© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/75 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.10.2016 Entscheiddatum: 04.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2016 Art. 49 Abs. 1 ATSG; Die Eröffnung eines Einspracheentscheids im Ausland, hat - mangels einer anderslautenden staatsvertraglichen Regelung - oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Erfolgt die Zustellung im Ausland wie vorliegend in der Islamischen Republik Pakistan ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates, ist sie nichtig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom4. Oktober 2016, UV 2015/75).Entscheid vom 4. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. UV 2015/75 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B., gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete als Maschinist seit dem 1. Oktober 1990 bei der C.___ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) und war gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; nachfolgend Versicherung bzw. Beschwerdegegnerin) gegen Unfälle versichert. A.b Am 7. November 1990 verletzte sich der Versicherte während der Arbeit an der rechten Hand. Gleichentags wurde er im Kantonsspital St. Gallen an der Hand operiert (Revision des n. medianus, Wundversorgung und Karpal-Tunnel-Spaltung). Da eine Läsion der Daumenbeugesehne übersehen worden war, wurde der Versicherte am 25. Januar 1991 erneut operiert (Revision, Dekompression n. medianus, externe Neurolyse, Beugesehnenrekonstruktion Daumen mit Sehneninterponat). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 1991. Im Arztbericht vom 1. Juli 1991 erklärte Dr. med. D., Leitender Arzt Handchirurgie, Kantonsspital St. Gallen, dass die Behandlung abgeschlossen und wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im Arztbericht vom 1. Juli 1991 bestätigte Dr. D. die volle Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren erklärte der Arzt, dass der Versicherte über dauernde leichte Schmerzen im Thenarbereich klage. A.c Mit Schreiben vom 20. August 2013 verlangte der Advokat B.___, Faisalbad, Pakistan, im Auftrag des Versicherten von der ehemaligen Arbeitgeberin eine Kompensationszahlung („Fifty Hundred Thousand SF“). Die Arbeitgeberin leitete das Schreiben an die Versicherung weiter. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte die Versicherung dem Advokaten mit, dass der Versicherte aktuelle medizinische Berichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einreichen solle. In der Folge wurden verschiedene Arztberichte und Fotografien der geschädigten rechten Hand eingereicht. A.d Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 sprach die Versicherung dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 5% zu. Weitere Versicherungsleistungen wurden abgelehnt mit der Begründung, dass die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt sei. B. B.a Mit Schreiben vom 3. März 2015 ersucht der Advokat um Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Mit E-Mail vom 14. Mai 2015 erbat der Anwalt um eine Übersetzung der Verfügung vom 10. Februar 2015 in die englische Sprache. B.b Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 wies die Versicherung die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde dem Advokaten mit eingeschriebener Briefsendung an dessen Adresse in Pakistan gesandt. Auf dessen Gesuch vom 24. Juni 2015 wurde dem Advokaten mit eingeschriebener Briefsendung vom 18. August 2015 der in die englische Sprache übersetzte Einspracheentscheid zugesandt. C. C.a Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 reichte die Versicherung dem Gericht das Schreiben vom 30. September 2015, welches vom Advokaten und vom Versicherten selbst unterzeichnet war, ein. Das Schreiben war ursprünglich an das Versicherungsgericht des Kantons Luzern gerichtet und als „Appeal“ bezeichnet (act. G 0 und G 1). C.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 teilte der Präsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, da der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 ohne Einwilligung oder Vermittlung einer zuständigen pakistanischen Behörde zugestellt worden sei, liege eine Verletzung der Souveränität des pakistanischen Staates vor, weshalb der Einspracheentscheid nichtig sei bzw. keine Rechtswirkungen entfalten könne. Da kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei, werde ohne Gegenbericht bis 6. Juli 2016 die Eingabe zurückgesandt, damit der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet werden könne (act. G 6). C.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 verlangte die Beschwerdegegnerin im Falle des Nichteintretens einen anfechtbaren Entscheid (act. G 9). Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 wie auch den in die englische Sprache übersetzten Einspracheentscheid mit eingeschriebener Briefsendung dem Advokaten an dessen Adresse in Pakistan zugestellt. 2. 2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). 2.2 Die Eröffnung eines Einspracheentscheids stellt einen Akt hoheitlicher Gewalt dar, deren Ausübung den örtlichen Behörden vorbehalten ist. Ist ein solches Dokument im Ausland zuzustellen, hat dies somit - mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates - auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen. Die Eröffnung eines entsprechenden Dokuments durch direkte postalische Zustellung im Ausland ist unzulässig (vgl. Verfügung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 18. Juni 2006, K 18/04, E. 1.2; Urteil des Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 7. Dezember 2004, M 2/03, E. 3.2; BGE 124 V 47 E. 3a).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Erfolgt die Zustellung eines Hoheitsaktes im Ausland ohne Einwilligung oder Vermittlung des fremden Staates, ist sie nichtig (vgl. BGE 124 V 47 E. 3a; RES NYFFENEGGER, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N4 zu Art. 11 b). Daran ändert nichts, dass etliche Behörden trotz dieses Grundsatzes die direkte Postzustellung vornehmen und diese auch funktioniert, solange der Verfügungsadressat bzw. der ausländische Staat nicht dagegen interveniert. Zu beachten ist vorliegend, dass es sich nicht um den Fall der Zustellung eines amtlichen Dokumentes an einen im Ausland wohnenden eigenen Staatsbürger handelt (allfälliger Anknüpfungspunkt der Personalhoheit des Entsendestaates). 2.4 Die Nichtigkeit von Verfügungen ist durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden. Ein ausdrücklicher Antrag wird dafür nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 2C_522/2007, E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) und der Islamischen Republik Pakistan (Pakistan) besteht kein Staatsvertrag, gestützt auf welchen die SUVA befugt wäre, Verwaltungsakte, welche Rechtswirkungen nach sich ziehen, direkt per Post den Betroffenen zuzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Pakistan in anderer Form das Einverständnis zur direkten Zustellung von rechtswirksamen Verwaltungsakten gegeben hätte. 3.2 Folglich war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, den Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer bzw. dem Advokaten direkt per Post an dessen Adresse in Pakistan zuzustellen. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 mangels rechtsgültiger Eröffnung nichtig ist. Dem nichtigen Einspracheentscheid geht - entsprechend der ständigen kantonalen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (vgl. Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 23.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2012, I/1-2012/77 und vom 24. November 2011, IV-2011/110; BGE 132 II 342 E. 2.1). 4. Darüber hinaus erweist sich der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 auch aus anderen Gründen als nichtig. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Einspracheentscheid nicht dem Versicherten sondern dem Advokaten B.___ zu. In den Akten fehlt jedoch der Nachweis (Vertretungsvollmacht), dass der Advokat zur Vertretung des Versicherten in der vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten befugt ist. Folglich geht dem Einspracheentscheid auch aus diesem Grunde jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Anzumerken ist, dass der Advokat (lediglich) den Auftrag hatte, von der ehemaligen Arbeitgeberin eine Kompensationszahlung zu Gunsten von A.___ zu fordern. 4.2 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ohne eine formelle (Wieder-) Anmeldung („Rückfallmeldung“) über Leistungsansprüche hätte entscheiden dürfen, denn die ursprüngliche Unfallmeldung stammt vom 8. November 1990 und beim Schreiben des Advokaten vom 20. August 2013 geht es ausschliesslich um die Geldendmachung einer zivilrechtlichen Forderung gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Da der Einspracheentscheid bereits aus anderen Gründen nichtig ist, kann die Beantwortung der Frage offen gelassen werden. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 dem Beschwerdeführer nicht rechtskonform zugestellt wurde und demzufolge nichtig ist. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.-. Im hier zu beurteilenden Fall ist eine Parteientschädigung Fr. 1'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts (OrgV; sGS 941.114) 1. Es wird die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2015 festgestellt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.