St.Gallen Sonstiges 22.09.2022 UV 2021/46

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.01.2023 Entscheiddatum: 22.09.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2022 Art. 43 ATSG: Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Prüfung der gesetzlichen Versicherungsleistungen im Sinne der Erwägungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, UV 2021/46). Entscheid vom 22. September 2022 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2021/46 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, MLaw, schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, 8008 Zürich, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern, Gegenstand Invalidenrente / Integritätsentschädigung Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Produktionsmitarbeiter bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er sich am 8. November 2012 anlässlich eines Berufsunfalls am linken Knie verletzte (Suva-act. 1). Am 21. Dezember 2012 wurde er bei der Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur links erstmals am Knie operiert (Suva-act. 23). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (Suva-act. 27). Nach einer offenbar im Januar 2013 erfolgten Rückkehr an den Arbeitsplatz mit vollem Arbeitspensum (vgl. Suva-act. 30 f.) liess der Versicherte der Suva am 9. August 2013 einen Rückfall zum Ereignis vom 8. November 2012 melden (Suva-act. 32), für den diese ihre Leistungspflicht wiederum anerkannte (Suva-act. 49). Aufgrund einer beim Versicherten diagnostizierten komplexen Kniegelenksinstabilität links kam es am 6. Mai 2014 zu einer erneuten Knieoperation (Suva-act. 107). Ein weiterer operativer Eingriff mit Osteosynthesematerialentferung, diagnostischer Arthroskopie, arthroskopisch assistierter Revisionsplastik des vorderen Kreuzbandes und medialer Seitenbandplastik folgte am 16. April 2015 (Suva-act. 179). Vom 16. bis 24. September 2015 war der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Z.___. Im Austrittsbericht vom 29. September 2015 hielten die behandelnden Ärzte fest, die bisherige Tätigkeit A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei dem Versicherten aufgrund zu hoher Anforderungen nicht mehr zumutbar. Eine leichte, seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch ganztags zumutbar. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (Suva-act. 222). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2015 (vgl. Suva-act. 242 f.) stellte die Suva mit Schreiben vom 5. Januar 2016 die Übernahme der Heilkosten und die Taggeldleistungen – mit Ausnahme zweier Serien Physiotherapie pro Jahr – per 31. Januar 2016 ein, da von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (Suva-act. 251). Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 786.10 und bei einer Integritätseinbusse von 15 % (vgl. dazu die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 15. Dezember 2015; Suva-act. 246-4 f.) eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- zu (Suva-act. 255). Gegen diese Verfügung liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 17. Februar 2016 Einsprache erheben, mit welcher er die Zusprache einer höheren Invalidenrente sowie einer höheren Integritätsentschädigung beantragte (Suva-act. 260). A.b. Am 31. März 2016 liess der Versicherte der Suva durch die Arbeitslosenkasse ein neues Unfallereignis vom 22. Februar 2016 melden, bei dem er vorwärts gefallen und dabei seine Bänder am Fussgelenk gerissen habe. Am 15. April 2016 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Schadenfalls vom 22. Februar 2016 (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020, UV 2019/20, Sachverhalt B.b; Suva-act. 316). Mit einem Schreiben vom 22. April 2016 machte die damalige Rechtsvertreterin einen Einfluss des Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 auf die Arbeitsfähigkeit geltend (Suva-act. 275). Nach der Einholung einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung informierte die Suva den Versicherten in einer Mitteilung vom 3. August 2016 darüber, dass weitere Behandlungsmassnahmen gemäss dem medizinischen Dienst nicht mehr zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes führen könnten. Daher würden die Versicherungsleistungen per 31. August 2016 eingestellt. Im Rahmen der Rente werde per 1. September 2016 von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen. Zumutbar seien Tätigkeiten gemäss der Verfügung vom 15. Januar 2016 (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons St. Gallen vom 14. September 2020, UV 2019/20, Sachverhalt B.b; Suva- act. 316). Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 wies die Suva die Einsprache des Versicherten vom 17. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 15. Januar 2016 ab (Suva-act. 300). A.d. Eine gegen diesen Einspracheentscheid, der auch die Auswirkungen des Unfallereignisses vom 22. Februar 2016 zum Gegenstand hatte, am 25. Februar 2019 erhobene Beschwerde (vgl. Suva-act. 305) hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 14. September 2020 teilweise gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Streitsache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessend neuer Verfügung über die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom 8. November 2012 und 22. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück (Suva-act. 316). A.e. Am 9. Oktober 2020 ersuchte die Klinik C.___ die Suva um Kostengutsprache für eine aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose Kniegelenk links am 3. September 2020 durchgeführte Kniegelenksarthroskopie (Suva-act. 317; zum Operationsbericht und Austrittsbericht vgl. Suva-act. 322 und 325). A.f. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 informierte die Suva den Versicherten darüber, dass sie aufgrund des Rückweisungsentscheides des Versicherungsgerichtes die Rentenfrage per 1. September 2016 unter Berücksichtigung der beiden Unfälle vom 8. November 2012 und 22. Februar 2016 nochmals prüfen werde und für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2016 rückwirkend Taggeldleistungen für beide Unfälle erbringe (Suva-act. 330). A.g. In einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 5. Februar 2021 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, zu verschiedenen von der Suva gestellten Fragen Stellung (Suva-act. 345). A.h. Am 12. Februar 2021 erteilte die Suva Kostengutsprache für die Spitalbehandlung vom 3. September 2020 (Suva-act. 349). A.i.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 lehnte die IV-Stelle aufgrund eines bei der MEDAS eingeholten polydisziplinären (orthopädischen, allgemein-internistischen, psychiatrischen und neuropsychologischen) Gutachtens vom 28. Januar 2020 (Suva- act. 313) einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Suva-act. 352; zum Vorbescheid vgl. Suva-act. 314). A.j. Mit Schreiben vom 9. März 2021 anerkannte die Suva gegenüber dem Versicherten ihre Leistungspflicht für die Folgen des Rückfalls vom 21. Juli 2020 zum Unfall vom 8. November 2012 (vgl. Suva-act. 357; zur am 16. April 2021 erfassten Rückfallmeldung vgl. Suva-act. 348 und 374 [act. 374 ist vor Suva-act. 319 eingeheftet]; zur aufgrund des Rückfalls erteilten Kostengutsprache für die Spitalbehandlung vom 3. September 2020 vgl. oben A.i). A.k. Am 11. März 2021 berichtete Dr. med. E., Facharzt Orthopädie / Traumatologie, F. AG, über die postoperative Untersuchung vom 23. November 2020. Er erklärte, dass der Versicherte von der partiellen Kniegelenksstabilisierung nicht habe profitieren können. Eine nochmalige Stabilisierung sei bei bereits mässigen Chondropathien und diversen Voroperationen nicht mehr sinnvoll, sodass er dem Versicherten trotz jungen Alters eine Rotating-hinge-Totalendoprothese im Sinne einer primären Revisionsarthroplastik anbieten könne. Der Versicherte wolle den Verlauf noch abwarten und die Therapieoption überdenken. Ein halbes Jahr postoperativ werde nochmals eine Kontrolle durchgeführt (Suva-act. 366; vgl. ferner Suva-act. 365). A.l. Mit Verfügung vom 19. März 2021 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. September 2016 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Suva- act. 371). A.m. Mit Schreiben vom 16. April 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er für den Rückfall vom 21. Juli 2020 zum Unfall vom 8. November 2012 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe, da er im Zeitpunkt des Rückfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. Suva-act. 378; vgl. ferner Suva-act. 363 und 377). A.n.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Gegen die Verfügung vom 19. März 2021 erhob der anwaltlich vertretene Versicherte am 22. April 2021 Einsprache (Suva-act. 380). B.a. Am 26. April 2021 berichtete Dr. E.___ darüber, dass der Versicherte den endoprothetischen Kniegelenksersatz aktuell nicht wünsche, die Situation jedoch überdenken werde. Abhängig von der Entscheidung des Versicherten werde aufgrund der hochgradigen Instabilität eine aktenkonsiliarische Zweitmeinung eingeholt. Sollte sich der Versicherte gegen eine Operation entscheiden, könnte als Interimslösung eine angepasste Orthese diskutiert werden, welche die Kniegelenkssituation extern partiell stabilisieren könne, aber wahrscheinlich keine Auswirkung auf die Schmerzsituation habe (Suva-act. 384). B.b. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 390). B.c. In einer kreisärztlichen Stellungnahme vom 1. Juni 2021 hielt Dr. D.___ fest, dass die Vornahme eines Fallabschlusses betreffend Rückfall noch zu früh sei, nachdem die letzte Operation am 3. September 2020 erfolgt sei. Er empfehle, die Verlaufskontrolle abzuwarten. Sollte sich der Versicherte erneut gegen eine Operation entscheiden, könne der Fall noch immer abgeschlossen werden. Aufgrund der Gonarthrose werde es früher oder später zu einer Knietotalendprothese kommen (Suva-act. 393). B.d. Am 21. Juni 2021 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt M. Loher, Zürich, gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei mittels Gutachtens weiter abzuklären; alsdann sei neu über die Rente und Integritätsentschädigung zu urteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Weiter beantragte er die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. G 1). C.a. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2021 beantragte die durch Rechtsanwalt C. Leupi, Luzern, vertretene Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 21. Juni 2021 C.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. sei vollumfänglich abzuweisen, der Einspracheentscheid vom 29. April 2021 sei zu bestätigen und die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen (act. G 3). Am 22. Juli 2021 entsprach die verfahrensleitende Richterin dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 4). C.c. In seiner Replik vom 25. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 10). C.d. In ihrer Duplik vom 10. Januar 2022 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 14). C.e. Anfechtungsgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2021 (Suva-act. 390), dem die Verfügung vom 19. März 2021 zu Grunde liegt (Suva-act. 371). In dieser Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Rente und Integritätsentschädigung für die Unfälle vom 8. November 2012 und 22. Februar 2016 aufgrund des Rückweisungsentscheides des Versicherungsgerichtes vom 14. September 2020 (Suva-act. 316) neu geregelt. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Festsetzung des Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf Integritätsentschädigung im Wesentlichen auf die nach der Rückweisung eingeholte kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. D.___ vom 5. Februar 2021 gestützt (Suva-act. 345), wonach dem Versicherten im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs vom 1. September 2016 optimal angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar gewesen seien und der Integritätsschaden aufgrund der Situation am linken Knie damals 15 % betragen habe, während die Situation am rechten Fuss die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht habe. Die Beschwerdegegnerin hat Dr. D.___ explizit nach der Gesundheitssituation im Zeitpunkt vom 1. September 2016 befragt (vgl. Suva-act. 345-1 f.) und diese dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegt (vgl. Suva-act. 390-3). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass für die im Einspracheentscheid vorgenommene 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung des Rentenanspruchs nur der Gesundheitszustand, wie er sich bis zum Beginn des Rentenanspruchs vom 1. September 2016 eingestellt habe, relevant sein könne bzw. höchstens noch die gesundheitliche Situation, wie sie sich bis zum Erlass des ersten Einspracheentscheides vom Januar 2019, der durch das Versicherungsgericht aufgehoben worden sei, entwickelt habe. Der weitere gesundheitliche Verlauf sei nicht beachtlich (vgl. act. G 3 S. 4 Ziff. 21). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf einen bundesgerichtlichen Entscheid aus dem Bereich der Invalidenversicherung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung der Invalidenrente die bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen könnten, Rechnung zu tragen gehabt hätte. Er beanstandet mit anderen Worten, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt, wie er sich nach dem

  1. September 2016 zugetragen hat, nicht in die Beurteilung des Rentenanspruchs miteinbezogen hat (Suva-act. 380-2). 1.3. Zwar ist es richtig, dass für die Festsetzung der Höhe des Rentenanspruchs grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs abzustellen ist (vgl. BGE 129 V 222). Dies ändert aber nichts daran, dass die nach dem Beginn des Rentenanspruchs eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen bei der erstmaligen Rentenzusprache zu berücksichtigen sind, was unter Umständen zu einem abgestuften Rentenanspruch führt (vgl. BGE 129 V 222; Urteil des Bundesgerichts vom
  2. Januar 2020, 8C_759/2019, E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich grundsätzlich derjenige Sachverhalt zu berücksichtigen, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides ereignet hat (BGE 142 V 341 E. 3.2.2). Dass nicht nur die gesundheitlichen Verhältnisse zu Beginn des Rentenanspruchs massgebend sind, sondern es die gesamte Entwicklung bis zum Zeitpunkt des Entscheides über den Rentenanspruch zu berücksichtigen gilt, ergibt sich im Übrigen auch aus der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 19. März 2021. In dieser ist nämlich folgendes zu lesen: "Die Rente berücksichtigt die Verhältnisse im heutigen Zeitpunkt. Tritt eine erhebliche Veränderung des unfallbedingten bzw. berufskrankheitsbedingten Gesundheitszustandes oder der wirtschaftlichen Auswirkungen ein, wird sie bis zum AHV-Alter jederzeit revidiert" (vgl. Suva-act. 371-4). Folglich hat die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Entwicklung, wie sie sich nach dem 1. September 2016 bis zum Erlass des Einspracheentscheides zugetragen hat, zu Unrecht ausser Acht gelassen. 1.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. D.___ hat in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2021 die Frage, ob die als Rückfall geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 8. November 2012 zurückzuführen seien, bejaht. Auch hat er bestätigt, dass seit dem letzten Fallabschluss per 1. September 2016 eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimmerung eingetreten sei und er hat den am 3. September 2020 operierten Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt eingestuft (vgl. Suva-act. 345). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin einen "Rückfall" anerkannt (Suva-act. 357) und ist für die Kosten der Operation vom 3. September 2020 aufgekommen (vgl. Suva-act. 349). Wie aus weiteren Arztberichten erhellt (vgl. z.B. Suva-act. 365 f., 384 und 393), steht zwischenzeitlich eine weitere Operation bzw. gar eine Knietotalendoprothese zur Diskussion. Schliesslich ist Dr. D.___ in einer Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 zum Schluss gekommen, dass ein Abschluss des Rückfalls noch zu früh sei (vgl. Suva-act. 393). Nach dem Gesagten liegt ein instabiler Gesundheitszustand vor, der keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. der Abstufungen der Rentenansprüche zulässt (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach einem Rückfall vgl. BGE 144 V 255 E. 6.4). Nachdem ohnehin weitere Abklärungen vorzunehmen sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beweiswert einzelner medizinischer Aktenstücke wie der kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Februar 2021 (Suva-act. 345), die der Beschwerdeführer als mangelhaft kritisiert hat (vgl. act. G 1). 1.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 832.20]) ergangen. Er ist deshalb aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung sowie – nach Erreichen eines genügend stabilen Zustandes – zur neuen Prüfung des Rentenanspruchs (inklusive allfälliger Rentenabstufungen) bezüglich der Unfälle vom 8. November 2012 und 22. Februar 2016 bzw. der entsprechenden Rückfälle zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei nicht nur den Sachverhalt abzuklären und zu berücksichtigen haben, wie er sich bis zum 29. April 2021 ereignet hat, sondern auch denjenigen, wie er sich bis zum Erlass der neuen Verfügung bzw. des neuen Einspracheentscheides einstellt. Da die Integritätsentschädigung zusammen mit der Invalidenrente festzusetzen ist, wird die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf Integritätsentschädigung neu prüfen müssen (vgl. dazu Art. 24 Abs. 2 ATSG). 1.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Prüfung der gesetzlichen Versicherungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Prüfung der gesetzlichen Versicherungsleistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 2.2. bis Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen mit zweifachem Schriftenwechsel scheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und der Komplexität der Streitsache angemessen. 2.3.

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St. Gallen
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Deutsch
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SG_KGN_999
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SG_KGN_999, UV 2021/46
Entscheidungsdatum
22.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026