© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2019/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.02.2023 Entscheiddatum: 11.01.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2023 Art. 9 Abs. 1 UVG. Prüfung der Frage, ob ein Lungenkarzinom vorwiegend durch Asbestexposition verursacht wurde anhand der Helsinki-Kriterien, insbesondere des Kriteriums einer kumulativen, berufsbedingten Asbestfaserexposition von 25 Faserjahren. Verneinung des Erfüllens dieser Kriterien. Angesichts der fehlenden Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen wurde offengelassen, ob bzw. inwieweit der abweisende Leistungsentscheid des liechtensteinischen Versicherungsträgers, wonach zuletzt in Liechtenstein keine Asbestexposition mehr stattfand, Bindungswirkung entfaltet und demnach überhaupt ein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2023, UV 2019/45). Entscheid vom 11. Januar 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr. UV 2019/45 Parteien Erben des A.___ sel.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. C., beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Forte, schadenanwaelte AG, Monbijoustrasse 34, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A. sel. (nachfolgend: Versicherter) absolvierte von 1981 bis 1985 eine Lehre als Automechaniker bei der D.___ AG, E., und von 1986 bis 1987 eine Umschulung zum Lastwagenmechaniker bei der F. AG in G.___ (Sitz: H.). Anschliessend hat er von 1987 bis 1988 in einem Baugeschäft in I. und zwischen 1988 und 2001 als Automechaniker und später als Werkstattleiter wieder bei der D.___ AG gearbeitet. Von 2001 bis 2004 arbeitete der Versicherte als Nutzfahrzeugmechaniker bei einer Garage in J.___ (FL). Ab 2004 hat er bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in der Schweiz in der Logistik gearbeitet, zuletzt seit dem 10. August 2009 bei der L.___ AG, M., (Suva- act. 3 und 4). Bei diesen Tätigkeiten war der Versicherte – abgesehen von derjenigen zwischen 2001 und 2004 in J. (FL) – bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 21. April 2017 konsultierte der Versicherte seinen Hausarzt, nachdem er am 17. April 2017 eine Schwellung auf der linken Brust bemerkt hatte (Suva-act. 4 S. 2). Gestützt auf die daraufhin durchgeführten Untersuchungen, stellten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen die Diagnose eines metastasierten, nicht- kleinzelligen, wenig differenzierten Karzinoms des Lungenunterlappens rechts. Nebendiagnostisch wurde ein persistierender Nikotinabusus (ca. 35py) und ein anamnestischer Status nach Asbest-Exposition festgehalten (Suva-act. 1). Wegen des Verdachts, dass die Krankheit auf das Einatmen von Asbestfasern zurückzuführen sei, wurde sie der Suva als mögliche Berufskrankheit gemeldet, woraufhin diese ein Schadendossier eröffnete und weitere Abklärungen in die Wege leitete (Suva-act. 2). A.b. Am 7. Juli 2017 erfolgte eine Besprechung mit dem Versicherten, insbesondere über seine Arbeitstätigkeit und dabei möglicherweise erfolgte Asbestexpositionen (Suva-act. 4). Am 17. August 2017 nahm Dr. med. N.___ (nach eigener Angabe Facharzt für Arbeitsmedizin) Suva-intern eine ärztliche Kurzbeurteilung vor, in welcher er zur Beurteilung der Kausalität um eine Einschätzung der Asbestfaserjahre ersuchte (Suva-act. 14). Am 24. August 2017 führte die Suva, Abteilung Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie, eine Befragung des Versicherten zu seiner beruflichen Tätigkeit durch (Arbeitsplatzanamnese; Suva-act. 15). A.c. Am 31. Januar 2018 nahm der Versicherte, vertreten durch die Anwaltskanzlei schadenanwaelte.ch AG, Zürich, zur vorerwähnten Arbeitsplatzanamnese vom 24. August 2017 Stellung und nahm gleichzeitig eine Berechnung der Faserjahre vor, welche eine kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition von total 38.6 Faserjahren ergab. Er ersuchte darum, seinen Lungenkrebs daher als Berufskrankheit anzuerkennen (Suva-act. 28). A.d. Am 7. Februar 2018 erfolgte Suva-intern eine technische Expositionsbeurteilung durch die Abteilung Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Bereich Chemie. Diese ergab eine kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition von 8.3 Faserjahren (Suva- act. 30). Am 9. Februar 2018 gab Dr. N.___ eine weitere ärztliche Beurteilung ab. In dieser hielt er fest, die Asbestexposition von 8.3 Faserjahren liege weit unter den zur Anerkennung üblichen 25 Faserjahren und könne somit nicht überwiegend als ursächlich für das Bronchuskarzinom betrachtet werden. Des Weiteren würden A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. radiologische Hinweise fehlen, welche auf eine übermässige Asbestexposition hinweisen könnten (z. B. eine Staublunge). Dr. N.___ empfahl daher, das Bronchuskarzinom nicht als Berufskrankheit anzuerkennen (Suva-act. 33). Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen ab, da keine Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes vorliege (Suva-act. 34). A.f. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter am 12. April 2018 Einsprache mit dem Antrag, es seien für den Versicherten, der am K.___ seinem Leiden erlegen sei, und die Hinterlassenen (seine Ehefrau B.___ und seinen Sohn C.___ [vgl. die der Suva am 17. Mai 2019 eingereichte Erbbescheinigung, Suva-act. 51 S. 5]) die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Einsprache begründete er gleich wie in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 damit, dass eine Exposition von 38.6 Faserjahren stattgefunden habe (Suva-act. 40). B.a. Am 14. August 2018 stellte das Kantonsspital St. Gallen der Suva den Autopsiebericht vom 8. Juni 2018 (Autopsie-Datum: 20. März 2018; Todes-Datum: K.) sowie den Bericht zur externen Lungenstaubanalyse durch die O. vom 21. Juni 2018 zu (Suva-act. 45). Der Autopsiebericht hielt hauptbefundlich keine Hinweise auf eine Asbestexposition fest, nebenbefundlich wurden jedoch multiple flächenhafte, apikal betonte Pleuraplaques genannt (Suva-act. 45 S. 8 ff.). Mittels der erwähnten Lungenstaubanalyse konnte kein Asbest nachgewiesen werden (Suva-act. 45 S. 4 ff.). Dr. N.___ beurteilte am 24. August 2018 die medizinische Situation erneut. Gestützt auf die Autopsiebefunde und die Lungenstaubanalyse kam er zum Schluss, dass sich nicht genügend Hinweise zeigten, die überwiegend auf eine asbestbedingte Erkrankung hinweisen würden (Suva-act. 47). Zudem erfolgte am 12. Februar 2019 eine erneute Suva-interne technische Expositionsbeurteilung, in welcher weiterhin an einer Belastung von 8.3 Faserjahren festgehalten wurde (Suva-act. 48). B.b. Am 24. Juni 2019 reichten die anwaltlich vertretenen Erben des Versicherten eine Stellungnahme zum neuen Aktenstand ein. Darin machten sie neu auch B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Schadenersatzansprüche gegenüber der Suva geltend (Suva-act. 53; vgl. zur Vollmachtserteilung der Erben: Suva-act. 51). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 wies die Suva die Einsprache vom 12. April 2018 ab, da die letzte Exposition gegenüber Asbeststaub bei der P.___ AG in J.___ (FL) stattgefunden habe und somit gestützt auf die europäischen Koordinationsvorschriften die Leistungen für die gemeldete Erkrankung ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften von Liechtenstein zu gewähren seien. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegenüber der Suva werde verneint. Auf das Gesuch um Schadenersatz trat sie nicht ein, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe (Suva-act. 54). B.d. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Erben (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Juli 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragten dessen Aufhebung sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen an den Versicherten und sie selbst. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Einsprache und Stellungnahme sowie neuem Entscheid an die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einzuleitenden Verfahrens vor dem zuständigen liechtensteinischen Unfallversicherer zu sistieren (act. G 1). C.a. Mit Schreiben vom 4. September 2019 wurde das Verfahren im Einverständnis der Parteien bis zum Abschluss des Verfahrens des liechtensteinischen Unfallversicherers formlos sistiert (act. G 4). Nachdem die Beschwerdeführer die angesetzte Frist zur Mitteilung über den Verfahrensstand in Liechtenstein (act. G 13) ungenutzt verstreichen liessen, wurde das Verfahren am 22. Juni 2022 wieder aufgenommen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Beschwerdeantwort einzureichen (act. G 14). C.b. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids, da für die gemeldete Erkrankung die Versicherungsleistungen C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte an einer versicherten Berufskrankheit gelitten hat, die zum Bezug von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (für ihn selbst und seine Hinterbliebenen) berechtigt bzw. ob die ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften von Liechtenstein zu gewähren seien (act. G 15). In ihrer Replik vom 2. September 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Gestützt auf den zusammen mit der Replik eingereichten, ablehnenden liechtensteinischen Leistungsentscheid der R.___ vom 25. Februar 2022, wonach in den Jahren 2001 bis 2004 (Versicherungsdauer in Liechtenstein, vgl. oben Sachverhalt A.a) keine Asbestexposition stattgefunden habe, liege die Zuständigkeit vorliegend nunmehr bei der Beschwerdegegnerin (act. G 17 und 17.1). C.d. Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 27. September 2022 vorderhand eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdeführer nicht über das Vorliegen des rechtskräftigen Leistungsentscheids der R.___ informiert hätten und daher die Beschwerdeantwort unter falschen Prämissen habe verfasst werden müssen. Im Übrigen hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es sei fraglich, inwieweit der (abweisende) Leistungsentscheid der R.___ sie bzw. das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen binde, nachdem sie nicht in das entsprechende Abklärungsverfahren involviert und ihr dieser Entscheid nicht korrekt eröffnet worden sei. Selbst bei hypothetischer Annahme ihrer Zuständigkeit bestehe jedoch kein Leistungsanspruch, da die Voraussetzung einer kumulativen, berufsbedingten Asbestfaserexposition von 25 Faserjahren und auch keines der übrigen Helsinki- Kriterien erfüllt seien (act. G 19). C.e. Am 1. November 2022 nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung und führten aus, dass sich die Bindungswirkung des Entscheids der R.___ lediglich auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin beziehe (act. G 21). C.f. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. C.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zurecht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Anwendbarkeit der Schweizerischen Rechtsvorschriften bzw. das Bestehen eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin strittig. 2.Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 27. September 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdeführer nicht über das Vorliegen des Leistungsentscheids des liechtensteinischen Versicherungsträgers informiert hätten und sie somit ihre Beschwerdeantwort unter falschen Prämissen habe verfassen müssen (act. G 19 S. 1). Der Beschwerdegegnerin war es jedoch im Rahmen ihrer Duplik möglich, sich nach Kenntnis des ablehnenden Leistungsentscheids der R.___ umfassend zu diesem sowie den beschwerdeführerischen Vorbringen in der Replik (und gegebenenfalls auch nochmals zur Beschwerde) zu äussern. Dies hat sie unbestrittenermassen auch getan und verzichtete schliesslich darauf, eine weitere Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 1. November 2022 einzureichen (vgl. oben Sachverhalt C.e ff.). Angesichts der – infolge des geltenden Untersuchungsgrundsatzes – fehlenden Novenschranke sowie der eingeräumten und auch wahrgenommenen Möglichkeit zur Stellungnahme zum ablehnenden Leistungsentscheid der R.___, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin zu verneinen bzw. wäre eine solche bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bereits wieder geheilt geworden. Die Beschwerdegegnerin vermag aus diesen Vorbringen somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bzw. den Beschwerdeführern in der Verfügung vom 1. März 2018 nach einer materiellen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verneint. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 hat sie die Ablehnung ihrer Leistungspflicht dann jedoch mit ihrer fehlenden Zuständigkeit begründet; die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des gemeldeten Gesundheitsschadens als Berufskrankheit nach schweizerischem Recht erfüllt wären, hat sie ausdrücklich offengelassen. Ihre fehlende Zuständigkeit leitete sie aus Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]) ab. Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn sich eine Person eine Berufskrankheit zugezogen und nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt werden. Der liechtensteinische Versicherungsträger hat mit Verfügung vom 25. Februar 2022 eine Übernahme von Versicherungsleistungen abgelehnt. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit in Liechtenstein von Juli 2001 bis Januar 2004 nicht gegenüber Asbest exponiert gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass der Anteil asbesthaltiger Bremsbeläge und Kupplungen sowohl für LKWs als auch für PKWs ab 1996 0 % betragen habe. Ausserdem könne vollumfänglich auf die Berechnung der Beschwerdegegnerin abgestellt werden, wonach von 8.3 Faserjahren auszugehen sei (act. G 17.1). Diese Verfügung ist gemäss den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Replik in Rechtskraft erwachsen (act. G 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens von dieser Verfügung Kenntnis erhalten hatte, hat sie in ihrer Duplik vom 22. September 2022 festgehalten, dass die Voraussetzungen, um das Lungenkarzinom als Berufskrankheit anerkennen zu können, ohnehin nicht erfüllt seien, weshalb die Frage nach ihrer Zuständigkeit offengelassen werden könne. Unter diesen Umständen ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Lungenkarzinom des Versicherten zu Recht nicht als Berufskrankheit anerkannt hat. 3.2. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. zur Definition einer Krankheit Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt. Im vorliegenden Fall stehen Asbeststaub als schädigender Stoff nach Ziffer 1 Anhang 1 UVV sowie ein Lungenkarzinom als arbeitsbedingte Erkrankung im Vordergrund. Zwischen den aufgelisteten Stoffen und Arbeiten und der Erkrankung muss ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang vorliegen (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 215; BGE 108 V 159 f. E. 1); ein solcher ist zu bejahen, wenn die schädigenden Stoffe oder Arbeiten mehr wiegen als alle anderen 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 119 V 200 f. E. 2a). Gemäss der vorliegenden Aktenlage verstarb der Versicherte aufgrund eines Karzinoms des Lungenunterlappens rechts (Suva-act. 45 S. 8). In Bezug auf das Todesdatum ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Autopsiebericht als Todesdatum der K.___ aufgeführt (Suva-act. 45 S. 8) und dieses Datum auch vom Rechtsvertreter des verstorbenen Versicherten in der Einsprache vom 12. April 2018 angegeben wurde (Suva-act. 40), das Amtsnotariat Q.___ in der Erbbescheinigung jedoch den S.___ als Todestag aufgeführt hat (Suva-act. 51 S. 5). Mithin bestehen aufgrund der vorliegenden Aktenlage Zweifel am genauen Todestag des Versicherten. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang können jedoch unterbleiben, da dem genauen Todeszeitpunkt zur Prüfung der vorliegenden Streitfrage keine weitergehende Relevanz zukommt. 4.2. Ein Lungenkarzinom kann asbestbedingt auftreten, jedoch sind auch zahlreiche andere Ursachen möglich. Aufgrund der Diagnose allein lässt sich daher nicht zuverlässig beantworten, ob dieses Karzinom vorwiegend durch Asbest verursacht wurde und damit als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu gelten hat. Stattdessen sind zusätzliche Elemente zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich diesbezüglich an den sogenannten "Helsinki-Kriterien" (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009, 8C_762/2008, E. 4.1 und 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 4.1 f.). Die Anwendung dieser Praxis wurde nach Prüfung der Aktualität derselben vom Bundesgericht im Urteil vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 4.3 f. bestätigt und auf diese ist vorliegend abzustellen, was nicht umstritten ist. 4.3. Nach der erwähnten Praxis ist ein Lungenkarzinom als asbestbedingte Berufskrankheit anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: 1) Eine kumulative Asbestdosis von mindestens 25 sogenannten Faserjahren gemäss Arbeitsanamnese; 2) bestimmte Befunde der Lungenstaubanalyse (über 2 Mio. [Länge über 5 Mikrometer] resp. über 5 Mio. [Länge über 1 Mikrometer] Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht, über 5000 Asbestkörperchen pro Gramm Lungentrockengewicht, über 5 Asbestkörperchen pro Milliliter BAL [Bronchoalveoläre Lavage]); 3) eine Asbestose (auch histologisch dokumentierte Minimalasbestose); 4) bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen (SUVA, Medizinische Mitteilungen 2007, S. 61 ff., 64; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009, 8C_762/2008, E. 5.2 und 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 4, mit Hinweisen). 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Das Vorliegen einer Asbestose ist aufgrund der hier massgebenden Aktenlage zu verneinen. Weder in den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen noch im Autopsiebericht vom 8. Juni 2018 wurde die entsprechende Diagnose gestellt. Überdies wurde im Bericht vom 21. Juni 2018 zur postmortal durchgeführten Lungenstaubanalyse ausdrücklich festgehalten, dass sich histologisch keine Hinweise für eine (Minimal) Asbestose gefunden hätten. In der Lungenstaubanalyse war auch kein Asbest nachweisbar. Im erwähnten Bericht wurde festgehalten, dass beim Versicherten in Zusammenschau mit dem histologischen Befund, der dazu passenden geringen Anzahl von Ferruginous Bodies im isolierten Lungenstaub und dem ebenfalls dazu passenden fehlenden Nachweis von Asbestfasern in der elektronenmikroskopischen Probe aus pathologischer Sicht die Kriterien für eine Asbestexposition nicht erfüllt seien. Es fänden sich nur vereinzelte Ferruginous Bodies, wobei die Menge mit den Zahlen, welche man in Lungen nicht-exponierter Individuen antreffe, übereinstimmen würde (Suva-act. 45 S. 4 ff.). Das zweite und das dritte Helsinki-Kriterium (Lungenstaubanalyse, Asbestose) können damit ohne Weiteres verneint werden. 5.1. Die Beschwerdeführer machen hingegen geltend, aufgrund der im Autopsiebericht vom 8. Juni 2018 aufgeführten multiplen, flächenhaften, apikal betonten Pleuraplaques (Suva-act. 45 S. 9 "Nebenbefunde") scheine das vierte Kriterium (bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen) als erfüllt (act. G 1 S. 9 f. Ziff. 27). 5.2. In seiner Beurteilung vom 24. August 2018 führte der Arbeitsmediziner Dr. N.___ in diesem Zusammenhang aus, nebenbefundlich würden im Autopsiebericht zwar multiple, flächenhafte, apikal betonte Pleuraplaques genannt, über Ausdehnung und Anzahl würden jedoch keine Angaben gemacht. Radiologisch seien die Pleuraplaques zuvor nicht beschrieben worden, es sei lediglich die Rede von Pleurakuppenschwielen gewesen. Pleuraplaques seien zwar hinweisend darauf, dass eine Asbestexposition stattgefunden habe, sie würden jedoch keine Aussage über Dauer und Ausmass der Exposition erlauben und seien per se nicht als bösartig oder als Vorläufer einer malignen Erkrankung anzusehen. Aus ärztlicher Sicht würden sich nicht genügend Hinweise zeigen, die überwiegend auf eine asbestbedingte Erkrankung hinwiesen (Suva-act. 47). 5.3. Dr. N.___ geht demnach davon aus, dass Pleuraplaques für sich genommen keinen Rückschluss auf eine möglicherweise asbestbedingte Ursache des 5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Lungenkarzinoms zulassen. Mithin kann das Vorliegen von Pleuraplaques nicht ohne Weiteres mit den bilateralen, diffusen, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierten Pleuraverdickungen gemäss dem (einen Rückschluss auf die Ursache eines Lungenkarzinoms zulassenden) vierten Helsinki-Kriterium gleichgesetzt werden. Diese Einschätzung von Dr. N.___ – insbesondere, dass Pleuraplaques keine bösartige Erkrankung und auch keine Vorstufe einer solchen darstellten – stimmt mit den Angaben im Factsheet Asbestbedingte Berufskrankheiten (Version März 2013, S. 1) der Beschwerdegegnerin überein. Sie ist mithin nachvollziehbar und auf sie kann abgestellt werden, zumal auch keine abweichende ärztliche Einschätzung vorliegt. Auf die von den Beschwerdeführern beantragten weiteren Abklärungen (act. G 1 S. 9 f. Ziff. 27) kann daher verzichtet werden. Da den medizinischen Akten, insbesondere dem Autopsiebericht vom 8. Juni 2018 (Suva-act. 45 S. 8 f.), keine Pleuraverdickungen entnommen werden können, ist das vierte Helsinki-Kriterium ebenfalls nicht als erfüllt zu betrachten bzw. vermögen die beim Versicherten festgestellten Pleuraplaques nicht überwiegend wahrscheinlich eine vorwiegend asbestbedingte Ursache des Lungenkarzinoms nachzuweisen. Dies, zumal diese – wie Dr. N.___ korrekt festgestellt hat – in Ausdehnung und Anzahl ohnehin nicht weiter spezifiziert worden sind, aufgrund deren bloss nebenbefundlicher Erwähnung jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich von einer grossen Anzahl und Ausdehnung auszugehen ist. 5.5. Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit aufgrund des Ausmasses und der Dauer der Asbestfaserexposition (erstes Helsinki-Kriterium) zu bejahen ist. Als Messgrösse dient in diesem Zusammenhang das sogenannte Faserjahr, wobei gemäss den Helsinki-Kriterien eine kumulative Exposition von mindestens 25 Faserjahren vorausgesetzt wird. Ein Faserjahr entspricht dabei einer einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von einer Million Asbestfasern pro Kubikmeter (entsprechend einer Asbestfaser pro Kubikzentimeter) der kritischen Abmessungen (Länge > 5 Mikrometer, Durchmesser < 3 Mikrometer, Länge-zu-Durchmesser- Verhältnis mindestens 3:1) bei 240 Arbeitstagen (BK-Report 1/2013 des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften [HVBG], abrufbar unter www.dguv.de, S. 52; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 4.2). 6.1. Die Beschwerdeführer stellen in Frage, ob vorliegend trotz des Zigarettenkonsums des Versicherten von einer Mindestexposition von 25 Faserjahren ausgegangen werden 6.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürfe, oder ob bei Rauchern diese Zahl aufgrund der additiven Wirkung der beiden Faktoren Tabakkonsum und Asbest nicht tiefer angesetzt werden müsse (act. G 1 S. 10 Ziff. 28). Korrekt ist in diesem Zusammenhang, dass das Rauchen das Risiko auf die Entwicklung von Lungenkrebs um ein Vielfaches erhöht. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht jedoch (unter Hinweis auf entsprechende Fachliteratur) fest, dass das Risiko an einem Bronchialkarzinom zu erkranken infolge der Exposition gegenüber Asbest, bei Rauchern und Nichtrauchern in gleichem Masse steige: Es vervielfache sich um den gleichen Faktor. Wenn von der rauchenden Bevölkerung jene Arbeitnehmer, welche einer starken Asbestexposition ausgesetzt seien, fünf Mal stärker Gefahr liefen, an einem Bronchialkarzinom zu erkranken, so sei diese relative Erhöhung des Risikos bei der nicht rauchenden Bevölkerung (mit gleichen Arbeitsbedingungen) genau gleich hoch, d. h. fünf Mal höher. Gemäss Bundesgericht kann die Asbestexposition somit als überwiegende Ursache für die Entwicklung eines Bronchialkarzinoms nicht nur deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil der Versicherte infolge seines hohen Zigarettenkonsums bereits mit einem höheren Risiko belastet gewesen sei (BGE 133 V 427 E. 5.2.2 mit Hinweisen, übersetzt in: Pra 7/2008 Nr. 85 S. 550 ff.). Aus den Erwägungen des Bundesgerichts ist mithin zwar abzuleiten, dass sich bei einer Asbestexposition und kumulativem Tabakkonsum das Risiko einer Krebserkrankung tatsächlich überadditiv erhöht. Hingegen ergibt sich aus ihnen auch, dass das relative Risiko einer Krebserkrankung bei einer Asbestexposition für Raucher und Nichtraucher in gleicher Weise ansteigt. Entsprechend hat das Bundesgericht später in einem anderen Fall unter Verweis auf den vorerwähnten Entscheid bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin im damaligen Fall dem Umstand, dass der Versicherte Raucher war, zu Recht keine Beachtung geschenkt hatte (im Urteil vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 6.2). Ein allfälliger Tabakkonsum stellt somit keinen relevanten Faktor bei der Beurteilung dar, ob eine Lungenkrebserkrankung überwiegend asbestbedingt ist. Hingegen kann aus den Ausführungen des Bundesgerichts abgeleitet werden, dass die Minimalgrenze von 25 Faserjahren auch auf Raucher anzuwenden ist (und bei diesen nicht hinauf-, aber auch nicht herabgesetzt werden muss). Auf die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage, wie dies die Beschwerdeführer beantragen (act. G 1 S. 10 Ziff. 28), ist angesichts der dargestellten Rechtsprechung zu verzichten. Wie die Beschwerdeführer korrekt ausführen, ist für die Berechnung der Asbestfaserexposition grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, d. h. auf die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, deren Dauer und die dabei jeweils vorhandene Faserkonzentration in der Luft. Fehlen konkrete Informationen und insbesondere Messungen, müssen entsprechende Schätzungen, gestützt auf Erfahrungswerte, vorgenommen werden. Eine wichtige Datenquelle, um 6.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Asbestbelastung der Luft bei verschiedenen Arbeiten retrospektiv beurteilen zu können, ist der BK-Report "Faserjahre" des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften in der jeweils aktuellsten Auflage (HVBG; abrufbar unter www.dguv.de; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 6.6). Im vorliegenden Fall hat der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 14. Juli 2017 und der Arbeitsplatzanamnese vom 24. August 2017 Angaben zu den konkret ausgeführten Tätigkeiten und der jeweiligen Dauer derselben gemacht. In Bezug auf die Faserkonzentration während der Ausführung dieser Arbeiten wurde in den beiden Protokollen nichts festgehalten (Suva-act. 4 und 15). Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die durchgeführten Befragungen zur Arbeitssituation des Versicherten seien ungenügend gewesen (act. G 1 S. 15 f. Ziff. 48 ff.). Zwar ist korrekt, dass der BK-Report Empfehlungen in Bezug auf die Befragungen der Versicherten enthält, konkrete Anforderungen werden jedoch nicht definiert. Im Übrigen haben weder die juristische Literatur noch die Rechtsprechung entsprechende Voraussetzungen an die befragende Person bzw. deren Vorgehen definiert. Die pauschalen Spekulationen über die Qualifikationen und das Vorgehen der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vermögen nach Gesagtem keine Zweifel am Inhalt der beiden Protokolle über die Besprechungen vom 14. Juli und 24. August 2017 zu erwecken. Auf die einzelnen Einwände gegen die protokollierten Tätigkeiten und deren Dauer ist nachfolgend noch näher einzugehen. 6.4. Der Versicherte machte in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (Suva-act. 28 S. 5 ff.) geltend, er habe während seiner Lehre von 1981 bis 1985 sowie auch während der späteren Tätigkeit als Mechaniker bzw. mitarbeitender Werkstattleiter von 1988 bis 2001 bei der D.___ AG zusätzlich zu den in den Protokollen festgehaltenen allgemeinen Bremsenreparaturen jeweils auch die PKW-spezifische Tätigkeit "Bremsbacken schleifen" ausgeführt. Zudem berücksichtigte er in seinen Berechnungen für die Zeit während seiner Umschulung und der späteren Tätigkeit als LKW-Mechaniker bei der P.___ AG in J.___ (FL) auch die LKW-spezifische Tätigkeit "Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung" und machte damit zumindest implizit auch die Ausführung dieser Tätigkeit geltend. Die Beschwerdeführer haben die Ausführung dieser Tätigkeiten später in ihren jeweiligen Berechnungen ebenfalls berücksichtigt. Angesichts des Umstands, dass der Versicherte die Ausführung dieser Tätigkeiten bereits in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 zu den Befragungsprotokollen der Beschwerdegegnerin (Suva-act. 28) – und demnach "umgehend" (im Sinne der nächsten schriftlichen, materiellen Eingabe) – geltend gemacht hatte, scheint es 6.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchaus als glaubhaft, dass er nicht spezifisch nach diesen Tätigkeiten gefragt wurde. Es ist demnach auch glaubhaft, dass es der Versicherte versehentlich unterliess, diese Tätigkeiten anlässlich der Befragungen zu erwähnen bzw. es ihm nicht bewusst war, dass eine Erwähnung derselben für die Berechnung der Asbestexposition relevant sein könnte. Den Beschwerdeführern kann sodann insoweit zugestimmt werden, als sie vorbringen, aufgrund der Pflicht zur umfassenden Ausbildung sei davon auszugehen, der Versicherte habe die Tätigkeit "Bremsbacken schleifen" während seiner Lehrzeit 1981 bis 1985 bei der D.___ AG ausgeführt (Suva-act. 53 S. 15). Gleiches hat analog für die LKW-spezifische Tätigkeit "Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung" während der Umschulungszeit 1986 bis 1987 bei der F.___ AG zu gelten. Nach Gesagtem kann auf die entsprechenden Aussagen des Versicherten abgestellt werden. Somit sind nachfolgend in der Berechnung der Asbestexposition auch die Tätigkeiten "Bremsbacken schleifen" bzw. "Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung" zu berücksichtigen. Da gemäss den Befragungen mit dem Versicherten keine Schutzmassnahmen vorhanden waren bzw. solche nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind, ist dabei jeweils auf die Faserkonzentration "ohne Absaugung" gemäss BK-Report, Tabelle 7.14, abzustellen (vgl. zum Abstellen auf die Faserkonzentration gemäss BK-Report unten E. 6.8 und zum Abstellen auf den Wert ohne Schutzmassnahmen unten E. 6.10). Soweit die Beschwerdeführer in Bezug auf die Dauer der jeweils ausgeführten Tätigkeiten einen anderen, als den von der Beschwerdegegnerin sinngemäss protokollierten Gesprächsverlauf geltend machen (vgl. insbesondere act. G 1 S. 16 Ziff. 50), handelt es sich um eine reine Parteibehauptung. Eine neuerliche Befragung des Versicherten kann unter den vorliegenden Umständen selbstredend nicht mehr erfolgen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussage ist zudem anzufügen, dass der (damals noch lebende) Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter in der Eingabe vom 31. Januar 2018 (welche als Stellungnahme zu den erwähnten Protokollen zu den Befragungen durch die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin diente) für die jeweiligen Tätigkeiten keine konkrete andere Expositionsdauer geltend gemacht hatte, sondern lediglich für die Anwendbarkeit der durchschnittlichen Dauer gemäss BK-Report plädiert hatte (welche im Übrigen einzig für die Dauer der Lehr- und Umschulungszeit von den in den Befragungsprotokollen festgehaltenen Expositionsdauern abweicht). Weder der Versicherte noch die Beschwerdeführer haben letztlich jedoch eine Expositionsdauer, welche über die in Tabelle 7.14 festgehaltenen Werte hinausgeht, geltend gemacht. Auch den Akten können keine Hinweise auf überdurchschnittlich lange Expositionsdauern entnommen werden, weshalb nachfolgend maximal auf die 6.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Werte des BK-Reports abzustellen ist (soweit diese überhaupt von den Angaben des Versicherten abweichen). Anderweitige konkrete Abweichungen von den in Befragungsprotokollen festgehaltenen Tätigkeiten und deren jeweiligen Dauer wurden und werden nicht geltend gemacht. 6.7. In Bezug auf die Faserkonzentration machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin hätte prüfen müssen, ob konkrete Messwerte für die Betriebe, in denen der Versicherte tätig war oder vergleichbare Betriebe, vorliegen und ob bei anderen Mitarbeitern dieser Betriebe Krankheiten aufgetreten sind, welche auf eine Asbestexposition hindeuten und falls ja, mit welcher Häufigkeit (act. G 1 S. 11 f. Ziff. 32). Die ehemaligen Arbeitgeberinnen des Versicherten in der Schweiz, bei denen aufgrund der Tätigkeit als Mechaniker möglicherweise eine Asbestfaserexposition stattfand (D.___ AG und F.___ AG), wurden bereits 2002 bzw. 2001 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Beschwerdegegnerin durfte demnach in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass bei diesen bzw. deren ehemaligen Organen (soweit überhaupt auffindbar) keine allfälligen Messwerte zur konkreten Asbestbelastung am jeweiligen Arbeitsplatz des Versicherten oder sonstige Informationen zu möglicher Asbestbelastung mehr eingeholt werden konnten. Die allfällige Erkrankung ehemaliger Arbeitskollegen vermag eine vorwiegend berufsbedingte Erkrankung des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen, da diese – einmal abgesehen von berufsfremden Faktoren – nicht denselben Werdegang wie der Versicherte und demnach auch nicht dieselbe berufsbedingte Asbestexposition aufweisen würden. Vielmehr ist – wie bereits erwähnt – eine Einzelfallprüfung aufgrund der Helsinki-Kriterien vorzunehmen (vgl. oben E. 4.3 f.). Auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang durfte die Beschwerdegegnerin entsprechend ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Im Übrigen ist anzufügen, dass es sich bei den im BK-Report angegebenen Faserkonzentrationen um sogenannte Worst-case-Berechnungen handelt, d. h. sie gehen von einer Situation aus, in der die Randbedingungen in dem zu beurteilenden Arbeitsbereich bzw. bei den zu beurteilenden Tätigkeiten unter ungünstigen, aber realistischen Betriebsbedingungen eine Obergrenze für die Exposition ergeben (vgl. BK-Report S. 29 f. Ziff. 2.4). Das Abstellen auf diese Werte stellt nach Gesagtem keinen Nachteil für den Versicherten bzw. die Beschwerdeführer dar. Unter den gegebenen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung eines Beizugs von Messwerten aus (allenfalls) vergleichbaren Betrieben verzichten, zumal sich aus den Angaben des Versicherten in Bezug auf die Dauer der (weiteren) Bearbeitung 6.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte asbesthaltiger Materialien nach Inkrafttreten des Asbestverbots 1990 in der Schweiz ergibt, dass in seiner Betriebsstätte offenbar aussergewöhnlich viele ältere Fahrzeuge mit wenig gefahrenen Kilometern bearbeitet worden sind und mithin fraglich ist, ob überhaupt Messwerte zu vergleichbaren Betrieben existieren (Suva-act. 4; vgl. dazu auch unten E. 6.11). Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die Anwendbarkeit des BK-Reports bzw. dieser für Deutschland ermittelten Emissionswerte für die Schweiz grundsätzlich in Frage stellen (act. G 1 S. 13 f. Ziff. 37 ff.), kann ihnen nicht gefolgt werden. Zwar ist korrekt, dass Deutschland andere Vorschriften erliess bzw. andere Massnahmen in Bezug auf die Arbeitssicherheit ergriff. In dieser Hinsicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz die Beschwerdegegnerin seit ihrer Betriebsaufnahme 1918 für die Arbeitssicherheit zuständig ist und in diesem Bereich auch Vorschriften erlassen hat. Wie die Beschwerdeführer korrekt ausführen, wurden sodann mit Inkrafttreten des UVG und der dazugehörigen Verordnung im Jahr 1984 weitere Regelungen getroffen. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführer, der gewerkschaftlich viel stärker organisierte Arbeitsschutz sei in Deutschland in den 1970er und -80er Jahren weiter fortgeschritten gewesen als in der Schweiz (was sich beispielsweise darin gezeigt habe, dass gefährliche Tätigkeiten in einzelnen Räumen ausgeführt worden seien und generell bessere Absaug- und Lüftungsvorrichtungen verlangt worden seien), wird nicht weiter belegt. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen mithin keine Zweifel an der grundsätzlichen Anwendbarkeit des BK-Reports zu erwecken. Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer zwar die Anwendbarkeit des BK-Reports in Zweifel ziehen, jedoch keine anderweitige Datenquelle, welche die Asbestbelastung ihrer Meinung nach im konkreten Fall besser aufzeigen könnte, benennen. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine konkreten Messwerte für die Werkstätten des Versicherten vorliegen, ist – wie bereits erwähnt – eine Schätzung vorzunehmen. Eine solche hat gestützt auf sachliche, nachvollziehbare Kriterien, insbesondere empirisch erhobene Erfahrungswerte, zu erfolgen. Vorliegend erscheint das Abstellen auf den BK- Report 1/2013 nach Gesagtem als zielführend, zumal dieser bereits vom Bundesgericht als wichtige Datenquelle, um die Asbestbelastung in der Luft bei verschiedenen Arbeiten retrospektiv beurteilen zu können, bezeichnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010, 8C_67/2010, E. 6.6) und die Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – auch nicht substantiiert geltend machen, auf welche der daraus gewonnenen Werte vorliegend nicht abgestellt werden könne bzw. welche anderen Werte zu verwenden wären. Nach Gesagtem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend nicht auf die Werte des BK-Reports abgestellt werden könnte. 6.9.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführer, wonach im konkreten Fall Absaugvorrichtungen in den Werkstätten des Versicherten gefehlt hätten (act. G1 S. 14 Ziff. 43), ist festzuhalten, dass die Emissionswerte im BK-Report 1/2013 ebenfalls auf Arbeitsplätzen ohne Schutzmassnahmen basieren. So wird im BK-Report auf S. 58 in Ziff. 4.6 explizit festgehalten, dass sich bei entsprechenden Schutzmassnahmen die Konzentrationswerte auf maximal einen Zehntel der in den entsprechenden Tabellen angegebenen Werte beschränken würden. Solche Schutzmassnahmen dürften jedoch nicht unterstellt werden, sondern seien zu belegen. Auf die Emissionswerte der Tabelle 7.14 des BK-Report 1/2013 kann vorliegend – bei gemäss Angaben des Versicherten fehlenden Schutzmassnahmen an seinen Arbeitsplätzen – entsprechend grundsätzlich abgestellt werden bzw. ist dort, wo zwischen einer Tätigkeit bei vorhandenen bzw. fehlenden Schutzmassnahmen unterschieden wird, jeweils auf den Wert bei fehlenden Schutzmassnahmen abzustellen. 6.10. Bezüglich der Dauer der Verwendung bzw. Bearbeitung asbesthaltiger Materialien in der Schweiz stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Berechnungen nicht auf die im BK-Report festgehaltenen Werte (Tabelle 7.15), sondern auf die Angaben des Versicherten in der Arbeitsplatzanamnese vom 24. August 2017 (Suva-act. 15). Nach der Tabelle 7.15 waren ab 1986 bis 1990 bei PKWs und LKWs nur noch 50 %, ab 1991 bis 1995 bei PWKs noch 10 % und bei LKWs noch 25 % sowie ab 1996 keine asbesthaltigen Brems- und Kupplungsbeläge mehr vorhanden gewesen. Anlässlich der Arbeitsplatzanamnese hatte der Versicherte hingegen angegeben, dass ab 1990 (Inkrafttreten des allgemeinen Asbestverbots in der Schweiz) bis 2001 noch etwa 40 % asbesthaltige Beläge vorhanden gewesen seien. Im Zeitraum von 2001 bis 2004 (Tätigkeit in Liechtenstein) seien noch etwa 20 % asbesthaltige Beläge vorhanden gewesen (Suva-act. 15). Zum Zeitraum vor 1990 wurde keine Aussage des Versicherten protokolliert, weshalb davon auszugehen ist, dass er für diese Zeit weiterhin von einem Anteil von 100 % asbesthaltiger Beläge ausging. Zwar ist auffällig, dass sich der Anteil an noch asbestbelasteten Belägen exakt in dem Jahr verändert haben soll, in welchem der Versicherte seine Tätigkeit in Liechtenstein aufnahm. Dies, zumal das Asbestverbot in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als zehn Jahren in Kraft war und demnach zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil noch asbesthaltiger Beläge schneller sinkt, insbesondere, wenn man den Verlauf mit demjenigen in Deutschland (Tabelle 7.15) vergleicht, wo bereits 1986 (sieben Jahre vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots 1993 in Deutschland) nur noch 50 % asbesthaltige Beläge vorhanden waren und diese 1996 gänzlich verschwunden waren. Andererseits hatte der Versicherte bereits anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2017 angegeben, dass sie bei der D.___ AG (im Zeitraum von 1988 bis 2001) regelmässig 6.11.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ältere Fahrzeuge mit wenig gefahrenen Kilometern bearbeitet hätten (Suva-act. 4). Bei solchen älteren, wenig genutzten Fahrzeugen erscheint es durchaus plausibel, dass diese noch während längerer Zeit asbesthaltige Beläge aufwiesen, da erfahrungsgemäss der Ersatz von Verschleissteilen bei geringer Nutzung weniger schnell notwendig wird. Angesichts des Umstandes, dass der Versicherte demnach bereits in der ersten Befragung (zumindest sinngemäss) zum Ausdruck brachte, dass noch längere Zeit asbesthaltige Materialien bearbeitet worden seien und er deren Anteil in der zweiten Befragung dann spezifiziert hat, erscheint seine Aussage – trotz Abweichung von den statistischen Werten aus Deutschland – grundsätzlich glaubhaft. Soweit der Versicherte in seiner Berechnung gemäss Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (Suva-act. 28), an welcher die Beschwerdeführer in der Einsprache (Suva-act. 40) sowie der Beschwerde (act. G 1) festhielten bzw. festhalten, auch nach dem Jahr 1990 von einem Anteil an asbesthaltigen Belägen von 100 % ausgegangen ist, ist eine solche Argumentation aber unhaltbar. Sowohl gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung als auch die statistischen Werte des BK-Reports aus Deutschland (Tabelle 7.15; deren Werte zumindest einigermassen vergleichbar mit denjenigen in der Schweiz sein dürften) und die eigene Aussage des Versicherten in den Befragungsprotokollen (Suva-act. 4 und 15) ist davon auszugehen, dass spätestens ab dem Inkrafttreten des Asbestverbots in der Schweiz 1990 der Anteil asbesthaltiger Brems- und Kupplungsbeläge in gewissem Umfang zurückgegangen ist. Letztlich kann vorliegend aber offenbleiben, ob in Bezug auf den (Rest-)Anteil asbesthaltiger Beläge ab 1986 auf die Werte der Tabelle 7.15 oder die Aussagen des Versicherten am 24. August 2017 (Suva-act. 15) abzustellen ist, da der Prozessausgang selbst bei Abstellen auf die Angaben des Versicherten (und damit die für ihn günstigere Variante) derselbe bleibt. Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen somit zu Gunsten des Versicherten bzw. der Beschwerdeführer auf den Angaben des Versicherten bezüglich des Restanteils asbesthaltiger Beläge seit 1990. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, bei der Berechnung der Faserjahre hätte die Bystander-Belastung zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Soweit sie ausführen, der BK-Report halte lediglich pauschal in einer Fussnote fest, dass die Verwendung des Expositionswertes für die angenommene tägliche Dauer in der Regel übrige Bystander-Belastungen aus der Werkstatt berücksichtige, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insbesondere vermögen sie keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage zu erwecken. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, weshalb entgegen dem Hinweis in der Fussnote 1 zur Tabelle 7.14, auf den die Beschwerdegegnerin abstellt, die Bystander-Belastung bei der Festlegung der täglichen Dauer einer Tätigkeit nicht in genügender Weise 6.12.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1981 – 1985: Berufslehre zum Automechaniker bei der D.___ AG, E.___ berücksichtigt worden sein sollte, zumal das grundsätzliche Abstellen auf den BK- Report bundesgerichtlich bestätigt worden ist (vgl. oben E. 6.3). Die Beschwerdeführer machen denn auch keine Umstände geltend, welche eine (gegenüber vergleichbaren Betrieben) aussergewöhnlich hohe Bystander-Belastung dargestellt hätten. Solche wurden auch vom Versicherten (zu seinen Lebzeiten) nicht geltend gemacht. Eine aussergewöhnlich hohe Bystander-Belastung ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Aktenlage und ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Die Bystander-Belastung ist im vorliegenden Fall (Tätigkeit als Kfz-Mechaniker) demnach grundsätzlich nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. zur einzigen Ausnahme und deren Rechtfertigung unten E. 7.8). Nachfolgend ist – gestützt auf die obengenannten Grundlagen – die kumulierte, berufsbedingte Asbestfaserexposition des Versicherten bei seinen jeweiligen Tätigkeiten zu berechnen. 6.13. Im Zeitraum von 1981 bis 1985 hat der Beschwerdeführer eine vierjährige Lehre bei der D.___ AG absolviert (Suva-act. 3 und 15). In den Protokollen zu den Befragungen vom 14. Juli und 24. August 2017 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, der Versicherte habe Service und Reparaturen von Bremsen und Kupplungen mit vermuteter Asbestexposition durchgeführt. Es sei ein regelmässiges Ausblasen mit der Druckluftpistole erfolgt. Pro Woche sei dies in der Lehre zwei bis drei Mal während ca. einer Stunde erfolgt. Schutzmassnahmen habe es keine gegeben. Der Versicherte habe in einem 80 % Pensum im Betrieb gearbeitet, da er einen Tag pro Woche in der Berufsschule gewesen sei (Suva-act. 4 und 15). Gestützt auf diese Angaben nahm die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2018 ihre Berechnung der Asbestfaserexposition vor, welche eine Asbestfaserexposition von 0.5 Faserjahren ergab (Suva-act. 30). 7.1. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 machte der anwaltlich vertretene Versicherte geltend, er habe sich anlässlich der vorerwähnten Befragungen nicht genau an die Anzahl und Dauer dieser Arbeiten erinnern können. Gemäss BK-Report sei als LKW-Mechaniker von einer täglichen Asbest-Belastung bis zu fünf Stunden auszugehen. Korrekt erscheine daher, ihm für die drei (korrekt: vier) Jahre als Mechaniker-Lehrling mindestens zwei Stunden exponierte Tätigkeit pro Tag à 2 Fasern pro cm(F/cm) anzurechnen. Ausserdem machte der Versicherte geltend, auch Bremsbacken geschliffen zu haben (ohne Absaugung). Diese Tätigkeit werde im BK- Report separat veranschlagt und müsse auch bei ihm mit einer Belastung von vier 7.2. 3 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden pro Woche bei einer Konzentration von 5 F/cm angerechnet werden (Suva- act. 28 S. 4 f. Ziff. 6). In der Einsprache vom 12. April 2018 (Suva-act. 40) sowie der Beschwerde vom 11. Juli 2019 (act. G 1) hielten die Beschwerdeführer grundsätzlich an diesen Ausführungen bzw. Berechnungen fest. 3 In Bezug auf die Expositionsdauer pro Schicht kann den Beschwerdeführern insofern zugestimmt werden, als eine Exposition von bloss zwei bis drei Stunden pro Woche (wobei es sich diesfalls um eine numerische Angabe handelt, bei welcher das 80 % Pensum nicht zusätzlich zu berücksichtigen wäre) angesichts der im BK-Report für den PKW-Bereich festgehaltenen statistischen Dauer von bis zu zwei Stunden pro Schicht (bei einem 80 % Pensum demnach bis zu acht Stunden pro Woche) – trotz seines Lehrlingsstatus – als eher wenig erscheint. Hingegen ist fraglich, ob der Versicherte dieselbe durchschnittliche Expositionsdauer aufwies, wie ein ausgebildeter Mechaniker. Als Lehrling scheint es vielmehr wahrscheinlich, dass er aufgrund der notwendigen Instruktionen sowie der längeren Ausführungszeiten insgesamt weniger Arbeiten erledigte und demnach insgesamt auch weniger (lange) gegenüber Asbest exponiert war, als ein ausgebildeter Mitarbeiter, wie auch die Beschwerdeführer in ihrer eventualiter vorgenommenen Berechnung in der Beschwerde – in der sie von 75 % der Expositionsdauer gemäss BK-Report ausgehen – grundsätzlich eingestehen (act. G 1 S. 21 ff. Ziff. 58). Diese Frage kann letztlich jedoch offengelassen werden, da der Prozessausgang – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – selbst bei Annahme des statistischen Werts von zwei Stunden pro Schicht gemäss BK-Report (für einen ausgebildeten Mechaniker) nicht beeinflusst wird. 7.3. Bezüglich der Faserkonzentration ist festzuhalten, dass der Versicherte eine Lehre zum Mechaniker im PKW-Bereich absolvierte, weshalb für die allgemeinen Bremsenreparaturen korrekterweise die Werte der Tabelle 7.14 des BK-Reports für diesen Bereich (bis zu zwei Stunden pro Schicht; nicht diejenigen für den LKW-Bereich und erst recht nicht diejenigen für Fachwerkstätten für Bremsen, welche bis zu fünf Stunden pro Schicht betragen) heranzuziehen sind (2 F/cm). Wie oben (E. 6.5) bereits erwähnt, ist die Tätigkeit "Bremsbacken schleifen" vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist korrekt, dabei ohne Schutzmassnahmen (Absaugung; vgl. dazu oben E. 6.10) von einer Faserkonzentration von 5 F/cm auszugehen. 7.4. 3 3 Soweit die Beschwerdeführer bei ihren Berechnungen letztlich jedoch von 5 Jahren Tätigkeit bei der D.___ AG ausgehen, ist festzuhalten, dass die Lehrzeit gemäss den Befragungsprotokollen vom 14. Juli und 24. August 2017 vier (und nicht fünf) Jahre dauerte (Suva-act. 3 und 15). Soweit der Versicherte in seinem Lebenslauf bei der Dauer der Beschäftigung jeweils einzig die Jahreszahlen festhielt, scheint es sich um 7.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Vereinfachung zu handeln und kann nicht erkennbar angenommen werden, dass mit dieser Angabe jeweils eine ganzjährige Beschäftigung (im Sinne von Januar bis Dezember) gemeint war. So werden für die Jahre, in denen er seine Tätigkeit gewechselt hatte, nie konkrete Monate für diese Wechsel angegeben. Trotzdem kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass in diesen Jahren eine Doppelbeschäftigung vorlag (vgl. zum Ganzen Suva-act. 3). Dies erscheint auch angesichts des jeweiligen Starts und Endes der Berufslehren im Sommer als plausibel. Zudem wird im Lebenslauf des Versicherten auch erwähnt, dass dieser noch im Jahr 1985 die Rekrutenschule absolviert hatte, wobei anzunehmen ist, dass er dies nach Abschluss seiner Lehre im Sommer getan hat und demnach nicht weiter bei der D.___ AG tätig war. Nach Gesagtem ist bei der Berechnung der Asbestexposition bei der D.___ AG von einer Beschäftigungs- bzw. Expositionsdauer von gesamthaft vier Jahren (bei einem 80 % Pensum) auszugehen. Die Berechnung bzw. Berechnungsformel der Asbestfaserexposition ergibt sich aus S. 51 ff. des BK-Reports. In der Tabelle 7.14 des BK-Reports sind sowohl Schichtmittelwerte (S) als auch Tätigkeitswerte (T) aufgeführt. Bei der Anwendung von Expositionswerten ist deshalb grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Beurteilung einer einzelnen speziellen Tätigkeit und einem Arbeitsspektrum, das mehrere Tätigkeiten umfasst. Ein Schichtmittelwert umfasst mehrere Tätigkeiten, bei denen ein unterschiedlicher Umgang mit Asbest vorlag (im vorliegenden Fall bei allgemeiner Bremsenreparatur im LKW-Bereich z. B. Kontrolle, Nachstellen, Reinigen/ Ausblasen). In diesem Fall wird die Vielfalt der verschiedenen Tätigkeiten entsprechend ihrem Zeitanteil am gesamten Arbeitsspektrum durch einen Schichtmittelwert beschrieben. Die Ausweisung eines Schichtmittelwertes in einer der Tabellen bedeutet, dass alle asbestbelasteten Tätigkeiten, die in den genannten Arbeiten enthalten sind, auch in den Schichtmittelwert eingegangen sind. Da die Abschätzung des Anteils einzelner asbestbelasteter Tätigkeiten an einem Arbeitsspektrum zumeist schwierig ist, ist den Schichtmittelwerten bei Faserjahrberechnungen, wenn möglich, der Vorzug zu geben. Der Schichtmittelwert bezieht sich zwar generell auf eine achtstündige Arbeitszeit, er ist aber auch dann anzuwenden, wenn die mit diesem Wert beschriebenen Arbeiten nur während eines Teils der Schicht durchgeführt wurden (BK- Report, S. 55, Ziff. 4.5). Besteht nur eine Teilexposition pro Schicht bzw. Arbeitswoche, berechnet sich die Expositionsdauer wie folgt: Liegt die Expositionsdauer bei drei Stunden pro Schicht, dann lässt sich dies durch den Bruch 3/8 ausdrücken. Auch bei Angaben einer Expositionsdauer von sechs Stunden pro Woche (1 Woche = 5 Schichten = 40 Stunden) liesse sich dieses Verhältnis durch den Bruch 6/40 angeben (BK-Report, S. 53, Ziff. 4.4). Soweit sich die Asbestexposition auf eine bestimmte 7.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit beschränkt, kann ein Tätigkeitswert verwendet werden. Anhand eines Tätigkeitswerts und der Dauer einer bestimmten Tätigkeit kann auch der Schichtmittelwert der Asbestfaserkonzentration berechnet werden. Die Expositionsdauer pro Schicht bzw. Woche ist wiederum als Bruch darzustellen und dieser mit der Faserkonzentration für die entsprechende Tätigkeit zu multiplizieren. Führte ein Versicherter während einer Schicht z. B. über 1.5 Stunden Arbeiten durch, für die ein Tätigkeitswert von 4 F/cm gilt, ergibt sich für diese Tätigkeit ein Schichtmittelwert von 0.75 F/cm(1.5 / 8 * 4). Sollte ein Arbeitnehmer bei seiner Beschäftigung mehrere asbestbelastete Tätigkeiten durchgeführt haben, die bei der Faserjahrberechnung jeweils durch Anwendung eines Tätigkeitswertes berücksichtigt wurden, sind die Dosiswerte zu addieren (BK-Report, S. 55 f., Ziff. 4.5). 3 3 Demnach ergibt sich vorliegend folgende Rechnung: allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht bei 80 % Pensum = 8 Stunden pro Woche (8/40) bei einer Faserkonzentration von 2 F/cm (2) und einer vierjährigen Tätigkeit (4) 8 / 40 * 2 * 4 = 1.6 Faserjahre Bremsbacken schleifen: 1 Stunde pro Schicht bei 80 % Pensum = 4 Stunden pro Woche (4/40) bei einer Faserkonzentration von 5 F/cm (5) und einer vierjährigen Tätigkeit (4) 4 / 40 * 5 * 4 = 2 Faserjahre
7.7. 3 3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist – wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.12) – eine Bystander-Belastung bei Abstellen auf die statistische Dauer der jeweiligen Tätigkeiten pro Schicht gemäss BK-Report grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Vorliegend wurden in der Werkstätte des Versicherten neben PKWs jedoch auch LKWs repariert. Angesichts der gemäss Tabelle 7.14 höheren Belastungswerte für LKW-Mechaniker rechtfertigt es sich, der daraus resultierenden höheren Bystander-Belastung (gegenüber derjenigen in einem nur im PKW-Bereich tätigen Betrieb, welche im Expositionswert für die angenommene tägliche Dauer bereits berücksichtigt ist) vorliegend separat Rechnung zu tragen. Entgegen den 7.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.1986-1987: Umschulung zum LKW-Mechaniker bei der F.___ AG, G.___ Berechnungen des Versicherten bzw. der Beschwerdeführer ist dabei jedoch nicht für jeden anderen Mitarbeiter im Betrieb eine Belastung von 10 % anzunehmen (wobei aus den Eingaben der Beschwerdeführer bzw. des Versicherten ohnehin Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter hervorgehen), sondern sind die 10 % für den gesamten Betrieb anzunehmen, unabhängig von der konkreten Anzahl der Mitarbeiter (vgl. BK-Report, S. 139 und 62 [Berechnungsbeispiel]). Dies hat umso mehr zu gelten, als die Tabelle 7.14 der Bystander-Belastung für den Normalfall bereits Rechnung trägt (vgl. dazu oben E. 6.12). Die korrekte Direktbelastung eines LKW-Mechanikers beträgt 1.38 Faserjahre pro Arbeitsjahr (bei einem 100 % Pensum, vgl. unten E. 8.6). Bei einem 80 % Pensum beträgt die hier ausnahmsweise zusätzlich zu berücksichtigende Bystander-Belastung (10 %) demnach 0.11 Faserjahre (1.38 * 0.8 * 0.1) bzw. für die vierjährige Lehrzeit 0.44 Faserjahre. Damit ergibt sich für den Zeitraum von 1981 bis 1985 eine kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition von 4.04 Faserjahren. 7.9. Im Zeitraum von 1986 bis 1987 hat der Beschwerdeführer eine einjährige Umschulung zum LKW-Mechaniker bei der F.___ AG, G.___, absolviert (Suva-act. 3 und 15). In den Protokollen zu den Befragungen vom 14. Juli und 24. August 2017 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, der Versicherte hätte täglich eine Stunde lang mit asbesthaltigen Brems- und Kupplungsbelägen gearbeitet, inklusive Ausblasen mit Druckluft. Schutzmassnahmen hätten keine bestanden (Suva-act. 4 und 15). 8.1. In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (Suva-act. 28) sowie nachfolgend auch in seiner Einsprache (Suva-act. 40) und der Beschwerde (act. G 1) gingen der Versicherte bzw. die Beschwerdeführer wiederum von der jeweiligen im BK-Report festgehaltenen durchschnittlichen Dauer der asbestexponierten Tätigkeiten als LKW- Mechaniker aus. Demnach beruhen ihre Berechnungen auf einer Exposition von zwei Stunden pro Schicht bei 4 F/cmfür allgemeine Bremsenreparaturen. Ausserdem machte der Versicherte – wie bereits erwähnt – in seiner Berechnung implizit geltend, auch die Tätigkeit "Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung" (ohne Absaugung) ausgeführt zu haben. Bei dieser Tätigkeit ging er – wiederum gestützt auf die statistische Dauer der Tätigkeit gemäss BK-Report, wobei er sich hier im unteren Bereich aufhält – von einer halben Stunde pro Schicht bei 6 F/cm(ohne Absaugung, vgl. oben E. 6.10) aus. In der eventualiter vorgenommenen Berechnung in der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Vornahme dieser Arbeiten werde 8.2. 3 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Arbeitszeugnis explizit bestätigt (act. G 1 S. 24 lit. b). Dieses Arbeitszeugnis befindet sich zwar nicht bei den Akten. Aufgrund des Umstandes, dass eine Ausbildung jedoch umfassend zu sein hat (vgl. dazu bereits oben E. 6.5), erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Versicherte während der Umschulungszeit auch Bremsen überdreht und manuell gereinigt hat, weshalb auf die entsprechende Aussage abzustellen ist. In Bezug auf die Expositionsdauer pro Schicht erscheint die Anwendung der statistischen Werte gemäss BK-Report (zwei Stunden pro Schicht) insoweit als angemessen, als der Versicherte zwar eine Umschulung absolvierte, jedoch aufgrund der bereits absolvierten Ausbildung zum Automechaniker bereits über ein Grundwissen bzw. eine Grunderfahrung verfügte, welche er bei den allgemeinen Bremsenreparaturarbeiten anwenden konnte. Abweichend von den Aussagen des Versicherten, in denen er die Dauer der asbestbelasteten Arbeiten auf bloss eine Stunde pro Schicht schätzte (Suva-act. 4 und 15), erscheint es demnach sachgerecht, in Bezug auf diese Tätigkeiten (trotz Umschulung) von der "normalen" Dauer von zwei Stunden pro Schicht auszugehen, zumal auch dieses Abstellen auf die Werte zu Gunsten der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Prozessausgang hat. In Bezug auf die LKW-spezifische Tätigkeit des Überdrehens mit anschliessender manueller Reinigung hält der BK-Report in Tabelle 7.14 eine Dauer von bis zu eineinhalb Stunden pro Schicht (eine halbe Stunde pro Rad, bis zu drei Räder pro Schicht) fest. Der Versicherte machte in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 implizit geltend, er habe diese Tätigkeit während einer halben Stunde pro Schicht ausgeführt (vgl. dazu auch oben E. 6.5), was (insbesondere angesichts des Umstandes, dass er eine Umschulung absolvierte) als glaubhaft erscheint. Auf diesen Wert kann abgestellt werden. 8.3. Soweit die Beschwerdeführer bei ihren Berechnungen letztlich jedoch von 2 Jahren Tätigkeit bei der F.___ AG ausgehen, ist wiederum festzuhalten, dass die Umschulung gemäss dem Befragungsprotokoll vom 24. August 2017 ein Jahr dauerte (Suva- act. 15). In Bezug auf die tatsächliche Dauer der Umschulung bzw. zum unterjährigen Beginn und Ende derselben kann sinngemäss auf die Ausführungen in E. 7.5 oben verwiesen werden. Nach Gesagtem ist bei der Berechnung der Asbestexposition bei der F.___ AG mit der Beschwerdegegnerin von einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr auszugehen. 8.4. Wie oben (E. 6.11) erwähnt, erfolgt die nachfolgende Berechnung zu Gunsten des Versicherten bzw. der Beschwerdeführer – abweichend von der Tabelle 7.15 des BK- Reports 1/2013 – bis 1990 ausgehend von einem Anteil von 100 % asbesthaltiger Beläge. 8.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9.1988-2001: Mechaniker/mitarbeitender Werkstattleiter bei der D.___ AG, E.___ Demnach ergibt sich folgende Rechnung: allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht (2/8) bei einer Faserkonzentration von 4 F/cm (4) und einer einjährigen Tätigkeit (1) 2 / 8 * 4 * 1 = 1 Faserjahr Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung (ohne Absaugung): 0.5 Stunden pro Schicht (0.5/8) bei einer Faserkonzentration von 6 F/cm (6) und einer einjährigen Tätigkeit (1) 0.5 / 8 * 6 * 1 = 0.38 Faserjahre 8.6. 3 3 In Bezug auf die vom Versicherten bzw. den Beschwerdeführern geltend gemachte Bystander-Belastung kann auf die vorstehenden Erwägungen in E. 6.12 verwiesen werden. Eine Bystander-Belastung für die Dauer der Tätigkeit bei der F.___ AG ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. 8.7. Damit ergibt sich für den Zeitraum von 1986 bis 1987 eine kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition von 1.38 Faserjahren. 8.8. Ab 1988 war der Versicherte wiederum bei der D.___ AG tätig. Dies als angestellter Mechaniker bzw. ab 1999 als mitarbeitender Werkstattleiter (Suva-act. 3, 4 und 15). Während dieser Tätigkeit hat er gemäss dem Befragungsprotokoll vom 14. Juli 2017 wiederum mit Bremsen und Kupplungen gearbeitet. Eine spezielle Abzugsanlage habe es nicht gegeben. Eine Quellabsaugung sei wohl vorhanden gewesen, jedoch nicht genutzt worden. Nur die Abgasabsauganlage sei genutzt worden (Suva-act. 4). Im Befragungsprotokoll vom 24. August 2017 wird zusätzlich festgehalten, der Versicherte sei ca. 30 % als PKW- und 70 % als LKW-Mechaniker tätig gewesen. Er hätte geschätzt etwa zwei Stunden pro Tag Umgang mit den asbesthaltigen Belägen gehabt. Nach dem Erlass des Asbestverbots im Jahr 1990 seien über den Zeitraum von elf Jahren (1990 bis 2001) noch etwa 40 % asbesthaltige Beläge vorhanden gewesen (Suva-act. 15). 9.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Aussage des Versicherten zur Dauer der asbestexponierten Tätigkeit von zwei Stunden pro Tag für allgemeine Bremsenreparatur entspricht dem statistischen Wert (sowohl für den PKW- als auch den LKW-Bereich) gemäss BK-Report. Sie erscheint somit grundsätzlich als plausibel. Angesichts der seit 1990 ausgeübten Funktion als mitarbeitender Werkstattleiter, ist jedoch fraglich, ob dieser Wert tatsächlich (für die gesamte Dauer) adäquat ist. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da der Prozessausgang – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch bei durchgehender Annahme von zwei Stunden pro Schicht (zu Gunsten des Versicherten bzw. der Beschwerdeführer) nicht beeinflusst wird. 9.2. Beide Parteien sind für die Tätigkeit "allgemeine Bremsenreparatur" von einer Faserkonzentration von 4 F/cm ausgegangen, was dem Wert der Belastung eines LKW-Mechanikers entspricht. Beide Parteien haben demnach die Angabe des Versicherten, wonach er ca. 30 % als PKW- und 70 % als LKW-Mechaniker tätig war (Suva-act. 15), bei ihren Berechnungen (zu Gunsten des Versicherten) unberücksichtigt gelassen. Im Widerspruch zum erwähnten Abstellen auf den LKW-spezifischen Wert haben der Versicherte bzw. die Beschwerdeführer bei ihrer Berechnung aber zusätzlich auch die (PKW-spezifische) Tätigkeit "Bremsbacken schleifen" im Umfang von einer Stunde pro Schicht bzw. fünf Stunden pro Woche à 4 F/cmberücksichtigt (Suva-act. 28 S. 7 Ziff. 13 und 40 S. 5 Ziff. 11, act. G 1 S. 20 lit. c). In der eventualiter vorgenommenen Berechnung in der Beschwerdeschrift haben die Beschwerdeführer anstelle dieser Tätigkeit die (gemäss BK-Report, Tabelle 7.14, LKW-spezifische) Tätigkeit des Überdrehens mit anschliessender manueller Reinigung im Umfang von einer halben Stunde pro Schicht bei einer Exposition von 6 F/cm berücksichtigt (act. G 1 S. 25 lit. c). Wie oben (E. 6.5) bereits festgehalten, ist grundsätzlich zwar davon auszugehen, dass der Versicherte diese Tätigkeiten im von ihm angegebenen Umfang ausgeführt hatte. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf die Aussage des Versicherten, wonach er ca. 30 % PKW- und 70 % LKW-Reparaturen ausgeführt habe, nicht abgestellt werden könnte, zumal namentlich in Bezug auf die zusätzlich ausgeführten bzw. zu berücksichtigenden Tätigkeiten auf die Aussagen des Versicherten abgestellt wird. Nachfolgend sind für die unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete entsprechend separate Berechnungen vorzunehmen. 9.3. 3 3 3 Unter Verweis auf die obigen Ausführungen in E. 6.11 ist von 1990 bis 2001 mit einem Anteil von 40 % an asbesthaltigen Belägen zu rechnen. 9.4. Demnach ergibt sich folgende Rechnung: 1988-1989 9.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 70 % Tätigkeit als LKW-Mechaniker: allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht (2/8) bei einer Faserkonzentration von 4 F/cm (4) und einer zweijährigen Tätigkeit (2) à 70 % (0.7) 2 / 8 * 4 * 2 * 0.7 = 1.4 Faserjahre Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung (ohne Absaugung): 0.5 Stunden pro Schicht (0.5/8) bei einer Faserkonzentration von 6 F/cm (6) und einer zweijährigen Tätigkeit (2) à 70 % (0.7) 30 % Tätigkeit als PKW-Mechaniker: allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht (2/8) bei einer Faserkonzentration von 2 F/cm (2) und einer zweijährigen Tätigkeit (2) à 30 % (0.3) 2 / 8 * 2 * 2 * 0.3 = 0.3 Faserjahre Bremsbacken schleifen (ohne Absaugung): 1 Stunde pro Schicht (1/8) bei einer Faserkonzentration von 5 F/cm (5) und einer zweijährigen Tätigkeit (2) à 30 % (0.3) 1 / 8 * 5 * 2 * 0.3 = 0.38 Faserjahre
3 3 3 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 0.5 / 8 * 6 * 2 * 0.7 = 0.53 Faserjahre 1990-2001 30 % Tätigkeit als PKW-Mechaniker: allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht (2/8) bei einer Faserkonzentration von 2 F/cm (2) und einer elfjährigen Tätigkeit (11) à 30 % (0.3) bei einem Anteil von 40 % asbesthaltigen Belägen (0.4) 2 / 8 * 2 * 11 * 0.3 * 0.4 = 0.66 Faserjahre Bremsbacken schleifen (ohne Absaugung): 1 Stunde pro Schicht (1/8) bei einer Faserkonzentration von 5 F/cm (5) und einer elfjährigen Tätigkeit (11) à 30 % (0.3) bei einem Anteil von 40 % asbesthaltigen Belägen (0.4) 1 / 8 * 5 * 11 * 0.3 *0.4 = 0.83 Faserjahre
70 % Tätigkeit als LKW-Mechaniker: allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht (2/8) bei einer Faserkonzentration von 4 F/cm (4) und einer elfjährigen Tätigkeit (11) à 70 % (0.7) bei einem Anteil von 40 % asbesthaltigen Belägen (0.4) 3 3 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2 / 8 * 4 * 11 * 0.7 * 0.4 = 3.08 Faserjahre Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung (ohne Absaugung): 0.5 Stunden pro Schicht (0.5/8) bei einer Faserkonzentration von 6 F/cm (6) und einer elfjährigen Tätigkeit (11) à 70 % (0.7) bei einem Anteil von 40 % asbesthaltigen Belägen (0.4) 0.5 / 8 * 6 * 11 * 0.7 * 0.4 = 1.16 Faserjahre
9.6. In Bezug auf die vom Versicherten bzw. den Beschwerdeführern geltend gemachte Bystander-Belastung kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.12 verwiesen werden. Eine Bystander-Belastung für die Dauer der Tätigkeit bei der D.___ AG ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. 9.7. Damit ergibt sich für den Zeitraum von 1988 bis 2001 eine kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition von 8.34 Faserjahren. 10. Insgesamt ergibt sich somit für den Zeitraum von 1981 bis 2001 eine kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition von 13.76 Faserjahren. Da dies lediglich gut der Hälfte der vorausgesetzten 25 Faserjahre entspricht, ist auch die Erfüllung dieses Kriteriums zu verneinen und somit eine überwiegend berufsbedingte Ursache des Lungenkarzinoms nicht erwiesen. Dieses Ergebnis steht im Übrigen im Einklang mit dem fehlenden Nachweis von Asbestfasern in der Lungenstaubanalyse vom 21. Juni 2018 (Suva-act. 45 S. 4 ff.). 11. 11.1. Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob in den Jahren 2001 bis 2004 während der Tätigkeit des Versicherten in Liechtenstein noch eine Asbestexposition stattfand oder nicht bzw. inwieweit der ablehnende Entscheid der R.___, in welchem eine solche Exposition verneint und damit ein allfälliger 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 38 der Verordnung Nr. 883/2004 erst begründet wird, für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung entfaltet. Ebenso kann offenbleiben, ob die Berufung der Beschwerdeführer auf eine in diesem Zeitraum erfolgte Exposition im vorliegenden Verfahren, angesichts des Umstandes, dass diese den erwähnten Entscheid des liechtensteinischen Versicherungsträgers nicht angefochten haben, gegen Treu und Glauben verstossen würde. 11.2. Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass der Versicherte in Liechtenstein als Nutzfahrzeugmechaniker entgegen dem ablehnenden Leistungsentscheid der R.___ Asbestfasern ausgesetzt war, wäre der Anteil der noch asbesthaltigen Beläge in diesem Zeitraum – gestützt auf die Angaben des Versicherten anlässlich der Befragung vom 24. August 2017 (Suva-act. 15) – mit 20 % zu veranschlagen (vgl. zum Abstellen auf die Angaben des Versicherten in diesem Zusammenhang oben E. 6.11). 11.3. Demnach ergäbe sich folgende Rechnung (wobei der Einfachheit halber mit 3 Jahren bzw. 36 Monaten gerechnet wird, obwohl die Tätigkeit in Liechtenstein total bloss 31 Monate umfasst hat [Suva-act. 70 S. 2]): allgemeine Bremsenreparatur: 2 Stunden pro Schicht (2/8) bei einer Faserkonzentration von 4 F/cm (4) und einer dreijährigen Tätigkeit (3) bei einem Anteil von 20 % asbesthaltigen Belägen (0.2) 2 / 8 * 4 * 3 * 0.2 = 0.6 Faserjahre Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung (ohne Absaugung): 0.5 Stunden pro Schicht (0.5/8) bei einer Faserkonzentration von 6 F/cm (6) und einer dreijährigen Tätigkeit (3) bei einem Anteil von 20 % asbesthaltigen Belägen (0.2) 3 3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 0.5 / 8 * 6 * 3 * 0.2 = 0.23 Faserjahre
11.4. Mithin betrüge auch im Falle einer tatsächlich erfolgten Exposition während der Tätigkeit bei der P.___ AG in Liechtenstein von 0.83 Faserjahren die kumulierte, berufsbedingte Asbestfaserexposition lediglich 14.59 Faserjahre und wird die vorausgesetzte Minimalbelastung von 25 Faserjahren nicht erreicht. 11.5. Gleiches gilt, wenn man zu Gunsten des Versicherten bzw. der Beschwerdeführer – entgegen der impliziten Aussage des Versicherten in der Stellungnahme vom 31. Januar 2018, in welcher er die Tätigkeit "Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung" mit einer halben Stunde pro Schicht veranschlagte – von der statistischen Maximaldauer dieser Tätigkeit gemäss BK-Report von eineinhalb Stunden pro Schicht (vgl. BK-Report, Tabelle 7.14) ausgehen würde. Diesfalls wäre für die Umschulungszeit 1986 bis 1987 bei der F.___ AG von einer Exposition während dieser Tätigkeit von 1.13 Faserjahren auszugehen (1.5 / 8 * 6 * 1 = 1.13 Faserjahre). Für die Tätigkeit bei der D.___ AG 1988-1989 wäre von einer Exposition von 1.58 Faserjahren (1.5 / 8 * 6 * 2 * 0.7 = 1.58 Faserjahre) auszugehen und für den Zeitraum von 1990 bis 2001 von 3.47 Faserjahren (1.5 / 8 * 6 * 11 * 0.7 * 0.4 = 3.47 Faserjahre). Selbst wenn man auch in diesem Zusammenhang die Zeit in Liechtenstein hinzuzählen würde (vgl. dazu oben E. 11.1 ff.), während der diesfalls die Tätigkeit "Überdrehen mit anschliessender manueller Reinigung" mit 0.68 Faserjahren (1.5 / 8 * 6 * 3 * 0.2 = 0.68 Faserjahre) zu veranschlagen wäre, würde die kumulierte Exposition noch immer bloss 19.15 Faserjahre betragen. 12. Zusammengefasst ergibt sich, dass selbst bei Auslegung sämtlicher strittiger Faktoren zu Gunsten des Versicherten bzw. der Beschwerdeführer (im rechtlich zumindest vertretbaren Rahmen), die kumulative, berufsbedingte Asbestfaserexposition nicht 25 Faserjahre erreicht und demnach unabhängig vom Leistungsentscheid des liechtensteinischen Versicherungsträgers kein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht. 13.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 32/32 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13.1. Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2019 im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 13.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 13.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. bis