St.Gallen Sonstiges 10.08.2016 UV 2014/66

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/66 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.12.2020 Entscheiddatum: 10.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2016 Art. 4 ATSG. Unfallbegriff. Schulterverletzung bei vorbestehendem degenerativem Gesundheitsschaden. Das reflexhafte Nachfassen/Abfangen eines quengelnden Kleinkinds beim Tragen auf der Hüfte und dem Arm erfüllt den Unfallbegriff nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2016, UV 2014/66). Entscheid vom 10. August 2016 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2014/66 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Schneider, schneider bossart thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Schadenservice, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A.a A.___ war seit dem 4. September 2000 in der B.___ tätig und dadurch obligatorisch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Als die Versicherte am 22. September 2013 ihre fast zweijährige Tochter auf dem Arm getragen habe, sei diese ruckartig und unverhofft nach hinten "gefallen" (habe sich fallen lassen). Dabei habe sie (die Versicherte) sich an der Schulter verletzt (Unfallmeldung vom 3. Oktober 2013, UV-act. 2, und Frageblatt zum Unfallhergang vom 28. November 2013, UV-act. 10). PD Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, diagnostizierte eine symptomatische Tendinosis calcarea des Supraspinatussehnenansatzes rechts (Bericht vom 16. Oktober 2013, UV-act. 5; zur MRT Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 4. Oktober 2013, die eine 1 cm grosse grobschollige Verkalkung in Projektion auf die Supraspinatussehne sichtbar machte, siehe UV-act. 16). Die am 23. September 2013 erstbehandelnde Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 24. Oktober 2013 bezüglich des Unfallhergangs, die Versicherte habe beim Aufheben des Kinds unmittelbare Schmerzen in der rechten Schulter verspürt (UV-act. 7). A.b Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 teilte die Allianz der Versicherten mit, dass das Ereignis vom 22. September 2013 den Unfallbegriff nicht erfülle. Es liege des Weiteren keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daher verneine sie eine Leistungspflicht (UV-act.12). Am 23. Dezember 2013 wandte sich Dr. C.___ an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allianz und brachte vor, die Versicherte habe zweifelsfrei ein wenigstens unfallähnliches Ereignis an der rechten Schulter erlitten, als sie ihre sturzbedrohte Tochter mit einer Ausweichbewegung habe abfangen wollen und dabei die Schulter distorsioniert sei. Die bei der Versicherten nebenbefundlich identifizierte Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne sei als degenerativer Vorschaden zu interpretieren. Da die Versicherte jedoch nachweislich von Seiten ihrer rechten Schulter bis zum Ereignis vom 22. September 2013 vollständig beschwerdefrei gewesen sei, müsse das nach dem Unfall anhaltende Impingement-Syndrom als richtunggebende Verschlechterung eines degenerativen Vorschadens interpretiert werden (UV-act. 18). A.c Am 21. Februar 2014 verfügte die Allianz die Abweisung des Leistungsgesuchs (UV-act. 20; vgl. auch den Bericht von Dr. C.___ an Dr. D.___ vom 5. März 2014, UV- act. 25). Dagegen erhob die Versicherte am 25. März 2014 Einsprache (UV-act. 30) und reichte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. C.___ vom 17. März 2014 ein, worin sich dieser zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden äusserte (UV-act. 30.3). Die Allianz wies die Einsprache am 23. Juli 2014 ab (UV-act. 36). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. September 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin dessen Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sämtliche Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt seien. Insbesondere sei ihr natürlicher Bewegungsablauf, das Kind auf der rechten Hüfte zu halten und so weiter zu gehen, durch einen in der Aussenwelt begründeten Faktor, nämlich die unerwartete, nach hinten gerichtete Bewegung des Kinds zusammen mit seinem für die Belastung einer Schulter erheblichen Gewicht von 12 kg, unplanmässig gestört worden. Das ruckartige Aufrichten und die Belastung der Schulter zur Stabilisierung des sich zurückwerfenden Kinds würden nicht unter die gewöhnliche, im Rahmen des Alltäglichen liegende Bandbreite des Tragens eines Kinds fallen. Darin liege vielmehr eine programmwidrige Abweichung des Bewegungsablaufs, die den Rahmen des Üblichen offensichtlich sprenge (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält am Standpunkt fest, dass die zur Erfüllung des Unfallbegriffs kumulativ notwendigen Tatbestandselemente des äusseren Faktors und der Ungewöhnlichkeit fehlen würden (act. G 8). B.c In der Replik vom 8. Dezember 2014 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihrer Beschwerde fest (act. G 13). B.d Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2014 ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen worden (act. G 14). B.e Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits in der Duplik vom 9. Januar 2015 an der beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G 16). Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Folgen des Ereignisses vom 22. September 2013. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 134 V 76 E. 4.2). 1.2.2 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken und die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können (z.B. Diskushernien), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusseren wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 4.3 mit Hinweisen). 1.3 Folgende, in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche; Verrenkungen der Gelenke; Meniskusrisse; Muskelrisse; Muskelzerrungen; Sehnenrisse; Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinsichtlich des Hergangs des Ereignisses vom 22. September 2013 enthalten die Akten verschiedene, miteinander nicht zu vereinbarende Angaben. So hielt die erstbehandelnde Dr. D.___ fest, "beim Kind aufheben unmittelbare Schmerzen i. d. re Schulter" (Bericht vom 24. Oktober 2013, UV-act. 7). Demgegenüber führten die Arbeitgeberin und die Beschwerdeführerin aus, die (fast zweijährige) Tochter sei ruckartig und unverhofft nach hinten "gefallen" (habe sich fallen lassen), als sie von ihr (der Beschwerdeführerin) auf dem Arm getragen worden sei. Durch das Aufhalten des Kinds sei ihre Schulter verletzt worden (Meldung vom 3. Oktober 2013, UV-act. 2; Frageblatt vom 28. November 2013, UV-act. 10; ähnlich Dr. C.___ im Bericht vom 16. Oktober 2013, UV-act. 5; zur ausführlichen Schilderung siehe nachstehende E. 2.1). Vorliegend kann offen bleiben, von welchem Ereignisablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin nicht auf die von Dr. D.___ gemachten Angaben abgestellt würde, wären nicht sämtliche für die Anerkennung des Unfallbegriffs erforderlichen Tatbestandselemente als erfüllt zu betrachten (vgl. nachstehende E. 2.1 ff.). 2.1 Vorab ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Schulter bereits vor dem Ereignis vom 22. September 2013 an einem degenerativen Gesundheitsschaden litt (Verkalkung im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes; Bericht von Dr. C.___ vom 17. März 2014, UV-act. 30.3). Daher ist bei der Beurteilung des vorliegenden Ereignisses der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, wonach in Abgrenzung zur Krankheit der äussere Faktor beim Unfall als exogenes Element so ungewöhnlich sein muss, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2010, 8C_1019/2009, E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 76 f. E. 4.1.1; siehe auch vorstehende E. 1.2.2). 2.2 In der Beschwerde vom 12. September 2014 legte die Beschwerdeführerin den Ablauf des Ereignisses vom 22. September 2013 wie folgt dar: Sie sei Hausarbeiten nachgegangen, als sie sich um circa 13:00 Uhr auf Grund des Quengelns ihrer Tochter dazu veranlasst gesehen habe, ihre am Boden spielende Tochter aufzunehmen und ihr damit Einhalt zu gebieten. Sie habe ihre Tochter dabei auf die rechte Körperseite genommen, sodass das etwa 12-13 kg schwere Kind auf ihrem rechten Hüftknochen geruht sei. Mit ihrer rechten Hand habe sie das Kind in der Steissgegend locker an seinem Ort gehalten. Als sie sich nach der Aufforderung an das Kind, sich jetzt ruhig zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhalten, habe in Bewegung setzen wollen, habe sich dieses aus Protest ruckartig und plötzlich nach hinten geworfen. Dabei habe es sich richtiggehend von ihr abgestossen. Bis sie habe reagieren können, habe das Kind ungefähr die Waagrechte mit Kopf und Rücken erreicht, sodass sie es aus einer verdrehten und in Rücklage befindlichen Haltung mit grossem Kraftaufwand ebenso ruckartig wieder habe aufrichten müssen. Unmittelbar nach dieser Bewegung habe sie einen stechenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt, dergestalt, dass sie kaum mehr Kraft im Arm habe mobilisieren können und das Kind wieder auf den Boden habe abstellen müssen (act. G 1, Rz 6). 2.3 Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Ereignisablauf besteht nach dem Gesagten in einem mit der rechten oberen Extremität ausgeführten reflexhaften Nachfassen/Abfangen eines auf dem rechten Arm getragenen, vorübergehend ausser Kontrolle geratenen bzw. entfliehenden Kleinkindoberkörpers. Die von der Beschwerdeführerin ausgeführte reflexartige Arm-/Schulterbewegung ist als solche weder ungewöhnlich noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz der versicherten Person vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln, Muskelgruppen oder Gelenke zu führen. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt worden ist. In vergleichbaren Fällen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint, so beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens (Urteil vom 21. März 2006, U 222/05, E. 3.2), beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil vom 12. April 2000, U 110/99, E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe, beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte, und beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (siehe zu diesen Beispielen das Urteil vom 23. Mai 2006, U 144/06, E. 2.2 mit Hinweisen auf SUVA-Jahresberichte). Auch im Fall einer versicherten Person, die vorgeschnellt und reflexartig mit einer Armbewegung versucht hatte, einen auf einem unvermittelt wegzukippen drohenden Transportroller stehenden Oleander in die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Senkrechte zu reissen, hatte das EVG gleich entschieden (Urteil vom 23. Mai 2006, U 144/06, E. 2.2). Ebenso verneinte das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit einer reflexartigen Bewegung einer versicherten Person, die beim Herausziehen einer sich ruckartig lösenden Harasse von ca. 25 kg aus einem Regal erforderlich wurde (Urteil vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 6.2). 2.4 Den genannten Sachverhalten und dem von der Beschwerdeführerin dargelegten Ereignis ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der reflexartigen Körperbewegung im Rahmen des Nachfassens bzw. Abfangens des Oberkörpers des Kleinkinds zur Verhinderung von dessen Sturz jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie eigenes Ausgleiten oder Stolpern, oder eines reflexhaften Abwehrens des eigenen Sturzes beeinträchtigt worden ist. Sie prallte sodann - im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Sachverhalten (Sturz mit einem Motorrad, act. G 1, Rz 23, oder "Bodycheck", act. G 13, Rz 4; zu den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin siehe act. G 8, Rz 7, und G 16, Rz 5) - namentlich weder mit ihrem Oberkörper noch ihrem Kopf oder den oberen Extremitäten mit einem Objekt zusammen. Vielmehr vermochte sie offenbar die Nachfassbewegung von Drittobjekten ungestört mit dem angestrebten Ziel (Verhinderung eines Sturzes des Kleinkinds) zu vollenden. Im Übrigen ist es beim Tragen eines quengelnden Kleinkinds nicht ungewöhnlich, wenn sich dieses ruckartig dem disziplinierend eingreifenden Erwachsenen - auch beim Tragen - zu entziehen versucht mit der Absicht, schnellstmöglich zum Spiel am Boden, von dem es soeben entgegen dessen Willen entrissen wurde, zurückkehren zu können. Die Beschwerdeführerin, die als Mutter täglich mit dem Kind zusammen ist und dessen entwicklungsbedingte Verhaltensweisen unausweichlich miterlebt, musste daher in der von ihr geschilderten Situation mit einer aktiven Gegenwehr des quengelnden Kleinkinds rechnen. 2.5 Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch nicht im Kraftaufwand erkennen, der für das Nachfassen/Abfangen des Kleinkinds erforderlich war (gemäss Aussage der Beschwerdeführerin habe dieses 12 bis 13 kg gewogen, act. G 1, Rz 6). Dies gilt umso mehr, als das Kleinkind während des gesamten Ablaufs offenbar stets durch seine Beine um die Hüfte der Beschwerdeführerin mit dieser in Körperkontakt blieb bzw. sich zumindest nicht mit dem gesamten Körper in einem freien Fall befunden hat. Hinzu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kommt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben das Kleinkind unmittelbar vor dessen abrupter Abstossbewegung bereits mit ihrer rechten Hand in dessen Steissgegend gehalten hat. Rechtsprechungsgemäss wird eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung denn auch erst dann bejaht, wenn Lasten von erheblichem Gewicht zu heben sind (mehr als 100 kg; Urteile des EVG vom 23. Mai 2006, U 144/06, E. 2.2, und vom 9. Oktober 2003, U 360/02, E. 3.3.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3), was auf den vorliegend zu beurteilenden Fall offensichtlich nicht zutrifft. Von weiteren Abklärungen, insbesondere den von der Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung beantragten biomechanischen Gutachten (act. G 1, Rz 6), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 22. September 2013 den Unfallbegriff nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (UV- act. 36, Rz 2.4, act. G 8, Rz 11) und von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist (vgl. act. G 1 und G 13), sind die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 UVV nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Geschehen vom 22. September 2013 und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigung. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3 Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 10. Dezember 2014 bewilligt worden (act. G 14). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO/CH; SR 272]). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage (Unfallbegriff) eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2014/66
Entscheidungsdatum
10.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026