© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/85 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 29.03.2018 Entscheiddatum: 29.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 29.03.2018 Art. 6 Abs. 1 UVG. Beweiswürdigung Gerichtsgutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2018, UV 2015/85). Bestätigt durch Entscheid des Bundesgerichts 8C_430/2018. Entscheid vom 29. März 2018
Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2015/85 Parteien A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Baumgardt Rechtsanwälte & Notare, Unterstrasse 37, Postfach 231, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a Am 16. März 2012 verfügte die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass das Taggeld für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) per 1. Mai 2011 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% abgerechnet werde (act. A81 im Verfahren UV 2013/7). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. März 2012 Einsprache erheben (act. A83 im Verfahren UV 2013/7). A.b Mit Verfügung vom 21. September 2012 stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. August 2012 ein, sprach bei einer Integritätseinbusse von 30% eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 32‘040.-- aus und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 0% (act. A99 im Verfahren UV 2013/7). Auch dagegen liess der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 Einsprache erheben (act. A106 im Verfahren UV 2013/7). A.c Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2012 wies die Beschwerdegegnerin beide Einsprachen ab (act. A111 im Verfahren UV 2013/7). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben (act. G 1 im Verfahren UV 2013/7). Mit Entscheid vom 7. April 2015 (UV 2013/7) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass dem Beschwerdeführer eine 35%-ige Invalidenrente von monatlich Fr. 1'540.-- zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. B.b Das gegen diesen Entscheid von beiden Parteien ergriffene Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beurteilte das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (8C_357/2015, 8C_360/2015). Darin erwog es, die (vereinigten) Beschwerden seien teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 7. April 2015 sei aufzuheben. Die Sache werde zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht zurückgewiesen und die Beschwerden würden im Übrigen abgewiesen. Zur Beurteilung der Herabsetzung der Taggelder ab dem 1. Mai 2011, des Fallabschlusses auf den 31. August 2012, eines allfälligen Rentenanspruchs sowie auch der Integritätsentschädigung bedürfe es weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht werde ein polydisziplinäres Gutachten einholen und über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu befinden (act. G 1). C. C.a Am 13. Juni 2016 erteilte das Versicherungsgericht dem Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerde- führers (act. G 15). Im Gutachten vom 24. Januar 2017, welches die Fachgebiete Innere Medizin (untersucht durch Dr. med. B., Facharzt FMH für Innere Medizin), Orthopädie (untersucht durch Dr. med. C., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie), Neurologie (untersucht durch Dr. med. D., Facharzt FMH für Neurologie), Psychiatrie (untersucht durch Dr. med. E., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und Neuropsychologie (untersucht durch lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP) umfasste, wurde festgehalten, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden unfallkausal und die Beschwerden des rechten Sprunggelenks als Teilursache des Unfalls zu sehen seien. Bezüglich dislozierter Scapulafraktur links würden keine Restbeschwerden mehr bestehen und die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgestellten Hämosiderinablagerungen seien klinisch nicht von Relevanz. Die akzentuierten histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszüge seien als unfallfremde Faktoren anzusehen. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht seien keine Beschwerden mehr vorhanden, die überwiegend wahrscheinlich auf die Unfälle zurückgeführt werden könnten. Per Datum Fallabschluss (31. August 2012) sei der medizinische Endzustand in Bezug auf die dauerhaft unfallkausalen Beschwerden in dem Sinne erreicht, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung erwartet werden könne. Die Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs / Kellners sei bei administrativen Tätigkeiten ab Januar 2010 uneingeschränkt gewesen. Für sämtliche anderen, adaptierten, körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit nichtrepetitiven Überkopfarbeiten sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu 100% gegeben. Unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle 5, Integritätsentschädigung bei Arthrosen der oberen Extremitäten sei bei einer mässigen Omarthrose rechts von einer Einbusse von 10% auszugehen. Von Seiten des oberen Sprunggelenks könne nur von einer leichten Arthrose gesprochen werden, weshalb dafür gemäss Suva-Tabelle keine Entschädigung resultiere. Eine Instabilität der betroffenen Gelenke sei weder an der Schulter noch am Sprunggelenk festzustellen (act. G 32-81 ff.). C.b Die Beschwerdegegnerin hielt am 7. September 2017 zum Gerichtsgutachten fest, dass die Expertise des ZMB sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Entsprechend sei keine Rente zu sprechen und die Integritätsentschädigung auf einer Integritätseinbusse von 10% zu beziffern (act. G 60). C.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte mit Eingabe vom 21. September 2017 im Wesentlichen aus, dass das Gutachten des ZMB mit Blick auf die Kriterien der Rechtsprechung nicht als beweistauglich angesehen werden könne, sich die Gutachter damit und durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit den neuropsychologischen Testunterlagen dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt hätten und dass es mit Blick auf die Observationsunterlagen geboten erscheine, das Gutachten sowie die Observationsunterlagen und die damit ebenfalls kontaminierten Vorakten aus den Akten zu entfernen (act. G 62).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Am 10. Januar 2018 führte das Versicherungsgericht eine interne Sitzung durch. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 gewährte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör für eine allfällige reformatio in peius in Bezug auf die Integritätsentschädigung (act. G 64). Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 teilte dessen Rechtsvertreter mit, dass an dem Antrag, unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite sei eine höhere Integritätsentschädigung zu sprechen, festgehalten werde. Nicht Gegenstand der Beschwerde sei die Höhe der Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen. Dessen ungeachtet würde ein solcher Antrag rein vorsorglich wieder zurückgezogen (act. G 69, 71). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die aufgrund der 1. UVG-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der dazugehörenden Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Nachdem in diesem Verfahren Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die mit der Revision keine Änderung erfahren haben, erübrigt sich eine intertemporalrechtliche Beurteilung. 2. Vorliegend sind die Dauer der Taggeldansprüche, der Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Höhe einer allfälligen Invalidenrente sowie die Höhe einer allfälligen Integritätsentschädigung streitig. 2.1 Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen legte mit Entscheid vom 7. April 2015 (UV 2013/7) die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen und Grundsätze bezüglich Taggelder (E. 3.2) und Fallabschluss (E. 4.2) ausführlich dar. Darauf wird verwiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat die versicherte Person, wenn sie durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 UVG). Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 177, 123 III 111 E. 2). 2.3 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 469 ff. E. 4.4 und 4.6; 125 V 352 f. E. 3a und 3b/aa mit Hinweis; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N 55). 3. Grundstein für die Beurteilung der streitigen Punkte (vgl. vorstehende E. 2) bildet die Beantwortung der Frage, ob das vom Versicherungsgericht eingeholte Gutachten des ZMB vom 24. Januar 2017 (act. G 32) und die entsprechenden Teilgutachten einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung auf Schlüssigkeit und Beweistauglichkeit standhalten und damit eine gemäss Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2015 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht mögliche zuverlässige Beurteilung durch das Gerichtsgutachten möglich geworden ist. 4. Der Beschwerdeführer sieht die Beweiskraft des Gutachtens durch die Verwendung der Observationsunterlagen als erschüttert. 4.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis 18. März 2011, vom 15. bis 22. November 2011, vom 12. bis 18. Januar 2012 und vom 29. bis 30. März 2012 durch die G.___ Ermittlungen AG sowie in den Monaten November und Dezember 2011 und März und April 2012 durch H.___ Ermittlungen observiert worden (act. G 12.5 im Verfahren UV 2013/7). 4.2 Mit Rücksicht auf die jüngste Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, 9C_806/2016) steht fest, dass die Observationen unzulässig waren, weshalb eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festzustellen ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung trotzdem erfüllt sind. 4.3 Die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, sofern eine Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen ergibt, dass letztere überwiegen. Weiter ist eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme nach Auffassung des höchsten Gerichts verwertbar, solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte und ihm keine Falle gestellt worden war. Von einem absoluten Verwertungsverbot wäre nur dann auszugehen, wenn es um Beweismaterial ginge, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2017, 9C_806/2016, E. 5.1.1 und 5.1.3). 4.4 Vorliegend handelt es sich um (unbeeinflusste) Handlungen des Beschwerdeführers, die – abgesehen von einer kurzen Videosequenz auf einen öffentlich frei einsehbaren Balkon (vgl. CD der Überwachung vom 1. Februar bis 18.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2011 in act. G 12.5 im Verfahren UV 2013/7) – im öffentlichen Raum aufgenommen wurden. Die tatsächlichen Observationen fanden an 15 Tagen im Februar und März 2011, an acht Tagen im November und Dezember 2011, an vier Tagen im Januar 2012 und an sechs Tagen im März und April 2012 statt. Innerhalb von rund 14 Monaten wurde er damit an 33 Tagen observiert, wobei er lediglich an 18 Tagen auch beobachtet werden konnte (act. G 12.5 im Verfahren UV 2013/7). Der Observationszeitraum von über 14 Monaten war zwar beträchtlich; der Beschwerdeführer wurde aber weder einer systematischen noch ständigen Überwachung ausgesetzt. In dieser Hinsicht erlitt er einen relativ geringen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_239/2008, E. 6.4.2) entgegen, ergibt sich, dass der vorliegende Observationsbericht (inklusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden können bzw. das Gerichtsgutachten aufgrund der Observation und teilweisen Verweisen darauf nicht die Beweiskraft verliert. Es kommt hinzu, dass das Gerichtsgutachten, insbesondere das orthopädische Teilgutachten, die eigenen medizinischen Erkenntnisse lediglich mit dem Observationsmaterial als vereinbar erachtet hat (act. G 32-30, 40, 88) und nicht gestützt auf das Observationsmaterial Beurteilungen abgibt bzw. einzelne beobachtete Handlungen nicht in dem Sinne würdigt, dass daraus relevante Schlüsse für die Beurteilung gezogen werden. Insgesamt war damit das Observationsmaterial nicht relevant für die medizinischen Einschätzungen der ZMB-Gutachter. Auch gestützt darauf rechtfertigte es sich nicht, dem Gutachten den Beweiswert abzusprechen. 4.5 Eine Sichtung des Observationsmaterials im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt (act. G 62 S. 12), erübrigt sich, nachdem zentral die Frage zu klären ist, ob zwingende Gründe vorliegen, von den Einschätzungen der Gerichtsgutachter abzuweichen (vgl. vorstehende E. 2.3). Solche lassen sich nicht bei einer gemeinsamen Sichtung des Observationsmaterials durch die Parteien und das Gericht anlässlich einer mündlichen Verhandlung begründen und eine entsprechende Veranstaltung wäre demnach nicht zielführend. Nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich ist, dass sich der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer nicht genügend zum Beweisergebnis äussern konnte. Dem Antrag auf mündliche Verhandlung ist demnach nicht stattzugeben. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Gutachter durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit den neuropsychologischen Testunterlagen dem Anschein der Befangenheit ausgesetzt hätten. 5.1 Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht aber für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 f. E. 7.1). 5.2 Im Zusammenhang mit der Zusendung der neuropsychologischen Testergebnisse, welche am 3. April 2017 erstmals vom Gericht verlangt wurden (act. G 44), kam es zu Verzögerungen (act. G 49) und die ursprüngliche Zusendung umfasste nicht die verlangten detaillierten Testergebnisse (act. G 53). Erst am 24. Juli 2017 gingen dem Gericht die gesamten eingeforderten Unterlagen zu (act. G 55). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass diese Verzögerungen über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Auch irritieren die unterschiedlichen Begründungen dazu (gemäss Dr. B.: Auslandabwesenheit von lic. phil. F. [act. G 48]; gemäss lic. phil. F.___: längere Krankheit [act. G 55]); ein Anschein der Befangenheit oder eine Gefahr der Voreingenommenheit kann daraus aber nicht abgeleitet werden, zumal vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich bei den eingereichten Unterlagen nicht um die tatsächlichen Testergebnisse handelt. 5.3 Der Hinweis im Schreiben vom 15. Juni 2017 bezüglich einer versuchten negativen Beeinflussung der Ergebnisse anlässlich der neuropsychologischen Tests (act. G 49) war zwar unnötig, zumal darüber auch im Gutachten explizit berichtet wird (anfängliche Aggravation; act. G 32-61, 64). Ein Anschein für Voreingenommenheit ergibt sich aber auch daraus nicht, nachdem Dr. B.___ lediglich das festhält, was auch auf dem eingereichten Testprofil (act. G 49.1) vermerkt ist und diese handschriftlichen Bemerkungen von lic. phil. F.___ nicht bestritten sind. Indem Dr. B.___ zudem ausführt, dass dieses Verhalten des Öfteren im gutachterlichen Rahmen angetroffen werde, nimmt er den Beschwerdeführer gar in Schutz bzw. relativiert dessen Verhalten zu seinen Gunsten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf das Verhalten im Zusammenhang mit den neuropsychologischen Testunterlagen keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der ZMB-Gutachter zu erwecken. 6. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Gutachter aufgrund der inhaltlichen Aspekte des Gutachtens als befangen. Darüber hinaus könne aus inhaltlichen Gründen nicht auf das ZMB-Gutachten abgestellt werden. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten angeordnet wurde, weil das vorangegangene Gutachten der Klinik I.___ (act. M58 im Verfahren UV 2013/7) und die übrigen (medizinischen) Akten gemäss Bundesgericht keine rechtsgenügliche Beurteilung der zur Diskussion stehenden Fragen (vgl. vorstehende E. 2) zuliessen. Es handelt sich in diesem Sinn um eine erstmalige materielle Prüfung dieser Fragen. Entsprechend führt eine allfällige andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands durch die ZMB-Gutachter im Vergleich zu den übrigen medizinischen Akten anders als im Revisionsverfahren nicht automatisch dazu, dass diese nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu die gegenteilige Argumentation
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Beschwerdeführers in act. 62 S. 3). Entscheidend und zu klären ist, wie bereits erwähnt, ob dem Gutachten materiellrechtlich gefolgt werden kann bzw. ob zwingende Gründe ersichtlich sind, um von den Einschätzungen des ZMB-Gutachtens abzuweichen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass auf das ZMB-Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil die Diskrepanzen zu den erheblich abweichenden somatischen Vorbeurteilungen, insbesondere zum orthopädisch-schmerzmedizinischen Administrativgutachten der Klinik I., nicht ansatzweise geklärt würden. 6.2.2 Das orthopädische Gerichtsgutachten durch Dr. C. (act. G 32-27 ff.) ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht im Übrigen auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen in orthopädischer Hinsicht, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und legt der Beurteilung sowohl sämtliche früheren bildgebenden Unterlagen als auch eine aktuelle Röntgenaufnahme zugrunde (act. G 32-36 f.). Der Gutachter schildert ausführlich die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzt sich detailliert damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Der Gutachter begründet seine unterschiedliche Auffassung zu früheren medizinischen Einschätzungen und führt zentral aus, das Fehlen jeglicher Schonungszeichen im Bereich der betroffenen Extremitäten zeige, dass diese im Alltag relevant eingesetzt werden könnten, wobei dies auch den objektivierbaren Befunden entspreche, welche die subjektiv angegebenen Beschwerden nicht erklären würden (act. G 32-41). Diese Ausführungen leuchten ein und decken sich im Wesentlichen auch mit dem Observationsmaterial in dem Sinne, dass bei alltäglichen Tätigkeiten auch die zur Beurteilung stehenden Schultern, Arme und Beine nicht einschränkend eingesetzt wurden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der orthopädische Gutachter dem Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten, welche den unbestrittenermassen bestehenden Beschwerden Rechnung tragen, eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt, als dies in früheren Einschätzungen der Fall war. Zwingende Gründe, von den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzungen von Dr. C.___ abzuweichen, ergeben sich auf jeden Fall nicht. Auf das orthopädische Teilgutachten kann abgestellt werden. 6.3 6.3.1 Gemäss Beschwerdeführer könne auf das Gutachten auch nicht abgestellt werden, weil der neuropsychologische Gutachter lic. phil. F.___ nicht über eine fachspezifische Aus- und Weiterbildung verfüge, um den hohen fachlichen Anforderungen an neuropsychologische Sachverständige zu genügen und sein Gutachten erhebliche fachliche Mängel aufweise und zudem im Ergebnis auch auffällige Befunde in den Testunterlagen unterschlage. 6.3.2 Die neuropsychologische Begutachtung fand im November 2016 statt. Für die neuropsychologische Begutachtung in der Invaliden- und Krankenversicherung – damit auch in der Unfallversicherung – wird erst seit dem 1. Juli 2017 ein Fachtitel in Neuropsychologie vorausgesetzt (act. G 52.1; vgl. ferner IV-Rundschreiben 367). Damit verliert das Teilgutachten von lic. phil. F.___ wegen des ihm fehlenden Fachtitels nicht per se seine Beweiskraft. Es wird denn auch nicht bestritten, dass lic. phil. F.___ die erforderlichen Voraussetzungen, welche gemäss Vereinbarung vom 4. April 2012 betreffend die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten nach Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) galten, bis zu deren Änderung vom 1. Juli 2017 nicht erfüllt hätte. Es kommt hinzu, dass mit Schreiben vom 19. August 2016 das ZMB dem Gericht die vorgesehenen Gutachter bekannt gegeben hat (act. G 21). Dieses Schreiben wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. G 23). Einwände dagegen wurden zu diesem Zeitpunkt keine erhoben. Ob damit ein Einwand erst nach der Begutachtung bei für den Beschwerdeführer negativer Beurteilung überhaupt noch zu hören ist, ist fraglich, kann jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen offen bleiben. Inhaltlich ist von Relevanz, dass die neuropsychologische Untersuchung (act. G 32-67 ff.) umfassend ist, namentlich mehrere Untersuchungsverfahren inkl. Untertests (HAWIE-R, TAP, CERAD) angewandt und gewürdigt, die Resultate mit früheren Ergebnissen verglichen und schlüssig keine neuropsychologischen Defizite (mehr) festgestellt wurden. Dr. phil. J., Neuropsychologisches Ambulatorium K., weist in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2017 auf die Diskrepanz in den Befunden hin. Im Gegensatz zu lic. phil. F.___
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sieht sie diese aber weniger in der verstrichenen Zeit seit ihrer eigenen Beurteilung im Jahr 2010 begründet, als vielmehr in den verwendeten neuropsychologischen Testinstrumenten sowie in der Interpretation der Ergebnisse. In diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass den Experten bei der Wahl der Methode zur Erstellung des Gutachtens ein grosses Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_820/2016, E. 5.2) und sich den medizinischen Sachverständigen praktisch immer ein gewisser Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Februar 2017, 9C_338/2016, E. 5.5 und vom 15. März 2016, 9C_634/2015, E. 6.1). Eine falsche Ermessensbetätigung ist nicht ersichtlich. Lic. phil. F.___ hat die verschiedenen geistigen bzw. kognitiven Funktionsbereiche des Beschwerdeführers getestet und anhand dieser nachvollziehbar keine Diagnose gestellt, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermag. Selbst wenn – wie es Dr. J.___ geltend macht (act. G 62.1) – die Testbatterie CERAD vorliegend nicht zweckmässig war, resultierte daraus kein zwingender Grund, von den Einschätzungen von lic. phil. F.___ abzuweichen, nachdem ansonsten das Teilgutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet – lege artis – ist. Auf das neuropsychologische Teilgutachten kann abgestellt werden. Mangels neuropsychologischer Defizite entfällt eine Beurteilung des Kausalzusammenhangs derselben. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, auf das Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden, weil der Orthopäde die glaubhaften – und sogar dissimulierten – somatischen Beschwerden bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung letztlich gänzlich unberücksichtigt lasse, die notwendigen MRI-Abklärungen unterlassen habe und seine schönfärberischen Schilderungen des Patienten in der Untersuchungssituation in einem krassen Widerspruch stünden zu den entsprechenden Feststellungen der Psychiaterin, des Neurologen und des Internisten. 6.4.2 Wie bereits in E. 6.2.2 ausgeführt, entspricht das orthopädische Teilgutachten des ZMB den praxisgemässen Anforderungen an eine Expertise. Nochmals sei erwähnt, dass Dr. C.___ seinen Einschätzungen die gestützt auf bildgebende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen objektivierten Befunde und die damit einhergehenden Beschwerden zugrunde legt. Der Beschwerdeführer wurde zudem eingehend klinisch untersucht und der Gutachter gibt seine eigenen Beobachtungen anlässlich der Untersuchungssituation wieder (act. G 32-34 ff.). Wenn die Verhaltensbeobachtung unterschiedlich ausfällt, dann ist von Relevanz, dass die ZMB-Gutachter teils verschiedene Situationen beobachtet haben (Treppensteigen, Gehen auf ebenem Boden, Sitzen, Aufstehen) und dieselbe Situation nicht immer gleich erfolgen muss. Der hinkfreie Gang auf ebenem Gelände ergibt sich auch aus den Observationsunterlagen. Im Übrigen werden Beschwerden im Bereich der betroffenen Extremitäten vom orthopädischen Gutachter nicht in Frage gestellt. Wenn er deren Auswirkungen nach umfassender Abklärung, gestützt auf die klinische Untersuchung und die objektivierbaren Befunde, bei entsprechendem Belastungsprofil als nicht einschränkend qualifiziert, ist dies nicht zu beanstanden. In Bezug auf den Einwand, dass ein MRI für eine Beurteilung der Sprunggelenksbeschwerden bzw. einer Integritätsentschädigung zwingend nötig gewesen wäre (vgl. act. G 62 S. 5 und act. G 62.2), ist festzuhalten, dass dies im Ermessen der begutachtenden Fachärztinnen und - ärzte liegt und nicht von der Verwaltung oder dem Gericht zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017, 9C_514/2016, E. 4.2). Es kommt hinzu, dass sich der Gutachter bei seiner Beurteilung auf aktuelle Röntgenbilder stützt, welche zur Darstellung der erwähnten osteochondralen Läsion als ebenfalls ausreichend zu qualifizieren sind (http://www.orthopaedie.insel.ch/fileadmin/ortho/ortho_users/Pdf/ Fuss/OCL.pdf, abgerufen am 26. März 2018). Zwingende Gründe gegen den Beweiswert des orthopädischen Gutachtens sind damit auch aufgrund dieser Kriterien nicht nachgewiesen. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass auf das Gerichtsgutachten nicht abgestellt werden könne, weil die neurologischen Abklärungen einseitig darauf ausgerichtet seien, die Kopfschmerzbeschwerden mit unfallfremden Gründen zu erklären. Dabei würden wesentliche Angaben aus den Akten nicht berücksichtigt und auf die fehlerhaften Feststellungen des Neuropsychologen abgestellt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.5.2 Auch der neurologische Gutachter Dr. D.___ (act. G 32-42 ff.) gibt seine Einschätzungen nach umfassender Abklärung des Beschwerdeführers ab und legt diesen die bildgebenden Unterlagen zugrunde. Er würdigt die früheren medizinischen Berichte, klassifiziert die chronischen Kopfschmerzen auch in Berücksichtigung der erlittenen leichten Contusio cerebri und spricht diesen eine Unfallkausalität ab. In Bezug auf die Kopfschmerzproblematik ist den Pflegeberichten zu entnehmen, dass diese nach dem Unfall im Juni 2007 im Spital Z.___ beklagt wurden (act. G 62-3). Auch wenn der neurologische Gutachter dies in seiner Expertise nicht erwähnt (act. G 32-51), vermag das nichts an deren Beweiskraft zu ändern. Der Gutachter selbst hat eine leichte Contusio cerebri diagnostiziert und es erstaunt nicht bzw. war für den Gutachter wohl offensichtlich, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall über Kopfschmerzen klagte. Das neurologische Teilgutachten ist deshalb nicht in Frage zu stellen. In Bezug auf den Einwand, dass die Feststellungen des Neuropsychologen fehlerhaft gewesen sein sollen und damit aufgrund des Abstellens darauf auch das neurologische Gutachten nicht beweiskräftig sei, wird auf vorstehende E. 6.3.2 verwiesen. 6.6 6.6.1 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, auf das Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden, weil die begutachtende Psychiaterin in widersprüchlicher Weise die glaubhaften somatischen Beschwerden des nachgewiesenermassen dissimulierenden Exploranden einer somatoformen Schmerzstörung zuschreibe, was geradezu hanebüchen erscheine. 6.6.2 Die psychiatrische Gutachterin Dr. E.___ legt – wie die anderen Gutachter auch – ihren Beurteilungen eine umfassende Würdigung zugrunde (act. G 32-56 ff.). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung resultiert daraus, dass die subjektiven Beschwerden – wie im orthopädischen Gutachten ausgeführt – nicht genügend objektivierbar sind. Die Gutachterin führt nicht aus, dass die Beschwerden überhaupt nicht somatisch bedingt seien, sondern lediglich, dass sie nicht genügend körperlich begründbar seien (act. G 32-64). In Anlehnung an die orthopädischen Erhebungen und die Begründung dazu im orthopädischen Gutachten ist diese Einschätzung nachvollziehbar. Es kommt hinzu, dass die Gutachterin gestützt auf eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte histrionische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung begründet, weshalb die somatischen Restbeschwerden auch bei Tendenz zu Dissimulation (narzisstischer Aspekt) subjektiv übersteigert (histrionischer Aspekt) erlebt werden (act. G 32-64). Auch dies erscheint schlüssig. Dr. E.___ verneint eine Kausalität der psychiatrischen Diagnosen. Aktenanamnestisch hätten sich diese im Zusammenhang mit dem sozialen Abstieg entwickelt (act. G 32-64). Unabhängig von der Kausalitätsfrage leuchtet es aufgrund der geringen Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung und auch der übrigen psychiatrischen Diagnosen (act. G 32-64) ein, wenn diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Im Lichte der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281, wonach das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen ist, fällt gestützt auf das Gutachten auf, dass zwar individuelle psychosoziale Belastungsfaktoren das psychische Krankheitsbild unterhalten (act. G 32-65); im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer aber über erhebliche Ressourcen zur positiven Beeinflussung seines Leistungsvermögens, welche auch im Rahmen des Erwerbslebens verwertbar sind. Aufgrund seiner zugewandten und freundlichen Art knüpft er rasch Kontakte und kann sich positiv darstellen. Er durchlebt einen geregelten Tagesablauf, geht mit dem Hund spazieren, besucht seine Partnerin, macht Einkäufe, fährt regelmässig Auto und liest die Zeitung (act. G 32-59). Dieser relativ aktiv gestaltete Alltag zeigt sich auch aus den Observationsunterlagen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher – wie er es auch geltend macht (act. G 32-59) – weniger aktiv sein Leben gestaltet und soziale Kontakte pflegt. Bei objektiver Betrachtung erscheinen indes weiterhin genügend positive Ressourcen vorhanden zu sein, die geeignet sind dazu beizutragen, die funktionellen Auswirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der depressiven Symptomatik beim Beschwerdeführer gering zu halten. Damit ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das psychiatrische Beschwerdebild keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt. Anders gesagt liegt in Bezug darauf keine Erwerbsunfähigkeit vor, die aus objektiver Sicht nicht überwindbar wäre. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, um von den Einschätzungen, namentlich auch der Leistungsfähigkeitsbeurteilung,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im ZMB-Gutachten vom 24. Januar 2017 abzuweichen. Das gilt nicht nur bezüglich der abgehandelten Teilgutachten, sondern auch für das Gutachten insgesamt im Sinne der Gesamtbeurteilung. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beantwortet die zu klärenden Fragen. Damit ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Herabsetzung der Taggelder ab dem 1. Mai 2011, der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses auf den 31. August 2012, eines allfälligen Rentenanspruchs sowie einer allfälligen Integritätsentschädigung darauf abzustellen. 7. 7.1 Gemäss ZMB-Gutachten ist seit dem Unfallereignis vom 7. Juni 2007 bis sechs Monate nach dem zweiten Unfall vom 29. Juli 2009 von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ab Ende Januar 2010 besteht eine unfallkausal uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. zum Belastungsprofil lit. C.a) auszugehen (act. G 32-84, 87). Gestützt auf diese Einschätzungen konnte die Beschwerdegegnerin spätestens ab dem 1. Mai 2011 die Taggelder herabsetzen (vgl. dazu die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 7. April 2015, UV 2013/7, E. 3.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.2 Per 31. August 2012 war der medizinische Endzustand gemäss beweiskräftigem ZMB-Gutachten erreicht (act. G 32-84). Der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.3 Zu prüfen ist weiter der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Wie erwähnt ist beim Beschwerdeführer seit Ende Januar 2010 von einer unfallkausal uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen (vgl. vorstehende E. 7.1). Dasselbe gilt in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebs bei administrativer Tätigkeit, nicht aber in seiner ebenfalls angestammten Tätigkeit als Kellner. Bezüglich des allfälligen Rentenbeginns, des Invaliditätsgrads bzw. der Vergleichseinkommen und deren allfälligen Parallelisierung wird wiederum auf den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 7. April 2015, UV 2013/7, E. 5.3 f.) verwiesen, wonach bei allfälligem Rentenbeginn im September 2012 von einem Valideneinkommen in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestammten Tätigkeit von Fr. 60‘962.-- auszugehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt in der Annahme, dass der angestammte Beruf – zumindest als Kellner – nicht mehr ausgeübt werden kann, Fr. 62‘420.--, bei maximal (ein Abzug zufolge Teilzeit fällt im Gegensatz zum Entscheid vom 7. April 2015 weg) 10%-igem Tabellenlohnabzug Fr. 56‘178.--. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 9%, womit kein Anspruch auf eine Rente besteht (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7.4 Damit steht noch die Höhe des Integritätsschadens zur Beurteilung. 7.4.1 Dr. med. L., Leiter med. Dienst Schaden Ost, FMH Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, beurteilte am 22. August 2012 die Integritätseinbusse betreffend der rechtsseitigen Schulterproblematik bei 20%, betreffend der OSG Arthrose rechts bei 10% (act. M68 im Verfahren UV 2013/7). Dr. med. M., Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt, bestätigte diese Einschätzung mit Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. M71 im Verfahren UV 2013/7). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin den Integritätsschaden auf 30% fest (act. A99 und A111 im Verfahren UV 2013/7). Gemäss ZMB-Gutachten beträgt die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen der oberen Extremitäten) bei mässiger Omarthrose rechts nur 10%. In Bezug auf das OSG resultiere bei lediglich leichter Arthrose kein Integritätsschaden. Ferner sei bei den betroffenen Gelenken weder an der Schulter noch am Sprunggelenk eine Instabilität festzustellen. 7.4.2 Der Rechtsvertreter hält an seinem Antrag gemäss Beschwerde vom 4. Februar 2013 (act. G 1 im Verfahren UV 2013/7) fest, wonach unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Defizite eine höhere Integritätsentschädigung, als die durch die Beschwerdegegnerin zugestandene 30%-ige, auszurichten sei. Er habe nie eine Beschwerde gegen die Höhe der Integritätsentschädigung für die somatischen Unfallfolgen erhoben, weshalb eine solche in diesem Punkt auch nicht zurückzuziehen sei. Bei anderer Meinung würde die Beschwerde bezüglich somatischem Teil der Integritätseinbusse zurückgezogen (act. G 70 f.). Die Beschwerdegegnerin beantragt gestützt auf das ZMB-Gutachten die Gewährung einer Integritätsentschädigung im Umfang von 10% (act. G 60).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.4.3 Zu prüfen ist, ob mangels Anfechtung der 30%-igen Integritätseinbusse für den somatischen Integritätsschaden dieser Teil der Verfügung vom 21. September 2012 bzw. dieser Teil des Einspracheentscheids vom 27. Dezember 2012 (act. A99 und A111 im Verfahren UV 2013/7) in Rechtskraft erwachsen konnte, womit es ohne weitere Prüfung zumindest bei der Integritätseinbusse von 30% sein Bewenden hätte oder ob der Integritätsschaden nur als Ganzes angefochten werden kann, damit auch die grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin anerkannte 30%-ige Integritätseinbusse der vollumfänglichen richterlichen Überprüfungsbefugnis untersteht. Die zur Diskussion stehenden Integritätsschäden sind klar voneinander abgrenzbar sind. Es handelt sich um voneinander unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss, zum einen wegen somatischer, zum andern wegen neuropsychologischer Schäden. Diese sind grundsätzlich zu addieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017, 8C_19/2017, E. 4.4, mit Hinweisen) und können entsprechend, auch bei gleichzeitiger Beurteilung, unabhängig voneinander beziffert werden und bedürfen keiner Gesamtbeurteilung. Sämtliche Teilaspekte zur Bestimmung des Integritätsschadens in somatischer Hinsicht sind unbestritten. Somit rechtfertigt es sich bei vorliegender Konstellation, dass ein Teil, namentlich der somatische, in Teilrechtskraft erwachsen konnte, während die neuropsychologische Einschätzung noch im Streit liegt. Damit ist die bei einer Integritätseinbusse von 30% zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 32‘040.-- für die auf den Unfall zurückzuführende und verbliebene Beeinträchtigung an der Schulter rechts und dem OSG rechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In dieser Hinsicht ist die Verfügung vom 21. September 2012 bzw. der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2012 (act. A99 und A111 im Verfahren UV 2013/7) in Teilrechtskraft erwachsen. Eine weitergehende Integritätsentschädigung ist mangels überwiegend wahrscheinlich ausgewiesener neuropsychlogischer Defizite nicht geschuldet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 8. 8.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Dezember 2012 abzuweisen. 8.2 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013, 8C_71/2013, E. 2.2.3) hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 23‘234.90 (act. G 34) zu tragen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.3 Bezüglich Kosten des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. med. N., Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und der neuropsychologischen Untersuchung von Dr. J. wird auf die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 7. April 2015 (UV 2013/7), E. 7.2, verwiesen, wonach diese Abklärungen für den vorliegenden Fall nicht relevant sind und die daraus entstandenen Kosten damit nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden können. 8.4 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 8.5 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt (act. G 1 im Verfahren UV 2013/7). Mit Blick darauf, dass die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht aussichtslos war, ist diesem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, umfassend die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch lic. iur. Simon Kehl, entsprochen worden (act. G 13 im Verfahren UV 2013/7). Der Staat bezahlt demzufolge die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Art. 122 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGs 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im Verfahren UV 2013/7 war eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen worden. Mit Blick auf den durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Verfahren UV 2013/7 und UV 2015/85 angemessen. Diese Entschädigung ist zufolge unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabzusetzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 5‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.6 Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 23‘234.90 zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Staat entschädigt Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl mit Fr. 5‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).