4A_172/2013, 8C_101/2008, 8C_294/2015, 8C_465/2007, 8C_510/2007, + 3 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/59 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 29.08.2019 Entscheiddatum: 14.03.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 14.03.2017 Art. 6 UVG: Das Dahinfallen natürlich kausaler Unfallfolgen in Bezug auf die unbestrittene Kontusionsverletzung ist per Leistungseinstellungsdatum mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan.Art. 6 UVG: Hinsichtlich des Piriformissyndroms hat die Beschwerdegegnerin eine natürliche Unfallkausalität nie anerkannt, weshalb die Beweislastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht zur Anwendung kommen kann. Beweislosigkeit der Unfallkausalität, deren Folgen der beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2017, UV 2015/59). Entscheid vom 14. März 2017
Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2015/59 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Elektroinstallateur bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. September 2012 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle rückwärts von einer Leiter auf den Rücken stürzte (Suva-act. 2). Der Versicherte wurde gleichentags von seinem Hausarzt Dr. med. C., Facharzt Innere Medizin, dem Spital D. zugewiesen, wo die diensthabenden Ärzte nach Durchführung einer Röntgenuntersuchung der LWS und des Beckens und einer CT- Untersuchung der LWS eine Beckenkontusion rechts dorsal, eine LWS Kontusion und eine Schürfwunde am rechten Ellbogen diagnostizierten. Der Spitalaustritt erfolgte am 22. September 2012 bei Attestierung einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit vom 21. September bis 15. Oktober 2012. Die Nachsorge erfolgte wiederum durch Dr. C.___, den der Versicherte alle ein bis zwei Wochen konsultierte und der ihm Physiotherapie verordnete (Suva-act. 3, 9 f.12, 16 f., 22, 26). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 21. September 2012 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen; Suva-act. 4 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Bei persistierenden lumbalen Schmerzen wurde auf Zuweisung von Dr. C.___ am 12. November 2012 im Röntgeninstitut E.___ eine MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt, die als einzige Auffälligkeit ein Ödem im Ursprungsbereich des Musculus gluteus maximus auf der rechten Seite am Beckenkamm zeigte (Suva-act. 20). Aufgrund der anlässlich einer Konsultation am 28. Dezember 2012 festgestellten Fortschritte schrieb Dr. C.___ den Versicherten ab 7. Januar 2013 wieder zu 50% arbeitsfähig, stellte ihm jedoch eine weitere Physiotherapieverordnung aus (Suva-act. 27 ff.). A.c Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 überwies Dr. C.___ den Versicherten zur Untersuchung und allfälligen Behandlung an Dr. med. F., Innere Medizin FMH, Schmerztherapie SSIPM (Suva-act. 39). Der Suva teilte er mit Schreiben vom 2. März 2013 mit, dass es zwar beim Versicherten zu einer gewissen Verbesserung gekommen sei, er jedoch weiterhin bei lokaler, teilweise exquisiter Druckdolenz über der mittleren LWS und belastungsabhängigen Schmerzen nicht beschwerdefrei sei (Suva-act. 40). Dr. C. attestierte dem Versicherten weiterhin eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit (Suva- act. 42). Die Suva ersuchte hierauf Dr. F.___ um Zustellung eines Berichts, welchen dieser am 4. April 2013 erstattete. Darin erhob er die Befunde einer Dysfunktion des ISG rechts und der L4/5, mobilisierbar mit Impuls, und einer deutlichen Druckdolenz interspinal L5/S1 und notierte eine gleichentags durchgeführte Infiltration interspinal (Suva-act. 43). Am 16. April und 2. Mai 2013 führte Dr. F.___ beim Versicherten weitere Infiltrationen durch (Suva-act. 61). A.d Inzwischen hatte die B.___ AG mit Schreiben vom 22. März 2013 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aufgrund des abnehmenden Arbeitsvorrats und der fehlenden Nachfolgeaufträge per 31. Mai 2013 gekündigt (Suva-act. 46 f.). A.e Am 15. April 2013 wurde dem Versicherten eine Begleitung durch einen Case Manager der Suva zugesichert, der mit ihm am 17. April 2013 ein Erstgespräch führte (Suva-act. 46). A.f Am 13. Mai 2013 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. G., Facharzt für Chirurgie FMH, zur Beurteilung der Unfallfolgen. Dr. G. hielt im gleichentags erstellten Untersuchungsbericht fest, er habe den Versicherten für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine weitere MRI-Untersuchung angemeldet. Falls die Bildgebung bezüglich Unfallfolgen unauffällig sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Kontusionsfolgen vollumfänglich abgeheilt seien. Als Diagnose stellte er lumbosacrale Schmerzen rechtsbetont mit/bei: Status nach Sturz von der Leiter am 21. September 2012 und im MRI vom 12. November 2012 Nachweis eines minimalen Ödems im Bereich des Musculus gluteus maximus rechts (Suva-act. 63). Die MRI-Untersuchung der LWS und des ISG wurde am 17. Mai 2013 im Röntgeninstitut E.___ durchgeführt und zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. November 2012 kein Ödem am Ursprung des Musculus gluteus maximus am Os Ileum rechts mehr (Suva-act. 65). Gestützt auf das Ergebnis der neuen MRI-Untersuchung reichte Dr. G.___ am 30. Mai 2013 einen Nachtrag zum Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2013 ein, worin er nun festhielt, dass keine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses habe nachgewiesen werden können und damit spätestens sechs Monate nach dem Trauma davon auszugehen sei, dass die Kontusionsfolgen vollumfänglich abgeheilt seien. Eine Einschränkung im Rahmen des Traumas könne aufgrund der Bildgebung nicht überwiegend wahrscheinlich begründet werden (Suva-act. 67). A.g Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 31. Mai 2013 mit, dass sie die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) nur noch bis am 31. Mai 2013 ausrichte (Suva-act. 69). A.h Am 23. August 2013 erfolgte das telefonische Schlussgespräch des Versicherten mit seinem Case Manager. Er schilderte, weiterhin Rückenbeschwerden zu haben und sich in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung zu befinden. Er arbeite wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Elektroinstallateur, jedoch bei einem neuen Arbeitgeber (Suva-act. 73). A.i Nachdem der Versicherte der Suva am 30. September 2013 mitgeteilte hatte, Dr. F.___ habe ausgesagt, dass die aktuellen Rückenbeschwerden nach wie vor unfallbedingt seien und er am 26. September 2013 bei Dr. F.___ gewesen sei (Suva- act. 74), forderte die Suva von Dr. F.___ eine begründete medizinische Stellungnahme ein (Suva-act. 75), welche dieser am 9. Oktober 2013 einreichte. Dr. F.___ stellte darin folgende Diagnose: traumatisch bedingte symptomatische ISG Dysfunktion rechts mit/ bei Musculus piriformis-Syndrom rechts mit deutlicher Besserung auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Triggerpunktinfiltration, letztmals am 26. September 2013. Vor dem Unfallereignis vom 21. September 2013 mit Sturz von einer 3m-hohen Leiter hätten nie Rückenschmerzen bestanden. Ein Musculus piriformis-Syndrom könne typischerweise nach einem Trauma, wie einem Sturz von einer Leiter, auftreten, und auch als Residuum nach einer ISG Dysfunktion persistieren, weshalb er hier die Unfallkausalität als klar gegeben ansehe (Suva-act. 76). Dr. G.___ bestätigte hierauf am 15. Oktober 2013 kurz, dass weiterhin keine strukturelle Unfallfolge überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei (Suva-act. 77). A.j Nachdem die Rechtsschutzversicherung des Versicherten, die Assista Rechtsschutz AG (nachfolgend: Assista), Zürich, die Suva mit Schreiben vom 27. November 2013 um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte (Suva-act. 81), erbat die Suva Dr. G.___ um eine ausführliche Stellungnahme zum Schreiben von Dr. F.___ vom 9. Oktober 2013 (Suva-act. 82), welche der Kreisarzt am 2. Dezember 2013 vorlegte (Suva-act. 83). A.k Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 eröffnete die Suva der Assista die Einstellung der Versicherungsleistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) per 31. Mai 2013 mit der Begründung, dass die Folgen des Unfalls vollumfänglich abgeheilt seien. Da keine Unfallfolgen vorlägen, bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung (Suva-act. 84). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Assista für den Versicherten am 22. Januar 2014 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach UVG für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. September 2012 zu erbringen, eventualiter sei auf Kosten der Suva ein ärztliches Gutachten zu veranlassen, und reichte einen weiteren Bericht von Dr. F.___ vom 22. Januar 2014 ein (Suva-act. 85). B.b Die Suva ersuchte hierauf Dr. G.___ um eine ergänzende Stellungnahme zum Bericht von Dr. F.___ vom 22. Januar 2014 (Suva-act. 86), welche dieser am 28. Januar 2014 einreichte (Suva-act. 87).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Einspracheentscheid vom 16. April 2014 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 89). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch die Assista mit Eingabe vom 19. Mai 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Akten der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) seien einzuholen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach UVG für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. September 2012 zu erbringen. Eventualiter sei auf Kosten der Suva ein ärztliches Gutachten zu veranlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1/1). C.b Am 15. Juli 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung ein (act. G 1/8). Zusammen mit der Beschwerdeantwort legte sie eine orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 26. Juni 2014 vor (act. G 1/9). C.c Am 9. Juli 2015 fasste das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beschluss, mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde zu überweisen. Diese Überweisung erfolgte am 30. September 2019 (Eingangsdatum Versicherungsgericht, act. G 1). C.d Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Assista mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 aufgefordert hatte, die Vertretung des Beschwerdeführers - wie vom st. gallischen Anwaltsgesetz gefordert - an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu übertragen, die ihren Beruf unabhängig ausüben würden (act. G 2), zeigte Rechtsanwalt lic. iur. J. Jakob, St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren an (act. G 3), worauf ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung eröffnet wurde (act. G 4). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte Rechtsanwalt Jakob eine Ergänzung der Beschwerde vom 19. Mai 2014 ein und formulierte folgende Beschwerdeanträge: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2014 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien über den 31. Mai 2013 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen nach UVG für die Folgen des Unfallereignisses vom 21. September 2012 zu erbringen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Klärung der Unfallkausalität der am 31. Mai 2013 bestehenden Restbeschwerden des Beschwerdeführers durch ein externes Gutachten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 7). C.e In ihrer ergänzenden Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 9). C.f In der Replik vom 5. Februar 2016 bestätigte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge. Bei positivem Ausgang des Verfahrens beantragte er weiter die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; act. G 11). Zusammen mit der Replik reichte er ausserdem einen weiteren Bericht von Dr. F.___ vom 4. Februar 2016 (act. G 11.1) sowie eine medizinische Dokumentation (Manuelle Medizin 2: Diagnostische und therapeutische Techniken praktisch anwenden, hrsg. von ULRICH BÖHNI/MARKUS LAUPER/HERMANN LOCHER, Stuttgart 2012) ein (act. G 12.1). Mit Duplik vom 25. Februar 2016 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihrerseits ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 14). C.g Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Vorliegend stellt sich die Frage der Zuständigkeit, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Grundsatz der Prüfung von Amtes wegen gilt unabhängig davon, ob eine Beschwerde direkt bei einem Gericht anhängig gemacht wurde oder ob die Beschwerde mangels Zuständigkeit von einem anderen Gericht überwiesen wurde. 1.2 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 58 Abs. 1 sieht neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person keinen alternativen Gerichtsstand vor (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 2 ff. zu Art. 58). 1.3 Der Beschwerdeführer gab zur Zeit der Beschwerdeerhebung (19. Mai 2014) als Wohnadresse I.___ in J.___ an (vgl. G 1/1). J.___ gehört als Dorf bzw. Ortsteil seit 1. Januar 2013 zur Gemeinde K.___ im Kanton St. Gallen. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nicht in K.___ und damit im Kanton St. Gallen wohnhaft gewesen wäre. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist demnach für die Behandlung der Beschwerde örtlich zuständig. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer über den 31. Mai 2013 hinaus geklagten und behandelten Rückenbeschwerden (vgl. dazu Suva-act. 73, 76, act. G 11.1) Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 21. September 2012 Leistungen erbracht hat. 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 III 110, 112 V 30). Bei physischen Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (BGE 117 V 365 mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 14 S. 45). 3.3 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht im Grundfall einmal anerkannt, so entfällt seine Leistungspflicht erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache der fortdauernd geklagten Beschwerden darstellt, d.h. wenn die Beschwerden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhen. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender Auswirkungen des Unfalls genügt nicht (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 4; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität die Unfallversicherung (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., s. 54 f.). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2008, 8C_465/2007, E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 31. August 2001, U 285/00, E. 5a). Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; vgl. zum Ganzen RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007, U 290/06). Von einer richtunggebenden Verschlimmerung spricht die Rechtsprechung nur dann, wenn medizinischerseits feststeht, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 54). 3.4 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 21. September 2012 Leistungen erbrachte, anerkannte sie nicht bereits eine natürliche Kausalität zu einem Piriformissyndrom. Leistungsgrund war zunächst die Kontusion des Beckens rechts und der LWS (Suva-ct. 4 f., 9, 17). Ein Musculus piriformis- Syndrom rechts wurde erst von Dr. F.___ in einer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 und damit rund ein Jahr nach dem Unfall diagnostiziert (Suva-act. 76). Die Beschwerdegegnerin gelangte in der Folge damit an ihren Kreisarzt Dr. G.___. Erstmals zu diesem Zeitpunkt fand mithin eine Kausalitätsbeurteilung bezüglich des Pirifomrissyndroms statt bzw. musste die Beschwerdegegnerin prüfen, ob der natürliche Kausalzusammenhang und eine darauf gründende Leistungspflicht zum Piriformissyndrom gegeben waren. Aufgrund der Tatsache, dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. September 2012 und dem Piriformissyndrom nie bejaht hat, kann die Beweislastumkehr diesbezüglich nicht zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer ist daher bezüglich der Kausalitätsfrage beweisbelastet. Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 8C_662/15, E. 3.2). 3.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351, E. 3a mit Hinweis). Die Kreisärzte und Kreisärztinnen sowie die Ärzte und Ärztinnen der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Auch die Beurteilungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der versicherungsinternen unfallmedizinischen Fachärzte und Fachärztinnen sind jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, Widerspruchsfreiheit sowie des Fehlens von Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der spezialärztlichen Beurteilung sprechen, zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2008, 8C_510/2007, E. 7.5.4; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311 ff.; BGE 135 V 469 E. 4.4, BGE 122 V 162 f. E. 1d). Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen, steht in denjenigen Fällen nicht im Vordergrund, in denen ein Arzt oder eine Ärztin einen Patienten oder eine Patientin nicht als Hausarzt oder Hausärztin, sondern als Facharzt bzw. Fachärztin behandelte. Ohnehin ist auch die Berichterstattung eines Hausarztes oder einer Hausärztin korrekt zu würdigen und sind Anhaltspunkte zu beachten, die die Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen als nicht schlüssig erscheinen lassen (vgl. BGE 135 V 470 E. 4.5f.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2013, 4A_172/2013, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen, vom 12. Februar 2010, 8C_907/2009, E. 1.1, und vom 27. Mai 2008, 9C_24/2008, E. 2.3.2). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer fortdauernd geklagten Rückenbeschwerden natürlich kausal mit dem Unfallereignis vom 21. September 2012 zusammenhängen. 4.1 4.1.1 Für die Annahme unfallkausaler somatischer Restfolgen werden grundsätzlich eine strukturelle Läsion bzw. eine schlecht verheilte strukturelle Läsion als objektivierbares Korrelat verlangt. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Eine manuelle ärztliche Untersuchung der versicherten Person fördert klinische, nicht aber objektivierbare organisch-strukturelle Ergebnisse zu Tage. Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht. Folglich kann von objektiv ausgewiesenen organisch-strukturellen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen (Röntgen, MRT, CT) bestätigt werden und die dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 134 V 121 E. 9, 134 V 232 E. 5.1 mit Hinweisen, 117 V 363 E. 5d/aa; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit Hinweisen [U 479/05]; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2008, 8C_806/2007, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Unfallversicherungsrecht gibt es allerdings auch Fälle, bei denen die Unfallfolgen bzw. deren Anteil an einer Gesundheitsschädigung im Rahmen des posttraumatischen Verlaufs nie wirklich sichtbar gemacht werden konnten. Dennoch wird bei einem geeigneten bzw. adäquaten Ereignis in einer ersten Phase von einer schädigenden Wirkung dieses Ereignisses (Unfall) auf den Körper ausgegangen, wobei die in der Folge aufgetretenen bzw. ausgelösten Beschwerden nach einem bestimmten Zeitraum - trotz ihres möglichen Fortdauerns - aber nicht mehr dem Unfall zugerechnet werden. Bei einer Kontusion handelt es sich beispielsweise um eine solche, umschriebene Gesundheitsschädigung, deren Geschehen sich zwar beispielsweise durch den Unfallmechanismus annehmen oder anhand klinischer Befunde - wie Hämatome, Schwellungen (Ödeme), Druckdolenzen, Bewegungseinschränkungen, Muskelverhärtungen - objektivieren lässt, die aber nicht von einer strukturellen Läsion bzw. schlecht verheilten, strukturellen Läsion mit fortdauernden gesundheitlichen Störungen begleitet sein muss. In dem Sinn ist auf die medizinische Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Prellungen (Kontusionen), Verstauchungen oder Zerrungen (Distorsionen) ohne strukturelle Läsionen normalerweise innert kurzer Zeit abheilen und sich die damit verbundenen Beschwerden gänzlich zurückbilden (vgl. ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4.Aufl. Bern 2005, S. 412). Diese medizinische Erfahrungstatsache darf im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangenden Wahrscheinlichkeitsbeweises (LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 N. 58) berücksichtigt werden. Dies hat insbesondere für den Nachweis des Status quo sine zu gelten, bei dem es sich um einen hypothetischen Zustand handelt, welcher sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des EVG vom 18. September 2002, U 60/02, E. 2.2). Medizinische Erfahrungssätze beziehen sich auf den Regelfall, d.h. auf medizinische Sachverhalte, die sich im konkreten Fall gleich dargestellt haben. Eine Ausnahme von der Regel ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, doch muss sie sich eben als solche präsentieren.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.2 Bei der am Unfalltag, d.h. am 21. September 2012, im Spital D.___ durchgeführten Röntgenuntersuchung des Beckens und der LWS kam das Os ilium rechts regelrecht, ohne Nachweis einer Fraktur, zur Darstellung. Im Bereich der LWS wurde eine minime Retrolisthesis von LWK 5 über SWK1 und LWK4 über LWK5 festgestellt, ansonsten zeigten sich die Lendenwirbelkörper jedoch regelrecht konfiguriert. Die am 22. September 2012 im Spital D.___ zusätzlich vorgenommene CT- Untersuchung der LWS bestätigte die röntgenologisch erhobene Retrolisthesis. Im Übrigen war aber auch das CT altersentsprechend normal ohne Frakturnachweis (Suva-act. 9 f.). Gestützt auf diese radiologischen Untersuchungsergebnisse verneinten sowohl Dr. C.___ als auch Dr. G.___ und Dr. H.___ das Vorliegen traumatischer Veränderungen (vgl. Suva-act. 17, 19, 27, 63, 67, 77, act. G 1/9). Diese Schlussfolgerung wird offensichtlich auch von Dr. F.___ nicht in Frage gestellt und findet ihre Stütze in der medizinischen Literatur, wonach die Retrolisthesis vorrangig im Rahmen eines degenerativen Prozesses entsteht, und nur selten als unfallkausaler Gesundheitsschaden sekundär, d.h. als Folge einer im konkreten Fall nicht vorhandenen primären Verletzung (insbesondere einer Wirbelfraktur) aufzutreten vermag (vgl. dazu DEBRUNNER, a.a.O., S. 852 f.; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. Berlin 2014, S. 1842, S. 2000 zu "Spondylolisthesis" und Spondylolyse"; LEITLINIE DER ORTHOPÄDIE, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie, 2. erweiterte Aufl. Köln 2002, S. 191). 4.1.3 Wegen der anhaltenden Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers wurde am 12. November 2012 im Röntgeninstitut E.___ ein MRI der LWS angefertigt, das allerdings auch keine posttraumatischen Veränderungen sichtbar machte. Als Auffälligkeit fand sich nun aber ein Ödem im Ursprungsbereich des Musculus gluteus maximus auf der rechten Seite des Beckenkamms (Suva-act. 20). Das Ödem selbst, als Schwellung infolge abnormer Flüssigkeitsansammlung, stellt - entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. G 7, S. 9 f. Ziff. 24. a.) - keine strukturelle Verletzung dar, sondern geht mit einer solchen einher bzw. entwickelt sich konsekutiv, beispielsweise mit einer Muskelverletzung (vgl. dazu PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1525; DEBRUNNER, a.a.O., S. 412; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2015, 8C_294/2015, E. 4.1; <https://www.thieme.de/statics/bilder/thieme/final/de/ bilder/tw_radiologie/MRT_von_Muskelverletzungen.pd>, abgerufen am 12. Januar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017). Im konkreten Fall war radiologisch keine eigentliche Muskelverletzung sichtbar. Angesichts des Ödems im genannten Bereich, des Unfallmechanismus (der Beschwerdeführer stürzte rückwärts auf den Rücken, Suva-act. 2) und der von den Ärzten des Spitals D.___ echtzeitlich gestellten Unfalldiagnose (Beckenkontusion rechts dorsal, LWS-Kontusion, Suva-act. 9) ist jedoch eine stattgehabte Muskelverletzung, eben in Form einer Muskelprellung, anzunehmen. Eine Muskelzerrung schliesst Dr. H.___ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 25. Juni 2014 aus (act. G 1/9). Auf Empfehlung von Dr. G.___ wurde beim Beschwerdeführer zur Beurteilung langfristiger Unfallfolgen am 17. Mai 2013 im Röntgeninstitut E.___ erneut eine MRI- Untersuchung der LWS und des ISG durchgeführt, wobei das Ödem am Ursprung des Musculus gluteus maximus am Os ilium rechts im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. November 2012 vollständig verschwunden war (Suva-act. 65). Die daraufhin von Dr. G.___ am 30. Mai 2013 abgegebene Beurteilung, spätestens sechs Monate nach dem Trauma sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen vollständig abgeheilt seien (Suva-act. 67), ist insoweit als überzeugend und schlüssig zu bezeichnen, als sie ihre Stütze in der medizinischen Erfahrung findet und vor allem auch durch die Fakten des konkreten Falls (Rückbildung des Ödems) gehalten wird (vgl. DEBRUNNER, a.a.O., S. 412). 4.2 4.2.1 Die Beurteilung von Dr. G.___ ist von Dr. F.___ nur insoweit unwidersprochen geblieben, als sie sich auf die Kontusionsfolge des Ödems bezieht. Dr. F.___ geht zwar offensichtlich auch von vorübergehenden Unfallfolgen aus, sieht solche jedoch zumindest bis Ende Oktober 2013 (damals vorerst letzte Konsultation) in Form eines sich durch die Kontusion entwickelten und damit unfallkausalen Piriformissyndroms als gegeben an (vgl. dazu Suva-act. 76). In der Literatur seien diverse Berichte zu finden, wonach das Piriformis auch posttraumatisch als Residuum bestehen könne (Suva-act. 85). Dr. H.___ bezeichnet das Piriformissyndrom in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 25. Juni 2014 unabhängig von der Frage der Unfallkausalität überhaupt als nicht nachgewiesen. Es sei weder klinisch noch bildgebend dokumentiert. Gemäss medizinischer Literatur handle es sich ausserdem um ein recht heterogenes und unklares Schmerzbild, das nirgends als zwingende Folge eines Unfallereignisses beschrieben werde. Das erst ein Jahr nach dem Unfall vom 21.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2012 von Dr. F.___ postulierte Piriformissyndrom stehe demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang zum Unfall des Beschwerdeführers (act. G 1/9). Auch Dr. G.___ weist in seiner ärztlichen Beurteilung vom 28. Januar 2014 auf die multifaktoriellen Ursachen des Piriformissyndroms hin. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mehr als sechs Monate nach dem Trauma vom 21. September 2012 und bereits durchgeführter Therapie ein Piriformissyndrom als Folge der Kontusion begründet worden sei (Suva-act. 87). 4.2.2 Wie Dr. F.___ plausibel darlegt, gibt es im vorliegenden Fall verschiedene Hinweise, wonach vom Bestehen eines Piriformissyndroms auszugehen ist. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. In Anbetracht dessen, dass es für ein Piriformissyndrom - wie von Dr. H.___ und Dr. G.___ übereinstimmend festgehalten (act. G 1/9, Suva-act. 87) und offensichtlich auch von Dr. F.___ unterstützt (vgl. Suva- act. 94) - verschiedene Ursachen gibt bzw. eine traumatische Verursachung nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt (vgl. auch Dr. G.___ [Suva-act. 87]), bleibt nämlich die Frage der Unfallkausalität des Piriformissyndroms des Beschwerdeführers zu beurteilen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, bestehen im konkreten Fall sowohl Anhaltspunkte für, aber eben auch gegen eine natürliche Unfallkausalität. 4.2.3 Für die von Dr. F.___ vertretene Unfallkausalität spricht zwar die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2012 einen Unfall mit Beckenkontusion rechts dorsal erlitten hat (Suva-act. 9) und Dr. G.___ insbesondere ein Sturz direkt auf das Gesäss als mögliche Ursache für ein Piriformissyndrom aufführt (Suva-act. 87). Weiter präsentierte sich der Sachverhalt rund um den Leistungseinstellungszeitpunkt (31. Mai 2013) gegenüber demjenigen während der anerkannten Unfallkausalität der Rückenbeschwerden seit der Zuweisung an Dr. F.___ (25. Februar 2013) einheitlich, was ebenfalls eine Unfallkausalität annehmen liesse. Der Beschwerdeführer litt unter lumbosakralen Schmerzen und Schmerzen im Bereich des ISG und wurde im April und anfangs Mai 2013 im Bereich des ISG bzw. des rechten Beckenkamms mit Infiltrationen behandelt (Suva-act. 43, 61). Im Zeitpunkt der Kündigung der B.___ AG per 31. Mai 2013 (Suva-act. 46 f.) war der Beschwerdeführer ausserdem immer noch zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Suva-act. 42 f., 46, 55, 72-2). Während der halbtägigen Präsenzzeit hatte er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sogar nur eine 25%-ige Arbeitsleistung erbracht. Der Beschwerdeführer vermochte nur leichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten auszuführen. Man nahm im Betrieb auf ihn Rücksicht, indem er nicht zu viele Treppen laufen oder zu viele Gewichte tragen musste. Nach einer halbtägigen Arbeit verspürte der Beschwerdeführer starke Rückenschmerzen (vgl. Suva-act. 34, 42 f., 46). Zumindest kann aus dem Gesagten nicht abgeleitet werden, beim Beschwerdeführer sei Ende Mai 2013 wieder alles in Ordnung gewesen. 4.2.4 Es ist jedoch auch auf bedeutsame Gründe hinzuweisen, welche der Annahme einer Unfallkausalität entgegenstehen. So erhob Dr. F.___ zwar bereits in seinem Bericht vom 4. April 2013 und damit ein halbes Jahr vor seiner Diagnose eines Piriformissyndroms als Befund eine Dysfunktion des ISG rechts und L4/5 rechts und stellt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2013 dar, dass ein Piriformissyndrom typischerweise nach einem Trauma, wie einem Sturz von der Leiter, auftreten könne und auch als Residuum nach einer ISG Dysfunktion persistieren könne, weshalb er hier die Unfallkausalität klar als gegeben sehe (Suva-act. 76). Von einem unfallkausalen Piriformissyndrom, welches angesichts der obigen Ausführungen offensichtlich keine unmittelbare Kontusionsfolge darstellt, kann jedoch in dem von Dr. F.___ konkret dargestellten Fall eben nur dann gesprochen werden, wenn eine ISG-Dysfunktion vorliegt und diese ausserdem ein Glied innerhalb einer Kausalkette darstellt, an deren Anfang die Kontusion und am Ende das Piriformissyndrom als Residuum steht. Ein solcher Sachverhalt erscheint jedoch hier bloss möglich. So führte Dr. F.___ in selbigem, den Befund der Dysfunktion beinhaltenden Bericht vom 4. April 2013 aus, dass auf dem Niveau L5/S1 neben den initial auf das ISG und das Facettengelenk L4/5 rechts eingegrenzten Schmerzen zusätzlich auch noch eine Druckdolenz ohne Dysfunktion bestanden habe. Durch die initial durchgeführte Mobilisation L4/5 und ISG rechts sei bereits kurzfristig eine deutliche Besserung eingetreten. In der Folgeuntersuchung habe der Beschwerdeführer wieder Schmerzen am gleichen Punkt, jedoch keine Dysfunktionen mehr gehabt. Es habe sich eine deutliche Druckdolenz nun mit Auslösen des Erkennungsschmerzes interspinal L5/S1 im Sinne eines symptomatischen Morbus Baastrup L5/S1 gezeigt (Suva-act. 43). Im Grunde erhellt aus diesen Ausführungen von Dr. F.___ der Befund einer Dysfunktion des ISG nicht. Vielmehr verneint er wiederholt eine Dysfunktion des ISG und führt mit dem Morbus Baastrup ein lumbales Schmerzsyndrom an, welches in der medizinischen Literatur in Kombination mit degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS beschrieben wird (vgl. PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 221; ROCHE LEXIKON, Medizin, 5. Aufl. München
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2003, S. 173). Die von Dr. F.___ dargestellte Kausalkette kann mithin nicht vollumfänglich nachvollzogen werden, wodurch die von ihm vertretene Unfallkausalität des Piriformissyndroms in Frage gestellt ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Formulierung "auftreten kann" in seinem Bericht vom 9. Oktober 2013 (Suva-act. 76) nur die Möglichkeit einer traumatischen Kausalkette - Trauma, wie ein Sturz von einer Leiter, ISG Dysfunktion, Musculus piriformis-Syndrom als Residuum - aufzeigt, womit jedoch kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt belegt ist. Mit seiner weiteren Aussage, der Beschwerdeführer beschreibe, vor dem Unfall nie Rückenbeschwerden gehabt zu haben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Status quo sine vel ante noch nicht komplett erreicht sei, behilft sich Dr. F.___ überdies nur mit der beweisuntauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. auch den Bericht von Dr. F.___ vom 16. Mai 2014 [Suva-act. 94]; vgl. zur beweisrechtlich unzulässigen "post hoc ergo propter hoc-Formel" ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 460 Fn. 1205; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 4 N 69). Gegen ein überwiegend wahrscheinlich unfallkausales Piriformissyndrom spricht schliesslich der Umstand, dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 9. Oktober 2013 wegen einer anhaltenden Schmerzverbesserung zunächst den Abschluss seiner Behandlung in Aussicht stellte, ein solcher offensichtlich auch vorgenommen worden ist, der Beschwerdeführer sodann aber rund ein dreiviertel Jahr später wieder bei Dr. F.___ wegen vermehrt aufgetretenen Schmerzen im Gesässbereich rechts im Bereich des Musculus piriformis vorstellig wurde (act. G 11.1). Auch dieser zeitliche Ablauf lässt einen Sachverhalt mit einer unfallfremden Ätiologie bzw. die Entwicklung eines Piriformissyndroms unabhängig vom Unfall vom 21. September 2012 zumindest gleich wahrscheinlich erscheinen wie einen solchen mit einer traumatischen Entstehung. 4.2.5 Diese Schlussfolgerung wird letztlich auch durch die Ausführungen von Dr. H.___ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 25. Juni 2014 bekräftigt. Laut der von ihm angeführten medizinischen Literatur ist ein Piriformissyndrom am häufigsten degenerativ (Verkürzungen der Haltemuskulatur) und krankheitsbedingt (Fehlhaltung, Überbelastung [act. G 1/9]). Konkret weist Dr. H.___ auf die beim Beschwerdeführer im Röntgenbild (Suva-act. 9) und im CT (Suva-act. 10) erhobene unfallfremde Retrolisthese auf drei Etagen hin, welche Ausdruck einer vermehrten Mobilität auf diesen Etagen seien, was zu Mehrbeanspruchung der Bandscheiben und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Kapselbandstrukturen führe. Diese vorbestehenden Veränderungen könnten zu unspezifischen Rückenschmerzen führen, welche ihrerseits wiederum als Auslöser für Muskelverspannungen in der Wirbelsäulen- und Beckenmuskulatur führen könnten. Die Retrolisthese als Zeichen von Instabilität fügt sich mithin in einen degenerativen Prozess ein (vgl. dazu auch DEBRUNNER, a.a.O., S. 847; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1842; ROCHE LEXIKON, a.a.O., S. 1737 "Spondylolisthesis"). 4.2.6 Insgesamt ist mithin festzuhalten, dass kein Anlass besteht, der Beurteilung von Dr. F.___ - der Unfall bzw. die Kontusion vom 21. September 2013 habe beim Beschwerdeführer zum Pirifomissyndrom geführt - gegenüber der Annahme von Dr. G.___ und Dr. H.___ eines unfallfremden Piriformissyndroms den Vorzug zu geben. Insbesondere Dr. H.___ weist in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 25. Juni 2014 (act. G1/9) auf einen massgebenden Punkt hin, der gegen eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität spricht (siehe vorstehende Erwägung 4.2.5). Der Umstand, dass Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 13. Mai 2013 (Suva-act. 63) und 2. Dezember 2013 (Suva-act. 83) insbesondere auf das Fehlen radiologisch erhobener struktureller Läsionen hinweist, was im Rahmen einer Weichteilverletzung wie einer Kontusion und einem Piriformissyndrom nicht als massgebender Ausgangspunkt für traumatische Folgeschäden bezeichnet werden kann, sich sodann zur Frage der Heilung der Kontusionsfolgen äussert, jedoch nicht Bezug nimmt auf die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen einer Kontusion und einem Piriformissyndrom, was seine Beurteilungen zumindest als unvollständig erscheinen lässt, vermag an den Beweisverhältnissen nichts zu ändern. Die in Erwägung 4.2.4 dargelegten Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ bleiben dennoch bestehen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 25. Februar 2016 - der Bericht der Klinik L.___ vom 18. September 2013 (Suva-act. 93) sei summarisch und offensichtlich ohne Kenntnis der gesamten Aktenlage redigiert worden und entbehre somit einer umfassenden Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen; ausserdem fehle der Kausalitätsbeurteilung im Bereich die Begründung - kommt schliesslich durchaus Berechtigung zu, weshalb die Kausalitätsbeurteilung der Klinik Balgrist nicht als überzeugende Stütze derjenigen von Dr. F.___ betrachtet werden kann. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 21. September 2012 und dem Piriformissyndrom bzw. den damit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammenhängenden Beschwerden und Heilbehandlungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Wie in Erwägung 4.2 dargelegt, ist eine unfallfremde Entstehung des Piriformissyndrom des Beschwerdeführers in gleichem Masse wahrscheinlich. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). Da der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Piriformissyndrom zu verneinen. Hinsichtlich der beim Unfall vom 21. September 2012 unbestrittenermassen erlittenen Kontusionsverletzung ist sodann per Datum der Leistungseinstellung (31. Mai 2013) von einem Status quo sine vel ante auszugehen, d.h. die Einstellung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich als gerechtfertigt (vgl. Erwägung 4.1). 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht für den unterliegenden Beschwerdeführer nicht. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.