© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 15.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2017 Art. 18 UVG. Einkommensvergleich. Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen. Keine Vornahme einer Parallelisierung. Praktisch identisches Validen- und Invalideneinkommen. Tabellenlohnabzug von 15% angemessen. Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einem 15%igen Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2017, UV 2015/37).Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2017. Entscheid vom 15. Juni 2017 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. UV 2015/37 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Gemperli, advokatur am brühl, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.a A.___ war zuletzt arbeitslos bzw. im Zwischenverdienst bei B.___ angestellt und somit bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 16. August 2012 mit dem Motorrad einen Unfall erlitt. Dabei zog er sich eine Flexionsdistraktionsverletzung Th12/ L1, eine Rippenserienfraktur 4.-9. Rippe links, eine Rippenfraktur rechts Costa 11 und einen Hämatopneumothorax links zu. Er war vom 16. bis 29. August 2012 im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) hospitalisiert (Suva-act. 2, 14). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlungen und Taggelder). A.b Vor der Arbeitslosigkeit war der Versicherte bei der C.___ AG als ungelernter Elektriker angestellt und an die D.___ ausgeliehen gewesen (Suva-act. 12, 89 und 92). A.c Gestützt auf einen Bericht des KSSG vom 14. Februar 2013 (Suva-act. 54) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass er in der Lage sei, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75% auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit würde ab 1. März 2013 entsprechend festgelegt und die Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt (Suva-act. 55). A.d Mit Schreiben vom 26. März 2013 liess der Versicherte den Erlass einer förmlichen Verfügung über den Taggeldanspruch beantragen (Suva-act. 56).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Im Bericht vom 11. April 2014 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 10. April 2014 hielt Suva-Kreisärztin med. pract. E., Fachärztin für Chirurgie FMH, fest, es dürfe davon ausgegangen werden, dass weitere medizinische Behandlungen und Therapien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes beitragen würden. Somit sei der Zeitpunkt für einen Fallabschluss gekommen. Dem Versicherten sei eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar, sicherlich überwiegend sitzend, insgesamt jedoch wechselbelastend mit frei wählbar einnehmender Körperposition inklusive Stehen und Gehen. Zwangshaltungen für den Rücken, Kauern, regelmässig vornübergebeugtes Arbeiten, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Tragen von Lasten über 10kg dauerhaft, unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen seien zu vermeiden (Suva-act. 83). Weiter schätzte med. pract. E. den Integritätsschaden auf 15% (Suva-act. 84). A.f Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wurde die Ausrichtung einer Invalidenrente abgelehnt. Mit einer an die Unfallfolgen angepassten Tätigkeit sei auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Einkommen von Fr. 60‘800.-- zu erzielen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012, Tabelle 1, Total, Kompetenzniveau 2, hochgerechnet auf 41.7 Stunden pro Woche mit einem leidensbedingten Abzug von 15% und zuzüglich der Teuerung für die Jahre 2013 und 2014). Aus dem Vergleich mit dem Einkommen ohne Unfall von Fr. 62‘527.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 2.76%. Weiter wurde eine Integritätsentschädigung von Fr. 18‘900.-- bei einer Integritätseinbusse von 15% zugesprochen (Suva-act. 99). A.g Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2015 Einsprache. Darin bemängelt er insbesondere, dass keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen worden sei. Zudem sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens noch das Kompetenzniveau 2 angenommen werden könne (Suva-act. 106). A.h Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Suva die Einsprache ab. Da das von der C.___ AG angegebene Einkommen über den Vereinbarungen des Gesamtarbeitsvertrages der Branche liege, bestehe kein Raum für eine Parallelisierung. Es könne nicht auf die LSE abgestellt werden, da der Versicherte über ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personalvermittlungsbüro angestellt gewesen sei. Gemäss Lebenslauf habe der Versicherte viele Semester Physik studiert, eine Berufsausbildung als Kommunikationselektriker/Informationstechniker absolviert und in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Demzufolge rechtfertige es sich, beim Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Ein leidensbedingter Abzug von 15% sei sachgerecht. Es wurde ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 8% ermittelt (Suva-act. 109). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 1. Juli 2015. Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Zusprache einer Rente. Es gehe nicht, dass für das Valideneinkommen der zuletzt in der prekären Temporäranstellung erzielte Lohn eingesetzt werde, während für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die intellektuellen Fähigkeiten abgestellt werde und kein Raum für eine Parallelisierung bestehe, wenn er den Mindestlohn gemäss GAV erreicht habe. Zudem würde den multiplen Einschränkungen, welche die Lohnerwartungen drücken würden, mit einem Tabellenlohnabzug von 15% ungenügend Rechnung getragen, zumal es sich beim Versicherten um einen Ausländer handle (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Annahme eines Validenlohnes in der Höhe des Durchschnitts der Löhne des Kompetenzniveaus 2 und 3 gemäss LSE 2012, TA1, Position 27 sei angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten (keine Aussicht auf ein Lohn als ausgelernter Elektriker, technische Kenntnisse auch in der Vergangenheit beruflich nicht nachhaltig und lohnwirksam umgesetzt, Studien in Physik nie abgeschlossen) völlig realitätsfremd und keinesfalls mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Für die Frage der Parallelisierung der Vergleichseinkommen könne höchstens das Salär eines ungelernten Elektrikers als Ausgangswert in Frage kommen, da er bei der D.___ entsprechend eingesetzt worden sei. Damit bestehe keinerlei Raum für eine Parallelisierung. Bei der Bestimmung des Invalidenlohnes seien die intellektuellen Fähigkeiten sowie die technischen und sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen. Dass er diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeiten bisher nicht lohnwirksam umgesetzt habe, schliesse deren Berücksichtigung bei der Festsetzung des Invalidenlohnes nicht aus. Seine unfallfremden, nicht invalidisierenden psychischen Störungen seien dabei ohne Relevanz (act. G 3). B.c Mit Replik vom 9. Dezember 2015 führt der Beschwerdeführer aus, es sei belegt, dass er gelernter Kommunikationselektroniker sei und dass dies dem schweizerischen Telematiker EFZ entspreche. Der Personalverleiher C.___ habe den GAV-Mindestlohn nicht eingehalten. Zudem bilde der GAV-Mindestlohn nicht die durchschnittliche Lohnerwartung der betreffenden Arbeitnehmenden ab, diese lasse sich hingegen der LSE entnehmen (act. G 11). B.d Mit Duplik vom 18. Januar 2016 hält die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund des beruflichen Werdegangs könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall in der Schweiz als Kommunikationselektroniker arbeitstätig gewesen wäre (act. G 13). Erwägungen 1. 1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Unbestritten geblieben ist, dass spätestens per 1. März 2013 der gesundheitliche Endzustand erreicht war und daher ein Renten- und Integritätsentschädigungsanspruch ab bzw. in diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. Damit ist das Begehren um eine förmliche Verfügung über die Taggeldeinstellung obsolet. Unbestritten ist sodann die Höhe der Integritätsentschädigung geblieben. 1.2 Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Gemäss Art. 18 UVG hat der Versicherte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er zu mindestens 10% invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes respektive der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es hat demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 2. 2.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts steht unbestrittenermassen fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei, sicherlich überwiegend sitzend, insgesamt jedoch wechselbelastend mit frei wählbar einzunehmender Körperposition inklusive Stehen und Gehen. Zwangshaltungen für den Rücken, Kauern, regelmässig vornübergebeugtes Arbeiten, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Tragen von Lasten über 10kg dauerhaft, unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen seien zu vermeiden (Suva-act. 83, S. 5). 2.2 Weiter geht aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/ Psychotherapie und für Allgemeinmedizin, vom 2. August 2013 hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1995 an einer paranoiden Schizophrenie leide. Zusätzlich wird eine Spielsucht und eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert (Suva-act. 71). Ob diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leiden jedoch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, bzw. mitverantwortlich sind, dass der Beschwerdeführer keine anspruchsvollere Tätigkeit ausüben konnte, geht aus den Akten nicht hervor. 3. 3.1 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns – vorliegend im Jahr 2013 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; dies in der Annahme, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf das zuletzt bei der C.___ AG erzielte Einkommen ab und ermittelte daraus ein Valideneinkommen von 62‘527.-- (Suva-act. 99, S. 2). Der Beschwerdeführer hätte entgegen seinen Ausführungen keinesfalls in Aussicht gehabt, einen Lohn als ausgelernter Elektriker/ Elektromonteur zu erzielen, da er über keinen entsprechenden branchenspezifischen Berufsabschluss verfügt habe. Weiter ergebe sich aus den Akten, dass er seine technischen Kenntnisse in der Vergangenheit beruflich nicht nachhaltig und lohnwirksam umgesetzt habe (act. G 3, E. 5.1). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er ausgebildeter Kommunikationselektroniker sei und als solcher vor der Einreise in die Schweiz auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schon im Beruf gearbeitet habe. In der Schweiz sei er zunächst als ungelernter Elektromonteur eingesetzt worden, es habe aber durchaus die Aussicht bestanden, schon nach einem Jahr den Lohn einer Fachkraft mit Erfahrung zu erzielen. Es sei richtig, dass er an sich das Potenzial gehabt hätte, eine anspruchsvollere Tätigkeit auszuüben, er habe im Verlauf seines Lebens denn auch schon Verschiedenes versucht. Dass er die Anstellung bei der C.___ AG zum GAV-Mindestlohn für einen Mitarbeiter ohne Berufsabschluss habe annehmen müssen, liege daran, dass er durch eine psychische Erkrankung immer wieder zurückgeworfen worden sei. Dies sei mittels Parallelisierung des Validenlohnes zu berücksichtigen (act. G 1). Als Bestätigung, dass der Beruf des Kommunikationselektronikers dem Beruf des Telematikers EFZ gleichzusetzen sei, reichte der Beschwerdeführer eine E-Mail des Fachsekretärs PLK- Vollzug der Paritätischen Landeskommission (PLK) vom 8. Dezember 2015 ein, in welchem dieser bestätigt, dass er diese beiden Berufe gleich setzen würde (act. G 11.2). Die Beschwerdegegnerin spricht dieser Bestätigung jegliche Beweistauglichkeit ab (act. G 13). 3.2.3 Vorliegend erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin plausibel. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2011 in die Schweiz ein und arbeitete bis am 31. März 2012 über die C.___ AG bei der D.___ als ungelernter Elektromonteur (Suva- act. 12 und 92). Auch vor der Einreise in die Schweiz sind aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers keine längerfristigen Tätigkeiten im Bereich als Kommunikationselektroniker erkennbar. So arbeitete er von 2003 bis 2010 gemäss eigenen Angaben selbständig als Kurier-/Taxifahrer mit „Elektro im Eigenverleih und Handelsvertreter“ (act. G 11.4). Von Dezember 2010 bis Juni 2011 arbeitete er als Elektriker in G.. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aber (aus betriebsbedingten Gründen) innerhalb der Probezeit beendet (act. G 1.3) Aus dieser Berufskarriere geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall eine andere Tätigkeit als die zuletzt bei der C. AG ausgeübt hätte. Somit ist die Bestimmung des Valideneinkommens mit Fr. 62‘527.-- nicht zu beanstanden. 3.2.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine Parallelisierung vorzunehmen, da kein unterdurchschnittliches Einkommen vorliegt. Das Heranziehen der GAV-Mindestlöhne zur Bestimmung der Unterdurchschnittlichkeit entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2016,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8C_141/2016, 8C_142/2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2017, 8C_549/2016 E. 5.2). 3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt beim Invalideneinkommen auf die LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 2, Männer ab und ermittelte hochgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Mitberücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2013 und eines leidensbedingten Abzugs von 15% ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘317.-- (Suva-act. 109, S. 8). Dazu hält sie fest, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die intellektuellen Fähigkeiten sowie die technischen und sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen seien. Dass der Beschwerdeführer diese bislang beruflich nicht lohnwirksam umgesetzt habe, schliesse deren Berücksichtigung bei der Festsetzung des Invalidenlohnes nicht aus. Aufgrund seiner Schadenminderungspflicht sei er vielmehr gehalten, seine Fähigkeiten und Kenntnisse zwecks Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens lohnwirksam auszuschöpfen. Seine unfallfremden, nicht invalidisierenden psychischen Störungen seien dabei ohne Relevanz (act. G 3, E. 5.4). 3.3.2 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich über keine relevante Berufserfahrung in seinem erlernten Beruf verfügt und zudem die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anerkennung dieser Ausbildung in der Schweiz zumindest umstritten ist. Aufgrund dessen erscheint eine Qualifikation im Kompetenzniveau 2 fraglich. Auch wenn man die unfallfremden psychischen Störungen ausblendet, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz des Unfalls plötzlich eine wesentlich qualifiziertere Tätigkeit ausüben würde. 3.3.3 In der LSE 2010 wurde das Anforderungsniveau 4 mit „einfache und repetitive Tätigkeiten“, das Anforderungsniveau 3 mit „Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt“ definiert. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen könnte der Beschwerdeführer hier lediglich dem Anforderungsniveau 4 mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘901.-- zugeordnet werden. In der LSE 2012 handelt es sich beim Kompetenzniveau 2 um „praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst“. Das Kompetenzniveau 1 wird mit „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“ definiert. Hier ist eine Zuordnung des Beschwerdeführers wesentlich problematischer, da weder das Kompetenzniveau 1 noch das Kompetenzniveau 2 den Voraussetzungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, vorliegend auf die LSE 2010 zurückzugreifen. 3.3.4 Ausgehend vom LSE 2010, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer, betrug das durchschnittliche Einkommen Fr. 4‘901.--. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2013 resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘312.-- (Fr. 4‘901.-- / 40 x 41.7 x 12). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Index 2010: 2‘151; 2013: 2‘204) resultiert ein Jahreseinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 62‘823.--. Somit entspricht das Invalideneinkommen vor der Vornahme eines Tabellenlohnabzugs praktisch dem Valideneinkommen (Fr. 62‘527.--). 4. 4.1 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). 4.2 Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich seit längerem unter einer paranoiden Schizophrenie, sowie unter einer Spielsucht und einer Alkoholabhängigkeit (vgl. E. 2.2). Ob diese Leiden bereits vor dem Unfall eine Auswirkung auf seine Leistungsfähigkeit hatten in dem Sinne, dass er keine qualifiziertere Tätigkeit ausüben konnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dr. F.___ äusserte sich diesbezüglich nicht. Eine weitere Abklärung dieser Frage ist vorliegend jedoch nicht notwendig. Wenn der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, würde dies unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 3 UVV die Anwendung eines Prozentvergleiches rechtfertigen, da dem Beschwerdeführer in diesem Fall sowohl vor als auch nach dem Unfall grundsätzlich die gleichen Erwerbstätigkeiten zumutbar gewesen wären. Im Ergebnis würde dies zum gleichen Resultat führen wie es bereits am Ende von Erwägung 3 mit praktisch gleich hohen Vergleichseinkommen ermittelt wurde. 5. 5.1 Weiter zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe sich vorliegend ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt. 5.1.1 Nach der Rechtsprechung hängen die Fragen, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b und 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.1.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen leidensbedingten Abzug von 15% (Suva-act. 99, S. 2). Im Einspracheentscheid wurde diesbezüglich begründet, dass aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 15% sachgerecht sei (Suva-act. 109, S. 8).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass den multiplen Einschränkungen, welche die Lohnerwartungen drücken würden, mit einem Tabellenlohnabzug von 15% ungenügend Rechnung getragen werde, zumal er Ausländer sei (act. G 1, S. 3). 5.1.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsbürger aus H.___ (vgl. Suva-act. 2). Inwiefern dies einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug rechtfertigen sollte, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der leidensbedingten Beeinträchtigungen (vgl. E. 2.1) mit Einschränkungen selbst bei leichten Tätigkeiten erscheint ein Tabellenlohnabzug als angebracht. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigt. Weitere Gründe für einen höheren Tabellenlohnabzug sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15% nicht zu beanstanden ist. 5.2 Zusammenfassend resultiert vorliegend bei beinahe identischen Vergleichseinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 15% ein Invaliditätsgrad von 15%, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2013 eine unbefristete Invalidenrente entsprechend einem 15%igen Invaliditätsgrad zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der unbefristeten Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sGS 963.75) pauschal Fr. 1‘000.-- bis Fr. 12‘000.--. Mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2013 eine Invalidenrente entsprechend einem 15%igen Invaliditätsgrad zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.