St.Gallen Sonstiges 16.11.2016 UV 2015/7

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 16.11.2016 Entscheiddatum: 16.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 16.11.2016 Art. 37 Abs. 2 UVG. Art. 39 UVG. Art. 49 Abs. 2 lit. a und b UVV. Die Kürzung von Geldleistungen wegen Beteiligung an Schlägereien und Raufereien ist vorliegend unrechtmässig, da der Beschwerdeführer die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung nicht erkennen musste. Eine Kürzung der Geldleistungen rechtfertigt sich auch nicht aufgrund einer starken Provokation oder grobfahrlässiger Verursachung des Unfalls durch den Beschwerdeführer. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, UV 2015/7).Entscheid vom 16. November 2016 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2015/7 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ war bei der B.___ AG als kaufmännischer Leiter tätig und dadurch obligatorisch bei der Basler Versicherungen AG (nachfolgend Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (UV-act. 2.1 f.). Am 18. August 2012 besuchte er zusammen mit C., D. und weiteren Personen das E.. In der folgenden Nacht um ca. drei Uhr befanden sie sich in der Gegend der Z.. Laut Einvernahmeprotokollen der Kantonspolizei St. Gallen alberten der Versicherte und C.___ herum, worauf diese spasseshalber sagte, sie schlage ihn, falls er sie nicht in Ruhe lasse. Eine Gruppe von drei unbekannten jungen Männern hörte diese Aussage und blieb stehen. Einer von ihnen fragte, ob er den Versicherten schlagen solle. C.___ verneinte dies. Der Versicherte äusserte sinngemäss “dann machs doch“ bzw. “schlag mich doch“. Darauf schlug einer der Männer den Versicherten mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser rückwärts auf den Boden fiel (UV-act. 8.26, UV-act. 8.28). A.b Der Versicherte befand sich vom 19. bis 22. August 2012 stationär im Kantonsspital St.Gallen. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein Schädelhirntrauma nach Sturz in äthylisiertem Zustand bei initialem GCS von 3 sowie einem Blutalkoholspiegel von 3.2 Promille und mit einem frischen Subduralhämatom rechts frontal bis temporal sowie einer kleinvolumigen Subarachnoidalblutung entlang der A. cerebri media rechtsseitig und einer undislozierten Fraktur der medialen Wand des Sinus maxillaris linksseitig mit Verdacht auf Einstrahlung in die Basis der Concha

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte media links im CT des Neurokraniums. Gemäss Bericht des Kantonsspitals St.Gallen vom 29. August 2012 waren bei Austritt die Kopfschmerzen von starker Intensität und vor allem frontal vorhanden (UV-act. 3.2). Am 19. September 2012 berichteten die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen, es bestünden intermittierend mittelstarke Kopfschmerzen, eine subjektive Visusstörung und fortwährende Geruchsstörungen (UV-act. 3.4). Prof. Dr. med. F., Neuroradiologie der Klinik G., diagnostizierte am 2. Oktober 2012 Kontusionsdefekte frontobasal medial (Gyrus rectus bilateral) sowie eine kleinste Kontusionsblutung auch im Gyrus frontalis superior rechts (UV-act. 3.6). A.c Mit Bericht vom 13. November 2012 schätzte Dr. med. H., Facharzt FMH Allgemeinmedizin, die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vom 19. August 2012 bis 2. September 2012 auf 100% und seit 3. September 2012 auf 50% (UV-act. 3.7). Dr. med. I., Facharzt für Neurochirurgie FMH, Klinik G., berichtete am 27. Februar 2013, der Versicherte sei nach wie vor in einem protrahierten Verlauf mit verminderter Belastbarkeit und rasch auftretenden Kopfschmerzen. Der Versicherte sei vom 27. August 2012 bis 6. Februar 2013 zu 100% und seit 7. Februar 2013 zu 80% arbeitsunfähig (UV-act. 3.8). Am 2. Oktober 2013 schätzte Dr. I. die Arbeitsunfähigkeit auch bis auf weiteres auf 80% ein (UV-act. 3.12, vgl. auch UV-act. 3.10). A.d Am 29. September 2014 unterzog sich der Versicherte einer neuropsychologischen Untersuchung am Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung (INDB), Zürich. Dr. sc. nat. J., und Prof. Dr. rer. nat. K. stellten fest, die leichten Aufmerksamkeitsdefizite und die unter Berücksichtigung des Verhaltens und anamnestischer Angaben mittelschweren Funktionsbeeinträchtigungen in der Handlungsregulation seien sehr gut vereinbar mit den in der MRT beschriebenen basalen mittelliniennahen und rechts orbitofrontalen Kontusionsdefekten und der Mikroblutung im Gyrus frontalis superior rechts. Sie ordneten die Befunde im Rahmen einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns insgesamt leichter bis mittelschwerer Ausprägung ein (ICD-10: F07.8). Differentialdiagnostisch müsste auch eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.0) in Erwägung gezogen werden (UV-act. 4.11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Die Basler bezahlte dem Versicherten vom 21. August 2012 bis 2. September 2012 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 3. September 2012 solche auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (UV-act. 2.86). Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 kürzte die Basler die Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei um 50% und kündigte die Verrechnung zu viel erbrachter Taggelder mit künftigen Taggeldern an (UV-act. 5.5). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte am 24. Juni 2014 Einsprache (UV-act. 5.6). Mit E- Mail vom 28. Juni 2014 brachte er vor, C.___ und D.___ seien der Meinung, nicht derjenige, mit welchem er gesprochen habe, sondern ein anderer aus der Gruppe der Männer habe ihn geschlagen. Die Gruppe sei von Anfang an so extrem aggressiv gewesen, dass die Situation wahrscheinlich unabhängig von seinem Verhalten eskaliert wäre (UV-act. 5.7). B.b Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 wies die Basler die Einsprache ab. Sie begründete, der Versicherte habe sich an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt. Er habe die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkennen müssen, weshalb sich eine Leistungskürzung rechtfertige. Ob eine starke Provokation seitens des Versicherten vorgelegen habe, könne offen bleiben (UV-act. 5.10). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Februar 2015. Die Rechtsvertreterin des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt darin dessen Aufhebung sowie die Entrichtung der ungekürzten gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Basler (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). Mit Beschwerdeergänzung vom 6. März 2015 begründet er, die Gefahr verletzt zu werden sei für ihn mangels einer vorausgehenden Auseinandersetzung und aufgrund seines Blutalkoholwertes mit Sicherheit nicht erkennbar gewesen. Zudem könne aufgrund fehlender Beteiligung seitens des Beschwerdeführers nicht von einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Raufhandel bzw. einer Schlägerei ausgegangen werden. Entsprechend sei eine Leistungskürzung nicht zulässig und die Beschwerdegegnerin habe ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen (act. G3). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie begründet, der Beschwerdeführer habe erkennen müssen, dass er geschlagen und verletzt werden könnte, wenn er nachts um drei Uhr in stark angetrunkenem Zustand aggressive Kontrahenten aufgefordert habe, ihn doch zu schlagen. Die Begleiter des Beschwerdeführers hätten die Situation als derart aggressiv betrachtet, dass sie in jedem Fall von einer Eskalation ausgegangen seien. Die Leistungskürzung um 50% sei damit nicht zu beanstanden. Ob die Aufforderung des Beschwerdeführers gegenüber einem der Kontrahenten, er solle ihn doch schlagen, als starke Provokation zu betrachten sei, könne offenbleiben (act. G7). C.c In seiner Replik vom 20. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er führt aus, eine verbale Auseinandersetzung habe nicht stattgefunden und im Unfallzeitpunkt habe keine aggressive Stimmung geherrscht. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Unfall bestehe weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe in der damaligen Situation nicht erkennen können und müssen, dass der Täter ihn verletzen würde. Bei der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers werde die Zurechnungs- und Schuldunfähigkeit vermutet. Die Äusserung des Beschwerdeführers sei zudem scherzhaft sowie ironisch und mit Sicherheit nicht provokativ gemeint gewesen (act. G9). C.d Mit Duplik vom 26. Juni 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Sie bringt vor, bei einem Aufeinandertreffen von stark alkoholisierten Menschen spätabends oder nachts nach einem Fest sei häufig mit einer Eskalation zu rechnen. Dies gelte erst recht, wenn ein Kontrahent den anderen sogar noch ausdrücklich auffordere, ihn doch zu schlagen und diese Aufforderung nicht ohne weiteres als scherzhafte Äusserung erkannt werde oder erkannt werden könne. Die Aufforderung des Beschwerdeführers an die sichtlich aggressiven Kontrahenten sei natürlich und adäquat kausal für den daraufhin erfolgten Schlag gewesen (act. G13).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Umstritten und vorliegend zu prüfen ist die Kürzung der Geldleistungen durch die Beschwerdegegnerin um 50%. 1.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Gestützt darauf erliess der Bundesrat die Art. 47 bis 52 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt bei Nichtberufsunfällen, die sich ereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistungen für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV). 1.2 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass die versicherte Person selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven sie sich beteiligt hat, wer mit einem Wortwechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist jedoch eine versicherte Person, die angegriffen wird, ohne vorher beteiligt gewesen zu sein (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 216 mit Hinweisen). Es ist nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, mit welchen Reaktionen des Gegners vernünftigerweise gerechnet werden muss. Aussergewöhnliche oder übertriebene Reaktionen des Gegners fallen nicht in den Bereich des objektiv Erwartungsgemässen. Immerhin ist jeweils auch dessen besondere Persönlichkeit zu berücksichtigen, soweit diese dem Betroffenen bekannt ist. Lässt er sich mit einem bekannten Schläger in ein Wortgefecht ein, hat er grundsätzlich eher mit Tätlichkeiten zu rechnen als bei einem “Durchschnittsbürger“ (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder - verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 264). Eine wegen Alkoholkonsums verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst sodann die Anwendung des grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipierten Tatbestandes der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV nicht aus. Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kann nur, aber immerhin, bei der Bemessung der Kürzung, welche mindestens 50 % beträgt, berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2011, 8C_579/2010, E. 4). 1.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen (Urteil des EVG [seit 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. Januar 2006, U 325/05 E. 1.2). 2. Vorerst zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 18. August 2012 i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich in keiner Weise aggressiv oder beleidigend gegenüber den drei unbekannten Männern verhalten. Er habe einzig einem von ihnen gegenüber auf die Frage, ob er ihn schlagen solle, “dann machs doch“ geäussert. Er habe dies selbstverständlich nicht ernst gemeint, sondern die Aussage spasseshalber gemacht. Er habe mit dieser Bemerkung niemanden provozieren oder tatsächlich zum Schlagen auffordern wollen. Weder der Beschwerdeführer noch C.___ oder D.___ hätten sich aggressiv verhalten oder seien gegenüber der Gruppe um den Täter beleidigend aufgetreten. In Folge der fehlenden Beteiligung seitens des Beschwerdeführers könne gar nicht von einer Schlägerei oder Rauferei gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des kurzen und harmlosen Wortwechsels und seiner offensichtlich nur scherzhaft gemeinten Äusserung nicht mit einer derart heftigen Reaktion eines bisher unbeteiligten Anwesenden rechnen müssen. Zudem sei die Gefahr verletzt zu werden für den Beschwerdeführer mangels einer vorausgehenden Auseinandersetzung und aufgrund seines Blutalkoholwertes mit Sicherheit nicht erkennbar gewesen (act. G3). Der Täter und seine Begleiter seien in einer so aggressiven Stimmung gewesen, dass diese so oder so zugeschlagen hätten und nur auf der Suche nach einem Opfer gewesen seien. Daher wäre es auch zum Unfall gekommen, wenn der Beschwerdeführer nicht „dann machs doch“ geäussert hätte. Damit sei bereits der natürliche Kausalzusammenhang nicht erfüllt, der adäquate Kausalzusammenhang müsse nicht weiter geprüft werden. Bei der Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers werde die Zurechnungs- und Schuldunfähigkeit vermutet (act. G9). 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, wer sich an einem Fest in stark alkoholisiertem Zustand nachts um drei Uhr mit möglicherweise ebenfalls stark alkoholisierten Personen verbal anlege und diese sogar noch auffordere, ihn doch zu schlagen, müsse die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt haben bzw. diese nachgerade provoziert oder in Kauf genommen haben. Offenbar sei die Stimmung derart aggressiv aufgeladen gewesen, dass es gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in jedem Fall zu einer Schlägerei gekommen wäre. Die Eskalation der Situation und damit die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung seien in dieser Konstellation nicht nur erkennbar, sondern zum Greifen nah gewesen. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass der Täter seine Aussage nicht als Spass, sondern als Aufforderung zu einer wechselseitigen tätlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auseinandersetzung auffasse bzw. verstehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr stark alkoholisiert gewesen sei, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu verändern. An wen die Aufforderung aus dem Kreis der Kontrahenten genau gerichtet gewesen sei, sei nicht von Belang (act. G7). Der Beschwerdeführer habe sich verbal mit den Kontrahenten angelegt, indem er einen von ihnen ausdrücklich aufgefordert habe, ihn doch zu schlagen. Die Aufforderung des Beschwerdeführers an den sichtlich aggressiven Kontrahenten sei natürlich und adäquat kausal für den daraufhin erfolgten Schlag gewesen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es ohne die verbale Provokation bzw. die Aufforderung des Beschwerdeführers, ihn doch zu schlagen, tatsächlich zu einer tät¬lichen Auseinandersetzung gekommen wäre (act. G13). 2.3 D.___ sagte am 19. August 2012 gegenüber der Kantonspolizei St.Gallen aus, der Beschwerdeführer und C.___ hätten einen Spass untereinander gemacht. C.___ habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, sie schlage ihn, wenn er sie nicht in Ruhe lasse. Sie hätten aber keinen Streit gehabt. Eine vorbeigehende Gruppe von drei jungen Männern, bestehend aus einem Mann im Trainingsanzug, einem in rotem T-Shirt und einem asiatisch aussehenden Typen, habe die Aussage gehört und angehalten. Der Mann im Trainingsanzug habe C.___ gefragt, ob er den Beschwerdeführer schlagen solle, was sie mit “sicher nicht“ beantwortet habe. Der Mann habe darauf zu ihr gesagt, sie müsse es nur sagen, er mache das schon. C.___ habe nicht mehr reagiert und die Männer nicht mehr beachtet. Der asiatische Typ habe auch noch etwas gesagt. Der Beschwerdeführer habe sich an die Gruppe gewandt und gesagt “schlag mich doch“ bzw. “dann mach doch“. Der Täter im roten T-Shirt habe darauf sofort seine Faust ins Gesicht des Beschwerdeführers geschlagen. Eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei recht stark alkoholisiert gewesen. Er, D., habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Täter und seine Begleiter alkoholisiert oder gar stark alkoholisiert gewesen seien. Er sei eher der Meinung, dass sie solche Situationen gesucht hätten, um sich einmischen und zuschlagen zu können (UV-act. 8.26). C. machte am 19. August 2012 im Wesentlichen die gleichen Aussagen. Zudem gab sie an, zum Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer “mega friedlich und glücklich“ gewesen, habe es mit allen Leuten lustig haben wollen und sei überhaupt nicht aggressiv gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Täter und seine Begleiter überhaupt nicht provoziert. Er habe nicht einmal mit ihnen gesprochen und ganz sicher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nicht damit gerechnet, dass er gleich einen Faustschlag kassieren werde (UV-act. 8.28). Mit E-Mail vom 28. Juni 2014 präzisierte der Beschwerdeführer sinngemäss, C.___ und D.___ seien der Meinung, seine Aufforderung “dann machs doch“ sei nicht an den Täter, sondern an einen der beiden anderen Männer gerichtet gewesen (UV-act. 5.7). 2.4 Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unbestritten und ergibt sich aus den aktenkundigen Aussagen von C.___ und D.___ gegenüber der Kantonspolizei St.Gallen (vgl. UV-act. 8.26, UV-act. 8.28). Unbestrittenermassen gingen vom Beschwerdeführer keine Tätlichkeiten oder Beschimpfungen aus. Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 28. August 2012 (UV-act. 8.32) wurde sodann wegen einfacher Körperverletzung zulasten des Beschwerdeführers und nicht wegen Raufhandels ermittelt, mithin also nicht von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Schlägerei ausgegangen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung ist damit zu verneinen. 2.5 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, sich in Diskussionen, Streitereien oder Wortgefechte eingelassen zu haben, die das Risiko in sich schlossen, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G7, G13) muss jemand, der nachts in betrunkenem Zustand vermeintlich Spass macht, nicht generell häufig davon ausgehen bzw. zumindest damit rechnen, dass ein Kontrahent die Aussage nicht als Spass, sondern als Aufforderung zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung auffasst bzw. versteht und es zu einer Eskalation kommt. Erfahrungsgemäss kommt es in solchen Situationen in der Regel nicht ohne weiteres zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber dem Täter bzw. dessen beiden Begleiter lediglich “dann machs doch“. Dies wohl als spontane, ironische Reaktion auf die Frage einer der Männer, ob er ihn schlagen solle, und nicht als ernsthafte Aufforderung. Für den Täter musste diese Absicht erkennbar sein, konnte er doch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft verletzt werden wollte. Der Beschwerdeführer musste hingegen nicht damit rechnen, dass der Täter ihn tatsächlich schlagen und verletzen würde. Der Täter war am bisherigen Geschehen völlig unbeteiligt und hat sich weder verbal noch sonst wie geäussert. Abgesehen vom beschriebenen kurzen harmlosen Wortwechsel zwischen C.___ und den beiden Begleitern des Täters ging

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Schlag keine Auseinandersetzung voraus. Der Beschwerdeführer verhielt sich nicht aggressiv, sondern war gemäss Aussagen von C.___ und D.___ friedlich (vgl. UV- act. 8.26, UV-act. 8.28). Seine verbale Äusserung hat objektiv gesehen keine Gefahr geborgen, Tätlichkeiten nach sich zu ziehen. Er musste nicht mit der übertriebenen Reaktion des ihm unbekannten Täters in Form eines heftigen Schlages ins Gesicht rechnen. Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner hohen Blutalkoholkonzentration vermindert zurechnungsfähig war, ist für die Beurteilung einer Beteiligung an einer Schlägerei unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2011, 8C_579/2010 E. 4). 2.6 Der Beschwerdeführer hat sich folglich weder aktiv an einer Schlägerei beteiligt, noch musste er mit einer Tätlichkeit rechnen. Ob die Aussage des Beschwerdeführers “dann machs doch“ natürlich und adäquat kausal für seine Verletzung war, muss folglich nicht geprüft werden. Demnach kann ebenso offen bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht (vgl. act. G9), unabhängig vom seinem Verhalten vom Täter angegriffen worden wäre. 3. Weiter zu klären ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als starke Provokation i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV zu werten ist. 3.1 Um mindestens die Hälfte gekürzt werden Geldleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV). Beim Begriff der starken Provokation i.S.v. Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV gilt es in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkret gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten ernsthaft geeignet erscheint, eine gewaltsame Reaktion anderer hervorzurufen. Eine solche Provokation kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Reaktion unverhältnismässig ist. Die Provokation muss aber natürlich und adäquat kausal für diese sein. Die Annahme einer starken Provokation setzt zudem eine gewisse Unmittelbarkeit der Reaktion des Provozierten voraus. Der Schweregrad einer Provokation beurteilt sich nach einem objektiven Massstab und nicht nach dem subjektiven Empfinden des Provozierten (RUMO-JUNGO/HOLZER,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., S. 219, Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2011, 8C_579/2010, E. 2.2.2). Jedermann muss sich darauf verlassen können, dass alltägliche Provokationen oder übliche menschliche Konfrontationen nicht sogleich in Tätlichkeiten ausarten, welche Kürzungen von Versicherungsleistungen nach sich ziehen (RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 271). 3.2 Mit seiner scherzhaft gemeinten Äusserung hat der Beschwerdeführer den Täter und dessen Begleiter weder beschimpft, beleidigt, noch sonst wie angegriffen oder verletzt. Sein Verhalten war ansonsten passiv und nicht aggressiv. Die einmalige, spontane Äusserung des Beschwerdeführers ist damit objektiv nicht als starke Provokation zu sehen und war nicht ernsthaft geeignet, eine gewaltsame Reaktion hervorzurufen. Ob der Täter sich durch die erkennbar scherzhafte Aussage subjektiv provoziert gefühlt hat und sich zum Schlag veranlasst sah, ist unerheblich. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Äusserung eine adäquat kausale Ursache für die Verletzung des Beschwerdeführers darstellte. Dies erscheint jedenfalls fraglich, zumal die Situation gemäss Einschätzung von C.___ und D.___ ohnehin eskaliert wäre. 4. Schliesslich ist eine Leistungskürzung wegen grobfahrlässiger Verursachung des Unfalls i.S.v. Art. 37 Abs. 2 UVG zu prüfen. 4.1 In der Versicherung der Nichtberufsunfälle werden die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 2 UVG). Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 202). 4.2 Als grobfahrlässig wurde in der Rechtsprechung bspw. angesehen, wer in einer riskanten Situation gegenüber einer brutalen, randalierenden Gruppe trotz Mahnung eines Anwesenden interveniert und dazu eine drohende Haltung einnimmt oder zumindest den Ausdruck “schlagen“ gebraucht. Ebenfalls als grobfahrlässiges

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhalten wurde die Beschimpfung einer dunkelhäutigen Person als “Neger“ betrachtet (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 208 mit Verweis auf BGE 105 V 215 ff. und Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2010, 8C_877/2009, E. 3). Der Beschwerdeführer hat dagegen lediglich “dann machs doch“ geäussert und damit den Täter weder beleidigt oder beschimpft noch ihm gedroht. Diese Aussage war objektiv gesehen nicht als ernsthafte Aufforderung zu einem Schlag bzw. einer Verletzung zu werten. Auch fand vorgängig keine verbale oder tätliche Auseinandersetzung statt und der Beschwerdeführer sowie dessen Begleiter verhielten sich friedlich. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt (vgl. act. G7, act. G13), hätte der Beschwerdeführer dem Täter und dessen Begleiter wohl auch einfach ausweichen können. Die drohende Verletzung war für den Beschwerdeführer jedoch nicht voraussehbar und er hatte deshalb keinen Anlass, sich möglichst schnell von den drei Männern zu entfernen. Zudem kam es bereits kurz nach dem Zusammentreffen der beiden Personengruppen zur Verletzung des Beschwerdeführers und nicht erst nach längerer Zeit, in welcher der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, sich vom Geschehen zu entfernen. Der Beschwerdeführer liess damit keine elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet und führte den Unfall nicht grobfahrlässig herbei. Eine Leistungskürzung rechtfertigt sich somit auch nach Art. 37 Abs. 2 UVG nicht. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2014 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Geldleistungen ungekürzt zu entrichten. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Geldleistungen ungekürzt auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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16.11.2016
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25.03.2026