© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2021/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 14.12.2022 Entscheiddatum: 09.08.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 18 UVG; Art. 7, 8 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 ATSG. Invalidenkarriere lässt Rückschluss auf Validenkarriere zu, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entspricht die heute ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit auch der hypothetischen Validenkarriere. Prozentvergleich. Renteneinstellung erfolgte zu Recht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, UV 2021/36). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. UV 2021/36 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Britta Keller, Fertig Keller Stark Rechtsanwälte, Lutherstrasse 2, 8004 Zürich, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadine Linda Suter, Lischer Zemp & Partner, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde am 26. April 2003 Opfer eines Verkehrsunfalls (Suva-act. 1-1), bei welchem er sich eine Commotio cerebri, eine Milzruptur, einen beidseitigen Pneumothorax sowie eine Hüftluxationsfraktur zuzog (Suva-act. 38-1). Im Unfallzeitpunkt war er als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Suva-act. 8-2 oben). Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 sprach die Suva dem Versicherten eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % und eine Invalidenrente von 17 % ab 1. September 2008 zu (Suva-act. 149). Die dagegen von Rechtsanwältin lic. iur. B. Keller, Zürich, am 26. August 2009 im Namen des Versicherten erhobene Einsprache (Suva-act. 153) hiess die Suva mit Entscheid vom 4. Januar 2010 dahingehend teilweise gut, als sie dem Versicherten eine Entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von neu 15 % zusprach. Im Übrigen wurde die Verfügung vom 24. Juli 2009 bestätigt (Suva- act. 160; betreffend Integritätsentschädigung vgl. insbesondere die kreisärztliche Beurteilung vom 30. Oktober 2009 in Suva-act. 156). Die gegen diesen Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geführte Beschwerde vom 5. Februar 2010 (Suva-act. 169) wurde mit Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen (UV.2010.00046; Suva-act. 190). Dieses Urteil wurde vom A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass im Rahmen einer Rentenrevision seine Arbeits- und Verdienstverhältnisse zu überprüfen seien (Suva-act. 201). Nachdem der Versicherte der Suva am 15. Oktober 2012 erklärt hatte, seit 1. Mai 2011 als Maler für die B.___ GmbH tätig zu sein und dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'300.-- zzgl. 13. Monatslohn zu erwirtschaften (vgl. Suva-act. 205), beschied ihm die Suva am 23. Oktober 2012, dass die Rente nicht geändert werde (Suva-act. 206). C. Am 5. Januar 2017 wurde eine weitere Überprüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse des Versicherten eingeleitet (Suva-act. 214). Am 7. Januar 2017 erklärte der Versicherte der Suva, nach wie vor als Maler für die B.___ GmbH tätig zu sein, wobei der Monatslohn neu Fr. 3'000.-- zzgl. 13. Monatslohn betrage (Suva-act. 218). Daraufhin nahm die Suva den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Versicherten zu den Akten (Suva-act. 220) und teilte ihm am 13. April 2017 mit, dass die Rente nicht geändert werde (Suva-act. 221). D. Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2012, 8C_793/2011, bestätigt (Suva-act. 197; für die Beschwerde vom 26. Oktober 2011 vgl. Suva-act. 191). Mit Schreiben vom 29. April 2020 wurde die nächste Überprüfung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse des Versicherten angekündigt (Suva-act. 225). Am 8. Mai 2020 teilte dieser der Suva mit, dass er seit 2018 mit der C.___ als Maler und Bodenleger selbständig erwerbstätig sei (Suva-act. 227). Die D.___ AG liess der Suva am 4. Juni 2020 die Jahresrechnung 2019 der C.___ zukommen (Suva-act. 232). Am 10. Juni 2020 ging ein aktueller IK-Auszug bei der Suva ein (Suva-act. 233) und am 11. Juni 2020 wurden die Steuererklärungen des Versicherten der Jahre 2018 und 2019 zu den Akten gegeben (Suva-act. 235). D.a. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 hob die Suva die Invalidenrente des Versicherten bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 1.2 % ab 1. Januar 2019 auf (Suva-act. 237). Mit Abrechnung vom gleichen Tag forderte sie vom Versicherten D.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2020 im Totalbetrag von Fr. 14'519.70 zurück (Suva-act. 236). Am 24. Juli 2020 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Keller Einsprache erheben und die Weiterausrichtung der Rente im Umfang von 17 % beantragen (Suva- act. 241). Gleichzeitig reichte Rechtsanwältin Keller ein "Rektivikat" der Jahresrechnung 2019 der C.___ sowie die Steuererklärung 2019 des Versicherten zu den Akten (Suva-act. 240). D.c. Mit Mahnung vom 19. August 2020 bat die Suva den Versicherten bezüglich der mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen versehenen Rechnung vom 17. Juni 2020 um Begleichung (Suva-act. 245). Auf eine Kontaktaufnahme des Versicherten hin nahm die Suva die Mahnung zurück und versprach ihm, die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juni 2020 (vgl. vorstehend Sachverhalt D.b) abzuwarten (Suva-act. 246). D.d. Am 6. April 2021 nahm die Suva einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten zu den Akten (Suva-act. 252). D.e. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 17. Juni 2020 unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 8.98 % für das Jahr 2018 und von 7.47 % für das Jahr 2019 (Suva-act. 253). D.f. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Mai 2021, mit welcher der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwältin Keller unter Entschädigungsfolge beantragen lässt, es seien der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 und die Verfügung vom 17. Juni 2020 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffend Rückerstattung wiederherzustellen (act. G1). E.a. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 lässt die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin MLaw N. Suter, LL.M., Luzern, die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. G5). E.b. Mit Replik vom 7. Oktober 2021 und Duplik vom 16. November 2021 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. G7 und 9). E.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides respektive der diesem zu Grunde liegenden Verfügung. Folglich muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Das Verwaltungsverfahren hat sich auf die revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers beschränkt. Zur Frage der Rückforderung der nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2019 zu Unrecht ausbezahlten Rente hat die Beschwerdegegnerin sich erst in einer Abrechnung und einer 1. Mahnung (Suva-act. 236 und 245), jedoch noch nicht mittels Verfügung geäussert. Insoweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Rückforderung der rückwirkend eingestellten Rentenleistungen verlangen lässt (act. G1), muss deshalb festgestellt werden, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Darüber hinaus würde es dem Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin an einem Rechtsschutzinteresse mangeln, zumal die Beschwerdegegnerin die Vollstreckung der
Am 12. Juli 2022 liess Rechtsanwältin Keller dem Gericht Ihre Honorarrechnungen vom 15. Juli 2021 und 12. Juli 2022 zukommen (act. G11 ff.). E.d. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert (BGE 140 V 87 E. 4.3). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 132 f. E. 3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 10 f. E. 5). 2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer leidet seit dem Unfallereignis vom April 2003 an einer Periarthropathie der linken Hüfte (vgl. u.a. die kreisärztliche Beurteilung vom 14. November 2008, Suva-act. 137). Leidensadaptiert wurde ihm jedoch bereits im Rentenzuspracheverfahren eine 100%ige Arbeitstätigkeit zugemutet (vgl. Suva-act. 148-3 und 149-2). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der ursprünglichen Rentenzusprache per 1. Juli 2008 wird von den Parteien zwar nicht geltend gemacht (vgl. act. G1 Ziff. III/5 und act. G7 Ziff. 2 sowie Suva-act. 237 und 253). Eine solche erscheint jedoch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Auskünften zufolge seit dem Jahr 2018 unter anderem als Bodenleger selbständig erwerbstätig ist (vgl. act. G1 Ziff. III/2.1 und Suva-act. 227) und diese Tätigkeit bei der Rentenzusprache als nicht mehr zumutbar erachtet worden war (vgl. Suva-act. 148-3 Ziff. 9), ziemlich wahrscheinlich. Mangels medizinischer Unterlagen kann dies vom Gericht zwar nicht überprüft werden; dies erweist sich jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen auch nicht als notwendig, da selbst bei Annahme eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen ist (vgl. nachfolgend E. 4). Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des gegebenenfalls gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache erheblich verändert haben (vgl. vorstehende E. 2.2). 4. die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Relevant ist grundsätzlich das tatsächlich bezogene Einkommen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Das Valideneinkommen wird bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgesetzt, und spätere Änderungen desselben sind im Grundsatz nicht mehr vorzunehmen. Davon ist abzuweichen, wenn [...] die Entwicklung der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 38 zu Art. 17 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer möchte das von ihm vor dem Unfall zuletzt erzielte Einkommen als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens angewendet sehen (act. G1 Ziff. III/1 und act. G7 Ziff. 1.1), welches die Beschwerdegegnerin ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. Juli 2009 zugrunde gelegt hatte (Suva-act. 149). Sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht qualifizierten jedoch im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache das vom Beschwerdeführer vor seiner im Unfallzeitpunkt bestehenden Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen als untauglich für die Bemessung des Valideneinkommens, da der Beschwerdeführer aus diesem Arbeitsverhältnis entlassen und später der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet worden war (vgl. Suva-act. 190-23, Mitte sowie Suva-act. 197-4, Mitte). Das Bundesgericht bestätigte das vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anhand der Durchschnittslöhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Baugewerbe im Kompetenzniveau 4 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 64'272.-- für das Jahr 2008 (Suva-act. 197-3 ff.). Währenddem die Beschwerdegegnerin weiterhin von diesem Einkommen als Basis für das Valideneinkommen ausgeht (vgl. Suva-act. 237-2 und 253-6 sowie act. G5 Rz. 13 ff. und act. G7 Rz. 3), möchte der Beschwerdeführer für den Fall, dass nicht auf das von ihm vor dem Unfall erzielte Einkommen, sondern auf Tabellenlöhne abgestellt werde, das Einkommen des Kompetenzniveaus 2 oder 3 von mindestens Fr. 74'607.87 angewendet sehen (act. G1 Ziff. III/2 und act. G7 Ziff. 4). 4.2. Der Unfall verhinderte laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Rentenzuspracheverfahrens, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (Suva-act. 48-3 f. sowie 115-4, 7 und 15). Somit bestehen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und in der Duplik (Suva-act. G5 Rz. 18 und act. G9 Rz. 4) sehr wohl Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es besteht kein Anlass, an diesen 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. vom Beschwerdeführer gegenüber medizinischen Gutachtern gemachten Angaben zu zweifeln; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die diesen weit zurückliegenden Auskünften entsprechende Invalidenkarriere des Beschwerdeführers diese Angaben als sehr realistisch erscheinen lässt. Angesichts des fehlenden Abschlusses der in seinem Heimatland begonnenen Ausbildung als Maschinentechniker und unter Berücksichtigung der bis zum Unfall in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Platten- und Bodenleger sowie Gipser-Hilfsarbeiter (vgl. Suva-act. 8-2) sowie der Invalidenkarriere ist in Übereinstimmung mit den Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin in der Baubranche erwerbstätig gewesen wäre. Sodann ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die sich im Unfallzeitpunkt seinen Angaben zufolge in Planung befindliche selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 tatsächlich aufgenommen hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass er dieselbe selbständige Erwerbstätigkeit im angestammten Bereich auch im Gesundheitsfall aufgenommen hätte. Vorliegend drängt sich der Schluss auf, dass die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den vorgenannten, im Rahmen der Rentenzusprache gemachten Angaben so verlaufen ist, wie der Beschwerdeführer seine Validenkarriere geplant hatte. Nach dem Gesagten erübrigt sich grundsätzlich eine konkrete Bezifferung des Valideneinkommens (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.3; für die Massgeblichkeit des Verlustes von Erwerbsmöglichkeiten für die Bestimmung der Invalidität auch bei in eigener Gesellschaft beschäftigten Versicherten vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts vom 11. November 2020, UV 2019/2, E. 2). Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, dass im Falle des Beschwerdeführers angesichts der fehlenden beruflichen Aus- und Weiterbildung höchstens die Berücksichtigung des Einkommens im Baugewerbe für das Kompetenzniveau 2 in Frage gekommen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die von der Suva bis 2019 geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2020, UV 2018/75, E. 4.3.1). Bei der Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 4. Januar 2010 anhand von DAP-Zahlen von einem Invalideneinkommen von Fr. 57'658.-- aus (vgl. Suva-act. 160-11 f.). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich liess die Frage, ob die diesem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeiten dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zumutbar seien, offen, da selbst beim Abstellen auf die LSE kein höherer Invaliditätsgrad resultierte. Es erachtete den Tabellenlohn der LSE 2008, TA1, Anforderungsniveau 4 (was gemäss Bundesgericht dem heutigen Kompetenzniveau 1 entspricht; vgl. dessen Urteil vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3), als anwendbar (Suva-act. 190-21 f.). Das so festgelegte Invalideneinkommen kürzte das Gericht aufgrund des dem Beschwerdeführer verbleibenden Leistungsprofils um 10 % und errechnete den Invaliditätsgrad mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'981.-- (Suva-act. 190-22), welches vor Bundesgericht unbestritten blieb (Suva- act. 197-6, E. 3.4.3). Anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision zog die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen bei (in der Verfügung vom 17. Juni 2020 gestützt auf die Steuererklärung [Suva-act. 237-2] und ab dem Einspracheentscheid vom 15. April 2021 gestützt auf den IK-Auszug [Suva-act. 253-6 sowie act. G5 Rz. 19 und act. G9 Rz. 5]). Der Beschwerdeführer ist mit der grundsätzlichen Berücksichtigung seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit einverstanden, möchte jedoch eine Reduktion des Einkommens gemäss IK-Auszug um den Arbeitgeberanteil der AHV- Beiträge angewendet sehen (act. G1 Ziff. III/3 und act. G7 Rz. 5). 5.2. Der Beschwerdeführer übt wie vorstehend in E. 4.3 ausgeführt in seiner im Jahr 2018 aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit als Bodenleger und Maler (vgl. act. G1 Ziff. III/2.2 und Suva-act. 227) mit den von ihm vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten vergleichbare resp. sogar identische Tätigkeiten aus. Da die Vergleichseinkommen auf derselben Grundlage beruhen, kann eine konkrete betragliche Ermittlung unterbleiben und stattdessen ein Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dieser führt dazu, dass von einer fehlenden Einschränkung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser macht zwar geltend, dass er aufgrund seiner Hüftbeschwerden lediglich im Umfang von rund 80 % körperlich tätig sein könne (act. G1 Ziff. III/5). Gleichzeitig weist er selber darauf hin, 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer den durch die Folgen des Unfallereignisses erlittenen Lohnausfall soweit kompensiert hat, dass keine erhebliche Erwerbseinbusse von mindestens 10 % mehr resultiert. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. hierzu vorstehend E. 1). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
dass er als selbständig Erwerbender auch immer wieder körperlich wenig belastende administrative Tätigkeiten erledigen müsse. Er müsse akquirieren, Offerten machen, Rechnung stellen etc. (act. G1 Ziff. III/2.2 und 5). Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine im Gesundheitsfall ausgeübte selbständige Tätigkeit im angestammten Bereich nicht massgeblich anders ausgestalten würde. bis