St.Gallen Sonstiges 03.01.2017 UV 2015/16

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.09.2019 Entscheiddatum: 03.01.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2017 Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfallereignisses bzw. eines ungewöhnlichen FaktorsArt. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines unfallähnlichen Ereignisses bei arthroskopisch objektivierter Rotatorenmanschettenruptur; Heben eines 17.5 kg schweren, mit Fertiggerichten in Schalen beladenen Blechs (Entscheid des Versicherungsgerichts desKantons St. Gallen vom 3. Januar 2017, UV 2015/16). Entscheid vom 3. Januar 2017

Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2015/16 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung) Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war bei der B.___ AG als Produktionsmitarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als die Arbeitgeberin am 14. Oktober 2014 meldete, der Versicherte habe am 22. (richtig: 19. [vgl. Suva-act. 15, 20]) September 2014 beim Befüllen der Pasteurwagen einen Muskelriss am linken Oberarm erlitten (Suva-act. 5). Die Erstbehandlung erfolgte am 22. September 2014 im Spital C.___. Der behandelnde Arzt vermerkte im Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 2014 basierend auf einer MRT-Untersuchung der linken Schulter vom 7. Oktober 2014 (Suva-act. 18) die Diagnose einer subtotalen Ruptur der Subscapularissehne links und attestierte dem Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. September 2014 voraussichtlich bis 12. Oktober 2014 (Suva-act. 15). Ab dem 13. Oktober 2014 hatte der Versicherte wieder an seinem angestammten Arbeitsplatz gearbeitet (Suva-act. 20). Nach Empfang des die Schadenmeldung ergänzenden Fragebogens der Suva (Suva- act. 12) und einer Besprechung mit dem Versicherten und seinem Vorgesetzten (Suva- act. 20) lehnte die Suva mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Beschwerden am linken Oberarm ab. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung und auch keine Berufskrankheit vor (Suva-act. 21). B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung erhob die Avanex Versicherungen AG als Krankenversicherer des Versicherten am 15. Dezember 2014 vorsorglich Einsprache (Suva-act. 24), zog diese jedoch am 17. Dezember 2014 wieder zurück (Suva-act. 26). Am 22. Dezember 2014 folgte die Einsprache durch den Versicherten (Suva-act. 27). B.b Ebenfalls am 22. Dezember 2014 wurde beim Versicherten im Spital C.___ eine Schulterarthroskopie links und eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt (Suva-act. 35). B.c Mit Entscheid vom 26. Januar 2015 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Suva-act. 30). C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids (act. G 3). C.c Mit Replik vom 24. April 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemäss gestellten Beschwerdeantrag fest (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 7). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses vom 19. September 2014 leistungspflichtig ist. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist aussergewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, BGE 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Rechtsprechung auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Weiter bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird mithin nicht vorausgesetzt. Immerhin ist festzuhalten, dass der Nachweis eines Unfalls bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, insofern strengen Anforderungen unterliegt, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4d). 2.3 Der Bundesrat kann sodann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). In Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat er in einer abschliessenden Aufzählung folgende Körperschäden auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 2.4 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers (BGE 114 V 305 f. E. 5b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Wird also auf dem Wege der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 58 f.) - so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. 3. 3.1 Damit beurteilt werden kann, ob das Ereignis vom 19. September 2014 einen Unfall im Rechtssinn darstellt, ist vorweg festzulegen, wie sich das Geschehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat. 3.2 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers schilderte das Ereignis vom 19. September 2014 in der Schadenmeldung vom 14. Oktober 2014 folgendermassen: „Beim Befüllen der Pasteurwagen erlitt er einen Muskelriss am linken Oberarm.“ (Suva- act. 5). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Schadenfall hielt der Beschwerdeführer am 3. November 2014 fest, er führe die Beschwerden auf das Heben einer schweren Kiste bei der Arbeit zurück (Suva-act. 12). Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin beschrieben der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter die Tätigkeit des Beschwerdeführers näher. Der Vorgesetzte erzählte, dass der Beschwerdeführer Schalen mit Fertiggerichten zum Sterilisieren sortiere und diese nach dem Vorgang wieder entnehme. Die einzelnen Schalen würden 250 g und die Zwischenbleche aus Aluminium in den Gartöpfen zwischen 2.5 und maximal 5 kg wiegen. Alleine könne man die Bleche mit den darauf liegenden Schalen gar nicht in die Töpfe stellen oder aus diesen herausnehmen. Sie würden einhängen bzw. verhaken. Bei beispielsweise 50 Schalen Rehpfeffer und dem schweren Zwischenblech betrage das Maximalgewicht also 17.5 kg. Der Hebevorgang erfolge jedoch, wie gesagt, zu zweit. Der Beschwerdeführer berichtete, dass er als Produktionsmitarbeiter meist die Sterilisierungsanlage mit in Schalen verpackten Fertiggerichten befülle oder die Anlage wieder leere. Je nach Gewicht würden die Schalen 250 bis 600 g wiegen. Die Zwischenbleche (geschätzte 0.75 m2 pro Blech) würden je nach Beschaffenheit ein paar Kilo wiegen. Er habe am 19. September 2014 den ganzen Tag Schalen mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rehpfeffer in die Sterilisierungskessel gelegt, Bleche darübergelegt und diese wieder mit den Rehpfefferschalen belegt. Nach dem Erhitzen sei das Herausnehmen in umgekehrter Reihenfolge erfolgt. Alles in allem dürfte es sich um ca. an die 30 so gefüllte und wieder entleerte Kesselwagen gehandelt haben. Er habe den ganzen Tag nichts anderes gemacht. Die Schalen würden ca. 250 g und die Zwischenbleche vielleicht 5 kg wiegen. Das Maximalgewicht liege somit deutlich unter 20 kg (Suva-act. 20). 3.3 Gewisse Äusserungen des Beschwerdeführers lassen annehmen, die Bleche würden bereits im Sterilisierungskessel liegen, wenn sie mit den Fertiggerichten in der Schale belegt werden. Dies würde bedeuten, dass nur Hebe- und Tragbewegungen mit Gewichten von maximal 5 kg (Blech) und ca. 250 g (ein Fertiggericht in Schale) auszuführen wären. Angesicht der Schilderung seines Vorgesetzten sowie des Arbeitsablaufs erscheint es jedoch plausibler, dass die Bleche bereits mit den Fertiggerichten in den Schalen beladen sind, wenn sie in den Sterilisierungskessel geschoben oder diesem wieder entnommen werden, womit von einem Gesamtgewicht von maximal 17.5 kg auszugehen ist. Andernfalls wäre auch die Schilderung des Beschwerdeführers im Fragebogen zum Schadenfall, er habe bei der Arbeit eine schwere Kiste gehoben, nicht nachvollziehbar (vgl. auch Einsprache vom 22. Dezember 2014 [Suva-act. 27]). 3.4 In der Einsprache vom 22. Dezember 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die schweren Kisten (Bleche) grundsätzlich zu zweit gehoben würden. Sei jedoch gerade kein Kollege verfügbar, würden die Kisten allein gehoben. Dies sei auch im Zeitpunkt des Ereignisses vom 19. September 2014 der Fall gewesen (Suva-act. 27). Es erscheint grundsätzlich nicht abwegig, dass ein Mann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein Gewicht von maximal 17.5 kg allein hebt bzw. trägt. Insofern kann auf die Angabe des Beschwerdeführers, er habe das Blech allein getragen, abgestellt werden. Die von seinem Vorgesetzten angenommene Unmöglichkeit des alleinigen Hineinstellens bzw. Herausnehmens der Bleche mit den darauf liegenden Schalen scheint sich denn auch weniger auf das Gewicht als auf den reibungslosen Bewegungs- bzw. Arbeitsablauf (kein Einhängen bzw. Einhaken) zu beziehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5 Nachfolgend ist mithin von einem Sachverhalt auszugehen, bei welchem sich der Beschwerdeführer angeblich eine Verletzung in der Schulter zugezogen hat, als er allein ein Blech mit Fertiggerichten in Schalen mit einem Gesamtgewicht von maximal 17.5 kg gehoben bzw. in einen Sterilisierungskessel geschoben oder diesem wieder entnommen hat. 4. Dieser Sachverhalt stellt keinen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG dar. 4.1 Die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers enthalten zunächst keine Hinweise auf einen programmwidrigen Bewegungsablauf. Das alleinige Heben eines gefüllten Blechs von insgesamt 17.5 kg vermag zwar mit Blick auf die Ausführungen des Vorgesetzten oder beispielsweise auch bei repetitiver Ausübung insbesondere über eine gewisse Höhe nicht optimal sein, ist aber offensichtlich im Einzelfall machbar und üblich, wenn es die Umstände erfordern. Ein zusätzliches Einhängen bzw. Einhaken könnte zu einer unkoordinierten Bewegung führen und damit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellen. Die Möglichkeit, dass „die Bleche auch mal verklemmen können und dass dann wesentlich höhere Kräfte aufgebracht werden müssen als nur das Eigengewicht“ (vgl. act. 5), genügt jedoch nicht für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Ungewöhnlichkeit im konkreten Fall. Das Denkbare muss sich auch verwirklicht haben. Ob die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sind, beurteilt sich insofern im Einzelfall (vgl. SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 823 S. 415 f.). Der Beschwerdeführer beschrieb jedoch hinsichtlich des Ereignisses vom 19. September 2014 nirgends einen bewegungsmässig gestörten Arbeitsablauf, sondern verneinte am 3. November 2014 im Fragebogen zum Schadenfall vielmehr ein besonderes Ereignis wie ein Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw. (Suva-act. 12). Ein Unfall im Sinn einer unkoordinierten Bewegung kann mithin nicht mit dem massgebenden Beweisgrad als ausgewiesen gelten. 4.2 Gestützt auf die gesamten Umstände liegt auch kein Unfall im Sinn einer Überanstrengung vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich zwar insbesondere an Gewichten, welche von konkreten Personen unter bestimmten Umständen getragen werden können. Ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges wird jedoch bei Überanstrengungen nur selten, d.h. bei sehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hohen Gewichten und allfälligem Hinzutreten weiterer Umstände - wie eine unglückliche Bewegung, eine nicht optimale Körperstellung vor dem Heben einer schweren Last oder ein Heben in hektischer unerwarteter Weise - ein Unfall anerkannt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. Mai 2002, U 477/00, E. 3b; Urteil des EVG vom 27. Juli 2001, U 7/00, E. 4b/dd; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39 E. 3b und c; Suva-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. auch MAURER, a.a.O., S. 178 Anm. 359). So wurde vom höchsten Gericht eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (Urteil vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003, U 360/02). In Fällen, in welchen eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint wurde, waren die zu hebenden Lasten zwischen 50 und 100 kg schwer (Urteil U 360/02, a.a.O., E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2010, 8C_1029/2009, E. 2.1). Selbst gegenüber diesen Sachverhalten stellt ein Gewicht von 17.5 kg ein nur geringes Gewicht dar. Der Beschwerdeführer ist es gewohnt, in seiner beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter körperliche Arbeiten auszuüben, was ebenfalls gegen eine aussergewöhnliche Anstrengung spricht. Auch wenn die Bleche im Regelfall zu zweit in den Sterilisierungskessel geschoben werden, beschrieb er den Ablauf des Ereignisses vom 19. September 2014 in der Einsprache vom 22. Dezember 2014 nicht als aussergewöhnlich, sondern vielmehr als immer wieder vorkommend (Suva-act. 27). Dass das Hineinschieben eines Blechs ohne Dritthilfe im Hinblick auf seine Konstitution und berufliche Gewöhnung eine Anstrengung ausserordentlicher Art bedeuten würde, ist nicht belegt. Eine berufsübliche Anstrengung, wie sie in einem Betrieb immer wieder vorkommt, gilt jedoch nicht als Unfall (MAURER, a.a.O., S. 178; BGE 116 V 139 E. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Der Beschwerdeführer macht sodann zwar geltend, es sei am Unfalltag sehr hektisch bzw. recht stressig zugegangen (Suva-act. 20, act. G 5). Eine zusätzliche Störung des Bewegungsablaufs bei einem einzelnen Hebevorgang durch etwas Programmwidriges im Sinne eines einmaligen, unerwartet bzw. plötzlich eingesetzten Vorgangs - wie beispielsweise das Auffangen eines herunterfallenden Gegenstandes - wird damit nicht dargetan. Die allgemeine Beschreibung einer Hektik am Unfalltag kann genauso gut auf eine repetitive Vornahme der geschilderten Tätigkeit am Unfalltag hindeuten, womit es überdies am Erfordernis der Plötzlichkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2009, 8C_65/2009, E. 2.2.1). Berücksichtigt werden darf schliesslich, dass es sich bei einem Blech von 0.75 m2 um einen noch einigermassen handlichen Gegenstand handelt und auch von daher keine zusätzliche Erschwernis gegeben ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung aller Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch kein unfallmässiges Geschehen gemäss Art. 4 ATSG im Sinne eines Verhebetraumas vorliegt. 4.3 Der Umstand, dass sowohl der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D., Allgemeine Innere Medizin FMH (Suva-act. 2), als auch der behandelnde Arzt des Spitals C. (Suva-act. 15) das Vorliegen von Unfallfolgen bejahen, vermag keinen Unfall im Rechtssinn zu begründen. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (act. G 3) zutreffenderweise fest, dass die Frage, ob im konkreten Fall der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei oder nicht, eine reine Rechtsfrage und keine medizinische Frage darstelle. Der fehlende Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2; Urteil des EVG vom 18. Dezember 2002, U 6/2002, E. 2.2). Besagte Ärzte haben ihre Schlussfolgerung in keiner Weise begründet. Der behandelnde Arzt des Spitals C.___ bejahte sodann eigentlich nur die Frage, ob die von ihm erhobenen Befunde mit dem vom Patienten geltend gemachten Ereignis vereinbar seien und plausibel erscheinen würden. Die Bejahung dieser Frage bedeutet jedoch keine Beantwortung der Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt. 5. Nachdem ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag. 5.1 Der behandelnde Arzt des Spitals C.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 30. Oktober 2014 basierend auf einer MRI-Untersuchung der linken Schulter des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2014 (Suva-act. 18) eine subtotale Ruptur der Subscapularissehne links. Diese Diagnose wurde am 22. Dezember 2014 im Spital C.___ arthroskopisch bestätigt und gleichentags mit einer offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion behandelt (Suva-act. 35). Die Qualifikation des Sehnenteilrisses als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ist angesichts dieses Sachverhalts möglich, womit im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen ist (vgl. dazu BGE 114 V 302 E. 3d und BGE 114 V 206 E. 5c). 5.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist jedoch - auch wenn einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Befunde erhoben wird - nur gegeben, wenn die Verletzung, wie in Art. 4 ATSG vorgesehen, auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors zurückzuführen ist. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3; BGE 129 V 466). 5.3 Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV. Ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 469 E. 4.2.1). Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (BGE 139 V 329 E. 3.3.1). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen und Abliegen, bei der Bewegung im Raum und bei Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die nur physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 470 E. 4.2.3). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 329 E. 3.3.1, BGE 129 V 471 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.3 f.). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2009, 8C_65/2009, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4 Das Bundesgericht bejahte bei Männern die äussere schädigende Einwirkung etwa im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg und beim Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsblock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004, E. 2.3, war bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und ein anschliessendes Abdrehen zu beurteilen; das EVG erkannte, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, so dass der äussere Faktor infolge fehlenden gesteigerten Schädigungspotenzials und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009, E. 3.3, entschied das Bundesgericht, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. Januar 2011, 8C_665/2010, vom 17. März 2010, 8C_867/2010, E. 3.3, vom 13. Februar 2009, 8C_656/2008, E. 3.3, und vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.4; Urteile des EVG vom 15. April 2004, U 76/03, E. 6.3, vom 21. März 2006, U 222/05, E. 6, und vom 5. Juli 2004, U 123/04, E. 3.3). Wie der Überblick über die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt, ist das Heben bzw. Tragen eines mit Fertiggerichten in Schalen beladenen Blechs von insgesamt 17.5 kg auch für ein unfallähnliches Ereignis ein zu geringes Gewicht, ohne Gefährdungspotenzial für den Körper. Dies zumal der besagte Vorgang vom Beschwerdeführer - wenn auch nicht gerade als repetitiv ausgeübte Tätigkeit - so doch als immer wieder vorkommend bzw. nicht als unüblich beschrieben wurde und körperliche Arbeit zur Hauptaufgabe des Beschwerdeführers gehört. Die allgemein beschriebene, sich nicht erkennbar auf ein konkretes Ereignis beziehende Stresssituation am Unfalltag kann nicht als hinzutretender, zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führender Umstand anerkannt werden (vgl. Erwägung 4.2 und 5.3). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. 6. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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