St.Gallen Sonstiges 24.02.2017 UV 2014/63

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/63 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 24.02.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 24.02.2017 Art. 39 UVG und Art. 50 UVV. Die Kürzung von Hinterlassenenrenten ist verfassungs- und gesetzeskonform. Wagnis bejaht bei Befahren eines sehr steilen Hangs ausserhalb der markierten Routen bei erheblicher Lawinengefahr und kritischen Schneeverhältnissen. Hälftige Kürzung bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2017, UV 2014/63). Entscheid vom 24. Februar 2017

Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. UV 2014/63 Parteien A., Beschwerdeführerin 1, B.,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke, schadenanwaelte.ch, Industriestrasse 13c, 6300 Zug, gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Schadenservice, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Leistungspflicht (Hinterlassenenrenten) Sachverhalt A. A.a C.___ war bei der D.___ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch obligatorisch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: die Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Während einer Skitour mit E.___ geriet der Versicherte bei der Abfahrt vom F.___ in eine Lawine und wurde (teilweise) verschüttet. Mit der Rega wurde der Versicherte ins Kantonsspital Graubünden, Chur, gebracht (Unfallmeldung vom 14. Februar 2012, UV-act. 4; zur einlässlichen Beschreibung des Unfallhergangs siehe den Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 12. März 2012, UV-act. 21). Am 17. Februar 2012 verstarb er (Arztzeugnis des Kantonsspitals Graubünden vom 18. Februar 2012, UV-act. 5). Die an der Interdisziplinären Intensivstation des Kantonsspitals Graubünden behandelnden medizinischen Fachpersonen diagnostizierten einen beobachteten Kreislaufstillstand ("Bergungstod") bei moderater Hypothermie nach Lawinen-Verschüttung am 12. Februar 2012, eine schwere hypoxische Hirnschädigung nach prolongierter Reanimation, ein Thoraxtrauma (DD im Rahmen der prolongierten mechanischen Reanimation), eine Rhabdomyolyse, einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hochgradigen klinischen Verdacht auf eine Lungenembolie und eine Thrombophilie bei stark erhöhter Aktivität des Gerinnungsfaktors VIII (ED 2005, aktuell entgleiste plasmatische Gerinnung im Rahmen der Hypothermie und Trauma; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 18. Februar 2012, UV-act. 20). A.b Die Allianz teilte der Witwe, A., am 16. Juli 2012 mit, dass der Nichtberufsunfall auf ein Wagnis zurückzuführen sei. Daher würden die Hinterlassenenleistungen an sie sowie die anspruchsberechtigten Töchter des Verstorbenen hälftig gekürzt (UV-act. 30). Hierzu nahmen die Angehörigen des Verstorbenen am 25. Oktober 2012 Stellung. Sie vertraten den Standpunkt, es liege kein Wagnis vor (UV-act. 40). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 sprach die Allianz der Witwe sowie den Töchtern H. und B.___ unter Berücksichtigung einer hälftigen Kürzung Hinterlassenenrenten zu (UV-act. 41). A.c Dagegen erhoben die Angehörigen des Verstorbenen am 3. Dezember 2012 Einsprache (UV-act. 43). In der ergänzenden Eingabe führten sie gestützt auf ein von ihnen eingeholtes, durch I., dipl. Bergführer, J., erstelltes Gutachten vom 17. Januar 2013 (nachfolgend: Privatgutachten) aus, dem Unfall fehle der Wagnischarakter (UV-act. 45). Im Auftrag der Allianz nahmen Dr. iur. Z., Rechtsanwalt und Alpin- Experte, und K., Dipl. Ski- und Bergführer, L., eine Beurteilung des Unfallereignisses vor. Sie gelangten zur Auffassung, dass der Hang, an dem sich der Unfall ereignet hatte, aufgrund der Gefahr unter keinen Umständen hätte befahren werden dürfen. Dabei sei zu beachten, dass bereits ein kleiner Schneerutsch genüge, um einen Skifahrer mitzureissen, was zu einem tödlichen Absturz über die Felsstufen führen könne. Es sei unverständlich, wie sich zwei erfahrene Skitouristen derart hohen und in keiner Weise kalkulierbaren Lawinen- und Absturzrisiken hätten aussetzen können. Das Gutachten I. sei mangelhaft in der Argumentation und falsch im Resultat (Gutachten vom 17. Mai 2013, UV-act. 51; nachfolgend Administrativgutachten). Hierzu äusserten sich die Angehörigen des Verstorbenen am 30. September 2013 und reichten eine Stellungnahme des Privatgutachters I.___ vom 24. September 2013 ein. Sie machten geltend, das Administrativgutachten sei mangelhaft. Gestützt auf die Beurteilung des Privatgutachters sei davon auszugehen, dass kein Wagnis vorliege und der Verstorbene sowie sein Begleiter die üblichen Vorsichtsmassnahmen während der Skitour eingehalten hätten (UV-act. 58). Am 7. Juli 2014 wies die Allianz die Einsprache und das Gesuch um Rückerstattung der Kosten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Privatgutachtens ab. Ansprüche auf Versicherungsleistungen für M., N., beide ebenfalls Töchter des Verstorbenen, sowie H.___ verneinte sie (UV-act. 62). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September 2014. Die Beschwerdeführerinnen (A., nachfolgend: Beschwerdeführerin 1; B., nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) beantragen darin dessen Aufhebung und die Zusprache von ungekürzten Hinterlassenenrenten. Es sei festzustellen, dass die Kürzung der Hinterlassenenrenten um 50% wegen des Eingehens eines Wagnisses verfassungswidrig sei. Die Kosten für das Privatgutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Eventualiter sei ein verwaltungsexternes Gutachten über den Lawinenniedergang vom 12. Februar 2012 einzuholen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In formeller Hinsicht rügen sie, dass die Beschwerdegegnerin das Administrativgutachten einholte, ohne sie (die Beschwerdeführerinnen) darüber in Kenntnis zu setzen, geschweige denn ihnen die Rechte gemäss Art. 44 ATSG zu gewähren. Schliesslich stellen die Beschwerdeführerinnen den Kausalzusammenhang zwischen dem Wagnis und dem Tod des Versicherten in Frage (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei eine gerichtlich angeordnete Oberexpertise über den Lawinenniedergang einzuholen (act. G 5). B.c In der Replik vom 2. März 2015 halten die Beschwerdeführerinnen unverändert an den gestellten Anträgen fest. Ergänzend bringen sie vor, der Bundesrat habe durch den abstrakt definierten Art. 50 UVV Bundesrecht verletzt (act. G 12). B.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 19. Mai 2015 unverändert an der beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G 16). Erwägungen 1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Was den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführerinnen um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anbelangt (act. G 1, S. 21), so hat der Abteilungspräsident im Schreiben vom 21. Mai 2015 dargelegt, weshalb eine solche aus seiner Sicht nicht zweckmässig sei. Er teilte den Beschwerdeführerinnen mit, dass ohne begründeten Gegenbericht bis 5. Juni 2015 davon ausgegangen werde, es werde am entsprechenden Antrag nicht festgehalten (act. G 17). Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich in der Folge nicht zum Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Schreiben vom 11. Juni 2015, act. G 18). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie am Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr festhalten. 2. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Zulässigkeit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kürzung der Hinterlassenenrenten der Beschwerdeführerinnen aufgrund des Wagnischarakters des Unfallhergangs. 2.1 Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20]) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 ATSG ordnen. Von dieser Kompetenz machte der Bundesrat Gebrauch und erliess bezüglich Wagnissen Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202): Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich die versicherte Person einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV). Liegt eine Wagnishandlung vor und besteht ein natürlicher und adäquater Zusammenhang zum darauffolgenden Unfall, so müssen die Geldleistungen gekürzt werden. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_987/2012, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 218 E. 2.1 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerinnen halten eine Kürzung von Hinterlassenenrenten für verfassungswidrig. Es sei mit dem "Gerechtigkeitsgedanken" nicht in Einklang zu bringen, dass Geldleistungen nicht nur für den Versicherten, sondern auch für seine Hinterbliebenen gekürzt würden. Es sei die Frage erlaubt, wieso ein unmündiges Kind oder aber die hinterbliebene Ehefrau lebenslänglich für die Folgen eines Verhaltens des Versicherten einstehen solle. Eine solche Interpretation führe im Ergebnis zur Sippenhaftung (act. G 1, Rz 16). Dies verletze "Art. 15" der Bundesverfassung (BV; SR 101; wohl eher: Art. 14 BV) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). 2.2.1 Bei ihrer Argumentation lassen die Beschwerdeführerinnen den Charakter der Hinterlassenenleistungen unberücksichtigt. Die Hinterlassenen werden nicht für einen Schaden an der eigenen Erwerbsfähigkeit oder am eigenen wirtschaftlichen Vermögen entschädigt, sondern sie erhalten eine Entschädigung für den durch ein Unfallereignis bedingten Wegfall der Erwerbsfähigkeit des verstorbenen versicherten Ehegatten bzw. Elternteils. Von einer "Sippenhaftung" im Fall einer Leistungskürzung kann daher keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin weist denn auch zu Recht darauf hin (act. G 16, ad 16), dass die Kürzung der Erwerbsunfähigkeitsentschädigung im Fall des Überlebens eines vollinvaliden Elternteils gleich ausgefallen wäre. Es besteht bei Nichtberufsunfällen bzw. bei der Wagniskürzung keine gesetzliche Grundlage für eine vom Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) abweichende Privilegierung der Entschädigung im Fall der durch den Tod verursachten Erwerbsunfähigkeit. Vielmehr sieht Art. 39 UVG gerade ausdrücklich einen Vorbehalt gegenüber der Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 ATSG vor. Bei Nichtberufsunfällen besteht anders als bei Berufsunfällen auch kein staatsvertragliches Leistungskürzungsverbot zugunsten von Hinterlassenen (siehe hierzu BGE 126 V 359 E. 5a mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.2 Entscheidend ist ausserdem, dass der Gesetzgeber - dem Versicherungscharakter Rechnung tragend - aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse als besonders riskante Handlungen von Nichtberufstätigkeiten im Interesse der Versichertengemeinschaft und der Prämienhöhe einer Sonderbehandlung unterwerfen wollte. "Im Grunde geht es um ein nicht versichertes Risiko, [...]" (BBl 1999 4568 f.; siehe auch BBl 1976 III 144: Von der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle sind besondere Gefahren und Wagnisse ausgeschlossen). Der Gesetzgeber wählte bei Erlass des UVG im Gegensatz zur früheren Rechtslage (gänzlicher Ausschluss vom Versicherungsschutz; siehe hierzu Art. 67 Abs. 3 des den bis 31. Dezember 1983 geltenden Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung [KUVG; SR 832.10] und BGE 97 V 84 E. 6b) lediglich eine elastischere Lösung; dies insoweit, als aussergewöhnliche Gefahren oder Wagnisse nicht mehr einzig einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bzw. eine Verweigerung von Leistungen bewirken, sondern nunmehr auch eine Teildeckung möglich ist (BBl 1999 4694; BBl 1976 III S. 175 und 198; vgl. auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 359 f. und FN 1142). Mit anderen Worten gehören gemäss Art. 39 UVG aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse nur beschränkt zum versicherten Risiko, und die daraus hervorgehenden Folgen geniessen gemäss geltender Regelung einen quantitativ eingeschränkten Versicherungsschutz. Dass auch bei Wagnissen der Versicherungsschutzgedanke massgebend ist, zeigt sich auch in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 UVV, worin ausgeführt wird, dass Rettungshandlungen zugunsten von Personen indessen auch dann "versichert" sind, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Charakterzüge einer "Sippenhaftung" oder anderweitige verfassungswidrige Aspekte sind nicht erkennbar. 2.3 Die Beschwerdeführerinnen erblicken im Umstand, dass der Bundesrat eine generell-abstrakte Definition des Begriffs "Wagnisse" in Art. 50 UVV anstelle einer konkreten Aufzählung von Wagnissen vorgenommen hat, eine Verletzung von Art. 39 UVG (act. G 12, S. 8). 2.3.1 Bei Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Gericht, ob sie sich in den Grenzen der dem Verordnungsgeber im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Verordnungsgeber durch die gesetzliche Delegation - wie vorliegend - ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Verordnungsgeber im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Eine verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder sinn- oder zwecklos ist, bzw. das in Art. 8 Abs. 1 BV festgeschriebene Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt (Urteil des EVG vom 5. November 2001, K 157/00, E. 3c/aa mit Hinweisen). 2.3.2 Mit Art. 39 UVG gewährte der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, er könne aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen. "Doch werden solche Gefahren und Wagnisse nicht mehr durchwegs Ausschlussgründe darstellen; der Bundesrat wird vielmehr zu bestimmen haben, bei welchen Tatbeständen dies der Fall ist und welche andern nur eine Kürzung der Geldleistungen zur Folge haben" (BBl 1976 III 175). Art. 39 UVG stellt eine reine Delegationsnorm dar. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, u.a. Wagnisse zu bezeichnen bzw. den Tatbestand für eine entsprechende Kürzung zu umschreiben. Dem Bundesrat wurde damit die Kompetenz delegiert, für Nichtbetriebsunfälle eigene Bestimmungen aufzustellen, Begriffe zu fassen und entsprechende Tatbestände sowie Rechtsfolgen wie Leistungsverweigerungen oder -kürzungen vorzusehen. Der Sinn dieser gesetzgeberischen Konstruktion liegt in der besseren Anpassungsfähigkeit des Rechts an veränderte Wertmassstäbe und Gegebenheiten bzw. technische Entwicklungen (RIEMER-KAFKA, a.a.O. S. 359). 2.3.3 Weder aus dem populärwissenschaftlichen Hinweis der Beschwerdeführerinnen zum Begriff "bezeichnen" noch aus dem übrigen Wortlaut von Art. 39 UVG oder den einschlägigen Materialien ergibt sich eine Pflicht des Bundesrates zum Erlass einer (abschliessenden) Liste für als Wagnis geltende Tätigkeiten. "Bezeichnen" ist gerichtsnotorisch ein sinnverwandtes Wort u.a. zu "be-/ umschreiben" oder "erläutern". Hätte der Gesetzgeber den Bundesrat zum Erlass einer Auflistung konkreter Wagnishandlungen verpflichten wollen, hätte er grammatikalisch eine Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG ("Der Bundesrat erstellt eine Liste [...]") vergleichbare

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lösung gewählt. Dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 50 UVV in der geltenden Fassung den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist daher weder dargetan noch erkennbar. Dies gilt umso mehr, als Art. 39 UVG als Kann- Bestimmung dem Bundesrat sogar freistellt, überhaupt eine Regelung zu erlassen. Die vom Bundesrat gewählte Bezeichnung der Wagnisse erlaubt es, auf verschiedenste aussergewöhnliche Gefahrensituationen einzugehen und dabei die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls spezifisch zu würdigen sowie den nicht voraussehbaren Entwicklungen u.a. im Bereich der Freizeitaktivitäten mit neuen Risikosportarten Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesrat zuzustimmen, dass eine andere Umschreibung des Wagnisbegriffs oder eine abschliessende Auflistung der Wagnisse nicht sachgerecht erscheint (siehe zum Ganzen die Stellungnahme des Bundesrats vom 20. Februar 2013 zur Interpellation von Nationalrat Christian Lohr vom 14. Dezember 2012, 12.4205). Selbst wenn eine konkrete Aufzählung auf Verordnungsebene gewählt würde, käme sie aufgrund der Vielfältigkeit der sich ständig in Entwicklung befindlichen Nichtberufstätigkeiten wohl nicht ohne eine zusätzliche Generalklausel aus. Im Übrigen ist die generell-abstrakte Bezeichnung des Begriffs "Wagnisse" in Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV fassbar genug, damit die Versicherten ihr Verhalten danach auszurichten und allfällige Konsequenzen einzuschätzen vermögen. Gesondert geregelt wurden sodann Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat bislang die Gesetzes- und Verfassungskonformität von Art. 50 UVV nicht in Frage gestellt (ausdrücklich bestätigt in BGE 113 V 222; vgl. auch BGE 141 V 218 E. 2.1). 3. Zu beurteilen ist sodann, ob die zum Unfallgeschehen führende Handlung des Verstorbenen den Tatbestand des Wagnisses gemäss Art. 50 UVV erfüllt. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen für die Beurteilung des Risikoverhaltens des Verstorbenen die Einschätzung des Privatgutachtens I.___ ins Feld. 3.1.1 Was Privatgutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine sachverständige Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/dd).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch ein Privatgutachten kann Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, die geeignet sind, zur Feststellung eines Sachverhalts beweismässig beizutragen (vgl. BGE 125 V 354 E. 3c). 3.1.2 In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Privatgutachter nach einem zweistündigen Aktenstudium und nach ersten getroffenen Dispositionen am 27. November 2012 am Sitz der Anwaltskanzlei mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen den Fall besprochen hat (siehe Honorarnote vom 5. März 2013, Eintrag vom 27. November 2012, "Besprechung in Zug mit O.___", zwei Stunden; UV-act. 58). Dies bestätigt den Charakter des Privatgutachtens als reine Parteibehauptung und weckt zumindest anscheinsweise Zweifel an der Unvoreingenommenheit der privatgutachterlichen Stellungnahme. Unter diesen Umständen wirft zudem die Angabe im Privatgutachten, der tödliche Lawinenunfall sei dem Privatgutachter "ausschliesslich" aus den Akten bekannt (UV-act. 45, S. 3 unten und S. 16 des Privatgutachtens), zusätzliche Fragen auf. Zudem erweist sich das Privatgutachten insoweit als undurchsichtig, als der Privatgutachter am 19. Dezember 2012 eine "externe fachliche Meinung" eingeholt hat (Aufwand hierfür eine Stunde; UV- act. 58), ohne dass deren Quelle oder Inhalt im Privatgutachten kenntlich gemacht worden wären (vgl. zu den Grundlagen S. 4 des Privatgutachtens, UV-act. 45). 3.1.3 Die Administrativgutachter wiesen des Weiteren bezüglich der Kategorisierung der Gefahrenstufe durch den Privatgutachter zutreffend darauf hin, dass der Privatgutachter schwankende Einordnungen vorgenommen hat (S. 16 des Administrativgutachtens, UV-act. 51). Mit fortschreitender Seitenzahl des Privatgutachtens ist die Bezeichnung der Gefahrenstufe zunehmend günstiger für die Auftraggeberinnen ausgefallen (UV-act. 45): "untere Hälfte der Bandbreite von «erheblich»" (S. 5 unten); "Die Gefahr kann dem untersten Bereich der Bandbreite von «erheblich» zugeordnet werden, dem Übergang zur Stufe mässig" (S. 6); "[...] am ehesten mit der Gefahrenstufe mässig umschrieben werden kann" (S. 11). Eine sachliche Erklärung für die zunehmend zugunsten der Auftraggeberinnen ausfallenden Formulierungen ergibt sich weder aus dem Privatgutachten noch der späteren Stellungnahme des Privatgutachters. Hinzu kommt, dass dieser in der Stellungnahme vom 22. September 2013 ausführte, es sei in Ausbildung und Praxis üblich, die Gefahrenstufe "erheblich" in "erheblich plus" und "erheblich minus" zu unterteilen (S. 5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unten, UV-act. 58). Die von ihm gewählten schwankenden Formulierungen (wie etwa "unterster Bereich der Bandbreite") decken sich allerdings gerade nicht damit. Der von ihm an die Administrativgutachter gerichtete Vorwurf, in Relation zur naturbedingten Ungenauigkeit der Gefahrenprognose könne der Einwand der Administrativgutachter als "spitzfindig" betrachtet werden (S. 4, UV-act. 58), fällt auf diesen zurück. Gerade aufgrund der von ihm genannten naturbedingten Ungenauigkeit erweisen sich die schwankenden, nicht der vom Privatgutachter selbst genannten Praxis entsprechenden Formulierungen und deren zunehmende Zuspitzung zugunsten der Auftraggeberinnen, die schleichend sogar letztlich zu einer Umkategorisierung in "mässig" führen (S. 11, UV-act. 58), als nicht überzeugend. Ins Bild passt weiter, dass der Privatgutachter bei der Beantwortung der Frage "Wurde die Tour nach den Regeln der alpinistischen Kunst vorbereitet?", eine detaillierte Interpretation des Lawinenbulletins allein mit der Aussage des Begleiters E.___ begründet hat, wonach im angrenzenden Gebiet die Gefahr mit "mässig" beschrieben worden sei (UV-act. 45, S. 7). Die erheblich gefährlichere Situation im tatsächlich befahrenen Tourengebiet und entsprechende Aussagen von E.___ (siehe hierzu nachstehende E. 3.2.1 f.) liess der Privatgutachter dabei vollständig unerwähnt. Wie die Administrativgutachter diesbezüglich zudem einleuchtend entgegneten, resultiert daraus kein relevanter Sicherheitsgewinn, wenn man wisse, dass die Gefahrenstufe in einer Nachbarregion günstiger beurteilt werde (UV-act. 51, S. 17). 3.1.4 Sodann erweist sich die zusammenfassende Gefahrenbeschreibung des Privatgutachters für das Tourengebiet für den 12. Februar 2012 als nicht mit dem nationalen Lawinenbulletin vereinbar (zum Stellenwert des nationalen Lawinenbulletins für die Beurteilung des Lawinenrisikos vgl. BGE 138 IV 127 E. 4.4.4). Der Privatgutachter führte aus, Hauptgefahr hätten frische Triebschneesammlungen gebildet. Mehrheitlich günstiger Schichtaufbau, daher kein akutes Altschneeproblem. Alle weiteren Kriterien hätten eine Tendenz nach der günstigen Seite hin gezeigt (S. 6, UV-act. 45). In dem für das Tourengebiet entscheidenden Lawinenbulletin Nr. 79, auf das sich der Privatgutachter bezieht, wurde in der Überschrift vor verbreitet erheblicher Lawinengefahr und vor frischem Triebschnee gewarnt. Im Text wurde zudem allgemein darauf hingewiesen, dass nicht nur frische, sondern auch ältere Triebschneeansammlungen teils störanfällig seien. U.a. betreffend die massgebende Region Nordbünden würden die Gefahrenstellen vor allem an Triebschneehängen aller

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Expositionen liegen. Die Gefahrenstufe liege oberhalb von etwa 2400 m. Die Triebschneeansammlungen seien teils leicht auslösbar und sollten möglichst umgangen werden. Abseits der Pisten brauche es Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr (UV-act. 21, S. 10; vgl. auch UV-act. 51, S. 10 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, alle weiteren Kriterien nebst den vom Privatgutachter als Hauptgefahr erkannten frischen Triebschneeansammlungen hätten eine Tendenz nach der günstigen Seite hin gezeigt. Die (frischen und älteren) Triebschneeansammlungen wurden zudem als störanfällig und leicht auslösbar beschrieben. Die Würdigung, mehrheitlich hätte von einem günstigen Schichtaufbau ausgegangen werden dürfen (UV-act. 45, S. 6), findet weder in den Ausführungen zur Region Nordbünden noch in denjenigen unter "Allgemeines" eine Stütze. Dem zuletzt genannten Abschnitt lässt sich lediglich der auf tiefe Schichten beschränkte Hinweis entnehmen, die Schneedecke sei meist günstig aufgebaut. E contrario musste daher davon ausgegangen werden, dass in den übrigen Schichten die Schneedecke gerade nicht günstig aufgebaut war (vgl. auch die Beurteilung der Administrativgutachter, UV- act. 51, S. 21). Ferner ist für die Gefahrenstufe 3 gerade charakteristisch, dass die Schneedecke an vielen Hängen nur mässig bis schwach verfestigt ist (siehe WSL- Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Lawinenbulletins und weitere Produkte, Interpretationshilfe, Ausgabe 2015, S. 19 unten). Im Abschnitt "Allgemeines" wird zudem nicht bloss vor frischen, sondern auch älteren Triebschneeansammlungen gewarnt. Bei den die Region Nordbünden betreffenden Warnungen wird auf eine Differenzierung zwischen frischen und älteren Triebschneeansammlungen verzichtet. Ergänzend kann auf die Kritik der Administrativgutachter verwiesen werden (UV-act. 51, S. 16 f.). Die im nationalen Lawinenbulletin umschriebene Gefährdung wurde ausserdem durch den Inhalt des am Morgen des 12. Februar 2012 für den gleichen Tag ausgegebenen regionalen Lawinenbulletins für Nord- und Mittelbünden 2012 nicht relativiert (siehe hierzu UV-act. 21, S. 11). Diesbezüglich ist ohnehin fraglich, ob die Skitourenfahrer das regionale Lawinenbulletin überhaupt zur Kenntnis genommen haben, gab doch E.___ an, er habe am Abend des 11. Februar 2012 das "Lawinenbulletin" konsultiert (UV-act. 49, S. 5). 3.1.5 Das Vorbringen des Privatgutachters, das Tourengelände sei mehrheitlich unterhalb der Höhengrenze für die Gefahrenstufe "erheblich" gelegen (UV-act. 58, S. 4), zielt ins Leere, befand sich doch gerade der von der Lawine betroffene

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tourenabschnitt in der Gefahrenzone "oberhalb von etwa 2400 m". Die Lawine löste sich bei einer Höhe von 2460 m (UV-act. 21, S. 3). Die Gutachter sind sich sodann darin einig, dass über die weitere Route auf einer Höhe von ungefähr 2500 m entschieden wurde (UV-act. 51, S. 6 unten, und UV-act. 58, S. 14). Diese Höhe lag noch deutlicher über der Gefahrengrenze. Selbst wenn mit Blick auf die Höhe ein "Übergangsbereich" zugestanden würde, durften die beiden Skitourengänger zumindest nicht davon ausgehen, sie seien inzwischen in einem unterhalb der im Lawinenbulletin genannten Gefahrengrenze liegenden Bereich angekommen. 3.1.6 Entgegen der Meinung des Privatgutachters kann für die Gefahrenbeurteilung unter dem Aspekt der Hangneigung nicht bloss von "rund" 40 Grad ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Kriminalrapport vom 12. März 2012, dass die Neigung des Hangs mehr als 40 Grad betragen hat. Die anlässlich der Ortsschau vom 28. Februar 2013 von den Administrativgutachtern vorgenommenen Hangneigungsmessungen ergaben Steilheiten im Unfallhang zwischen 40 und 50 Grad (UV-act. 51, S. 7), was mit den Ergebnissen auf http://www.mapplus.ch vereinbar ist (Beilagen 1 f., act. G 5.1.2). Immerhin räumte der Privatgutachter später ein, dass gemäss Messung der Höhenkurven der Hang "ca." 43 Grad geneigt war (UV-act. 58, S. 8). Er lässt dabei aber einerseits unberücksichtigt, dass zur Beurteilung der Lawinengefahr unterwegs die steilste Stelle im Hang massgebend ist (Auszug aus dem Merkblatt "Achtung Lawinen!" des Kern-Ausbildungsteams "Lawinenprävention Schneesport", Beilage 3, act. G 5.1.2; Download für das vollständige Merkblatt: <http:// www.slf.ch/dienstleistungen/merkblaetter/SLF_ dt.9.12_low.pdf>, abgerufen am 24. Februar 2017) und andererseits die steilste Hangpartie immer steiler ist als auf der Karte gemessen (siehe WERNER MUNTER, 3x3 Lawinen, 4. Auflage, Garmisch Partenkirchen 2009, S. 124, Beilage 20, act. G 5.1.2; siehe zum Ganzen auch die Kritik der Administrativgutachter in UV-act. 51, S. 20). 3.1.7 Das Vorbringen des Privatgutachters, bei der Beurteilung vor Ort habe das Fehlen sowohl von Spontanlawinen wie auch der genannten Alarmzeichen (Wummgeräusche und Rissbildung beim Betreten der Schneedecke) als Anzeichen einer geringeren Gefahr gewertet werden können (UV-act. 58, S. 6), verfängt nicht. Denn vorliegend wurde im nationalen Lawinenbulletin nicht vor Spontanlawinen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewarnt. Sie waren damit nicht massgebend für die Einstufung der Gefahr als erheblich. Allein schon deshalb konnte aus dem Fehlen von Spontanlawinen nicht auf eine günstigere Gefahrensituation geschlossen werden. Abgesehen davon, dass aufgrund der vorliegend dokumentierten Aktenlage unklar ist, ob und auf welche Gefahrensignale die beiden Skitourengänger geachtet haben, ändert ein allfälliges Fehlen von wahrnehmbaren abgehenden Schneebrettern oder "Wummgeräuschen" nichts Entscheidendes an der Gefahrensituation (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2009, 6B_92/2009, E. 3.4.2; siehe auch die Ausführungen der Administrativgutachter in UV-act. 51, S. 18, und S. 24 f.; vgl. ferner WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF, Lawinenbulletins und weitere Produkte, Interpretationshilfe, a.a.O., S. 19 f.). Im Übrigen wurden die Schneeverhältnisse von E.___ ausdrücklich als "kritisch" bezeichnet (UV-act. 49, S. 5). Entgegen der Ansicht des Privatgutachters (UV-act. 45, S. 9; siehe auch UV-act. 58, S. 15) hat auch der Umstand, dass E.___ zuvor den betroffenen Hangbereich unbeschadet durchfahren konnte, nichts Wesentliches hinsichtlich der Gefahrenanalyse zu ändern vermocht, lässt dies doch eine Lawinenauslösung nicht als derart unwahrscheinlich erscheinen, dass die Vorhersehbarkeit fraglich erschiene (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2005, 6P.163/2004, E. 12, sowie die Ausführungen der Administrativgutachter in UV- act. 51, S. 21 oben). Der gesamte Unfallhang war vor dem Eintreffen von E.___ und dem Verstorbenen im Übrigen unbefahren bzw. demnach von anderen Alpinisten gemieden worden (anders noch der eigentliche Gipfelhang, UV-act. 49, S. 6). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, inwieweit sich der Verstorbene vor dem Lawinenabgang an der von E.___ vorgezogenen Spur orientiert hat. 3.1.8 Bereits die vorstehend dargestellten Mängel bilden erhebliche Zweifel, die den Beweiswert des Privatgutachtens vom 17. Januar 2013 erschüttern, zumal sich die darin gemachten Ausführungen und gezogenen Schlussfolgerungen nicht in Einklang mit den Aussagen von E.___ bringen lassen (siehe hierzu nachstehende E. 3.2.1 f.). Die Mängel werden durch die Stellungnahme des Privatgutachters vom 24. September 2013, worin er im Wesentlichen an der bisherigen Sichtweise festhielt (UV-act. 58), nicht behoben. Im Licht dieser Verhältnisse kann offen bleiben, ob die weitere Kritik der Administrativgutachter am Privatgutachten (siehe hierzu UV-act. 51, S. 16 ff.) zutreffend ist. 3.2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Die Aussagen von E., der wie der Verstorbene zum ersten Mal am F. gewesen war (UV-act. 49, S. 5), lassen es sodann als zweifelhaft erscheinen, dass eine gewissenhafte vollständige Beurteilung der Neigung des Unfallhangs vorgenommen wurde. So antwortete er auf die Frage "können Sie die Hangneigung vor dem Lawinenniedergang einschätzen?": "Die Hangneigung meiner Abfahrtsspur war ca. 35 Grad. Die Lawine wurde jedoch durch C.___ in steilerem Gelände (Annahme) ausgelöst. Ich kann diese nicht einschätzen" (UV-act. 49, S. 6). Diese Aussage spricht dafür, dass vor der Befahrung des Unfallhangs keine lege artis durchgeführte Hangneigungsbestimmung bzw. Geländeeinschätzung durch die beiden Skitourenfahrer erfolgt war (siehe hierzu vorstehende E. 3.1.6). Ist damit eine aussagekräftige Geländeeinschätzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, kann auch zwangsläufig nicht von einer vollständigen und damit sorgfältigen Beurteilung des Lawinenrisikos durch die beiden Skitourenfahrer ausgegangen werden. 3.2.2 Dass die für die Tour massgebenden Verhältnisse vor Ort ungünstig - zumindest aber nicht günstiger als im Lawinenbulletin dargestellt - waren, ergibt sich auch aus den Angaben von E.___ gegenüber der Kantonspolizei Graubünden. So sahen sich die beiden Skitourenfahrer bereits aufgrund der Umstände vor Ort veranlasst, von der im Voraus einzig geplanten Aufstiegsroute abzuweichen (UV-act. 49, S. 4 unten und S. 5 oben). Aufgrund der ungünstigen Witterungsverhältnisse rasteten die beiden Skitourenfahrer "nur kurz" auf dem Gipfel, bevor sie talwärts fuhren (UV-act. 49, S. 2). E.___ räumte zudem ausdrücklich ein, dass sowohl der Hang (UV- act. 49, S. 6) als auch die Schneeverhältnisse "kritisch" gewesen seien, wie das Lawinenbulletin dies auch vorausgesagt habe (UV-act. 49, S. 5). Der Begriff "kritisch" bzw. "kritische Situation" ist kennzeichnend für die Einstufung "erheblich" auf der Lawinengefahrenskala (siehe hierzu das Merkblatt "Achtung Lawinen!", a.a.O., S. 2, Lawinengefahrenskala [Kurzfassung]; vgl. auch die damit zu vereinbarenden Ausführungen des Privatgutachters in UV-act. 45, S. 8). Dass E.___ diese Bezeichnung sowohl für die Schneeverhältnisse als auch für den Hang verwendet hat, unterstreicht die Gefährlichkeit der von ihm wahrgenommenen Situation. Daran ändert seine ergänzende Bemerkung nichts, dass es im gewählten Osthang keine "grossen frischen Triebschnee-Ansammlungen" gehabt habe und diese durch den Nordostwind bereits wieder teilweise ausgeräumt gewesen seien (UV-act. 49, S. 7). Aus diesen Feststellungen ergeben sich nämlich keine günstigen Schlüsse für nicht frische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Triebschneeansammlungen oder für frische nicht grosse Triebschneeansammlungen. Des Weiteren ist daraus zu schliessen, dass zumindest grosse frische Triebschnee- Ansammlungen angenommen wurden, die lediglich teilweise ausgeräumt waren. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Skitourenfahrer bei der Abfahrt die SAC-Routen gerade in einem sehr steilen Hang bewusst verlassen haben (siehe hierzu UV-act. 49, S. 5; vgl. hinsichtlich des Verlassens von markierten Routen bei erheblicher Lawinengefahr das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_987/2012, E. 3.5). Dies gilt umso mehr, als die Lawinengefahrenskala bei der Stufe "erheblich" anmahnt, sehr steile Hänge der angegebenen Exposition und Höhenlage zu meiden, und zur Vorsicht ruft bei Überschreitungen bzw. Abfahrten in unbekanntem Gelände (Merkblatt "Achtung Lawinen!", a.a.O., S. 2). In diesem Kontext ist auch die Einschätzung von E.___ zu begreifen, der Hang hätte nicht befahren werden dürfen (UV-act. 49, S. 6). Dessen floskelhaft anmutende Aussage "Im Nachhinein ist man immer klüger" (UV-act. 49, S. 6), vermag daran nichts zu ändern, lassen sich doch daraus keine überzeugenden Schlüsse für das vorangegangene Risikoverhalten ziehen. Aus den Aussagen von E.___ gehen schliesslich auch keine Hinweise hervor, die auf eine umfassende Risikoanalyse des Unfallhangs deuten. 3.3 Zu beurteilen bleiben sodann die Schlussfolgerungen der Administrativgutachter. 3.3.1 Vorab trifft die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu (act. G 1, S. 17), dass die Beschwerdegegnerin bei der Auftragsvergabe für die versicherungsexterne Administrativbegutachtung Art. 44 ATSG verletzt hat. Sie hat den Beschwerdeführerinnen im Voraus weder Kenntnis von der Auftragsvergabe, geschweige denn von den beauftragten Personen der Sachverständigen gegeben. Die vorliegende Verfahrensverletzung führt indessen nicht dazu, dass das Administrativgutachten unbesehen um dessen Inhalt aus dem Recht zu weisen wäre. Die Beschwerdeführerinnen haben bislang denn auch keine triftigen Gründe gegen die Administrativgutachter vorgebracht oder Ergänzungsfragen formuliert, die im Rahmen der Administrativbegutachtung zu berücksichtigen gewesen wären. Es besteht daher kein Hinweis, dass sich das Verhalten der Beschwerdegegnerin vor dem Gutachtensauftrag negativ auf die Beweiskraft des Inhalts des Administrativgutachtens ausgewirkt hätte.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.2 Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der administrativ- gutachterlichen Einschätzung ist von Bedeutung, dass sie sich nicht nur auf die Akten, sondern auch - im Gegensatz zum Privatgutachten - auf eine persönliche Untersuchung der Geländeverhältnisse vor Ort stützt. Die Beschwerdeführerinnen bringen denn auch nicht vor und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Administrativgutachter wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätten. Zur Kritik am Administrativgutachten beschränken sich die Beschwerdeführerinnen auf die ergänzende Stellungnahme des Privatgutachters (act. G 1, Rz 27, und G 12, S. 16), dessen Einschätzung indessen betreffend die von den Gutachtern kontrovers diskutierten Gesichtspunkte inhaltlich nicht überzeugt (siehe vorstehende E. 3.1.3 ff.) und nicht beweistauglich ist. Die privatgutachterliche Beurteilung des Risikoverhaltens anhand der grafischen Reduktionsmethode bekräftigt zudem die administrativgutachterliche Einschätzung. Das Ergebnis des Privatgutachters liegt deutlich im Bereich "Hohes Risiko Verzicht empfohlen!" (UV-act. 58, S. 25). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 16, ad 26). Die administrativgutachterliche Beurteilung ist vereinbar mit dem nationalen und regionalen Lawinenbulletin für den 12. Februar 2012, mit den Ausführungen der Kantonspolizei Graubünden sowie den Aussagen von E.___. Es bestehen inhaltlich keine Zweifel an der administrativgutachterlichen Einschätzung, dass die beiden Skitourenfahrer mit dem Befahren des Unfallhangs unnötigerweise sehr grosse und nicht beherrschbare Risiken eingegangen sind (UV-act. 51, S. 32). 3.4 Die bestehenden gefahrenreichen Verhältnisse (erhebliche Lawinengefahr; kritische Schneeverhältnisse vor Ort; Verlassen der markierten Route; Steilheit und übrige Beschaffenheit des Unfallhangs) sprechen dafür, dass das Befahren des Unfallhangs ein absolutes Wagnis dargestellt hat. Die abseits der markierten Route und an einem von den beiden Skitourenfahrern zum ersten Mal befahrenen Hang eingegangenen grossen Gefahren für Leib und Leben liessen sich vorliegend nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (zu den nicht beherrschbaren Risiken siehe auch UV-act. 51, S. 32). Dabei kann offen bleiben, ob der Verstorbene beim Befahren des allein schon aufgrund der Gelände¬neigung und -beschaffenheit ("schroffendurchsetzt", Kriminalrapport vom 12. März 2012, UV-act. 21, S. 3; stark strukturiert, Felsstufen, UV-act. 51, S. 13) anspruchsvollen Unfallhangs noch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügte, nachdem er bereits eine längere kräftezehrende Skitour mit bloss kurzer Rast hinter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich und am Vortag noch bis 21:00 Uhr gearbeitet hatte (Unfallmeldung vom 14. Februar 2012, UV-act. 4). Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass die kritische Lawinensituation eine Landung des Rettungshelikopters am Unfallort nicht zuliess (UV-act. 21, S. 3; vgl. auch act. G 12.3) und auch im strafrechtlichen Verfahren von einer erheblichen Lawinengefahr im fraglichen Hang ausgegangen wurde (Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2013, E. 5b, UV-act. 45). Selbst wenn ein absolutes Wagnis verneint würde, läge jedenfalls zumindest ein relatives Wagnis vor. 4. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten sodann (erst) im Beschwerdeverfahren den Kausalzusammenhang zwischen dem Wagnis und der Todesfolge (act. G 1, Rz 28 f.). 4.1 Den vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 3.2 ff.) ist bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Wagnis und dem Lawinenabgang zu entnehmen, dass eine zureichende Risikobeurteilung zum Entschluss hätte führen müssen, auf das Befahren des erheblich gefährdeten Unfallhangs zu verzichten. Damit wäre das Lawinenunglück nicht eingetreten. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Wagnis und dem Lawinenabgang ist daher zu bejahen. 4.2 Das Geschehen beim Lawinenabgang entwickelte sich wie folgt: Der Versicherte wurde in einem sehr steilen Hang mit gefährlicher Beschaffenheit (siehe hierzu vorstehende E. 3.4) von einer Lawine erfasst und teilweise verschüttet. Er klagte gegenüber E.___ über Rippenschmerzen. Dieser gab an, der Versicherte habe sich bewegen können, sei aber in unveränderter Position liegen geblieben (UV-act. 21, S. 3, und UV-act. 49, S. 3). Der Verunfallte habe sich zusammen mit dem Rettungshelfer zu Fuss zum Helikopter begeben. Nach ca. einer Minute Flug sei ein akuter tonisch- klonischer epileptischer Anfall aufgetreten, worauf der Helikopter zwischengelandet sei zur Durchführung einer klinischen Neubeurteilung. Anlässlich dieser Zwischenlandung sei ein Kreislaufstillstand bei Kammerflimmern eingetreten. Daraufhin sei mit einer Herz-Lungen-Wiederbelebung (CPR) begonnen und eine einmalige Defibrillation durchgeführt worden (siehe zum Ganzen S. 2 der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 18. Februar 2012, UV-act. 20).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Aus dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass der Verstorbene - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen (act. G 12, S. 17 oben) - bereits im Rahmen des Lawinenabgangs an den Rippen verletzt worden ist, was wohl für die Lunge nicht folgenlos bleiben konnte. Eine - wenn auch moderate - Hypothermie ist ebenfalls dargetan (siehe S. 1, der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 18. Februar 2012, UV-act. 20). Bereits kurz nach dem Abflug geriet der Verunglückte in einen lebensgefährlichen Zustand. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Lawinenunglück und dem späteren Tod ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dieser kann vorliegend nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Tod des Verunglückten entfiele. Die behandelnden Intensivmediziner gingen sodann mit plausibler Begründung von einem Bergungstod bei Unterkühlung nach der Lawinenverschüttung aus (siehe S. 2 der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 18. Februar 2012, UV-act. 20; vgl. auch den medizinischen Rapport der Rega vom 12. Februar 2012, act. G 12.3). Ergänzend kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. G 5, S. 10 oben, und act. G 16, S. 10). Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierende Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4.4 Die Rechtsfrage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Lawinenabgang und dem Tod bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BGE 123 III 112 E. 3a). Vorliegend ist eine Schadenursache, welche die unmittelbaren natürlich-kausalen Folgen des Lawinenunglücks auf den Körper des Verstorbenen völlig in den Hintergrund treten lässt und damit geeignet wäre, den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen, nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus der Aktenlage kein konkretes Drittverschulden hervor, welches für sich allein das Lawinenunglück als Todesursache verdrängen und unbedeutend erscheinen liesse. Dies gilt einerseits bezüglich des Transports zum Rettungshelikopter, betreffend dem im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass aufgrund der kritischen Lawinensituation eine andere Variante zur Verfügung gestanden wäre (siehe hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 16, S. 10). Andererseits ist dies ebenfalls für den gegenüber der erstbehandelnden Notfallärztin geäusserten Vorwurf der Beschwerdeführerinnen zu beachten, sie sei unerfahren gewesen. Der Vorwurf erweist sich zudem inhaltlich als unzutreffend. Gemäss

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eidgenössischem Medizinalberuferegister übte die erstbehandelnde Ärztin seit dem Jahr 2007 den Beruf als Ärztin aus. Der blosse Hinweis auf deren Promotion im Jahr 2011 (act. G 1.3) lässt dies sowie den Umstand unberücksichtigt, dass eine Promotion hauptsächlich die akademischen Fähigkeiten betrifft und keine Schlüsse über das fachliche Können über das Promotionsthema hinaus zulässt. Für die Annahme, dass die im Kantonsspital Graubünden durchgeführten lebensrettenden Massnahmen nicht fachgerecht gewesen seien, findet sich in den Akten keine Stütze. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, da keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung ersichtlich waren (Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2013, E. 6, UV-act. 49, act. 22 der Staatsanwaltschaft). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die hälftige Kürzung der Hinterlassenenrenten als rechtmässig und in ihrem Umfang den Umständen angemessen. 6. Zu beurteilen verbleibt die Abweisung des Gesuchs um Erstattung der privatgutachterlichen Kosten der Beschwerdeführerinnen (Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids). 6.1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 6.2 Den Ausführungen des Privatgutachters fehlt die Beweiskraft, weshalb sie keinen Erkenntnisgewinn für die Beurteilung der vorliegenden Ansprüche lieferten. Eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt allein schon deshalb ausser Betracht und es kann offen bleiben, ob eine Beurteilung durch einen Sachverständigen der Lawinenkunde unerlässlich war. 7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist abzuweisen. 7.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen. 7.3 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 7.4 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2014/63
Entscheidungsdatum
24.02.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026