St.Gallen Sonstiges 12.10.2016 UV 2015/34

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 12.10.2016 Entscheiddatum: 12.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 12.10.2016 Art. 6 UVG. Art. 4 ATSG. Art. 9 Abs. 2 UVV. Beweislosigkeit betreffend dem ungewöhnlichen äusseren Faktor reps. das sinnfällige Ereignis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Oktober 2016, UV 2015/34).Entscheid vom 12. Oktober 2016 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber Silvio Breu Geschäftsnr. UV 2015/34 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war aufgrund seiner Anstellung als Chauffeur bei der B.___ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) bei der Suva unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 meldete die Arbeitgeberin der Suva ein Schadensereignis, welches sich am 12. Januar 2015 zugetragen habe. Zum Sachverhalt führte die Arbeitgeberin aus, dass beim Betätigen der Fernbedienung einer Hebebühne die Gelenkkapsel im Daumen des Versicherten gerissen sei (Suva-act. 1). Mit zwei Schreiben vom 2. Februar 2015 teilte die Suva der Arbeitgeberin sowie dem Versicherten mit, dass der Versicherte für die Folgen des Berufsunfalls vom 12. Januar 2015 Versicherungsleistungen der Suva erhalte, und bestätigte einen Taggeldanspruch in der Höhe von Fr. 115.40 ab dem 15. Januar 2015 (Suva-act. 3 und 4). Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin FMH, Hausarzt des Versicherten, bescheinigte diesem ab dem 12. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 8 und 14). A.b Dr. med. D., Oberassistenzarzt, sowie Prof. Dr. E., Chefarzt der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie Kantonsspital St. Gallen (KSSG), diagnostizierten nach Untersuchung des Versicherten am 12. Februar 2015 ein Distorsionstrauma am rechten Daumen Höhe Grundgelenk (Bericht vom 9. März 2015, Suva-act. 17). Am 16. Februar 2015 erfolgte eine ambulante Untersuchung durch Dr. med. F., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. E.___. Zur Anamnese wurde festgehalten, dass der Versicherte berichtet habe, er habe eine sehr leicht zu drückende Fernbedienung betätigt und anschliessend einen derartigen Schmerz im Daumen verspürt, dass er bewusstlos geworden und zusammengebrochen sei. Ein Vortrauma sei ihm nicht erinnerlich, eine Verletzung während des Sturzes sei möglich, aber eher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unwahrscheinlich. An den initialen Schmerz erinnere sich der Patient. Die Ärzte ordneten aufgrund der nach eigenen Angaben unklaren Anamnese und der sehr ungewöhnlichen Traumaursache ein MRI des rechten Daumens zur Beurteilung beider Seitenbänder und allfälliger anderer Pathologien an (Suva-act. 10). Im MRI vom 4. März 2015 wurde eine Partialruptur unmittelbar am Ansatz des ulnaren Kollateralbandes, differentialdiagnostisch ein Hämatoserom im subkutanen Fettgewebe ulnarseitig auf Höhe der Basis der proximalen Phalanx am Oberrand des Musculus adductor pollicis festgestellt (Suva-act. 16). A.c Auf Bitte der Suva um Ergänzung der Schadenmeldung (Suva-act. 11) schilderte der Versicherte am 19. März 2015 den Vorfall. Beim Betätigen der Fernbedienung für die Hebebühne habe es einen Knall im rechten Daumen gegeben. Darauf sei er durch den Schmerz, welcher durch seinen Körper gezogen sei, bewusstlos geworden. Dann sei er hingefallen. Kurz darauf sei er wieder zu sich gekommen und habe einen Schmerz in der rechten Hand verspürt. Er habe die Hand selber eingebunden und unter Schmerzen weitergearbeitet. Da die Schmerzen nicht besser geworden seien, habe er eine Woche später beim Hausarzt vorgesprochen. Die Frage, ob sich etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz, ein Anschlagen, usw. ereignet habe, bejahte er unter Hinweis auf den Sturz (Suva-act. 21). A.d Mit Verfügung vom 25. März 2015 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen "ex nunc et pro futuro spätestens per 31. März 2015" ein, verzichtete dabei aber auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen. Den Entscheid begründete sie damit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorlägen und deshalb kein Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva bestehe (Suva-act. 23). A.e Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 1. Mai 2015 Einsprache erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt des Unfalls die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. Die Ursache der Verletzung sei auf den Sturz zurückzuführen, weshalb ein Unfall vorliege. Zudem liege auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Verfügung sei ausserdem aufgrund der nicht erfüllten Begründungspflicht aufzuheben (Suva-act. 25).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 wies die Suva die Einsprache ab. Die Suva habe die grundlegenden Überlegungen für die Verfügung genannt, weshalb diese bezüglich Begründung nicht beanstandet werden könne. In materieller Hinsicht führte die Suva aus, dass sich der Versicherte die Verletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz, sondern durch das Drücken der Fernbedienung zugezogen habe. Ein Unfallereignis liege nicht vor. Mangels eines sinnfälligen Ereignisses liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Suva-act. 29). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Juni 2015. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt darin die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt des Unfalls die gesetzlichen bzw. vertraglichen Leistungen zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren. Zur Begründung bringt er vor, Dr. C.___ könne bestätigen, dass der Daumen ausgekugelt gewesen sei. Ursache einer solchen Verletzung könne nach Ansicht von Dr. C.___ nicht die Betätigung einer Fernbedienung sein. Dafür sei eine massivere Krafteinwirkung notwendig, die vorliegend allein durch den Sturz erfolgt sein könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt weiter aus, dass - da die Verletzung auf den Sturz zurückzuführen sei - sämtliche Voraussetzungen eines Unfallgeschehens erfüllt seien, weshalb auch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben sei. Nebenbei sei erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer einen Muskelriss zugezogen habe und dass durch den Sturz auch ein äusserer Faktor gegeben sei, womit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. In jedem Fall seien die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung geschuldet. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin von einem Unfallereignis ausgegangen sei und die Leistungen vorbehaltlos anerkannt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin sei auf ihrer Anerkennung der Leistungspflicht zu behaften (act. G 1). Eingereicht wurde zudem ein Schreiben von Dr. C.___ vom 22. Juni 2015 (act. G 1.2). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. August 2015, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen. Zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung führt sie aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Daumenschaden bei Betätigung der Fernbedienung eingetreten sei. Es könne daher nicht auf einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung geschlossen werden. Aus der Tatsache, dass die Suva fälschlicherweise vorübergehend Heilkosten übernommen und Taggelder erbracht habe, könne der Beschwerdeführer keinen weitergehenden Leistungsanspruch ableiten (act. G 4). B.c Mit Replik vom 12. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer am Rechtsbegehren gemäss Beschwerde festhalten und ausführen, der erstmaligen Schilderung zum Unfallhergang sei zu entnehmen, dass der Sturz Ursache der Schmerzen am Daumen gewesen sei. Es gebe medizinisch keine Erklärung für eine Partialruptur durch die Betätigung der Fernbedienung. Die Ruptur lasse sich nur durch die Krafteinwirkung auf den Daumen aufgrund des Sturzes erklären. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 14). B.d Das am 12. Oktober 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 13) wurde am 15. Oktober 2015 mangels ausgewiesener finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen (act. G 15). B.e Mit Duplik vom 12. November 2015 erneuert die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Es ergebe sich aus den Akten, dass der Daumenschaden bei Betätigung der Fernbedienung und vor dem anschliessenden Sturz entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem ausdrücklich erklärt, dass eine Entstehung des Daumenschadens während des Sturzes unwahrscheinlich sei (act. G 17). Erwägungen 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 12. Januar 2015 leistungspflichtig ist. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. 2.2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, der eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.3 Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) enthält eine abschliessende Aufzählung von Körperschädigungen, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen den Unfällen im Sinne von Art. 4 ATSG gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Dazu zählen unter anderem Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f) und Bandläsionen (lit. g). 2.4 Die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, wie u.a. die Anspruchsvoraussetzungen für die konkreten Versicherungsleistungen, müssen erst geprüft werden, wenn eine versicherte Person einen Unfall oder eine unfallähnliche Köperschädigung im Rechtssinn erlitten hat. 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016, 8C_227/2016, E. 3.2 mit Hinweisen auf die diesbezüglich konstante Praxis). 2.6 Der im Sozialversicherungsrecht prinzipiell massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2015, N 50 zu Art. 43 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3. 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 wurde angegeben, dass beim Betätigen der Fernbedienung der Hebebühne die Gelenkkapsel im Daumen gerissen sei. Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass es beim Betätigen der Fernbedienung für die Hebebühne einen Knall im rechten Daumen gegeben habe, worauf er durch den Schmerz, der durch seinen Körper gezogen sei, bewusstlos geworden sei. Dann sei er hingefallen. Kurz darauf sei er wieder zu sich gekommen und habe einen Schmerz in der rechten Hand gespürt. Dieser Hergang des Ereignisses vom 12. Januar 2015 (Betätigung der Fernbedienung, Schmerz, Bewusstlosigkeit, Sturz, Wiedererlangung Bewusstsein, weiterbestehende Schmerzen) ist an sich unbestritten und hat als überwiegend wahrscheinlich zu gelten. 3.2 Zur Art der Gesundheitsschädigung bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass ein Muskelriss, zumindest eine Partialruptur des Muskels vorliege (act. G 1, Ziff. IV/6). Die Beschwerdegegnerin hingegen geht von einer partiellen Bandruptur aus (act. G 4, Ziff. 5.1). Aus den Akten geht hervor, dass von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seiten der Ärzte nie die Rede von einem Muskelriss war. Sowohl die behandelnden Ärzte des KSSG wie auch der Hausarzt Dr. C.___ beschrieben stets eine Bandläsion (Partialruptur am Ansatz des ulnaren Kollateralbandes [Suva-act. 16]; Ruptur am Ansatz des ulnaren Kollateralbandes [Suva-act. 18]; ulnare Bandruptur [act G 1.2]), weshalb im Folgenden von einer solchen und nicht von einem Muskelriss auszugehen ist. 3.3 Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 12. Januar 2015 eine Verletzung zugezogen hat. Der zentrale Streitpunkt liegt darin, ob der diagnostizierte Gesundheitsschaden durch das Betätigen der Fernbedienung oder durch den anschliessenden Sturz verursacht wurde. Die Betätigung der Fernbedienung an sich, die gemäss der Angabe des Beschwerdeführers offenbar ähnlich wie eine TV- Fernbedienung sehr leicht zu drücken ist (vgl. Suva-act. 10), wäre aufgrund ihrer Alltäglichkeit zweifellos und unbestritten nicht als ungewöhnlicher äusserer Faktor gemäss Art. 4 ATSG zu bewerten. Der Sturz und der damit verbundene Aufprall auf dem Boden hingegen würden einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellen, womit der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Dr. C.___ im Schreiben vom 22. Juni 2015 die Ansicht vertritt, die Ursache der ulnaren Bandruptur könne nicht das Betätigen einer Fernbedienung sein. Dafür sei eine massivere Krafteinwirkung notwendig, die allein durch den Sturz erfolgt sein könne. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass der Schmerzeintritt und damit der Daumenschaden bereits beim Betätigen der Fernbedienung geschehen sei. Darauf lasse auch der vom Beschwerdeführer erwähnte "Knall" schliessen. Dr. C.___ äussert sich im vom Beschwerdeführer angeführten Schreiben hingegen nicht dazu, worauf sich der initiale Schmerz - der immerhin so stark war, dass er zur Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers führte - zurückführen liesse. Der Schmerzauslöser bleibt nach der Einschätzung von Dr. C.___ unbekannt. Ebenso unerklärt bleibt der vom Beschwerdeführer beschriebene Knall, den er bei Betätigung der Fernbedienung wahrgenommen hat (im Schreiben des KSSG vom 9. März 2015 als "Schnalzer" bezeichnet, Suva-act. 17). Ein weiteres Indiz für die Entstehung der Körperschädigung im Zeitpunkt der Betätigung der Fernbedienung ist neben dem initialen Schmerz und dem Knall die Angabe in der Schadenmeldung UVG, wonach die Körperschädigung "beim Betätigen der Fernbedienung" eingetreten sei. Obwohl zuvor keine Beschwerden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am Daumen beklagt wurden, ist eine vorbestehende degenerative Veränderung - vor allem unter Berücksichtigung des zur Ohnmacht führenden Schmerzes und des Knalls

  • nicht auszuschliessen. Zwar ist mit dem Eintritt des initialen Schmerzes und des "Knalls" nicht ausgewiesen, dass die Bandruptur durch das Betätigen der Fernbedienung verursacht wurde. Unbestrittenermassen sind aber zum Sturz, welcher vom Beschwerdeführer als unmittelbare Ursache der Bandruptur angeführt wird, aufgrund der Bewusstlosigkeit des Beschwerdeführers keine genaueren Angaben vorhanden. Eine Befragung des von den Ärzten erwähnten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 10 und G 1.2) erübrigt sich, da nicht davon auszugehen ist, dass aufgrund seiner allfälligen Schilderungen über den Unfallverlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden könnte, dass die Bandruptur - berücksichtigt man den "Knall" und die zur Bewusstlosigkeit führenden Schmerzen - nicht schon beim Drücken der Fernbedienung, sondern erst beim Aufprall auf den Boden eingetreten wäre. Die Bandruptur könnte also wegen eines möglichen, aber unbekannten degenerativen Vorzustandes auf das Betätigen der Fernbedienung, aber auch auf den Sturz zurückgeführt werden. Es bleibt dabei aber bei unbewiesenen Möglichkeiten. Weder mittels Gutachtens noch mittels Aktenbeizugs vom Spital G.___ (vgl. die in Suva-act. 1 und G 1.2 erwähnte Erstbehandlung im Spital G.___) sind neue Erkenntnisse über einen allfälligen degenerativen Vorzustand oder über den Sturzhergang zu erwarten. Daher ist von der Einholung eines Gutachtens resp. von einem Aktenbeizug in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (E. 2.5). Da das für das Vorliegen eines Unfalls vorausgesetzte Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend nicht ausgewiesen ist, bleibt ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG beweislos. 3.5 Eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV wurde von den Parteien ebenfalls diskutiert, wobei ein Unfall gemäss Art. 4 ATSG stets im Vordergrund stand. Eine Listenverletzung (lit. g, Bandläsion) liegt zweifellos vor. Eine unfallähnliche Körperschädigung setzt rechtsprechungsgemäss ein äusseres Ereignis voraus, das heisst einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (BGE 129 V 467 E. 2.2. mit Hinweis). In der Betätigung der Fernbedienung ist aber lediglich eine alltägliche Lebensverrichtung und damit kein sinnfälliges Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV, dem ein erhöhtes

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schädigungspotenzial innewohnt, zu erblicken. Anders verhielte es sich zwar bei einem Sturz, aber ein solcher (bzw. ein solcher als Schädigungsursache) hat auch im Zusammenhang mit einer unfallähnlichen Körperschädigung als unbewiesen zu gelten. Auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist daher zu verneinen. 4. 4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Unfallversicherer einmal gewährte Leistungen, welche er nicht zurückfordert, ex nunc et pro futuro ohne Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung einstellen kann, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt waren (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Aus den anfänglich ausgerichteten Leistungen kann somit kein Anspruch auf weitere Leistungen abgeleitet werden. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2015 abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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12.10.2016
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25.03.2026