St.Gallen Sonstiges 28.04.2020 UV 2018/54

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2018/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 17.07.2020 Entscheiddatum: 28.04.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2020 Art. 52 Abs. 1 ATSG. Art. 10 Abs. 4 f. ATSV. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, seine per E-Mail eingereichte Einsprache zu unterschreiben. Weiter klärte sie ihn über die Säumnisfolgen auf und setzte ihm eine angemessene Nachfrist. Der Nichteintretensentscheid ist damit nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2020, UV 2018/54). Entscheid vom 28. April 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2018/54 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.___ war als Temporärmitarbeiter der B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als er am 29. Juni 1990 einen Motorradunfall erlitt. Eine Erstbehandlung erfolgte noch am Unfalltag im Spital C.. Die dort behandelnde Ärztin diagnostizierte eine Schulterkontusion beidseits sowie eine Kontusion des rechten Knies (Suva-act. 3). Dr. med. D., Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, berichtete sodann am 4. September 1990 nach einer Röntgenuntersuchung über eine Ruptur des rechten AC-Gelenks (Suva-act. 4). Die Suva kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und entrichtete Taggelder (Suva-act. 10). A.a. In seinem Zwischenbericht vom 25. Januar 1991 listete Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen eine AC-Gelenkssprengung rechts, eine Wirbelkörperfraktur Th11, diverse Kontusionen und Suffusionen sowie ein infolge der Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika entwickeltes Ulcus duodeni auf (Suva- act. 11). Kreisarzt Dr. med. F.führte am 13. Mai 1992 eine Abschlussuntersuchung durch und beurteilte, der Fall könne abgeschlossen werden. Als Dauerschaden verbleibe eine mässige AC-Gelenksinstabilität rechts, also kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden. Der Versicherte sei adaptiert ganztags arbeitsfähig (Suva-act. 40). In der Folge veranlasste die Suva eine Abklärung durch Ärzte der Klinik G.. Diese listeten in ihrem Gutachten vom 4. Mai 1993 als Diagnosen eine beginnende AC-Gelenksarthrose rechtsseitig bei Status nach AC- Luxation Tossy II, einen Status nach BWK-11 Impressionsfraktur und einen Status A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Schnittverletzung am Zeigefinger rechts auf. Es liege ein Integritätsschaden von 5% vor (Suva-act. 67). Mit Verfügung vom 29. Juni 1993 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5% zu und verneinte einen Rentenanspruch (Suva-act. 71). Auf Ersuchen von Dr. med. H., Arzt für allgemeine Medizin FMH, übernahm die Suva mit Schreiben vom 13. August 1993 bis auf weiteres die Kosten für 2 x 12 Physiotherapiesitzungen pro Jahr sowie für allfällige notwendige ärztliche Kontrollen zur Überwachung der Therapie (Suva-act. 72 f., zur vorherigen Mitteilung bezüglich Leistungseinstellung vgl. Suva-act. 33). A.c. Am 2. April 1998 meldete der Versicherte der Suva, er habe seit ca. neun Monaten zunehmend Schmerzen im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter (Suva-act. 87). Dr. H. bat die Suva in einem Schreiben vom 28. April 1998, dem Versicherten weiterhin jährlich 2 x 9 Physiotherapiesitzungen zuzugestehen (Suva-act. 88). Die Suva entsprach diesem Gesuch am 6. Mai 1998 (Suva-act. 90). Nach einer Untersuchung befand Kreisarzt Dr. F.___ am 8. Juli 1998, bezüglich der AC-Gelenksarthrose hätten sich die klinischen Befunde und Beschwerden seit der Abschlussuntersuchung im Mai 1992 nicht verändert. Die neu aufgetretene laterale Epikondylopathie stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der Schulterverletzung (Suva-act. 93). A.d. Am 17. März 2015 (handschriftliche Datumsangabe fälschlicherweise 2014) meldete der Versicherte der Suva, er verspüre wieder vermehrt Schmerzen im AC- Gelenk (Suva-act. 96). Dr. med. I., FMH Innere Medizin, hielt am 20. Juli 2015 fest, durch Physiotherapie hätten die Beschwerden in der rechten Schulter gut gelindert werden können, die AC-Gelenksarthrose könne aber nicht ausheilen. Der Versicherte arbeite nicht, er beziehe Leistungen der Invalidenversicherung (Suva-act. 106). Am 6. September 2016 berichtete Dr. I. über einen stationären Zustand (Suva-act. 113). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 stellte die Suva die Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2016 ein (Suva-act. 122, vgl. auch Suva-act. 117). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2017 Einsprache (Suva-act. 125, vgl. zur früheren Einsprache per E-Mail Suva-act. 123). Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 hiess die Suva die Einsprache gut, nahm ihre Verfügung vom 1. Dezember 2016 zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Suva-act. 135). A.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Eingaben vom 26. September und 23. Oktober 2017 forderte der Versicherte von der Suva Ersatz von Reisekosten und weiterem Aufwand, welcher in den letzten Jahren für Konsultationen bei Ärzten und Physiotherapeuten angefallen sei, sowie von Auslagen für Hilfe von Drittpersonen (Suva-act. 154, 162, vgl. diesbezügliche Korrespondenz der Parteien; Suva-act. 157 ff., 162 ff.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 hielt die Suva fest, sie habe entgegenkommenderweise die Reisekosten der letzten fünf Jahre anhand der Behandlungsrechnungen ermittelt und überweise dem Versicherten den Betrag von Fr. 597.20 zur Vergütung von Reisekosten (Suva-act. 166). Der Versicherte erklärte sich damit nicht einverstanden (Suva-act. 168). A.f. Nach einer Untersuchung vom 9. November 2017 (vgl. Suva-act. 180) und Eingang von Röntgenbildern (vgl. Suva-act. 188) beurteilte Suva-Kreisarzt Dr. med. J., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 9. Januar 2018, durch weitere therapeutische Massnahmen sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Einen operativen Eingriff an der Schulter rechts halte er für nicht gerechtfertigt (Suva-act. 195). Auf Nachfrage der Suva hielt Dr. J. am 18. Januar 2018 fest, bei fehlender erheblicher Veränderung sei keine neue Schätzung der Integritätsentschädigung vorgesehen (Suva-act. 196). A.g. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine weitergehende Integritätsentschädigung als bereits zugesprochen. Momentan sei eine medizinische Behandlung aufgrund des Unfalls vom 29. Juni 1990 nicht notwendig und es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf die geforderten Entschädigungen für persönliche Aufwendungen sowie den erlittenen Zeitausfall seiner Freizeit. Die Spesenforderung erachtete sie mit der erfolgten Nachzahlung als erledigt (Suva-act. 197). A.h. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2018 erhob der Versicherte mit E-Mail vom 21. bzw. 22. Januar 2018 Einsprache. Die Suva forderte den Versicherten mit E-Mail vom 22. Januar 2018 auf, die Einsprache unterschrieben per Post zuzustellen (Suva- act. 199). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Nach weiterer elektronischer Korrespondenz wies die Suva den Versicherten mit E-Mail vom 30. Januar 2018 darauf hin, dass ihre Verfügung vom 18. Januar 2018 ohne seine unterschriebene, per Post eingegangene Einsprache nach 30 Tagen Gültigkeit erlange. Der Versicherte antwortete gleichentags, statt einer Einsprache mit Unterschrift fände er ein gemeinsames Gespräch sinnvoller (Suva-act. 205, vgl. Suva- act. 203). Die Suva leitete darauf die Akten zur Prüfung der Einsprache an ihre Einspracheabteilung weiter (vgl. Suva-act. 206, vgl. Suva-act. 208). B.b. Mit Einschreiben vom 25. Mai 2018 setzte die Einspracheabteilung der Suva dem Versicherten eine letzte Nachfrist bis 11. Juni 2018, um seine Einsprache zu unterzeichnen. Sollte der Mangel bis zu diesem Datum nicht behoben sein, werde sie auf die Einsprache nicht eintreten (Suva-act. 212). B.c. Nachdem der Versicherte dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, trat die Suva mit Entscheid vom 15. Juni 2018 nicht auf die Einsprache ein (Suva- act. 213). B.d. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die vorliegende Beschwerde vom 15. August 2018 (Postaufgabe). Er beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben, und machte geltend, er habe Anspruch auf die geforderte Entschädigung sowie den Ersatz der Kosten der weiteren Behandlung (act. G1). C.a. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 zu bestätigen (act. G3). C.b. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 9. Oktober 2018 (Postaufgabe) sinngemäss an seinen Anträgen und Ausführungen fest (act. G5). C.c. Die Beschwerdegegnerin liess die Frist zur Einreichung einer Duplik unbenützt ablaufen (act. G6). C.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 (Suva-act. 213). Mit diesem trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. bzw. 22. Januar 2018 (vgl. Suva-act. 199) mangels Unterschrift nicht ein. Vorliegend ist damit einzig die Rechtmässigkeit des Nichteintretens zu prüfen. Nicht Streitgegenstand sind hingegen materiellrechtliche Fragestellungen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Leistungen beantragt, ist darauf nicht einzutreten. 2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keine Anforderungen an die Einsprache. Gestützt auf Art. 81 ATSG hat der Bundesrat jedoch in Art. 10 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von vorliegend nicht massgeblichen, in Art. 10 Abs. 2 ATSV genannten Fällen, kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Die Dauer der Nachfrist hängt von den Umständen ab. Geht es nur um die Unterschrift, sollten einige wenige Arbeitstage genügen (Susanne Genner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar [nachfolgend: BSK-ATSG], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 38 zu Art. 52). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2011, 8C_28/2011, E. 2.1, mit Hinweisen). In BGE 142 V 152 entschied das Bundesgericht, eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers sei mangels der bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Es erwog, Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS seien mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet, die bei eingeschriebener Post oder mündlicher Erklärung zu Protokoll wegfielen (BGE 142 V 152, E. 2.4 mit Hinweisen). Es bedeute keinen überspitzten Formalismus, vom Versicherten zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichne oder von einem bevollmächtigten und zugelassenen Vertreter unterzeichnen lasse. 2.2. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer unbestritten innert Frist mit E-Mail vom 21. Januar 2018 gegen die Verfügung vom 18. Januar 2018 gewehrt. Am 22. Januar 2018 teilte er der Beschwerdegegnerin zusätzlich per E-Mail mit, er erachte die vorherige E-Mail als eine Art Einsprache gegen die Verfügung (Suva-act. 199). Die Beschwerdegegnerin antwortete dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 per E- Mail, sie habe die Einsprache erhalten. Sie bitte ihn, diese noch unterschriftlich per Post zuzustellen, damit er "rechtlich abgesichert" sei. Sie leite danach seine Zuschrift an die Einspracheabteilung weiter (Suva-act. 199). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, hielt die Beschwerdegegnerin in einer E-Mail vom 30. Januar 2018 fest, ohne seine unterschriebene, per Post eingegangene Einsprache erlange die Verfügung vom 18. Januar 2018 nach 30 Tagen Gültigkeit. Sie verdeutlichte diese Aussage durch Hervorheben der relevanten Passage mittels unterstrichener Schrift (vgl. Suva-act. 203-2 f.). Der Beschwerdeführer verstand das Erfordernis der Unterzeichnung offenbar, antwortete er doch in einer E-Mail vom 30. Januar 2018, die Beschwerdegegnerin wolle ja eine Einsprache mit Unterschrift. Dass er zusätzlich darauf hinwies, er fände ein gemeinsames Gespräch sinnvoller, ändert daran nichts (Suva-act. 205-1), zumal die Beschwerdegegnerin ihm bereits am 22. Januar 2018 mitgeteilt hatte, im Rahmen des nun laufenden Einspracheverfahrens könne sie keine Stellung zu den von ihm bemängelten Punkten nehmen. Diese seien ausserdem bereits besprochen worden (Suva-act. 205-7). Insgesamt trifft es also entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 15. August 2018 (act. G1) nicht zu, dass der vorerst zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin seine Einsprache ohne Unterschrift akzeptiert hätte. Zudem ist 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer aus dem früheren Verfahren bekannt war, dass eine Einsprache von der einsprechenden Person unterschrieben werden muss. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn bereits bei seiner vorherigen Einsprache vom 26. Dezember 2016 gegen die (später zurückgezogene) Verfügung vom 1. Dezember 2016 darauf aufmerksam gemacht. In der Folge hatte er seine zuerst per E-Mail eingereichte Einsprache wie gefordert unterschrieben und per Post eingereicht (vgl. Suva-act. 123 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer trotz den erwähnten Aufforderungen des Sachbearbeiters seine Einsprache vom 21. bzw. 22. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom 18. Januar 2018 nicht unterschrieben eingereicht hatte, wurde das Verfahren durch die Einspracheabteilung der Beschwerdegegnerin weitergeführt (vgl. Suva-act. 206, 208). Diese teilte dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 25. Mai 2018 mit, eine schriftlich erhobene Einsprache müsse die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten. Er sei der mehrmaligen Aufforderung, seine Einsprache zu unterschreiben, nicht nachgekommen. Sie setze ihm eine letzte Nachfrist bis 11. Juni 2018 zur Unterzeichnung seiner Einsprache. Sollte er den Mangel bis zu diesem Datum nicht behoben haben, werde sie auf seine Einsprache nicht eintreten. Sie verwies in ihrem Einschreiben auf Art. 10 Abs. 4 und 5 ATSV (Suva-act. 212). Nachdem der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrer Androhung mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 nicht auf die Einsprache ein (Suva-act. 213). 3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrfach und unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, seine Einsprache zu unterschreiben und per Post einzureichen. Sie klärte ihn auch über die jeweiligen Säumnisfolgen auf, im genannten Einschreiben unter Verweis auf die einschlägigen Verordnungsbestimmungen (vgl. Suva-act. 212, 203-2 f.). Sie setzte dem Beschwerdeführer zudem eine ausreichende Nachfrist zur Behebung des Mangels. Nachdem zwischen der Einsprache per E-Mail vom 21. Januar 2018 bzw. der ersten Aufforderung zum Unterschreiben vom 22. Januar 2018 (Suva-act. 199) und dem Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2018 bereits rund vier Monate vergangen waren, gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit dem genannten Einschreibebrief erneut eine letzte Nachfrist von über zwei Wochen (vgl. Suva-act. 212). Der Nichteintretensentscheid ist damit rechtmässig erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe seine Einsprache nicht begründen können, weil er die Unterlagen des Kreisarztes nicht gehabt habe (act. G1), ist dies nicht zu hören. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer auf 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 5. Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend vom mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. dessen Wunsch die entsprechenden Berichte bzw. Beurteilungen (vgl. Suva-ct. 180, 195 f.) sowie auch die Verfügung vom 29. Juni 1993 betreffend Integritätsentschädigung (vgl. Suva-act. 71) am 23. Januar bzw. 11. April 2018 zugestellt (Suva-act. 201, 209). Der Beschwerdeführer war damit ohne Weiteres in der Lage, seine Einsprache zu begründen. Schliesslich scheiterte diese auch nicht an der Begründung, sondern an der mangelnden Unterschrift, was in keinem Zusammenhang mit allfällig fehlenden Unterlagen stand. Dasselbe gilt auch bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er ohne die von ihm gewünschte externe Begutachtung keine Einsprache habe erheben können (vgl. act. G1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).4.2. ter

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25.03.2026