St.Gallen Sonstiges 14.08.2017 UV 2016/42

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2016/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 14.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2017 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung).Das Spüren eines stechenden Zwicks in der Schulter beim Versuch, einen schweren Kehrichtsack in den Kehrichtwagen zu befördern, serfüllt die Merkmale eines Unfalls mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht. Eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV wurde nicht diagnostiziert. Somit ist der Anspruch auf Versicherungsleistungen gegenüber dem Unfallversicherer zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2017, UV 2016/42). Entscheid vom 14. August 2017

Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Marilena Gnesa Geschäftsnr. UV 2016/42 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rony Kolb, Diepoldsauer-strasse 24, Postfach 217, 9443 Widnau, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ ist seit 1. Oktober 2007 bei der B.___ AG als Chauffeur Allrounder angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 9. November 2015 (UV-act. 1) hatte der Versicherte am 2. September 2015 während der Arbeit beim Anheben eines schweren Kehrichtsackes einen stechenden Zwick in der rechten Schulter verspürt. Die Erstbehandlung war am 23. September 2015 bei Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erfolgt (Bericht vom 13. November 2015, UV-act. 7). Dieser hatte dabei festgehalten, der Patient klage über Schulterschmerzen rechts seit drei Wochen, die aufgetreten seien, nachdem er einen (mit Steinen gefüllten) Abfallsack in den Kehrichtwagen habe werfen wollen, dessen Gewicht er unterschätzt habe; er habe bei der Wurfbewegung einen heftigen Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Initial, so Dr. C. weiter, habe sich das klinische Bild einer Supraspinatussehnenläsion gezeigt. Eine lokale Infiltration habe zu vorübergehender Beschwerdefreiheit geführt. Die Beschwerden seien erneut und stärker wieder aufgetreten und hätten zu Arbeitsunfähigkeit geführt. Die MRT-Abklärung vom 9. November 2015 (UV-act. 8) habe zu folgenden Befunden geführt: eine ventro-caudale Labrumläsion der rechten Schulter mit Einriss am chondro-labralen Übergang bei Status nach AC-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gelenkszerrung. Dr. C.___ attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. bis 16. Oktober 2015 und vom 7. bis 15. November 2015 (UV-act. 5 f.). Im Fragebogen der Suva (UV-act. 10) gab der Versicherte am 23. November 2015 an, er habe bei der Arbeit einen Abfallsack hochgehoben und habe ihn in den Lastwagen werfen wollen. Dieser sei unerwartet schwer (mit Sand gefüllt) gewesen. Beim Abwerfen sei ihm der Sack ausgerutscht und er habe das ganze (auf 60 kg geschätzte) Gewicht mit dem rechten Arm abgefangen; bei dieser Bewegung habe er plötzlich einen stechenden Schmerz in der Schulter gespürt. Im Arztzeugnis UVG vom 26. November 2015 (UV-act. 11) hielt Dr. C.___ fest, der Versicherte habe am 2. September 2015 einen Abfallsack mit Schwung in den Laderaum des LKW's werfen wollen. Offenbar sei dieser mit Steinen gefüllt gewesen, wodurch der Patient bei dessen Anheben einen heftigen Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe. Er habe den Versicherten wegen fehlendem Ansprechen auf konservative Therapiemassnahmen an Dr. med. D., Facharzt für Orthopädie, überwiesen. A.b Dr. D. diagnostizierte eine anterioinferiore Labrumläsion der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkszerrung mit Knochenmarksödem und AC-Arthritis (vgl. Berichte vom 25. November 2015, UV-act. 9, und 22. Dezember 2015, UV-act. 18). A.c Am 11. Dezember 2015 verneinte der Kreisarzt der Suva, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (UV-act. 12). A.d Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, nach bestehenden Unterlagen habe sich kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen; im Weiteren seien die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung bzw. Berufskrankheit nicht erfüllt; sie empfahl, den Fall der Krankenversicherung zu melden (UV-act. 13). In einer telefonischen Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 hielt der Versicherte fest, er nehme die Ausführungen der Suva zur Kenntnis, sei aber mit der Ablehnung nicht einverstanden, er habe doch die Schulter während der Arbeit ausgekugelt, als er den schweren Sack auf den LKW habe werfen wollen (UV-act. 14). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 ersuchte er sodann um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (UV-act. 16). A.e Am 22. Dezember 2015 (UV-act. 19) ersuchte Dr. D. den Kreisarzt Dr. E.___ um erneute Beurteilung, da seiner Ansicht nach ein Unfallereignis vorliege.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Dr. E.___ verneinte in seiner Stellungnahme vom 28./30. Dezember 2015 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (UV-act. 21). Der Wurf des Kehrichtsackes habe zu einem schmerzhaften Ereignis an der rechten Schulter geführt. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei medizinisch nicht gesichert. Es bestehe kein Knochenbruch, eine Verrenkung von Gelenken sei nicht nachgewiesen. Die beschriebenen Veränderungen im Bereich der AC-Gelenkskapsel entsprächen einem Reizzustand und würden auch vom Radiologen und Orthopäden als solche interpretiert. Eine Luxation als Verrenkung von Gelenken liege nicht vor. Die beschriebene Labrumläsion entspreche nicht einem Meniskusriss, auch nicht einem Muskelriss oder einer Muskelzerrung. Ein Sehnenriss oder eine Bandläsion lägen ebenfalls nicht vor. A.g Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 verneinte die Suva das Vorliegen eines Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung sowie einer Berufskrankheit und lehnte eine Leistungspflicht ab (UV-act. 17). B. B.a Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 4. Januar 2016 (UV-act. 23). Er bestritt den Befund gemäss Stellungnahme des Kreisarztes, wonach keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Für diese Stellungnahme liefere der Kreisarzt keine nachvollziehbare Begründung; damit sei die Begründungspflicht verletzt. Mit dem ärztlichen Bericht der Orthopädie F.___ vom 25. November 2015 sowie dem radiologischen Bericht vom 10. Dezember 2015 sei davon auszugehen, dass die in unmittelbarer zeitlicher Abfolge des Unfallereignisses aufgetretenen Schäden und Schmerzen eindeutig auf das Schadenereignis zurückzuführen seien. Damit bestehe ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme durch die Suva. Eine erneute und einlässliche Abklärung dränge sich auf. B.b Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 wies die Suva die Einsprache ab. Eine Wurfbewegung stelle nichts Ungewöhnliches dar. Dies gelte gemäss Rechtsprechung, die sehr strenge Voraussetzungen an einen ausserordentlichen Kraftaufwand stelle, auch bei einem Gewicht von ca. 60 kg und selbst wenn das gesamte Gewicht im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt des Abwerfens auf dem rechten Arm gelegen sei. Eine sinnfällige Überanstrengung sei zu verneinen. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor resp. ein Unfall im rechtlichen Sinne sei folglich nicht gegeben. Im Übrigen sei der Unfallbegriff rechtlicher Natur; darüber könne nicht im Rahmen einer medizinischen Begutachtung entschieden werden; es sei Sache der Verwaltung oder im Streitfall des Richters, darüber zu entscheiden. Im Weiteren liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Somit bestehe auch von daher kein Leistungsanspruch (UV-act. 26). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Juni 2016 (act. G 1). Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Kolb, Widnau, beantragt - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin - die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2016 sowie des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2016. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Erreichen des medizinischen Endzustands nach der im Herbst 2016 anstehenden Operation zu sistieren. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer einer unabhängigen fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der anlässlich des Unfallereignisses vom 23. September 2015 (richtig: 2. September 2015) erlittenen Schädigungen abzuklären und zu untersuchen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Beim eingetretenen Ereignis handle es sich eindeutig um einen Berufsunfall. Die erlittene Verletzung sei in Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Chauffeur/ Allrounder eingetreten; es handle sich dabei um einen Unfall im Sinne des Gesetzes. Die Aussergewöhnlichkeit sei gegeben, weil sich der fragliche Abfallsack einerseits wider Erwarten als ausserordentlich schwer erwiesen habe, andererseits habe der Beschwerdeführer den Sack am Ende der Einwurfbewegung nicht rechtzeitig loslassen können, weil er mit der Hand am Sack hängen geblieben sei. Aus diesem Grund hätten ausserordentlich grosse Hebelkräfte auf die Schulter des Beschwerdeführers gewirkt, und er habe dadurch die zur Debatte stehenden Verletzungen erlitten. Eine krankhafte Veränderung oder konstitutionelle Prädisposition müssten in Anbetracht der vor dem Unfall bestehenden vorzüglichen Konstitution und des perfekten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verneint werden. Das Einwerfen eines Abfallsacks in das Kehrichtfahrzeug stelle an sich nichts Ungewöhnliches dar. Aber das Werfen eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte etwa 60 kg schweren Abfallsackes berge durchaus erhebliche Risiken in sich, insbesondere wenn dieser nicht rechtzeitig losgelassen werden könne und überdies der Oberarm auf der Laderampe des Kehrichtfahrzeuges aufliege. In diesem Fall seien nach dem Werfen des Sackes unerwartet grosse und untragbare Kräfte zu verzeichnen, die auf das Schultergelenk des Beschwerdeführers eingewirkt hätten. Damit sei der ungewöhnliche äussere Faktor gegeben, weil der Beschwerdeführer den sich in der Fallbewegung befindlichen Sack nicht habe loslassen können, weil er sich im Polyethylen des Sacks mit seinen Handschuhen verfangen habe. Falls dies bestritten werde, beantrage er eine Rekonstruktion mit Augenschein und Expertise am verwendeten Fahrzeug, damit das Gericht über die Rechtsfrage des Unfallbegriffs befinden könne. Somit seien die eingetretenen Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen und eine Erkrankung oder Degeneration oder konstitutionelle Prädisposition könnten ausgeschlossen werden. Das Vorliegen einer Krankheit müsse in Anbetracht der bereits absolvierten Operationen sowie der unmittelbar anstehenden und weiter erforderlichen Operation als nicht nachvollziehbar angesehen werden. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 (act. G 5) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie des Sistierungsantrags und verweist zu Sachverhalt und Begründung auf den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (UV-act. 26). Für die Frage, ob ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, sei vom aktenkundigen Sachverhalt auszugehen. Davon abweichende Behauptungen in der Beschwerdeschrift seien irrelevant. Es sei bisher keine Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Hand am Kehrichtsack hängengeblieben oder der Oberarm auf der Laderampe aufgelegen sei. Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor sei nicht auszumachen. Das Anheben und Werfen schwerer Lasten gehöre zur Tätigkeit eines Beladers. Der Rahmen des Alltäglichen und Üblichen werde damit nicht überschritten. Eine sinnfällige Überanstrengung liege bei einem angeblichen Gewicht von 60 kg nicht vor, selbst wenn sich die gesamte Last auf den rechten Arm ausgewirkt hätte. Somit sei ein Unfall auszuschliessen. Die beim Ereignis vom 2. September 2015 aufgetretene Labrumläsion an der rechten Schulter könne degenerativen Ursprungs sein und erfahrungsgemäss innerhalb eines normalen Geschehensablaufs auftreten. In solchen Fällen könne ein Unfall nur unter besonders sinnfälligen Umständen angenommen werden. Es bedürfe nebst den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften eines zusätzlichen schadensspezifischen Ereignisses, das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend fehle. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Ausrutschen des Sackes bewirke keine über den Rahmen des Üblichen hinausgehende Einwirkung auf seinen Körper. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei ausgeschlossen, weil keine hierfür qualifizierende Verletzung vorliege. Nachdem weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei, entfalle die unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer unter dem Titel vorsorglicher Massnahmen gestellten Anträge, die auch deshalb ausgeschlossen seien, weil der Beschwerdeführer kein entsprechendes schützenswertes Interesse dargetan habe. Die beantragte medizinische Begutachtung sei obsolet, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Auf Grund der fehlenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mache eine Sistierung des Prozesses keinen Sinn. C.c Mit Schreiben vom 26. August 2016 lehnte die Verfahrensleitung das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Sistierung des Prozesses formlos ab. Das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Tragung sämtlicher Operations- und Heilungskosten im Zusammenhang mit der anstehenden Operation zu verpflichten, lehnte die Verfahrensleitung unter Verweis auf die gesetzliche Regelung, die bei Unklarheit über die Leistungspflicht zwischen Unfall- und Krankenversicherung eine Vorleistungspflicht der zuletzt genannten vorsehe, ebenfalls formlos ab. Der Beschwerdeführer verzichtete auf einen förmlichen Zwischenentscheid (act. G 6). C.d Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 26. September 2016 (act. G 8) am Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2016 sowie des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2016 fest. Im Weiteren beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung sämtlicher Kosten und Leistungen und zur künftigen Erbringung aller erforderlichen unfallversicherungsrechtlichen Leistungen zu verpflichten, die dem Einsprecher (richtig: Beschwerdeführer) oder dessen Krankenkasse aus dem Unfall vom 2. September 2015 entstanden seien. Mit der Replik hat der Beschwerdeführer den Bericht der Orthopädie F.___ über die Operation vom 24. August 2016 und den Austrittsbericht vom 29. August 2016 zu den Akten gelegt (act. G 8.1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Mit Duplik vom 31. Oktober 2016 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest. Auch die mit der Replik neu eingereichten medizinischen Unterlagen (act. G 8.1) bestätigten keine unfallähnliche Körperschädigung (act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Streitig und in der Folge zu prüfen ist die Frage, ob das Ereignis vom 2. September 2015 einem Unfall oder einer unfallähnlichen Körperschädigung entspricht und somit dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zusteht. 1.2 Am 1. Januar 2017 ist die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Kraft getreten. Durch diese Gesetzesänderung ist die abschliessende Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gestrichen und in Art. 6 Abs. 2 UVG integriert worden. Die Änderung ist aber vorliegend ohnehin nicht relevant, denn gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Somit sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles, wo sich das fragliche Ereignis am 2. September 2015 zugetragen hat, das UVG und die UVV in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung massgebend. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4 Art. 9 Abs. 2 UVV listet sodann in abschliessender Weise die Körperschädigungen auf, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h). 2. Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV. 2.1 Das Arthro-MRT der rechten Schulter vom 10. November 2015 (UV-act. 8) zeigte einen Status nach AC-Gelenkszerrung mit auch residuellem Knochenmarksödem vorwiegend im Bereich der lateralen Klavikula, eine ventro-kaudale Labrumläsion mit Einriss am chondro-labralen Übergang, eine perifokale Periostverdickung, einen Verdacht auf eine 0.4 cm grosse paralabrale Zyste bei ca. 3-5 Uhr und eine maximal 3.8 cm längliche paralabrale Ganglionformation vom oberen vorderen Labrum ausgehend und kaudal des Korakoids gelegen bei im Übrigen normalem Arthro-MRI. Gestützt darauf stellte Dr. D.___ am 25. November 2015 eine anterioinferiore Labrumläsion der rechten Schulter bei Status nach AC-Gelenkszerrung mit Knochenmarksödem und AC-Arthritis (UV-act. 9 und 18; vgl. die ebenfalls auf dem Arthro-MRI basierenden Berichte von Dr. C., UV-act. 7 und 11). Der Kreisarzt Dr. E. legt überzeugend und schlüssig dar, dass eine unfallähnliche Körperschädigung nicht gesichert sei. Es bestehe kein Knochenbruch, eine Verrenkung von Gelenken sei nicht nachgewiesen. Die Veränderungen im Bereich der AC-Gelenks-kapsel entsprächen einem Reizzustand und würden auch vom Radiologen und vom behandelnden Orthopäden als solche interpretiert. Eine Luxation (Verrenkung von Gelenken) liege nicht vor. Die beschriebene Labrumläsion entspreche nicht einem Meniskusriss, auch keinem Muskelriss und keiner Muskelzerrung. Ein Sehnenriss liege gemäss MRT ebenfalls nicht vor. Eine Bandläsion sei zu verneinen, da es sich bei der Gelenkszerrung nicht um Bänder handle, sondern um Kapselanteile und die Bänder nicht als lädiert beschrieben würden. Somit liege keine medizinische Diagnose einer unfallähnlichen Körperschädigung vor (ärztliche Beurteilung vom 28./30. Dezember

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2015, UV-act. 21). Die mit der Replik ins Recht gelegten medizinischen Berichte (act. G 8.1) stellen dieses Ergebnis nicht in Frage, entspricht doch die darin gestellte Diagnose (Impingement-Symptomatik bei AC-Gelenksarthrose rechts) keiner Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den im Operationsbericht vom 29. August 2016 gewonnenen Erkenntnissen (in teilweiser Abweichung zu den bereits aktenkundigen medizinischen Berichten wurden intraoperativ im Wesentlichen ein intaktes Labrum, keine SLAP-Läsion, eine intakte Pulley-Region mit unauffälliger Bizepssehne sowie eine unauffällige Rotatorenmanchette in allen Anteilen festgestellt). 2.2 Liegt keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vor, entfällt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine unfallähnliche Körperschädigung von vornherein, und auf die Prüfung diesbezüglicher weiterer Voraussetzungen ist zu verzichten. Dies scheint auch der Beschwerdeführer nicht mehr anders zu sehen, greift er doch das Thema der unfallähnlichen Körperschädigung in seiner Replik gar nicht mehr auf, sondern beschränkt sich in erster Linie auf die Diskussion der Ursache der Gesundheitsschäden, die er als tatsachenmässig in einem Unfall sieht. 3. Es stellt sich somit die Frage, ob das Ereignis vom 2. September 2015 - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als Unfall zu qualifizieren sei. Die Parteien sind sich insbesondere darüber uneinig, ob im Sinne der Legaldefinition des Unfalls gemäss Art. 4 ATSG von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen werden kann. 3.1 Der äussere Faktor ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts. Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E 5.1; 8C_718/2009 vom 30. November 2009 E. 6.1, beide mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache, dass sich die betroffene Person einem oder mehreren operativen Eingriffen unterziehen musste, spricht nach der erwähnten Rechtsprechung entgegen der vom Beschwerdeführer implizit geäusserten Ansicht für sich allein nicht für das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bzw. eines Unfalles. 3.2 Die Ungewöhnlichkeit ist weiter zu bejahen, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. A. RUMO-JUNGO/A. P. HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 42 f.). So wurde etwa das Vorliegen eines

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfalls im Fall eines Hilfspflegers verneint, der beim Umlagern eines noch benommenen 100-120 kg schweren Patienten vom Operationstisch in ein Bett, indem er die Unterlage, auf welcher der Patient lag, auf das Bett ziehen musste, einen Schmerz im Rücken verspürte (BGE 116 V 136 E. 3c). Der Versuch, in gebeugter, ausgedrehter Stellung und mit grösster Kraftanstrengung die blockierten Beine eines Operationstisches zu verstellen, stellt genauso wenig einen Unfall dar (nicht publiziertes Urteil vom 13. November 1991, zit. in RKUV 1994 Nr. U 185 S. 80 E. 2b). Bei einer 39jährigen und 62 kg schweren Krankenschwester, die unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren Patientin beim Umbetten auffangen musste, um deren Sturz zu verhindern, wurde ein Unfallereignis ebenfalls verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 421/01 vom 15. Januar 2003), ebenso bei einer versicherten Person, die zusammen mit einer Praktikantin eine ca. 90 kg schwere, kollabierende Patientin auffing (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3), beim Anheben eines Schachtdeckels mit einem Gewicht von 336 kg durch einen Bauhilfsarbeiter (Urteil des EVG U 365/01), oder im Fall eines Bauarbeiters, der ein 200 kg schweres Fass umfassen und umkippen wollte und dabei Schmerzen im Rücken verspürte (Urteil des EVG U 499/00 vom 12. September 2001). Hingegen wurde ein Unfall bei einer 35jährigen, 57 kg schweren Physiotherapeutin bejaht, die einen 84 kg schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil des EVG U 166/04 vom 18. April 2005) und bei einer 49jährigen Krankenschwester, die zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete (Urteil des EVG U 9/04 vom 15. Oktober 2004). Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor lag ferner beim Heben eines Gewichts von 150 kg vor, das selbst unter Berücksichtigung der Gewöhnung eines Bauhandlagers nicht mehr als üblich angesehen wurde, zumal die Last in stark gebückter Haltung sowie in Zeitnot angehoben werden musste (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39 f. E. 3b und c). 3.3 Hinsichtlich des Hergangs des Ereignisses vom 2. September 2015 lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: In der Schadenmeldung UVG vom 9. November 2015 gab die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an, beim Anheben eines schweren Kehrichtsackes habe es einen stechenden Zwick in der Schulter gegeben (UV-act. 1). Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 13. November 2015 klagte der Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anlässlich der Erstbehandlung am 23. September 2015 über seit drei Wochen bestehende Schulterschmerzen rechts. Die Schmerzen seien aufgetreten, nachdem er einen Abfallsack in den Kehrichtwagen habe werfen wollen. Er habe das Gewicht des (mit Steinen gefüllten) Kehrichtsackes unterschätzt und habe bei der Wurfbewegung einen heftigen Schmerz in der rechten Schulter verspürt (UV-act. 7). Im Formular der Beschwerdegegnerin zur Klärung des Ereignisses gab der Beschwerdeführer am 23. November 2015 an, bei der Arbeit habe er einen Abfallsack hochgehoben und habe ihn in den Lastwagen werfen wollen. Dieser Sack sei unerwartet schwer (mit Sand gefüllt) gewesen. Beim Abwerfen sei ihm der Sack ausgerutscht, bei dieser Bewegung habe er plötzlich einen stechenden Schmerz in der Schulter gespürt. Sein Arbeitskollege habe den Lastwagen geführt und habe ihn nicht gesehen, habe aber seinen Schmerzschrei gehört. Die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, der Sack sei ihm ausgerutscht und er habe das ganze Gewicht mit dem rechten Arm abgefangen. Der Sack sei geschätzt 60 kg schwer gewesen (UV-act. 10). 3.4 Der Beschwerdeführer gab an, der Abfallsack sei ihm beim Versuch, ihn in den Laderaum des Kehrichtfahrzeugs zu werfen, ausgerutscht und er habe das ganze Gewicht mit dem rechten Arm abgefangen. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach er sich durch "die kombinierte Wurf- und Drehbewegung und wegen des grossen Gewichts des behändigten Abfallsackes" verletzt habe und "unverzüglich verletzungsbedingt" einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe (act. G 1 S. 3), bzw. wonach er mit der Hand am Sack hängen geblieben sei (act. G 1 S. 4) und denselben bei der Wurfbewegung nicht rechtzeitig habe loslassen können, weil er sich im Polyethylen des Sacks mit seinen Handschuhen verfangen habe und überdies der Oberarm auf der Laderampe des Kehrichtfahrzeuges aufgelegen sei (act. G 1 S 5), hat als unbeachtlich zu gelten. Denn die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2016 die tatsächlichen Verhältnisse mittels Fragebogens detailliert erhoben und ist somit ihrer Abklärungspflicht nachgekommen. In der in vorstehender Erwägung 3.3 erwähnten Beschreibung des Ereignisses vom 2. September 2015 kommt ein Hängenbleiben mit der Hand am Sack bzw. ein Sich-Verfangen oder ein Aufliegen des Oberarms auf der Laderampe des Fahrzeugs nicht vor. Es wäre nach der ausdrücklichen Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Hergang des Ereignisses im Fragebogen vom 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2015 nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ein Hängenbleiben am Abfallsack bzw. ein Aufliegen des Oberarms auf der Laderampe unerwähnt hätte lassen sollen. Es macht den Anschein, als seien diese zusätzlichen Angaben nicht frei von versicherungsrechtlichen Überlegungen gemacht worden, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte. Sie sind deswegen gestützt auf die Beweismaxime der besseren Zuverlässigkeit der Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a) nicht beachtlich. 3.5 Das Anheben und Einwerfen von (auch schweren) Säcken in das Kehrichtfahrzeug gehört zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster eines Beladers und stellt an sich nichts Ungewöhnliches dar, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt (act. G 1 S. 5). Auch das Gewicht des Sackes von geschätzt 60 kg deutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf eine sinnfällige Überanstrengung hin. Wenn der Beschwerdeführer einen Schmerz in der Schulter verspürte, als er einen Abfallsack in den Lastwagen werfen wollte und dieser ihm ausrutschte, so ist darin keine für den Unfallbegriff letztlich entscheidende Programmwidrigkeit zu sehen, welche den Rahmen des Normalen und Üblichen bei der Arbeit des Beschwerdeführers sprengen würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das geschätzte Gewicht äusserst grosszügig bemessen scheint, sind doch selbst die grössten Abfallsäcke - 110 Liter - lediglich für eine Last von maximal 25 kg ausgelegt, sodass fraglich ist, ob sie einer Beladung mit 60 kg überhaupt standhalten vermöchten. Der Unfallbegriff ist damit nicht erfüllt und es besteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers aus Art. 6 Abs. 1 UVG. Die Einschätzung von Dr. D.___, wonach sowohl das vom Patienten geschilderte Unfallereignis als auch die kernspintomographischen und klinischen Befunde die Beurteilung als unfallbedingt rechtfertigten (UV-act. 19), vermag die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht nachzuweisen. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und keine medizinische Beurteilung, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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25.03.2026