© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2017/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 29.05.2018 Entscheiddatum: 29.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 29.05.2018 Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfalls bzw. des Unfallbegriffsmerkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors bezüglich einer Squat-Jump- Sprungbewegung mit Abknicken bzw. Fehltritt des rechten Fusses beim Wiederaufsetzten am Boden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2018, UV 2017/1). Entscheid vom 29. Mai 2018
Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. UV 2017/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war als Pflegefachfrau bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 12. Juli 2016 durch die Arbeitgeberin melden liess, sie sei am 8. Juli 2016 bei Turnübungen umgeknickt und habe das rechte Fussgelenk verletzt (act. K1). Eine Erstbehandlung hatte am 8. Juli 2016 durch Dr. med. C., Allgemeine Medizin FMH, stattgefunden, der als Befund ein stark geschwollenes OSG (oberes Sprunggelenk) rechts erhoben hatte (act. M3). In der Folge konsultierte die Versicherte Dr. med. D., Allgemeine Medizin FMH, Sportmedizin, der mit Bericht vom 15. Juli 2016 gestützt auf das Ergebnis einer von ihm in der Klinik E.___ in die Wege geleiteten und am 14. Juli 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung des rechten OSG (vgl. act. M1) ein OSG-Supinationstrauma Fuss rechts Grad II-III bei Ruptur LFTA, intakter Syndesmose und keiner ausgeprägten Bone bruise oder Fraktur diagnostizierte und die Ruhigstellung in einer Schiene veranlasste (act. M2). Die Versicherte war vom 8. Juli bis 3. August 2016 100% und vom 4. bis 21. August 2016 50% arbeitsunfähig. Ab 22. August 2016 konnte sie die Arbeit wieder zu 100% aufnehmen (act. K6, act. M4). Die Helsana erbrachte zu Beginn Heilkosten- und Taggeldleistungen (vgl. act. K2, act. K9). A.b Nachdem die Versicherte am 31. August 2016 gegenüber der Helsana verschiedene Fragen zum Unfallhergang beantwortet hatte (act. K6), verneinte deren beratender Arzt, Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, angesichts des MRI- Untersuchungsergebnisses vom 15. September 2016 das Vorliegen einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unfallähnlichen Körperschädigung (act. M4). Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die Helsana mit Verfügung vom 27. September 2016 einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der gemeldeten Fussgelenksverletzung liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zugrunde. Der Versicherten wurde ausserdem mitgeteilt, dass die der Klinik Stephanshorn bereits vergütete Leistung von Fr. 468.90 direkt zurückgefordert werde (act. K7). A.c Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte die Helsana der Arbeitgeberin der Versicherten auch die Rückforderung der bereits vergüteten Taggeldleistungen vom 25. Juli 2016 über Fr. 1'666.80 mit (act. K9). B. Die gegen die Verfügung vom 27. September 2016 von der Versicherten am 4. Oktober 2016 erhobene Einsprache (act. K13) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 17. November 2016 ab (act. K17). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Januar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Helsana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die UVG-Leistungen zu erbringen. Allenfalls sei die MRI-Aufnahme vom 14. Juli 2016 einem unabhängigen Arzt zur Beurteilung zu unterbreiten (act. G 1). Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Beurteilung von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2016 ein, in welcher dieser sowohl das Vorliegen eines Unfalls mit typischer Unfallverletzung als auch eine typische unfallähnliche Körperschädigung mit eindeutiger Bandruptur beschrieb (act. G 1.2). C.b In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 12. März 2017 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest und reichte eine weitere Stellungnahme von Dr. D.___ ein (act. G 5, act. G 5.1). C.d Mit Duplik vom 27. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 7). Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 8. Juli 2016 leistungspflichtig ist. 2. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Ereignis aus dem Jahr 2016 strittig ist, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 f. E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens¬bereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/bb; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ ANDRÉ PIERRE HOLZER, Recht¬sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 41) bestehen. 3.2 Der Bundesrat kann sodann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). In Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV hat er von dieser Kompetenz in einer abschliessenden Aufzählung (vgl. dazu BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 374 E. 2b) Gebrauch gemacht. Als so genannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 3.3 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die Person, die Leistungen verlangt, gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 E. 5b). Wenn eine versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grössere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (MAURER, a.a.O., S. 263; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 5; BGE 115 V 143 E. 8c mit Hinweisen). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 f. E. 5b). 4. 4.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Dazu ist insbesondere zu untersuchen, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf ihren Körper eingewirkt hat. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann - wie gesagt (vgl. Erwägung 3.1 hievor) - auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass der natürliche Ablauf einer Körperbewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Oktober 2003, U 32/02, E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 s. 204 E. 4c und 19994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Beschränkt sich die Schädigung auf das Körperinnere und kann sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs, auftreten, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfall zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich aber nur das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Eine relevante Programmwidrigkeit liegt jedoch unter anderem dann vor, wenn die sich sportlich betätigende Person stürzt oder ausgleitet (Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4 mit Hinweisen). 4.2 Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 Squat Jumps ausgeführt hat, wobei es sich um eine sportliche Betätigung handelt. Ein Squat Jump ist eine vertikale Sprungbewegung, welche aus einer tiefen Kniebeugeposition ausgeführt wird. Der Springer beginnt aus der sogenannten Squat-Position. Dazu begibt er sich in die Hocke. Aus dieser Ausgangsposition springt der Springer so hoch wie möglich ohne zusätzliche Ausholbewegungen bzw. ohne Armeinsatz (vgl. https:// www.akademie-sport-gesundheit.de/lexikon/squat-jump.html, abgerufen am 29. Mai 2018). 4.3 4.3.1 Nachdem die Beschwerdeführerin durch ihre Arbeitgeberin am 12. Juli 2016 melden liess, sie sei am 8. Juli 2016 bei Turnübungen "umgeknickt" (act. K1), bekam sie mit dem ihr am 11. August 2016 von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen eine erste Gelegenheit, das Ereignis vom 8. Juli 2016 persönlich zu beschreiben (act. K6). Dieser Fragebogen dient der Unfallversicherung zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich nachgekommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Erwägung 3.3) und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung bzw. bis zum Einspracheentscheid unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteil des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2.b). 4.3.2 In dem am 31. August 2016 ausgefüllten Fragebogen benannte die Beschwerdeführerin die von ihr am 8. Juli 2016 konkret ausgeübte Turnübung ("bei einbeinigen jumping squats") und beschrieb gleichartig mit der Formulierung in der Schadenmeldung UVG ("umgeknickt"), sie sei dabei mit dem rechten Fuss "eingeknickt". Die Frage 3 des Fragebogens "Passierte etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (z.B. Ausrutschen, Sturz, Anstossen usw.)?" bejahte sie und beschrieb auch das Besondere, Unvorhergesehene übereinstimmend als "einknicksen". Die Bejahung der Frage 3 steht mit der Bejahung der Frage 2 "Passierte der Unfall bei einer für Sie gewohnten Tätigkeit? Verlief diese unter normalen äusseren Bedingungen?" in keinem ersichtlichen Widerspruch, sondern es liegen grundsätzlich eigenständige Antworten vor. Es erscheint ohne Weiteres wahrscheinlich, dass sich die Bejahung der Frage 2 nicht auf die Frage 3 bezog. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2. Januar 2017 (act. G 1) - ihre Aussage, der Unfall sei bei einer für sie gewohnten Tätigkeit passiert, habe sich nur auf Sportübungen als solche bezogen, welche sie regelmässig mache - ist durchaus nachzuvollziehen. Dem zudem geltend gemachten Umstand - sie habe die einbeinigen Squat-Jumps an diesem Tag das erste Mal ausgeführt - und der Begründung - es verstehe sich von selbst, dass sie nicht immer dieselben Übungen mache, sondern von Zeit zu Zeit auch neue oder andere Übungen versuche - kommt hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors keine massgebende rechtliche Bedeutung zu. Entscheidend ist allein die Bejahung des Merkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors als unkoordinierte Bewegung. Hat ein besonderes Vorkommnis stattgefunden und zu der erlittenen Sportverletzung geführt, ist - anders als bei der Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung, die jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person erfolgt (vgl. Erwägung 3.1) - nicht danach zu fragen, ob die betroffene Person die fragliche Tätigkeit gewohnt war oder nicht. Im Übrigen wäre trotz der Erklärungen in der Beschwerde in Bezug auf einbeinige Squat Jumps von einer ihr gewohnten Tätigkeit auszugehen. Selbst wenn die fragliche Sportübung von ihr das erste Mal ausprobiert worden ist, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich Sportübungen gewohnt war. 4.3.3 Angesichts der vorangehenden Darlegungen ist im Folgenden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2016 bei einem einbeinig ausgeführten Squat Jump bei der Landung mit dem rechten Fuss "umgeknickt" bzw. "eingeknickt" ist, d.h. sich eine relevante Programmwidrigkeit ereignet hat. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteil vom 8. Mai 2014 (8C_40/2014). In jenem Fall ist nicht von einem Einknicken die Rede gewesen. 4.3.4 In der Einsprache vom 4. Oktober 2016 (act. K13) sowie in der Beschwerde vom 2. Januar 2017 (act. G 1) und damit im Wissen um die von der Beschwerdegegnerin am 27. September 2016 verfügte Leistungsablehnung (vgl. act. K7) erwähnte die Beschwerdeführerin erstmals zusätzlich zum Um- bzw. Einknicken des rechten Fusses einen Sturz, zu welchem es letztendlich gekommen sein soll. Ein Sturz würde unstreitig einen Unfalltatbestand im Sinn von Art. 4 ATSG darstellen. Eine Beeinflussung der verwendeten Formulierung durch nachträgliche Überlegungen der Beschwerdeführerin versicherungsrechtlicher oder anderer Art kann damit nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGE 121 V 47 E. 2a; RUMO-JUNGO/ HOLZER, a.a.O., S. 5). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kommt jedoch der Frage, was sich zusätzlich zum Fehltritt ereignet hat, für den Nachweis eines Unfalltatbestandes keine Bedeutung zu. 4.4 4.4.1 Für die Bejahung eines Unfallereignisses ist nicht vorausgesetzt, dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt. Entsprechend ist die Aufzählung der Bewegungsabläufe in der Frage 3 des Fragebogens, aber vor allem auch in der Rechtsprechung (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 E. 3c/aa; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b, 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c) und Literatur (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 40; MAURER, a.a.O., S. 176) nur beispielgebend ("z.B."; "beispielsweise"; "wie"). Dennoch muss im Einzelfall ein programmwidriger Bewegungsablauf vergleichbar einem Sturz passiert sein. Allgemein handelt es sich bei einer Drehbewegung, Rotation bzw. bei einem Abdrehen des Fusses um eine normale Körperbewegung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1). Erfahrungsgemäss stellen im alltäglichen Bewegungsablauf vorkommende Verdrehungen oder Krafteinwirkungen auf Sehnen, Muskeln, Bändern und Gelenke nichts Aussergewöhnliches dar. Letztere gewährleisten gerade ein normales und verletzungsfreies Funktionieren im täglichen Leben mit den dafür erforderlichen Bewegungen und Drehungen und dergleichen mehr. Ein Um- bzw. Einknicken des Fusses bei einem Squat Jump kann jedoch nicht mehr in diesem normalen Rahmen gesehen und als gewöhnliche Einwirkung auf das Fussgelenk und dessen Bänder aufgefasst werden. Demgemäss ist im konkreten Fall von einem Überschreiten der physiologischen Belastungsgrenze auszugehen. 4.4.2 Die behandelnden Ärzte Dr. C.___ (act. M3) und Dr. D.___ (act. M2, act. G 1.2) haben bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines OSG-Supinationstraumas Fuss rechts gestellt, welche mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Bewegungsmechanismus ohne Weiteres übereinstimmt. Bei einem Supinationstrauma handelt es sich im Regelfall um eine traumatisch bedingte Diagnose, die sich zwar durch unterschiedliche Schweregrade auszeichnen kann (vgl. dazu PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. Berlin/Boston 2017, S. 420, ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 1097, 1117, 1120; vgl. auch Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/1999). Die Bejahung eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG im Zusammenhang mit einer Sportübung darf jedoch allgemein nicht von der Schwere der dabei erlittenen Sportverletzung abhängig gemacht werden. Wird der natürliche Ablauf einer Sportübung wie im hier zu beurteilenden Fall durch eine Programmwidrigkeit, gestört, ist für die Annahme eines Unfalls im Sinn von Art. 4 ATSG lediglich gefordert, dass das Vorkommnis schädigend auf den Körper der versicherten Person eingewirkt und dadurch eine kausale Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zur Folge gehabt hat. Differenzierter wäre die Sachlage zu betrachten, wenn ein vorliegender Gesundheitsschaden gleichermassen auf eine Krankheit oder Degeneration zurückgeführt werden könnte (vgl. dazu Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, U 233/05).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4.3 Vorliegend hat Dr. D.___ das OSG-Supinationstrauma Fuss rechts der Beschwerdeführerin mit einem Schweregrad von II-III angegeben und hat die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Befunde eines massiv geschwollenen OSG und einer Druckdolenz, insbesondere über dem lateralen Bandapparat, sowie eine Schmerzangabe über der Tibialis anterior Sehne erhoben (act. M2, act. G 1.2). Radiologisch bestätigte sich eine mässiggradige Schwellung des subkutanen Fettgewebes am Aussenknöchel und zeigte sich überdies eine Tendinopathie mit Flüssigkeitskollektion um die Sehne des Musculus hallucis longus am palmaren distalen Anteil (act. M1). Dr. D.___ veranlasste sodann als Therapie die in der medizinischen Literatur bei Supinationstrauma bzw. Distorsion beschriebene Ruhigstellung in einer Schiene (vgl. dazu PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 420; DEBRUNNER, a.a.O., S. 1097, 1120). Die Beschwerdeführerin hatte sich zudem noch am Tag des Ereignisses bei ihrem Hausarzt Dr. C.___ in Behandlung begeben, der ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. G 1.2, act. M2 f.). Vor diesem Hintergrund ist mithin auch ein Gesundheitsschaden infolge des Vorkommnisses vom 8. Juli 2016 erstellt. Der Frage, inwieweit radiologisch zusätzlich eine Ruptur des LFTA ausgewiesen ist, kommt keine Bedeutung zu. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass sich die Ausrichtung der konkreten Versicherungsleistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) selbstverständlich nach der für die unfallkausale Verletzung erforderliche Behandlung und nach der Arbeitsfähigkeit richtet (vgl. dazu Art. 6 UVG; Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 25 Abs. 3 UVV). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der in den Erwägungen 4.3 und 4.4 dargelegten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein ungewöhnliches äusseres Ereignis mit Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit der Beschwerdeführerin erstellt ist, d.h. ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, vorliegt. Entsprechend ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 8. Juli 2016 gegeben. Eine Prüfung der Frage, ob es sich bei der Verletzung der Beschwerdeführerin um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt, kann bei diesem Ergebnis unterbleiben. 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. November 2016 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für das Ereignis vom 8. Juli 2016 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. November 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die Folgen des Ereignisses vom 8. Juli 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.