St.Gallen Sonstiges 25.02.2019 UV 2017/96

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/96 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 25.02.2019 Entscheiddatum: 25.02.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 25.02.2019 Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfalls bzw. ungewöhnlichen äusseren Faktors in Bezug auf einen Schlag auf den Fuss beim Skifahren auf einer hügeligen Piste mit nachfolgenden OSG-Beschwerden. Art. 6 Abs. 2 UVG: Verneinung einer unfallähnlichen Körperschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Februar 2019, UV 2017/96). Entscheid vom 25. Februar 2019

Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi

Geschäftsnr. UV 2017/96

Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführer,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, Postfach 15, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur,

Gegenstand Versicherungsleistungen

Sachverhalt

A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war bei der B.___ AG als Tennislehrer angestellt und dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Juni 2017 liess er durch seine Arbeitgeberin melden, es habe ihm am 1. Januar 2017 beim Skifahren auf einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hügeligen Piste einen Schlag auf den Fuss gegeben. Er habe im Anschluss mit der Bahn ins Dorf hinunterfahren müssen (act. G 3.3-1).

A.b Die Erstbehandlung war durch Dr. med. C., Allgemeine Medizin FMH, erfolgt (act. G 3.3-1; eine entsprechende Dokumentation fehlt in den Akten). Am 2. Mai 2017 hatte ausserdem eine spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. D., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stattgefunden. Dieser hatte im Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2017 folgende Diagnosen gestellt: Fuss links: Beginnende Arthrose MTP I mit/bei vermehrter Belastung bei funktionellem Hallux rigidus und Status nach Achillessehnennaht am 29. August 2016; OSG links: Verdacht auf anterolaterales Impingement. Beurteilend hatte Dr. D.___ festgehalten, dass die Beschwerden im OSG am ehesten einer Impingementproblematik im anterolateralen Gelenkrezessus entsprechen würden (act. G 3.3-4). Am 9. Mai 2017 war beim Versicherten eine MRI-Untersuchung des Mittel- und Rückfusses links durch Dr. med. E., Spezialarzt FMH für medizinische Radiologie/Radiodiagnostik, Radiologie F. in G., vorgenommen worden (act. G 3.3-3). Anlässlich einer nochmaligen Untersuchung vom 16. Mai 2017 hatte Dr. D. als Befunde eine Druckdolenz im Bereich des ventralen Gelenksrezessus lateral und deutlicher nun anteromedial erhoben. Im Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2017 hatte er beurteilend festgehalten, dass die MRI-Untersuchung die Impingementkonstellation einerseits lateral mit einer abgelaufenen Bandläsion sowie medial im Sinne eines ossären Impingement bestätigt habe. Nachdem keine frische Bandverletzung vorliege, dürfte es anlässlich des axialen Traumas im Januar zu einer Traumatisierung insbesondere medial gekommen sein. Entsprechend hatte Dr. D.___ die Diagnose "OSG links: Anteromediales und anterolaterales Impingement" gestellt (act. G 3.3-5).

A.c Nach Vorlage des Schadenfalls bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med. H.___ (act. G 3.3-6) teilte die ÖKK dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Juli 2017 mit, dass den gemeldeten Beschwerden am linken Fussgelenk weder ein Unfall noch eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unfallähnliche Körperschädigung zugrunde liege. Selbst bei Annahme eines Unfallereignisses würde mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den Fussgelenksbeschwerden und dem Ereignis vom 1. Januar 2017 bestehen. Ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung müsse demzufolge abgelehnt werden (act. 3.3-7). Mit E-Mail vom 25. Juli 2017 ersuchte der Versicherte die ÖKK um eine einsprachefähige Verfügung (act. 3.3-8). Am 2. August 2017 nahm Dr. H.___ nochmals eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (act. G 3.3-11), worauf die ÖKK am 9. August 2017 verfügungsweise an ihrer Leistungsablehnung vom 14. Juli 2017 festhielt (act. G 3.3-12).

B. Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 7. September 2017 erhobene Einsprache (act. G 3.3-14) wies die ÖKK mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab (act. G 3.3-16).

C. C.a Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und das Ereignis vom 1. Januar 2017 als Unfall zu taxieren und zu behandeln (act. G 1).

C.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2017 beantragte die ÖKK (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. Schmid, Chur, Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 5).

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Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen.

1.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 76 ff. E. 4.1 und 4.3.1).

1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 118 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Dezember

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2002, U 65/02, E. 1.2; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Bei unkoordinierten Bewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht (MAURER, a.a.O., S. 176 f.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, 40). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b).

1.4 Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinn dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen).

1.6 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. BGE 114 V 305 E. 5b; Urteile des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2, und 15. September 2004, U 234/04). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall darf zudem berücksichtigt werden, dass die "Aussagen der ersten Stunde" der versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt, wie bereits erwähnt, nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

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Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Ereignis vom 1. Januar 2017 um einen Unfall im Rechtssinne gehandelt hat. Während der Beschwerdeführer von einem solchen ausgeht, vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es liege kein Unfallereignis vor.

3.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG der Arbeitgeberin vom 22. Juni 2017 hat es dem Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 beim Skifahren auf einer hügeligen Piste einen Schlag auf den Fuss gegeben, worauf er diesen einige Zeit kaum mehr habe schmerzfrei bewegen können. Er habe im Anschluss mit der Bahn ins Dorf hinunterfahren müssen (act. G 3.3-1). Am 8. Mai 2017 hatte der Beschwerdeführer in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 1. Januar 2017 gleich geschildert und angefügt, dass er seither Probleme mit dem OSG habe (act. G 3.3-2). In den Untersuchungsberichten von Dr. D.___ ist sodann in Übereinstimmung mit der vorgenannten Ereignisschilderung ein axiales Trauma im Skischuh vermerkt (act. G 3.3-4 f.). In der Einsprache vom 7. September 2017 fügte der Beschwerdeführer an, er habe dank seiner Geschicktheit einen Sturz auf einem Ski auffangen und mehr oder weniger sicher abbremsen können (act. G 3.3-14). Die Beschwerdegegnerin erhebt gegen den Ereignishergang an sich keine Einwendungen. Das geschilderte Geschehen erscheint glaubwürdig und es kann darauf abgestellt werden. Insofern ist auch keine Zeugenbefragung angezeigt.

3.2 Umstritten ist indessen, ob der beschriebene Vorfall das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Wie in Erwägung 1.3 ausgeführt, kann der ungewöhnliche äussere Faktor in einer unkoordinierten Bewegung, d.h. in einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung bestehen.

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3.2.1 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalls bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehoben werden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4). Dieses Urteil ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht richtungsweisend, weil ihm ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. Die beiden Sachverhalte unterscheiden sich insofern wesentlich voneinander, als das hier zu beurteilende Geschehen keinen solchen in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4 beschriebenen, aus verschiedenen Teilphasen bestehenden speziellen Verlauf genommen hat, welcher als ungewöhnlich qualifiziert wurde. Im vorliegenden Fall sind lediglich ein Hinunterfahren auf einer zwar hügeligen, ansonsten jedoch offenbar nicht schlecht präparierten Piste und ein Schlag auf den Fuss beschrieben. Es wird nichts ausgeführt, was darauf hinweisen würde, dass der Bewegungsablauf zusätzlich durch eine unwillkürliche oder unkoordinierte Bewegung gestört und wodurch die Muskulatur, der Knochenbau und die Gelenke des Beschwerdeführers übermässig beansprucht worden wären. Das blosse Auffangen eines Sturzes beim Skifahren kann noch nicht als reflexartige und unkoordinierte Abwehrbewegung gesehen werden, welche im Sinn der Rechtsprechung eine Programmwidrigkeit darzustellen vermag. Es ist als ein beim Skisport übliches Vorkommnis zu betrachten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ein geübter Skifahrer mit koordinativen Fähigkeiten ist (vgl. act. G 3.3-8, G 3.3-14.2). Das Mass an Unüblichkeit, das beim Skifahren erreicht sein muss, um von einer Programmwidrigkeit auszugehen, verwirklicht sich erst, wenn nicht mehr alltägliche Verhältnisse auftreten. Selbst auf präparierten Pisten gehören Unebenheiten, kleinere Mulden und Hügel sowie Schneeansammlungen zum skifahrerischen Alltag und demzufolge müssen solche Widrigkeiten einkalkuliert werden. Das unbeabsichtigte Einfahren in eine Pistenunebenheit bzw. in hügeliges Gelände ohne dass es zu einer unkoordinierten Bewegung oder zum Sturz kommt, vermag noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darzustellen. Dass sich im konkreten Fall auf der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Skipiste ein aussergewöhnliches Hindernis befunden hätte, womit beim Befahren nicht gerechnet werden musste, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.2.2 Auch Schläge auf den menschlichen Körper, insbesondere auf den Fuss, übersteigen das im Rahmen des Skifahrens Übliche nicht. Wenn es beim Skifahren zu einer physikalischen Kraft bzw. einer kompressiven Einwirkung auf den Körper kommt, ist darin nichts Ungewöhnliches zu entdecken. Gerade beim Skifahren sind zufolge der Topographie und der Geschwindigkeit insbesondere bei geübten Skifahrern auf den Körper wirkende Kräfte im Sinn von Schlägen, Stössen und Kompressionen ein bekanntes Phänomen, die das im Rahmen dieser Sportart Übliche nicht sprengen. Das höchste Gericht hat in einem vergleichbaren Fall mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors den Unfallbegriff nicht als erfüllt betrachtet, bei welchem es beim Skifahren auf einer steilen, buckeligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie gekommen war (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 16. Mai 1991, U 16/91, zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 E. 5).

3.3 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors unter Würdigung sämtlicher Umstände und mit Blick auf die Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

4.1 Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel lediglich die Bedeutung von Indizien zu (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 4.2.1 Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise für ein Unfallereignis am 1. Januar 2017. Dr. D.___ diagnostizierte am 23. Mai 2017 gestützt auf das MRI- Untersuchungsergebnis vom 9. Mai 2017 (vgl. act. G 3.3-3) sowie seine klinische Untersuchung ein anteromediales und anterolaterales Impingement des OSG links (act. G 3.3-5). Ein unfallbedingtes Impingement-Syndrom ist zwar nicht ausgeschlossen, doch kommt es nur als sekundäre Folge einer primären traumatischen Verletzung vor bzw. bedingt es eine vorausgehende strukturelle Verletzung (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 725 ff., 975, 1183; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. Berlin 2017, S. 862; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 915). Gestützt auf das MRI- Untersuchungsergebnis stellte Dr. D.___ im obgenannten Untersuchungsbericht nachvollziehbar und überzeugend fest, dass keine frische Bandverletzung vorliege. Im MRI hatte sich ein ausgedünntes und binnensignalalteriertes sowie vernarbtes Ligamentum fibulo-talare anterius gezeigt, dieses jedoch resultierend aus einer früheren bzw. abgelaufenen Bandläsion. Medial erhob Dr. D.___ ein ossäres Impingement. Wie von Dr. H.___ in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 2. August 2017 (act. G 3.3-11) richtig festgestellt, war beim Beschwerdeführer bereits anlässlich einer am 24. Mai 2012 durchgeführten MRI-Untersuchung des linken Mittel- und Rückfusses eine feine subchondrale Fraktur der tibiaseitigen Gelenksfläche im OSG-Bereich Richtung Malleolus medialis reichend erkennbar gewesen. Diese Läsion sei damals als subchondrale Stressfraktur gedeutet worden (vgl. act. G 3.3-3). Vor diesem Hintergrund kam Dr. H.___ folgerichtig und überzeugend zum Schluss, dass weder die beschriebene fibulotalare Bandläsion noch die osteo-artikulären Probleme mit dem Ereignis vom 1. Januar 2017 etwas zu tun hätten oder die Beschwerden dadurch richtungsweisend verändert worden seien.

4.2.2 Die Äusserung von Dr. D.___ im Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2017 (act. G 3.3-5), es dürfte anlässlich des axialen Traumas im Januar zu einer Traumatisierung insbesondere medial gekommen sein, lässt ebenfalls nicht den überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass die geklagten OSG-Beschwerden nur durch einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfall entstanden sein könnten. Der medizinische Begriff des Traumas deckt sich nicht mit dem (rechtlichen) Unfallbegriff. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 3. Januar 2000, U 236/98, E. 2d; MAURER, a.a.O., S. 175 f.; ALFRED BÜHLER, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 267). Entsprechend sind auch Schläge nicht in jedem Fall einem Unfall bzw. einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung gleichzusetzen. Wie in Erwägung 3.2.2 dargelegt, können beim Skifahren Kräfte im Sinn von Schlägen, Stössen und Kompressionen auf den Körper wirken, die das im Rahmen dieser Sportart übliche Mass nicht sprengen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 1. Januar 2017, welches beim Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich des linken OSG ausgelöst hat, nicht als Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG gelten kann.

Zu prüfen bleibt, ob eine sogenannte unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Dr. D.___ diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 23. Mai 2017 (act. G 3.3-5) basierend auf dem MRI- Untersuchungsergebnis von Dr. E.___ vom 9. Mai 2017 (act. G 3.3-3) ein anteromediales und anterolaterales Impingement des OSG links. Eine frische Bandläsion wurde von Dr. D.___ verneint. Eine in Art. 6 Abs. 2 UVG erwähnte Körperschädigung hat sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 1. Januar 2017

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach nicht zugezogen. In der Rechtsprechung zur Auflistung der unfallähnlichen Körperschädigungen nach altem Recht (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [aUVV; SR 832.202]) wurde wiederholt bestätigt, dass der Auflistung abschliessender Charakter zukomme (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 374 E. 2b). Dem Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 2 UVG und den entsprechenden Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass der Gesetzgeber weitere Gesundheitsschäden darunter subsumiert haben wollte, sodass auch nach neuem Recht von einer positivrechtlich normierten, aber abschliessend formulierten Liste ausgegangen werden muss (vgl. SZS 2018, S. 340 f.).

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 17. November 2017 unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. Oktober 2017 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.02.2019
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