BGE 119 V 200, 8C_295/2012, 8C_383/2019, 8C_71/2022, + 1 weiteres
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2020/86 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 17.05.2022 Entscheiddatum: 21.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2021 Art. 9 Abs. 2 UVG. Berufskrankheit. Für eine Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 3 UVG hängt die erforderliche Versicherungsdeckung vom Umstand ab, ob die von der Krankheit betroffene Person während der vorwiegenden Exposition und nicht bei Ausbruch der Krankheit UVG-versichert war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Exposition die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen und damit auch derjenige Teil, der nicht im Rahmen einer UVG-versicherten Berufstätigkeit erbracht worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2021, UV 2020/86). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2022. Entscheid vom 21. Dezember 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2020/86 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.___ war seit 1. November 2019 bei der B.AG als Fliesenleger angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. Januar 2020 reichte die Arbeitgeberin der Suva eine Schadenmeldung ein. Darin wurde mit dem Hinweis «Schadendatum unpräzis» festgehalten, dass der Versicherte seit November 2019 immer wieder Probleme mit dem Knie habe. Das Knie sei angeschwollen (Suva-act. 1). A.a. Die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeinmedizin, hatte den Versicherten ab dem 23. Dezember 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Suva-act. 3). Ein am 30. Dezember 2019 durchgeführtes MRI des rechten Knies brachte unter anderem eine sich vorerst vorwiegend chondral manifestierende mediale und femoropatelläre Gonarthrose, eine Chondropathie Grad IV sowie einen A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte komplexen, vorwiegend radiären Riss des Innenmeniskushinterhorns zur Darstellung (Suva-act. 20). Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte die Krankschreibung am 21. Januar 2020 verlängert mit dem Hinweis auf eine mögliche Berufskrankheit (Suva-act. 2). A.c. Am 6. Februar 2020 berichtete Dr. E. in seinem ärztlichen Zwischenbericht über die Untersuchung vom 8. Januar 2020, dass er beim Versicherten eine mediale und femoropatelläre Gonarthrose rechts diagnostiziert habe. Der Versicherte habe angegeben, es sei ca. am 2. Dezember 2019 nach zwei Tagen permanent kniender Arbeit zu einer schmerzhaften Schwellung des rechten Kniegelenks gekommen. Seither habe er persistierende Belastungsschmerzen medial betont, aber teilweise auch Nachtschmerzen, vor allem bei Rotationsbewegungen. Dr. E.___ äusserte seine Ansicht, wonach aufgrund der Gonarthrose die Schmerzen bei kniender Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit persistieren würden. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Februar 2020 (Suva-act. 13). Dieses Attest verlängerte Dr. E.___ in der Folge wiederholt (Suva-act. 19, 24). A.d. Nachdem die Suva den Schadenfall am 21. Februar 2020 ihrem Kreisarzt Dr. med. F., Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, zur Prüfung der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, vorgelegt hatte (Suva-act. 21), erachtete dieser genauere Angaben zu den Beschwerden und den beruflichen sowie den ausserberuflichen Tätigkeiten als notwendig (Suva-act. 28). A.e. Dr. E. attestierte dem Versicherten vom 9. bis zum 31. März 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Attest vom 5. März 2020, Suva-act. 32; zur Verlängerung dieses Attests im April 2020 vgl. Suva-act. 39). A.f. Am 18. März 2020 erteilte der Versicherte der Suva weitere Auskünfte. Unter anderem gab er an, von 199_ bis 201_ im Ausland (G.) als Plattenleger gearbeitet zu haben (Suva-act. 34). A.g. Am 8. April 2020 bat Dr. F. die Suva um Rückmeldung, ob für die vom Versicherten von 199_ bis 201_ in G.___ ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine A.h.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsdeckung vorliege bzw. ob für die arbeitsmedizinische Beurteilung die Zeitspanne der beruflichen Tätigkeit in G.___ auch zu berücksichtigen sei. Überdies empfahl er eine MRI-Untersuchung des linken Knies (Suva-act. 43; zur Angabe des Versicherten, er sei in G.___ selbstständig erwerbstätig und kein Arbeitnehmer gewesen, siehe die Telefonnotiz vom 8. April 2020, Suva-act. 49). Die MRI- Untersuchung wurde am 14. April 2020 durchgeführt und zeigte oberflächliche Knorpeldefekte und einen kleinen tiefen fissuralen Knorpeldefekt femoral medial sowie fissurale Knorpeldefekte der medialen Patellafacette. Insgesamt bestehe links im Vergleich zur rechten Seite eine deutlich geringere Chondropathie (Suva-act. 51). Im Rahmen einer ärztlichen Beurteilung stellte sich Dr. F.___ am 22. April 2020 auf den Standpunkt, dass die Gonarthrose rechts nicht überwiegend beruflich verursacht worden sei. In Deutschland bilde die Gonarthrose eine Listenerkrankung. Für die Anerkennung als Berufskrankheit werde eine kumulative Belastungsdauer von 13'000 Stunden kniender Arbeit sowie eine mindestens einstündige Kniebelastung pro Schicht gefordert. In der Schweiz handle es sich bei der Gonarthrose nicht um eine Listenerkrankung, weshalb die beruflichen Faktoren nicht 50 %, sondern 75 % oder mehr im gesamten Ursachenspektrum ausmachen müssten. Bezogen auf die kumulative kniende Belastungsdauer müsse diese höher als 13'000 Stunden sein und im Bereich von 17'000 Stunden liegen, damit eine stark überwiegende berufliche Verursachung vorliege. Bei der Tätigkeit des Plattenlegers könne davon ausgegangen werden, dass beide Kniegelenke im Durchschnitt gleich belastet würden. Der Versicherte weise rechts eine mediale und femoro-patelläre Gonarthrose mit Chondropathie Grad IV auf. Am linken Knie, an dem der Versicherte keine Beschwerden aufweise, bestehe eine deutlich geringere Chondropathie. Als Plattenleger übe der Versicherte eine Tätigkeit mit erhöhter Kniebelastung aus. Dr. F.___ ermittelte unter Berücksichtigung der in der Schweiz erbrachten unselbstständigen Berufstätigkeit eine kumulative kniende Belastungsdauer von 11'000 Stunden pro Jahr (bei einer 10-stündigen täglichen Arbeitszeit). Abschliessend könne festgehalten werden, dass der Versicherte als Plattenleger eine kniende Tätigkeit ausübe, die einen Risikofaktor für die Entstehung der Gonarthrose darstelle. Aufgrund der hohen Prävalenz des Krankheitsbilds in der Allgemeinbevölkerung, die mit zunehmendem Alter ansteige, dem Nachweis von unterschiedlichen degenerativen A.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Veränderungen an beiden Kniegelenken bei durchschnittlich gleicher Belastung und der kumulativen Kniegelenksbelastungsdauer von 11'000 Stunden liege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine stark überwiegende berufliche Verursachung der Gonarthrose rechts vor, sodass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfüllt seien (Suva-act. 59) Nachdem die Suva dem Versicherten am 23. April 2020 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht anerkenne (Suva-act. 61), verfügte sie am 24. April 2020 die Abweisung des Leistungsanspruches mit der Begründung, dass die leistungsbegründenden Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht erfüllt seien (Suva-act. 62). A.j. Der Versicherte erhob am 27. April 2020 vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 69). Ergänzend wurde am 22. Juni 2020 ausgeführt, es könne nicht angehen, die im Ausland verrichtete belastende Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen. Zumindest sei eine proportionale Aufteilung der Leistungspflicht zwischen der Suva und der Krankenversicherung vorzunehmen (Suva-act. 80). B.a. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. November 2020 ab (Suva- act. 85). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.b. Mit Replik vom 20. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 7). C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Nachdem sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die aufgetretenen Kniebeschwerden rechts Folge eines versicherten Unfalls gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit Art. 7 f. Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG sind (vgl. dazu Suva-act. 1, 9, 13 und 16), steht allein eine Leistungspflicht aufgrund einer Berufskrankheit in Frage. Unter den Verfahrensbeteiligten ist ausserdem zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus einer Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG ableiten kann, da bei einer Gonarthrose weder schädigende Stoffe noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) zur Diskussion stehen. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist daher einzig, ob die beim Beschwerdeführer bestehenden Kniebeschwerden rechts eine Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG darstellen, was bejahendenfalls eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. Im Vordergrund steht die Beantwortung der Frage, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte realisierte Risiko (Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG) auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. Mit Duplik vom 20. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest (act. G 9). C.d. Als Berufskrankheiten gelten auch andere – als die von Art. 9 Abs. 1 UVG erfassten – Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, wenn die bundesrätliche Liste im Sinn von Art. 9 Abs. 1 UVG entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit, die durch die Arbeit verursacht wurde, nicht aufführt. Die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 E. 2b mit Hinweisen). 1.1. Die Unfallversicherung ist keine finale, sondern eine kausale Versicherung. Eine Leistungspflicht setzt deshalb voraus, dass ein versichertes Ereignis die Realisierung 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines versicherten Risikos bewirkt, welches wiederum einen versicherten Schaden verursacht. Mit Blick auf die vorliegende Streitigkeit stellt die Exposition im Rahmen der beruflichen Tätigkeit das versicherte Ereignis, die Berufskrankheit das versicherte Risiko und u.a. die medizinische Behandlungsbedürftigkeit, die Arbeitsunfähigkeit und die Erwerbsunfähigkeit die versicherten Schäden dar. Entsprechend dem Kausalitätsgedanken der Unfallversicherung ist für die Frage der Leistungspflicht die Versicherungsdeckung zur Zeit des Eintritts der Schadensursache bzw. des versicherten Ereignisses und gerade nicht der Eintritt des Schadens massgebend. Das Bundesgericht zog vor diesem Hintergrund überzeugend den Schluss, dass die für eine Leistungspflicht nach Art. 9 Abs. 3 UVG erforderliche Versicherungsdeckung vom Umstand abhängt, ob die von der Krankheit betroffene Person während der vorwiegenden Exposition und nicht bei Ausbruch der Krankheit versichert war (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2019, 8C_383/2019, E. 4.1.2; siehe bereits das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Januar 2005, U 20/04, E. 3.3). Auch die Lehre ist sich – soweit ersichtlich – darin einig, dass nur Berufskrankheiten obligatorisch UVG-versichert sind, die zumindest stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit während der Dauer des Versicherungsverhältnisses verursacht worden sind und dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit keine Bedeutung für die Frage nach der Versicherungsdeckung zukommt (siehe etwa Susanne Leuzinger-Näf, Vorbestehender Gesundheitsschaden und Versicherungsschutz in der Sozialversicherung, 1994, S. 72 mit Hinweisen; Andreas Traub, N 19 zu Art. 9, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar 2019; Thomas Flückiger, N 12, N 21 und N 29 zu Art. 9, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Exposition die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen und damit auch derjenige Teil, der nicht im Rahmen einer UVG-versicherten Berufstätigkeit erbracht worden ist. Zu dieser Auffassung gelangte bereits das damalige EVG in BGE 119 V 204 ff. E. 5c gestützt auf eine ausführliche Auslegung von Art. 36 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen) sowie Art. 118 UVG (Übergangsbestimmungen). Zwar erfolgte dieser Leitentscheid unter dem Eindruck einer vor Erlass des UVG (1. Januar 1984) ausgeübten, nicht UVG-versicherten Berufstätigkeit. Indessen bezogen sich die Überlegungen des EVG ausdrücklich auf eine den gesamten Art. 9 UVG erfassende Gesetzesauslegung. So setzte sich dieses eingehend mit einer bezogen auf Art. 9 UVG zu einem anderen Auslegungsergebnis 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelangenden Lehrmeinung auseinander, dass eine Berufskrankheit nach Art. 9 UVG nur versichert sei, sofern sie vorwiegend in der Zeit des Versichertseins verursacht worden sei (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 217). Insbesondere auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Kontext von Art. 9 Abs. 2 UVG keine zeitliche Beschränkung vorgesehen hat, schlussfolgerte das EVG, dass die gesamte, also auch die nicht UVG-versicherte Dauer der expositionsrelevanten Berufstätigkeit für die Beurteilung der stark überwiegenden Schadensverursachung massgebend ist (BGE 119 V 205 E. 5c/aa). Überdies liess das Gericht den Gedanken, dass auch Versicherte mit gesundheitlichen Prädispositionen bei Eintritt eines UVG-versicherten Risikos grundsätzlich umfassenden Unfallversicherungsschutz geniessen, im Sinn einer Teilursächlichkeit, die nach Art. 36 UVG grundsätzlich nicht zu Leistungskürzungen berechtigen, in seine Erwägungen einfliessen (BGE 119 V 205 E. 5c/cc). Die Rechtsprechung nach BGE 119 V 200 bestätigte das EVG in BGE 126 V 186 E. 2b. Das EVG (siehe etwa das Urteil vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. diese berufliche Tätigkeit verursacht worden ist, berücksichtigt werden muss, mit anderen Worten, ob unter beruflicher Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG die gesamte, also auch die vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte Berufstätigkeit zu verstehen ist». Diese Äusserung des EVG erfolgte jedoch ausdrücklich in Bezug auf den Standpunkt der damaligen Vorinstanz, welche die Auffassung vertreten hatte, da der Versicherte bei Krankheitsausbruch nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen sei, liege sein Fall ausserhalb des Tätigkeitbereichs der beschwerdegegnerischen Ersatzkasse UVG (siehe Urteil des EVG vom 17. Januar 2005, U 20/04, E. 3.2 letzter Satz). Gleichzeitig bezeichnete das EVG den von der Ersatzkasse UVG vertretenen Standpunkt, der Versicherte sei nie UVG-versichert gewesen und habe vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG an bis zu seinem Hinschied nie Arbeitnehmereigenschaft gehabt, als irrelevant (siehe U 20/04, E. 3.2 und E. 3.3 erster Satz). Das der früheren Leistungsablehnung durch die Suva zugrundeliegende Argument, der Versicherte habe in den massgebenden Asbest- Expositionsjahren (1961 bis 1964) nicht zum Kreis der Suva-Versicherten gehört (U 20/04, lit. A), prüfte das EVG nicht, da die Abweisung des Leistungsgesuchs durch die Suva bereits rechtskräftig verfügt worden war (U 20/04, E. 3.4). Aus dem Entscheid U 20/04 kann die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund jedenfalls nichts zugunsten ihres Standpunkts ableiten. Zudem wurde in der voranstehenden Erwägung dargelegt, dass das EVG in BGE 119 V 200 eine umfassende, über den intertemporalrechtlichen Kontext hinausgehende Interpretation von Art. 9 UVG vornahm. Die von der Beschwerdegegnerin aus dem Urteil des EVG U 20/04 gezogene Schlussfolgerung lässt sich mit der in E. 1.3 zitierten höchstrichterlichen, ausserhalb des intertemporalrechtlichen Kontexts ergangenen Rechtsprechung jedenfalls nicht vereinbaren. Aus den Akten geht hervor und ist an sich auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der zeitlich vollständigen Berücksichtigung der seit 1990 ununterbrochen ausgeübten, bezogen auf eine Gonarthrose risikobehafteten Tätigkeit als Plattenleger die von Dr. F.___ mit überzeugender Begründung hergeleitete Mindestexpositionsdauer von 17'000 Stunden (siehe hierzu Suva-act. 59) überschritt. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während vieler Jahre der Exposition im Rahmen einer UVG-versicherten Berufstätigkeit ausgesetzt war und diese Tätigkeit die letzte war, bevor die Berufskrankheit ausbrach, was die Zuordnung zur Versicherungsdeckung durch das UVG bekräftigt, diese jedenfalls nicht als stossend erscheinen lässt. Ob ein Fall eines Plattenlegers, der lediglich während einer kurzen 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dauer eine UVG-versicherte Berufstätigkeit ausgeübt und danach ein Vielfaches der geforderten Expositionsdauer in einer nicht UVG-versicherten Berufstätigkeit verbracht hat, zu einer stossenden Zurechnung zu einer UVG-Versicherungsdeckung führen könnte, die eine Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bedingen vermöchte, kann hier offenbleiben. Demnach liegt eine Berufskrankheit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVG vor, weshalb die Beschwerdegegnerin für den dadurch bedingten Schaden leistungspflichtig ist. Gegen die Anerkennung als Berufskrankheit spricht nicht, dass die Chondropathie am linken Knie vergleichsweise geringer ist und offenbar noch nicht zu einem relevanten Gesundheitsschaden führte (Suva-act. 59-2). Denn für die Anerkennung einer Berufskrankheit am rechten Knie ist nicht erforderlich, dass ausschliesslich die berufliche Tätigkeit hierfür verantwortlich ist. Vielmehr genügt eine vorwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit, weshalb eine allfällige zusätzliche – im Hintergrund stehende – Mehrbelastung des rechten Knies ausserhalb des Berufslebens denn auch irrelevant wäre. Des Weiteren erscheint auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Kniebelastungen rechts und links – je nach Verrichtungen mit dem Oberkörper bzw. der dominanten oberen Extremität – während der vielen Jahre der Berufsausübung nicht absolut identisch war. Da sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht mit dem Leistungsumfang auseinandergesetzt hat, ist die Sache an sie zur Festsetzung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen. 2.2. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zurückzuweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). 3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.--. Vorliegend erscheint eine 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2020 aufgehoben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.