St.Gallen Sonstiges 20.04.2018 UV 2016/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2016/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 20.04.2018 Entscheiddatum: 20.04.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2018 Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis bejaht bei Durchführung mehrerer Wheelies (Hinterrad-Manöver) mit einem unplombierten Motorrad ohne Schutzkleidung auf einer Strasse mit Gegenverkehr in Nähe eines Abhangs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2018, UV 2016/15). Beim Bundesgericht angefochten. Entscheid vom 20. April 2018

Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. UV 2016/15 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ war im Alters- und Pflegeheim B.___ als Pflegehelfer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (UV-act. K1 f.). Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 23. Juli 2015 fuhr der Versicherte am 6. Juli 2015 mit seinem Motorrad, dessen Plombierung er zuvor hatte entfernen lassen, auf der C.- strasse von D. Richtung E.. Dabei beschleunigte er das Motorrad und fuhr auf dem Hinterrad. Als er dieses Manöver auf Höhe der Liegenschaft F. wiederholte, verlor er die Herrschaft über das Motorrad, überquerte die Gegenfahrbahn und kollidierte zuerst mit einem in der blauen Zone parkierten Personenwagen und anschliessend mit dem Trottoir-Geländer. Bei dieser Kollision stürzte er über das Geländer 15 Meter in die Tiefe (UV-act. A9, vgl. UV-act. A7 f.). Dabei zog er sich ein Polytrauma Injury Severty Score (ISS) 38 mit einem schweren Schädelhirntrauma, einem Thoraxtrauma, einem Abdominaltrauma sowie einem Wirbelsäulen- und Extremitätentrauma zu (UV-act. M1 ff.). A.b Mit Verfügung vom 24. August 2015 kürzte die Mobiliar sämtliche UVG- Geldleistungen um 50%. Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen ergebe sich, dass sich der Versicherte die erlittenen Verletzungen bei der Ausübung eines Vergehens zugezogen habe. Sein Verhalten sei auch als Wagnis zu bezeichnen. Indem er unvermittelt und ohne Übung oder Fahrtraining sein nicht mehr plombiertes

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Motorrad derart beschleunigt habe, dass er die Kontrolle und Herrschaft über die Maschine verloren habe, habe er die üblichen Regeln und Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet (UV-act. K29, vgl. auch UV-act. K20 f.). Dagegen liess der Versicherte am 24. September 2015 Einsprache erheben und beantragen, ihm seien die Geldleistungen lediglich im Umfang von maximal 10% zu kürzen (UV-act. K34). A.c Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren gegen den Versicherten wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in nicht fahrfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung und Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Begründung ein, dass der Versicherte aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen schon genügend betroffen sei (UV-act. A13). A.d Mit Entscheid vom 9. Februar 2016 wies die Mobiliar die Einsprache des Versicherten ab (act. G 1.2). B. B.a Dagegen liess der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Geldleistungen ungekürzt zu erbringen. Eventualiter seien ihm die gesetzlichen Geldleistungen im Umfang von maximal 10% zu kürzen (act. G 1). Am 5. April 2016 erteilte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihre Zustimmung zum Prozess (act. G 3.2). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). B.c Mit Replik vom 14. Juli 2016 und Duplik vom 12. Oktober 2016 bestätigten die Parteien ihre Standpunkte (act. G 12, 16). B.d Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen zu Recht um die Hälfte gekürzt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das Unfallereignis vom 6. Juli 2015 als Wagnis zu qualifizieren ist. 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 sehen vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Das vorliegend relevante Ereignis hat sich am 6. Juli 2015 ereignet, weshalb auf die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen abzustellen ist. 2.2 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ordnen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat u.a. mit Erlass von Art. 50 UVV Gebrauch gemacht. Danach werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Abs. 1). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Abs. 2 Satz 1). Die versicherte Person muss sich wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzen, um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren. Das subjektive Element des Wissens bezieht sich dabei auf die Gefahrensituation als solche und nicht auf ihre konkreten Umstände (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2013, 8C_640/2012, E. 2 mit Hinweis).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_987/2012, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 218 E. 2.1 f.). 2.4 Die Leistungskürzung wegen eines Wagnisses geht derjenigen wegen Grobfahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG vor (sog. lex specialis, BGE 134 V 340 E. 3.2.4). Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Nichtberufsunfall grobfahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). 2.5 Eine Leistungskürzung ist nur zulässig, wenn zwischen dem Wagnis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. auch SVR 1995 UV Nr. 29 S. 85 f. E. 2d mit Hinweisen). Die Rechtsfrage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang bestimmt sich dabei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. (BGE 125 V 456 E. 5a mit Hinweisen). 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195, E. 2, 122 V 158, E. 1a je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 2000 Nr. U 363, S. 46, E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206, S. 328, E. 3b mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Vorliegen eines Wagnisses ist aufgrund des konkreten Geschehensablaufs zu beurteilen. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob dem Unfallhergang, wie er sich konkret ereignet hat, Wagnischarakter zukommt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2006, U 122/06, E. 3.2.1). Ob das Verhalten des Beschwerdeführers einen Straftatbestand erfüllt, ist dabei – entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (vgl. act. G 16 S. 3) – nicht weiter von Relevanz. Eine Handlung kann auch dann als Wagnis qualifiziert werden, wenn sie nicht strafrechtlich sanktioniert ist. 3.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist mit Blick auf die Strafakten folgender Geschehensablauf überwiegend wahrscheinlich erstellt: Am Unfalltag des 6. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer, der einen Lernfahrausweis für Motorräder mit einer Motorleistung bis 25 kW besass, die Plombierung seines Motorrades der Marke G.___ entfernen, sodass es nun eine Leistung von 84 kW erreichte. Gegen Mittag lenkte er ebendieses Motorrad auf der Promenadenstrasse von D.___ Richtung E.. Dabei trug er abgesehen von einem Helm keine weitere Schutzkleidung. Während der Fahrt beschleunigte er das Motorrad und fuhr auf dem Hinterrad (Wheelie). Trotz möglichem Gegenverkehr fuhr er während des Manövers auf der Mitte der Fahrbahn. Auf Höhe der Liegenschaft F. wiederholte er das Manöver und führte einen zweiten Wheelie aus. Dabei verlor er die Herrschaft über das Motorrad und geriet ins Schlingern. Ohne das Motorrad stabilisieren zu können, überquerte er die Gegenfahrbahn und kollidierte zuerst mit einem in der blauen Zone parkierten Personenwagen, gelangte durch die Kollision aufs Trottoir und prallte schliesslich gegen das Trottoir-Geländer. Bei diesem Auf- bzw. Abprall stürzte der Beschwerdeführer über das Geländer 15 Meter in die Tiefe auf den Kiesplatz des Bahnhofs H.___ (vgl. dazu den Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 23. Juli 2015, UV-act. A9, die Bilddokumentation vom 6. Juli 2015, UV-act. A1-3, die Einvernahmen der Auskunftspersonen, UV-act. A10-12, sowie den Bericht des kriminaltechnischen Dienstes vom 7. Juli 2015, UV-act. A16, vgl. auch die Einstellungsverfügung vom 19. Oktober 2015, UV-act. A13).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Gestützt auf die geschilderte Aktenlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag nur über einen Lernfahrausweis verfügte. Er war mit einem 84 kW leistungsstarken Motorrad unterwegs. Da er die Plombierung erst am Morgen desselben Tages hatte entfernen lassen, fehlte ihm die nötige Fahrpraxis bzw. die Routine im Umgang mit der nun knapp 60 kW leistungsstärkeren Maschine. Bei seiner Fahrt trug er abgesehen von einem Helm keine Schutzkleidung. Eine solche Kleidung ist zwar vom Gesetz nicht vorgeschrieben; allerdings ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bloss in Shorts, T-Shirt und Turnschuhen bekleidet war (vgl. UV- act. A9), im Rahmen der Gesamtwürdigung des Wagnischarakters durchaus mitzuberücksichtigen. Ohne entsprechende Schutzkleidung und ohne mit der Motorleistung vertraut zu sein, führte der Beschwerdeführer in der Folge zwei Hinterrad-Manöver („Wheelies“) aus. Dies tat er aber nicht auf einem dafür einigermassen geeigneten Terrain, wie z.B. auf einem Übungsgelände oder wenigstens auf einem leeren Parkplatz, sondern während seiner Fahrt auf einer befahrenen Strasse mit Gegenverkehr und überdies in unmittelbarer Nähe eines durch ein Geländer gekennzeichneten Gefälles. Der Beschwerdeführer unterliess es somit in jeder nur möglichen Hinsicht, die mit seinem Verhalten einhergehenden Gefahren auf ein „vertretbares Mass“ (vgl. E. 2.4) herabzusetzen bzw. die Hinterrad-Manöver so risikolos wie möglich durchzuführen, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. So hätte bereits eine kurze Gefahrenabwägung eindeutig zum Entschluss führen müssen, ein derartiges Risiko bei den vorgenannten Bedingungen nicht einzugehen. Unter den gegebenen Umständen spielt es letztlich auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und ob er die Kontrolle über das Motorrad während der Ausführung des Wheelies oder, wie er geltend macht (act. G 1 Rz. 48 ff.), im unmittelbaren Anschluss an das Manöver beim „Schlittern“ bzw. Schlingern verlor. Auch erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, was geschehen wäre, wenn kein Fahrzeug in Nähe des Geländers parkiert gewesen wäre (vgl. act. G 1 Rz. 56). Das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit mindestens als relatives Wagnis zu qualifizieren. 3.4 Damit kann vorliegend offengelassen werden, ob ein Wheelie als „stuntähnliches Ereignis“ für sich alleine bereits eine nicht schützenswerte Handlung und damit absolutes Wagnis darstellt, wie es die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. G 9 S. 10). Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Wagnistatbestand im

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehr (vgl. act. G 1 S. 5 f.) bleibt darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Wagnisses einzig aufgrund des konkreten Geschehensablaufs zu beurteilen ist (vgl. E. 3.1). Ob sich die versicherte Person bei der Ausübung der Handlung beim (Extrem-)Sport, in einer alltäglichen Situation oder eben im Strassenverkehr befand, ist durchaus im Rahmen der Gesamtwürdigung mitzuberücksichtigen, spielt für den Wagnischarakter für sich alleine aber keine entscheidrelevante Rolle. Auch ist nicht weiter von Relevanz, wie viele bzw. wie wenige Wagniskürzungen im Strassenverkehr vorgenommen werden. 3.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 56, 59) ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Wagnis und den erlittenen Verletzungen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. E. 2.6). Ferner ist kein Grund ersichtlich, der diesen Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermöchte. Insbesondere geht aus den Akten kein Drittverschulden hervor, welches das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers als Ursache der Verletzungen verdrängen würde bzw. als unbedeutend erscheinen liesse (vgl. zur restriktiven Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs das Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2011, 1B_221/2011, E. 3.2). 3.6 Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers als Wagnis i.S.v. Art. 39 UVG zu qualifizieren ist, erübrigt sich die Prüfung der Grobfahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.5). 3.7 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht rügt (Art. 52 Abs. 2, Art. 42 ATSG; vgl. act. G 1 Rz. 45 ff., Rz. 52), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den von ihr als massgeblich erachteten Sachverhalt, die relevanten Rechtsgrundlagen sowie ihre rechtliche Würdigung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2016 ausführlich darlegte. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ist insbesondere zu schliessen, dass sie das Einholen der vom Beschwerdeführer als wesentlich erachteten Zeugenaussagen (vgl. UV-act. K34-3 f., act. G 1 S. 12) nicht für nötig hielt und eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus anderen Gründen, wie insbesondere aufgrund der Schäden am Motorrad sowie am parkierten Fahrzeug, als ausgewiesen erachtete (vgl. act. G 1.2 S. 4 f.). Dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer war es dadurch möglich zu erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschieden hatte. Er musste nicht befürchten, dass wesentliche Sachverhaltselemente versehentlich unberücksichtigt geblieben wären und konnte den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten, was er in der Folge denn auch getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen. 3.8 Da die Beschwerdegegnerin die Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer fuhr, den Zeitpunkt der Ausführung des Wheelies sowie die Parksituation für die Einordnung des Unfalls als Wagnis (zu Recht, vgl. E. 3.3) nicht als entscheidrelevant erachtet hatte, war sie sodann auch nicht gehalten, eigene weiterführende technische Abklärungen vorzunehmen, zumal der kriminaltechnische Dienst den Unfallhergang aufgrund der Spurenlage und der Aussagen der Auskunftspersonen als klar bezeichnete und selbst auf weiterführende Abklärungen sowie insbesondere auf die Auswertung der gesicherten Spuren verzichtet hatte (vgl. UV-act. A16). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (act. G 1 Rz. 42 ff.) somit ebenfalls nicht vor. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die hälftige Kürzung der Geldleistungen als rechtmässig und in ihrem Umfang als den Umständen angemessen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Kürzung nicht daran geknüpft werden kann, ob und bejahendenfalls welchen Straftatbestand das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt (act. G 1 Rz 61 ff.; vgl. auch E. 4.1). 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2016/15
Entscheidungsdatum
20.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026