© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.04.2016 Entscheiddatum: 15.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2016 Art. 18 und 24 UVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung, Bestimmung des Invalideneinkommens unter Verwendung von DAP-Profilen. Nichteintreten auf den Antrag auf Erhöhung der Integritätsentschädigung, da gegen die abweisende Verfügung diesbezüglich keine Einsprache erhoben wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2016, UV 2014/9).Entscheid vom 15. April 2016 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Della Batliner Geschäftsnr. UV 2014/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhausstrasse 17, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente / Integritätsentschädigung Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war als Saisonnier arbeitstätig und hatte am 3. Mai 1990 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) versicherten Unfall erlitten, als er bei der Durchführung von Dacharbeiten beim Übergang vom Dach zur Leiter auf den Boden gestürzt war (Suva-act. 6-1/17). Bei den Diagnosen einer Skaphoidfraktur links (Kahnbeinfraktur [Handwurzelknochen]) und einer Sitzbeinkontusion links war am 16. Mai 1990 eine offene Reposition und Osteosynthese des Skaphoid links (Herbert- Schraube) vorgenommen worden. Bis 5. August 1990 hatte eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Suva-act. 6-6f./17). Danach war der Versicherte bis 17. August 1990 zu 50% und ab 20. August 1990 voll arbeitsfähig gewesen (Suva- act. 6-10/17). A.b Nachdem es am 7. Juli 1991 erneut zu Schmerzen in der linken Hand gekommen war (Suva-act. 39-79/82), war am 19. Juli 1991 eine Spaltung des Ligamentum carpi transversum links vorgenommen und ein Narbenneurom links operativ entfernt worden (Suva-act. 39-61/82). Die Suva hatte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbracht (Suva-act. 39-75/82). Ab 1. April 1992 hatte eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. Suva-act. 39-46/82). Das Taggeld der Unfallversicherung war eingestellt worden (Suva-act. 39-35/82). Da nochmalige medizinische Untersuchungen auf Begehren des Versicherten zu keinem anderen Ergebnis geführt hatten, hatte die Suva keine Notwendigkeit zur Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung gesehen und den Schadenfall als nach wie vor abgeschlossen betrachtet (Suva-act. 39-18f./82, 39-22/82, 39-29ff./82, 39-24/82).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B., FMH Allgemeine Medizin, hatte mit Bericht vom 2. Mai 1995 von anhaltenden Schmerzen des Versicherten am linken Handgelenk berichtet und um eine kreisärztliche Beurteilung gebeten (Suva- act. 39-11/82), welche am 16. Mai 1995 erfolgt war und nicht zu einer Behandlungsempfehlung bzw. Wiederaufnahme des Falles geführt hatte (Suva- act. 39-8ff./82). A.d Mit Bericht vom 19. Oktober 1995 hatten die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) eine periskaphoidale Arthrose links diagnostiziert (Suva-act. 39-1f./82). Gestützt auf die Schätzung der Integritätseinbusse von Kreisarzt Dr. med. Z. vom 17. Januar 1996 war dem Versicherten von der Suva mit Verfügung vom 25. Januar 1996 eine Integritätsentschädigung von Fr. 4‘080.-- bei einer Einbusse von 5% zugesprochen und ein Anspruch auf Rentenleistungen verneint worden (Suva-act. 40-75ff./86, 40-79/86). Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 1996 (Suva-act. 40-41ff./86) war die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen worden. B. B.a Am 2. September 2011 meldete der Versicherte telefonisch, er leide seit zwei Jahren wieder verstärkt unter Handgelenkbeschwerden (Suva-act. 1). Eine Computertomografie des linken Handgelenks vom 7. September 2011 (Suva-act. 4) zeigte eine konsolidierte Scaphoidfraktur mit Schraube in situ, eine Früharthrose mit Impaktation zwischen Os scaphoideum und Os trapezoideum, weniger ausgeprägte Degeneration radioscaphoidal und Ganglionzysten im Os capitatum. Es wurde keine frische Fraktur festgestellt. Am 8. September 2011 machte die Arbeitgeberin des Versicherten, die C.___ AG, eine Schadenmeldung UVG und gab als Rückfall-Datum den 5. September 2011 an (Suva-act. 7). Das ursprünglich vom 1. März bis 31. August 2011 befristete Arbeitsverhältnis wurde am 22. August 2011 bis 31. Dezember 2011 verlängert (Suva-act. 35). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten; Suva-act. 48, 81). B.b Die Ärzte der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des KSSG diagnostizierten im Bericht vom 28. September 2011 (Suva-act. 29) an der linken Hand einen Verdacht auf Rezidiv Karpaltunnelsyndrom bei Status nach offener
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Karpaldachspaltung 1993 (Spital Uster) und eine beginnende capitolunäre Gelenksarthrose mit Zysten im Os capitatum ohne Frakturnachweis und einem Status nach palmarer Herbertschraubenosteosynthese 1990 (KSSG). Bei der rechten Hand bestehe ebenfalls ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, ventrolateral zwei Handgelenksganglionen und eine beginnende Radiocarpalarthrose. Im Arztbericht vom 13. Oktober 2011 der interdisziplinären medizinischen Dienste, Muskelzentrum / ALS clinic, KSSG (Suva-act. 60), wurden Dysästhesien an der ulnaren Seite des rechten Unterarms und der rechten Hand unklarer Genese, sowie eine asymptomatische leichte, rein sensible, demyelinisierende Schädigung des rechten Nervus medianus diagnostiziert. B.c Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 (Suva-act. 32) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Abklärung und die Behandlung der rechten Hand nicht zu ihren Lasten gehe, sie jedoch die unfallbedingten Kosten der Behandlung der linken Hand übernehme. B.d Eine weitere Untersuchung in der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des KSSG am 28. November 2011 (Suva-act. 69) ergab die Diagnosen von leichten degenerativen Veränderungen im Carpus links, Dysästhesien an der ulnaren Seite des rechten Unterarms und der rechten Hand unklarer Genese, eine asymptomatische leichte, rein sensible, demyelinisierende Schädigung des rechten Nervus medianus und einen Verdacht auf Status nach Spaltung Retinaculum flexorum der linken Hand. Eine SPECT-CT des linken Handgelenks vom 5. Dezember 2011 (Suva-act. 72) zeigte einen minimal gesteigerten Knochenstoffwechsel im Bereich des linken Handgelenks/Handwurzel. Es fand sich kein Hinweis auf lokale arthrotisch bedingte Stoffwechselsteigerungen. Mangels richtungsweisendem Befund im SPECT-CT wurde am 16. Dezember 2011 eine diagnostische Infiltration des linken Radiokarpalgelenks durchgeführt (Suva-act. 76). Die Lokalinfiltration führte nicht zur erhofften Beschwerdebesserung. Nach ausführlicher klinischer Untersuchung am 12. Januar 2012 (Suva-act. 84) durch Prof. Dr. med. D.___, Arzt Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, KSSG, und Zusammenschau der sämtlichen erhobenen Befunde liess sich im linken Handgelenk, abgesehen von geringgradigen degenerativen Veränderungen, keine richtungsweisende Pathologie finden, welche die die gesamte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hand und das Handgelenk umfassenden Schmerzen erklären konnte. Dem Versicherten wurde eine generelle Umorientierung im Sinne einer Umschulung in einen Beruf ohne mittlere bis schwere Handgelenksbelastung empfohlen, und die medizinische Behandlung wurde abgeschlossen. Daraufhin stellte die Suva mit Schreiben vom 20. Januar 2012 die Taggeldleistungen auf den 25. Januar 2012 ein (Suva-act. 85). Mit Schreiben vom 6. März 2012 (Suva-act. 95) teilte die Suva dem Versicherten mit, ab dem 5. März 2012 sei ihm eine volle leidensadaptierte Tätigkeit wieder zumutbar. Aufgrund der Beurteilung des KSSG sei davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand bezüglich der linken Hand durch eine weitere Behandlung nicht mehr wesentlich verbessert werden könne, weshalb die Behandlung per 12. März 2012 abgeschlossen werde. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. März 2012 (Suva-act. 112) verneinte Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie FMH, insbesondere die Frage, ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Besserung des unfallbedingten Zustands erwartet werden könne. Weitere therapeutische Vorschläge ergäben sich nicht. Der Kreisarzt beschrieb mehrere qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die linke Hand. Am 17. Juli 2012 berichtete Prof. D., die Veränderungen der linken Hand seien nicht unfallbedingt und degenerativer Natur (Suva-act. 125). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, berichtete am 4. Dezember 2012 (Suva-act. 150-34/42), der Versicherte sei aus neurochirurgischer Sicht voll arbeitsunfähig. B.e Im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erstattete die ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, am 16. April 2013 ein polydisziplinäres Gutachten über den Versicherten (Suva-act. 150). Als handchirurgische Diagnose der linken Hand wurde eine posttraumatische radial betonte Handgelenksarthrose links erwähnt. Die geklagten Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks erschienen aggraviert dargestellt, wobei die degenerativen Veränderungen mässiggradig ausgeprägt seien. Für das linke Handgelenk sei der Versicherte für nicht monotone leicht- bis mittelgradige Arbeiten mit entsprechenden Arbeitspausen arbeitsfähig. Die von der Suva durchgeführte Einschätzung vom 13. März 2012, dass am linken Handgelenk keine Unfallfolgen bestünden, konnte der handchirurgische Gutachter nicht teilen. Sowohl bei seiner klinischen Untersuchung als auch im radiologischen Verlauf und insbesondere durch die CT-Aufnahmen von 2011 seien degenerative Folgen, die eindeutig auf die Scaphoid-Fraktur von 1990 bezogen werden könnten, objektiviert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden links könnte dem Versicherten aus handchirurgischer Sicht als Lösung seiner Beschwerden eine sogenannte Vierecken- Arthrodese angeboten werden. Der Eingriff werde jedoch sehr zurückhaltend empfohlen. Das Erreichen einer Schmerzfreiheit durch die zweite Alternative – eine Denervation des Handgelenks – müsse offen gelassen werden. Suva-Kreisarzt Dr. E.___ verwies am 7. Juni 2013 (Suva-act. 152) nach Vorlage des ABI-Gutachtens weiterhin auf seine Beurteilung vom 30. März 2012. Die Unfallfolgen hätten sich seither nicht verschlechtert. Er änderte seine Beurteilung der unfallbedingten Zumutbarkeit nicht. B.f Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Suva-act. 168) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Februar 2012 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 12% eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 163.90 zu. B.g Dagegen liess der Versicherte am 16. September 2013 durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, St. Gallen, Einsprache (Suva-act. 173) erheben und am 2. Dezember 2013 (Suva-act. 179) ergänzend begründen. Im mit der ergänzenden Begründung eingereichten Austrittsbericht der Kliniken Valens vom 31. Oktober 2013 (Suva-act. 180) über den stationären Aufenthalt vom 24. September bis 12. Oktober 2013 waren bewegungsabhängige Schmerzen im linken Handgelenk als Nebendiagnose erwähnt worden. Das linke Handgelenk sei um einen Drittel eingeschränkt gewesen mit subjektiv fehlender Kraft. Leichtere Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch möglich. B.h Dr. B.___ berichtete der Suva am 3. Dezember 2013 (Suva-act. 186), aufgrund der Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Bereich der linken Hand mit Ruheschmerzen und verstärkten Belastungsschmerzen bestehe seines Erachtens eine Einschränkung zu 50% seit 18. Juni 2012. B.i Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 (Suva-act. 190) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab. C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 (act. G1) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, St. Gallen, beantragen, der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm sei ab 1. Januar 1996 eine Rente nach Massgabe des unfallbedingten Erwerbsausfalls, ab 1. Februar 2012 eine volle UVG-Rente auszurichten; die Integritätsentschädigung sei auf 25% zu erhöhen; die Streitsache sei zur ziffernmässigen Festlegung der Rentenansprüche und der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten zur unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit und zum Integritätsschaden einzuholen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die medizinischen Abklärungen unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers durchzuführen. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zur Begründung liess er im Wesentlichen anführen, das Gutachten der ABI GmbH sei nicht verwertbar und beruhe nicht auf den vollständigen Krankenakten. Die im Jahr 1996 erkannte Integritätsentschädigung von 5% sei deutlich zu tief. Beim Einkommensvergleich seien die zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogenen DAP-Arbeitsplätze nicht repräsentativ. Zur Bestimmung des Valideneinkommens sei der IK-Auszug vom Versicherungsgericht von Amtes wegen einzuholen. Da er jahrelang über seine medizinische Belastbarkeit hinaus gearbeitet habe, sei der Rentenbeginn vorbehältlich einer allfälligen Verjährung auf Januar 1996 festzusetzen. C.b Mit Schreiben vom 20. März 2014 (act. G5) teilte das Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne zum aktuellen Zeitpunkt mangels nachgewiesener Bedürftigkeit nicht gutgeheissen werden. Es stehe ihm frei, zu gegebener Zeit einen Beschluss des Sozialamtes einzureichen. Dann würde umgehend über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung befunden. Ansonsten werde das Gesuch mit dem Entscheid in der Sache abschliessend behandelt. C.c Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2014 (act. G6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Berentung ab 1. Januar 1996 sei bereits mit Verfügung vom 25. Januar 1996 bzw. Einspracheentscheid vom 31. Juli
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1996 rechtskräftig abgelehnt worden und bilde nicht Streitgegenstand des Einspracheverfahrens 2013/14. Ohnehin sei ein Rentenanspruch ab 1. Januar 1996 längst verwirkt und der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben mit wenigen Unterbrüchen durchwegs voll erwerbstätig gewesen, weshalb keine unfallbedingte Invalidisierung und damit auch kein Rentenanspruch bestehe. Zudem seien in diesem Zeitraum keine medizinischen Behandlungen aktenkundig. Gegen die formlosen Leistungsablehnungen vom 17. Oktober 2011 und 25. Juni 2012 bezüglich der rechten Hand und indirekte Unfallfolgen wie z.B. Fehl- oder Überbelastungen habe der Beschwerdeführer nicht innert Jahresfrist interveniert, weshalb deren Inhalte in Rechtskraft erwachsen seien. Die gegen das ABI-Gutachten erhobenen Einwände des Beschwerdeführers seien allesamt haltlos. Gegen die bei der Bestimmung des Invalidenlohnes gewählten fünf leidensadaptierten DAP-Arbeitsplätze habe der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren keine konkreten Einwände erhoben. Die in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte seien zu spät erfolgt und daher unbeachtlich. C.d Am 6. Juni 2014 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht einen Vorbescheid vom 5. Juni 2014 betreffend eine Rückfallmeldung vom 1. Mai 2014 zu (act. G10). Darin wurde dem Beschwerdeführer insbesondere mitgeteilt, man werde ergänzende Abklärungen tätigen. C.e Mit Replik vom 29. August 2014 (act. G14) hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinem bisherigen Standpunkt fest und reichte weitere Belege für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G14.1) und mehrere Arztberichte (act. G14.2-G. 14.7) ein. C.f Mit Duplik vom 30. September 2014 (act. G16) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. C.g Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (act. G18) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Fotografie des Unfallorts (act. G18.1) nach (vgl. auch act. G 19). C.h Am 19. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Arztbericht vom 6. Oktober 2015 von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Handchirurgie FMH, leitender Arzt Handchirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital Frauenfeld, (act. G20; vgl. auch act. G21) und am 10. November 2015 (act. G22) weitere Arztberichte ein (ambulanter Bericht von Dr. G.___ vom 3. November 2015 [act. G22.1], Untersuchungsberichte von Dr. med. H., Neurologie FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, Schlafmedizin SGSSC, vom 20. Oktober 2015 [act. G22.2] und vom 14. Oktober 2015 [act. G22.3]), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. G23). C.i Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Arztberichte (Versicherungsbericht vom 16. Oktober 2015 von Dr. G. [act. G24.1], Bericht vom 16. Dezember 2015 von Dr. B.___ [act. G24.2], Untersuchungsbericht vom 18. Dezember 2015 von Dr. F.___ [act. G24.3], ambulanter Bericht vom 23. Dezember 2015 von Dr. med. I., Notfallpraxis, Kantonsspital Frauenfeld [act. G24.4]), ein (act. G24). Auf Anfrage der Verfahrensleitung reichte die Suva am 8. Januar 2016 fünf DAP-Erfassungsblätter für das Jahr 2012 zu den Akten. Ferner zog die Verfahrensleitung Berichte aus dem ebenfalls gerichtshängigen IV- Verfahren IV 2015/30 bei (ein Gutachten von Dr. med. J., Handchirurgie FMH, vom 20. Januar 1999, drei Berichte der Klinik für Neurologie des KSSG vom 3. Juli 2012 und ein Bericht der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschriurgie des KSSG vom 2. Oktober 2012). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 29. Januar 2016, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Februar 2016 vernehmen (act. G28f.). Gleichentags reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat sich nach Lage der Akten nicht gegen die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 25. Januar 2012 (Suva-act. 85) und den Abschluss der Heilbehandlung per 12. März 2012 (Suva-act. 95) gewehrt. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses wurde ferner auch nicht in der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August 2013 bemängelt (vgl. Suva-act. 173, 179). Taggeld und Heilbehandlung, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem Rentenbeginn dahinfallen (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG), zählen folglich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Da der Versicherte ab 1. Februar 2012 eine volle Rente der Beschwerdegegnerin verlangt und gegen den Zeitpunkt des Fallabschlusses nichts einwendet, ist anzunehmen, dass er selbst spätestens ab diesem Zeitpunkt durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung seines Gesundheitszustands mehr erwartet hatte (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Dies steht im Einklang mit den medizinischen Akten. Der Kreisarzt Dr. E.___ konnte im Rahmen seiner Untersuchung vom 30. März 2012 keine therapeutischen Vorschläge machen (Suva-act. 112 S. 7 f.). Der für die ABI GmbH begutachtende Handchirurg erwähnte zwar die Möglichkeit einer Vierecken- Arthrodese, hielt jedoch fest, er würde diese Operation „bei diesem Exlporanden sehr zurückhaltend empfehlen“. Ebenfalls liess er offen, ob eine Denervation des Handgelenks eine Besserung der Schmerzsituation bringen würde (Suva- act. 150-28/42). In der Gesamtbeurteilung kamen die ABI-Gutachter zum Schluss, eine allfällige operative Behandlung lasse kaum eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwarten. Beim Exploranden mit deutlicher Schmerzausweitung sollte mit einem operativen Vorgehen äusserst zurückhaltend vorgegangen werden (Suva- act. 150-31/42). Dr. E.___ erwähnte betreffend die Vierecken-Arthrodese am 21. Juni 2013 lediglich, die Indikation dafür sei sehr relativ. Er verneinte die Frage, ob damit eine namhafte Besserung erwartet werden könne (Suva-act. 154). Bereits Prof. D.___ hatte am 17. Juli 2012 festgehalten, dass betreffend die linke Hand therapeutische Massnahmen nicht zu empfehlen seien. Auf handchirurgischem Gebiet könne keine operative Massnahme angeboten werden, die das Beschwerdebild lindere (Suva- act. 125). Insgesamt ist vor dem Hintergrund dieser medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss und damit die Rentenprüfung per 1. Februar 2012 vorgenommen hat. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit der Versicherte eine Rentenzusprache ab 1. Januar 1996 beantragen lässt, kann auf seine Beschwerde vom 21. Februar 2014 nicht eingetreten werden. Den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Januar 1996 hat die Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 1996 (Suva-act. 40-41ff./86) rechtskräftig verneint. Eine Wiedererwägung wurde bei ihr aktenkundigerweise nicht anbegehrt; ob sie darauf hätte eintreten wollen, wäre ihr zudem ohnehin freigestanden (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich folglich. 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12% zugesprochen hat oder ob sie ihm eine höhere Rente schuldet. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Handgelenksarthrose links, die sich nach der operativen Behandlung der Skaphoidfraktur sowie der CTS-Spaltung und Neuromentfernung gebildet hat, unter bleibenden Beeinträchtigungen am linken Handgelenk leidet. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, chronische Schmerzen und Sensibilitätsstörungen am rechten Unterarm bzw. an der rechten Hand sowie Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen als auch Sensibilitätsstörungen am rechten Bein seien ebenfalls unfallkausal (vgl. Beschwerdeschrift act. G1 S. 3). Zu prüfen ist daher, ob nebst den von der Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der linken Hand weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 3. Mai 1990 zurückzuführen sind. 4.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (m.w.H. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 53ff.). Während es Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist, den natürlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kausalzusammenhang zu beurteilen, obliegt es dem Gericht, die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu beantworten (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55, 58; BGE 125 V 456; 123 III 110; 112 V 30). Im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinn von nachweisbaren strukturellen Veränderungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis; 117 V 359, E. 5d/bb, unten, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 4.3 Der Beschwerdeführer klagte nach der Rückfallmeldung im September 2011 zusätzlich über Beschwerden im rechten Handgelenk bzw. solche wurden im Arztbericht vom 28. September 2011 des KSSG (Suva-act. 29) erstmals festgehalten. Über Schmerzen und Dysästhesien am rechten Unterarm wurde am 13. Oktober 2011 erstmals berichtet (Suva-act. 60). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 (Suva-act. 32) und sinngemäss auch vom 6. März 2012 (Suva-act. 95) lehnte die Beschwerdegegnerin eine Übernahme der damit verbundenen Kosten ab. Im März 2012 (Suva-act. 96, 112) gab der Beschwerdeführer erstmals Beschwerden in den Zehen rechts an und teilte der Beschwerdegegnerin mit, es sei noch eine Untersuchung wegen des Fusses im KSSG geplant. Der im Arztbericht vom 20. Juni 2012 (Suva-act. 123) aufgeführten Anamnese von Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass am 11. April 1995 retrospektiv eine Migräne diagnostiziert worden war, im August 1995 Abklärungen aufgrund einer fraglichen Fissur im oberen Sprunggelenk durchgeführt und am 30. Januar 1998 eine akute PHS (Periarthritis humeroscapularis) rechts festgestellt worden waren und dass der Beschwerdeführer Dr. B.___ gegenüber am 10. März 2012 erstmals diffuse Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Fuss beklagt hatte. Als „jetziges Leiden“ beschrieb Dr. B., der Beschwerdeführer habe den Eindruck, dass er aufgrund seiner Handverletzung links auch die rechte Hand überbelastet habe, und er sehe auch die Rückenschmerzen teilweise als Folge der fehlenden Belastungsmöglichkeit der linken Hand seit Jahren. Gemäss Arztbericht vom 4. Dezember 2012 von Dr. F. (Suva-act. 150-34ff./42) wurden im September 2012 Infiltrationen zur Behandlung von bewegungs- und belastungsabhängigen, ins rechte Gesäss ausstrahlenden Lumbalgien vorgenommen. Etwa zwei Wochen vor seiner Berichterstattung habe der Beschwerdeführer über zunehmende Zervikalgien mit Ausstrahlung in den linken Arm bis zum Ellenbogen links sowie Gefühlsstörungen in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der rechten Hand geklagt. MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 19. Juli 2012 zeigten eine linkskonvexe Skoliose und eine mässige Spinalkanalstenose L4/5 und L5/ S1 ohne Wurzelkompression. MRI-Aufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) vom 20. Oktober 2011 zeigten eine Streckhaltung der HWS sowie eine mittelschwere Spinalkanalstenose auf Höhe C3/4, C4/5 und C5/6 und Diskusprotrusionen C5/6 und C6/7. Im Arztbericht vom 3. Dezember 2013 (Suva-act. 186) beschreibt Dr. B.___ die Cervicobrachialgie und die chronischen Lumbalgien als mittlerweile für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hauptentscheidend. Diesbezüglich bestehe eine Behandlung bei Dr. F.___ und eine von diesem bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit seit August 2012 (vgl. dazu auch Suva-act. 181). Seines Erachtens sei aufgrund der Einschränkung der Funktionsfähigkeit im Bereich der linken Hand mit Ruheschmerzen und verstärkten Belastungsschmerzen eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit seit 18. Juni 2012 vorhanden. 4.4 Neben der Skaphoidfraktur am linken Handgelenk erlitt der Beschwerdeführer beim Unfall vom 3. Mai 1990 als direkte Unfallfolge auch eine Sitzbeinkontusion links. Diese Kontusion heilte folgenlos ab und fällt als unmittelbare oder auch nur mittelbare Ursache der vom Beschwerdeführer seit der Rückfallmeldung vom September 2011 zusätzlich geklagten Beschwerden ausser Betracht, da diese andere Körperteile und vorwiegend die rechte Seite betreffen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, die neu aufgetretenen rechtsseitig betonten Beschwerden seien Folge der fehlenden Belastungsmöglichkeit der linken Hand. Eine Fehl- oder Überbelastung ist zwar nicht ausgeschlossen, ist bei Rechtsdominanz des Beschwerdeführers aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dies auch angesichts der bei der orthopädischen Untersuchung durch den ABI-Gutachter festgestellten, praktisch fehlenden Umfangdifferenz der oberen Extremitäten, welche gegen eine erhebliche Schonung der linken Seite spricht. Eine solche Fehl- bzw. eine Überbelastung der rechten Seite konnte schon Dr. J.___ im Jahr 1999 nicht feststellen (vgl. act. G26.1 S. 3f.; vgl. auch den Bericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 3. Juli 2012, in dem ein allseits normaler Muskeltonus ohne Atrophien bescheinigt wurde, act. G26.2). In keinem der medizinischen Berichte wird ein möglicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden der linken Hand und einer allfälligen Überbelastung der rechten Hand und den Rücken-/Nackenschmerzen in Erwägung gezogen, obwohl der Beschwerdeführer diesen Verdacht geäussert hat (so etwa gegenüber Dr. B.___, Suva-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 123). Auch aufgrund der langen Latenzzeit zwischen dem Unfallereignis vom 3. Mai 1990 und den zwar in den Jahren 1995 und 1998 teilweise von Dr. B.___ dokumentierten, grundsätzlich aber ab September 2011 geklagten Beschwerden erscheint eine natürliche Kausalität zum Unfall unwahrscheinlich und andere Ursachen – insbesondere degenerative Entwicklungen – treten in den Vordergrund. Ein Zusammenhang zwischen der Handgelenksfraktur im Jahr 1990 und einer ab 1995 sporadisch erwähnten Kopfschmerz- bzw. Migräneproblematik ist kaum denkbar, jedenfalls aber in keiner Weise durch medizinische Berichte belegt. 4.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage einzig die Gesundheitsbeeinträchtigung an der linken Hand als Unfallfolge ausgewiesen. Alle anderen Beschwerden können nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 3. Mai 1990 zurückgeführt werden. Mangels medizinischer Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem Unfall erübrigen sich beim intensiv ärztlich betreuten bzw. auch begutachteten Beschwerdeführer im Rahmen der antizipierenden Beweiswürdigung weitere diesbezügliche Abklärungen. 5. 5.1 Unter Berücksichtigung der unfallkausalen Einschränkungen an der linken Hand ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Beurteilung des ABI- Teilgutachters Dr. med. K.___, FMH Handchirurgie. 5.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, E. 3a). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen – insbesondere ohne Anordnung eines Gerichtsgutachtens – abschliessen (RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 E. 1a). 5.3 Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die ABI-Gutachter hätten sich zu wenig mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Zudem sei ein Teil der von den ABI-Gutachtern verwendeten Vorakten nicht in den UV-Akten vorhanden. Genannt werden Berichte der Klinik für Neurologie des KSSG vom 3. Juli 2012 und das Gutachten des Handchirurgen Dr. J.___ vom 20. Januar 1999. Diese Akten befinden sich tatsächlich nicht in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten. Sie wurden unter anderem im vorliegenden Verfahren vom Gericht beigezogen und den Parteien nachträglich Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs eingeräumt (act. G26; BGE 137 I 195 E. 2.6). Der Rechtsanwalt reichte am 15. Februar 2016 eine Stellungnahme ein, wobei er sich nicht mehr zu diesen Aktenstücken äusserte (act. G30). Ob die Beschwerdegegnerin durch diese Unvollständigkeit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, wie dieser – mit dem Hinweis, die Gehörsverletzung müsse für sich allein gesehen bereits zur Aufhebung des Einspracheentscheids führen, ansonsten jedoch ohne nähere Substantiierung – behauptet, ist fraglich. Tangiert wäre wohl die Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Ob diese Pflicht so weit geht, dass die Beschwerdegegnerin auch (für sie materiell allenfalls relevante) Fremdakten zu ihren eigenen Akten nehmen muss, braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn die Rüge der Gehörsverletzung hätte ohne Weiteres bereits im Einspracheverfahren vorgebracht werden können, was nicht geschehen ist. Im vorliegenden Verfahren ist sie verspätet, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. September 2014, 2C_143/2014, E. 3 [mit Hinweis auf BGE 138 I 97 E. 4.1.5 und insbesondere BGE 132 II 485 E. 3.4] und vom 31. August 2007, U 145/06, E. 6.2). 5.4 Soweit der Beschwerdeführer Kritik an den orthopädischen und neurologischen ABI-Teilgutachten übt und Mängel in der Konsensbeurteilung behauptet, ist nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiter darauf einzugehen, da im vorliegenden Verfahren gemäss den vorstehenden Ausführungen lediglich die unfallkausalen Beschwerden an der linken Hand von Belang sind. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht einzig auf das handchirurgische Teilgutachten von Dr. K.___ ab, zumal nur dieses die Auswirkungen der unfallkausalen Restfolgen behandelt. Der Beschwerdeführer bemängelt daran unter anderem, dass der Bericht der Handchirurgie des KSSG vom 2. Oktober 2012 von Dr. K.___ offenbar nicht berücksichtigt worden sei (S. 8 Ziff. 17 der Beschwerde). Dieser im Gerichtsverfahren aus den IV-Akten beigezogene Bericht (act. G24.5) war im Rahmen der handchirurgischen Begutachtung des Versicherten offenkundig ohne Relevanz. Das gilt auch für die vorliegend interessierenden Fragestellungen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit Dr. K.___ den Beschwerden an der linken Hand des Beschwerdeführers unzureichend Rechnung getragen haben sollte, nachdem dieser bei der handchirurgischen Anamnese (Suva-act. 150-24f.) den Charakter seiner Schmerzen an den Händen/Handgelenken und insbesondere damit verbundene Einschränkungen vorbringen konnte. Die von Dr. K.___ gestellte unfallkausale Diagnose einer posttraumatischen radial betonten Handgelenksarthrose links, die noch nicht wesentlich bzw. mässiggradig ausgeprägt ist, deckt sich mit der übrigen medizinischen Aktenlage (Suva-act. 84, 112; ferner act. G24.1). Aus Sicht des handchirurgischen ABI- Gutachters ist der Beschwerdeführer für das linke Handgelenk für nicht monotone leicht- bis mittelgradige Arbeiten mit entsprechenden Arbeitspausen arbeitsfähig. Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird einzig vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B., im Bericht vom 3. Dezember 2013 (Suva-act. 186) in Betracht gezogen. Diese Beurteilung läuft allerdings konträr zu jener der in dieser Sache konsultierten Hand-Chirurgen, welche in einer leidensadaptierten Anstellung keine relevanten Einschränkungen feststellen konnten (Suva-act. 112, 125, 150-24ff./ 42, act. G24.1). Dr. E. blieb am 7. Juni 2013 (Suva-act. 152) nach Einsicht in das ABI-Gutachten bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung vom 30. März 2012, wonach – wie im Bericht vom 12. Januar 2012 von Prof. D.___ ausgeführt – mittlere bis schwere Belastungen des linken Handgelenks zu vermeiden, jegliche leichten körperlichen Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten an vibrierenden Maschinen und ohne dauernde Umwendbewegungen jedoch möglich seien. Diese Beurteilung enthält ein detaillierteres Zumutbarkeitsprofil als diejenige des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handchirurgischen ABI-Gutachters. Die Zumutbarkeitskriterien von Dr. K.___ berücksichtigen die Einschätzung von Prof. D.___ im Bericht vom 12. Januar 2012 (Suva-act. 84) nicht und setzen sich insgesamt zu wenig mit den früheren Einschätzungen der Kreisärzte auseinander (vgl. auch Ziff. 6.5 des ABI-Gutachtens, Suva-act. 150-31/42). Ferner quantifiziert Dr. K.___ die von ihm als notwendig erachteten „entsprechenden Arbeitspausen“ (S. 27 des ABI-Gutachtens) nicht. Dr. E.___ hat den Beschwerdeführer persönlich untersucht und sich wiederholt mit der Aktenlage auseinandergesetzt (Suva-act. 112). Folglich erscheint es gerechtfertigt, auf die von Prof. D.___ erwähnten und von Dr. E.___ konkretisierten Einschränkungen Rücksicht zu nehmen und auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer jegliche leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten an vibrierenden Maschinen und ohne dauernde Umwendbewegungen vollumfänglich offenstehen. Mit diesem Profil geht der Kreisarzt im Übrigen weniger weit als noch Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 20. Januar 1999 (act. G26.1 S. 6). 5.5 Die mit Replik vom 29. August 2014 (act. G14) eingereichten Berichte der Chirurgischen Klinik des Spitals Thurgau datieren aus einer Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids, weshalb sie für die vorliegende Beurteilung von Vornherein nur beschränkte Aussagekraft haben können. Während Dr. med. L., Oberärztin Handchirurgie, im Bericht vom 16. Juni 2014 (act. G14.12) ohne Angabe eines Vergleichszeitpunkts und ohne nähere Begründung die Panarthrose am linken Handgelenk als progredient bezeichnet, nimmt Dr. G. im Bericht vom 30. Juli 2014 (act. G14.11) Bezug auf die Voruntersuchung vom 7. September 2011 und bezeichnet den Verlauf lediglich als „eher“ progredient. Zentral ist jedoch, dass beide Ärzte weiterhin leichte, nicht repetitive Arbeiten als zumutbar bezeichnen, so dass es bei der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. E.___ bleibt (act. G14.2f.). Die von Dr. G.___ am 5. Oktober 2015 veranlassten Untersuchungen (act. G20) und deren Ergebnisse (act. G22) lassen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 22. Januar 2014 mehr zu. Eine allfällige seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ist als neue Rückfallmeldung an die Beschwerdegegnerin zu richten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.6 Der psychiatrische ABI-Teilgutachter hatte im Januar 2013 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben und dem von ihm geäusserten Verdacht auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit algogener Verstimmung explizit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugebilligt (Suva-act. 150-13/42). Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen seine Arbeitsfähigkeitsschätzung bzw. Zumutbarkeitsbeurteilung sprechen würden. Bis über die Begutachtung hinaus klagte der Beschwerdeführer nicht über psychische Beeinträchtigungen und nahm keine entsprechende Therapie in Anspruch. Im Januar 2014 nahm er schliesslich bei med. pract. L., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin / Leiterin Ambulatorium, Psychiatrische Klinik N., eine Behandlung auf. Diese erwähnte in den Berichten vom 6. März 2014 (act. G14.7) und 20. August 2014 (act. G14.5) zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Dass dadurch die Arbeitsfähigkeit eigenständig beeinträchtigt sein sollte, geht aus den Berichten von Dr. L.___ allerdings nicht hervor und ist mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen ABI- Teilgutachters ebenfalls nicht anzunehmen. Ferner fehlen Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach der ABI-Begutachtung und vor Erlass des Einspracheentscheids. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einer allfällig relevanten psychischen Beeinträchtigung und dem Unfall von 1990 bzw. genauer den unfallkausalen Handgelenksbeschwerden einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 6.3 6.3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 135 V 322 E. 4.1). In der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig Anhalts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 22 ff. zu Art. 16). 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 62‘919.--. Dabei ging sie von den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung 2010 in Höhe von monatlich Fr. 4‘901.-- bzw. jährlich Fr. 58‘812.-- (TA 1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer) aus und passte diesen Wert an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung (Jahr 2011: +1%, Jahr 2012: +0.8%) an (vgl. Suva- act. 167-3/4). Mit diesem Vorgehen trug sie der Tatsache Rechnung, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor dem Rentenbeginn kein repräsentatives Einkommen mehr erzielt hat, das als Basis für das Valideneinkommen dienen könnte. Die mehrjährige Anstellung bei der O.___ verlor er im Jahr 2008 nicht aufgrund von Unfallfolgen (vgl. etwa Suva-act. 150-10/42; 167-3/4). Der dort erzielte Lohn kann also nicht unbesehen als Valideneinkommen verwendet werden. Anschliessend war er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte längere Zeit arbeitslos und schliesslich temporär beschäftigt (vgl. den Abdruck aus dem IK-Auszug in Suva-act. 167-3/4). Vor diesem Hintergrund ist an sich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt hat. Allerdings ist zu beachten, dass heute (im Gegensatz zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids) die Tabellenlöhne der LSE des Jahres 2012 vorliegen, sodass diese Werte massgebend sind und keine Hochrechnung der Zahlen des Jahres 2010 mittels Nominallohnentwicklung mehr erfolgen kann. Folglich ist auf die vom Bundesamt für Statistik effektiv erhobenen Zahlen für das Jahr 2012 abzustellen. Gemäss LSE 2012 verdienten Männer im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), dem der Beschwerdeführer unstrittig zuzuordnen ist, bei 41.7 Wochenstunden Fr. 65‘177.--. Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen beizuziehen. 6.4 6.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.4.2 Gemäss dem Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2). 6.4.3 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen anhand von DAP-Zahlen auf Fr. 55‘667.-- fest. Der im Einspracheverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer liess zum von der Beschwerdegegnerin ausgeübten Auswahlermessen und zur Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall keine Einwendungen erheben, so dass lediglich zu prüfen ist, ob die beigezogenen DAP- Profile auch mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. E.___ Anwendung finden können. Als zumutbar erachtete Dr. E.___ jegliche leichten körperlichen Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten an vibrierenden Maschinen und ohne dauernde Umwendbewegungen. Mittlere bis schwere Belastungen des linken Handgelenks seien zu vermeiden. Dieses Zumutbarkeitsprofil lässt eine Kleinmontage oder Hantieren mit Tastatur (leicht und feinmotorisch) im Zeitraum zwischen fünfeinhalb und acht Stunden täglich – wie im DAP-Profil Nr. 2861 – zu, zumal der Beschwerdeführer rechtsdominant ist und unfallkausale Restbeschwerden einzig in Bezug auf die linke Hand bestehen. Auch oft- oder sehr oftmaliges Heben und Tragen von sehr leichten Gewichten (bis 5kg; aufgrund der konkreten Arbeitsplatzbeschreibungen ist jedoch von max. 1kg auszugehen) wie in den DAP-Profilen Nr. 5556, Nr. 8685 und Nr. 9289 erforderlich, erscheint mit dem Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres vereinbar. Auf die DAP-Löhne kann somit abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat offenbar versehentlich, jedenfalls aber ohne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung bei den verwendeten DAP-Nummern die Zahlen des Jahres 2013 und nicht jene des vorliegend massgebenden Jahres 2012 verwendet. Gestützt auf die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2012 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘347.-- (vgl. act. G25). 6.5 Bei der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15%. Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gewährte Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12% als geringfügig zu tief, was zu korrigieren ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer lässt eine Integritätsentschädigung von 25% beantragen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 8. August 2013 eine Erhöhung der im Jahr 1996 zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5% abgelehnt. Dagegen hat sich der Beschwerdeführer in der Einsprache nicht gewehrt. Vielmehr hat er bzw. seine damalige Rechtsvertreterin sich einleitend nur auf die zugesprochene Rente bezogen (Suva-act. 173-1/4) und die Integritätsentschädigung auch in der ergänzenden Einsprachebegründung nicht thematisiert (Suva-act. 179). Damit ist die Verweigerung einer (die 1996 anerkannten 5% übersteigenden) Integritätsentschädigung rechtskräftig geworden. Dass die Beschwerdegegnerin sich in der Begründung des Einspracheentscheids nochmals zur Integritätsentschädigung äusserte (Ziff. 5), vermag nichts daran zu ändern, dass diese Leistung mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens hat werden können. Die Verfügung vom 8. August 2013 ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, sodass auf den in der Beschwerde gestellten Antrag um Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 25% nicht einzutreten ist. 7.2 Selbst wenn vorliegend eine verbindliche Überprüfung erfolgen könnte, wäre mit Blick auf Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) festzuhalten, dass die Voraussetzungen der nicht voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens und die grosse Tragweite derselben wohl nicht erfüllt wären. Denn das Fortschreiten der Arthrose am linken Handgelenk erachtete bereits Kreisarzt Dr. Z.___ im Rahmen der Beurteilung vom 17. Januar 1996, die der zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5% zugrunde lag, als möglich (Suva-act. 40-79/86).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weder Prof. D.___ (insb. Suva-act. 84) noch Dr. E.___ (Suva-act. 112, 154) oder Dr. K.___ berichteten in Bezug auf die Arthrose von einer 1996 nicht voraussehbaren Verschlimmerung. 8. 8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Beschwerdeführung doch durch ihre Behandlung dieses Themas im Einspracheentscheid begünstigt. Der Beschwerdeführer hat seinem Rechtsvertreter für dieses Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- geleistet (vgl. Ziff. III/5 der Replik, act. G14). Dieser ist ihm nicht zurückzuerstatten, sondern an die Verfahrenskosten anzurechnen (vgl. Ziff. 5.2 der vom st. gallischen Kantonsgericht erlassenen "Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess" vom Mai 2011, die vom Versicherungsgericht praxisgemäss analog angewendet werden). Von der bei vollem Obsiegen angemessenen Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- ist neben der zuzusprechenden Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- folglich auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Anteil von Fr. 1‘000.-- ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Betrag von Fr. 800.-- zuzusprechen (vgl. Art. 31 Abs. 3 HonO/SG; sGS 963.70). Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er indessen zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente von Fr. 204.85 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer wird zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Der Staat entschädigt diesen zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).