St.Gallen Sonstiges 22.02.2017 UV 2015/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2015/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.12.2020 Entscheiddatum: 22.02.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2017 Art. 4 ATSG: Verneinung eines überwiegend wahrscheinlich erlittenen Unfallereignisses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2017, UV 2015/12). Entscheid vom 22. Februar 2017 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Markus Jakob

Geschäftsnr. UV 2015/12 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Burkard J. Wolf, Zürichbergstrasse 31, 8032 Zürich, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war bei B.___ als Hauswart tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als die Arbeitgeberin am 4. November 2013 meldete, dem Versicherten habe es am 12. September 2013 bei der "Lagerbewirtschaftung von Schachteln" einen Zwick in die linke Schulter gegeben. Als Verletzung wurde eine Verrenkung der linken Schulter genannt (Suva-act. 1). Eine Erstbehandlung war am 2. Oktober 2013 beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, D. AG, erfolgt, der in der Krankengeschichte unter der Rubrik „Anlass der Konsultation“ „habe seit 3 Wochen Schulter-Sz links (keinen Unfall)“ notiert und die Verdachtsdiagnose eines rein muskulären Schmerzes über dem Schultergelenk links gestellt hatte (Suva- act. 25; vgl. auch Suva-act. 16). Am 6. November 2013 ersuchte der Versicherte telefonisch um Zustellung eines Zahnschadenformulars. Beim aktuell erfolgten Zahnarztbesuch sei ihm wieder in den Sinn gekommen, dass er beim Ereignis vom 12. September 2013 ein „Chrosen“ der Zähne wahrgenommen habe. Bei den hinteren Zähnen sei etwas abgebrochen (Suva-act. 3). Am 17. November 2013 beschrieb der Versicherte in einem von der Suva zugestellten Fragebogen den Hergang des Ereignisses vom 12. September 2013 (Suva-act. 10). Am 20. November 2013 erfolgte nochmals eine Konsultation bei Dr. C.___ wegen der Schulterproblematik (Suva-act. 25). In dem am 15. Januar 2014 bei der Suva eingegangenen Arztzeugnis UVG wiederholte dieser nochmals, dass es kein Unfall gewesen sei (Suva-act. 16). Der Zahnarzt des Versicherten, Dr. med. dent. E.___, führte im Zahnschadenformular gemäss KVG am 15. Januar 2014 als unfallbedingten Befund eine Kontusion des Zahns

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 36 und als Vorschlag für eine definitive Versorgung den Ersatz einer VMK-Facette mit Kunststoff an. Weiter hielt er fest, dass keine Röntgenaufnahme angefertigt worden sei, weil der Versicherte erst im Nachhinein einen Unfall mitgeteilt habe (Suva-act. 17). Am 29. Januar 2014 beschrieb der Versicherte in einem von der Suva zugestellten, den Zahnschaden betreffenden Fragebogen nochmals den Hergang des Ereignisses vom 12. September 2013 und trug als Datum der ersten zahnärztlichen Konsultation den 25. Oktober 2013 ein (Suva-act. 20). Am 16. Juni 2014 teilte die Suva dem Versicherten telefonisch mit, dass sich nach ihren Abklärungen und der Beurteilung von Dr. C.___ kein Unfall im Sinn des Gesetzes zugetragen habe, worauf der Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangte (Suva-act. 26). A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht für die gemeldeten Schulterbeschwerden links ab. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Suva-act. 27). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Einsprache (Suva-act. 28). B.b Am 20. August 2014 fand zwischen dem Versicherten und einem Suva-Mitarbeiter eine Besprechung statt. Laut gleichentags vom Suva-Mitarbeiter erstellten Protokoll hatte dieser dem Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund seiner Hergangsschilderungen in den Fragebögen ein Unfallereignis vorliege. Er hatte den Versicherten jedoch auf das Problem hingewiesen, dass Dr. C.___ einen Unfall verneine und somit zwei verschiedene Angaben vorliegen würden, und hatte ihm empfohlen, mit Dr. C.___ seine Angabe nochmals zu besprechen bzw. zu klären. Erst dann könne die Suva auf seine Einsprache eingehen. Als weiteres Vorgehen war besprochen worden, dass die Suva den Schadenfall nochmals prüfen und zuerst noch dem Suva-Kreisarzt zur Kausalitätsbeurteilung vorlegen werde, falls Dr. C.___ die Angaben des Versicherten bestätigen sollte (Suva-act. 34). Ebenfalls am 20. August 2014 protokollierte der Suva- Mitarbeiter Angaben des Versicherten zum Ablauf bzw. Inhalt der Konsultationen vom 2. Oktober und 22. November 2013 bei Dr. C.___ (Suva-act. 35). Der Versicherte ersuchte hierauf seinen Hausarzt mit Schreiben vom 21. August 2014 um eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte persönliche Besprechung (Suva-act. 33). Am 29. August 2014 wiederholte die Suva gegenüber dem Versicherten, dass sie den Schadenfall zur Beurteilung der Kausalität ihrem Kreisarzt vorlegen würde, sollte Dr. C.___ die Angaben des Versicherten bestätigen (Suva-act. 36). Laut einer Telefonnotiz der Suva betreffend ein Telefongespräch mit Dr. C.___ vom 6. Oktober 2014 beharrte dieser auf seiner Angabe, dass es sich nicht um ein Unfallereignis handle. Er habe dies mit dem Versicherten schon mehrfach besprochen und ihm auch gesagt, dass es sich bei den Beschwerden nicht um Unfallfolgen handeln würde (Suva-act. 41). Der Versicherte wurde gleichentags über das Telefongespräch mit Dr. C.___ informiert und erklärte hierauf, er halte weiterhin daran fest, dass es sich bei den Schulterbeschwerden links und dem Zahnbruch um Unfallfolgen handle und er die Einsprache nicht zurückziehe (Suva-act. 42). B.c Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 wies die Suva die am 7. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 26. Juni 2014 erhobene Einsprache ab (Suva-act. 46). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG B. J. Wolf, Zürich, mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es sei der Entscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten der Verletzung der Schulter und des Zahns sowie deren Folgen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). Zusammen mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben von Dr. E.___ vom 5. Februar 2015 ein (act. G 1.4). C.b In der Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde - soweit darauf einzutreten sei - und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2015 (act. G 3). C.c Mit Replik vom 25. Juni 2015 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss an seinem Beschwerdeantrag fest (act. G 9) und reichte ein Schreiben an Dr. C.___ vom 16. Juni 2015 ein, worin er diesen aufgefordert hatte, die vollständigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Patientenakten einzureichen (act. G 9.1). Weiter legte er eine Auflistung der vom Krankenversicherer des Beschwerdeführers, der Swica Gesundheitsorganisation, bezahlten Rechnungspositionen vor (act. G 9.2). C.d Mit Duplik vom 6. August 2015 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 11). Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer für die aus dem Ereignis vom 12. September 2013 geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers. Eine Leistungspflicht setzt unter anderem voraus, dass das Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Das Vorliegen einer in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigung ist weder behauptet noch ergibt sich diesbezüglich eine konkrete Diagnose aus den medizinischen Akten (vgl. Suva-act. 17, 25). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für eine unfallähnliche Körperschädigung fällt damit ausser Betracht. In der Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht lediglich hinsichtlich der Schulterbeschwerden links ab (Suva-act. 27). Nachdem jedoch ihre Abklärungen im Verwaltungsverfahren auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahnschaden umfasst hatten und der Beschwerdeführer in der Einsprache eine Leistungszusprache hinsichtlich der Kosten der Sanierung des Zahnkronenabrisses geltend gemacht hatte, ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 richtigerweise davon aus, dass sie im Verwaltungsverfahren sinngemäss sowohl einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schulterbeschwerden links als auch des Zahnschadens als streitig betrachtet und geprüft hatte. Die besagten Leistungsansprüche bilden mithin auch Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ein äusserer Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 134 V 76 E. 4.1, BGE 129 V 404 E. 2.1, BGE 122 V 233 E. 1, BGE 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.). Weiter bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bildet ein Beurteilungskriterium das Gewicht, dem eine Person im Einzelfall ausgesetzt ist sowie die konkreten Umstände. Es muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausser-berufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2; MAURER, a.a.O., S. 178 Anm. 359; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 6. Mai 2002, U 477/00, E. 3b, und 27. Juli 2001, U 7/00, E. 4b/dd; Suva-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15). Das Vorliegen eines Unfalls im Sinne einer Überanstrengung durch Heben einer Last fällt im vorliegenden Fall ausser Betracht und wird auch von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Bei der angeblich vom Beschwerdeführer auf einer Leiter getragenen Last handelte es sich offenbar um eine mit Handtrocknungspapier gefüllte Schachtel (vgl. Suva-act. 20). Das Gewicht einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solchen Schachtel lässt sich mit den Gewichten, die nach der Praxis zu einem Verhebetrauma führen können, erfahrungsgemäss nicht vergleichen. 2.2 Bei einer unkoordinierten Bewegung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Letztere stellt eine instinktive Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr dar (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1; MAURER, a.a.O., S. 176 f.). Dass es tatsächlich zu einem Sturz kommt, wird nicht vorausgesetzt. 2.3 Wo der Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss seiner Natur nach auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines normalen Geschehensablaufs auftreten kann (z.B. Diskushernie), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders „sinnfälligen“ Umständen gesetzt worden sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer von aussen wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer rein krankheitsbedingten Ursache besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 5; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422). 2.4 Die leistungsansprechende Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Umstände des Ereignisses ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat es den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen, kann aber die Mitwirkung der Parteien beanspruchen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; THOMAS

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. Bern 2014, § 70 N. 2 ff., N. 20; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. dazu LOCHER/ GÄCHTER, a.a.O., § 70 N. 58 f.: Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht, die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kann praxisgemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden, wonach die so genannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Lauf der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 29 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, am 12. September 2013 habe sich beim Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein Vorfall ereignet, der den Unfalltatbestand gemäss Art. 4 ATSG erfülle. Ihre Weigerung, für das geltend gemachte Ereignis Leistungen zu erbringen, begründet sie insbesondere mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers und weist darauf hin, dass dieser den Ärzten gegenüber ein Unfallereignis erst nachträglich geschildert habe (vgl. act. G 3). 3.2 3.2.1 Die erste Veranlassung, ein unfallmässiges Geschehen zu schildern bzw. einen Unfall geltend zu machen, hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. C.___ vom 2. Oktober 2013 wegen seiner Schulterschmerzen links (Suva-act.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25). Er erzählte jedoch seinem Hausarzt damals unbestrittenermassen nichts von einem Unfall (vgl. Suva-act. 35). Am 25. Oktober 2013 begab sich der Beschwerdeführer in zahnärztliche Behandlung bei Dr. E.___ (Suva-act. 20). Auch dabei erwähnte er kein Unfallereignis. Eine derartige Mitteilung machte der Beschwerdeführer erst bei einer am

  1. November 2013 zwecks Vornahme von Zahnfüllungen bei Dr. E.___ erfolgten Konsultation. Er beschrieb, er habe sich beim Unfall ein Stück von der Krone eines Zahns abgebrochen (act. G 1.4). Am 20. November 2013 folgte eine weitere Konsultation bei Dr. C.. Im entsprechenden Behandlungseintrag wurde wiederum kein Unfallgeschehen beschrieben (Suva-act. 25 S. 2). Dr. E. erhob sodann zwar im Zahnschadenformular gemäss KVG vom 15. Januar 2014 einen "unfallbedingten Befund", konkret einen kontusionierten (angeschlagenen) Zahn 36 (Suva-act. 17). In einem Schreiben vom 5. Februar 2015 erklärte er jedoch, dass die Mitteilung des Unfalls durch den Beschwerdeführer erst im Anschluss an die Behandlung erfolgt sei und leider keine Röntgenbilder angefertigt worden seien. Es habe also nicht mehr beurteilt werden können, ob die Keramikabsplitterung vom Unfall gestammt habe. Er habe sich nur auf die Aussage des Beschwerdeführers verlassen und seinen Angaben Glauben schenken können (act. G 1.4). Die Beschwerdegegnerin weist sodann zutreffend darauf hin, dass die Schadenmeldung betreffend Schulterbeschwerden erst rund 7 Wochen nach dem geltend gemachten Ereignis, d.h. am 4. November 2013 (Suva-act. 1) und die Zahnschadenmeldung nochmals zwei Tage später, am 6. November 2013, erfolgt sei (Suva-act. 3). 3.2.2 Die dargelegten Fakten erwecken insgesamt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer selbst die Ursache für seine Schulterschmerzen nicht in einem besonders sinnfälligen Ereignis sah bzw. nicht davon ausging, er habe am 12. September 2013 einen Unfall erlitten. In diesem Sinn gab der Beschwerdeführer am 20. August 2014 gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin denn auch zu Protokoll, er habe Dr. C.___ beim ersten Untersuch vom 2. Oktober 2013 deshalb nichts vom Ereignis vom 12. September 2013 erzählt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob seine Schulterschmerzen von diesem Leiterereignis gestammt hätten (Suva-act. 35; vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 3.3). Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich am 17. November 2013 im Fragebogen der Beschwerdegegnerin von erstmaligen Beschwerden ab dem 13. September 2013 (Suva-act. 10) und am 29. Januar 2014 im Fragebogen betreffend den Zahnschaden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von sofort aufgetretenen Schmerzen in der linken Schulter spricht (Suva-act. 20), zeigt sich schliesslich eine Unsicherheit des Beschwerdeführers in Bezug auf einen angeblich am 12. September 2013 erlittenen Unfall. 3.3 Kongruent zu dieser Schlussfolgerung präsentiert sich der Eintrag von Dr. C.___ bezüglich der bereits erwähnten Erstbehandlung vom 2. Oktober 2013, aber auch betreffend der Konsultation vom 20. November 2013. Beide Behandlungseinträge enthalten keine Beschreibungen eines Unfallereignisses. Der Hausarzt führte vielmehr die Vermerke "keinen Unfall" sowie "Krankheit" an (Suva-act. 25). Damit übereinstimmend findet sich auch im Arztzeugnis UVG vom 13. Oktober 2014 von Dr. C.___ der Eintrag "war kein Unfall" (Suva-act. 16). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, für die fehlende Angabe eines Unfallereignisses gegenüber den Ärzten respektive die ausdrückliche Verneinung eines solchen gemäss Behandlungseintrag von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2013 seien keine plausiblen Gründe ersichtlich (vgl. Suva-act. 51, Erwägung 2.c.), erscheint ohne weiteres schlüssig. So ist es durchaus üblich, dass der behandelnde Arzt den Patienten anlässlich einer Konsultation nicht nur untersucht und gestützt darauf seine Befunde und Diagnosen erhebt bzw. stellt, sondern auch die Anamnese anspricht und dabei nachfragt, wie es laut Auffassung des Patienten zur bestehenden gesundheitlichen Störung gekommen sei respektive gekommen sein könnte. Ist sich ein Patient eines besonderen Unfallereignisses bewusst, darf erfahrungsgemäss angenommen werden, dass er dem behandelnden Arzt davon erzählt und dieser die Schilderungen des Patienten in der Krankengeschichte wiedergibt. Insofern besteht im Allgemeinen keine Veranlassung, von den Angaben eines Arztes in einer Krankengeschichte oder in einem Arztbericht abzuweichen. Zwar muss der Umstand, dass etwas unerwähnt geblieben ist, nicht in jedem Fall zwingend bedeuten, dass es sich nicht zugetragen hat. Nachdem jedoch in den Behandlungseinträgen von Dr. C.___ ausdrücklich ein Unfall verneint worden ist, lässt sich im konkreten Fall kein undokumentierter Sachverhalt annehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage "Unfall ja oder nein" anlässlich der Konsultationen bei Dr. C.___ thematisiert und vom Arzt eben verneint worden ist. Vor diesem Hintergrund überzeugen die vom Beschwerdeführer am 20. August 2014 und damit erst rund ein Jahr später gegenüber dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu Protokoll gegebenen entgegengesetzten Aussagen bzw. Erklärungen, er habe Dr. C.___ erstmals anlässlich der Konsultation vom 22. (richtig: 20.) November 2013 vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ereignis vom 12. September 2013 erzählt und habe bei der ersten Konsultation von Dr. C.___ am 2. Oktober 2013 deshalb nichts vom Ereignis vom 12. September 2013 erwähnt, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob seine Schulterschmerzen davon gekommen seien, und Dr. C.___ habe auch nicht konkret nachgefragt, ob etwas passiert sei (vgl. Suva-act. 35), nicht. Wahrscheinlicher ist, dass ein Patient von der Möglichkeit eines Unfalls erzählt bzw. ein sinnfälliges Ereignis, welches von ihm als unmittelbare Ursache der Schulterschmerzen betrachtet wird, bei der ersten Gelegenheit anspricht, denn es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, eine solche Gegebenheit gegenüber einem behandelnden Arzt zurückzuhalten. Der Vermerk "kein Unfall" im Behandlungseintrag vom 2. Oktober 2013 ist im Übrigen unter der Rubrik "Anlass der Konsultation" im Zusammenhang mit der Angabe "habe seit 3 Wochen Schulter-sz links" notiert. Grundsätzlich wurde demnach in dieser Rubrik vom Arzt keine medizinische Frage, sondern eine Sachverhaltsfrage beantwortet. Es ist also durchaus möglich, dass der Vermerk "kein Unfall" nicht eine medizinische Beurteilung von Dr. C.___ darstellt, sondern eben gerade auf einer Erklärung des Beschwerdeführers beruht. 3.4 3.4.1 Die detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durch den Unfallversicherer erfolgt oft mittels Frageblättern. Im Vordergrund stehen entsprechend Fragen betreffend die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden Voraussetzungen des Unfallgeschehens. Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben hat, ist er seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich rechtsgenüglich nachgekommen (Untersuchungsgrundsatz; vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a) und es überzeugt rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person einen bestimmten, bedeutsamen Sachverhalt bzw. Umstand als Schadensursache erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung erwähnt bzw. bis zum Einspracheverfahren unerwähnt lässt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu umfassenden Erhebungen zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (Urteile des EVG vom 26. Februar 2004, U 64/2002, E. 2.2.3, und 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2.b).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt nach Eingang der Unfall- bzw. Schadenmeldungen vom 4. und 6. November 2013 (Suva-act. 1, 3) mit zwei Fragebögen detailliert erhoben. Der zweite Fragebogen betraf konkret den gemeldeten Zahnschaden. Beide Male wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet respektive ob sich etwas Ungewohntes, Besonderes zugetragen habe bzw. etwas nicht normal verlaufen sei. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wurde eine (genaue) Beschreibung verlangt (Suva- act. 10, 18). Im ersten Fragebogen vom 17. November 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er habe auf einer Leiter Schachteln über Kopf eingeschoben. Dabei habe es ein Knirschen der Zähne links und einen Schulterschmerz links gegeben. Durch das Abdrehen ins Gestell habe ihm die Schachtel aus den Händen zu fallen gedroht. Mit einer reflexartigen Gegenbewegung habe er dies verhindern können. Schliesslich wiederholte der Beschwerdeführer das Knirschen der Zähne (Suva-act. 10). Im Fragebogen betreffend den Zahnschaden berichtete der Beschwerdeführer sodann am 29. Januar 2014, beim Einschieben und einer gleichzeitigen Drehbewegung des Oberkörpers habe die Schachtel aus den Händen zu fallen gedroht. Um mit Last und Leiter nicht zu Fall zu kommen, habe er "die Schachtel reflexartig mit einer Gegenbewegung mit dem Gestell den Sturz von der Leiter auffangen" müssen. In diesem Moment habe er ein Knarren im linken Kiefer und einen Schmerz in der linken Schulter verspürt (Suva-act. 20). 3.4.3 Die dargelegten Ereignisschilderungen stimmen zwar in wesentlichen Sachverhaltselementen (Mitbeteiligung einer Leiter bzw. Stehen auf einer solchen, Einschieben einer Schachtel über Kopf in ein Gestell mit gleichzeitiger Drehbewegung in Richtung Gestell, reflexartige Gegenbewegung) überein. Im ersten Fragebogen vom 17. November 2013 (Suva-act. 10) schilderte der Beschwerdeführer jedoch ohne Zweifel noch kein Ereignis, welches als Unfall gemäss Art. 4 ATSG zu qualifizieren wäre. Er beschrieb das Verhindern einer Schädigung der Schachtel bzw. ihres Inhalts und nicht das Abwenden einer Schädigung von sich selbst und auch keine von aussen drohende, augenfällige Gefahr. Die von ihm angegebene reflexartige Gegenbewegung - die er im Fragebogen vom 29. Januar 2014 (Suva-act. 20) als Auffangen der Schachtel umschreibt - ist als solche weder ungewöhnlich noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise, geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen (vgl. Urteile des EVG vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10. Januar 2003, U 385701, E. 2, vom 30. August 2001, U 277/99, E. 3c, und vom 9. Oktober 2003, U 360/02, E. 3.3.3). Die zusätzliche Verhinderung eines Sturzes von der Leiter wurde vom Beschwerdeführer erst im zweiten Fragebogen vom 29. Januar 2014 hinzugefügt. Gerade diese Ergänzung stellte das Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG im Sinne einer instinktiven Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, augenfälligen Gefahr zur Diskussion. Kann mit einer reflexartigen Körperbewegung einem Sturz entgangen werden bzw. soll damit ein solcher verhindert werden, ist durchaus die Frage zu beurteilen, ob ein Unfall im Sinne einer programmwidrigen, unkoordinierten Bewegung vorliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2008, 8C_781/2007, E. 3; MAURER, a.a.O., S. 176 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 40 f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Fragebogen vom 17. November 2013 ein zentrales Sachverhaltselement unerwähnt liess, lässt die Annahme, dass er am 12. September 2013 durch ein - hier passendes - Abwehren eines Sturzes eine unkoordinierte Bewegung ausgeübt und dadurch eine unphysiologische Belastung des Körpers erfahren haben könnte, fraglich erscheinen. Dies stellt lediglich eine mögliche Sachverhaltsvariante dar. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist damit jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen schilderte der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 29. Januar 2014 neben dem Verhindern eines Falles mit Last und Leiter - übereinstimmend mit der Schilderung im Fragebogen vom 17. November 2013 (Suva-act. 10) - wesentlich auch wieder die Situation des Auffangens der Schachtel mit einer reflexartigen Gegenbewegung (Suva- act. 20). Die Bekräftigung der Verhinderung eines Sturzes in der Einsprache vom 7. Juli 2014 (Suva-act. 32) bzw. eines drohenden Kippens der Leiter in der Beschwerde (act. G 1) vermag an der dargestellten mangelhaften Beweislage nichts zu ändern. Die Sachverhaltsschilderungen erfolgten im Wissen um die ablehnende Verfügung vom 26. Juni 2014, womit nicht auszuschliessen ist, dass sie - wenn allenfalls auch nicht bewusst - von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst waren. 3.5 Der mangelnde Nachweis eines Unfallereignisses kann schliesslich auch nicht durch den von Dr. E.___ im Zahnschadenformular gemäss KVG am 15. Januar 2014 erhobenen unfallbedingten Befund einer Kontusion des Zahns 36 (vgl. Suva-act. 17) ersetzt werden. Dies zumal er laut Ausführungen von Dr. E.___ im Schreiben vom 5. Februar 2015 offensichtlich keine medizinische Feststellung darstellt, sondern auf den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiert. Diese genügen jedoch angesichts der Ausführungen in den Erwägungen 3.2 - 3.4 für die Begründung eines überwiegend wahrscheinlichen Unfalltatbestandes gerade nicht. 3.6 3.6.1 Nach dem Gesagten kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2013 ein Ereignis erlitten hat, welches die Voraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG erfüllt. Es besteht damit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 1 UVG. 3.6.2 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch der Umstand, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin im Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 20. August 2014 diesem offenbar mitteilte, er nehme allein aufgrund dessen Hergangsschilderungen in den Fragebögen ein Unfallereignis an (vgl. Suva-act. 34), keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag. Auf Auskünfte, die sich hinterher als unzutreffend erweisen, darf sich der Empfänger nur berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre, wenn kumulativ bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für einen Anspruch des Beschwerdeführers, in seinem Vertrauen in obige Auskunft geschützt zu werden, würde es jedoch bereits an der Voraussetzung einer von ihm gestützt auf sein Vertrauen getätigten Disposition mangeln (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich/St. Gallen 2016, §10 Rz. 659 f., Rz. 688; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 22 Rz. 15). Im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft lagen die hausärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen bereits einige Zeit zurück und wurden folglich nicht wegen der Auskunft in Anspruch genommen. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2015 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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