St.Gallen Sonstiges 22.02.2019 UV 2016/22, UV 2016/60

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2016/22, UV 2016/60 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 22.02.2019 Entscheiddatum: 22.02.2019 Entscheid Verfsicherungsgericht, 22.02.2019 Art. 18 UVG und 24 UVG. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Rentenanspruch und Integritätsentschädigung. Fehlende Kausalität zwischen den geltend gemachten Dauerschäden (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001. Die Rückkommenstitel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung setzen eine rechtskräftige Verfügung/einen rechtskräftigen Einspracheentscheid voraus. Es besteht für eine Wiedererwägung eines Entscheids des Versicherungsgerichts keine gesetzliche Grundlage. Auf ein entsprechendes Gesuch ist nicht einzutreten.Art. 81 ff. VRP. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grund für eine Wiederaufnahme (AC-Gelenksarthropathie) bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UV 2016/60 und kann daher mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden, weshalb auf das Begehren um Wiederaufnahme nicht einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2019, UV 2016/22 und UV 2016/60). Entscheid vom 22. Februar 2019 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2016/22, UV 2016/60 Parteien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christof Brack, Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern, zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Corinne Willimann, Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern, gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen und Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 81 VRP) Sachverhalt A. A.a A. wurde am Abend des 5. Januar 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren. Die für die Folgen dieses Unfalls leistungspflichtige Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: die Allianz) erbrachte in der Folge vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Mit Verfügung vom 3. April 2007 stellte die Allianz die vorübergehenden Leistungen mangels adäquater Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall vom 5. Januar 2001 und den von der Versicherten noch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden per 30. September 2006 ein. Die dagegen am 4. Mai 2007 erhobene Einsprache wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 ab. Das Versicherungsgericht bestätigte mit Entscheid vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, die Einstellung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehenden Leistungen per 30. September 2006. Betreffend die Höhe der Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 13. März 2002 bis 30. September 2006 wies es die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Allianz zurück (siehe hierzu sowie zum bis dahin eingetretenen Sachverhalt UV-act. 193). Die von der Allianz gegen die angeordnete Rückweisung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010, 8C_121/2010, ab (UV-act. 200). A.b Am 14. Dezember 2014 reichte die Versicherte unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2014, IV 2013/256, betreffend IV-Leistungen bei der Allianz ein "Gesuch um Revision / Wiedererwägung" ein. Sie ersuchte die Allianz, ihre Leistungspflicht nach UVG zu prüfen (UV-act. 235). Im Schreiben vom 30. März 2016 machte die Versicherte geltend, ihre Eingabe vom 14. Dezember 2014 sei unbeantwortet geblieben. Sie ersuchte die Allianz daher, die notwendigen Abklärungen in die Wege zu leiten und die gesetzlichen Ansprüche zu prüfen. Unabhängig davon, ob die Rentenfrage formell erstmals oder revisionsweise zu prüfen sei, bitte sie die Allianz darum sich der Sache anzunehmen (UV-act. 239). A.c Mit Verfügung vom 8. April 2016 wies die Allianz das Begehren der Versicherten um eine prozessuale Revision ab. Hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs führte die Allianz aus, Entscheide eines Gerichts könnten nicht im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden (UV-act. 241). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Mai 2016 Einsprache mit folgenden Anträgen: 1. Der Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen ab 30. September 2006 zuzusprechen. 2. Der Versicherten sei ab 30. September 2006 eine noch zu ermittelnde UV-Rente, mindestens aber eine Rente im Umfang von 61% auszurichten. 3. Der Versicherten sei eine Integritätsentschädigung in noch zu ermittelnder Höhe zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Unfallversicherung (UV-act. 247). Die Allianz wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Leistungseinstellung per 30. September 2006 sei vom Bundesgericht geschützt worden. Eine Wiedererwägung falle daher ausser Betracht. Die von der Versicherten als prozessualer Revisionsgrund geltend gemachte Arthropathie des linken AC-Gelenks als bislang unerkannte Folge des Unfalls vom 5. Januar 2001 rechtfertige kein Zurückkommen auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungseinstellung. Denn dieser Befund sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausale Folge des Unfalls vom 5. Januar 2001. Eine unfallbedingte Spätfolge oder ein unfallbedingter Rückfall, die einen Leistungsanspruch nach dem 30. September 2006 zu begründen vermöchten, seien namentlich mit Blick auf die Arthropathie des linken AC-Gelenks zu verneinen (UV-act. 252). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. September 2016. Die Beschwerdeführerin beantragt darin: 1. Die Verfügung vom 8. April 2016 und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 seien nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Subeventualiter sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2010 in Wiedererwägung zu ziehen. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei ab 30. September 2006 eine noch zu ermittelnde UV-Rente, mindestens aber eine Rente im Umfang von 61% auszurichten. 4. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung in noch zu ermittelnder Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung im Sinn der Beweisanträge dieser Beschwerde bei einer dafür geeigneten Stelle in Auftrag zu geben und die Rentenprüfung ordnungsgemäss vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1 im Verfahren UV 2016/60). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Wesentlichen hält sie an der Auffassung fest, dass sie eine natürliche Kausalität zwischen der heute bestehenden AC-Gelenksarthropathie und dem Unfall vom 5. Januar 2001 mangels erforderlichen Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu Recht verneint habe (act. G 3 im Verfahren UV 2016/60). B.c In der Replik vom 11. Februar 2017 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 11 im Verfahren UV 2016/60).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits in der Duplik vom 22. Februar 2017 unverändert an den gestellten Anträgen fest (act. G 13 im Verfahren UV 2016/60). C. C.a Bereits am 13. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das Versicherungsgericht, dessen Entscheid vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, in Revision zu ziehen und ihr die gesetzlichen Leistungen ab 30. September 2006 zuzusprechen. Es sei ihr ab 30. September 2006 eine noch zu ermittelnde UV-Rente, mindestens aber eine Rente im Umfang von 61%, auszurichten und eine Integritätsentschädigung in noch zu ermittelnder Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die nachträglich diagnostizierte AC- Gelenkverletzung Grad II Tossy oder Rockwood unfallbedingt sei und einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 81 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) darstelle (act. G 1 im Verfahren UV 2016/22). C.b Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 teilte der Präsident der Beschwerdeführerin mit, dass das Versicherungsgericht bislang noch gar keinen Entscheid über die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Dauerleistungen gefällt habe. Insbesondere hätten diese Ansprüche nicht Gegenstand des Entscheids vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, gebildet. Unter diesen Umständen sei kein Revisionstatbestand gegeben (act. G 2 im Verfahren UV 2016/22). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 29. März 2016, act. G 5 im Verfahren UV 2016/22) sistierte das Versicherungsgericht das Verfahren UV 2016/22 (act. G 7 im Verfahren UV 2016/22). Am 24. Januar 2019 hob das Versicherungsgericht die Sistierung auf und vereinigte das Verfahren UV 2016/22 mit dem Verfahren UV 2016/60 (act. G 9 im Verfahren UV 2016/22) entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 4. August 2017, act. G 8 im Verfahren UV 2016/22). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien ist die Leistungspflicht für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. Januar 2001 umstritten. 1.1 Zum besseren Verständnis des Hintergrunds der vorliegenden Streitigkeit, insbesondere mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückkommenstitel, ist zunächst darzustellen, über welche Rechtsverhältnisse bereits rechtskräftig entschieden wurde. 1.2 Der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, erfasste ausschliesslich die Ansprüche auf vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) bis 30. September 2006. Auf die Anträge betreffend die Leistungen für Dauerschäden (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) trat es nicht ein, da diese Ansprüche weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Mai 2008 noch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 3. April 2007 gebildet hatten (E. 1 und Dispositiv-Ziff. 1, UV-act. 193). Sowohl die Einstellung der Heilbehandlung und Taggelder per 30. September 2006 als auch das Nichteintreten auf die Gesuche um eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung sind in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin gegen den Entscheid vom 6. Januar 2010 erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die das Bundesgericht am 18. Oktober 2010, 8C_121/2010, vollumfänglich abwies, hatte lediglich die betragliche Höhe der Taggeldleistungen gebildet. Die Beschwerdegegnerin hatte die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Mai 2008 beantragt (siehe hierzu lit. C des Sachverhalts des Urteils des Bundesgerichts, UV-act. 200). Die Dauer der Taggeldleistungen und insbesondere der Einstellungszeitpunkt hatten nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gebildet.

1.3 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin "unter dem Titel der Revision, eventualiter der Wiedererwägung" um eine "Neubeurteilung" des Rentenanspruchs (UV-act. 235). Sowohl die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als auch die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG setzen in formeller Hinsicht voraus, dass über den materiellen Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Vorliegend fehlt hingegen ein rechtskräftiger Entscheid über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und damit ein der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung zugängliches Objekt. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um prozessuale Revision und Wiedererwägung bezüglich des Renten- und Integritätsentschädigungsanspruchs nicht eintreten dürfen und die dagegen erhobene Einsprache abweisen müssen. 1.4 Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 10. Mai 2016 auch von einer prozessualen Revision und einer Wiedererwägung unabhängige Anträge stellte. So ersuchte sie 1. um Zusprache der gesetzlichen Leistungen ab 30. September 2006, 2. um Zusprache einer Invalidenrente ab 30. September 2006 sowie 3. um eine Integritätsentschädigung (UV-act. 247). Die Beschwerdeführerin stellte damit ausschliesslich Anträge, die nicht mehr den vom Versicherungsgericht in zeitlicher Hinsicht beurteilten Einstellungszeitpunkt (30. September 2006) betreffen. In zeitlicher Hinsicht bildeten damit im Einspracheverfahren allfällige Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 und eine Integritätsentschädigung Streitgegenstand. Im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 prüfte die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht nicht bloss die Gesuche um eine prozessuale Revision und Wiedererwägung. Der Einspracheentscheid enthält vielmehr auch Ausführungen zu Spätfolgen bzw. einem Rückfall sowie eine erstmalige Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente für die Zeit nach dem 30. September 2006 und auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin dehnte damit den Gegenstand entsprechend der von der Beschwerdeführerin gestellten Einsprache in materieller Hinsicht aus. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Rechtsverhältnissen und Rechtsfragen ist die im Einspracheverfahren vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstands (entsprechend den Anträgen in der Einsprache) über die Fragen nach einer prozessualen Revision und einer Wiedererwägung hinaus vorliegend nicht zu beanstanden (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a). Zu prüfen sind demnach nachfolgend die Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 und eine Integritätsentschädigung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5 Soweit die Beschwerdegegnerin beantragt, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, sei in Wiedererwägung zu ziehen (siehe Subeventualantrag zum Antrag Ziff. 1 der Beschwerde, act. G 1), so ist darauf nicht einzutreten. Denn das ATSG sieht die Möglichkeit von Wiedererwägungsgesuchen bezüglich Entscheiden der Sozialversicherungsgerichte nicht vor und das kantonale Recht schliesst Wiedererwägungsgesuche an das Versicherungsgericht aus (Art. 58 Abs. 2 VRP; zum Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn von Art. 81 ff. VRP siehe nachstehende E. 5). 2. Nachfolgend zu prüfen ist im Verfahren UV 2016/60 der Anspruch auf Leistungen für unfallkausale Dauerschäden (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) bzw. auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher, nachdem ein Unfall aus dem Jahr 2001 zur Debatte steht, die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG; zu den versicherten Risiken siehe Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). 2.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 3. Nebst den bereits dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, zugrunde liegenden Gesundheitsschäden (siehe insbesondere E. 3, UV-act. 193) macht die Beschwerdeführerin neu zusätzlich eine AC-Gelenksverletzung Grad II der Klassifikation nach Tossy und nach Rockwood geltend (act. G 1, Rz 20). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Schaden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. Januar 2001 steht. 3.1 Anlässlich des Gesprächs vom 27. Januar 2016 mit der Anwaltskanzlei der Beschwerdeführerin teilte PD Dr. med. B., Oberarzt Schulterchirurgie, Universitätsklinik C., mit, es sei bloss "durchaus möglich", dass ein Folgeschaden Tossy I oder II vorliege. Ein (Folge-)Schaden könne aber auch degenerativ sein (Beilage 12 in UV-act. 239). In der E-Mail vom 28. Januar 2016 verneinte er die Frage, dass eine sichere Diagnose zum AC-Gelenk links gestellt werden könne (Beilage 13 in UV-act. 239), und zwar trotz Vorliegens von Röntgenbildern vom 15. Januar 2016 (siehe hierzu die E-Mail der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2016, UV-act. 239). Nach der am 10. Februar 2016 vorgenommenen Abklärung hielt er einen Kausalzusammenhang zwischen einer AC-Gelenksarthropathie links und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 lediglich für "wahrscheinlich" (UV-act. 239). Bei der Beweiswürdigung ist ferner zu beachten, dass die Rechtsvertreterin sowohl telefonisch als auch schriftlich eine intensive Korrespondenz mit Dr. B.___ geführt hat, wobei "sich der Wunsch herauskristallisiert [hat,] die linke Schulter und hier insbesondere das linke AC-Gelenk gezielt zu untersuchen, da diese seit einem Polytrauma 2001 schmerzhaft sei und bisher keine konklusive Diagnose gestellt worden sei" (vgl. Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 12. Februar 2016, Beilage 18 in UV-act. 239). Die Stellungnahme von Dr. B.___ ist damit einerseits von der Einschätzung der Beschwerdeführerin zur Unfallkausalität und andererseits vom intensiven Kontakt mit deren Rechtsvertreterin geprägt. Jedenfalls geht daraus nicht mit dem im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) hervor, dass die AC- Gelenksarthropathie links im Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 steht. Dr. B.___ vermochte diesen Gesundheitsschaden nicht klar auf einen "chronischen posttraumatischen Zustand" zurückzuführen. Er bezeichnete die "akute" AC-Gelenksarthropathie links lediglich mit einem chronischen posttraumatischen Zustand für "gut vereinbar" (Beilage 18 in UV-act. 239). Zudem bezeichnete er eine unfallbedingte Ursache in der Diagnoseliste im Bericht vom 5. Oktober 2016 (act. G 11.1) lediglich als "wahrscheinlich". Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 3, Rz 13 ff., und act. G 13, Rz 4 ff.). Aus der im Sprechstundenbericht von Dr. B.___ vom 27. Oktober 2015 in der Diagnoseliste an letzter Stelle wiedergegebenen AC-Gelenk- Arthropathie und Instabilität links bei Status nach Unfall 2001 (Beilage 6 in UV-act. 239) lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn es handelt sich hierbei um eine rein anamnestische Wiedergabe einer Diagnose. Der Sprechstundenbericht enthält keine Ausführungen zur linken oberen Extremität bzw. zum AC-Gelenk. Dr. B.___ setzte sich damals mit dieser Thematik nicht auseinander. Diese Betrachtungsweise wird durch die Notiz über das Telefongespräch mit Dr. B.___ vom 22. Januar 2016 bestätigt (Beilage 11 in UV-act. 239). 3.2 Ein vergleichbares Bild ergibt sich aus der Stellungnahme von Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Januar 2016. Hauptsächlich gestützt auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin über das damals bereits mehr als 15 Jahre zurückliegende Unfallereignis vom 5. Januar 2001 führte er aus, dieses sei geeignet, eine AC- Gelenksverletzung links verursacht zu haben. Es sei "gut möglich", dass die wahrscheinliche AC-Gelenksverletzung links damals nicht diagnostiziert und dokumentiert worden sei (UV-act. 239). 3.2.1 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Dr. D. eine AC- Gelenksverletzung links lediglich als "wahrscheinlich" und einen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Januar 2001 sogar lediglich als "gut möglich" betrachtete. Im letzten Abschnitt sprach er von "der Suche nach einer möglichen unfallbedingten AC- Arthropathie". Damit ist kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 5. Januar 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) dargetan. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ nachvollziehbar berichtete, aufgrund der vorliegenden Untersuchungen finde er keine Hinweise für gesicherte Unfallfolgen am linken AC-Gelenk. 3.2.2 In damit zu vereinbarender Weise ist die Rechtsvertreterin nach einer telefonischen Auskunft von Dr. D.___ davon ausgegangen, "aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände gehen Sie im heutigen Zeitpunkt eher nicht davon aus, dass sich eine AC-Luxation Tossy II oder die von C.___ erwähnte «AC-Gelenk-Arthropathie und Instabilität links bei Status nach Unfall 2001 links» erhärtet" (E-Mail vom 28. Januar 2016, Beilage 17 in UV-act. 239). 3.3 Nichts anderes gilt bezüglich des Berichts von Dr. med. E.___ vom 27. Mai 2015, der bei der Behandlung der Zervikobrachialgie rechts nach Trauma vom 14. April 2015 ohne nähere Begründung und im Rahmen offenbar einer anamnestischen Wiedergabe vage niederschrieb, "Schulter links Stat. n. AC-Luxation Tossy II nach Unfall vor einigen Jahren mit konsekutiver partieller IV-Rente" (Beilage 9 in UV-act. 239; siehe auch die in Beilage 15 in UV-act. 239 enthaltene E-Mail vom 11. Januar 2016 sowie die E-Mail der Rechtsvertreterin vom 28. Januar 2016, wonach Dr. E.___ anlässlich eines Telefongesprächs vom Vortag erklärt habe, es habe sich lediglich um eine Vermutung seinerseits gehandelt, Beilage 16, S. 2 oben, in UV-act. 239). Im Übrigen ergibt sich aus dem Sprechstundenbericht von Dr. med. F., Teamleiterin Rehabilitation, Universitätsklinik C., vom 4. August 2015, dass die Gelenke der oberen Extremität links schmerzfrei und uneingeschränkt beweglich waren (S. 2 unten des Sprechstundenberichts, Beilage 8 in UV-act. 239). In damit zu vereinbarender Weise wurde in keinem der vor und nach dem Sturzereignis vom 14. April 2015 ergangenen medizinischen Berichte ein Kausalzusammenhang zwischen der AC- Gelenksproblematik mit dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht. 3.4 Vor diesem Hintergrund ist eine bezogen auf das Ereignis vom 5. Januar 2001 und dessen Folgen kausale AC-Gelenksarthropathie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Sachverhalt erwiese sich diesbezüglich noch nicht als spruchreif abgeklärt, ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren (medizinischen oder biomechanischen) Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierende Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3 und 124 V 94 E. 4b). Dr. D.___ legte bereits in der Stellungnahme vom 29. Januar 2016 plausibel dar, es werde auf jeden Fall schwierig sein, zum aktuellen Zeitpunkt eine posttraumatische von einer rein degenerativen AC-Arthropathie zu unterscheiden (Beilage 17 in UV-act. 239). Die danach erfolgte Untersuchung durch Dr. B.___ hellte die Situation bezüglich der hier interessierenden natürlichen Unfallkausalität denn auch nicht auf (Bericht vom 12. Februar 2016, Beilage 18 in UV-act. 239; siehe vorstehende E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als das Unfallereignis inzwischen mehr als 18 Jahre zurückliegt. Für das Vorliegen der neu geltend gemachten Gesundheitsschädigung und deren Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 hätte die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, sollte die AC-Gelenksluxation wider Erwarten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, so sei zu klären, inwieweit die Unfallfolgen die Entstehung der heute dokumentierten AC-Gelenksarthropathie begünstigt hätten (act. G 1, Rz 30). Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist ersichtlich, dass Unfallfolgen die Entstehung der AC-Gelenks¬arthropathie begünstigt hätten. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte enthalten keine entsprechenden Anhaltspunkte (vgl. vorstehende E. 3.4 zu Beginn). Des Weiteren ist zu beachten, dass spätestens ab 1. Oktober 2006 keine Folgen mehr bestehen, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 stehen (siehe nachfolgende E. 4). 4. Im Entscheid vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, E. 5 ff. (UV-act. 193), hat das Versicherungsgericht bereits eine ausführliche Adäquanzprüfung im Sinn von BGE 134 V 109 vorgenommen. Hintergrund dieser - eigentlich nur für den Anspruch auf Dauerleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) massgebenden - gesonderten Adäquanzprüfung bildete vor allem der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 die damalige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache mit der Begründung abwies, ihre Leistungspflicht (für die Heilbehandlung und Taggelder) sei bereits ab dem 5. Juni 2001 (rückwirkend) mangels adäquater Kausalität zu verneinen (UV-act. 186). Jedenfalls gelangte das Versicherungsgericht damals nach einer umfassenden Prüfung zum Schluss, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den von der Beschwerdeführerin über den 30. September 2006 hinaus geklagten Gesundheitsschäden zu verneinen ist. Es bestehen keine Gründe, von dieser Betrachtungsweise abzurücken. Daran ändert die AC-Gelenksarthropathie nichts, hat sie doch als nicht natürlich unfallkausales Leiden bei der Adäquanzprüfung ausser Acht zu bleiben. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Dauerschaden (Erwerbsunfähigkeit und Integritätsschaden) und dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 hat sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Dauerleistungen ab dem 1. Oktober 2006 zu Recht verneint. 5. Zu prüfen bleibt das Wiederaufnahmebegehren im Verfahren UV 2016/22. 5.1 Auf ein Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn dessen Gründe (siehe zu den Wiederaufnahmefällen Art. 81 Abs. 1 VRP) mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (Art. 81 Abs. 2 VRP). Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche den Entscheid getroffen hat (Art. 82 Abs. 1 VRP). Aus den Anträgen und der Begründung des Wiederaufnahmebegehrens ergibt sich, dass dieses in materieller Hinsicht ausschliesslich allfällige Dauerleistungen (Rentenanspruch und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung) betrifft (act. G 1, Anträge sowie III. Rz 19 im Verfahren UV 2016/22). Wie sich aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 6. Januar 2010, UV 2008/65, E. 1 am Schluss, ergibt, bildete weder der Anspruch auf eine Invalidenrente noch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung Gegenstand von dessen materieller Beurteilung (siehe vorstehende E. 1.2). Damit fehlt es an dem für ein Wiederaufnahmebegehren notwendigen rechtskräftigen Entscheid über die genannten Ansprüche auf Dauerleistungen. Die Ansprüche auf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauerleistungen bildeten denn auch Gegenstand des im Verfahren UV 2016/60 angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Juli 2016 (siehe vorstehende E. 1.4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2016 Beschwerde und damit ein ordentliches Rechtsmittel im Sinn von Art. 81 Abs. 2 VRP, womit auf das Wiederaufnahmebegehren nicht eingetreten werden kann. 5.2 Selbst wenn im Übrigen auf das Wiederaufnahmebegehren eingetreten werden könnte, wäre ihm aus materieller Sicht kein Erfolg beschieden. Denn es wäre abzuweisen, da der von der Beschwerdeführerin angerufene Wiederaufnahmegrund (AC-Gelenks¬arthropathie) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Januar 2001 und dessen Folgen steht (siehe vorstehende E. 3 und E. 4). Damit ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Wiederaufnahmegrund für die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche auf Dauerleistungen ohne Bedeutung. Es handelt sich bei der AC-Gelenksarthropathie bzw. bei den entsprechenden ärztlichen Stellungnahmen folglich weder um eine entscheidende Tatsache im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b VRP noch um wesentliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP. 6. Die Beschwerde im Verfahren UV 2016/60 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Wiederaufnahmebegehren im Verfahren UV 2016/22 ist nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde im Verfahren UV 2016/60 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf das Wiederaufnahmebegehren im Verfahren UV 2016/22 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.03.2026