© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 28.11.2016 Entscheiddatum: 28.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2016 Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfallereignisses bzw. eines ungewöhnlichen Faktors.Art. 9 Abs. 2 UVV: Bejahung eines unfallähnlichen Ereignisses bei arthroskopisch objektiviertem Meniskusriss; Aufspringen und Landen auf dem rechten Bein beim „Herumturnen“ mit zusätzlicher „Verdrehung“ des Kniegelenks (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016, UV 2015/9).Entscheid vom 28. November 2016 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2015/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Lehrling der B.___ AG bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. und 25. Juni 2014 Dr. med. C., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin SGSM, und Dr. med. D., Facharzt für Traumatologie, chirurgische Orthopädie, konsultierte. Im Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2014 diagnostizierten die Ärzte basierend auf einer MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 24. Juni 2014 eine mediale Meniskusläsion Knie rechts am 18. Mai 2014. Anamnestisch hielten sie fest, der Versicherte habe sich im Zug anlässlich einer Studienreise nach E.___ am 18. Mai 2014 das rechte Knie verdreht. Sofort hätten Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit und Blockaden bestanden, so dass er sich in E.___ vorgestellt habe. Dort sei der radiologische Ausschluss einer frischen ossären Läsion erfolgt. Man habe dem Versicherten Gehstöcke verordnet, worauf sich die Schmerzen gebessert hätten. Am 25. Juni 2014 habe sich ein erneuter Knieverdreher mit Schmerzen ereignet (act. G 3.3/M1). Am 1. Juli 2014 führte Dr. D.___ beim Versicherten eine arthroskopische Kniegelenksmeniskusoperation durch (act. G 3.3/M2, M3). A.b Am 3. Juli 2014 reichte die Leiterin der Lohnbuchhaltung der F.___ AG, welche die Lohnbuchhaltung für die Arbeitgeberin des Versicherten ausführte (vgl. act. G 3.1/7), der Mobiliar eine Unfallmeldung ein, worin festgehalten wurde, der Versicherte sei am 18. Mai 2014 auf der Rückfahrt von einer Studienreise im Zug aufgesprungen und dann auf dem rechten Bein gelandet (act. G 3.2/1-3). A.c Am 21. August 2014 beschrieb der Versicherte in einem von der Mobiliar zugestellten Fragebogen den Hergang des Ereignisses vom 18. Mai 2014 (act. G
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2/4-5). Auf Nachfrage der Mobiliar am 4. September 2014 (act. G 3.1/13) teilte der Vater des Versicherten mit einer ausgedruckten und vom Versicherten am 10. September 2014 unterzeichneten, ursprünglich vom 8. September 2014 datierten E- Mail mit, dass es trotz Vermerks des zusätzlichen Datums vom 25. Juni 2014 im Sprechstundenbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ einzig um den Schadenfall vom 18. Mai 2014 gehe (act. G 3.1/19). A.d Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 setzte die Mobiliar den Versicherten darüber in Kenntnis, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (act. G 3.1/20-21). Am 3. November 2014 wünschte der Vater des Versicherten als dessen gesetzlicher Vertreter telefonisch eine einsprachefähige Verfügung (act. G 3.1/24), worauf die Mobiliar ihre Leistungsablehnung am 8. Dezember 2014 verfügte (act. G 3.1/28-30). B. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten, vertreten durch seinen Vater, am 27. Dezember 2014 erhobene Einsprache (act. G 3.1/36-37) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 (act. G 3.1/38-47) ab. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt lic. iur. D. Zünd, St. Gallen, mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die "Verfügung" der Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) "vom 8. Dezember 2014" sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2015 (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 27. März 2015 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unverändert an seinem Antrag fest (act. G 5). Mit Duplik vom 29. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 7). C.d Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 18. Mai 2014, in dessen Folge anerkanntermassen ein medialer Meniskusriss diagnostiziert und arthroskopisch behandelt wurde (act. G 3.3/M1-M3), leistungspflichtig ist. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit des Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, BGE 121
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. So kann der Körper als Ganzes in Bewegung kommen, indem er - z. B. bei einem Sturz - auf harter Unterlage aufschlägt und Schaden nimmt. Der äussere und der ungewöhnliche Faktor sind hier ohne weiteres gegeben. Dies trifft auch zu, wenn sich, wie beim Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes, bloss einzelne Körperteile bewegen und in Verbindung mit einem in der Aussenwelt liegenden Umstand zur gesundheitlichen Störung führen. Freilich tritt schon bei einer normalen Bewegung des Körpers, wie beispielsweise beim normalen Aufstehen aus der tiefen Hocke, eine sinnfällige Veränderung der Aussenwelt ein. Dieser äussere Faktor ist aber nicht zugleich ein ungewöhnlicher Faktor; denn die Bewegung des Körpers ist, äusserlich betrachtet, normal verlaufen, also nicht durch eine in der Aussenwelt begründet Ursache - z.B. Ausrutschen wegen einer glitschigen Unterlage - in ihrem Ablauf gestört worden. Der Unfallbegriff ist nicht erfüllt. Unter unkoordinierten Bewegungen versteht man also nur körperliche Bewegungen, die in ihrem Ablauf durch etwas Programmwidriges, durch etwas Sinnfälliges, d.h. durch einen ungewöhnlichen Faktor, gestört werden, so dass einzelne Muskeln oder Muskelgruppen übermässig beansprucht werden; daraus können Muskel- und Sehnenschäden, ja selbst Knochenbrüche resultieren (ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 40 f.; RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Der Bundesrat kann sodann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat er in einer abschliessenden Aufzählung folgende Körperschäden auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. Hingegen hat das Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) in BGE 129 V 467 E. 2.2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (Art. 4 ATSG) - erfüllt sein müssen, bestätigt. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit den Schmerzen gleichgesetzt wird, wie sie anfänglich bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden typischerweise in Erscheinung treten. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinn der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen bei einer normalen physiologischen Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder - beispielsweise beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. - einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Allerdings ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, also im Sinn der bisherigen Rechtsprechung beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei der heftigen und/oder belastenden Bewegung und bei der durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderung der Körperlage (BGE 129 V 470 E. 4.2.1 ff.; ZBJV 2003 S. 918 f.). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3). 2.4 Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; THOMAS LOCHER/ THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 2 ff., N 20; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 29; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 29 f.). 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2014 ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. 3.1 Den Akten sind folgende Sachverhaltsbeschreibungen zu entnehmen: Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 3. Juli 2014 ist der Beschwerdeführer am 18. Mai 2014 im Zug aufgesprungen und dann auf dem rechten Bein gelandet (act. G 3.2/1-3). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin schrieb der Beschwerdeführer am 21. August 2014, er sei aufgesprungen und sehr dumm auf seinem rechten Bein gelandet, so dass ihn das Knie geschmerzt habe. Es habe sich nichts Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz, Anschlagen etc.) ereignet, ausser dass er unvorhergesehen gelandet sei (act. G 3.2/4-5). Laut Einsprache vom 27. Dezember 2014 turnte der Beschwerdeführer mit drei Kameraden während einer Zugreise in einem Zugabteil, in welchem normalerweise Fahrräder transportiert wurden. Dabei habe er sich an den Halterungsrohren für die Fahrräder hochgezogen. Bei diesem Aufspringen und Herumtoben sei er sehr ungeschickt auf sein rechtes Bein gestürzt, welches sich dabei sehr stark verdreht habe. Die Folgen des Sturzes hätten ihm unsägliche Schmerzen verursacht und er habe sein Bein von da an nicht mehr belasten können (act. G 3.1/36-37). 3.2 Unbestritten ist, dass in der Bagatellunfallmeldung nur ein natürlicher Bewegungsablauf des Körpers beschrieben wird, bei dem zwar eine sinnfällige Veränderung der Aussenwelt eintrat, jedoch ohne erkennbare Störung durch etwas Programmwidriges bzw. Sinnfälliges, so dass daraus eine übermässige Beanspruchung des Körpers resultiert hätte. Der Unfallbegriff ist mit dieser Ereignisschilderung also nicht erfüllt. Angesichts dessen, dass sie nicht vom Beschwerdeführer stammt (vgl. Sachverhalt Bstb. A.b) und erkennbar kurz gehalten ist, ist ihr jedoch ohnehin kein massgebender Beweiswert beizumessen. Eine erste Gelegenheit zur persönlichen Äusserung zum Ereignis vom 18. Mai 2014 bekam der Beschwerdeführer mit dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin. Dieser dient der Unfallversicherung zur detaillierten Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse bei der leistungsansprechenden Person. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Erwägung 2.4) und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung erwähnt bzw. einen solchen bis zum Einspracheverfahren unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteile des EVG 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2.b). In Bezug auf den konkreten Fall lässt sich sodann sagen, dass die gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 8. Dezember 2014 (act. G 3.1/28-30) erhobene Einsprache die ausführlichste Beschreibung des Ereignisses vom 18. Mai 2014 enthält und insofern ihr Beweiswert nach den in Erwägung 2.4 dargelegten Grundsätzen zu prüfen ist. 3.3 Unstreitig ist, dass ein Sturz einen Unfalltatbestand im Sinn von Art. 4 ATSG darstellt. Namentlich erwähnte der Beschwerdeführer einen solchen erst in der Einsprache (act. G 3.1/36-37), d.h. nach Erhalt der leistungsablehnenden Verfügung (act. G 3.1/28-30). Mit der Formulierung der Frage 2 des Fragebogens wird verständlich erklärt, dass sich insbesondere mit dem Geschehen eines Sturzes oder Anschlagens etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet hat. Wenn also nach einem besonderen, unvorhergesehenen Ereignis gefragt wird, ist es nicht nachvollziehbar, wenn eine versicherte Person im Rahmen dieser konkreten Frage einen erlittenen Sturz unerwähnt lässt. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage 2 des Fragebogens, was jedoch sein Rechtsvertreter in der Replik vom 27. März 2015 (act. G 5) nachvollziehbar damit erklärte, für den Beschwerdeführer wäre ein Sturz dann gegeben gewesen, wenn er am Ende am Boden gelegen hätte. Ausserdem hat der Beschwerdeführer dem "Nein" hinzugefügt: „ausser, dass ich unvorhergesehen gelandet bin“. Er nimmt also den Ausdruck „Unvorhergesehenes“ der Frage 2 auf und bejaht damit letztlich die Frage. Die Verneinung einerseits bzw. die Bejahung andererseits erscheinen in keinem ersichtlichen Widerspruch zueinander, sondern sind grundsätzlich als eigenständige Antworten zu betrachten. Es erscheint offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keinen eigentlichen Sturz mit dem Körper auf den Boden als Unfallereignis geltend macht. Er landete unbestrittenermassen mit dem rechten Bein und damit grundsätzlich stehend auf dem Boden, doch - wie er im Rahmen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage 1 beschreibt - eben „sehr dumm“. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst in der Einsprache vom 27. Dezember 2014 (act. G 3.1/36-37) den Begriff „Sturz“ verwendete, ist angesichts des Gesagten irrelevant. Auch mit diesem zentralen Sachverhaltselement der Einsprache („ein sehr ungeschickter Sturz auf das rechte Bein“) ist offensichtlich die Landung auf dem rechten Bein nach dem Aufsprung gemeint. Die zusätzlich beschriebene sehr starke Verdrehung wurde zwar vom Beschwerdeführer im Rahmen des Fragebogens nicht explizit erwähnt, dennoch kann grundsätzlich von einem Verdrehungssachverhalt ausgegangen werden. Eine Verdrehung lässt sich ohne weiteres in seine Antwort „sehr dumm bzw. unvorhergesehen gelandet“ einordnen. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ und Dr. C.___ im Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2014 ebenfalls eine Verdrehung des rechten Knies beschrieben haben (act. G 3.1/1-2) und im Austrittsbericht vom 7. Juli 2014 eine mediale Korbhenkel-Läsion rechts nach Kniedistorsion diagnostiziert worden ist (act. G 3.1/5). 3.4 Für die Bejahung eines Unfallereignisses ist nicht vorausgesetzt, dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt. Entsprechend ist die Aufzählung der Bewegungsabläufe in der Frage 2 des Fragebogens nur beispielhaft. Dennoch muss im Einzelfall ein programmwidriger Bewegungsablauf in der Wirkungsstärke eines Sturzes passiert sein. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist im Folgenden im Hinblick auf einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem der Beschwerdeführer nach einem Sprung „sehr dumm“ bzw. „sehr ungeschickt“ auf dem rechten Bein gelandet ist und sich das rechte Knie verdreht hat. Fest steht, dass der Bewegung des Aufspringens mit anschliessender Landung mit dem rechten Bein auf dem Boden, aber auch einer Drehbewegung mit dem Knie an sich nichts Programmwidriges anhaftet. Es handelt sich dabei um normale Bewegungen, die mit dem Körper ausgeführt werden können (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1). Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im alltäglichen Bewegungsablauf Verdrehungen oder ein gewisser Zug in eine Richtung von Sehnen, Muskeln, Bändern und Gelenken nichts Aussergewöhnliches darstellen. Die genannten beweglichen Bestandteile des Körpers gewährleisten gerade ein normales und verletzungsfreies Funktionieren im täglichen Leben mit verschiedensten Bewegungen und Drehungen und dergleichen mehr, durchaus auch verbunden mit einer Krafteinwirkung. Die vom Beschwerdeführer verwendete Formulierung „verdreht“ ist grundsätzlich in diesem normalen Rahmen zu sehen und kann nicht als ungewöhnliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwirkung auf das Kniegelenk aufgefasst werden. Bei einer Distorsion handelt es sich zwar im Regelfall um eine traumatisch bedingte Diagnose, die sich jedoch durch verschiedenste Schweregrade auszeichnen kann (vgl. dazu ALFRED M. DEBRUNNER, ORTHOPÄDIE, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 1097, 1117; vgl. auch Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/1999). Sie kann durchaus auch nach einem geringfügigen Vorfall auftreten oder auch nur einem unfallähnlichen Ereignis ohne Programmwidrigkeit im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors entstammen. Die in Bezug auf die Landung vom Beschwerdeführer verwendeten Formulierungen „sehr dumm“, „sehr ungeschickt“ sind nicht klar definierbar. Die subjektive Betrachtungsweise des Betroffenen bestimmt entscheidend mit, was als „sehr dumm“ und „sehr ungeschickt“ wahrgenommen wird und was nicht. Im konkreten Fall erscheint es naheliegend, dass die fraglichen Formulierungen zu einem wesentlichen Teil mit der in der Folge festgestellten Verletzung zusammenhängen. Inwieweit, d.h. mit welcher Intensität, das rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers im Sinn einer klar abgegrenzten Belastungssituation übermässig beansprucht wurde, lässt sich im konkreten Fall nicht bestimmen. Mit der bei ihm diagnostizierten Schädigung eines Meniskusrisses liegt ein körpereigenes Trauma vor, für dessen Geschehen der Beschwerdeführer jedoch keinen eindeutig definierbaren, besonders sinnfälligen Umstand (mit den Füssen am Boden hängen geblieben, Knie angeschlagen, gestolpert, ausgeglitten) beschreibt, unter dem es gesetzt worden wäre (vgl. Erwägung 2.2). Der Nachweis für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall unter Würdigung aller Umstände ein Unfall im Rechtssinn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin für den, eine unfallähnliche Körperschädigung darstellenden, medizinisch feststehenden Meniskusriss (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d UVV) Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Diesbezüglich ist zu beantworten, ob auch das Kriterium des äusseren Faktors erfüllt bzw. ein unfallähnliches Ereignis vorliegt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sogenannte körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (vgl. Erwägung 2.3; Urteil des EVG vom 21. Oktober 2002, U 5/02, E. 2.2; vgl. auch die medizinische Literatur: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. Berlin 2014, S. 1339; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl. München 2003, S. 1204; LEITLINIE DER ORTHOPÄDIE, Hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Auflage Köln 2002, S. 141). 4.3 Laut seiner Antwort im Fragebogen (act. G 3.1/4-5) und seiner Schilderung in der Einsprache vom 27. Dezember 2014 (act. G 3.1/36/37) zog sich bzw. sprang der Beschwerdeführer an den Halterungsrohren für die Fahrräder hoch. Beim Aufspringen und Landen findet im Allgemeinen eine Beugung und Streckung der Knie statt. Durch diesen Bewegungsablauf wirkt eine erhöhte Kraft auf die Kniegelenke. Diese körpereigene Bewegung kann mit der Situation des plötzlichen Aufstehens aus der Hocke oder dem Sprung von einer Verpackungskiste bzw. aus einem Bahngepäckwagen, für welche das EVG das Kriterium des äusseren schädigenden Faktors bejahte, verglichen werden (vgl. BGE 129 V 469 E. 4.1; Urteile des EVG vom 5. Juni 2001, U 398/00, und vom 21. September 2001, U 266/00, E. 1b). Möglicherweise erfolgte die Landung des Beschwerdeführers zumindest gegenüber einem Sprung aus dem Bahngepäckwagen aus einer geringeren Höhe. Dafür dürfte im konkreten Fall die axiale Belastung aus der Landung durch den gerade für einen Meniskusriss typischen Bewegungsmechanismus einer Drehbewegung (vgl. Erwägung 4.2) gesteigert worden sein. Aufgrund der Beschreibungen - „sehr dumm auf dem rechten Bein gelandet, so dass es mir im Knie sehr schmerzte“; „Die Folgen dieses Sturzes verursachten Manuel unsägliche Schmerzen und er konnte sein Bein von da an nicht mehr belasten.“- kann sodann davon ausgegangen werden, dass eine Landung beim Herumturnen in einem Zugabteil der Auslösefaktor für den Meniskusriss war. Auch laut Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2014 traten unmittelbar nach der Landung die für einen Meniskusriss symptomatischen Beschwerden auf, weswegen sich der Beschwerdeführer bereits auf seiner Studienreise in E.___ untersuchen und behandeln liess und Gehstöcke verordnet erhielt. Anzufügen ist schliesslich, dass den Berichten von Dr. D.___ und Dr. C.___ (vgl.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere Befund der MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 24. Juni 2014 [act. G 3.1/2]) keinerlei Hinweise auf Degenerationen im Bereich des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, was angesichts seines Alters auch nicht verwundert, dafür aber ebenfalls auf ein unfallähnliches Ereignis als Ursache des Meniskusrisses schliessen lässt. Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das Geschehen vom 18. Mai 2014 die Begriffsmerkmale eines unfallähnlichen Ereignisses erfüllt. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2015 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die unfallähnliche Körperschädigung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. c ATSG). 5.3 Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, diese wie in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. Februar 2013, UV 2012/42) pauschal auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die unfallähnliche Körperschädigung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.