© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 11.09.2018 Entscheiddatum: 11.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2018 Art. 16 ATSG. Art. 18 UVG: Rentenanspruch. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2018, UV 2017/14). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018. Entscheid vom 11. September 2018
Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. UV 2017/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.a A.___ war als Zimmermann bei der von ihm geführten B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Januar 2012 erlitt er einen Verkehrsunfall mit Frontalkollision (Suva-act. 4, vgl. auch den Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Februar 2012, Suva-act. 15-4 ff.). Die behandelnden Ärzte des Spitals C., in das der Versicherte am Unfalltag eingeliefert worden war, diagnostizierten eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur links. Diese wurde am 25. Januar 2012 operativ versorgt (offene Reposition und winkelstabile Plattenosteosynthese; Suva-act. 9), und der Versicherte war bis am 6. Februar 2012 hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht des Spitals C. vom 3. Februar 2012, Suva-act. 13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen; Suva-act. 11 f., 16). A.b Vom 20. März bis 5. April 2012 war der Versicherte aufgrund einer Wundheilungsstörung mit Infektion und Osteomyelitis erneut im Spital C.___ hospitalisiert (Suva-act. 29). Am 21. März 2012 wurde das Osteosynthesematerial entfernt und u.a. eine Biopsie-Entnahme und bakteriologische Analyse durchgeführt (vgl. den Operationsbericht vom 27. März 2012, Suva-act. 27). Im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) wurden eine Pseudoarthrose Calcaneus links mit pathologischem Rückfussvalgus sowie eine beginnende posttraumatische USG-Arthrose diagnostiziert (vgl. den Bericht des KSSG vom 22. August 2012, Suva-act. 58). Am 9. Dezember 2013 wurde in der Uniklinik Balgrist eine subtalare Distraktionsarthrodese links durchgeführt, wobei es in der Folge erneut zu einer Wundheilungsstörung mit persistierender
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sekretion und oberflächlichem Hautdefekt kam (vgl. die Berichte der Uniklinik Balgrist vom 16. und 20. Dezember 2013, Suva-act. 136 f., sowie vom 7. und 22. Januar und 25. Februar 2014, Suva-act. 138, 141, 145). A.c Anlässlich der Verlaufskontrollen vom 24. Juni und 23. September 2014 stellten die Ärzte der Uniklinik Balgrist die Diagnosen Non-Union subtalar und Ulcus Achillessehne links und erachteten eine Revisionsoperation als indiziert (vgl. Suva-act. 163, 191). Am 4. Februar 2015 wurde in der Uniklinik Balgrist das Osteosynthesematerial entfernt und ein ausgiebiges Débridement USG links mit mehrfacher Biopsie-Entnahme und Spülung durchgeführt (Suva-act. 210, vgl. auch den Austrittsbericht vom 19. Februar 2015, Suva-act. 211). Die postoperativ durchgeführten Verlaufskontrollen ergaben einen regelrechten Verlauf (vgl. Suva-act. 221, 231, 235). A.d Am 31. August 2015 wurde der Versicherte von Suva-Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. Dr. D. hielt im Bericht vom 1. September 2015 fest, dass von einem Endzustand auszugehen sei. Dem Versicherten sei die frühere Tätigkeit als Geschäftsinhaber einer Zimmerei mit aktiver Mitarbeit zweifellos nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit unterbrochen von kurzen Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung bzw. von kurzen Stehepisoden. In einer solchen Tätigkeit erachtete Dr. D.___ den Versicherten als ganztags einsetzbar. Den Integritätsschaden schätzte er auf 15% (Suva-act. 244 f.). A.e Am 11. September 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2015 eingestellt würden (Suva-act. 249). A.f Mit Verfügung vom 8. April 2016 sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente von Fr. 742.35 monatlich aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zu. Den versicherten Jahresverdienst setzte sie auf Fr. 55‘677.00 fest. Darüber hinaus sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘900.00 basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu (Suva-act. 274).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2016 (Suva-act. 278) hiess die Suva mit Entscheid vom 10. Januar 2017 teilweise gut. Dabei errechnete sie neu einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21% und erhöhte den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 75‘000.00 (Suva-act. 299). Die monatliche Rente belief sich demnach auf Fr. 1‘050.00 (vgl. Suva-act. 301). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 und die Verfügung vom 8. April 2016 seien aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 75‘000.00 zuzusprechen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Mit Replik vom 3. April 2017 hielt der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 7). B.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 (Suva-act. 299), welchem die Verfügung vom 8. April 2016 (Suva- act. 274) zugrunde liegt. Mit der ursprünglichen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung sowie eine Invalidenrente zugesprochen. In der Folge hat der Beschwerdeführer gegen die Höhe der zugesprochenen Invalidenrente, nicht aber gegen die Integritätsentschädigung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache und danach Beschwerde erhoben (Suva-act. 278, act. G 1). Der Verfügungsteil betreffend die Integritätsentschädigung ist damit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zwischen den Parteien streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs (vgl. auch act. G 1 S. 5). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Das vorliegend relevante Ereignis hat sich im Januar 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1), hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer überwiegend sitzenden Tätigkeit unterbrochen von kurzen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehstrecken ohne Gewichtsbelastung und kurzen Stehepisoden ist der Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 31. August 2015 (Suva-act. 244) hingegen zu 100% arbeitsfähig. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, aufgrund derer diese nachvollziehbare und unbestritten gebliebene Zumutbarkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen wäre. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass in adaptierten Tätigkeiten medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. 4. 4.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 4.2 Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – vorliegend am 1. Oktober 2015 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2015, 8C_612/2014, E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1970 in der als Familienbetrieb geführten Zimmerei als Zimmermann und ab 1988 zusätzlich als Geschäftsführer tätig (Suva-act. 38, 182-2, vgl. auch den Handelsregisterauszug, IV-act. 78). Er machte geltend, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6‘250.00 erzielt habe (vgl. das Schreiben vom 17. Dezember 2015, Suva-act. 263). Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid auf diese Angabe ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen ein Jahreseinkommen von Fr. 81‘250.00 (Fr. 6‘250.00 x 13) erzielen könnte (Suva-act. 299-8 f., act. G 3). Weder aus den vorliegenden betriebswirtschaftlichen bzw. erwerblichen Unterlagen (vgl. Suva-act. 250, 264-2 ff., IV-act. 49 ff.) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise darauf, dass er vor dem Unfallereignis ein höheres Einkommen erzielt hat. Es ist gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieses Einkommen seine Erwerbsfähigkeit bzw. sein Erwerbspotential ohne Gesundheitsbeeinträchtigung zuverlässig wiederspiegelt. Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 81‘250.00 ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seinen Betrieb aufgrund der Unfallfolgen Anfang 2015 an seinen Sohn habe übergeben müssen. Seine Arbeitskraft als Arbeitnehmer werde realistischerweise insbesondere aufgrund seines Alters und der kurzen Aktivitätsdauer nicht mehr nachgefragt. Damit fehle es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbfähigkeit und es liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (act. G 1 S. 6 ff., act. G 5 S: 2 f.). 4.3.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot an und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hingegen in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3.3 Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 31. August 2015 (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4) __ Jahre alt. Dass eine versicherte Person lediglich zufolge ihres Alters keine ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet, ist ein Problem der Arbeitslosigkeit und nicht der Invalidität. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, jedoch als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Gemäss der Rechtsprechung lässt sich der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2012, 9C_153/2011, E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.4 Das Alter des Beschwerdeführers schliesst für sich allein die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit somit nicht aus. Im Falle des Beschwerdeführers ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass er in medizinischer Hinsicht in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung der kreisärztlich aufgestellten Adaptionskriterien (vorwiegend sitzende Tätigkeit unterbrochen von kurzen Gehstrecken und Stehepisoden; vgl. vorstehende E. 3) ein hinreichend grosses Angebot an Betätigungsmöglichkeiten bietet. Dies umso mehr, als an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Februar 2009, 9C_941/2008, E. 3.5). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über eine fundierte Berufsausbildung und über gute sprachliche und intellektuelle Ressourcen verfügt und durch seine langjährige Tätigkeit in seiner Zimmerei vertiefte fachliche Kenntnisse erworben hat. Insgesamt ist damit im vorliegenden Fall trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass, obwohl der Beschwerdeführer als Berufsmann grundsätzlich einen Anspruch darauf hätte, Umschulungsmassnahmen aufgrund seines Alters als unverhältnismässig zu erachten sind und damit ausser Betracht fallen. Dennoch ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar, eine leidensadaptierte Hilfsarbeit aufzunehmen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar ist dies beruflich mit einem Abstieg verbunden; dies ist jedoch in Kauf zu nehmen bzw. nicht durch Invalidenleistungen zu verhindern. 4.4 4.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) oder die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin zog bei der Bemessung des Invalideneinkommens den Durchschnittslohn gemäss Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Total, Männer, der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014 von Fr. 5‘560.00 heran und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 sowie eines Tabellenlohnabzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘981.00. Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) ist vorliegend jedoch nicht überzeugend begründbar (vgl. diesbezüglich den ähnlich gelagerten Fall eines Plattenlegers, Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juni 2018, 8C_227/2018, E. 4.2.2, bzw. den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018, UV 2016/69, E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Oktober 2017, 8C_457/2017, E. 6.3). Wie der Beschwerdeführer plausibel darlegt, war er vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung in seiner eigenen Unternehmung hauptsächlich auf dem Bau und in der Werkstatt, mithin handwerklich tätig und führte lediglich im Rahmen von etwa 10% Büroarbeiten aus. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über die übliche Geschäftsführertätigkeit in einem Kleinbetrieb hinausgehende betriebswirtschaftliche Kenntnisse erworben hätte, die er in einer Arbeitnehmertätigkeit nutzbringend einsetzen könnte (vgl. act. G 1 S. 6, act. G 5 S. 2, vgl. Suva-act. 38 f., 48; vgl. auch den Arbeitgeberfragebogen vom 2. Mai 2016,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-act. 73). Es rechtfertigt sich deshalb entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin, beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Danach ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘653.00 (LSE 2014, TA 1, Männer, Fr. 5‘312.00 x 12, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2015). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug von 10% ist nicht zu beanstanden, da auf der einen Seite zwar offenkundig ein Konkurrenznachteil gegenüber gesunden Arbeitnehmern besteht, auf der anderen Seite die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aber im Wesentlichen bereits in das Zumutbarkeitsprofil und damit die Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossen sind. Insgesamt ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.70. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘969.70 resultiert ein Invaliditätsgrad von 26%. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26% auszurichten. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.00 bis Fr. 12'000.00. Mit Blick auf vergleichbare Fälle ist der Aufwand aufgrund der eingeschränkten Streitfrage und wegen der Fallkenntnis in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen, IV 2016/405, vom 11. September 2018) unterdurchschnittlich, weshalb eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26% zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3‘000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.