© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2020/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 28.03.2022 Entscheiddatum: 21.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.06.2021 Art. 6 ATSG. Verneinung eines Unfallereignisses in Bezug auf eine Schulterverletzung beim Skifahren bei normaler Kurvenfahrt mit Stockeinsatz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 2021, UV 2020/38). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021. Entscheid vom 21. Juni 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. UV 2020/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Jäger, Jäger & Schweiter Rechtsanwälte, Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich, gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.___ ist seit dem Jahr 199_ als Abteilungspräsident der B.___ tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. August 2019 liess der Versicherte der AXA melden, dass er am 1. Februar 2019 beim Skifahren einen Schlag gegen die linke Schulter erhalten habe (UV- act. A1). A.a. Die Erstbehandlung des Versicherten erfolgte am 28. Mai 2019 durch seinen Hausarzt Dr. med. C., FMH Allgemeine Innere Medizin, Goldach, der eine Druckdolenz über dem Acromion und AC-Gelenk feststellte und eine Schulterkontusion links (Differenzialdiagnose: Rotatorenmanschettenläsion) diagnostizierte (UV-act. M1). A.b. Eine am 27. August 2019 von Dr. med. D., Radiologie Nordost, durchgeführte MR-Untersuchung ergab Zeichen eines leichten subakromialen Impingement, ohne fassbare Bursitis subdeltoidea/-subacromialis und im Übrigen ein regelrechtes Arthro- MR der linken Schulter ohne fassbare Rotatorenmanschettenläsion. Der Arzt führte die angegebenen Beschwerden auf eine posttraumatische Osteolyse des distalen Claviculaendes zurück (UV-act. M2). A.c. In der Folge stellte die AXA dem Versicherten einen Fragebogen zum Unfallhergang zu, den dieser am 4. September 2019 ausgefüllt und unterschrieben zurückschickte (UV-act. A5). A.d. Am 13. September 2019 teilte die AXA dem Versicherten mit, dass sie eine Leistungsübernahme ablehne, da es sich beim Ereignis vom 1. Februar 2019 rechtlich gesehen nicht um einen Unfall handle (UV-act. A6). Am 26. September 2019 teilte die A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. AXA dem Versicherten telefonisch mit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, da es an der Ungewöhnlichkeit fehle (UV-act. A9). Am 27. September 2019 erhob Prof. Dr. med. E., Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, als Diagnose eine posttraumatische Osteolyse in der lateralen Clavicula links (Kontusionstrauma vom Februar 2019) und hielt fest, dass die Symptome durch das ausgeprägte Spongiosaödem der lateralen Clavicula und eine kleine gelenksnahe Osteonekrose zu erklären seien (UV-act. M3). A.f. Am 24. Oktober 2019 verfügte die AXA die Ablehnung des Leistungsanspruchs aus der obligatorischen Unfallversicherung (UV-act. A10). A.g. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 22. November 2019, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Jäger, Zürich, Einsprache erheben (UV-act. A18). Letzterer begründete diese am 27. Januar 2020 und reichte einen Operationsbericht vom 5. Dezember 2019 und einen Arztbericht von Prof. E. vom 13. Januar 2020 ein (UV-act. A29, M4 f.). B.a. Am 9. März 2020 nahm Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der AXA, zu den Akten Stellung (UV-act. M7). B.b. Mit Entscheid vom 30. April 2020 wies die AXA die Einsprache ab (UV-act. A31). B.c. Der Versicherte liess am 3. Juni 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2020 erheben- Dieser sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzmässigen Leistungen zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen zu treffen und neu zu entscheiden, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Rechtsvertreter beantragte zudem die Übernahme der Kosten für die Stellungnahmen von Prof. E. durch die Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Mit Replik vom 16. Dezember 2020 und Duplik vom 10. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und bestätigten im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. G 13, 15). C.c. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.d. Streitig und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Februar 2019. 1.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt 1.2. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entsteht, wenn es sich beim Ereignis vom 1. Februar 2019 um einen Unfall im Rechtssinne handeln. Als solcher gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1). 2.1. Für die Bejahung eines Unfallereignisses muss ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper eingewirkt haben. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen; die Folgen können sich aber mit einer äusserlichen Verletzung oder ausschliesslich im Körperinnern zeigen (G. Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, 2.41). 2.2. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor dann, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (BGE 134 V 76 E. 4.1 mit Hinweis; BGE 112 V 202 f. E. 1). Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei 2.2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich nur objektive Umstände in Betracht fallen. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.2 mit Hinweisen; André Nabold, N 32 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein muss. Dies ist damit zu begründen, dass sich ein Unfallereignis in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2017, 8C_282/2017, E. 3.1.2 mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). Bei Sportverletzungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vor liegen eines Unfalls im Rechtssinne ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer sportlichen Aktivität lediglich dann ein Unfall anzunehmen, wenn diese anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.4; BGE 130 V 117 E. 2.2). 2.2.2. Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände des Unfall geschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Umstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, §70 N2 ff., N20; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 29). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Der Entscheid ist, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 2.4. Gemäss Schadenmeldung vom 21. August 2019 hat der Beschwerdeführer in den Skiferien bei Kurvenfahrt (Stockeinsatz) einen Schlag gegen die linke Schulter erhalten. Die Schmerzen seien nicht allzu gross gewesen, weshalb kein Arzt aufgesucht worden sei. Dies sei erst später erforderlich geworden. Aufgrund der vorhandenen Schmerzen sei Physio-Therapie beansprucht worden, die aber nicht zu einer Besserung geführt habe. Bei Mountainbike-Touren im Frühsommer und Sommer seien die Schmerzen in der Schulter grösser geworden (UV-act. A1). Anlässlich der Erstbehandlung am 28. Mai 2019 notierte der Hausarzt, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei während des Skifahrens ausgerutscht und habe seither rezidivierende Schulterschmerzen links (UV-act. M1). Im Fragebogen vom 4. September 2019 schilderte der Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses dahingehend, dass er in den Skiferien bei einem Linksschwung den linken Stock eingesetzt habe. In diesem Moment habe es einen 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlag gegeben, der heftig gewesen sei und sich bis in die Schulter fortgesetzt habe. Er habe einen Sturz verhindern können und sei weitergefahren. Auf die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit mehr als 40 Jahren Ski fahre und er ein sehr guter Skifahrer sei, aber ihm so etwas noch nie passiert sei (UV-act. A5). Der behandelnde Facharzt Prof. E.___ hielt in seinen Berichten in der Anamnese folgende Versionen des Hergangs des Ereignisses fest: Im Bericht vom 27. September 2019 notierte er, dass der Beschwerdeführer beim Skifahren im Februar 2019 beim Stockeinsatz eine fulminante Hyperabduktion mit Retroversion an der linken Schulter erlitten habe (UV- act. M3). Am 13. Januar 2020 führte Prof. E.___ auf Rückfrage aus, anamnestisch habe der Beschwerdeführer beim Skifahren im Februar 2019 durch einen massiven Schlag beim Stockeinsatz ein fulminantes Hyperabduktionsereignis mit Retroversionen an der linken Schulter erlitten. In der Einsprachebegründung vom 27. Januar 2020 wurde seitens des Rechtsvertreters festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Kraft des Schlages als extrem erlebt habe, fast wie einen Stromstoss, und dass er einen Sturz nur mit Mühe habe verhindern können (UV-act. A29 S. 2). Mit Blick auf diese Sachverhaltsdarstellungen kann damit lediglich als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer während eines Linksschwungs bzw. einer Kurvenfahrt beim Einsatz des Skistockes einen Schlag gegen die linke Schulter erhalten hat. Allerdings ist die Intensität dieses Schlages aufgrund der Schilderungen fraglich, zumal der Schlag bei jeder Schilderung des Ereignisses intensiver dargestellt wird. So hatte der Beschwerdeführer gemäss der ursprünglichen Schadenmeldung keine allzu grossen Beschwerden, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen einen heftigen, einen massiven oder gar einen einem Stromstoss ähnlichen, als extrem empfundenen Schlag spricht, wie es in den ärztlichen Berichten vermerkt bzw. in der Einsprache angegeben wurde. Der Schilderung des Hergangs des Ereignisses lässt sich im Weiteren weder etwas Programmwidriges entnehmen noch lassen sich besonders sinnfällige Umstände herauslesen. Abweichend von den Angaben des Hausarztes, der ein Ausrutschen erwähnt, hat der Beschwerdeführer selbst nichts Derartiges beschrieben. Erstmals im Fragebogen vom September 2019 erwähnt er, dass er einen Sturz habe verhindern können. Dass er eine reflexartige oder sonstwie unphysiologische Bewegung ausgeführt habe oder ausgeglitten wäre, wird nicht geltend gemacht. Ausser der Mutmassung, dass "es gut möglich sei, dass es einen Hügel hatte (UV-act. A9)", schildert der Beschwerdeführer auch keine besonderen Vorkommnisse, wie insbesondere eine ungewöhnliche Beschaffenheit der Skipiste, versteckte Bodenwellen, harte Schneeanhäufungen oder unter dem Schnee liegende Steine, die er beim Stockeinsatz getroffen hätte und durch die der Schlag ausgelöst 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. verstärkt worden wäre. Der Beschwerdeführer nennt also weder ein besonderes Vorkommnis, noch deuten seine Angaben darauf hin, dass sich der Einsatz des Skistockes bei der Kurvenfahrt nicht mehr im Rahmen einer üblichen Fahrt eines – wie er selbst angibt – sehr guten Skifahrers bewegt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bei Sportverletzungen in der Regel hohe Anforderungen an die Bejahung des Unfallbegriffs stellt. So hat das Bundesgericht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug. Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das bei verdrehter Oberkörperhaltung harte Aufschlagen gesehen (BGE 130 V 117 E. 2.2, 2.2.3; Urteil vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.4; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 43 mit Verweisen). Etwas Vergleichbares hat sich vorliegend nicht zugetragen. Insgesamt ist mit Blick auf die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. Daran vermag auch der Umstand, dass die behandelnden Ärzte und insbesondere Prof. E.___ von einem Unfallereignis bzw. einer traumatischen Läsion ausgehen (vgl. die Berichte vom 27. September 2019 und 13. Januar 2020, UV-act. M3, M5), nichts zu ändern. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich der medizinische Begriff eines Traumas nicht mit dem rechtlichen Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine krankhafte Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit fehlt. Insbesondere kommt medizinischen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines Unfallgeschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 175 f.; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Wie in Erwägung E. 2.3 dargelegt, ist es eine Rechtsfrage, ob die Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind bzw. ein Ereignis als Unfall anzuerkennen ist. 3.3. Nachdem der Unfallbegriff vorliegend nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. Februar 2019 und der Gesundheitsschädigung. Da entsprechend die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 9. März 2020 (UV-act. M7) für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht weiter von Relevanz ist, kann auch auf eine Prüfung der gerügten Gehörsverletzung (vgl. act. G 1 S. 12) verzichtet werden. 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim Ereignis vom 1. Februar 2019 nicht um einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend unbestrittenermassen auch keine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs 2 UVG vorliegt und eine solche auch nicht geltend gemacht wird (vgl. act. G 13 S. 6, act. G 15), weshalb sich Ausführungen zu den unfallähnlichen Körperschädigungen erübrigen. 3.5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.3. Da die medizinischen Stellungnahmen, die der Beschwerdeführer bei Prof. E.___ einholen liess, für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht massgeblich waren, sind sie nicht zu entschädigen. 4.4.