© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2016/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 04.12.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2017 Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG ist mangels Nachweises eines ungewöhnlichen Faktors nicht erfüllt. Weiter ergibt sich aus den gestellten Diagnosen keine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV, weshalb eine Leistungspflicht der Unfallversicherung auch aus diesem Grund entfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 4. Dezember 2017, UV 2016/50). Entscheid vom 4. Dezember 2017
Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2016/50 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Florian Weishaupt, MLaw, Küng Rechtsanwälte & Notare AG, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ war bei B.___ als Bademeister tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 30. September 2015 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte habe am 24. September 2015 beim Fussballspiel den linken Fuss überdehnt (Suva-act. 1). Der erste Arztbesuch war gemäss Angaben auf dem Fragebogen zur Schadenmeldung am 29. September 2015 erfolgt (Suva-act. 9). Der behandelnde Arzt, Dr. med. C., Innere Medizin FMH, vermerkte im Arztzeugnis UVG vom 15. Januar 2016 die Diagnose einer Distorsion linkes OSG (Suva-act. 11). Im Rahmen der weiteren Untersuchungen diagnostizierte Dr. med. D., Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Orthopädie Rosenberg St. Gallen, am 26. Dezember 2015 nach Durchführung eines MRI beim Versicherten ein dorsales Impingement und eine Rotationsinstabilität OSG links mit kleinen, möglicherweise knöchernen Trümmern (Suva-act. 17). Am 18. Februar 2016 unterzog sich der Versicherte einer dorsalen OSG- Arthroskopie mit Débridement und Entfernung von freien Gelenkkörpern links (Suva- act. 23).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit formlosem Schreiben vom 4. Februar 2016 lehnte die Suva den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die gemeldete Verletzung und deren Folgen ab. Bei Vergleich der leistungsbegründenden Voraussetzungen mit dem Sachverhalt und den medizinischen Feststellungen ergebe sich, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen (Suva-act. 15). Auf Wunsch des Versicherten erliess die Suva am 14. März 2016 eine negative Verfügung (Suva-act. 25). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. März 2016 Einsprache. Die Suva habe bei Erlass ihrer Verfügung die detaillierte Beschreibung des Hergangs in der Stellungnahme vom 26. Februar 2016 ausser Acht gelassen. Er habe dem Aussendienstmitarbeiter damals erklärt, dass bei einem Zweikampf mit einem Gegenspieler ein scharfer Ball plötzlich und unglücklich seine Fussspitze getroffen habe, wodurch der Fuss ungewöhnlich stark überstreckt und die Ferse zusammengedrückt worden seien. In derselben Situation sei er dann mit überstrecktem Fuss stark auf dem Boden aufgeschlagen, wodurch die Ferse zusammengestaucht worden sei. Die Suva habe folglich den Sachverhalt augenscheinlich falsch festgestellt. Entsprechend dem tatsächlichen Unfallhergang sei der Knochenabbruch in seinem Fussgelenk offensichtlich aufgrund einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung (Zweikampf, scharfer Ball) eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstanden. Infolgedessen beantragte der Versicherte, die entstandenen Kosten aus besagtem Unfall seien zu übernehmen (Suva-act. 27). B.b Mit Schreiben vom 7. April 2016 erhob die Atupri Krankenkasse als Krankenversicherer des Versicherten ebenfalls provisorische Einsprache (Suva-act. 32). Am 12. April 2016 äusserte sich der Versicherte anlässlich eines weiteren Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Suva zum Unfallhergang (Suva-act. 34). Am 18. April 2016 zog die Krankenkasse ihre Einsprache zurück (Suva-act. 37). B.c Mit Entscheid vom 16. Juni 2016 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. Ein äusserer Faktor, der den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschreite, sei auch den weiteren Sachverhaltsschilderungen nicht zu entnehmen. Der Zweikampf und die Ballabnahme hätten sich nicht unter aussergewöhnlichen Umständen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgespielt. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich auf den von links kommenden Ball gefasst gewesen. Es könne folglich auch nicht von einer unkoordinierten Bewegung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe den von links kommenden Ball mit dem linken Fuss abnehmen wollen und habe dies auch getan. Der Bewegungsablauf sei somit nicht durch eine Programmwidrigkeit gestört worden. Beim harten Aufschlagen des Fusses bzw. nicht ideal ausgeführten Wiederaufsetzen des linken Fusses aufgrund des „scharfen“ Balles handle es sich sodann lediglich um eine leichte Abweichung vom Normalfall, welche in der gewöhnlichen Bandbreite der vielfältigen Bewegungsabläufe eines Fussballspiels liege. Aufgrund der fehlenden Diagnose, welche für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung erforderlich wäre, sei auch eine solche vorliegend nicht gegeben (Suva-act. 40). C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Florian Weishaupt, mit Eingabe vom 15. Juli 2016 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines Gutachtens bei einer neutralen Stelle, und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass seine Schilderung des Hergangs zu Beginn nicht sehr detailliert gewesen sei, da er sich als versicherungsrechtlicher Laie nicht bewusst gewesen sei, dass die Ungewöhnlichkeit des Verletzungshergangs relevant sei. Dies habe er bereits anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin erklärt. Es sei sowohl von einem Unfall wie auch von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Sie trug vor, dass die nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers rechtsprechungsgemäss unbeachtlich seien. Es sei ferner kein ungewöhnlicher Faktor ersichtlich. Im Rahmen der anfänglichen Angaben seien keine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Programmwidrigkeit oder unkoordinierte Bewegung dokumentiert. Demzufolge sei ein Unfall im Rechtssinn zu verneinen. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung entfalle vorliegend, da es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers nicht um eine Körperschädigung im Sinne der Gesetzgebung handle. Im Übrigen fehle es an einem äusseren Faktor (act. G 5). C.c Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 6). C.d Auf die Einsichtnahme in die Akten der Beschwerdegegnerin wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet und keine weitere Stellungnahme eingereicht (act. G 7). Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend steht ein Unfall vom 24. September 2015 zur Diskussion. Es finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 24. September 2015. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.2 Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist aussergewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, BGE 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Ereignis vom 24. September 2015 handle es sich um einen Unfall im Rechtssinne. Er habe während eines Zweikampfes versucht, den heranfliegenden, scharf gespielten Ball vor dem Gegenspieler abzufangen, wobei ihm dies im letzten Moment gelungen sei, indem er mit der Fussspitze in der Luft noch irgendwie an den Ball gekommen sei. Beeinträchtigt durch den Zweikampf habe ihn dabei der Ball an der Fussspitze derart unglücklich getroffen, dass sich der linke Fuss stark überstreckt habe und dabei das Fussgelenk zusammengedrückt worden sei. In derselben Situation sei er dann durch den Kontakt mit dem Gegenspieler unkoordiniert mit überstrecktem Fuss auf den Boden aufgeschlagen, wobei die Ferse bzw. der Fuss auf den Boden aufgeschlagen sei (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet ein solches Geschehen. Der Beschwerdeführer habe diese Sachverhaltsdarstellung erst nach dem abschlägigen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2016 vorgebracht. Es müsse auf seine Aussagen der ersten Stunde abgestellt werden, bezüglich derer eine Ungewöhnlichkeit zu verneinen sei (act. G 5). 4.2 Unter diesen Umständen ist vorab der massgebende Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. September 2015 festzustellen, auf dessen Grundlage das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist. 4.3 Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die Elemente eines Unfalls erfüllt sind; zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (= Untersuchungsgrundsatz; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 2 f., § 70 N. 20; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N 13, Art. 61 N 96 ff., Art. 61 N 111 f.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29; RKUV 1990Nr. U 86 S. 50). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Bei sich widersprechenden Aussagen der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 29 f.). Die Anwendbarkeit dieser Beweismaxime setzt allerdings voraus, dass die Aussage präzise und vollständig aufgezeichnet worden ist (ANNA-KATHARINA PANTLI/UELI KIESER/VOLKER PRIBNOW, Die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht - und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, AJP 2000/10, S. 1195 ff., S. 1200 ff.). Darüber hinaus muss gegebenenfalls die Unbeholfenheit und die beschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt werden (vgl. MAURER, a.a.O., S. 263). Die Beweismaxime kann sodann nicht auf Aussagen Dritter angewandt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. April 2004, I 814/03, E. 2.4.2). Grundsätzlich gilt, dass die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" keine förmliche Beweisregel, sondern lediglich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 2). 4.4 Den Akten sind folgende Sachverhaltsdarstellungen zu entnehmen: Gemäss Schadenmeldung vom 30. September 2015 hat sich der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel den Fuss überdehnt (Suva-act. 1). Im Rahmen der Untersuchung vom 7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2015 bei Dr. D.___ wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Fussballspiel initial einen scharfen Ball mit der Fussspitze angenommen habe und diesen scharf habe zurückspielen wollen (Suva-act. 3). Im Fragebogen zur Schadenmeldung gab der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 als ausführliche Schilderung des Vorfalls ein hartes Aufschlagen mit der Ferse auf dem Boden beim Fussballspielen an. Die Frage, ob etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) passiert sei, verneinte er (Suva-act. 9). Gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 15. Januar 2016 wird unter Angaben des Patienten vermerkt, dass es bei einem Fussballspiel bei einer Ballabnahme zu einer Distorsion gekommen sei (Suva-act. 11). Anlässlich der Gespräche mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar und 12. April 2016 (Suva-act. 20, 34) sowie in der Beschwerde vom 15. Juli 2016 (act. G 1) wurde das Ereignis vom 24. September 2015 wie in E. 4.1 erwähnt geschildert. 4.5 Unstreitig ist, dass das in der Beschwerde beschriebene Ereignis einen Unfalltatbestand im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzustellen, dass die für ein Unfallereignis sprechenden Spezifikationen erst im Anschluss an die ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2016 (Suva-act. 15) hinzugefügt worden sind und dieser Umstand Zweifel an dem später geschilderten Unfallereignis weckt. 4.6 Die Ereignisschilderungen gemäss der Schadenmeldung, dem Bericht von Dr. D.___ und dem Arztzeugnis von Dr. C.___ (vgl. vorstehende E. 4.4) stellen kein Geschehen entsprechend einer programmwidrigen, sinnfälligen Störung mit einer übermässigen Beanspruchung des Körpers dar. Der Unfallbegriff und in diesem Zusammenhang ein besonderes Vorkommnis im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) ist mit den Ausführungen in diesen Dokumenten also nicht erfüllt. Angesichts dessen, dass die Formulierungen der Ereignisschilderungen nicht vom Beschwerdeführer stammen, ist ihnen jedoch für sich allein kein massgebender Beweiswert beizumessen. 4.7
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.7.1 Eine erste Gelegenheit zur persönlichen Äusserung zum Ereignis vom 24. September 2015 bekam der Beschwerdeführer mit dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin. Dieser dient der Unfallversicherung zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach einer abschlägigen Mitteilung schildert. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteile des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2.b). In Bezug auf den vorliegenden Fall lässt sich sagen, dass erstmals der Bericht vom 26. Februar 2016 eine den Unfallbegriff erfüllende Beschreibung des Ereignisses vom 24. September 2015 enthält. 4.7.2 Im Fragebogen (Suva-act. 9) erwähnte der Beschwerdeführer bei Aufforderung zu einer ausführlichen Schilderung des Vorfalles nur ein hartes Aufschlagen mit der Ferse auf den Boden beim Fussballspielen. Eine relevante Programmwidrigkeit – wie es sich allenfalls aus einem Zweikampf ergeben kann und wie es später beschrieben wurde – ist der Ereignisschilderung des Beschwerdeführers im Fragebogen nicht zu entnehmen. Dies obwohl er um eine "ausführliche Schilderung des Vorfalles" ersucht worden war (Frage 1). Mit der Formulierung der Frage 3 wird sodann klar und verständlich geprüft, ob sich etwas Besonderes wie namentlich "Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw." ereignet hat. Wenn also nach einem besonderen Ereignis gefragt wird, ist es nicht nachvollziehbar, wenn eine versicherte Person diese konkrete Frage verneint und einen Zweikampf bzw. Kontakt mit einem Gegenspieler bzw. Kampf um den Ball unerwähnt lässt. Die Fragen des Fragebogens sind so verfasst, dass sie von einer versicherten Person ohne weiteres beantwortet werden können. Eine anwaltliche Vertretung ist dafür nicht erforderlich. Von der versicherten Person werden keine hochstehenden, fehlerfreien und ausgeklügelten, jedoch die wesentlichen Elemente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassende, vollständige Schilderungen erwartet. Was ein wesentliches Element ist, wird mit der Frage 3 des Fragebogens deutlich gemacht. Es ist entsprechend nicht nachvollziehbar, inwiefern die dem Beschwerdeführer konkret gestellten Fragen von ihm nicht präzise hätten beantwortet werden können. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Streitfrage, ob das Ereignis vom 24. September 2015 die Merkmale des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG erfüllt, von den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen (Suva-act. 9) auszugehen ist, wonach er während eines Fussballspiels mit der Ferse hart auf den Boden aufgeschlagen ist. Zugunsten des Beschwerdeführers ist weiter von den ersten Angaben bei den behandelnden Ärzten Dr. C.___ und Dr. D.___ auszugehen, wonach er vor dem Aufschlagen der Ferse auf den Boden einen scharfen Ball mit der Fussspitze angenommen- und abgegeben hat (Suva-act. 3, 11). Mit dem sich daraus ergebenden Sachverhalt ist das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen Faktors im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2) nicht erfüllt. 4.9 Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Nachdem Diagnosen (vorliegend ein dorsales Impingement, freie Gelenkkörper und eine Rotationsinstabilität OSG links bei einem Status nach einer Distorsion [Suva-act. 23]) aber zumindest Indizien für das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens liefern können (Urteil des EVG vom 3. Januar 2000, U 236/98, E. 2.d), sind diese nachfolgend dennoch abzuhandeln. 4.9.1 Bei einer Distorsion handelt es sich zwar im Regelfall um eine traumatisch bedingte Diagnose (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 412, 1097, 1120), doch ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 3. Januar 2000, U 236/98, E. 2.d; MAURER, a.a.O., S. 176 f.). Insbesondere Distorsionen zeichnen sich durch verschiedenste Schweregrade aus und können auch nach einem geringfügigen Trauma auftreten (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 1097; vgl. dazu auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/99). Damit ist bereits allgemein gesagt, dass eine Distorsion nicht in jedem Fall einem Unfall mit unphysiologischer, programmwidriger Beanspruchung eines Körperteils im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entspricht. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im alltäglichen Bewegungsablauf und bei solchen dem Normalablauf entsprechenden sportlichen Aktivitäten Verdrehungen von Körperteilen nichts Aussergewöhnliches darstellen. Für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG kann nicht jedes Geschehen bzw. jede Bewegung des Körpers genügen, sondern es muss eben ein Unfallereignis im Rechtssinne vorliegen. Allein die Diagnose der Distorsion vermag damit das Merkmal des ungewöhnlichen Faktors nicht zu begründen. 4.9.2 Das beschriebene dorsale Impingement des oberen Sprunggelenks (sog. «Fussballerknöchel») wird häufig auf mechanische Mikrotraumata und forcierte Dorsalextensionen zurückgeführt, wovon gemäss medizinischen Studien mehrheitlich Fussballer betroffen seien (MATTHIAS G. WALCHER, Sprunggelenks- und Fusserkrankungen bei Fussballern, in: Schweizerische Zeitschrift für Sportmedizin und Sporttraumatologie 58 (2)/2010, S. 44 ff.). Diese Mikrotraumata sind rechtsprechungsgemäss als krankheitsbedingt zu qualifizieren (vgl. Urteil des EVG vom 13. Dezember 2000, U 226/00, E. 1), weshalb der Befund des dorsalen Impingements überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur und nicht geeignet ist, Indizien für das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors zu liefern. 4.9.3 Was die zwei knöchernen Trümmer bzw. die zwei anlässlich der Operation vom 18. Februar 2016 entfernten abgerundeten freien Gelenkkörpern betrifft, ist von Relevanz, dass deren Entstehung auf unterschiedlichen Ursachen beruhen kann. Freie Gelenkkörper sind nicht (nur) typische Folgen einer äusseren Einwirkung. In Betracht kommen zwar unmittelbare und mittelbare Gelenksverletzungen (z.B. Knorpelabsprengung, Abscherung von Kapselteilen, eingeschlagene Meniskusrisse, Bänderriss). Ursache dafür können aber auch Entzündungen und degenerative Prozesse (z.B. Synovialitis, Osteoarthritis mit Abstoßung von Gelenkkörperteilen, Osteochondrosis dissecans) sein (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freier_Gelenkk%C3%B6rper, abgerufen am 23. November 2017). Zwar ergibt sich aus den medizinischen Berichten nicht ausdrücklich eine Ursache für die zwei freien Gelenkkörper. Es bestehen aber gewichtige Anhaltspunkte für eine degenerative Ursache. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang die mittels MRI und anlässlich der Operation festgestellte Synovialitis im gesamten dorsalen Gelenkraum (Suva-act. 12, 23). Ebenfalls als Ursache wahrscheinlicher als eine einmalige ungewöhnliche äussere Einwirkung sind aufgrund des dorsalen Impingements abgebrochene knöcherne Auswüchse, welche Folge von immer wiederkehrenden kleinen Verletzungen sind (vgl. dazu https://gelenk-klinik.de/orthopaedische-erkrankung/ sprunggelenk/impingement-oberes-sprunggelenk.html, abgerufen am 23. November 2017). Die freien Gelenkkörper lassen sich gestützt auf diese Ausführungen nicht mit Wahrscheinlichkeit dem Ereignis vom 24. September 2015 zuordnen, womit auch damit eine allfällige Ungewöhnlichkeit des Ereignisses nicht begründet werden kann. 4.9.4 Bezüglich Rotationsinstabilität des OSG links ist unbestritten, dass diese nicht vom Ereignis vom 24. September 2015 herrührt. 4.9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die gestellten Diagnosen nicht stichhaltig für ein unfallmässiges Geschehen sprechen. Entsprechend entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 5. 5.1 Somit bleibt die Frage zu beantworten, ob es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. 5.2 Folgende, in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche; Verrenkungen der Gelenke; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch – auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Befunde erhoben wird – nur gegeben, wenn die Verletzung, wie in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 4 ATSG vorgesehen, auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3). 5.3 Das Fussballspiel ist rechtsprechungsgemäss ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballspieler nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 8.4 mit Hinweisen). Entsprechend besteht eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, wenn aus dem Ereignis vom 24. September 2015 trotz Fehlens einer Ungewöhnlichkeit eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV resultierte 5.4 Beim Beschwerdeführer wurde keine einschlägige Diagnose gestellt. Zwar wäre die Subsumtion der Distorsion als Verrenkung eines Gelenkes (lit. b) vorstellbar, das Bundesgericht steht dieser weiten Auslegung jedoch ablehnend gegenüber. Als Gelenksverrenkungen werden ausschliesslich vollständige Verrenkungen (Luxationen) anerkannt, nicht aber Verdrehungen (Torsionen) und Verstauchungen (Distorsionen; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 5.2). Hinweise für eine Luxation bestehen nicht. Dass im Zuge der diagnostizierten Distorsion die zwei freien Gelenkkörper abgesprengt wurden, ist nicht wahrscheinlich (vgl. dazu die vorstehende E. 4.9.3). Bei Möglichkeit unterschiedlichster Ursachen und gewichtigen Anhaltspunkten gegen im Zuge der Distorsion des linken Sprunggelenkes
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesprengten freien Gelenkkörper ist nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen respektive ein medizinisches Gutachten genügende Klarheit schaffen würden. Von Weiterungen ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3 und BGE 124 V 94 E. 4b), wobei selbst bei unfallkausaler Absprengung der knöchernen Trümmer die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV (Knochenbrüche) fraglich wäre. Eine abschliessende Beurteilung dazu kann indes unterbleiben. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 24. September 2015 keine Listenverletzung zugezogen hat, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung entfällt. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 16. Juni 2016 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Der Staat ist mithin zu verpflichten, für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle bei lediglich einfachem Schriftenwechsel eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzs [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).