© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2018/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 10.02.2020 Entscheiddatum: 18.11.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2019 Art. 16 UVG. Art. 6 ATSG. Keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Ausland. Kürzung bzw. Einstellung des Taggeldes nach langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in der angestammten Tätigkeit als professionelle Bereiterin. Wechsel in eine angepasste Tätigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht zumutbar. Ermittlung der erwerblichen Einbusse zwischen dem Einkommen der bisherigen und der zumutbaren Tätigkeit in der Taggeldphase. Kürzung und Einstellung der Taggelder nach angemessener Anpassungszeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2019, UV 2018/12). Entscheid vom 18. November 2019 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin, Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiber Stefan Staub Geschäftsnr. UV 2018/12 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zustelladresse: B., gegen SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, LL.M., Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherte) war seit dem 23. Mai 2016 bei der C.___ AG als Bereiterin angestellt und dadurch bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Versicherer) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (act. G 1.1). A.a. Am 10. November 2016 wurde die Versicherte beim Öffnen der Boxentüre von einem Pferd in die Hand gebissen (vgl. dazu die Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 10. November 2016; act. G 7.1/A1). Die Versicherte begab sich umgehend in das Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG), wo sie stationär aufgenommen wurde. Die behandelnden Ärzte, Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. E., Assistenzarzt, diagnostizierten einen Pferdebiss Dig V Hand rechts (dominant) mit offener Luxation des DIP-Gelenks und 100% Durchtrennung Extensorsehne (Übergang Zone 1/2) und Dr. E. führte noch am Unfalltag eine Transfixation des DIP-Gelenks mit zwei Kirschnerdrähten und eine Dermatotenodese der Extensorsehne durch. Im postoperativen Verlauf zeigte sich ein nekrotisches Hautareal im Bereich der Wunde (act. G 7.1/M1). Am 15. November 2016 wurde die Versicherte bei A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 27. November 2016 nach Hause entlassen (act. G 7.1/M2). Anlässlich der klinischen Nachkontrolle am 17. November 2016 diagnostizierten Prof. D.___ und Dr. E.___ eine Zunahme der Hautnekrose Ulna Höhe Mittelglied DIP- Gelenk (act. G 7.1/M3). Am 21. November 2016 fand eine zweite Operation mit einem Débridment Dig V Hand rechts und Defektdeckung mit Vollhaut der rechten Leiste statt (act. G 7.1/M4). Der Versicherten wurde bis 11. Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G 7.1/M6). A.c. Bei der ambulanten Nachuntersuchung vom 28. November 2016 zeigte sich am Kleinfinger rechts eine eingeheilte Vollhaut ohne Hinweis auf Infekt oder Transplantatverlust (act. G 7.1/M8). In einer weiteren Verlaufskontrolle am 9. Dezember 2016 erhoben Prof. D.___ und Dr. E.___ den Befund, dass die Vollhaut vollständig angeheilt sei (act. G 7.1/M9). Anlässlich der ambulanten Nachuntersuchung vom 6. Januar 2017 zeigte sich eine Wunddehiszenz von 1 mm dorsal und es wurden die Kirschnerdrähte entfernt. Ansonsten war die Wunde trocken und reizlos verheilt (act. G 7.1/M10). Bei einer ambulanten Untersuchung vom 12. Januar 2017, nachdem die Versicherte wenige Tage zuvor den Notfall aufgesucht hatte, zeigte sich die Wunde dorsal weiterhin minim dehiszent, ohne Hinweis auf einen Infekt und reizlos (act. G 7.1/ M11). Anlässlich der Nachkontrolle am 19. Januar 2017 war die Wunde dorsal trocken, reizlos und verschlossen (act. G 7.1/M18). In der klinischen Verlaufskontrolle am 2. Februar 2017 wurde weiterhin eine Einschränkung der Beweglichkeit im PIP- und DIP-Gelenk festgestellt (act. G 7.1/M19). A.d. Am 31. Januar 2017 hatte die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG auf den 28. Februar 2017 gekündigt (act. G 7.1/A39). A.e. Am 17. Februar 2017 wurde die Versicherte vom Vertrauensarzt des Versicherers, Dr. med. F., Praktischer Arzt FMH, FA manuelle Medizin FMH und FA Vertrauensarzt FMH, begutachtet. Im gleichentags verfassten Gutachten diagnostizierte dieser einen schmerzhaften, mässig dystrophen Kleinfinger mit eingeschränkten und passiven Funktionen im PIP- wie auch im DIP-Gelenk. Gemäss Dr. F. lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Endzustand vor und er empfahl eine A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Evaluation des weiteren Heilverlaufs nach weiteren drei Monaten. Zum aktuellen Zeitpunkt könne der Versicherten eine Tätigkeit als professionelle Bereiterin nicht zugemutet werden, weil durch die Schmerzen im Kleinfinger rechts das Halten der Zügel und Führen eines Pferdes nicht möglich seien. Die andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100% sei daher plausibel. Die Ergotherapie sollte auch in G.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der Versicherer der Versicherten gestützt auf die Evaluation von Dr. F.___ vom 17. Februar 2017 und unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht mit, dass als Bereiterin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während sicherlich eines weiteren halben Jahres ausgewiesen sei. In einer angepassten Tätigkeit könne der Versicherten jedoch ab 1. Mai 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50% zugemutet werden. Ab 1. September 2017 sei in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Im Sinne einer angemessenen Anpassungszeit sei man bereit, Taggeldleistungen im bisherigen Rahmen bis am 31. Mai 2017 auszurichten. Die erwerbliche Einbusse ab 1. Juni 2017 betrage 34%, ab dem 1. September 2017 bestehe keine erwerbliche Einbusse mehr, weshalb die Taggeldleistungen ab diesem Zeitpunkt vollständig eingestellt würden. Für die unfallbedingten Heilungskosten komme man weiterhin auf (act. G 7.1/A50). Auf Anfang März 2017 zog die Versicherte nach G.___ (act. G 7.1/A45). A.i. Mit Schreiben vom 15. März 2017 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017. Gestützt auf die Beurteilung des Vertrauensarztes des Versicherers könne sie infolge des Unfalls nicht mehr als Bereiterin tätig sein. Eine angepasste Tätigkeit sei in ihrem Beruf nicht möglich. Aus diesem Grund sei sie nun gezwungen, einen komplett anderen Beruf zu erlernen. Weil sie in der Schweiz diesbezüglich keine Möglichkeit zur Fortbildung bekommen habe, sei sie nach G.___ zurückgekehrt. Sie forderte die Ausrichtung eines einmaligen Schmerzensgeldes, da ihre Lebensqualität durch die Verletzung lebenslang tangiert sei. Weiter beantragte sie die Übernahme der Ausbildungskosten und der Kosten für den Lebensunterhalt für die Dauer der Ausbildung in G.___ in der Höhe von Fr. 1'000.- pro Semester, respektive Fr. 8'000.- für die gesamte Ausbildungsdauer (act. G 7.1/A59). B.a. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 wies der Versicherer die Einsprache betreffend Dauer und Höhe des Taggeldanspruchs ab und trat auf den Antrag um Eingliederungsmassnahmen nicht ein. Angekündigt wurde ein späterer Entscheid über eine Integritätsentschädigung (act. G 1.1). B.b. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 bat die Versicherte um eine schnellstmögliche Abklärung der Integritätsentschädigung (act. G 1.3). Mit Verfügung vom B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Wegzugsbestätigung der Gemeinde I.___ vom 8. Mai 2016 bis 28. Februar 2017 Wohnsitz im Kanton St. Gallen (act. G 7.1/A45). Danach ist sie nach G.___ zurückgekehrt, wo sie zum Zeitpunkt der 30. Januar 2018 legte der Versicherer den Integritätsschaden auf 5% fest, was eine Entschädigungssumme von Fr. 7'410.- zur Folge hatte (act. G. 7.1/A64). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 13. Februar 2018 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018. Sie forderte aufgrund der verminderten Lebensqualität und der notwendigen Umschulung eine weitere Entschädigung des Versicherers (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). C.a. In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Bürkle, Zürich, die Beschwerde vom 13. Februar 2018 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. G 7). C.b. Mit Replik vom 28. Juni 2018 machte B., als Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass auf das Gutachten von Dr. F. nicht abgestellt werden könne, und reichte seinerseits ein Gutachten einer Ärztin aus G., Dr. H., in einer beglaubigten Übersetzung ein. Er erachte es als angemessen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin entweder eine höhere Integritätsentschädigung oder eine weitere Entschädigung auszahle (act. G 9). C.c. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 bestätigte B.___ gegenüber dem Versicherungsgericht seine unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (act. G 11). C.d. In der Duplik vom 10. August 2018 hielt der Vertreter der Beschwerdegegnerin vollumfänglich am Antrag aus der Beschwerdeantwort fest (act. G 15). C.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Gemäss Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist damit das angerufene Gericht am letzten schweizerischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin örtlich zuständig. 2. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR. 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.20) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend stehen Folgen eines Unfalls vom 10. November 2016 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 3. Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Mit Bezug auf den Anfechtungsgegenstand ist festzuhalten, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch den vorinstanzlichen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 130 V 502 E. 1.1). 3.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (act. G 7.1/A62; vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 N 60). Diesem liegt die Verfügung vom 28. Februar 2017 zugrunde (act. G 7.1/A50). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hatte unbestrittenermassen ursprünglich ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 10. November 2016 anerkannt und während der medizinisch instabilen Schadensphase Heilkostenleistungen und Taggelder erbracht (vgl. act. G 7.1/A2, act. G 7.1/12). In der Verfügung vom 28. Februar 2017 legte sie fest, der Beschwerdeführerin Taggelder im bisherigen Rahmen bis am 31. Mai 2017 auszurichten. Ab dem 1. Juni 2017 ging sie jedoch bei 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere in der Replik vom 28. Juni 2018 (act. G 9) eine höhere Integritätsentschädigung. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet - wie bereits erwähnt - ausschliesslich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2018 (act. G 7.1/A62; vgl. Erwägung 3.2). Nicht Anfechtungsgegenstand bildet demgegenüber die zeitlich später erlassene Verfügung vom 30. Januar 2018 betreffend Integritätsentschädigung (act. G. 7.1/A64). Soweit die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung fordert, kann mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 30. Januar 2018 betreffend Integritätsentschädigung ist im Übrigen nach Angabe der Beschwerdegegnerin (act. G 7 Rz. 28) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu auch G 7.1/A65). 5. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine weitere Entschädigung im Sinne eines Beitrags an die Kosten ihrer offenbar in G.___ am 1. September 2017 begonnenen Ausbildung zur Röntgenassistentin beantragt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf einen entsprechenden Antrag im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 7.1/A62) im Ergebnis richtigerweise nicht eingetreten ist. der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit zu 50% und ab dem 1. September 2017 zu 100% aus. Darauf basierend ermittelte sie ab dem 1. Juni 2017 eine erwerbliche Einbusse von 34% und ab dem 1. September 2017 keine Erwerbseinbusse mehr, weshalb sie die Taggelder ab diesem Zeitpunkt vollständig einstellte. Sie anerkannte indessen weiterhin einen Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen (act. G 7.1/A50). Mit Einsprache vom 15. März 2017 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle erreichen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Ausbildung sowie die Kosten für den Lebensunterhalt während der Dauer der Ausbildung übernehme (act. G 7.1/A58). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, sofern und soweit von der Beschwerdeführerin die Übernahme von Eingliederungsmassnahmen beantragt werde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (act. G 7.1/A62, insbesondere Ziff. 4.e.). In der Beschwerde vom 13. Februar 2018 (act. G 1) sowie in der Replik vom 28. Juni 2018 (act. G 9) macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie würde es als angemessen betrachten, wenn die Beschwerdegegnerin nebst einer Integritätsentschädigung eine weitere Entschädigung auszahlen würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies, wenngleich sie in den Erwägungen unter Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands (in der Verfügung vom 30. Januar 2018 hatte sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht geäussert) eigentlich eine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen und damit ihr Nichteintreten falsch begründet hat. Der Vollständigkeit halber ist materiell-rechtlich dennoch anzufügen, dass das schweizerische Unfallversicherungsrecht - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 7.1/A62) und von ihrem Rechtsvertreter in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 (act. G 7) zutreffend festgestellt - keine beruflichen Eingliederungsmassnamen kennt. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nach der schweizerischen Rechtsordnung nur im Rahmen der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vorgesehen. Zuständig für Eingliederungsmassnahmen ist also die Invalidenversicherung, wobei berufliche Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich nur im Inland gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 IVG). 6. Bereits in der Einsprache vom 15. März 2017 (act. G 7.1/A58) machte die Beschwerdeführerin nicht explizit geltend, die Taggeldkürzung ab dem 1. Juni 2017 bzw. die Taggeldeinstellung ab dem 1. September 2017 - wie sie in der Verfügung vom 28. Februar 2017 festgelegt worden war - sei unrechtmässig erfolgt. Die verfügte Taggeldkürzung bzw. -einstellung ist damit grundsätzlich rechtskräftig geworden. Dennoch äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zur Frage eines allfälligen weiteren Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin. Diese stellte indessen auch in der Beschwerde vom 13. Februar 2018 (act. G 1) keinen ausdrücklichen Antrag auf weitere Taggelder. Selbst wenn aus der Beschwerde ein solcher Antrag herausgelesen würde, wären - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - weitere, über die Verfügung vom 28. Februar 2017 hinausgehende Taggeldansprüche zu verneinen. 6.1. Ist eine Versicherte oder ein Versicherter infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie oder er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Eine Person gilt demnach als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 114 V 281 E. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 393 E. 2b je mit Hinweisen). Bei langer Dauer wird jedoch auch die 6.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Ist das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar, bemisst sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit (Alexandra Rumo- Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 123 f.). Die Arbeitsunfähigkeit ist regelmässig ärztlich zu bestätigen (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 6). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Zur Arbeitsunfähigkeit in medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 17. Februar 2017. Dr. F.___ kommt darin zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung noch Unfallrestfolgen vom Unfallereignis vom 10. November 2016 in Form eines schmerzhaften, mässig dystrophen Kleinfingers mit eingeschränkten und passiven Funktionen im PIP-Gelenk wie auch im DIP-Gelenk bestünden. Die angestammte Tätigkeit als professionelle Bereiterin könne der Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Zustand nicht gemutet werden. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei deshalb plausibel. Laut Dr. F.___ könnte der Beschwerdeführerin jedoch in einer angepassten Tätigkeit ab etwa Anfang Mai 2017 die Arbeit wieder zu 50% und ab September 2017 zu 100% zugemutet werden. Geeignet seien Arbeiten bei normaler Zimmertemperatur mittelschwer, mit Ausschluss einer rein monotonen Tätigkeit mit der rechten Hand (act. G 7.1/M20). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund deren diese Arbeitsfähigkeitsschätzung in Zweifel zu ziehen wäre. Ab September 2017 sieht Dr. F.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur noch in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Mit dem definierten Zumutbarkeitsprofil mit eingeschränktem Einsatz der rechten Hand wird der medizinischen Problematik der Beschwerdeführerin umfassend Rechnung getragen. Unter den erwähnten limitierenden Bedingungen ist denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit als gegeben zu erachten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ mitsamt Zumutbarkeitsprofil überzeugt und auf diese abgestellt werden kann. An dieser Beurteilung vermag auch das Gutachten von Dr. H.___ vom 5. Juni 2018, welches der Vertreter der Beschwerdeführerin mit der Replik vom 28. Juni 2018 (act. G 9) in einer beglaubigten Übersetzung eingereicht hat, nichts zu ändern. Dieses ist nicht beweiskräftig hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit der Beschwerdeführerin. Wie bereits der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 6.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überzeugend in der Duplik (act. G 15) ausgeführt hat, nimmt das Gutachten eher zu den Beeinträchtigungen im alltäglichen Leben und im bisherigen Beruf als Bereiterin Stellung. 6.4. Art. 6 Satz 2 ATSG setzt voraus, dass ein Wechsel in eine andere Tätigkeit bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist (Kieser, a.a.O., N 76 zu Art. 6). Dabei ist zu prüfen, ob dem Versicherten ein Berufswechsel sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zumutbar ist (vgl. dazu Markus Schmid in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 16 N 12). Als lange Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG ist gemäss gesetzgeberischem Willen eine Arbeitsunfähigkeit mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten zu verstehen, wobei die Umstände im Einzelfall massgebend sind (Kieser, a.a.O., N 74 zu Art. 6). In seinem Gutachten vom 17. Februar 2017 (act. G 7.1/M20) hat Dr. F.___ drei Monate nach dem Unfallereignis vom 10. November 2016 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann damit als langandauernd im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG anzusehen, weshalb die Zumutbarkeit des Wechsels in eine adaptierte Tätigkeit zu prüfen ist. 6.4.1. In objektiver Hinsicht muss die ins Auge gefasste Tätigkeit in medizinisch- theoretischer Hinsicht im Einzelfall möglich sein und auf dem konkreten Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl angeboten werden (Kieser, a.a.O., N 77 zu Art. 6). Das von Dr. F.___ beschriebene Zumutbarkeitsprofil lässt ein breites Spektrum von möglichen Tätigkeiten zu, welche zudem sogleich ohne Eingliederung ausgeübt werden können. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gemäss Angaben im Lebenslauf (act. G 7.1/ A38) ein Studium als Agraringenieurin in G.___ absolviert, was die Möglichkeiten trotz ihrer begrenzten Kenntnis der deutschen Sprache nochmals ausweiten sollte. 6.4.2. In subjektiver Hinsicht ist die Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Hier ist sicherzustellen, dass der in Aussicht genommene Wechsel nicht einen unzumutbaren sozialen Abstieg in sich schliesst (Kieser, a.a.O., N 78 zu Art. 6). Auch das Alter, die Art und Dauer der bisherigen Berufstätigkeit und die persönlichen und familiären Verhältnisse können eine Rolle spielen (Schmid, a.a.O., N 14 zu Art. 16). Es ist offen, ob die gemäss Lebenslauf in G.___ erworbenen Qualifikationen, auch aufgrund der Sprachkenntnisse, in der Schweiz wirtschaftlich unbeschränkt verwertbar sind (act. G 7.1/A38). Dennoch ist die Beschwerdeführerin als vermittlungsfähig anzusehen, 6.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenngleich sie allenfalls Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 in Betracht ziehen muss. Gegenüber dem Beruf als Bereiterin führt dies jedoch nicht zu einem unzumutbaren sozialen Abstieg. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer Herkunft aus G.___ über kein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bereiterin. In einer angepassten Tätigkeit würde sie zudem mindestens das Lohnniveau einer Bereiterin erreichen (vgl. nachfolgende Erwägung 5.3). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem mit Jahrgang 1985 noch jung und hat gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass sie familiäre Pflichten hat. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Umschulung auch selbst den Wunsch eines Berufswechsels angezeigt hat. 6.5. Bei Annahme einer zumutbaren Verweistätigkeit in der Taggeldphase gilt es einen Einkommensvergleich vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember 2007, 8C_320/2007, E. 6.4 f. in fine). Dabei wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit anhand der Gegenüberstellung beider hypothetischer Erwerbseinkommen, dem Validen- und dem Invalideneinkommen, rechnerisch ermittelt. 6.5.1. Hinsichtlich des Einkommens in der bisherigen Tätigkeit ist in der Regel auf den vertraglich vereinbarten Lohn vor dem Unfallereignis abzustellen. In diesem Sinne stellt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 zurecht auf den unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Lohn ab (act. G 1.1). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Beruf als Bereiterin in der Schweiz ohne das Unfallereignis noch einige Zeit weiter als Vollzeittätigkeit ausgeübt hätte, wenngleich sie gemäss Lebenslauf erst knapp zwei Jahre vor dem Unfallereignis in die Schweiz eingereist war (act. G 7.1/A38). Es stellt sich jedoch aufgrund des im Arbeitsvertrag festgelegten Lohnes (act. G 7.1/A10) die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Bereiterin unterbezahlt war. Gemäss Lohnbuch 2016 existiert für Bereiterinnen in der Schweiz kein Gesamtarbeitsvertrag (Philipp Mühlhauser, Das Lohnbuch 2016, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2016, S. 604). Allerdings hat der Verband für Berufsreiter und professionelle Reitbetriebe, Swiss Horse Professionals, Lohnempfehlungen herausgegeben. So wird für eine Pferdewartin EBA ein Bruttolohn von Fr. 3'000.- empfohlen und für eine Pferdefachfrau EFZ ein solcher von Fr. 3'500.- (jeweils ohne 13. Monatslohn) (Philipp Mühlhauser, a.a.O, S. 604). Für eine Bereiterin EFZ/Pferdespezialistin liegt eine Lohnempfehlung von Fr. 5'000.- vor. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über kein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Bereiterin, kann aber mit einem reichen 6.5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfahrungsschatz im Umgang mit Pferden aufwarten. Andererseits handelt es sich um nicht-bindende Lohnempfehlungen und das Lohnniveau in der Pferdebranche ist ein häufig beklagtes Problem (vgl. zum Beispiel den Artikel in der Zeitschrift Beobachter von Bernhard Raos, Der Traum vom Pferdeberuf, https://www.beobachter.ch/umwelt/ flora-fauna/arbeitsmarkt-der-traum-vom-pferdeberuf, abgerufen am 30. September 2019). Es kann somit bezweifelt werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von fehlender formaler Qualifikationen und trotz der ausgewiesenen Erfahrung, auf einem von Lohndumping geprägten Markt einen wesentlich höheren Bruttolohn, als den arbeitsvertraglich festgelegten Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.- respektive von Fr. 2'400.- netto nach Ablauf der Probezeit (act. G 7.1/A10) hätte erzielen können. Hinsichtlich des Einkommens in einer zumutbaren Tätigkeit ist, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund einer freiwillig aufgenommen Ausbildung nicht erwerbstätig ist, auf statistische Werte abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stellt dabei zurecht auf die Lohnstrukturerhebung 2014 (LSE 2014) und auf den für Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielbaren Lohn von Fr. 4'300.- ab. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes bis 2016 und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 54'494.45. Es stellt sich allerdings noch die Frage, ob allenfalls das Invalideneinkommen anhand der Lohnverhältnisse in G.___ berechnet werden müsste, da die Beschwerdeführerin seit September 2017 nach G.___ zurückgekehrt ist. Grundsätzlich gilt, dass zwischen dem Einkommen aus der bisherigen und dem Einkommen in einer zumutbaren Tätigkeit ein Parallelismus bestehen muss, sich daher beide auf einen örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen müssen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Juli 2003, U 68/03, E. 5.3). Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenshaltungskosten zwischen verschiedenen Ländern lassen indessen keinen objektiven Einkommensvergleich zu (BGE 110 V 277 E. 4b). In diesem Sinne kann vorliegend auf die schweizerischen Lohndaten abgestellt werden. 6.5.3. 6.6. Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 6.6.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 122 E. 3a [K14/99] mit weiteren Hinweisen). Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu bemessen (RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358 [K 42/05]). Wie in Erwägung 6.1 dargelegt, ist in medizinischer Hinsicht auf die von Dr. F.___ im Gutachten vom 17. Februar 2017 (act. G 7./M20) festgelegten Arbeitsunfähigkeiten in einer adaptierten Tätigkeit – 50% ab Anfang Mai 2017, 100% ab September 2017 - abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Juni 2017 eine Taggeldkürzung vorgenommen und ab 1. September 2017 die Taggeldleistungen eingestellt. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (act. G 7.1/A50) hat sie der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht die Kürzung bzw. Einstellung der Taggeldleistungen im Voraus angekündigt. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damit eine angemessene Anpassungsfrist von drei Monaten gewährt. 6.6.2. Den entschädigungspflichtigen Grad der Arbeitsunfähigkeit von 34% ab dem