gericht den Abzug

5.4.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Januar 2015, 8C_536/2014, E. 4.3, und vom 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 3.2; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009, E. 4.2.1). In Anbetracht der – von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigten – unkompensierten Nachteile des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie des beim behinderungsbedingten Abzug ebenfalls einzubeziehenden Aspekts der Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten in der Kälte, rechtfertigt sich insgesamt ein Tabellenlohnabzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 62'093.25 (Fr. 68'992.50 x 0.9). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten und unter Berücksichtigung eines 10%igen Tabellenlohnabzugs resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 74'039.-- (Erwägung 5.2.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'093.25 (Erwägung 5.4.7) eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'945.75 und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 16 % (100 / 74'039.-- x 11'945.75). 5.5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2021 (Suva-act. 338) teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 6.2. bis Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Trotz des nur teilweisen Obsiegens ist ihm die volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. betreffend "Überklagung" das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, 9C_466/2007, E. 5). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Am 2. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren über Fr. 2'762.50 zzgl. Barauslagen von Fr. 110.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 221.20, total Fr. 3'094.20, ein (act. G 9). Die Honorarnote erscheint angemessen und enthält keine nicht zu berücksichtigenden Positionen. Darüber hinaus bewegt sich die Honorarnote im 6.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'094.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Rahmen der in vergleichbaren Fällen vom Gericht zugesprochenen pauschalen Parteientschädigung. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'094.20 zu bezahlen.

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14.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026