St.Gallen Sonstiges 20.06.2018 UV 2017/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.06.2018 Entscheiddatum: 20.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2018 Art. 18 UVG: Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente (Beweiswert eines kreisärztlichen Gutachtens, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, Frage der Parallelisierung der Einkommen und Berechnung des Invalideneinkommens inklusive Beurteilung des Tabellenlohnabzugs). Anspruch auf Invalidenrente verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2018, UV 2017/12). Entscheid vom 20. Juni 2018

Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2017/12 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Lettstrasse 18, 9490 Vaduz, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter), war als Produktionsmitarbeiter der B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 6. März 2013 einen Arbeitsunfall erlitt. Bei Reinigungsarbeiten geriet seine linke Hand zwischen zwei mit Messern bestückte Walzen (vgl. Suva-act. 2; Suva-act. 13). Er erlitt dabei eine Weichteilverletzung palmarseitig des Zeigefingers bis in die Hohlhand, eine Os Metacarpale 2 Köpfchen Fraktur, eine fissurale Fraktur der proximalen Phalanx des Zeigefingers sowie Verletzungen verschiedener Bänder (Suva- act. 10; Suva-act. 11). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen. Sie kam für die gesetzlich versicherten Heilbehandlungen auf und entrichtete Taggeldzahlungen, da der Versicherte seit dem Unfallereignis seine bisherige Tätigkeit aufgrund einer diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht mehr aufnehmen konnte (vgl. Suva-act. 3 ff.). Mit Kündigung vom __ verlor der Versicherte per __ seine Arbeitsstelle (Suva-act. 140). Trotz mehrerer Operationen sowie therapeutischer und medikamentöser Behandlungen verblieben ihm gewisse Einschränkungen und Beschwerden im Bereich des linken Zeigefingers (vgl. Suva-act. 203). A.b Auf Veranlassung der Suva fand am 22. Juli 2015 durch Kreisärztin Dr. med. C., Fachärztin für Chirurgie FMH, eine Untersuchung des Versicherten statt. Anhand der Akten sowie der eigenen Untersuchung diagnostizierte Dr. C. beim Versicherten ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Zeigefinger mit Flexionseinschränkung. Unter Berücksichtigung dieser physischen Restbeschwerden kam sie zum Schluss, dass der Versicherte in einer mittelschweren manuellen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbar seien ihm jedoch starke Vibrationen, Schläge, Hämmern, Spitzen, Bohren mit der linken Hand sowie kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit der linken Hand. Überdies dürften die Einsätze mit der linken Hand nur selten repetitiv sein und die Arbeit dürfe keine grossen Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand stellen. Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung wurde sodann festgehalten, dass weitere Therapiemassnahmen aufgrund der Untersuchung nicht zu empfehlen seien. Der Versicherte könne links keine schwere manuelle Tätigkeit mehr ausüben, weshalb berufliche Massnahmen sinnvoll erscheinen würden (Suva-act. 203). Zudem schätzte Dr. C.___ die unfallbedingte Integritätseinbusse des Versicherten auf 5 % (Suva-act. 202). A.c Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wurde der Versicherte von der Suva insbesondere mit Verweis auf den kreisärztlichen Bericht vom 22. Juli 2015 darüber informiert, dass die Taggeldleistungen sowie die Heilungskosten mit Ausnahme der verordneten Schmerzmittel per 31. Oktober 2015 eingestellt würden. Ferner wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass per 1. November 2015 geprüft werde, ob er Anspruch auf längerfristige Leistungen der Unfallversicherung habe (Suva-act. 205). A.d Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 5.00 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘300.00 zugesprochen, während ein Anspruch auf Rentenleistungen in der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit verneint wurde (Suva-act. 215). B. Eine gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Suva-act. 220) wurde von der Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 abgewiesen (Suva-act. 227). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner, Vaduz, mit Eingabe vom 1. Februar 2017 Beschwerde (act. G 1). Darin beantragt er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sinngemäss, dass die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten sei, ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Rechtssache an diese zur erneuten Entscheidung über sein Leistungsgesuch zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 2). Ferner stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung (act. G 1 S. 8 f.; act. G 1.3). C.b Nach Eingang ergänzender Unterlagen (vgl. act. G 4) wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 28. Februar 2017 für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht stattgegeben (act. G 5). C.c Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort samt den Vorakten ein (act. G 6). C.d Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Erstattung einer Replik (act. G 8). Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden, nachdem ein Unfallereignis aus dem Jahr 2013 zur Diskussion steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers befindet sich aktuell in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Z.___ (act. G 6.1). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben, die von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten werden, am 19. Dezember 2016 zugegangen (vgl. act. G 1 S. 2; act. G 1.2). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen Weihnachten und Neujahr (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) ist die vorliegende Beschwerde vom 1. Februar 2017 rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingegangen, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Restfolgen aus dem Unfallereignis vom 6. März 2013 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Nicht bestritten wird im vorliegenden Verfahren der per 31. Oktober 2015 von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss (vgl. Suva-act. 205) und der damit einhergehende Prüfungszeitpunkt des Renten¬anspruchs bzw. der Integritätsentschädigung. Anders als im Einspracheverfahren ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Höhe der Integritätsentschädigung unangefochten geblieben (vgl. act. G 1; Suva-act. 220 S. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass der entscheidrelevante Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nur ungenügend bzw. mangelhaft abgeklärt worden sei. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einzig eine kreisärztliche Untersuchung durchführen lassen habe, welche für die rechtliche Beurteilung dieses Versicherungsfalls völlig ungenügend sei. Es sei insbesondere zu verlangen, dass ein handchirurgisches Gutachten eingeholt werde, welches über seine genauen Beeinträchtigungen und Einschränkungen Auskunft zu geben habe. Es werde abzuklären sein, welche konkreten Funktionen er

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit seiner linken Hand noch ausüben könne und ob er diese überhaupt noch nutzbringend einsetzen könne. Solche tiefergehenden Abklärungen seien im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung nicht vorgenommen worden. Die kreisärztliche Untersuchung beschränke sich im Wesentlichen auf eine medizinisch-theoretische Einschätzung, dass er in einer mittelschweren, manuellen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Entscheidend sei aber nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern inwiefern er in seinem funktionellen Leistungs¬vermögen eingeschränkt sei bzw. in welchem Masse er nicht mehr nutzbringend tätig sein könne. Er gehe davon aus, dass er im Vergleich zu einer gesunden Person in seinem Leistungsvermögen zumindest um 40 % eingeschränkt sei (act. G 1 S. 3 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Kreisärztin nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis der gesamten Aktenlage die bleibenden physischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers sachlich und seriös beurteilt habe. Die Befunde seien im kreisärztlichen Bericht vom 22. Juli 2015 detailliert beschrieben. Die kreisärztlichen Ausführungen seien schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es gebe keine Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben, weshalb dem kreisärztlichen Bericht zweifelsohne volle Beweiskraft zukomme. Ihre Kreisärzte seien nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Ihnen komme eine spezialärztliche Stellung zu, weshalb ihre medizinischen Beurteilungen beweismässig umso gewichtiger seien. Hinzu komme, dass Dr. C.___ Fachärztin für Chirurgie FMH sei (act. G 6 S. 4). 4.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; BGE 115 V 134 E. 2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 469 f. E. 4.4). 4.4 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bezüglich der medizinischen Schlussfolgerungen im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. Juli 2015. Diese hält in ihrer Beurteilung zur Untersuchung vom gleichen Tag fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand präsentiert habe. Inspektorisch sei der linke Zeigefinger des Beschwerdeführers im Seitenvergleich mässig geschwollen. Das Endglied sei eher atroph. Das Hautkolorit sei etwas blasser, während es unter Belastung etwas livider sei. Bei der Hauttemperatur und der Schweissigkeit sei keine Seitendifferenz zu erheben. Die Beweglichkeit im Bereich des linken Zeigefingers sei eingeschränkt, im gesamten Ablauf sei der linke Zeigefinger kaum in das Bewegungsmuster eingebunden, sondern eher geschont worden. Entsprechend der erhobenen Umfangmasse zeige sich bei Rechtsdominanz keine gravierende Seitendifferenz, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer beide Arme gleichmässig benutze. Bezüglich der Kraftmessung mittels Handdynamometer zeige sich rechts eine Kraft von 30 kg und links von 15 kg. Die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde seien gut mit den erhobenen Befunden der Universitätsklinik Y.___ vergleichbar, sodass man insgesamt von einem stationären Verlauf ausgehen könne. Ein Teil der beklagten subjektiven Beschwerden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie der dokumentierten Veränderung des Weichteilmantels und die Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Zeigefingers sei aufgrund der multiplen Operationen bei Status nach Metacarpaleköpfchenfraktur mit Weichteilverletzung nachvollziehbar und unfallkausal. Aufgrund der Untersuchungen schätzt Dr. C.___ den Beschwerdeführer schliesslich in einer mittelschweren manuellen Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig ein. Nicht zumutbar seien ihm jedoch starke Vibrationen, Schläge, Hämmern, Spitzen, Bohren mit der linken Hand sowie kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit der linken Hand. Ferner dürften die Einsätze mit der linken Hand nur selten repetitiv sein und es dürften keine grossen Ansprüche an die Feinmotorik der linken Hand gestellt werden (Suva-act. 203 S. 4). 4.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begnügt sich der kreisärztliche Bericht nicht mit der Einschätzung, dass ihm eine manuelle mittelschwere Tätigkeit ganztags zugemutet werden könne. Vielmehr spricht sich der Bericht detailliert darüber aus, welche Arbeiten ihm noch möglich sind und welche Tätigkeiten für ihn aufgrund der unfallbedingten physischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar sind (vgl. Suva- act. 203 S. 4). Der kreisärztliche Bericht beurteilt somit, welche Einschränkungen im funktionellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers vorliegen. Sodann geht aus dem Bericht hervor, dass Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit nur in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht als eingeschränkt betrachtet, was unter den im Bericht erwähnten limitierten Bedingungen gut nachvollziehbar ist. Die Ausführungen von Dr. C.___ sind in sich schlüssig. Der Bericht ist in Kenntnis und Würdigung der umfangreichen Vorakten erstellt worden (vgl. Suva-act. 203 S. 1 f.). Er beruht ferner auf einer umfassenden eigenen ärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ (vgl. Suva-act. 203 S. 3 f). So ist dem Bericht beispielsweise zu entnehmen, dass eine Kraftmessung durchgeführt worden ist (vgl. Suva-act. 203 S. 4). Dr. C.___ berücksichtigt auch die beklagten Beschwerden (Suva-act. 203 S. 2 ff.). Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass objektiv wesentliche Tatsachen in der Untersuchung nicht berücksichtigt worden wären und es gibt keine Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung von Dr. C.___ sprechen. Folglich besteht kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf. Es ist demnach von einer medizinischen Restarbeitsfähigkeit von 100% auszugehen. 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In einem nächsten Schritt ist unter Würdigung der Aussagen des ärztlichen Berichts die Frage zu beantworten, inwiefern der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozialpraktisch noch verwerten kann. 5.1 Die Zumutbarkeit der Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 70 f. E. 4.2.1). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. Dezember 2003, I 349/01, mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3). Von einer Arbeitsgelegenheit kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Dem kreisärztlichen Bericht vom 22. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand grundsätzlich noch einsetzen kann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (vgl. Suva-act. 203). Auch ist laut kreisärztlicher Beurteilung anzunehmen, dass er im Alltag beide Arme gleichmässig nutzt (Suva-act. 203 S. 4). Ferner ist anzumerken, dass es sich bei der beeinträchtigten linken Hand um die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte adominante Hand des Beschwerdeführers handelt (vgl. Suva-act. 203 S. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2, mit Hinweisen auf mögliche Berufsfelder). Umso mehr muss das für Personen gelten, die weniger gravierende Einschränkungen aufweisen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist somit davon auszugehen, dass die zweifellos vorhandenen unfallbedingten Einschränkungen - bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt - eine Verwertbarkeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen. 6. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invaliden¬einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 6.1 6.1.1 Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Renten¬beginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten Verdienst auszugehen (BGE 130 V 349 E. 3.4.2; BGE 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1.2 Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des jährlichen Valideneinkommens auf Fr. 59‘660.00 (vgl. Suva-act. 207 S. 1; Suva-act. 212 S. 3; Suva-act. 215 S. 2; Suva-act. 227 S. 8), welches sich auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin bezüglich des hypothetischen Jahreslohnes des Beschwerdeführers im Jahr 2015 stützt (Suva-act. 207), ist nicht zu beanstanden und es kann darauf abgestellt werden. Auch der Beschwerdeführer wendet gegen die Berechnung des Validenlohns mit Ausnahme der Frage der Einkommensparallelisierung, worauf noch zurückzukommen sein wird, grundsätzlich nichts ein (vgl. act. G 1). 6.2 6.2.1 Mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Invalideneinkommens ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihm ein überhöhtes Invalideneinkommen anrechne. Er kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen schweizerischen Lohnstruktur-erhebung (LSE) abgestellt habe. Das Invalideneinkommen sei unter Verwendung von entsprechenden DAP‘s (von der Suva geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen) zu ermitteln. Die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach sich aufgrund seines Wohnsitzes in den DAP-Daten keine rechtsgenügliche Auswahl an zumutbaren Arbeitsplätzen finden lasse, sei unrichtig, wie die Ergebnisse der sich in den Akten befindenden Suchergebnisse zeigen würden. Gerade im Bereich des X.___ sei es üblich, grenzüberschreitende Tätigkeiten im W.___ oder sonst irgendwo im Kanton V.___ auszuführen, wobei auch Anfahrtszeiten von ein bis zwei Stunden in Kauf genommen würden (act. G 1 S. 5 f.). 6.2.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sich auf der Grundlage der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung bei entsprechender DAP- Abfrage keine genügend repräsentative Auswahl an Arbeitsplatz-Profilen mit zumutbarem Arbeitsweg finden lasse. Praxisgemäss sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsweg mit einem zeitlichen Aufwand von insgesamt maximal 2 Stunden pro Tag zuzumuten. Wie Recherchen bei Google-Maps zeigen würden, seien die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten DAP-Arbeitsplätze nicht innert einer Stunde erreichbar. Ferner ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass ihr nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgeschrieben werden könne, nach welcher Berechnungsmethode (DAP oder LSE) vorzugehen sei. Überdies könne der Beschwerdeführer nicht verlangen, dass die Ergebnisse aus beiden Methoden verglichen würden und auf das für ihn günstigere Resultat abgestellt werde (act. G 6 S. 5 f.). 6.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE- Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 457 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, kann ihr grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, welche Berechnungsmethode sie heranzuziehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007, E. 8.1). Beide Berechnungsmethoden weisen Vor- und Nachteile auf (vgl. BGE 129 V 475 ff. E. 4.2.1). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt, warum sie im vorliegenden Fall nicht auf die DAP-Zahlen abgestellt hat (act. G 6 S. 5 f.; vgl. dazu auch Suva-act. 213). Der Beizug der LSE-Tabellenlöhne zur Festsetzung des Invalidenlohns des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2014 unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerung per 2015 (vgl. LSE-Tabelle T1.10; LSE-Tabelle T 39) ermittelte Medianlohn in der Höhe von Fr. 66‘719.00 für die mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden gibt sodann ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung (vgl. Suva-act. 227 S. 7 f.). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass die Beschwerdegegnerin dem von ihm zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 59‘660.00 ein gestützt auf die LSE Tabellen ermitteltes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66‘719.00 gegenüberstelle. Damit sei klar, dass das Valideneinkommen mehr als 10 Prozent unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem branchenüblichen Durchschnittslohn liege, welches von der Beschwerdegegnerin ermittelt worden sei. In solchen Fällen sei ein Tieflohnabzug zu gewähren (act. G 1 S. 7 f.). 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Parallelisierung der Vergleichseinkommen nur dann zur Diskussion stehe, wenn der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau habe begnügen wollen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Gründe genannt. Überdies habe er laut Akten seit __ bei der B.___ AG gearbeitet. Aus der mehrjährigen Dauer des Anstellungsverhältnisses sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit dem ausbezahlten Lohn begnügt habe, ansonsten er die Stelle hätte wechseln können (act. G 6 S. 7 f.). 6.3.3 Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) vor der Gesundheitsschädigung ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau hat begnügen wollen (BGE 135 V 59 E. 3.1). Denn wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, aufgrund persönlicher Eigenschaften einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hat, ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen anteilmässig durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 3 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss kann die Einkommensparallelisierung entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des hypothetischen Einkommens erfolgen (BGE 135 V 59 E. 3.1; BGE 134 V 325 f. E. 4.1 mit Hinweisen). Das Einkommen ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem es die prozentuale Abweichung von 5 % übersteigt (BGE 135 V 303 f. E. 6.1.3 mit Hinweis auf BGE 134 V 322).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.3.4 Vorliegend steht dem ermittelten Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 59‘660.00, ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66‘719.00 gegenüber. Dies könnte die Vermutung aufdrängen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. Entscheidende Vergleichsgrösse für die Beurteilung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist jedoch nicht das errechnete hypothetische Invalideneinkommen, sondern das branchenübliche Einkommen hinsichtlich derjenigen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt des Unfalls ausgeübt hat (vgl. BGE 141 V 4 E. 5.6). Vor dem Unfall ist der Beschwerdeführer als Produktionsmitarbeiter in der Metallindustrie tätig gewesen (Suva-act. 13). Anlässlich des psychologischen Assessments im Kantonsspital St. Gallen hat der Beschwerdeführer zwar erwähnt, dass er gelernter Schlosser sei (Suva-act. 165; vgl. auch Suva-act. 203 S. 2). Allerdings deutet weder der vor dem Unfall erzielte Lohn noch die Unfallmeldung, in welcher der Beschwerdeführer als Produktionsmitarbeiter bezeichnet wird (Suva-act. 13), darauf hin, dass er vor dem Unfall als gelernter Schlosser gearbeitet hat. Vielmehr ist der Unfallmeldung (Suva-act. 13) sowie dem Tätigkeits¬beschrieb seines ehemaligen Arbeitgebers (Suva-act. 114) zu entnehmen, dass seine Tätigkeiten dem Kompetenzniveau 1 der LSE Tabellen zuzuordnen sind. Das branchenübliche monatliche Einkommen im Bereich der Metallerzeugung für Männer im Kompetenzniveau 1 beträgt gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 Fr. 5‘340.00. Demnach ist von einem massgebenden branchenüblichen Jahreseinkommen (angepasst an die wöchen¬tliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und im Umfang von 1.2 % auf das Jahr 2015 hoch¬indexiert, vgl. Bereich Metallerzeugung der Tabelle T1.10) von Fr. 67‘605.00 auszugehen. Demgegenüber beläuft sich das massgebende Valideneinkommen des Beschwerdeführers lediglich auf Fr. 59‘660.00. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers liegt somit 11.75 % unter der gemäss LSE branchenüblichen Entlöhnung. Die zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens beträgt demnach 6.75 % (11.75 % abzüglich 5 %). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer freiwillig darauf verzichtet hat, ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. act. G 6 S. 7 f.). Vielmehr ist anzunehmen, dass invaliditätsfremde Faktoren wie sprachliche Schwierigkeiten, die für einen Grenzgänger eingeschränkt möglichen Tätigkeitsorte oder die Nationalität des Beschwerdeführers dazu beigetragen haben, dass es für ihn nicht möglich gewesen ist,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein höheres Einkommen zu erzielen. Das von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aufgrund der LSE Daten errechnete Invalideneinkommen von Fr. 66‘719.00 ist demnach um 6.75 % zu reduzieren, weshalb ein massgebendes reduziertes Invalideneinkommen von Fr. 62‘215.45 resultiert. Bei einer vollen Parallelisierung um 11.5 % würde das massgebliche Invalideneinkommen Fr. 58‘879.50 betragen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit 5 % einen zu geringen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. Der Abzug diene der Anpassung der statistischen Durchschnittslöhne an die individuell-konkreten Verhältnisse, weshalb dabei sämtliche lohnwirksamen persönlichen und beruflichen Merkmale des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Alleine aufgrund der anlässlich des Unfalls erlittenen Verletzungen, welche umfangreiche Einschränkungen zur Folge hätten, und des Umstandes, dass er keine Schwerarbeit mehr verrichten könne, rechtfertige sich bereits ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 %. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner ausländischen Herkunft, seines Lebensalters und seines Grenzgängerstatus nur erschwerten Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt habe. Daher sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % vorzunehmen (act. G1 S. 6 f.). 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der Tabellenlohn-abzug im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens korrekt festgesetzt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nur der linke Zeigefinger des Beschwerdeführers bleibend beeinträchtigt sei, die linke Hand des Beschwerdeführers adominant sei, die linke Hand trotz Beeinträchtigung des Fingers noch immer mit einer Kraft von 15 kg eingesetzt werden könne und gemäss kreisärztlichem Bericht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Alltag beide Arme gleichmässig benutze. Weitere Gründe für einen Tabellenlohnabzug würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses erst __-jährig gewesen. Zudem würden Hilfsarbeiten im relevanten Kompetenzniveau 1 auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt ohnehin altersunabhängig nachgefragt. Das Alter würde sich bei Männern bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend, sondern sogar lohnerhöhend auswirken. Ein Tabellenlohnabzug aufgrund des Alters könne demnach nicht zur Diskussion

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehen. Auch die Nationalität oder der Grenzgängerstatus seien für die Lohnhöhe nicht massgebend (act. G 6 S. 6 f.). 6.4.3 In welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, hängt nach der Rechtsprechung von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b; BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Soweit invaliditätsfremde Faktoren bereits im Rahmen der Parallelisierung der Einkommen berücksichtigt worden sind, vermögen dieselben Faktoren nicht noch zusätzlich einen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen. Nach erfolgter Parallelisierung beschränkt sich der Tabellenlohnabzug daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren, weshalb dann zumeist nicht der maximal zulässige Abzug von 25 % ausgeschöpft werden kann (BGE 134 V 321 E. 6.2). 6.4.4 Der Beschwerdeführer leidet aufgrund des Unfalls vom 6. März 2013 am linken Zeigefinger an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Flexionseinschränkung (Suva- act. 203 S. 3). Allerdings ist laut dem kreisärztlichen Bericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Alltag die Arme gleichmässig benutzt. Auch hat der Beschwerdeführer entsprechend einer Messung mittels Handdynamometer links immerhin noch eine Kraft von 15 kg. Schliesslich handelt es sich bei seiner linken Hand um die adominante Hand. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund der Einschränkungen eines Fingers im Bereich seiner adominanten linken Hand immer noch genügend Betätigungsmöglichkeiten offen stehen, wie z.B. Kontrolltätigkeiten. Demnach ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal invaliditätsfremde Faktoren wie das Alter oder sprachliche Schwierigkeiten schon im Rahmen der vorgenommenen Einkommensparallelisierung berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 5 % (gerundet Fr. 3‘110.75) ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘104.70. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 59‘660.00 resultiert daraus lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 555.30 pro Jahr, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 0.93 % entspricht. Selbst bei Berücksichtigung des voll parallelisierten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommens von Fr. 58‘879.50 (vgl. E. 6.3.4) bestünde bei einem Leidensabzug von 5 % (Fr. 2‘944.00) leidglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘724.50 pro Jahr und ein Invaliditätsgrad von 6.24 %. Demnach ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin zu verneinen. 6.5 6.5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.5.2 Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden. Der Staat ist bei diesem Prozessausgang mithin zu verpflichten, für die Kosten aus Rechtsvertretung aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungs-gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.00 bis Fr. 12'000.00. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle mit eher unterdurchschnittlichem Aktendossier und bei lediglich einfachem Schriftenwechsel eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzs [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2‘400.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.6 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2‘400.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2017/12
Entscheidungsdatum
20.06.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026