© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.09.2015 Entscheiddatum: 08.09.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2015 Art. 49 Abs. 2 UVV, Kürzung von Geldleistungen der UV bei Beteiligung an Schlägereien und Raufereien. Vorliegend wurde die von der Unfallversicherung auf diesen Rechtstitel gestützte Taggeldkürzung um 50% als unrechtmässig betrachtet, da anhand der Strafakten nicht hinreichend bewiesen war, dass der Beschwerdeführer sich im Sinn der Rechtsprechung an einer Schlägerei beteiligt hatte. Art. 37 Abs. 2 UVG, Kürzung von Taggeld bei Grobfahrlässigkeit. Das Verbleiben in einer Gruppe alkoholisierter junger Männer bei zunehmend aggressiver Stimmung wurde jedoch als grobfahrlässig betrachtet und eine Kürzung um 20% vorgenommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2015, UV 2015/5).Entscheid vom 8. September 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Andrea WepferGeschäftsnr.UV 2015/5ParteienA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,GegenstandTaggeldleistungenSachverhalt A. A.a A. war als Chauffeur bei der B.___ GmbH bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1). Am 2. März 2014 geriet er nachts nach dem Verlassen eines Clubs mit anderen jungen Männern in eine tätliche Auseinandersetzung, infolge derer er sich drei Schnittwunden an der Stirn und eine Schnittwunde an der Nasenbasis zuzog (Suva-act. 19, 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Die Notfallkonsultation erfolgte am 2. März 2014 im Spital C.. Nach Desinfektion, Reinigung und Wundversorgung wurde der Versicherte entlassen. Als weiteres Vorgehen war eine Vorstellung beim Hausarzt am darauf folgenden Montag zur Wundkontrolle und zum Verbandwechsel geplant, die Fadenentfernung nach fünf bis sieben Tagen sowie Analgesie bei Bedarf (Suva-act. 10). A.c Die Arbeitgeberin erstattete der Suva am 13. März 2014 eine Schadenmeldung UVG (Suva-act. 1). Die Versicherung kündigte weitere Abklärungen an, richtete dem Versicherten aber mit Beginn ab 5. März 2014 bereits ein Teil-Taggeld aus (Schreiben vom 14. März 2014 an die Arbeitgeberin, Suva-act. 3). A.d Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 9. Mai 2014 attestierte Dr. med. D., Fachärztin für Innere Medizin, eine regelrechte Wundheilung, intermittierend noch Schwindel und posttraumatische Kopfschmerzen. Es würden Massagen und Physiotherapie durchgeführt. Die Arbeit sei am 22. April 2014 wiederaufgenommen worden (Suva-act. 13; vgl. auch 11). A.e Mit Verfügung vom 3. November 2014 hielt die Suva fest, der Versicherte habe sich an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und dabei verletzt. Das Taggeld werde deswegen um 50% gekürzt und betrage Fr. 65.80. Der Anspruch beginne am 5. März 2014. Das Taggeld bis 21. April 2014 werde dem Betrieb angewiesen (Suva-act. 21). B. B.a Gegen die Verfügung der Suva vom 3. November 2014 erhob Rechtsanwalt lic. iur. A. Fäh in Vertretung des Versicherten am 2. Dezember 2014 Einsprache. Wegen seines geringen Tatbeitrages und seiner massiven Gesichtsverletzungen sei eine Taggeldreduktion absolut unverhältnismässig (Suva-act. 25). Seine Einsprache ergänzte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2014. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2014 und die Ausrichtung eines ungekürzten Taggeldes für den Zeitraum vom 5. März 2014 bis zum 21. April 2014 sowie einer Integritätsentschädigung. Er führte aus, die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft sei unvollständig und zum Teil sogar fehlerhaft. Damit könne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte namentlich nicht belegt werden, dass ein wechselseitiger Raufhandel vorgelegen habe. Der Versicherte sei lediglich Opfer dieses Raufhandels geworden (Suva-act. 28). B.b Die Suva wies die Einsprache am 29. Dezember 2014 ab. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV sei weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Vorliegend könne aber sogar davon ausgegangen werden, dass der Versicherte als Täter bzw. Mittäter im Sinn von Art. 133 StGB zu qualifizieren sei. Die übrigen Beteiligten hätten angegeben, dass sich der Versicherte und insbesondere sein Kollege ihnen gegenüber aggressiv und provokativ verhalten hätten. Die Leistungskürzung sei nicht zu beanstanden. Auf den Antrag um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung trat die Suva mangels Anfechtungsgegenstands nicht ein (Suva-act. 29). C. C.a Am 15. Januar 2015 erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm sei für den Zeitraum vom 5. März 2014 bis zum 21. April 2014 ein ungekürztes Taggeld auszurichten, von einer Leistungskürzung sei allgemein abzusehen. Das Sozialversicherungsgericht sei bei Vorliegen eines Strafurteils weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, jemanden konkret geschlagen zu haben, wie dies bei den übrigen Beteiligten der Fall sei. Die von ihm angeblich ausgehende Provokationen seien nicht konkret umschrieben worden. Er habe weder provoziert, noch sich an der Rauferei beteiligt und sei lediglich Opfer einer Glasflaschenattacke gewesen (act. G 1). C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich unmittelbar, bevor er mit der Glasflasche am Kopf verletzt worden sei, sowohl am verbalen Disput wie auch an der sich daraus ergebenden tätlichen wechselseitigen Auseinandersetzung beteiligt. Aus dem Umstand, dass er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich in alkoholisiertem Zustand befunden habe, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (act. G 5). C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 8). C.d Das Gericht zog weitere Strafakten bei (act. G 10, 14), wozu sich der Beschwerdeführer am 20. April 2015 (act. G 16) und die Beschwerdegegnerin am 30. April 2015 (act. G 18) äusserten. Letztere reichte zudem ihrerseits eingeholte Strafakten ein (act. G 18.1). Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2014. Strittig ist die Kürzung des Taggelds um 50% wegen Selbstverschuldens. Nicht umstritten ist die Dauer des Taggeldanspruchs. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zählt ferner nicht zum Streitgegenstand und wird in der Beschwerde denn auch nicht mehr geltend gemacht. 2. 2.1 In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG [SR 830.1], der bei Vorsatz eine Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen vorsieht) werden gemäss Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Art. 39 UVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 ATSG ordnen. Art. 39 UVG geht Art. 37 Abs. 2 UVG als lex specialis vor (BGE 134 V 340 E. 3.2.4). Gestützt auf Art. 39 UVG hat der Bundesrat u.a. Art. 49 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erlassen. Dessen Abs. 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sieht vor, dass Geldleistungen um mindestens die Hälfte gekürzt werden für Nichtberufsunfälle, die sich insbesondere ereignen bei Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden (lit. a), oder bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert (lit. b). 2.2 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien ist grundsätzlich verschuldensunabhängig gefasst und geht weiter als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Das Verhalten der versicherten Person muss objektiv gesehen die Gefahr einschliessen, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person muss dies erkannt haben oder hätte es erkennen müssen (BGE 134 V 315 E. 4.5.1.1). Im Bundesgerichtsurteil 8C_932/2012 vom 22. März 2013 E. 2.2 wurde dies als allein entscheidendes Kriterium bezeichnet. Im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV beteiligt sich also nicht nur, wer aktiv an Tätlichkeiten teilnimmt, sondern auch jeder, der in eine Rauferei oder Schlägerei verwickelt (und verletzt) wird, weil er sich in (vorangehende) Diskussionen, Streitereien und Wortgefechte eingelassen hat, die das Risiko in sich schliessen, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 E. 2a). Nicht erheblich ist, wer mit den Tätlichkeiten begonnen hat, wer im Recht ist, wer die Schläge austeilt und wer sie nur abwehrt. Massgeblich ist einzig, ob ein Versicherter die Gefahr eingeht, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Dabei ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, mit welchen Reaktionen des Gegners vernünftigerweise gerechnet werden muss (Rumo-Jungo Alexandra, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Universität Freiburg, Freiburg 1993, S. 264). 2.3 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil U 325/05 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 5. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweisen, siehe auch BGE 134 V 315 E. 4.5.1.2).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Eine Lehrmeinung bezeichnet die Auslegung des Begriffs der Beteiligung im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV als höchst problematisch. Die Frage, ob eine Beteiligung vorliege, werde bei vergleichbaren, sich nur in Nuancen unterscheidenden Sachverhalten anders beurteilt. Der Tatbestand werde in einer nicht kontrollierbaren Weise ausgedehnt, womit eine einheitliche Rechtsanwendung kaum mehr möglich sei (Janett-Baltisser Annina, Die Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, in: Kieser/ Lendfers (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, Zürich / St. Gallen 2015, S. 150 ff.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe sich nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, habe niemanden konkret geschlagen und sei lediglich ein Opfer derselben gewesen. Selbst wenn eine von ihm ausgehende Provokation bewiesen werden könnte – was vorliegend nicht der Fall sei –, würde kein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Obwohl er mit einem Strafbefehl verurteilt worden sei, sei die Erstellung des Sachverhalts von Seiten der Staatsanwaltschaft mit Fehlern behaftet. Ihm werde lediglich pauschal ein wechselseitiges Aufeinanderlosgehen vorgeworfen, ohne dass genau Provokationen beschrieben worden wären, die er ausgestossen haben solle. Ausserdem könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den tatbestandlichen Feststellungen des Strafgerichts abgewichen werden, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermöchten. Bei ihm sei zum Tatzeitpunkt von einem Atemalkoholwert von rund 2 ‰ auszugehen und deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung zu erkennen (act. G 1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin dagegen behauptet, es komme bei der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien nicht auf das Verschulden an, sondern es genüge, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesse, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt habe oder hätte erkennen müssen. Bereits durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers am initialen Wortwechsel, welcher sich in angeheizter Atmosphäre unter jungen alkoholisierten Männern entwickelt habe und klarerweise das Risiko einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tätlichen Auseinandersetzung in sich geschlossen habe, sei der Tatbestand von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt. Die anschliessende Beteiligung des Beschwerdeführers an der tätlichen Auseinandersetzung rechtfertige die Anwendung der genannten Bestimmung umso mehr. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand befunden habe, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da eine alkoholbedingt verminderte Zurechnungsfähigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen sei und die Kürzung bereits auf das Mindestmass von 50 % beschränkt worden sei (act. G 5). 3.3 Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend vorbringt (act. G 1 S. 5), ist das Sozialversicherungsgericht bei Vorliegen eines Strafurteils weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von dessen tatbestandlichen Feststellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 237 E. 6a, BGE 111 V 172 E. 5a, Urteil U 186/01 des EVG vom 20. Februar 2002, E. 3). 3.4 Gestützt auf die Akten des Untersuchungsamtes E.___ betreffend den Vorfall vom 2. März 2014 ist es nicht möglich, den Sachverhalt unter Ausräumung sämtlicher Zweifel zu rekonstruieren. Den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Gemäss dem Geschäftsführer des Clubs waren der Beschwerdeführer und sein Kollege F.___ bei der Schliessung des Clubs seines Wissens die beiden letzten Gäste. Sie seien stark alkoholisiert und leicht aufmüpfig gewesen. Der Türsteher habe die beiden dann hinunter zum Ausgang begleitet (act. G 18.2.16, Antworten auf Fragen 4 und 5), was dieser auch bestätigte (act. G 14.2.2, Antwort auf Frage 5, siehe auch Antwort auf Frage 8). Nach Aussage des anschliessend in den Streit involvierten G.___ hatte bereits einen oder zwei Monate zuvor eine Auseinandersetzung mit F.___ begonnen, im Rahmen welcher dieser G.___ mit dem Tod bedroht und beleidigt haben soll (act. G 14.2.3, Antwort auf Frage 4). G.___ äusserte sich dahingehend, F.___ habe ihn am 2. März 2014 wieder bedroht und gesagt, er bringe ihn und seine Familie um. Danach habe er die Hand in die seitliche Hosentasche gesteckt und er habe gedacht, er hole ein Messer oder so hervor (act. G 14.2.3, Antwort auf Frage 4). H.___ sagte aus, er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe schlichtend eingegriffen und einerseits F.___ von G.___ und andererseits G.___ von A.___ (dem Beschwerdeführer) getrennt. Es sei ein gegenseitiges Herumgeschubse und „Anficken“ zwischen G., F. und dessen Kollegen gewesen (act. G 14.2.1, Antworten auf Fragen 18-20). I.___ führte aus, vor allem der Grössere der beiden habe Drohungen ausgestossen. Der Kleinere habe einen Schlag eines Türken kassiert (act. G 14.2.4, Antworten auf Fragen 4 und 6). J.___ bestätigte, einem der am Streit Beteiligten eine Flasche auf den Kopf geschlagen zu haben. G.___ sei mit einem dieser Leute aneinander geraten, und er habe gesehen, dass ein weiterer auch auf G.___ habe losgehen wollen (act. G 14.2.10, Antwort auf Frage 5). F.___ wurde in der Einvernahme gefragt, weshalb er nicht einfach gegangen sei, als H.___ ihm dies geraten habe. Er antwortete gemäss Protokoll, der Beschwerdeführer habe noch mit den anderen diskutiert. Die anderen hätten auch gehen können (act. G 14.2.6, Antwort auf Frage 55). Der Beschwerdeführer selbst sagte in der Einvernahme aus, die Gruppe habe sich erst normal unterhalten. Dann seien "die zwei Glatzen" gekommen (act. G 14.2.7, Antwort auf Frage 22). Worüber man sich unterhalten hatte, konnte er nicht mehr sagen (Antwort auf Frage 31). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 24. Juli 2014 sagte F.___ aus, es habe sich hinaufgeschaukelt, sei immer aggressiver geworden. Die Körperverletzung sei "in der Hitze des Gefechts" geschehen (act. G 18.2.13, Antwort auf Frage 4). 3.5 Nach Lage der Akten ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit F.___ den Club verliess und sich danach Diskussionen zumindest mit G.___ und J.___ ergaben, in die noch weitere Personen involviert wurden. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer insbesondere durch den Schlag mit einer Glasflasche verletzt. Dass er selbst tätlich geworden wäre, belegen die Akten hingegen nicht. Während er dies bestreitet, finden sich in den Befragungsprotokollen der übrigen Beteiligten und der Zeugen keine hinreichend klaren Aussagen über vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätlichkeiten. Solche bleiben somit unbewiesen. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, sich in Diskussionen, Streitereien und Wortgefechte eingelassen zu haben, die das Risiko in sich schlossen, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte. Auch diesbezüglich sind die Akten kaum aussagekräftig. Weder wird hinreichend klar, worüber gestritten wurde, noch, wer welche Äusserungen machte. F.___ sagte auf die Frage, weshalb er nicht gegangen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei, zwar aus, der Beschwerdeführer habe noch mit den anderen diskutiert (act. G 14.2.6, S. 7, Antwort auf Frage 55). Dies ist aber zu wenig bestimmt und damit nicht ausreichend, um daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer sei eine aussergewöhnliche Gefahr im Sinn der Rechtsprechung bzw. eine Beteiligung im Sinn von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV eingegangen. Auch in Bezug auf verbale Äusserungen oder Gesten des Beschwerdeführers liegt folglich Beweislosigkeit vor. Dass sein Verhalten objektiv gesehen die Gefahr geborgen haben soll, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, ist nicht bewiesen. Eine relevante Beteiligung seinerseits daran, dass die Stimmung unter den Anwesenden offenbar zunehmend aggressiver wurde, ist zwar nicht ausgeschlossen, lässt sich aber nicht genügend belegen. Ebenso wie eine denkbare aktive Beteiligung des Versicherten lassen die Strafakten die Möglichkeit zu, dass er lediglich relativ unbeteiligt dabei stand und dennoch das Pech hatte, einen Schlag auf den Kopf zu bekommen. Eine überwiegend wahrscheinlich erwiesene Sachverhaltsvariante lässt sich jedenfalls nicht belegen. Somit gelingt der Beschwerdegegnerin der Nachweis nicht, dass der Tatbestand der Beteiligung gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Tatbestand der starken Provokation anderer gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV nicht erwiesen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 UVV kann das UV-Taggeld nicht gekürzt werden. 4. 4.1 Wie oben in E. 2.1 erwähnt, sieht Art. 37 Abs. 2 UVG bei Grobfahrlässigkeit eine Kürzungsmöglichkeit vor. Nach der Praxis handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Rumo-Jungo Alexandra/Holzer André Pierre, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl. 2012, S. 202). Fehlt eine rechtliche Vorschrift, etwas zu tun oder zu unterlassen, kann nur dann von Grobfahrlässigkeit im Sinn des Gesetzes ausgegangen werden, wenn bezüglich des gebotenen Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 202, mit Hinweis auf RKUV 1994 Nr. U 198 S. 224). Die Annahme von Grobfahrlässigkeit setzt die Urteilsfähigkeit voraus. Bei verminderter Urteilsfähigkeit kann die versicherte Person
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur beschränkt verantwortlich gemacht werden und Grobfahrlässigkeit ist dementsprechend nur zurückhaltend anzunehmen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 203, mit Hinweis auf RKUV 1985 Nr. K 609 S. 5). 4.2 Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Strafakten hinreichend erkennen, dass die Stimmung unter den Anwesenden vor dem Club aufgeheizt und vorab in verbaler Hinsicht nicht friedlich war. Der Beschwerdeführer muss sich den Vorwurf gefallen lassen, sich dennoch nicht von diesem Ort entfernt zu haben. Dies wäre im Rahmen der von ihm vernünftigerweise zu erwartenden Vorsicht angezeigt gewesen. Dass er möglicherweise seinem Kollegen F.___ beistehen wollte, der sich zumindest gemäss Aussagen anderer Anwesender provokativ verhalten haben soll, stellt keine hinreichende Rechtfertigung dafür dar, dass er die mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennbare Gefahr sich anbahnender Tätlichkeiten einging. Sein Verbleiben vor dem Club trotz der spannungsgeladenen Stimmung erfüllt den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG. Gestützt auf diese Bestimmung ist eine Kürzung der Taggelder gerechtfertigt. 4.3 Eine allfällig verminderte Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des konsumierten Alkohols vermag die Grobfahrlässigkeit nicht auszuschliessen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der im Unfallzeitpunkt __-jährige Beschwerdeführer über ausreichend Erfahrung mit Alkohol und Ausgang verfügte, um Situationen wie die vorliegend interessierende einschätzen und sich entsprechend verhalten zu können (vgl. dazu etwa Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 205, mit Hinweis auf JdT 1980 I 447 Nr. 43). 4.4 Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verbleiben des Beschwerdeführers vor dem Club und der anschliessenden Gesundheitsschädigung ist ohne weiteres zu bejahen. 4.5 Die Kürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt ermessensweise nach Massgabe des Verschuldens. Wie dargelegt, ist dem Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht bei der gegebenen Aktenlage nur vorzuwerfen, in der sich aufheizenden Stimmung alkoholisierter junger Männer frühmorgens im Ausgang vor dem Club
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verblieben zu sein, nicht hingegen eine aktive Beteiligung resp. Provokation. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kürzung des Taggelds um 20% angemessen. 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als das Taggeld des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG um 20% zu kürzen ist. Die Sache ist zur Berechnung und Nachzahlung des Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Da sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig erwiesen hat und da der Beschwerdeführer auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 E. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer aber Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Fall erweist sich insbesondere in sachverhaltlicher Hinsicht im Quervergleich der Unfallversicherungsfälle als eher unterdurchschnittlich aufwändig, sodass die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung (act. G 6) wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Dezember 2014 dahingehend gutgeheissen, als das Taggeld des Beschwerdeführers um 20% zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kürzen ist. Die Sache wird zu Berechnung und Ausrichtung des Taggelds an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.