© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/55 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 10.05.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2017 Art. 16 ATSG: Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE unter Vornahme eines Tabellenlohnabzugs von 10% unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Aspekte sowie des Alters (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2017, UV 2015/55).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2017. Entscheid vom 10. Mai 2017
Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2015/55 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Wildeggstrasse 24, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen / Invalidenrente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war bei der Politischen Gemeinde B.___ als Klärwärter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. August 2013 beim Hinaufsteigen einer Treppe stolperte, sich mit dem rechten Arm am Geländer festhielt, um einen Sturz aufzufangen, letztlich aber doch auf die rechte Hüftseite fiel (Suva-act. 1, 21). Am 19. September 2013 konsultierte der Versicherte wegen Schmerzen in der rechten Schulter seinen Hausarzt, Dr. med. C., FA Innere Medizin (Suva-act. 16). Durch ihn erfolgte die Zuweisung an das Röntgeninstitut D. für eine MRI- Untersuchung der rechten Schulter. Diese zeigte am 29. November 2013 einen posterior kurzstreckigen Unterrandeinriss der Supraspinatussehne, eine ansatznahe Tendinopathie der Infraspinatussehne und eine AC-Gelenksarthrose (Suva-act. 87). Nachdem der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach dem Unfall zunächst weiterhin ausgeübt hatte (vgl. Suva-act. 4, 34), attestierte ihm Dr. C.___ ab dem 8. Januar 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 11, 16, 26). Nach einer erfolglosen konservativen, d.h. physiotherapeutischen Behandlung (Suva-act. 3 f., 18) wurde beim Versicherten am 6. März 2014 durch Dr. med. E., Orthopädische Chirurgie FMH, im Spital F. eine Arthroskopie durchgeführt. Dr. E.___ erhob arthroskopisch die Diagnosen artikulärseitige Supraspinatussehnenpartialruptur, aktivierte AC-Arthrose, Tendinitis der langen Bizepssehne sowie subakromiales Impingement der rechten Schulter, worauf sie arthroskopisch eine Tenotomie der langen Bizepssehne, eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bursektomie, eine Akromioplastik, eine AC-Resektion sowie eine Supraspinatussehnennaht vornahm (Suva-act. 17). Nach dieser Operation wurde dem Versicherten weiterhin eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine Physiotherapie verordnet (Suva-act. 27, 34, 53, 38). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 18. August 2013 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen; vgl. Suva-act. 22, 24 f.). A.b Am 27. Juni 2014 erklärte Suva-Kreisarzt Dr. med. G., dass für den Versicherten aufgrund der Schulterverletzung eine Arbeitsaufnahme in der Tätigkeit als Klärwärter wahrscheinlich nicht mehr möglich sei. Er sei bei Überkopfarbeiten eingeschränkt (Suva-act. 42). Wegen leicht protrahierten Verlaufs und einer erneuten "Verletzung beim Baden im Meer mit nun verstärkten Beschwerden" führte Dr. E. beim Versicherten am 9. Juli 2014 eine AC-Infiltration und eine subacromiale Infiltration rechts durch (Suva-act. 49, 51 f.). Am 21. August 2014 wiederholte Dr. G., dass die Tätigkeit als Klärwärter und die Arbeit in der Entsorgungshalle nicht mehr ideal seien. Für leichte, angepasste Arbeiten auf Tisch- und Bauchhöhe sei hingegen eine Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei Überkopfarbeiten vermieden werden sollten. Die Gewichtsbelastung sollte maximal bei 10 kg liegen. 9 Monate nach der Operation vom 6. März 2014 könne geprüft werden, ob von weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung zu erwarten sei (Suva-act. 59). Mit Schreiben vom 22. August 2014 bestätigte die Suva dem Versicherten die aktuelle Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 62). Die regelmässig durch Dr. E. durchgeführten Verlaufskontrollen ergaben weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und die Schmerztherapie umfasste noch immer eine Physiotherapie und zusätzlich eine medizinische Trainingstherapie (vgl. Suva-act. 66, 73, 79, 81 f., 85). A.c Am 24. Oktober 2014 empfahl Dr. G.___ eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Suva-act. 77), welche am 13. November 2014 durch Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, durchgeführt wurde. Im Untersuchungsbericht vom 18. November 2014 stellte Dr. H. folgende Diagnose: Residualsymptomatik mit Bewegungs- und Belastungseinschränkung rechtes Schultergelenk bei Zustand nach Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Bursektomie, Acromioplastik, AC-Resektion und Naht einer artikulärseitigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Supraspinatussehnenpartialruptur nach Treppensturz am 18. August 2013; MRT- morphologisch am 19. November 2013 diagnostizierter posterior kurzstreckiger Unterrandeinriss der Supraspinatussehne und AC-Gelenksarthrose; am 9. Juli 2014 AC-Infiltration und subacromiale Infiltration rechts. Dr. H.___ erklärte weiter, es seien keine weiteren Massnahmen zu empfehlen, die zu einer wesentlichen Besserung des Zustandes führen würden. Die Unfallfolgen seien dauernd und erheblich und begründeten eine Integritätsentschädigung. Für den bisherigen Beruf als Mitarbeiter der Entsorgungsstelle und verantwortlicher Leiter für die Kläranlage sei unter Berücksichtigung der vom Versicherten geschilderten Tätigkeiten mit häufig das rechte Schultergelenk belastenden Überkopfarbeiten sowie stossenden und ziehenden Tätigkeiten mit dem rechten Arm weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil für das rechte Schultergelenk - keine Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten, beidseitiges Anheben und Halten von Gewichten bis 20 kg bis zur Gürtelhöhe möglich, einseitiges Anheben und Halten von Gewichten bis 5 kg auf Gürtelhöhe möglich, keine beruflichen Tätigkeiten, die mit einer vermehrten Vibrationsbelastung für das rechte Schultergelenk verbunden seien - könnten leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollumfänglich durchgeführt werden (Suva-act. 87). Am 3. Dezember 2014 teilte die Arbeitgeberin des Versicherten der Suva mit, dass auf den 31. Dezember 2014 per 31. März 2015 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherten erfolgen werde (Suva-act. 88). Am 14. Januar 2015 schätzte Dr. H.___ den Integritätsschaden des Versicherten auf 12.5 %. Er legte seiner Bemessung die Feinrastertabelle der Suva Nr. 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten) zu Grunde, wonach eine Beweglichkeit in der rechten Schulter bis zur Horizontalen mit 15% und bis 30° über Horizontale mit 10% bewertet ist. Dem Beschwerdeführer sei das Seitwärtsführen im rechten Schultergelenk bis knapp zur Horizontalen und das Vorwärtsführen des rechten Arms bis 110° möglich (Suva-act. 91). A.d Mit Verfügung vom 30. März 2015 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente ab 1. April 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 35% sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 15'750.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 12.5% zu. Dabei ging sie von der Arbeitsfähigkeitsschätzung bzw. Zumutbarkeitsbeurteilung und der Integritätsschadenschätzung von Dr. H.___ von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Valideneinkommen von Fr. 98'103.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 63'353.-- unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5% aus (Suva-act. 96). B. Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, St. Gallen, für den Versicherten am 11. Mai 2015 erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50%, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Suva-act. 106), wies die Suva mit Entscheid vom 10. August 2015 ab. Im Einspracheentscheid ging die Suva von einem Valideneinkommen 2015 von Fr. 92'976.-- aus, womit aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen 2015 von Fr. 63'354.-- eine Erwerbseinbusse von 32% resultierte. Sie hielt jedoch fest, dass im Rahmen des Ermessens, namentlich des Invalideneinkommens, auf eine Herabsetzung respektive Androhung einer Reformatio in peius verzichtet werde (Suva-act. 111). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Lindegger für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 45% zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Entscheidungsgrundlage für die Rentenfestsetzung sei - wie in der Verfügung vom 30. März 2015 - ein Valideneinkommen 2014 von Fr. 98'103.85 heranzuziehen. Ausserdem sei ein Leidensabzug von 20% anzuerkennen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. August 2015, wobei sie das Valideneinkommen mit Fr. 98'200.70 bezifferte (act. G 4, vgl. auch Suva-act. 117 ff.). C.c Mit Replik vom 7. Februar 2016 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinem Beschwerdeantrag fest (act. G 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Mit Duplik vom 25. Februar 2016 erneuerte auch die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung (act. G 14). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2. Streitig und materiell zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Invaliditätsgrads bzw. des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. August 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% zu (Suva-act. 111). Dessen Rechtsvertreter verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheids, wobei er das von der Beschwerdegegnerin auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.2.2) berechnete Invalideneinkommen, konkret die Höhe des von ihr getätigten Abzugs vom Tabellenlohn von 5%, rügt und eine Erhöhung desselben auf 20% fordert. Im Ergebnis resultiere so ein Invaliditätsgrad von 45% (act. G 1). 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid (Erwägung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einkommensbeeinflussenden Merkmalen Alter und lange Betriebszugehörigkeit bzw. Anzahl der Dienstjahre Rechnung zu tragen (vgl. act. G 1, G 12). 3.4 3.4.1 In BGE 126 V 78 E. 5a/bb erachtete das EVG einen Tabellenlohnabzug als begründet, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. In seinen Urteilen vom 30. März 2009 (9C_72/2009, E. 3.4), 15. Dezember 2008 (8C_559/2008, E. 4), 21. August 2008 (9C_343/2008, E. 3.2) und 11. Juli 2008 (8C_765/2007, E. 4.3.2) sah das Bundesgericht hingegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit einen Abzug nicht als gerechtfertigt an, wenn der versicherten Person leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2009, 9C_72/2009, E. 3.4). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hatte in seiner angestammten Tätigkeit als Klärwärter neben den vielen Kontrollarbeiten auch schwere Arbeiten - häufig das rechte Schultergelenk belastende Überkopfarbeiten, stossende und ziehende Arbeiten mit dem rechten Arm - auszuüben. Die Gewichtsbelastung konnte offenbar durchaus 30 kg oder mehr betragen (vgl. Suva-act. 21, 87). Laut dem von Dr. H.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil kann der Beschwerdeführer wegen seiner Unfallrestfolgen im Bereich der rechten Schulter - wenn auch keine schweren Arbeiten mehr - immer noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit limitierter Gewichtsbelastung ausüben. In einer geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist er allerdings weiteren Einschränkungen unterworfen (keine Überkopf- und Armvorhaltetätigkeiten, keine Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung). Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen besteht beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (Suva-act. 87). 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat, wie bereits erwähnt, den Minimalabzug von 5% zugebilligt (vgl. dazu GEERTSEN, a.a.O., S. 142). Dieser behinderungsbedingt begründete Abzug erscheint vor allem aufgrund der über die quantitative Belastungsbeschränkung hinausgehenden qualitativen Einschränkungen angemessen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusätzlich gilt es zu berücksichtigen, dass der Durchschnittslohn der Männer seit der LSE 2012 im Kompetenzniveau 1 im Verhältnis zur Nominallohnentwicklung spürbar höher ist als derjenige der Männer in der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4. Dies ist offenbar mit einer erhöhten Gewichtung von Schwerarbeiterlöhnen über alle Sektoren zu begründen (vgl. in TA1 2012 die Legende zur Definition von Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art"). Nachdem der Beschwerdeführer gerade keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben kann, ist dem vorgenannten Umstand mit einem zusätzlichen Abzug Rechnung zu tragen (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016, UV 2014/47, E. 6.2.3). 3.5 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, soweit sie bei der Festlegung des Tabellenlohnabzugs dem Merkmal Alter keine Rechnung getragen hat. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2015 kurz vor seinem 62. Geburtstag. 3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Altersabzug insofern nicht als fraglich erscheint, als in Bezug auf den Beschwerdeführer insgesamt kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2016, 8C_754/2015, E. 4.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2016, 8C_477/2016, E. 4.2). So bestehen keine Gesichtspunkte, wonach eine physiologische Altersgebrechlichkeit vorliegt, geschweige denn, dass diese verglichen mit anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2016, 8C_205/2016, E. 3.4). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin auszugehen, die das Valideneinkommen ebenfalls nicht nach Art. 28 Abs. 4 UVV ermittelt hat (vgl. Suva-act. 109, S. 2). 3.5.2 Über 50-jährige Personen, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung aus der Berufskarriere gerissen werden, sind bei der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten mit zahlreichen lohnwirksamen Nachteilen konfrontiert: hohe Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber, längere gesundheitsbedingte Absenzen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schlechtere Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit, kürzere Aktivitätsdauer, Entwertung des Erfahrungswissens und zu beachtende GAV-Bestimmungen (vorzeitige Pensionierung, längerer Ferienanspruch, längere Kündigungsfristen usw.). Ferner sind bei älteren Personen diverse Arbeitsanforderungen zu vermeiden, was das Spektrum adaptierter Tätigkeiten zusätzlich einschränkt. Hinzu kommt, dass behindertengerechte Arbeitsplätze von Invaliden in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden. In Nachachtung dieser Nachteile und der damit einhergehenden Verminderung des zu erwartenden Entgelts wird in den bundesgerichtlichen Grundsatzentscheiden jeweils in Erinnerung gerufen, dass das Alter bei der Bemessung des Tabellenlohns zu berücksichtigen ist (BGE 126 V 75, bestätigt in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 134 V 322 E. 5.2). Zwar wird in vereinzelten Urteilen ein Abzug unter Hinweis auf den "invaliditätsfremden" Charakter generell abgelehnt. In der Mehrheit der seit BGE 126 V 75 ergangenen nicht amtlich publizierten Entscheide wird das fortgeschrittene Alter (ab 50 Jahren) hingegen als abzugsrelevant anerkannt (vgl. GEERTSEN, a.a.O., S. 144 Fn. 28 mit Hinweis auf höchstrichterliche Urteile). Eine andere Betrachtungsweise stünde auch zum Wesen des Tabellenlohnabzugs in Widerspruch, der die invaliditätsfremden Gegebenheiten bei der Anpassung der statistischen Löhne miteinbezieht (BGE 126 V 75; Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_17/2010 E. 3.3.2; vgl. zum Ganzen GEERTSEN, a.a.O., S. 143 ff.). Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Merkmal "Alter" zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. 3.6 Dagegen entfällt vorliegend ein Abzug für den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachten Sachverhalt der langen Betriebszugehörigkeit bzw. der Anzahl Dienstjahre des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war seit 1. April 1997 für die gleiche Arbeitgeberin tätig. Tritt er nun eine neue Stelle an, verliert er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre. In dieser Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl der Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrung bestimmt. Die angestammte Tätigkeit als Klärwärter ist eine vielschichtige, verantwortungsvolle Tätigkeit, für welche die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung als Maschinenmechaniker - auch wenn sie länger zurücklag (vgl. Suva-act. 54) - eine gute Voraussetzung bot (vgl. dazu <https:// www.berufslexikon.at/pdf/pdf2921?berufstyp=4 abgerufen am 27. April 2017). Die Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Kombination mit seinen Fähigkeiten als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelernter Maschinenmechaniker ist insbesondere im Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten gegenüber der Ausgangslage anderer Hilfsarbeiter bei der Bestimmung des Lohns als vergleichsweise gute Qualifikation und damit als positiv zu werten. Insofern wären allfällige negative Auswirkungen der langen Betriebszugehörigkeit und eventuell damit verbundene Umstellungsschwierigkeiten vorliegend kompensiert. 3.7 3.7.1 Wurde bei der Festsetzung des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist nicht von dem von der Vorinstanz bzw. der Unfallversicherung vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen. Vielmehr hat das kantonale Gericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. Januar 2015, 8C_536/2014, E. 4.3 und 28. Januar 2014, 9C_796/2013, E. 3.2; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009, E. 4.2.1). 3.7.2 In Anbetracht des von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigten fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie der beim behinderungsbedingten Abzug einzubeziehenden Aspekten der qualitativen Einschränkungen und der erhöhten Gewichtung von Schwerarbeiterlöhnen in TA1 2012 rechtfertigt sich insgesamt ein Tabellenlohnabzug von 10%. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 60'018.30 (Fr. 66'687.70 x 0.9). 3.8 Aus der Gegenüberstellung des in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 angenommenen und unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 98'200.70 (vgl. dazu Suva-act. 117 ff., act. G 1) und des Invalideneinkommens von Fr. 60'018.30 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 39% (vgl. BGE 130 V 122 f. E. 3.2) anstatt des im angefochtenen Einspracheentscheid bestimmten Invaliditätsgrads von 35%. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. August 2015 teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 ATSG). 4.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Trotz teilweise Obsiegens ist ihm die volle Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008, 9C_466/2007, E. 5). Mit Blick auf den Aufwand der vorliegenden Streitsache, insbesondere die dabei eingeschränkte Streitfrage des Tabellenlohnabzugs, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. August 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39% ausgerichtet. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.