BGE 117 V 261, 8C_216/2009, 8C_326/2008, 8C_423/2012, 8C_465/2007, + 5 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.04.2019 Entscheiddatum: 05.04.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2019 Art. 6 UVG: Der Nachweis des Dahinfallens einer Unfallkausalität der fortdauernden Rückenbeschwerden per Leistungseinstellungsdatum ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Rückweisung zu weiteren medizinischen und arbeitsbezogenen Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2019, UV 2017/67). Entscheid vom 5. April 2019
Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Katja Meili
Geschäftsnr. UV 2017/67
Parteien
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,
gegen
CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Versicherungsleistungen (Kausalität Diskushernie)
Sachverhalt
A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war durch seine Anstellung als Logistiker bei der B.___ AG bei der CSS Versicherungen AG (nachfolgend: CSS) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Mai 2016 liess der Versicherte durch seine Arbeitgeberin
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte melden, er habe am 11. Mai 2016 die oberste Lage von einer hohen Palette wegnehmen müssen, wozu er ca. einen Meter in die Höhe habe steigen müssen. Dabei sei er ausgerutscht und auf den Rücken gefallen (UV-act. 1). Eine Erstbehandlung hatte am Unfalltag durch Dr. med. C., Fachärztin für Rheumatologie, santémed Gesundheitszentrum, stattgefunden, die dem Versicherten schmerzstillende Medikamente und Pflaster verordnet und ihm ab 11. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (UV-act. 5-2, 9). Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 sicherte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva), durch welche die Schadenerledigung erfolgte, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) der CSS für die Folgen des Unfalls vom 11. Mai 2016 zu (UV-act. 3). Am 18. Mai 2016 schrieb Dr. C. den Versicherten weiterhin zu 100% arbeitsunfähig (UV-act. 5-3). Am 25. Mai 2016 stellte sie ihm eine Physiotherapieverordnung aus (UV-act. 17).
A.b Am 2. Juni 2016 führte Dr. med. E., FMH Radiologie, Röntgeninstitut F., beim Versicherten eine MRI-Untersuchung der LWS und des Sacrum durch, welche eine Diskushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 links sowie aktivierte degenerative Veränderungen des ISG links zur Darstellung brachte (UV-act. 10). Dr. C.___ stellte darauf im Arztzeugnis UVG vom 8. Juni 2016 die Diagnose Sturz mit Bandscheibenprolaps (BSP) L5/S1 und aktivierte ISG-Arthrose links und bestätigte ab 6. Juni 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (UV-act. 9, vgl. auch UV-act. 11). Am 9. Juni 2016 führte Dr. E.___ beim Versicherten eine computertomographisch gesteuerte Infiltration der LWS durch (UV-act. 56). Mit Arztzeugnis vom 14. Juni 2016 verlängerte Dr. C.___ die 50%ige Arbeitsfähigkeitsbescheinigung bis 18. Juni 2016 (UV-act. 13). Nachdem der Versicherte seine Arbeit am 20. Juni 2016 wieder zu 100% aufgenommen hatte (UV-act. 14), schrieb ihn Dr. C.___ ab dem 12. September 2016 wieder zu 50% arbeitsunfähig (UV-act. 20).
A.c Am 28. September 2016 folgte eine klinische neurologische Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, santémed
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszentrum, die völlig ohne Befund war. Beurteilend hielt der Neurochirurg im Untersuchungsbericht fest, dass der Versicherte klinisch einen eindeutigen Arthroseschmerz, vermutlich im ISG, habe, wo auch im MRI eine leichte Aktivierung der ISG-Arthrose zur Darstellung gekommen sei. Dr. G.___ bescheinigte dem Versicherten weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 35). Am 7. Oktober 2016 führte er bei ihm eine Infiltration des ISG links durch (UV-act. 34, 46).
A.d Auf die dem Versicherten von der Suva am 17. Oktober 2016 gestellte Frage, weshalb er ab 12. September 2016 die Arbeit wieder ausgesetzt habe, antwortete der Versicherte gleichentags, ein Arbeitspensum von 100% sei zu viel gewesen und die Schmerzen seien stärker geworden, weshalb er erneut 50% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Er habe auch wieder eine Kortisonspritze bekommen (UV-act. 40-2).
A.e Ab 17. Oktober 2016 befand sich der Versicherte bei Dr. H.___, Chiropraktor SCG/ ECU, St. Gallen, in Behandlung (UV-act. 57, 46), der den Versicherten wie bisher zu 50% arbeitsunfähig schrieb (UV-act. 30).
A.f Die Suva liess den Schadenfall darauf von ihrem Kreisarzt Dr. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, prüfen. Dr. I. forderte die Suva am 1. Dezember 2016 auf, einen ausführlichen klinischen Untersuchungsbericht über die Erstbehandlung von Dr. C.___ einzuholen und Abklärungen betreffend den Unfallhergang, den Beschwerdeverlauf sowie den Vorzustand vorzunehmen (UV-act. 36).
A.g Die Suva holte gleichentags beim Versicherten telefonisch entsprechende Erkundigungen und bei Dr. C.___ einen Bericht über die Erstkonsultation sowie den Heilverlauf ein (UV-act. 38, 37). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 teilte Dr. C.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der CSS mit, dass sie den Versicherten zwischenzeitlich nicht mehr in ihrer Sprechstunde gesehen habe (UV-act. 44). Der Suva gab sie mit Schreiben vom 13. Januar 2017 die anlässlich der Erstbehandlung vom 11. Mai 2016 erhobenen Befunde - verlangsamtes Gangbild, Schober 10/12, Druckschmerz (DS) ISG links, Finger-Boden- Abstand (FBA) über 1m, DS links paravertrebral L5/S1, Klopfschmerz lumbal ubiquitär, guter Allgemeinzustand und kein Neuro-Defizit - bekannt. Eine Röntgenuntersuchung habe keine Frakturen ergeben (UV-act. 47).
A.h Die Suva liess den Schadenfall darauf nochmals von ihrem Kreisarzt Dr. I.___ prüfen. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 19. Januar 2017 (UV-act. 49) teilte sie dem Versicherten am 8. März 2017 telefonisch mit, dass sie die Versicherungsleistungen terminieren werde. Seine Rückenbeschwerden seien ab September 2016 nicht mehr unfallbedingt. Der Versicherte wandte ein, dass eindeutig ein Unfall geschehen sei und er vorher keine Rückenbeschwerden gehabt habe (UV- act. 51).
A.i Am 14. März 2017 verfügte die CSS die Leistungseinstellung per 11. September 2016 (UV-act. 53).
A.j Inzwischen hatte Dr. H.___ den Versicherten mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Februar 2017 weiterhin zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (UV-act. 50).
B. B.a Mit Eingabe vom 24. März 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 14. März 2017 Einsprache und reichte eine ärztliche Beurteilung von Dr. H.___ vom 16. März 2017 (UV-act. 57) sowie ein Schreiben von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinmedizin, vom 21. März 2017 (UV-act. 58) ein. Dr. J.___ hatte der CSS darin mitgeteilt, dass er den Versicherten vom 23. März bis 16. Dezember 2013 hausärztlich betreut habe, der Versicherte ihn jedoch während dieser Zeit nie wegen Rückenschmerzen aufgesucht habe (UV-act. 58).
B.b Am 27. März 2017 gingen bei der CSS die Behandlungseinträge des santémed Gesundheitszentrums vom 26. April 2014 bis 22. März 2017 ein (UV-act. 54).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 wies die CSS die Einsprache vom 24. März 2017 ab (act. G1.1).
C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt lic. rer. publ. HSG Michael Graf, St. Gallen, für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. September 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 und die zugrundeliegende Verfügung vom 14. März 2017 seien aufzuheben und die CSS (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Ereignis vom 11. Mai 2016 die gesetzlichen Leistungen auch ab 12. September 2016 zu erbringen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggeld, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1).
C.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G4 f.).
Erwägungen
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 11. September 2016.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.202) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis aus dem Jahr 2016 zur Diskussion steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1 ff. mit Hinweisen; ALEXANDRA
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 III 110, 112 V 30). Bei physischen Unfallfolgen hat indessen die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 118 V 291 f. E. 3a).
3.2 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst dann, wenn der Unfall nicht mehr eine natürliche und adäquate Ursache der weiterhin geklagten Beschwerden darstellt, d.h. wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Im Rahmen der Prüfung des Dahinfallens der Leistungspflicht des Unfallversicherers genügt es mithin für die Bejahung des fortbestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für die fragliche gesundheitliche Störung immer noch eine Teil¬ursache darstellt. Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 18. Februar 2003, U 287/02, E. 4.4). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014, § 70 N. 58 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 4). Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328; siehe ebenso BGE 117 V 261 E. 3b). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_465/2007, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind.
3.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen wird im Regelfall eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten bzw. der Patientin unabhängig sind. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit - wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen (wie Röntgen, MRT, CT) bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 121 E. 9, 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 2; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen [U 479/05]).
4.2 Die von Dr. C.___ am Unfalltag durchgeführte Röntgenuntersuchung brachte keine Fraktur zur Darstellung (UV-act. 47, 54-7), was sich in der am 2. Juni 2016 durch Dr. E.___ durchgeführten MRT-Untersuchung der LWS (UV-act. 10) bestätigte. Die MRT- Untersuchung zeigte allerdings eine Diskushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 links sowie aktivierte degenerative Veränderungen (in Form von osteophytären Reaktionen) des ISG ventrokranial links.
4.3 Anhand der obgenannten Untersuchungsergebnisse stellte Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2017 schlüssig und überzeugend fest, dass das zeitnahe MRT einzig degenerative Veränderungen ohne strukturelle Traumafolgen gezeigt habe (UV-act. 49).
4.3.1 Eine Diskushernie ist im Regelfall eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule und nur im Ausnahmefall die Folge eines Traumas (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 878 ff.; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. Berlin 2017, S. 210; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 182; LEITLINIE DER ORTHOPÄDIE, Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. Köln 2002, S. 5). Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie nur dann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; Urteile des Bundesgerichts vom 9. Januar 2012, 8C_601/2011, E. 3.2.1, und 4. Juli 2008, 8C_677/2007, E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, teilweise publiziert in AJP 2006 S. 877 ff.). Eine gesunde Bandscheibe ist derart widerstandsfähig, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, E. 3.1, mit Hinweis auf GÜNTER G. MOLLOWITZ [Hrsg.], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 164 ff.). Laut Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2016 ist der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 bei der Arbeit ca. einen Meter in die Höhe gestiegen, um von einer Palette die oberste Lage wegzunehmen. Dabei sei er ausgerutscht und auf den Rücken gefallen (UV-act. 1). Am 1. Dezember 2016 erklärte der Beschwerdeführer kurz, er sei aus einem Meter Höhe auf den Rücken gefallen (UV- act. 37). Ein Sturz aus dieser Höhe ist noch nicht ohne Weiteres mit einer hohen Gewalteinwirkung auf den Rücken verbunden. Die sehr allgemein gefasste Ereignisschilderung enthält zumindest keine Details, welche ein direktes ungebremstes Aufprallen des Rückens auf dem Boden nahelegen würden. Die Aufprallenergie bei einem Sturz wird häufig durch andere Gegebenheiten, wie das vorausgehende Auftreffen anderer Körperteile auf dem Boden oder den Versuch sich aufzufangen, abgeschwächt. Unabhängig davon lässt sich aber jedenfalls nicht erklären, wie ein Sturz aus einem Meter Höhe zu einer axialen Stauchung der Wirbelsäule hätte führen können. Angesichts der vorliegenden Akten kann somit nur ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Diskushernie angenommen werden, was den Beweisanforderungen im Sozialversicherungsrecht bzw. dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (vgl. dazu LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 N. 58 f.). Gegen einen Sturz des Beschwerdeführers mit einer hohen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewalteinwirkung auf seinen Rücken spricht schliesslich der Umstand, dass sich offensichtlich zeitnah keine äusserlich sichtbaren kontusionstypischen Unfalleinflüsse wie Schürfungen oder Hämatome feststellen liessen (UV-act. 47, 54-7).
4.3.2 Die im MRT im Bereich des ISG ausgewiesenen organischen Substrate bzw. Veränderungen - osteophytäre Reaktionen - wurden von Dr. E.___ ausdrücklich als degenerativ bezeichnet (UV-act. 10). Dr. G.___ spricht in diesem Zusammenhang im Konsilium-Bericht vom 28. September 2016 von einer im MRT sichtbaren leichten ISG- Arthrose (UV-act. 35). Osteophyten sind Knochenneubildungen und als solche eine Reaktion des Körpers auf arthrotische Gelenksveränderungen. Die Arthrose bzw. Osteophyten sind grundsätzlich krankheitsbedingte Leiden bzw. degenerative Veränderungen, die als unfallkausale Gesundheitsschäden höchstens sekundär, d.h. als (Spät-)Folge einer primären Verletzung, beispielsweise einer Fraktur, Ruptur oder Luxation, auftreten (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O., S. 58, 580 f.; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, a.a.O., S. 134; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 152 f., 1324). Im konkreten Fall ist im Bereich des ISG keine solche ausgewiesen. Sekundär hätten sich obgenannte organische Substrate innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen dem Unfall und der MRT-Untersuchung (nur ein halber Monat) ohnehin kaum entwickeln können.
Aus den Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2 ist zu schliessen, dass beim Unfall vom 11. Mai 2016 ein bereits vorgeschädigter Rücken vorlag. Eine unfallkausale Gesundheitsschädigung kommt in diesem Fall höchstens als vorübergehende oder richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in Betracht. Von einer richtunggebenden Verschlimmerung spricht die Rechtsprechung nur dann, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54). Die Annahme, ein Unfall habe lediglich, aber immerhin, eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes bewirkt, basiert darauf, dass erfahrungsgemäss
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs mitunter nicht konkret beschrieben werden können. Daher wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase von einer schädigenden Einwirkung des Ereignisses (Unfall) auf den Körper ausgegangen. Die in der Folge aufgetretenen bzw. ausgelösten Beschwerden werden aber nach einer gewissen Zeit - obwohl sie möglicherweise fortdauern - aufgrund medizinischer Erfahrung nicht mehr dem Unfall angelastet. Die Unfallversicherung übernimmt in diesen Fällen nur den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, d.h. sie hat bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante (vgl. dazu RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007, U 290/06) Leistungen für die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Beeinträchtigungen zu erbringen. Als Beispiele dafür gelten insbesondere auch durch einen Unfall ausgelöste Diskushernien (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_423/2012, E. 5.3, 9. Januar 2012, 8C_601/2011, E. 3.2, und 24. Juni 2008, 8C_326/2008, E. 3.2 und 4; Urteil des EVG vom 14. März 2000, U 266/99, E. 1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 55 f.).
6.1 Eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung ist im vorliegenden Fall auszuschliessen. Eine solche ist nicht allein durch eine massgebende Zunahme der Beschwerden, eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bzw. grössere Einschränkungen in der Ausübung der Erwerbstätigkeit oder durch eine (wieder) notwendig gewordene Heilbehandlung nachgewiesen. Es ist eine medizinische Erfahrungstatsache, dass eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung eines degenerativen Gesundheitsschadens im Bereich der Wirbelsäule nur dann als erwiesen gelten kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmerung von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, U 530/06, E. 4.2 mit Hinweis). Bezüglich der richtunggebenden, mithin dauernden, unfallbedingten Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten eigentlich dieselben Kriterien, wie bei einem neuen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unfallbedingten strukturellen Schaden, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005, U 163/05, teilweise publiziert in AJP 2006 S. 877 ff.).
6.2 Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise dafür, dass sich der degenerative Zustand der LWS und des ISG im Zeitpunkt des Unfalls vom 11. Mai 2016 massiv verändert hätte. Der im MRT-Untersuchungsbericht vom 2. Juni 2016 (UV- act. 10) in Bezug auf das ISG erhobene Befund - aktivierte degenerative Veränderung - lässt sich höchstens mit einer vorübergehenden Verschlimmerung vereinbaren (vgl. Erwägung 5 und nachfolgende Erwägung 7.1). Im Zusammenhang mit der Diskushernie hatte sich anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag durch Dr. C.___ kein Neurodefizit gezeigt (UV-act. 54-7). Im MRT vom 2. Juni 2016 war die Nervenwurzel S1 im Bereich der Diskushernie L5/S1 nur beidseits tangiert und ohne foraminale Einengung (UV-act. 10). Auch die klinische neurologische Untersuchung durch Dr. G.___ vom 28. September 2016 (UV-act. 35) war völlig unauffällig, ohne Parese und Hypästhesie. Der somit allein verbleibende Befund einer Diskushernie L5/S1 lässt jedenfalls nicht auf eine richtunggebende Verschlimmerung schliessen. So hat auch keiner der involvierten Ärzte im Verlauf des vorliegenden Schadenfalles jemals ausgedrückt, dass sich vorliegend eine richtunggebende Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes finden würde. Auch Dr. H.___ weist in seiner ärztlichen Beurteilung vom 16. März 2017 (UV-act. 57) auf keine konkreten Befunde hin, in welchen eine richtunggebende Verschlimmerung gesehen werden könnte. Eine auf die Wirbelsäule und das ISG wirkende Kraft kann zwar ohne Weiteres eine bisher stumme vorbestehende Diskushernie oder Arthrose symptomatisch machen. Dabei handelt es sich aber meistens nur um eine vorübergehende Verschlimmerung (HANS ULRICH DEBRUNNER/ERICH W. RAMSEIER, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1 Aus dem Gesagten erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 11. Mai 2016 einen Gesundheitsschaden im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes erlitten hat. Er erlitt offensichtlich eine Prellung des Rückens (vgl. dazu auch die "Beurteilung" von Dr. C.___ vom 11. und 14. Mai 2016 in UV-act. 54-7), wodurch die bisher stumme Wirbelsäulenerkrankung des Beschwerdeführers symptomatisch wurde (DEBRUNNER/RAMSEIER, a.a.O., S. 52). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit, in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007, U 357/06, E. 4.6; Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur). In den Medizinischen Mitteilungen der Suva hält der Autor sogar fest, dass Weichteilzerrungen bzw. -prellungen am Rücken (mithin Verletzungen ohne objektivierbaren strukturellen Schaden) ungeeignet seien, länger als einige Wochen bis wenige Monate Beschwerden zu machen, die mit organischen Folgen der ursprünglichen Verletzung zu erklären wären, und weist auf zahlreiche weitere Publikationen hin (ERICH BÄR, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. Ein Update, a.a.O., Nr. 79 [2008], S. 100 ff.). Insofern zeichnet sich eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustands im Bereich der Wirbelsäule im Regelfall durch stetige Besserung des unfallkausalen Beschwerdeanteils aus (vgl. dazu ERICH BÄR/BERTRAND KIENER, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule. In Medizinische Mitteilungen der Suva Nr. 67 [1994], S. 45). Die Rechtsprechung hat also im Falle traumatisch ausgelöster Wirbelsäulenpathologien den konkreten medizinischen Beleg des natürlichen Verlaufs durch eine richterliche Vermutung ersetzt, die sich ihrerseits auf die medizinische Literatur stützt. Medizinische Erfahrungssätze beziehen sich auf den Regelfall, d.h. auf medizinische Sachverhalte, die sich im konkreten Fall gleich dargestellt haben. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren. Schliesslich sprechen seit dem Unfall anhaltende, zu Beginn als unfallkausal taxierte Schmerzen nicht automatisch für das Vorliegen anhaltender Unfallrestfolgen. Die Leistungseinstellung des Unfallversicherers bedingt keine Beschwerdefreiheit. Entscheidend ist allein, ob der durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub seine kausale Bedeutung verloren hat (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 3b). So können anhaltende Beschwerden mit unfallfremden Befunden, beispielsweise degenerativer Art, erklärt werden.
7.2 Dr. I.___ verneinte in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2017 ab 12. September 2016 das Vorliegen einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität bezüglich der ab diesem Datum behandlungsbedürftigen und eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Rückenbeschwerden (UV-act. 49). Die kreisärztliche Beurteilung basiert offenbar auch darauf, dass der Beschwerdeführer nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai bis 5. Juni 2016 (UV-act. 5, 9, 11) und einer solchen von 50% vom 6. bis 18. Juni 2016 (UV-act. 9, 11, 13) seiner Arbeit per 20. Juni 2016 wieder zu 100% nachkam (UV- act. 14), bis zum 11. September 2016, d.h. während rund zwei Monaten, zu 100% arbeitsfähig war (UV-act. 14) und wegen stärker gewordenen Schmerzen erst wieder ab 12. September 2016 von Dr. C.___ 50% arbeitsunfähig geschrieben wurde (UV-act. 18). Weiter verwies Dr. I.___ auf die Feststellung von Dr. G.___ im Konsilium-Bericht vom 28. September 2016, wonach der Beschwerdeführer klinisch klar einen Arthroseschmerz habe (UV-act. 35). Für Dr. I.___ lag damit offensichtlich nur noch eine rein degenerative Rückenproblematik vor (vgl. dazu Erwägung 3.2, 4.3).
7.3 Bei der Aktenbeurteilung von Dr. I.___ handelt es sich um eine versicherungsinterne Stellungnahme. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt etwa in Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, greift die alleinige Berücksichtigung der in Erwägung 7.2 aufgeführten Sachverhalte - wenngleich sie an sich aktenkundig sind - für die Beurteilung des Dahinfallens der Unfallkausalität zu kurz. Der Beschwerdeführer vermag zwar während eines rund zweimonatigen Zeitraums keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auszuweisen, was als Hinweis darauf gewertet werden könnte, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der der Kontusionsverletzung zuzurechnende Beschwerdeanteil entsprechend der medizinischen Erfahrung im Juni 2016 ausgeheilt war (vgl. Erwägung 7.1). Die Akten liefern indessen verschiedene, teilweise unklare Anhaltspunkte für eine allenfalls fortdauernde Unfallkausalität.
7.4 7.4.1 So steht der kreisärztlichen Beurteilung zunächst die Aussage des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 24. März 2017 entgegen, wonach er bis zum Unfall ganz normal an der Maschine habe arbeiten und die schweren Arbeiten ohne Probleme habe heben können, wogegen er seit dem Unfall nicht mehr die gleiche Arbeit ausführen könne (UV-act. 55). Angesichts dieser Aussage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, arbeitsbezogene Abklärungen hinsichtlich fortdauernder Unfallrestfolgen vorzunehmen. Laut Akten hat indessen keine Kontaktaufnahme mit der Arbeitgeberin stattgefunden.
7.4.2 Das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der Unfallkausalität per 11. September 2016 wird auch dadurch in Frage gestellt, dass die zweimonatige Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Erwägung 7.3) angesichts des aus den Behandlungseinträgen des santémed Gesundheitszentrums hervorgehenden Heilbehandlungsverlaufs zu relativieren ist. Dr. I.___ hatte keine Kenntnis von den Behandlungseinträgen und konnte sich damit kein lückenloses Gesamtbild über Anamnese und Verlauf verschaffen. Nach Aufnahme der Arbeit zu 100% ab 20. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer am 21., 28. und 30. Juni 2016 sowie am 12. und 15. Juli 2016 in der Physiotherapie. Am 31. August 2016 konsultierte er erneut einen Arzt des santémed Gesundheitszentrums. Er gab an, seit der Physiotherapie wieder mehr radikuläre Schmerzen im Bereich L5/S1 links bis zum Fuss zu haben. Beim Sitzen sei es am schlimmsten, zudem auch beim langen Laufen. Nach der ersten Infiltration L5/S1 links (9. Juni 2016; act. 56) sei er eine Woche beschwerdefrei gewesen. Der behandelnde Arzt vermochte zwar keine auffälligen Befunde zu erheben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Fersen/Zehenspitzenstand i.O., ASR/PSR symmetrisch wenig lebhaft, Lasègue negativ, kein sensomotorisches Defizit), hielt aber dennoch in der Beurteilung einen erneuten radikulären Schmerz fest, meldete den Beschwerdeführer zu einer weiteren Infiltration L5/S1 links in der Rodiag an und verordnete ihm schmerzstillende Medikamente. Am 5. September 2016 liess sich der Beschwerdeführer erneut wegen Schmerzen im santémed Gesundheitszentrum behandeln. Er wurde weiterhin mit schmerzstillenden Medikamenten versorgt. Am 13. September teilte der Beschwerdeführer einem Arzt des santémed Gesundheitszentrums mit, dass er nicht 100% arbeiten könne, worauf er an Dr. G.___ überwiesen wurde (vgl. UV-act. 54). Die dargelegten Behandlungseinträge lassen eine Brückensymtomatik in Bezug auf die Heilbehandlung erkennen. Die Physiotherapie- sowie ärztlichen Behandlungen folgten ohne längere zeitliche Lücken aufeinander. Nachdem die Physiotherapiebehandlungen nicht den gewünschten oder keinen anhaltenden Erfolg gezeigt hatten, begab sich der Beschwerdeführer wieder in ärztliche Behandlung. Gewisse abwartende Phasen im Rahmen einer Heilbehandlung - sowohl von Seiten des Patienten als auch des behandelnden Arztes - sind im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Auch das Beschwerdebild zeigte sich im Verlauf im Wesentlichen einheitlich. Der untersuchende Arzt des santémed Gesundheitszentrums vermochte zwar am 31. August 2016 keine Befunde von besonderer Auffälligkeit zu erheben (UV-act. 54-4). Dies traf allerdings bereits auf die von Dr. C.___ am Unfalltag festgestellten Befunde zu (UV-act. 47, 54-7). Dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten radikulären Symptome von den Ärzten nicht bestätigen liessen, wäre allenfalls damit zu erklären, dass die Schmerzlokalisation im Bereich des ISG und nicht bei der Diskushernie gesehen wurde (vgl. UV-act. 35, 49; vgl. auch die Erwägungen 6.2 und 7.4.3). Jedenfalls ist über den 11. September 2016 hinaus eine durchgehende, keine grösseren Veränderungen aufweisende Beschwerdesymptomatik aktenkundig, welche von den untersuchenden Ärzten als behandlungsbedürftig beurteilt wurde. Zu ergänzen ist schliesslich, dass sich Dr. I.___ bzw. die Beschwerdegegnerin mit der Annahme des Dahinfallens des unfallkausalen Beschwerdeanteils vier Monate nach dem Unfall deutlich ausserhalb des Zeitrahmens für das Abklingen einer traumatischen Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule (in der Regel sechs bis neun Monate, spätestens nach einem Jahr; Urteile des Bundesgerichts vom 9. Januar 2012,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8C_601/2011, E. 3.2.1, und 10. November 2010, 8C_679/2010, E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007, E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen) befinden.
7.4.3 Dr. G.___ erhob am 28. September 2016, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 6.2), neurologisch keine auffälligen Befunde. Erheben liessen sich nur ein FBA von 5 cm und eine im Vergleich zur Inklination schmerzhaftere Reklination. Beurteilend kam Dr. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer klinisch klar einen Arthrose- Schmerz habe. Er tippe auf einen Schmerz im ISG, wo auch im MRT eine leichte Aktivierung der ISG-Arthrose zu sehen sei (UV-act. 35). Dr. I.___ weist in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2017 auf den Arthrose-Schmerz hin und folgert daraus ohne weitere Erklärung, die ab 12. September 2016 geltend gemachten Beschwerden seien dem degenerativen Vorzustand geschuldet (UV-act. 49). Beim Unfall als Auslösefaktor und damit bei der Frage, ob der Beschwerdeschub noch andauert (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192), vermag jedoch der alleinige Hinweis auf den unstreitig bildgebend nachgewiesenen degenerativen Gesundheitsschaden "Arthrose" (vgl. Erwägung 4.3.2) nicht zu genügen. Dr. G.___ leitet im Konsilium-Bericht vom 28. September 2016 und damit nach dem Leistungseinstellungszeitpunkt, einen Arthroseschmerz aus der sich bereits im MRT vom 2. Juni 2016 (act. 10) zeigenden leichten Aktivierung der ISG-Arthrose her (UV-act. 35). Gemäss medizinischen Literatur kann eine aktivierte entzündliche Arthrose nicht nur durch Überbeanspruchung, sondern auch durch traumatische Läsionen entstehen (ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 134). Zur Abgrenzungsfrage, weshalb in der konkret erhobenen entzündlich aktivierten Arthrose keine unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung, sondern eine rein degenerative Problematik zu sehen ist, nimmt Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 19. Januar 2017 keine Stellung (UV-act. 49).
7.4.4 Der kreisärztlichen Beurteilung (UV-act. 49) steht schliesslich die ärztliche Beurteilung von Dr. H.___ - eines ausgewiesenen Rückenspezialisten - vom 16. März 2017 entgegen (UV-act. 57). Der Beschwerdeführer befand sich zwar erst ab 17. Oktober 2016 in dessen Behandlung. Allein dadurch wird jedoch der Beweiswert seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung nicht geschmälert. Immerhin betrachtete Dr. H.___ eine traumatische Bedingtheit der von ihm erhobenen medizinischen Befunde (eingeschränkte LWS- Beweglichkeit, FBA von 10 cm, Schober lumbal 10/14, passive Lateroflexion nach links sowie nach rechts endphasig schmerzhaft und gehemmt, Rüttel-/Schüttelschmerz positiv über LWK 5, Hust- sowie Niesschmerz positiv, Lasègue links bei 60°, rechts bei 90°) offensichtlich nicht für ausgeschlossen.
7.4.5 Der Einwand der Beschwerdegegnerin (act. G3, Ziff. 27), die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpfe sich in der beweisuntauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. dazu ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 460 Fn. 1205; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2015, N 69 zu Art. 4; BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb), vermag die in den Erwägungen 7.4.1 ff. dargelegten Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung ebenfalls nicht zu beheben. Die blosse zeitliche Abfolge stellt nur in solchen Fällen einen ungenügenden Beweis dar, in denen das Vorliegen unfallkausaler Restfolgen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden kann. Im Sinne der vorangegangenen Erwägungen lässt jedoch eine Gesamtbetrachtung nicht die überwiegend wahrscheinliche Schlussfolgerung zu, dass die ab 12. September 2016 behandlungsbedürftigen und eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Rückenbeschwerden unfallfremd sind. Der Behandlungseintrag des behandelnden Arztes des santémed Gesundheitszentrums vom 26. April 2014 (UV-act. 54-13) lässt im Übrigen die Aussage des Beschwerdeführers - er habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen gehabt bzw. sei deswegen nie zum Arzt gegangen (UV-act. 55) - nicht unglaubwürdig erscheinen. Zumindest lässt sich daraus kein Hinweis auf bedeutsame frühere Rückenbeschwerden ableiten. Abgesehen davon, dass es sich nebst den Bagatellbeschwerden vom 13. Juni 2015 (UV-act. 54-7 "bis[s]chen Rückenschmerzen") um einen einmaligen und zudem im Unfallzeitpunkt zwei Jahre zurückliegenden Eintrag handelt, wendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend ein, dass die damaligen Beschwerden im Schulterblatt lokalisiert waren. Als Anlass für die damalige Konsultation wurde zwar ein plötzlicher Rückenschmerz eingetragen. Die Untersuchung zeigte indessen im Bereich der Wirbelsäule keine Auffälligkeiten.
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7.5 Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Aufgrund der Beurteilung von Dr. I.___ vom 19. Januar 2017 lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Unfallkausalität am 11. September 2016 dahingefallen war. Gewisse sich im Zusammenhang mit der Unfallkausalität stellende Fragen werden in der kreisärztlichen Beurteilung nicht beleuchtet, andere nicht überzeugend beantwortet. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz zur Vornahme weiterer medizinischer und arbeitsbezogener Abklärungen hinsichtlich fortdauernder Unfallrestfolgen verpflichtet gewesen. Nachdem
8.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 5. September 2017 dahingehend gutzuheissen, dass die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
8.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.3 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung - wie in vergleichbaren Fällen üblich - auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.