St.Gallen Sonstiges 05.11.2018 UV 2017/81

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/81 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.11.2018 Entscheiddatum: 05.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 05.11.2018 Art. 1a UVG: Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft mangels Nachweises eines Arbeitsverhältnisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2018, UV 2017/81). Entscheid vom 5. November 2018

Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiberin Nina Ermanni Geschäftsnr. UV 2017/81 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner, MLaw, schadenanwaelte.ch AG, Totentanz 5, Postfach 2039, 4051 Basel,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ erlitt am 5. Oktober 2016 einen Autounfall. Er war infolgedessen bis 31. Januar 2017 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. UV-act. 1, 11-4). Die Schadenmeldung UVG erfolgte am 2. Februar 2017 durch die B.___ GmbH, Luzern, bei welcher A.___ gemäss Arbeitsvertrag vom 24. September 2016 ab dem 1. Oktober 2016 als Berufsarbeiter/ Hilfsschaler angestellt war (vgl. UV-act. 1, 14). A.b Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 forderte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) die B.___ GmbH auf, ihr verschiedene Unterlagen zur Beurteilung der Arbeitnehmerschaft von A.___ einzureichen (UV-act. 2). Dieser erhielt das Schreiben zur Kenntnis (UV-act. 3). A.c Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde A.___ von der Suva aufgefordert, zur Ergänzung der Schadenmeldung einen Fragebogen auszufüllen (UV-act. 7). A.d Am 10. Februar 2017 forderte die Suva die B.___ GmbH auf, die Gründe für die Verzögerung der Unfallmeldung zu benennen (UV-act. 8). A.e Am 16. Februar 2017 teilte A.___ der Suva telefonisch mit, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen einreichen werde. Er habe mit der B.___ GmbH telefoniert, diese weigere sich jedoch, ihm Unterlagen auszuhändigen; warum wisse er nicht (UV-act. 10). Gleichentags reichte er der SUVA mehrere Unterlagen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (insbesondere: Arbeitsvertrag, Arztzeugnis, Fragebogen, Unfallschein UVG) per Mail ein (UV-act. 11). A.f Auf telefonische Anfrage vom 21. Februar 2017 hin teilte Dr. med. C., Facharzt Innere Medizin, der Suva mit, dass der Eintrag auf dem Unfallschein, wonach A. seit 2013 zu 100% arbeitsunfähig als Schaler/Gipser sei, stimme (vgl. UV-act. 19). A.g Mit -per Einschreiben versandtem- Schreiben vom 28. Februar 2017 verlangte die Suva unter Ansetzung einer Frist erneut sowohl von A.___ als auch von der B.___ GmbH, welche die Anfrage vom 10. Februar 2017 nicht beantwortet hatte, verschiedene Unterlagen zur Beurteilung der Arbeitnehmerschaft von A.___ einzureichen, verwies auf deren Auskunfts-/Mitwirkungspflichten und machte auf die Folgen bei deren Verletzung aufmerksam (UV-act. 24 f.). A.h Am 1. März 2017 meldete sich der Sohn von A.___ telefonisch bei der Suva und informierte diese darüber, dass sein Vater bereits Unterlagen eingereicht und die B.___ GmbH kontaktiert habe, diese sich aber weigere, der Suva Unterlagen zur Verfügung zu stellen (UV-act. 26). Am 15. März 2017 erkundigte sich der Sohn von A.___ bei der Suva telefonisch, ob die B.___ GmbH Unterlagen eingereicht habe (UV-act. 29). A.i Mit Schreiben vom 30. März 2017 stellte die Suva der B.___ GmbH das Schreiben vom 28. Februar 2017, welches nicht abgeholt worden war, erneut zu (UV-act. 30). A.j Mit Verfügung vom 11. April 2017 teilte die Suva A.___ mit, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen, weil aufgrund der vorhandenen Akten nicht bewiesen sei, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles bei der B.___ GmbH zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei (UV-act. 32). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Jonas Steiner, schadenanwaelte.ch AG, Basel, mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Einsprache (UV-act. 37). Am 21. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter die Einsprachebegründung nach (UV-act. 43).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2017 wies die Suva die Einsprache ab (UV-act. 54). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2017 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 11. April 2017 und der Einspracheentscheid vom 7. September 2017 seien aufzuheben. 2. Es sei die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 10. Oktober 2017 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. September 2017 (act. G 5). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 8). Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden, nachdem ein Ereignis vom 5. Oktober 2016 zu beurteilen ist, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 115 V 133 E. 8a; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundrisse des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 N 4.). Der Untersuchungsgrundsatz ist in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) festgelegt. Danach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht bildet eine gewisse Ergänzung und Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen Aufhebung führen. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht (weiter) abgeklärt werden kann (BGE 122 V 157 E. 1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 9 und 13 zu Art. 43 ATSG; LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 N 2 f.). So bestimmt Art. 28 Abs. 1 ATSG, dass die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, welche Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und zu Unrecht gestützt auf eine ungenügende Aktenlage entschieden. Nicht er, sondern die B.___ GmbH habe die Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht verletzt. Aus dem schuldhaften Verhalten der B.___ GmbH dürfe ihm

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein finanzieller Nachteil erwachsen (act. G 1-5). Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass sie alle Nachforschungen getätigt habe, die ihr möglich gewesen seien (vgl. act. G 5, Rz. 4.1), namentlich habe sie sowohl den Beschwerdeführer als auch die B.___ GmbH mehrmals (auch mittels Mahnschreiben) dazu aufgefordert, Unterlagen einzureichen (vgl. UV-act. 2 f., 8, 24 f., 28, 30), sich mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt (vgl. UV-act. 5, 9, 17, 19, 20, 23), den IK- Auszug eingeholt (UV-act. 46) sowie im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere aktuelle Auskünfte bei den betroffenen kantonalen Sozialversicherungsanstalten (St.Gallen, Zürich, Luzern) eingeholt (vgl. UV-act. 51 ff.). 2.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte bzw. leistungsbeanspruchende Person zurückgeht. Wird die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht beispielsweise durch eine Arbeitgeberin nicht erfüllt, kann dies nicht zum Vorgehen führen, welches in Art. 43 Abs. 3 ATSG festgelegt ist (Entscheid aufgrund der Akten). In solchen Fällen ist der massgebende Sachverhalt mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen zu ermitteln (KIESER, a.a.O., N 90 zu Art. 43 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat solche Abklärungsmassnahmen vorgenommen, indem sie eigene Nachforschungen zur Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts angestellt hat (vgl. Erwägung 2.2). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 N 60) einen bestimmten Sachverhalt ergibt (KIESER, a.a.O., N 27 zu Art. 43 ATSG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lässt sich anhand der von der Beschwerdegegnerin eingeholten sowie vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt feststellen. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Erfüllung der Untersuchungs- bzw. Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ GmbH im Zeitpunkt des Unfalls vom 5. Oktober 2016 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, der Beschwerdeführer demgemäss als Arbeitnehmer der B.___ GmbH zu qualifizieren war und daher gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht (vgl. dazu Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG). 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 UVV). Durch die Rechtsprechung wird im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Mai 2015, 8C_116/2015, E. 2.1, und vom 4. August 2015, 8C_254/2015, E. 3). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Ist ein solches Rechtsverhältnis gegeben, besteht kaum mehr ein Zweifel, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen solchen gemäss UVG handelt. Dennoch ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft. Liegt kein Arbeitsvertrag vor, muss anhand anderer Umstände das Vorhandensein des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2014, 8C_183/2014, E. 7.1). 3.2 Im Recht liegt ein Arbeitsvertrag vom 24. September 2016 zwischen der B.___ GmbH und dem Beschwerdeführer, wonach ab 1. Oktober 2016 eine Anstellung als Hilfs-Schaler mit einem Arbeitspensum von 100% vereinbart wurde (UV-act. 14). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diesen Arbeitsvertrag nicht erfüllen konnte, da er seit 2013 als Schaler/Gipser zu 100% arbeitsunfähig gewesen war (UV- act. 11-10, 19; act. G 1.3). Der Beschwerdeführer bringt indessen vor, er habe bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ GmbH im Rahmen eines Arbeitsversuchs als Chauffeur gearbeitet (UV-act. 43; act. G 1). 3.3 Dr. C.___ bestätigte mit Schreiben vom 13. Juni 2017 (UV-act. 44; act. G 1.3), dass ein Arbeitsversuch als Chauffeur für einige Stunden am Tag mit dazwischenliegenden Pausen, in denen sich der Beschwerdeführer habe bewegen können, realistisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Kollegen von einer Baustelle zur anderen gefahren und habe dazwischen Pausen gehabt. Dr. C.___ stützte sich dabei offensichtlich ausschliesslich auf Angaben des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1.3). Bezüglich dieser ist zu prüfen, ob auf sie abgestellt bzw. davon ausgegangen werden kann, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden hat. Der Arbeitsvertrag vom 24. September 2016 betreffend eine Anstellung als Hilfs-Schaler in einem Arbeitspensum von 100% stellt jedenfalls keinen überzeugenden Nachweis für eine Vereinbarung über einen Arbeitsversuch als Chauffeur dar. Wie in Erwägung 3.2 ausgeführt, hat ein Arbeitsverhältnis als Hilfs- Schaler unstreitig nie bestanden. Unbestritten ist auch, dass betreffend eine versuchsweise Anstellung als Chauffeur kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ GmbH vorliegt. Dementsprechend sind die gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Erwägung 3.1). 3.4 Ein massgebender Hinweis für das geltend gemachte Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ GmbH wäre der Nachweis einer Lohnzahlung. Den Akten lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die B.___ GmbH dem Beschwerdeführer jemals einen Lohn ausbezahlt hat. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es könne ihm nicht angelastet werden, dass die B.___ GmbH es nicht für nötig erachtet habe, ihm für die fünf Arbeitstage bis zum Unfall eine Lohnabrechnung vorzulegen (UV-act. 43-4). Dieser Einwand vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, keinen Lohn erhalten zu haben. Eine Lohnzahlung, welche auch ohne Abrechnung erfolgen kann, wäre bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu erwarten und ein Kontoauszug hätte ausgereicht, um eine solche zu belegen. Letzteren hätte gerade der Beschwerdeführer unabhängig von der Mitwirkung der B.___ GmbH vorlegen können. Im Recht liegt dafür ein durch die Beschwerdegegnerin eingeholter IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2016. In diesem ist ebenfalls kein von der B.___ GmbH ausbezahltes

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen registriert, von welchem die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden wären. Erfasst ist einzig ein Einkommen einer anderen Arbeitgeberin aus dem Jahr 2013 (UV-act. 46). Die Beschwerdegegnerin hat sich am 28. August 2017 nochmals bei allen infrage kommenden Ausgleichskassen (Luzern/St.Gallen/Zürich) danach erkundigt, ob für das Jahr 2016 Beiträge abgerechnet worden seien, was indessen von allen verneint wurde (vgl. UV-act. 51, 52, 53). Die Ausgleichskasse Luzern teilte überdies mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf der Lohnmeldung 2016 der B.___ GmbH befunden habe (UV-act. 51). Als weiteres Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis in Form eines Arbeitsversuchs des Beschwerdeführers als Chauffeur bei der B.___ GmbH ist zu werten, dass das Unfallfahrzeug, welches vom Beschwerdeführer gelenkt wurde, nicht auf die B.___ GmbH, sondern auf eine andere GmbH zugelassen war, welche nicht mit der B.___ GmbH in Verbindung steht (vgl. UV- act. 31-3). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Beschreibung des angeblichen Arbeitsverhältnisses als "Arbeitsversuch" äusserst vage klingt und die Verwirklichung eines solchen zusätzlich fraglich erscheinen lässt. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei im Unfallzeitpunkt bei der B.___ GmbH als Chauffeur angestellt gewesen, vorliegt. Der Beschwerdeführer hat dafür weder beweisende Belege beigebracht noch liess sich die Angabe anhand der Abklärungen der Beschwerdegegnerin belegen. Vielmehr sprechen die vorliegenden Fakten gegen ein solches Arbeitsverhältnis. Ein Anstellungsverhältnis bei der B.___ GmbH ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu bezweifeln und damit nicht im geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Dies hat zur Folge, dass vorliegend nicht von einer Versicherteneigenschaft bzw. Unfallversicherungsdeckung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls bei der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht abgelehnt hat. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Schliesslich ist vorliegend noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Januar 2018 letztmalig eine Frist gesetzt worden ist, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass unvollständige Angaben bzw. fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen würden (act. G 8; vgl. dazu Art. 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Grundsätzlich setzt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind: Finanzielle Bedürftigkeit, keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens und die Vertretung ist notwendig oder doch geboten (BGE 98 V 117 E. 2). Für die Beurteilung der finanziellen Bedürftigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen (BGE 108 V 265 E. 4; KIESER, a.a.O., N 190 zu Art. 61 ATSG). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er über kein Einkommen sowie über kein relevantes Vermögen verfüge, von seinen Familienmitgliedern unterstützt werde und zusammen mit seinem Sohn und dessen Ehefrau in einer Wohnung lebe (act. G 1-6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Auskunft des Finanzdepartements St. Gallen vom 19. Januar 2018 ein, wonach für das Jahr 2016 weder eine Erwerbstätigkeit noch ein entsprechendes Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bekannt sei. Da der Beschwerdeführer zudem der Quellensteuer unterliegen würde, existiere auch keine Steuererklärung (act. G 9). Weitere Belege wurden nicht vorgelegt. Anhand der vorgenannten Auskunft des Finanzdepartements St. Gallen, welche sich ausschliesslich auf das Jahr 2016 bezieht, kann jedoch nicht eruiert werden, ob der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt bedürftig ist, oder ob er allenfalls über Einkünfte verfügt (bspw. Lohn, Sozialleistungen). Somit ist das Erfordernis der finanziellen Bedürftigkeit vorliegend nicht nachgewiesen und die unentgeltliche Rechtspflege damit nicht zu gewähren. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Entscheidungsdatum
05.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026