© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 13.08.2021 Entscheiddatum: 27.01.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2021 Art. 53 Abs. 1 ATSG: Verneinung der revisionsbegründenden Voraussetzungen. Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise insbesondere den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung verneint. Der danach ergangene Gerichtsentscheid betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einer anderen Unfallversicherung stellt weder eine erhebliche neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2021, UV 2019/62). Entscheid vom 27. Januar 2021 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2019/62 Parteien A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Laurent Häusermann, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Revision (ev. Übergangsentschädigung) Sachverhalt A. A., angelernter Restaurationsangestellter/Küche (vgl. UV-act. K54), war ab 1. September 2010 bei der B. GmbH als Koch tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 5. Oktober 2011 meldete der Versicherte der Mobiliar eine Berufskrankheit. Er leide wegen Dämpfen, Grillgerüchen und so weiter an Atemproblemen. Sein Arbeitsverhältnis habe am 31. August 2011 geendet (UV-act. S). A.a. Der Versicherte war vom 1. Mai 2000 bis 31. Juli 2003 bei der C.___ AG als Hilfsverchromer beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert gewesen (vgl. Suva-act. II/16, II/40). Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 hatte ihn die Suva aufgrund einer vasomotorischen Rhinopathie bzw. einer richtungsgebenden Verschlimmerung derselben (vgl. UV-act. K4 f., Suva-act. II/37) als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Exposition zu Chromsäure und Tensiden erklärt (UV-act. K10 f.). Die Suva hatte ihm vom 1. Juni bis 30. September 2003 ein Übergangstaggeld und vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2007 eine Übergangsentschädigung ausgerichtet (UV-act. K19, K457 f., Suva-act. II/ 156 ff., II/182 f., II/230 f., II/312 f., II/317). Aufgrund einer mit der Berufskrankheit in Kausalzusammenhang stehenden Hyposmie (vgl. Suva-act. II/114 ff.) hatte die Suva A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (Suva-act. II/124 f., vgl. Suva-act. II/159 f., II/176 f., II/266 f.). Der Versicherte hatte im November 2006 damit begonnen, Koch- und Küchentätigkeiten auszuüben. Zwischendurch war er wiederholt arbeitslos gewesen (vgl. UV-act. K64 f., Suva-act. II/317, act. G12.4 f.). A.c. Der Versicherte hatte der Suva am 14. Juni 2011 die während seiner Tätigkeit als Koch bei der B.___ GmbH eingetretenen Beschwerden gemeldet (Suva-act. I). Dr. med. D., Fachärztin für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, hatte am 6. Juli 2011 beurteilt, die Übernahme von 2004 (Anerkennung des Kausalzusammenhangs einer beidseitigen Hyposmie mit der früheren beruflichen Exposition zu Chromsäure) habe keine primäre Berufskrankheit betroffen, sondern die vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden Rhinopathie durch Chromsäureexposition. Der Vorzustand sei wieder erreicht worden. Es liege kein Rückfall vor, der Versicherte sei seit Erlass der Nichteignungsverfügung nicht mehr chromsäureexponiert gewesen. Soweit bekannt, sei der Versicherte derzeit gegenüber Grillgerüchen exponiert. Solche unspezifischen Expositionen könnten die vorhandene Symptomatik verstärken, aber nur für die Dauer der Exposition (Suva-act. I). A.d. Im Auftrag der Suva war der Versicherte am 27. September 2011 durch Dr. med. E., Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (ORL), Suva Arbeitsmedizin, untersucht worden. Dieser führte am 25. Oktober 2011 aus, der Versicherte habe seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit als Koch im Jahr 2006 zunehmende Beschwerden von Seiten der oberen Luftwege mit Nasenlaufen, Niesattacken und zunehmend verstopfter Nase bemerkt. Mit der Zeit seien die Beschwerden chronisch geworden, seit dem 17. August 2011 sei er voll arbeitsunfähig geschrieben. Der zytologische Befund widerspiegle typische Schleimhautschäden nach Exposition gegenüber Chromsäuredämpfen. Toxische Epitheldysplasien seien leider nur zu einem Teil reversibel. Bei Fortsetzung der Tätigkeit als Koch mit Exposition gegenüber Dämpfen und Rauch wäre in Anbetracht des Vorzustandes schon kurzfristig mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko zu rechnen. Aus ORL-ärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen einer Nichteignungsverfügung gegeben und es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerden von Seiten der oberen Luftwege mit hoher Wahrscheinlichkeit in A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kausalem Zusammenhang mit der am 23. April 2003 anerkannten Berufskrankheit stünden. Der Versicherte sollte Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Rauch, Dämpfen und Aerosolen vermeiden (UV-act. M7). Die Suva hatte dem Versicherten am 29. September 2011 mitgeteilt, da er bei der B.___ GmbH während seiner Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst erzielt habe und sich der gemeldete Vorfall während der Arbeit ereignet habe, müsse die Anmeldung bei der Unfallversicherung der Arbeitgeberin (der Mobiliar) erfolgen. Die Suva könne keine Versicherungsleistungen erbringen (UV-act. K27 f.). A.f. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, die gemeldeten Beschwerden der störenden Nasenatmungsbehinderung hätten bereits vor Antritt der Arbeitsstelle bei der B.___ GmbH bestanden. Sie müsse daher einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ablehnen (UV-act. K29 f.). Am 24. November 2011 verfügte die Mobiliar entsprechend (UV-act. K57 f.). A.g. Mit Verfügung vom 14. November 2011 hatte die Suva den Versicherten rückwirkend per 17. August 2011 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Koch erklärt (Suva-act. I). A.h. Die Suva hatte dem Versicherten am 17. November 2011 mitgeteilt, sie betrachte ihn im Rahmen der Nichteignungsverfügung ab dem 17. August 2011 als voll arbeitsfähig. Ab 24. August 2011 sei er bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert und habe derzeit keinen Arbeitgeber. Die Suva werde ihm vom 17. bis 31. August 2011 ein gesetzliches Taggeld und vom 1. September bis 31. Dezember 2011 ein Übergangstaggeld entrichten (Suva-act. I). Am 4. April 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie habe zwar die Nichteignungsverfügung für den Beruf als Koch ausgesprochen, die Mobiliar sei jedoch für das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung zuständig. Sie bitte die Mobiliar um Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung. Die Suva habe schon vorschusshalber vom 1. September bis 31. Dezember 2011 ein Übergangstaggeld bezahlt. Sie fordere die Mobiliar auf, ihr dies zurückzuvergüten (UV-act. K62 f.). A.i. Die Mobiliar führte am 30. April 2012 in einem Schreiben an die Suva aus, diese sei zuständig für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung. Sie eröffne der Suva A.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachträglich ihre Verfügung vom 24. November 2011 (UV-act. K83 ff.). Die Suva machte am 1. Juni 2012 geltend, die Mobiliar sei für die Folgen der Nichteignungsverfügung zuständig. Die Ausrichtung des Übergangstaggeldes durch die Suva sei zu Unrecht erfolgt, es bestehe diesbezüglich ein Wiedererwägungsgrund (UV-act. K109 ff.). In weiteren Schreiben vom 5. bzw. 11. Juni 2012 hielten die Mobiliar bzw. die Suva an ihren jeweiligen Standpunkten fest (UV-act. K113 f., K117 f.). Nachdem der Versicherte die Ausführungen der Mobiliar in Frage gestellt hatte (UV-act. K93), führte diese am 12. Mai 2012 aus, die erneut aufgetretenen Beschwerden stünden mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang mit der bereits am 23. April 2003 anerkannten Berufskrankheit. Bereits seit Beginn der Tätigkeit als Koch im Jahr 2006 hätten wieder gesundheitliche Probleme bestanden. Daher sei die Suva zuständig, welche den Rückfall faktisch anerkannt habe (UV-act. K98 f.). A.k. Der Versicherte ersuchte die Suva am 2. Mai 2012 um Ausrichtung einer Übergangsentschädigung und erhob gegen die Schreiben vom 20. März und 4. April 2012 vorsorglich Einsprache, soweit es sich dabei um faktische Verfügungen handeln sollte (UV-act. K103 f.). A.l. Die Suva führte am 19. Juni 2012 aus, der Versicherte sei bezogen auf die Berufskrankheit ab dem 15. Dezember 2011 im Rahmen der Nichteignungsverfügung voll arbeitsfähig. Für die Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis 14. Dezember 2011 habe der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der Suva. Da sie vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über den 14. November 2011 hinaus ein Rückfall oder Spätfolgen der 2003 festgestellten Berufskrankheit anzuerkennen (UV-act. K137 ff.). Die Suva teilte der Mobiliar am 24. Januar 2013 mit, die Mobiliar sei für die Folgen der Nichteignungsverfügung zuständig (UV-act. K144 f.). Nach weiterer Korrespondenz (vgl. UV-act. K146 f., K151, K169 f.) zog die Suva am 5. März 2013 ihre Verfügung vom 23. Juli 2012 insofern zurück, als diese das Thema der Zuständigkeit für Leistungen in Zusammenhang mit der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 betraf (UV- act. K175 f., vgl. die Stellungnahme und Telefonnotiz der Mobiliar vom 11. und 12. März 2013; UV-act. K177 f., K189 f.). Mit Entscheid vom 6. März 2013 wies die Suva die Einsprache des Versicherten gegen ihre Verfügung vom 23. Juli 2012 ab (UV-act. K182 ff.). Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2013 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (UV-act. K201 ff.). Die Verfahrensleitung lud die Mobiliar zum Verfahren bei (UV- act. K213). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente betraf. Soweit sie die Rechtsverweigerung betraf, als welche die Geltendmachung einer Übergangsentschädigung gegenüber der Suva zu verstehen sei, hiess es die Beschwerde gut und verpflichtete die Suva, umgehend über den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zu verfügen (UV 2013/28, UV-act. K250 ff.). A.o. Mit einer Mitteilung vom 2. April 2014 hatte die IV-Stelle die Kosten für eine Umschulung zum Logistiker EBA mit einer Vorbereitung ab 1. Mai bis 31. Juli 2014 und der Ausbildung ab 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 bei der F.___ AG übernommen. Für die Dauer der Umschulung hatte sie dem Versicherten ein Taggeld zugesprochen (UV- act. K245 ff., vgl. UV-act. K436 ff., K443, vgl. zum vorangehenden Arbeitstraining UV- act. K193, K198). A.p. Mit Verfügung vom 21. April 2015 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine (weitere) Übergangsentschädigung (UV-act. K269 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2015 Einsprache (UV-act. K271 ff., vgl. die diesbezügliche Stellungnahme der Mobiliar; UV-act. K276 ff.). Am 29. Mai 2015 wies die Suva die Einsprache ab (UV- act. K280 ff.). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das A.q.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Juli 2017 ab (UV 2015/38; UV-act. K289 ff.). Mit Schreiben vom 21. August 2017 ersuchte der Versicherte die Mobiliar, den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zu prüfen (UV-act. K303 f.). Die Mobiliar hielt am 23. August 2017 fest, selbst wenn entgegen ihrer Ansicht ein Revisionsgrund zu bejahen wäre, müsste sie einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ablehnen (UV-act. K305 ff.). Der Versicherte führte am 1. Dezember 2017 aus, die Verfügung der Mobiliar vom 24. November 2011 müsse wiedererwägungs- oder revisionsweise aufgehoben werden, nachdem das Versicherungsgericht die Zuständigkeiten geregelt habe (UV-act. K310 ff.). Am 5. Februar 2018 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, sie sehe keinen Grund für eine Wiedererwägung oder Revision ihrer ablehnenden Verfügung. Allfällige Ansprüche wären zudem ohnehin längst verwirkt (UV-act. K315). Der Versicherte bat am 3. Mai 2018 um die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung (UV-act. K319). Am 4. Mai 2018 ersuchte er die Mobiliar zudem um eine Verjährungsverzichtserklärung, welche ihm die Mobiliar am 7. Mai 2018 zustellte (UV-act. K322 f.). Am 14. Mai 2018 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, ihre ablehnende Verfügung vom 24. November 2011 sei in Rechtskraft erwachsen. Auf ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch sei sie am 5. Februar 2018 nicht eingetreten. Ferner sehe sie auch keinen Revisionsgrund und im Übrigen seien allfällige Ansprüche bereits vor dem verlangten Verjährungsverzicht längst verwirkt gewesen (UV-act. K324). A.r. Der Versicherte erhob am 30. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung. Er beantragte, die Mobiliar sei anzuweisen, sein Leistungsbegehren zu bearbeiten und über die geltend gemachten Leistungsansprüche zu befinden (UV-act. K377 ff.). Mit Entscheid vom 29. März 2019 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde insofern gut, als es die Mobiliar anwies, über das Revisionsgesuch des Versicherten zu verfügen (UV 2018/40; UV-act. K417 ff.). A.s. Auf Wunsch des Versicherten bestätigte die Mobiliar am 30. Oktober 2018, dass sie bis zum 31. Dezember 2019 unter Vorbehalten auf die Einrede der Verjährung verzichte (UV-act. K412). A.t.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Auf Nachfrage der Mobiliar (vgl. UV-act. K429) bezifferte der Versicherte am 18. April 2019 sein Begehren um eine Übergangsentschädigung mit Fr. 123'468.80 für den Zeitraum von 2012 bis 2015 (UV-act. K459 f.). A.u. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 trat die Mobiliar auf das am 21. August 2017 gestellte und am 18. April 2019 ergänzte Revisionsbegehren nicht ein. Eventualiter stellte sie fest, dass ein erneuter Anspruch auf Übergangsentschädigung, soweit auf das Begehren dennoch einzutreten wäre, abzuweisen wäre (UV-act. K461 ff.). A.v. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2019 "Beschwerde" beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welche dieses zuständigkeitshalber zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Mobiliar überwies (UV-act. K563 ff., K574). B.a. Mit Entscheid vom 14. August 2019 wies die Mobiliar die Einsprache ab (UV-act. K575 ff.). B.b. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2019 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2019 die vorliegende Beschwerde. Er beantragte darin dessen Aufhebung und es sei festzustellen, dass ein Revisionsgrund vorliege. Weiter sei die Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Übergangsentschädigung in der Höhe von Fr. 98'775.--, nebst Zins von 5%, auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die ausseramtliche Entschädigung sei seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (act. G1). C.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Oktober 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, es sei kein Revisionsgrund gegeben, um auf ihre Verfügung vom 24. November 2011 zurückzukommen. Selbst wenn ein Revisionsgrund gegeben wäre, wäre sie für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung nicht zuständig und es bestehe gar kein Anspruch auf eine solche. Ansprüche bis Oktober 2014 wären zudem verwirkt (act. G3). C.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist primär, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit der genannten Verfügung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die im Oktober 2011 gemeldete Berufskrankheit (UV-act. K57 f., vgl. UV-act. S). Am 30. April 2012 eröffnete die Beschwerdegegnerin die Verfügung der Suva nachträglich förmlich (UV-act. K83 ff.). Die Verfügung vom 24. November 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits im Entscheid vom 29. März 2019 erwog, ist davon auszugehen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 24. November 2011 auch die Übergangsleistungen erfasste und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine separate Verfügung erlassen musste (UV-act. K422). Auf ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. UV-act. K310 ff.) trat die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2018 nicht ein (UV-act. K315, vgl. UV-act. K324). Wie im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2019 ausgeführt, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. UV-act. K419 ff.). Als Rückkommenstitel kommt daher einzig eine (prozessuale) Revision in Betracht. Mit Replik vom 16. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er führte aus, im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017 sei festgehalten, dass derjenige Unfallversicherer für die Übergangsentschädigung zuständig sei, bei dem ein Versicherter zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung bzw. bei der letztmaligen Gefährdung durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten versichert gewesen sei, vorliegend also die Beschwerdegegnerin. Dies stelle eine neue Tatsache dar und ein Revisionsgrund sei gegeben (act. G12). C.c. In ihrer Duplik vom 5. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag und ihren Ausführungen fest (act. G14). C.d. Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision). Die Einwirkung durch Verbrechen und Vergehen ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017 enthalte neue Tatsachen, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sei. Das Gericht habe entschieden, dass nicht die Suva, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig sei, die Ansprüche gemäss der Die prozessuale Revision betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhen muss (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Als neu gelten Tatsachen, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst. Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Kieser, a.a.O., 24 ff. zu Art. 53). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 72 N 3; Kieser, a.a.O., N 32 f. zu Art. 53). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Juli 2005, U 34/05, E. 2.2.2; BGE 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) aus der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 (vgl. Suva-act. I) zu beurteilen (act. G1). Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Revisionsgrundes (act. G3). Gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Unter “andere Versicherungsleistungen“ im Sinn dieser Bestimmung sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_1031/2008 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 438 E. 4.3). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 82 ff. VUV die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten oder dauernden Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem die Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86 ff. VUV. Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 VUV kumulativ erfüllt sind. Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). Bei der Übergangsentschädigung handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suche einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten). Der Übergangsentschädigung und der Unfallinvalidenrente liegen somit unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände, d.h. verschiedene Risiken zugrunde. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Der genannte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017 betraf eine Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Suva vom 29. Mai 2015. Mit diesem hatte die Suva einen Anspruch auf eine (weitere) Übergangsentschädigung abgewiesen (vgl. UV-act. K280 ff.). Die Beschwerdegegnerin wurde zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Das Gericht erwog, die Suva sei nicht zuständig für die Leistung einer Übergangsentschädigung, und wies die Beschwerde dementsprechend ab (UV-act. K289 ff.). Die Rechtskraft des Urteils wurde mit der Beiladung der Beschwerdegegnerin zwar auf sie ausgedehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.2 ff.), die Beschwerdegegnerin konnte vom Versicherungsgericht jedoch zu nichts verpflichtet werden (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Versicherungsgericht stützte sich in seinem Entscheid unter anderem auf die Empfehlung der Ad-hoc Kommission Schaden UVG vom 3. September 1985 (Nr. 12/85: Übergangsentschädigungen; abrufbar unter: https://www.svv.ch/de/branche/regelwerke/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission- schaden-uvg, zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021). Gemäss dieser ist für die Übergangsentschädigung derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der erheblichen Gefährdung versichert war. Laut der Empfehlung vom 1. Juli 1989/Totalrevision vom 26. Oktober 2009 (Nr. 3/89: Leistungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt, abrufbar unter: https://www.koordination.ch/ fileadmin/ files/ad-hoc/1989/03-89-neu.pdf, zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021) erbringt der Versicherer gegenüber dem Versicherten die vollen Leistungen, der dem Ereignis in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist. Das Versicherungsgericht erwog weiter, diese Empfehlungen seien zwar für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlich, jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2011, 8C_758/2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Ergebnis entsprächen die Empfehlungen zudem dem mindestens analog anwendbaren Art. 77 Abs. 1 UVG und auch Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV spreche für diese Lösung (vgl. UV-act. K291 f., E. 3.1). Die Anwendung der erwähnten Empfehlungen bzw. die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen durch das Versicherungsgericht stellen - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (vgl. act. G14) - für sich alleine keine neuen Tatsachen dar. Die Empfehlungen und die genannten gesetzlichen Bestimmungen waren im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 (vgl. UV- act. K57 f.) in Kraft. Eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung bei der ursprünglichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin stellt zudem keinen Revisionsgrund dar. Deshalb ist auch nicht weiter auf die Einwendungen der Beschwerdegegnerin einzugehen, die geltend macht, die erwähnten Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG seien bei einem Rückfall der Berufskrankheit, wie er beim Beschwerdeführer vorliege, nicht anwendbar (act. G3, G14).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Versicherungsgericht führte in seinem Entscheid vom 17. Juli 2017 weiter aus, derjenige Unfallversicherer sei für die Leistung einer Übergangsentschädigung zuständig, bei dem ein Versicherter zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung bzw. bei der letztmaligen Gefährdung durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder berufliche Tätigkeiten versichert gewesen sei. Vor dem Rückfall, welcher schliesslich zur zweiten Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 geführt habe, sei der Beschwerdeführer zuletzt als Arbeitnehmer der B.___ GmbH schädigenden Stoffen ausgesetzt gewesen. Für die dortige Tätigkeit als Koch sei er nicht bei der Suva versichert gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Nichteignungsverfügung auf einen früheren Zeitpunkt hin, namentlich den Beginn der Tätigkeit in der Küche im Jahr 2007, als gemäss Angaben des Beschwerdeführers erneut Beschwerden aufgetreten seien (vgl. Suva-act. II/317, Gespräch vom 12. Juli 2011; vgl. Suva-act. I, UV-act. M7), hätte ausgesprochen werden müssen, wäre der Beschwerdeführer damals nicht bei der Suva versichert gewesen (UV-act. K291, E. 3.2). Aus diesen Erwägungen lässt sich einzig schliessen, dass das Versicherungsgericht der Ansicht war, die Suva sei nicht zuständig für allfällige Übergangsleistungen. Ob die Beschwerdegegnerin zuständig ist, liess es wie erwähnt insofern offen, als es ausführte, selbst, wenn die Nichteignungsverfügung rückwirkend per 2007 hätte erlassen werden müssen, wäre die Suva nicht zuständig. Das Gericht äusserte sich nicht abschliessend zur Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und hätte sie - wie erwähnt (vgl. E. 2.2) - als Beigeladene auch zu nichts verpflichten können. Aus den genannten Ausführungen des Versicherungsgerichts lassen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2011 (UV-act. K57 f.) keine neuen erheblichen Tatsachen entnehmen. 2.3. Auch die weiteren Erwägungen des Entscheids vom 17. Juli 2017 erbrachten keine neuen erheblichen Tatsachen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Suva entsprechend der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-hoc-Kommission UVG beim vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt Leistungen im Sinne von Vorleistungen (Übergangstaggelder) erbracht habe. Die Suva habe damit ihre Zuständigkeit für eine allfällige Übergangsentschädigung nicht anerkannt. Selbst wenn sie mit ihrem formlosen Schreiben vom 17. November 2011 (Suva-act. I) faktisch darüber verfügt hätte, hätte sie infolge der offensichtlichen Unrichtigkeit des Entscheids darauf zurückkommen dürfen (UV-act. K290 f., E. 3.3). 2.4. Zusammenfassend stellt der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2017 keine erhebliche neue Tatsache und unbestritten auch kein neues Beweismittel dar. Ebenfalls liegen keine anderen neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 4. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einer mitwirkenden Richterin unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. eine Revision rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt den auch keine solchen vor. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch zu Recht sinngemäss abgewiesen. Folglich erübrigt sich die Prüfung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Leistung einer Übergangsentschädigung und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine solche. Ob allfällige Leistungsansprüche - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. G3, G14) - verwirkt wären, kann ebenfalls offenbleiben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).3.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3.3.