© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.09.2016 Entscheiddatum: 19.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 19.09.2016 Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV. Meniskusriss. Einer Drehbewegung, bei welcher der Fuss am Boden blockiert bleibt, fehlt es an einer plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegung. Verneinung einer unfallähnlichen Körperschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2016, UV 2015/53).Entscheid vom 19. September 2016 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Silvio Breu Geschäftsnr. UV 2015/53 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mythenquai 2, Postfach, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen (unfallähnliche Körperschädigung) Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) war aufgrund ihrer Anstellung als Kauffrau bei B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 17. März 2015 meldete die Arbeitgeberin der Zürich ein Schadensereignis, welches sich am 25. Februar 2015 um 15 Uhr zugetragen habe. Zum Sachverhalt gab die Arbeitgeberin an, die Versicherte habe nach dem Kopieren einen Schritt zur Seite machen wollen und habe mit dem Knie eine leichte Drehung gemacht. Es habe einen "Knacks" im Knie gegeben (act. G 3/3.1). Auf dem Formular Hergangs-Schilderung der Zürich gab die Versicherte am 23. März 2015 zum Hergang "Drehbewegung am Kopiergerät beim Weglaufen" an (act. G 3/3.5). Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt im ersten ärztlichen Zeugnis UVG vom 20. März 2015 als Diagnose (gestützt auf das MRI vom 16. März 2015, act. G 3/3.40) einen Riss im Meniskushinterhorn medial Knie rechts fest (act. G 3/3.37). A.b Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte die Zürich der Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 25. Februar 2015 nicht um einen Unfall handle. Für eine unfallähnliche Körperschädigung fehle eine schädigende äussere Einwirkung im Sinne eines Auslösungsfaktors. Für die Behandlungskosten müsse die Versicherte daher an ihre Krankenversicherung verwiesen werden (act. G 3/3.6). Auf Verlangen der Versicherten (act. G 3/3.11) erliess die Zürich ihren leistungsablehnenden Entscheid am 29. April 2015 in Form einer Verfügung (act. G 3/3.18).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 18. Mai 2015 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie dass ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien (act. G 3/3.24). Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 stellte die Rechtsschutzversicherung der Versicherten der Zürich eine Nachbegründung der Einsprache zu. Sie machte geltend, dass die Voraussetzungen des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt seien. Mit der schnell bzw. ruckartig erfolgten Abdrehbewegung sei der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges gestört worden (act. G 3/3.26). A.d Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 wies die Zürich die Einsprache ab mit der Begründung, dass für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ein Auslösungsfaktor hinzutreten müsse, wobei dieser die Voraussetzung einer gewissen Sinnfälligkeit erfüllen müsse. Dies bedeute, dass die Tätigkeit eine gewisse gesteigerte Gefahrenlage in sich bergen müsse. Das blosse Abdrehen beim Kopieren reiche hierzu nicht aus, weshalb die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit die Leistungspflicht der Zürich nicht gegeben seien (act. G 3/3.31). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Rechtsvertreterin der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Karin Herzog, M.A. HSG in Law, erhobene Beschwerde vom 8. September 2015 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 sei aufzuheben und die Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf das Überweisungsschreiben von Dr. C.___ an das Spital D.___ vom 18. März 2015 (act. G 1.4) sei von einer schnellen Drehbewegung, bei welcher der Fuss am Boden blockiert geblieben sei, auszugehen. Unter Berücksichtigung des Ereignishergangs und der ärztlichen Beurteilung sei eine unfallähnliche Körperschädigung und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde indem sie argumentiert, dass auf die Schilderung in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Unfallmeldung und in der Hergangsschilderung abzustellen sei. Eine schnelle Drehbewegung sei darin nicht erwähnt worden. Ebenso sei eine Blockierung des Fusses am Boden auch auf die Nachfrage, den Sachverhalt detailliert zu schildern, nicht erwähnt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine solche Begebenheit nicht geschildert worden wäre. Zudem habe das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen entschieden, dass keine Sinnfälligkeit vorgelegen habe. Eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne liege daher nicht vor (act. G 3). B.c Mit Replik vom 10. November 2015 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen fest. Die festgestellten Schädigungen am Knie würden ohne weiteres auf das Ereignis vom 25. Februar 2015 zurückgeführt werden können, weshalb nicht von einem schleichenden Prozess gesprochen werden könne, welcher die Verletzungen verursacht habe. Ausserdem könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass die ersten Schilderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin kurz ausgefallen seien. Offensichtlich habe sie den Ablauf gegenüber Dr. C.___ genauer geschildert, habe dieser doch eine Blockierung des Fusses am Boden festgehalten. Da die Ausführungen gegenüber Dr. C.___ genauer und früher erfolgt seien, sei auf diese abzustellen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung seien erfüllt (act. G 5). B.d Mit Duplik vom 25. Februar 2015 erneuert die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schilderung von Dr. C.___ entspreche keiner Schilderung der Beschwerdeführerin. Es gebe keinen Anlass, von der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung abzuweichen und auf die Schilderung nach Kenntnis der Ablehnung oder auf die anders formulierte Schilderung des Arztes abzustellen. Das Ereignis vom 25. Februar 2015 könne nicht als sinnfällig betrachtet werden. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege daher nicht vor (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 25. Februar 2015 leistungspflichtig ist.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. 2.2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.3 Art. 9 Abs. 2 der Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) enthält eine abschliessende (vgl. BGE 116 V 140 E. 4a, 116 V 147 E. 2b, je mit Hinweisen) Aufzählung von Körperschädigungen, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen im Sinn von Art. 4 ATSG gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Meniskusrisse (lit. c). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen auf Verwaltungsebene, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013, 8C_815/2012, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch darauf, Beweisanträge zu stellen, erhebliche Beweise in das Verfahren einzubringen und an der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiserhebung teilzunehmen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/ Genf 2015, N 116 zu Art. 61). 3. 3.1 Die Parteien sind sich einig, dass das Ereignis vom 25. Februar 2015 das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt und somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall ist hingegen strittig, ob ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Listenverletzung (Meniskusriss, Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV) diagnostiziert wurde. 3.2 Um zu klären, ob ein unfallähnliches Ereignis vorliegt, stellt sich vorab die Frage, auf welchen Sachverhalt abzustellen ist. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie eine schnelle, ruckartige Drehbewegung gemacht habe, bei welcher der Fuss am Boden blockiert geblieben sei, bringt die Beschwerdegegnerin vor, es sei lediglich von einer Drehbewegung auszugehen. 3.3 Die zeitlich erste Information zum Ereignis erhielt die Beschwerdegegnerin seitens der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin. Diese gab in der Bagatellunfallmeldung vom 17. März 2015 an, dass die Beschwerdeführerin nach dem Kopieren einen Schritt zur Seite habe machen wollen und mit dem Knie eine leichte Drehung gemacht habe. Es habe einen "Knacks" im Knie gegeben. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zwecks Präzisierung des Hergangs gab die Beschwerdeführerin in der Hergangsschilderung "Drehbewegung am Kopiergerät beim Weglaufen" an. In der Reaktion der Beschwerdeführerin auf die formlose Leistungsablehnung, in der nach Erlass der ablehnenden Verfügung erhobenen Einsprache sowie in deren Nachbegründung ist sodann von einer "schnellen Drehbewegung" die Rede. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin gestützt auf das Überweisungsschreiben von Dr. C.___ an das Spital D.___ vor, dass sie eine schnelle Drehbewegung gemacht habe, bei welcher der Fuss am Boden blockiert geblieben sei. Das Überweisungsschreiben datiert vom 18. März 2015, worin sich Dr. C.___ auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezieht, welche sie anlässlich der ersten Untersuchung vom 13. März 2015 gemacht hatte. Die Hergangsschilderung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin datiert vom 23. März 2015. Es ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin beim ersten Arztbesuch - anders als gegenüber der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin - das Blockieren des Fusses am Boden erwähnte, um durch die Schilderung sämtlicher Umstände des Vorfalls eine optimale medizinische Untersuchung und Behandlung durch den Arzt zu ermöglichen. Sozialversicherungsrechtliche Überlegungen können beim Erstgespräch mit Dr. C.___ keine Rolle gespielt haben, da die Leistungsablehnung vom 30. März 2015 zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Die späteren Schilderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin, in welchen das Detail, wonach der Fuss am Boden blockiert geblieben sei, nicht erwähnt wird, stehen nicht im Widerspruch zur früheren, detaillierteren Schilderung gegenüber dem Hausarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin kann deshalb auch aus dem Umstand, dass Dr. C.___ den blockierten Fuss im ersten ärztlichen Zeugnis nicht erwähnte, ihn im Überweisungsschreiben an das Spital D.___ aber geschildert hatte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Arzt als Drittperson hat kein Interesse, im Überweisungsschreiben an das Spital die ihm gegenüber gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin "auszuschmücken". Aus dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz und dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht auf Mitwirkung bei der Beweisbeibringung (vgl. E 2.4) geht hervor, dass ein Sachverhalt auch mittels erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisen erstellt werden kann. Der massgebende Sachverhalt ergibt sich zudem nicht einzig aus den Schilderungen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht hat. Es ist vielmehr auf denjenigen Lebenssachverhalt abzustellen, welcher sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich ereignet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass - wie von Dr. C.___ im Überweisungsschreiben wiedergegeben - sich die Beschwerdeführerin am Kopierer stehend wegdrehte, wobei der Fuss der Beschwerdeführerin am Boden blockiert geblieben ist. Für die Annahme der Blockierung des Fusses spricht ausserdem auch die Formulierung der Arbeitgeberin in der Bagatellunfallmeldung, wonach die Beschwerdeführerin einen Schritt zur Seite habe machen wollen, und nicht etwa einen Schritt zur Seite gemacht habe, was mit der (nicht explizit erwähnten) Blockierung des Fusses erklärt werden kann. Weiter stellt sich die Frage, ob von einer schnellen oder abrupten Drehung auszugehen ist. Weder in der Unfallmeldung, wo nur eine "leichten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Drehung" angegeben wurde, noch in der Hergangsschilderung auf explizite Nachfrage hin, den Vorgang im Detail präzis und vollständig zu beschreiben und anzugeben, ob sich etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, noch im Überweisungsschreiben von Dr. C.___ wird eine schnelle oder ruckartige Drehbewegung geschildert. Da vor der Ablehnung des Leistungsanspruches nie die Rede von einem schnellen oder abrupten Abdrehen war, ist von einem solchen nicht auszugehen: Führt der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mittels Fragebogen eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durch, überzeugt es praxisgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013, 8C_696/2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist deshalb für die weitere Beurteilung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am Kopierer stehend eine Drehbewegung ausführte, wobei der Fuss am Boden blockiert blieb und dass sie dabei einen Schmerz im Knie spürte. 3.4 Gestützt auf diesen Sachverhalt sind die Voraussetzungen der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusriss) zu prüfen. Praxisgemäss müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein, um eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu begründen. Es muss also eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper vorliegen (vgl. Art. 4 ATSG). Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor, für welche die obligatorische Unfallversicherung in Abgrenzung zur Krankenversicherung nicht aufzukommen hat (BGE 129 V 467 E. 2.2. mit Hinweis). 3.4.1 Zentraler Streitpunkt ist das Vorliegen eines äusseren Ereignisses, somit eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Zur Bejahung des äusseren Faktors ist stets ein Geschehen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt somit keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich mangels eines gesteigerten Schädigungspotenzials nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 470 E. 4.2 f.). 3.4.2 Die Drehbewegung der am Kopierer stehenden Beschwerdeführerin an sich stellt eine alltägliche Lebensverrichtung dar, was auch die Beschwerdeführerin in der Hergangsschilderung bestätigt (act. G 3/3.5, Ziff. 2.3). Das Wegdrehen vom Kopierer ist nicht vergleichbar mit sportlichen Aktivitäten, welche oft eine überdurchschnittliche körperliche Belastung und damit häufig eine gesteigerte Gefahrenlage mit sich bringen. Dies wird offensichtlich, wenn man bedenkt, dass das Wegdrehen von einem Kopierer zum Büroalltag dazugehört und es dabei so gut wie nie zu Verletzungen kommt. Bei einer einfachen Drehbewegung fehlt es rechtsprechungsgemäss - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin, welche diesbezüglich das Bundesgerichtsurteil vom 28. September 2010 8C_22/2010 anführt - an einem einwirkenden äusseren Faktor. Nach Lage der Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen Grund zur besonderen Eile der Beschwerdeführerin oder, abgesehen von der Blockierung des Fusses am Boden, auf andere Umstände, die auf ein gesteigertes Gefährdungspotenzial der alltäglichen Drehbewegung hindeuten würden (vgl. das genannte Urteil des Bundesgerichts, E. 5.3). Indessen schilderte die Beschwerdeführerin diese Blockierung des Fusses am Boden nie detailliert bzw. erwähnte sie gegenüber der Beschwerdegegnerin, ausser in der Beschwerdeschrift, gar nicht. Da die Blockade des Fusses einzig indirekt (gestützt auf die Schilderung der Beschwerdeführerin) von Dr. C.___ im Überweisungsschreiben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwähnt wurde, ist in keiner Weise bekannt, wie sich diese abgespielt hat. Es bleibt damit unklar, wie die geltend gemachte Blockierung zustande kam und wie sie sich auf die Bewegung und die Gelenke der Beschwerdeführerin auswirkte. Die Blockierung des Fusses am Boden muss ausserdem nicht zwingend zu einer über das Normale hinausgehenden physiologischen Beanspruchung des Skeletts führen, denn solche Blockaden des Fusses am Boden treten im Alltag häufig auf, ohne dass sie eine Verletzung nach sich ziehen würden; schon gar nicht mit einer gewissen Regelmässigkeit. Die Situation im Büroalltag unterscheidet sich diesbezüglich fundamental von derjenigen, wie sie häufig etwa auf dem Fussballplatz anzutreffen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich daher in der Blockierung des Fusses Büroboden allein noch kein gesteigertes Gefährdungspotenzial erblicken. 3.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden äusseren Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht erbracht ist, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sine keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.