© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 10.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2017 Art. 53 Abs. 1 ATSG: Verneinung der revisionsbegründenden Voraussetzungen (erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel) (Entscheid des Versicherungsgerichts desKantons St. Gallen vom 10. August 2017, UV 2015/46). Entscheid vom 10. August 2017
Besetzung Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Miriam Lendfers und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2015/46 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeldleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 1. November 2011 zunächst zu 100% und ab 1. April 2012 zu 50% bei der B.___ GmbH, als Automechaniker tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 11. Mai 2012 einen Autounfall erlitt (Suva-act. 4, 165), wobei er sich eine pilontibiale Trümmerfraktur links zuzog, welche am 12. Mai 2012 im Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG) mit einem gelenküberbrückenden OSG-Fixateur links operativ versorgt wurde. Der Versicherte blieb bis 15. Mai 2012 im KSSG hospitalisiert (Suva-act. 1, 3). Es folgten diverse weitere Operationen am linken Unterschenkel (vgl. Operationsberichte vom 21. Mai 2012, 31. Juli 2012, 16. Dezember 2013, 23. Dezember 2013, 27. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 [Suva-act. 8, 33, 120, 124 f.]). Derweil hatte die Suva mit Schreiben vom 17. April 2013 ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 11. Mai 2012 anerkannt und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) bestätigt. Das Taggeld hatte die Suva auf Fr. 68.40 pro Kalendertag festgelegt und dessen Zahlung ab 14. Mai 2012 zugesichert (Suva-act. 93, vgl. auch Suva-act. 98). A.b Mit Schreiben vom 29. April 2015 hielt Rechtsanwalt Dr. iur. R. Pedergnana als Rechtsvertreter des Versicherten gegenüber der Suva fest, dass das Taggeld von Fr. 68.40 auf einem reduzierten Lohn von Fr. 2'600.-- basiere, den der Versicherte bezogen habe, weil er psychisch wie auch körperlich nicht ganz fit gewesen und somit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Anforderungen an eine volle Stelle gemäss ursprünglichem Arbeitsvertrag nicht mehr gerecht worden sei. Der Rechtsvertreter ersuchte die Suva gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorzugehen und das Taggeld entsprechend dem ursprünglichen Einkommen des Versicherten von Fr. 5'200.-- zu berechnen. Dem Schreiben wurde die am 20. März 2012 schriftlich vollzogene Änderung des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2011 von ursprünglich 100% auf 50% per 1. April 2012 beigelegt (Suva-act. 164, vgl. auch Suva-act. 6). A.c Die Suva antwortete am 5. Mai 2015, die Änderung des Arbeitsvertrages des Versicherten per 1. April 2012 mit Reduktion des Arbeitspensums auf 50% sei auf dessen eigenen Wunsch erfolgt. Es möge zwar zutreffen, dass der Versicherte zu jenem Zeitpunkt psychisch wie auch körperlich nicht ganz fit gewesen sei, doch sei von keiner medizinischen Seite ein entsprechendes Arbeitsprofil (50%-Pensum), geschweige denn eine Abänderung des Arbeitsvertrages empfohlen worden. Vor dem Unfall habe mithin keine medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen werden können, was - zwecks Kompensation der wirtschaftlichen Einbusse - Lohnersatzzahlungen einer Sozialversicherung hervorgerufen hätte. Zum Zeitpunkt des Unfalls vom 10. Mai 2012 seien die arbeitsrechtlichen Verhältnisse klar geregelt gewesen und es könne nicht von einem verminderten Lohn gemäss Art. 23 Abs. 1 UVV gesprochen werden, vielmehr jedoch von einem neuen Anstellungsverhältnis, das in jener Form selbst gewählt worden sei (Suva-act. 166). A.d Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten die Suva erneut um eine rückwirkende Anpassung der Taggelder. Er reichte ausserdem einen Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 27. Mai 2015 sowie weitere ärztliche Berichte ein (Suva-act. 171). A.e Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 erklärte die Suva, dass sie das Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten als Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch betrachte. Auf das Wiedererwägungsgesuch werde nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid könne nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Nachdem auch kein Revisionsgrund im Sinne neuer Tatsachen oder eines
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuen Beweises vorliege, könne auch auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (Suva-act. 172). B. Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwalt Perdergnana für den Versicherten am 16. Juni 2015 erhobene Einsprache mit dem Antrag, das Taggeld sei auf der Lohnbasis von 100% (ohne Reduktion), somit aufgrund des doppelten Lohnes auszurichten (Suva-act. 173), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 ab (Suva- act. 177). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Perdergnana für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und die Taggelder seien auf der Basis des letzten bezogenen Lohns zu 100% zu berechnen (d.h. Fr. 5'200.-- x 13), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter stellte er für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. G 1). Mit Schreiben vom 15. September 2015 reichte er die entsprechenden Unterlagen nach (act. G 4). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c Mit Replik vom 1. Februar 2016 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unverändert an seinem Antrag gemäss Beschwerdeschrift vom 24. August 2015 fest (act. G 13). Mit Duplik vom 25. Februar 2016 erneuerte auch die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 15). C.d Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. M. Schultz dem Versicherungsgericht die weitere rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers betreffend seine Leistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Mai 2012 mit (act. G 17).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der UVV in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. 2. Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG). Selbst wenn es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2013 (Suva-act. 93) um eine formwidrige De-facto-Verfügung gehandelt haben sollte - was offen bleiben kann -, hätte der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres eine förmliche Verfügung verlangen müssen (vgl. BGE 134 V 145). Nachdem er jedoch erst rund zwei Jahre später durch die Schreiben seines ehemaligen Rechtsvertreters vom 29. April 2015 (Suva-act. 164) und 28. Mai 2015 (Suva-act. 171) eine Neuberechnung seines Taggeldes verlangte, erlangte der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid Rechtswirksamkeit. Damit ergab sich eine Rechtslage, die mit derjenigen bei formellen Verfügungen übereinstimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 53 N 8 und N 26; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 21, 8C_99/2008, E. 3.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Angesichts der Rechtskraft des Schreibens vom 17. April 2013 (Suva-act. 93) hat die Beschwerdegegnerin die Schreiben bzw. Gesuche des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29. April 2015 (Suva-act. 164) und 28. Mai 2015 (Suva-act. 171) zu Recht unter dem Blickwinkel der prozessualen Revision und Wiedererwägung geprüft. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Unrichtigkeit kann sich auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (vgl. BGE 127 V 14). In letzterem unterscheidet sich die Wiedererwägung von der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG. Während schliesslich die ein Wiedererwägungsgesuch stellende Person grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hat, dass die Verwaltung auf das Gesuch eintritt, ist das Revisionsverfahren beim Vorliegen eines Revisionsgrunds von Amtes wegen einzuleiten, ohne dass dem Versicherungsträger diesbezüglich ein Ermessen zusteht (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 35 und N 61; MIRIAM LENDFERS, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, KIESER/LENDFERS [Hrsg.], 2012, S. 183 ff.). Die Revision und die Wiedererwägung können sich auch auf Entscheide beziehen, welche im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gefällt wurden (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 53 N 19 und N 46). 3.2 In der Verfügung vom 15. Juni 2015 (Suva-act. 172), welche dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (Suva-act. 177) zugrunde liegt, ist die Beschwerdegegnerin sowohl auf das Wiedererwägungsgesuch als auch auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Bezüglich Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wurde auf die ausser Betracht fallende Rechtsmittelmöglichkeit hingewiesen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 N 73), was vom ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensichtlich bereits im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren akzeptiert wurde und nicht zu beanstanden ist, nachdem die Beschwerdegegnerin den Rahmen der Eintretensprüfung offensichtlich nicht überschritten hat. Streitig ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren (nur) die Frage, ob auf das formell rechtskräftige Schreiben vom 17. April 2013, worin die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Taggeldes von falschen Grundlagen ausgegangen ist, mittels prozessualer Revision zurückzukommen ist. 4. 4.1 Das Revisionsverfahren beginnt zunächst mit einer Eintretensprüfung, wobei die Frage zu prüfen ist, ob eine neu entdeckte erhebliche Tatsache oder ein neues Beweismittel grundsätzlich geeignet ist, ex tunc zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wird diese grundsätzliche Eignung bejaht, so wird anschliessend das eigentliche materielle Verfahren der prozessualen Revision durchgeführt. Dies in Analogie zur Regelung in Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wonach bei Einreichung eines Revisionsgesuchs darin glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit etc. in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. LENDFERS, a.a.O., S. 206). Prüft ein Versicherungsträger - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2015 (Suva-act. 183; vgl. Erwägung 4) - die Revisionsvoraussetzungen bzw. das Vorliegen erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel, ist er verfahrenslogisch auf das Revisionsbegehren eingetreten. Die Beschwerdegegnerin versteht mithin ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (vgl. Suva-act. 183, E. 4.b.) als Verneinung der Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Insofern wendet die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 25. Februar 2016 (act. G 15) richtigerweise ein, dass die materielle Prüfung der Höhe des Taggeldes bzw. der Taggeldbemessung nicht Gegenstand des Einspracheentscheids war und insoweit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (BGE 125 V 413 E. 1 f., 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b). 4.2 Die prozessuale Revision betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhen muss (BGE 115 V 313 E. 4a/aa). Als neu gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 24). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; THOMAS LOCHER/ THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 72 N 3; KIESER, a.a.O., Art. 53 N 32). Beim Beweismittel hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht verwendet. Massgebendes Kriterium für die Anerkennung eines - neu aufgefundenen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beigebracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungsweise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 16). Die konkretisierenden Grundsätze, welche vor Inkrafttreten des ATSG betreffend das Kriterium der Erheblichkeit beim Beweismittel festgelegt worden sind, finden jedoch auch im Rahmen der materiellen Entscheidung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte analog Anwendung. So ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils (oder des verwaltungsmässigen Hauptentscheids) bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen ziehen als das Gericht (oder die Verwaltung). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2005, U 34/05, E. 2.2.2; BGE 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob mit den Berichten von Dr. C.___ vom 2. April 2012, 11. und 27. Mai 2015 (Suva-act. 171-8, act. G 1.7, act. G 1.3), von Dr. D.___ vom 26. April und 15. Mai 2012 (Suva-act. 171-5 ff.) und von Dr. E.___ vom 22. März 2012 (Suva-act. 171-9) die Revisionsvoraussetzungen im umschriebenen Sinn erfüllt sind. Die eingereichten Beweismittel sollen dem Beweis der angeblichen Tatsache eines bereits vor dem Unfall vom 11. Mai 2012 zufolge Krankheit bezogenen verminderten Lohns dienen (vgl. dazu Taggeldbemessung gemäss Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 1 UVV in Abweichung von der in Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV normierten Grundregel auf der Basis des letzten vor dem Unfall bezogenen Lohns). Unbestritten ist, dass sich die Tatsache der Krankheit, konkret der Fussschmerzen links wegen einer Fascitis plantaris (act. G 1.3, Suva-act. 171-5 ff.), vor Erlass des ursprünglichen Entscheids vom 13. Mai 2013 (Suva-act. 98), in welchem die Beschwerdegegnerin das Taggeld des Beschwerdeführers auf Fr. 68.40 pro Kalendertag ab 14. Mai 2012 bemessen hat, verwirklicht hat und damit vorbestehend war. So bestätigte Dr. C.___ eine diesbezügliche Erstkonsultation am 16. März 2012 (act. G 1.3) und wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2014 Dr. D.___ zur Beurteilung zu (Suva-act. 171-8). Der Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass ein Vorgehen der Taggeldbemessung gemäss Art. 23 Abs. 1 UVV - entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 25. Februar 2016 (act. G 15) -
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht nur bei einer medizinisch bzw. ärztlich ausgewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% angezeigt wäre, sondern auch, wenn der Arbeitsvertrag für ein 100%-Pensum aus krankheitsbedingten Gründen auf ein 50%-Pensum abgeändert worden wäre. Dies insofern, als mit der Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 UVV der Zufälligkeit begegnet werden soll, dass die versicherte Person im Unfallzeitpunkt zufolge Krankheit ein geringeres oder gar kein Einkommen erzielt hat und mithin auch der vorgenannte Sachverhalt die Anwendung von Art. 23 Abs. 1 UVV rechtfertigen würde. Fest steht hingegen, dass Art. 23 Abs. 1 UVV keine Anwendung finden kann, wenn die versicherte Person von sich aus den Arbeitsvertrag aus anderen Gründen, beispielsweise zwecks Kinderbetreuung oder wegen des Wunsches nach mehr Freizeit etc., abändern liess (vgl. dazu Urteil des EVG vom 26. Juni 2001, U 42/01, E. 3.a). Das Gesagte ist gegebenenfalls in die nachfolgenden Erwägungen bezüglich des Vorliegens der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG miteinzubeziehen. 5. 5.1 5.1.1 Bei den Berichten von Dr. C., Dr. E. und Dr. D.___ vom 2. April 2012 (Suva-act. 171-8), 22. März 2012 (Suva-act. 171-9) bzw. 26. April und 15. Mai 2012 (Suva-act. 171-5 ff.) handelt es sich insofern um keine neuen Beweismittel, als diese im Zeitpunkt des in Rechtskraft erwachsenen Schreibens bzw. Entscheids vom 17. April 2013 bereits vorgelegen haben und darin Vorgänge beschrieben sind, welche den Beschwerdeführer direkt betroffen haben und mit ihm besprochen worden sind. Es musste ihm somit bekannt sein, dass entsprechende medizinische Berichte existieren. Sollten ihm diese nicht zur Kenntnis gebracht worden sein, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, diese anzufordern und in das frühere Verfahren einzubringen. Die Beibringung der obgenannten Beweismittel wäre von ihm vor allem auch deshalb zu erwarten gewesen, weil er seinen letzten Arbeitstag - angeblich wegen Krankheit (am 25. April 2012 [Suva-act. 30] oder anfangs Mai 2012 [Suva-act. 4, 6]) - vor dem Entscheid vom 17. April 2013 hatte und damals von ihm auch bereits die Änderung des Arbeitsvertrages von 100% auf 50% per 1. April 2012 unterzeichnet worden war (20. März 2012; Suva-act. 165). Es war in seinem Interesse, die Beschwerdegegnerin über seinen Gesundheitszustand vor dem Unfall in Kenntnis zu setzen. Auf neue,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte revisionsbegründende Tatsachen können sich die obgenannten Beweismittel angesichts des Umstandes, dass sie vor Rechtskraft des obgenannten Entscheids erstellt wurden und - wie gesagt - solche dem Beschwerdeführer bekannte Tatsachen beinhalteten, ohnehin nicht beziehen. Das Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Replik vom 1. Februar 2016 (act. G 13), der Beschwerdeführer habe im damaligen Zeitpunkt eine Lohnpfändung offen gehabt und habe unabhängig von der Höhe des Taggeldes immer den gleichen Betrag zur Verfügung gestellt bekommen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Taggeldabrechnung erhielt (vgl. dazu Suva-act. 167), aus welcher der Taggeldansatz hervorging, womit ihm dieser trotz des geltend gemachten Umstandes bekannt sein musste. Wenn er mit dem Taggeldansatz nicht einverstanden war, hätte er zumindest innerhalb des Jahres vor Rechtskraftwirkung des Schreibens vom 13. Mai 2013 eine formelle Verfügung verlangen können bzw. müssen (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG). 5.1.2 Die Berichte von Dr. C.___ vom 11. und 27. Mai 2015 (Suva-act. 171-4, act. G 1.7) lagen zwar im Zeitpunkt des Entscheids vom 13. Mai 2013 noch nicht vor, stellen jedoch ebenfalls keine revisionsbegründenden Beweismittel dar. Sie erschöpfen sich in der Darlegung und Würdigung bereits im Zeitpunkt des Entscheids vom 17. April 2013 bekannter Tatsachen und vermögen damit nicht dem Beweis solcher die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen zu dienen. Laut Dr. C.___ wurde damals eine Reduktion des Arbeitspensums nicht mit ihm besprochen, weshalb er auch kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe. Wenn Dr. C.___ nun in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 festhält, medizinisch könnte als Versuch zur Entlastung eine Arbeitsreduktion auf 50% als Massnahme durchaus diskutierbar gewesen sein, ist darin höchstens eine neue Sachverhaltswürdigung zu sehen. Angesichts dessen, dass die Bewertung von Dr. C.___ unbestimmt ("diskutierbar") formuliert ist, stellt sich jedoch bereits die Frage, ob ihr der Status einer anderen Sachverhaltswürdigung zukommen kann. Im Zeitpunkt der damaligen Untersuchungen erachtete Dr. C.___ offenbar eine Arbeitsreduktion zumindest nicht als medizinisch indiziert, andernfalls davon auszugehen ist, dass er auch ohne Nachfrage seines Patienten eine solche angesprochen und attestiert hätte. Der Sachverhaltsermittlung dient der Bericht von Dr. C.___ jedenfalls nicht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Berichten von Dr. C., Dr. D. und Dr. E.___ weder neue Beweismittel angerufen worden noch erhebliche neue Tatsachen im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu entdecken sind. Ein Rückkommen auf die Taggeldbemessung gemäss Schreiben vom 17. April 2013 im Rahmen der prozessualen Revision fällt daher - unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs (vgl. Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.02]; KIESER, a.a.O., Art. 53 N 38) - ausser Betracht. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 6.3.1 Dem Gesuch des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Pedergnana (von Seiten des neuen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Schultz, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt worden) ist zu entsprechen. Der Beschwerdeführer ist prozessual bedürftig (vgl. dazu Suva-act. 2, act. G 4) und die sachliche Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist gegeben, dürften die sich stellenden verfahrensrechtlichen Fragen juristische Laien doch regelmässig überfordern. Auch kann das Beschwerdebegehren nicht geradezu als aussichtslos erachtet werden (vgl. dazu BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 164 E. 2b). 6.3.2 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache bei doppeltem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schriftenwechsel erscheint für das Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und der Staat entschädigt Rechtsanwalt Dr. Pedergnana mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).