© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.09.2016 Entscheiddatum: 07.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 07.09.2016 Art. 9 Abs. 1 UVG. Verneinung einer Berufskrankheit. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2016,UV 2014/61).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2016.Entscheid vom 7. September 2016 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. UV 2014/61 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Wüst, MLaw, c/o Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Brack & Partner AG, Werftestrasse 2, 6005 Luzern, Gegenstand Versicherungsleistungen (Berufskrankheit) Sachverhalt A. A.a A.___ war seit 1. Februar 2005 als Anlage-/Maschinenführer bei der B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Dr. med. C., Facharzt FMH für Hals-Nasen- Ohrenkrankheiten, diagnostizierte am 17. Juni 2009 einen lärmbedingten Tinnitus mit leichter Hochtonsenke (UV-act. 4). Am 3. September 2009 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte leide seit ca. 6 Monaten unter einem Pfeifen in den Ohren (UV-act. 1). A.b Gestützt auf eine technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung des Ver- sicherten im Zeitraum von 1991 bis 2009 durch den Bereich Physik der Suva vom 12. Oktober 2009 (UV-act. 7) und eine dazu abgegebene Stellungnahme von Dr. med. D., Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 14. Dezember 2009 (UV-act. 8) verneinte die Suva mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (UV-act. 10) das Vorliegen einer berufsbedingten Hörschädigung durch Arbeiten im Lärm und lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2010 (UV-act. 13) liess die Suva am 12. April 2010 eine weitere technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung im Zeitraum von 1991 bis 2010 durch ihren Bereich Physik durchführen. Diese ergab erneut, dass die Lärmbelastung Lex während der gesamten Berufstätigkeit des Versicherten unter 85 dB(A) gelegen habe (UV-act. 20). Dr. D.___ stellte daraufhin fest, das Vorliegen einer Berufslärmschwerhörigkeit sei auszuschliessen (UV-act. 21).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entsprechend lehnte die Suva mit Verfügung vom 26. April 2010 ihre Leistungspflicht formell ab (UV-act. 22). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Mai 2010 vorsorglich Einsprache (UV-act. 23). Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 begründete er, früher sei er einem durch zusätzliche, ungeschützte Düsen verursachten, stärkeren Lärm ausgesetzt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, ob dieser Sachverhalt in die technische Beurteilung vom 12. April 2010 Eingang gefunden habe. Er ersuchte insbesondere um Eröffnung der in der technischen Beurteilung vom 12. April 2010 zitierten Schallmessprotokolle sowie des Besprechungsprotokolls mit dem Sicherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin vom 7. April 2010 (UV-act. 31). Nachdem die Suva dem Versicherten die Schallmessprotokolle hatte zukommen lassen (UV-act. 32), führte dieser am 31. August 2010 (UV-act. 34) aus, der Draht-Extruder sei durch eine erhebliche Staubentwicklung aufgefallen, weshalb man Abblasdüsen montiert habe. Diese in einer Startphase extrem lauten Abblasdüsen seien nach einer Intervention von Arbeitnehmerseite saniert worden. Den Ursprung der Hörbeschwerden lokalisiere er in der Zeit, in der die Abblasdüsen in unsaniertem Zustand tätig gewesen seien. Eine Messung der Spitzenbelastung durch diese Abblasdüsen habe nicht stattgefunden. Ohne diese müsse davon ausgegangen werden, dass die dem lärmgewohnten Versicherten als ausserordentlich aufgefallene Belastung sich über dem Grenzwert befunden habe. B.b Dr. C.___ stellte am 22. September 2010 fest, eine Kausalität zwischen der Hörstörung im Hochtonbereich und der Arbeit in lärmigem Umfeld sei sehr wahrscheinlich (UV-act. 39-5). Dr. med. E.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, ging gleichentags ebenfalls von durch Lärm am Arbeitsplatz entstandenen Schäden, mithin einer Berufskrankheit, aus (UV-act. 39-6). Im März 2011 führte die Suva eine Messung bei der Arbeitgeberin am Extruder KO30 und KO31 im Gebäude 57 mit offenen und gekapselten Abblasdüsen sowie maximalem Druck durch und kam in ihrem fachlichen Bericht zum Schluss, der Versicherte sei im schlimmsten Fall während zwei Jahren einer Lärmbelastung von LEX von 85 dB(A) ausgesetzt gewesen (UV-act. 57). Dr. med.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Abteilung Arbeitsmedizin Suva, beurteilte, es sei äusserst unwahrscheinlich, dass eine derartige Berufslärmexposition die ausschliessliche oder vorwiegende Ursache für die diagnostizierte Hörstörung darstelle. Demnach liege keine Berufskrankheit vor (UV-act. 58). Der Versicherte brachte darauf vor, er habe bei der Messung der Lärmbelastung nicht anwesend sein können, nur bei der anschliessenden Besprechung des Berichts sei er dabei gewesen (UV-act. 61). B.c Mit Entscheid vom 3. Mai 2011 (UV-act. 62) verfügte die Suva die Abweisung der Einsprache. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Suva zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, und anschliessender Neuentscheidung, eventualiter die Zusprache der dem Versicherten zustehenden gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung (UV-act. 69). B.d Mit Entscheid vom 5. Januar 2012 wies das Versicherungsgericht St.Gallen die Beschwerde ab. Es begründete, es sei auf die im März 2011 vorgenommene Lärmmessung abzustellen. Somit sei von einer Lärmbelastung von 85dB(A) auszugehen und die Gehörschädigung des Beschwerdeführers könne mangels entsprechender Lärmeinwirkung nicht mindestens vorwiegend beim Arbeiten im Lärm entstanden sein. Folglich bestehe keine Leistungspflicht seitens der Suva (UV-act. 85). Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. UV-act. 87) mit Entscheid vom 26. Juli 2012 gut. Es wies die Sache an die Suva zurück, damit diese unter Gewährung der Mitwirkungsrechte des Versicherten die Lärmmessung durch einen externen Sachverständigen durchführen lasse und über den Leistungsanspruch neu verfüge (UV-act. 101). B.e Die Suva informierte die Arbeitgeberin am 4. Oktober 2012 telefonisch über die erneut notwendige Messung, worauf diese bestätigte, die im fraglichen Zeitpunkt bestandene Situation könne nochmals hergestellt werden (UV-act. 109). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 schlug die Suva dem Versicherten einen externen Sachverständigen vor (UV-act. 113). Der Versicherte schlug seinerseits andere Sachverständige vor und beantragte den Beizug diverser interner Dokumente der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberin sowie eine Abklärung bezüglich ototoxischer Stoffe am Arbeitsplatz (UV- act. 114). Gestützt darauf wurde am 1. März 2013 in den Gebäuden der Arbeitgeberin eine Arbeitsanamnese bezüglich ototoxischer Substanzen und Lärmexposition erhoben. Dabei wurden veränderte Arbeitsbedingungen im Bereich der Extruderlinien angetroffen. Die Suva stellte weder Arbeitsstoffe mit bekanntem ototoxischem Potential noch Hinweise auf Expositionen zu anderen potentiell gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in relevantem Ausmass fest (UV-act. 122). Nach einem Betriebsbesuch am 7. Mai 2013 bestätigte G___, Suva Bereich Chemie, es gebe keinen Hinweis auf die Exposition gegenüber ototoxischen Substanzen und Substanzgruppen am Arbeitsplatz (UV-act. 135). Auf telefonische Mitteilung der Suva vom 15. und 17. Mai 2013, wonach die angeordnete Lärmmessung nun durchgeführt werden könne, teilte die Arbeitgeberin mit, das Gebäude 57 befinde sich im Umbau, was nicht gestoppt werden könne. Die fraglichen Produkte würden schon länger nicht mehr produziert. Die Situation habe bereits für die Messung vom März 2011 wiederhergestellt werden müssen, jetzt sei dies jedoch nicht mehr möglich (UV-act. 136, UV-act. 138). Die Suva teilte dem Versicherten darauf mit, die vom Bundesgericht auferlegten erneuten Messungen könnten nicht mehr durchgeführt werden (UV-act. 142). B.f Dr. med. H., Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten, attestierte am 6. März 2013 einen chronisch-dekompensierten Tinnitus aurium beidseits Grad 3-4 mit reaktiver Depression und Hyperakusis bei geringgradiger lärmtraumatischer Hochtonperzeptionsstörung beidseits (UV-act. 120). Dr. med. I., Oberarzt am Psychiatrie-Zentrum J.___, diagnostizierte am 8. Juli 2013 eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie einen Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1). Aufgrund der depressiven Symptomatik, insbesondere der Agoraphobie, bestehe derzeit eine 100% Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seinem angestammten Beruf. Sollte sich die Angst und die depressive Symptomatik in Zukunft bessern, wovon derzeit auszugehen sei, so könnte sich beim Versicherten wieder eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zunächst in einem reduzierten Umfang von 30-50%, einstellen (UV-act. 176-9 f.). B.g Bei einer Betriebsbesichtigung im Juli 2013, bei der u.a. der Versicherte sowie Vertreter der Suva und der Arbeitgeberin teilnahmen, stellte sich heraus, dass die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Maschine K030 seit Dezember 2010 ausser Betrieb, danach als Ersatzteillager für andere Maschinen verwendet und zum Besichtigungszeitpunkt absolut funktionsuntauglich war (UV-act. 148). Am 4. März 2014 verfügte die Suva, sie könne keine Versicherungsleistungen erbringen. Die leistungsbegründenden Voraussetzungen für eine Berufskrankheit könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (UV-act. 177). B.h Der Versicherte erhob am 8. April 2014 Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2014 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen mit Wirkung ab wann rechtens. Er brachte vor, die von der Suva durchgeführten Messungen seien mangelhaft und die vom Bundesgericht angeordneten neuen Lärmmessungen seien nie durchgeführt worden. Die Gründe, die neue Messungen verunmöglicht hätten, seien von der Suva (und zudem von der Arbeitgeberin) zu vertreten. Die Verletzung der Pflicht zur Erstellung eines den rechtlichen Ansprüchen genügenden Messprotokolls habe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zwingend die Umkehr der Beweislast zur Folge (UV-act. 180). Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 wies die Suva die Einsprache ab (UV-act. 185). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. August 2014 (act. G 1). Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung sowie die Zusprache von gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung mit Wirkung ab wann rechtens, insbesondere Heilungskosten, Hilfsmittel, Umschulung, Taggeld bzw. Rente und Integritätsentschädigung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er brachte im Wesentlichen vor, die am 22. März 2011 durchgeführten Messungen seien unter Verletzung seiner Mitwirkungsrechte erstellt worden. Neue Messungen, wie sie vom Bundesgericht verlangt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin nie durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin habe es offensichtlich versäumt, (materiell und formell) mängelfreie Messprotokolle zu erstellen und den Sachverhalt ordentlich zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht auf Beweislosigkeit erkannt werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände habe die Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zwingend die Umkehr der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislast zur Folge und dem Beschwerdeführer seien daher die ihm zustehenden Leistungen zu entrichten. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Sie führt im Wesentlichen aus, sie sei ihrer Verpflichtung, für die Umsetzungen der bundesgerichtlichen Anordnung besorgt zu sein, vollumfänglich nachgekommen und sei daher nicht verantwortlich dafür, dass die vom Bundesgericht angeordnete Lärmmessung nicht wiederholbar gewesen sei. Die Nichtdurchführbarkeit der Messwiederholung habe keine Beweislosigkeit zur Folge und führe nicht zur Umkehr der Beweislast. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die Berufslärmexposition die ausschliessliche oder vorwiegende Ursache der Hörstörung darstelle, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. C.c Mit Replik vom 13. Januar 2015 (act. G 9) bzw. Duplik vom 10. Februar 2015 (act. G 11) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen 1. Streitig ist vorliegend, ob der nach Lage der Akten bestehende Tinnitus aurium des Beschwerdeführers eine Berufskrankheit darstellt und somit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Rechtsprechungsgemäss liegt eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann vor, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen (BGE 119 V 200 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2011, 8C_465/2011, E. 7.1). Eine "ausschliessliche" Verursachung liegt vor, wenn der ursächliche Anteil der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit praktisch 100%
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beträgt (BGE 119 V 201 E. 2a mit Hinweis). Der Bundesrat erstellt laut Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) hat er in Ziff. 1 des Anhangs 1 zur UVV abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) aufgeführt und in Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV ebenfalls abschliessend die Krankheiten (Listenkrankheiten), die mit bestimmten Arbeiten korrespondieren, aufgezählt. 1.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a, BGE 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; bei einer leistungsaufhebenden Tatfrage liegt die Beweislast somit beim Unfallversicherer, bei einer leistungsbegründenden Tatfrage bei der versicherten Person. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Versicherungsträger haben dabei alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Dass allenfalls bestimmte Beweismittel nicht (mehr) erhoben werden können, ändert an der Massgeblichkeit des Regelbeweisgrads nichts (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Bern/St.Gallen/Zürich 2015, Art. 43 Rz 46 ff.). 1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 42 des Bundesgesetzes über den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung lässt eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung ausnahmsweise zu, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 42 Rz 13 und 15). 2. Vorerst zu klären ist die Frage der Unmöglichkeit der vom Bundesgericht mit Entscheid vom 26. Juli 2012 angeordneten Lärmmessung durch einen externen Sachverständigen (vgl. UV-act. 101). 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die am 22. März 2011 durchgeführten Messungen seien unter Verletzung seiner Mitwirkungsrechte erstellt worden und damit weder verwertbar, noch beweisbildend. Er sei überzeugt und es bestünden verschiedene Hinweise dafür, dass die Werte nicht korrekt ermittelt worden seien, insbesondere seien lediglich zwei der vier Extruderanlagen gemessen worden. Neue Messungen, wie sie vom Bundesgericht angeordnet worden seien, habe die Beschwerdegegnerin nie durchgeführt. Beim Augenschein vom 1. März 2013 seien sowohl die Wände als auch die Maschinen bei der Arbeitgeberin noch vorhanden gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Messung zu jenem Zeitpunkt noch durchführbar gewesen wäre. Zusammengefasst habe es die Beschwerdegegnerin offensichtlich versäumt, (materiell und formell) mängelfreie Messprotokolle zu erstellen und den Sachverhalt ordentlich zu ermitteln. Dennoch weise die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass gemäss ihren Abklärungen die leistungsbegründenden Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nachgewiesen werden können und infolge Beweislosigkeit eine Berufskrankheit zu verneinen sei. Dieses Ergebnis sei insbesondere auch vor dem Hintergrund falsch, dass sämtliche Beteiligte bereits seit langer Zeit in das Verfahren involviert und über die durchzuführenden Messungen informiert gewesen seien. Wenn es die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlasse bzw. versäume, auch nur ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Messprotokoll zu erstellen, das inhaltlich und formell den rechtlichen Ansprüchen genüge, könne dies nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Vor diesem Hintergrund könne daher nicht auf Beweislosigkeit erkannt werden, die Konsequenzen des fehlerhaften Vorgehens der Beschwerdegegnerin seien durch diese zu tragen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände habe die Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zwingend die Umkehr der Beweislast zur Folge und dem Beschwerdeführer seien daher die ihm zustehenden Leistungen zu entrichten (act. G 1 und G 9). 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, sie sei nicht dafür verantwortlich, dass die vom Bundesgericht angeordnete Wiederholung der Lärmmessung vom 22. März 2011 nicht habe erfolgen können. Sie habe keinen Anlass gehabt, an der klaren Zusicherung der Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2012, wonach die Situation von damals nochmals hergestellt werden könne, zu zweifeln. Eine Besichtigung der Räume der Arbeitgeberin und eine Besprechung mit dieser hätten ergeben, dass sich die Situation, wie sie anlässlich der Lärmmessung vom 22. März 2011 bestanden habe, nicht wiederherstellen lasse. Die Anordnung im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts sei offenbar von Beginn weg gar nicht umsetzbar gewesen, was sich jedoch erst im Nachhinein herausgestellt habe. Nicht die Umbauarbeiten, sondern die bereits lange zuvor erfolgte Einstellung der entsprechenden Produktion habe die Messwiederholung verunmöglicht. Die Beschwerdegegnerin habe beabsichtigt, einen externen Sachverständigen beizuziehen, sobald die vom Bundesgericht angeordnete Lärmmessung hätte stattfinden können. Die Nichtdurchführbarkeit der Messwiederholung führe nicht zur Umkehr der Beweislast. Jedenfalls habe sie keine Beweislosigkeit zur Folge (act. G 7 und G 11). 2.3 Gemäss Bericht über die bei der Arbeitgeberin stattgefundene Besichtigung vom 9. Juli 2013 war die Produktionsmaschine K030 ausser Betrieb und die Holzwände, welche die vier Produktionsmaschinen umgeben hatten, praktisch vollständig abgebaut. Die Vertreter der Arbeitgeberin hätten mitgeteilt, mit der Anlage K030 sei noch bis Dezember 2010 produziert worden, anschliessend sei die Maschine stillgelegt worden. Für die Lärmmessung im März 2011 sei es noch möglich gewesen, die Maschine nochmals in Betrieb zu nehmen. Danach sei die Maschine wieder stillgelegt und als Ersatzteillager für die anderen drei alten Anlagen benutzt worden. Derzeit sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Anlage K030 absolut funktionsuntauglich und könne nicht einmal mehr gestartet werden. Ein Rückbau sei nicht mehr möglich. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass auf den anderen drei noch laufenden Maschinen ein anderes Produkt verarbeitet werde. Die lärmverursachenden Abblasdüsen würden nicht mehr verwendet und seien ebenfalls abgebaut. Da die exakte Produktionssituation nicht mehr hergestellt werden könne, spiele der spätere Abbau der Holzwände eine sekundäre Rolle (UV-act. 148). Der Beschwerdeführer, welcher an der Besichtigung teilnahm, bestritt die Feststellungen im Bericht vom 9. Juli 2013 grundsätzlich nicht (vgl. UV-act. 151). Er brachte lediglich vor, seiner Ansicht nach wäre eine Inbetriebnahme der Anlage K030 mit entsprechendem Aufwand durchaus möglich. Eine Begründung für diese Ansicht ist den Akten nicht zu entnehmen und die Aussage erfolgte nach einem äusserlichen Augenschein, welcher es dem Beschwerdeführer nicht ermöglichte, den Zustand der Anlage fundiert zu beurteilen. Somit kann auf den unter Gewährung der Mitwirkungsrechte erstellten Bericht abgestellt werden. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Anlage K030 schon kurz nach der ersten Messung vom März 2011 nicht mehr funktionstüchtig war und die fraglichen Produkte seit Dezember 2010 nicht mehr produziert werden. Folglich war die Situation, wie sie zum Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens der Hörstörungen des Beschwerdeführers bestand, bereits beim Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2012 (vgl. UV-act. 101) nicht mehr wiederherstellbar. Daran ändert auch nichts, dass die Arbeitgeberin gemäss Telefonnotiz am 4. Oktober 2012 die mögliche Wiederherstellung der Situation bestätigte (vgl. UV-act. 109) und anlässlich der Arbeitsanamnese vom 1. März 2013 offenbar über die bevorstehende erneute Lärmmessung gesprochen wurde (vgl. UV- act. 122, UV-act. 151-3). Im Gegenteil ist dem Bericht vom 1. März 2013 zu entnehmen, dass an den Arbeitsplätzen Veränderungen an den Extruderlinien erfolgt, die Anlage K030 stillgelegt und die zusätzlichen Abblasdüsen abgebaut worden seien, da in diesem Bereich PEEK nicht mehr verwendet werde (UV-act. 122-5). 2.4 Da von einer bereits beim Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2012 bestehenden Unmöglichkeit einer erneuten Lärmmessung ausgegangen wird, erübrigen sich weitere Erwägungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin nach der bundesgerichtlichen Anordnung nicht (schriftlich) darauf hingewiesen hätte, dass weitere Messungen nötig seien und die damalige Situation wiederherstellbar bleiben müsse. Wie die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin richtig vorbringt (vgl. act. G 11), hätten entsprechende Hinweise und insbesondere auch ein Abbruch des Umbaus des Gebäudes 57 nicht zur Wiederherstellbarkeit der fraglichen Arbeitssituation geführt. Ebenso hätte eine frühere Mitteilung seitens der Arbeitgeberin über die (doch) nicht durchführbare Wiederherstellung der Situation die angeordnete Messung nicht ermöglicht. Vor Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 26. Juli 2012 mussten zudem weder die Beschwerdegegnerin noch die Arbeitgeberin mit einer erneut nötigen Lärmmessung rechnen und damit auch nicht vorsorglich die Wiederherstellbarkeit sicherstellen. Dies auch zumal das hiesige Versicherungsgericht mit Entscheid vom 5. Januar 2012 ausführte, auf die Lärmmessungen vom 22. März 2011 könne abgestellt werden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zu verneinen (UV-act. 85-10 und 85-16). 2.5 Es ist somit festzuhalten, dass die vom Bundesgericht angeordnete Messung durch einen externen Sachverständigen damals (26. Juli 2012) nicht möglich war. Das darauffolgende Verhalten der Parteien und der Arbeitgeberin ist folglich unbeachtlich. 3. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorhandenen Akten zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer von einer Listenkrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV, konkret einer erheblichen Schädigung des Gehörs durch Arbeiten im Lärm, auszugehen ist. Während der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, der Tinnitus aurium sei durch die Arbeit im Lärm bedingt, erachtet die Beschwerdegegnerin die Berufslärmexposition als ausschliessliche oder vorwiegende Ursache der Hörstörung als äusserst unwahrscheinlich. 3.1 Vorerst zu bemerken ist, dass verschiedene Fragen bezüglich der Entstehungsmechanismen von Tinnitus von der medizinischen Wissenschaft bislang nicht verlässlich beantwortet werden konnten. Gemäss der überwiegenden medizinischen Lehre handelt es sich beim Tinnitus nicht um ein eigenständiges Krankheitsbild, sondern primär um ein Symptom. Dieses ist wiederum gekennzeichnet durch eine Vielzahl möglicher Ursachen (vgl. BGE 138 V 248, E. 5.8.2 mit weiteren Hinweisen). Beim Tinnitus handelt es sich um abnorme Signale in den neuralen Elementen des Hörsystems, welches das Innenohr, die Hörnerven sowie die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hörbahnen und –zentren des Gehirns umfasst. Wo genau diese abnormen Signale entstehen, weiss man noch nicht. Praktisch jede Innenohrschädigung kann mit Tinnitus verbunden sein. Bleibender Tinnitus kommt beispielswiese vor bei Lärmschäden, nach Hörsturz (dort manchmal auch Schwindel), bei Altersschwerhörigkeit, nach gewissen ohrschädigenden Medikamenten, bei Otosklerose oder gutartigen Tumoren der Hör- bzw. Gleichgewichtsnerven. Auch Störungen im Bewegungsapparat können Tinnitus verstärken oder gar auslösen (BERNHARD KELLERHALS, Grundprobleme der Tinnitus-Hilfe aus medizinischer Sicht, S. 1 und 3 f., abrufbar unter http:// www.laermorama.ch/m4_ohrenschuetzen/pdf/Grundprobleme_Tinnitushilfe.pdf; besucht am 31. August 2016). Neben Lärm sind somit vielfältige andere Auslöser für einen Tinnitus aurium denkbar. 3.2 Das hiesige Versicherungsgericht stützte sich bei seinem Entscheid vom 5. Januar 2012 bei der Verneinung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin massgeblich auf die Lärmmessungen vom 22. März 2011 (vgl. UV-act. 85). Das Bundesgericht befand sodann, der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da er nicht unmittelbar vor Ort an der eigentlichen Beweiserhebung in Anwesenheit des Arbeitshygieniker und der Vorgesetzten habe teilnehmen können, womit ihm die Mitwirkungsrechte an der Ermittlung feststellungsbedürftiger Tatsachen verwehrt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Lärmmessung unter Gewährung der Mitwirkungsrechte durch einen externen Sachverständigen vornehmen zu lassen (vgl. UV-act. 101). Die in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten Erhebungen vom 22. März 2011 sind daher nicht beweisbildend. 3.3 Der im September 2008 bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lärmmessung lässt sich für den Maschinenführer Extruder im Gebäude 57 ein Wert Lex von 80 dB(A) entnehmen (UV-act. 32-16). Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, die Messung berücksichtige nicht, dass er bei Beginn seiner Hörstörungen Anfang 2009 (vgl. UV-act. 4) durch die ungedämmten Abblasdüsen stärkerem Lärm ausgesetzt gewesen sei (UV- act. 34). Ob dies tatsächlich nicht berücksichtigt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Das Messprotokoll vom November 2003 (UV-act. 32-17 ff.) gibt für den Maschinenführer Extrusion im Bau 57 ebenfalls einen Wert Lex von 80 dB(A) an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitsplatzsituation nicht derjenigen entsprach, wie sie zum Zeitpunkt des angegebenen Beginns der Hörbeschwerden war. Gleiches gilt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Lärmmessungen vom Mai 1998 (UV-act. 32-2 ff.). Ob bei den Messprotokollen von 1998 und 2003 die Lärmexposition berücksichtigt wurde und wie hoch sie allenfalls bewertet wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. zur Festlegung der Lärmexposition und des Wertes Lex dB(A) UV-act. 32-13 und UV-act. 57). Aus diesen Lärmmessungen sowie der darauf basierenden technischen Beurteilung vom 1. April 2010 (vgl. UV-act. 20) lässt sich somit keine exakte Lärmbelastung festlegen. 3.4 Die auf Antrag des Beschwerdeführers (vgl. UV-act. 114) erhobene Arbeitsanamnese bezüglich Exposition zu ototoxischen Substanzen ergab, dass keine Arbeitsstoffe mit bekanntem ototoxischen Potenzial im Einsatz waren und keine Hinweise auf Expositionen zu anderen potentiell gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in relevantem Ausmass bestehen (UV-act. 122). Dr. med. Dr. sc. nat. K., Facharzt für Rechtsmedizin FMH, verantwortlicher Arzt für Toxikologie der Suva, beurteilte am 2. April 2013, es könne nicht von einer verstärkt gehörschädigenden Interaktion mit Lärm ausgegangen werden. Substanzen, welche auch ohne Anwesenheit von Lärm eine erwiesene ototoxische Wirkung zeigten, seien im Besuchsrapport (vgl. UV-act. 122) nicht aufgeführt (UV-act. 127). Auch G, Bereich Chemie der Suva, stellte fest, die Überprüfung in den Bauten 57 und 61 habe keinen Hinweis auf die Exposition gegenüber ototoxischen Substanzen und Substanzgruppen ergeben (UV-act. 135). Diese Ausführungen sind überzeugend, nachvollziehbar und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3.5 In den Akten finden sich unterschiedliche ärztliche Beurteilungen, welche nachfolgend zu würdigen sind. 3.5.1 Dr. C.___ diagnostizierte am 17. September 2009 einen wahrscheinlich lärmbedingten Tinnitus mit leichter Hochtonsenke. Es liege eine C5-Senke vor, welche als lärmbedingt angeschaut werden müsse. Bei seiner Diagnose stützte er sich vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers (UV-act. 4). Am 22. September 2010 diagnostizierte er sodann einen möglicherweise lärmindizierten (richtig wohl: lärminduzierten) Tinnitus. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Arbeit mit lärmigen Maschinen trotz adäquatem Hörschutz unter einem Tinnitus sowie unter einer Hörstörung im Hochtonbereich. Eine Kausalität sei sehr wahrscheinlich, wobei “über das Ausmass des Lärms von unserer Seite aussage gemacht werden können“ (UV-act.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 39-5). Da jegliche weitere Erklärung fehlt, dürfte sich hier wohl ein Schreibfehler eingeschlichen haben und Dr. C.___ dürfte gemeint haben, von seiner Seite her könne über das Ausmass des Lärms keine Aussage gemacht werden. Wie Dr. F___ im Übrigen nachvollziehbar vorbringt (vgl. UV-act. 47), sind die Angaben in diesem Bericht widersprüchlich. So schätzt Dr. C.___ den Tinnitus einerseits als möglicherweise lärminduziert ein, führt dann aber aus, eine Kausalität sei sehr wahrscheinlich und beurteilt somit im selben Schreiben die Kausalität mit zwei unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgraden. Hausarzt Dr. E.___ stellte am 26. September 2009, mithin kurz nach Erhalt des Berichts von Dr. C.___ (vgl. UV-act. 4), fest, der Beschwerdeführer habe am Arbeitsplatz einen chronischen Lärmschaden erlitten (UV-act. 6). Am 22. September 2010 bestätigte Dr. E., offensichtlich gestützt auf den gleichentags erstellten Bericht von Dr. C. (vgl. UV-act. 39-5), er sehe den Tinnitus als Berufskrankheit an. Er und Dr. C.___ seien nach wie vor der Meinung, dass diese Schäden durch den Lärm am Arbeitsplatz entstanden seien. Dies sei ohne Präjudiz als Berufskrankheit anzusehen (UV-act. 39-6). Wie von Dr. F___ ausgeführt (vgl. UV-act. 47) und von Dr. C.___ sinngemäss erwähnt (vgl. UV-act. 39-5), sind Dr. C.___ und Dr. E.___ nicht in der Lage, über das Ausmass des Lärms bei der Arbeitgeberin eine Angabe zu machen, da entsprechende Lärmmessungen nicht vorliegen, mithin also nicht erwiesen ist, ob eine gehörgefährdende Lärmbelastung bestanden hat. 3.5.2 Dr. H.___ diagnostizierte im März 2013 einen chronisch-dekompensierten Tinnitus auris beidseits Grad 3-4 mit reaktiver Depression und Hyperakusis bei geringgradig lärmtraumatischer Hochtonperzeptionsstörung beidseits. Der Beschwerdeführer habe nach jahrelanger Lärmarbeit seit 2009 einen bilateralen hochfrequenten Tinnitus bemerkt. Grundlage sei die lärmtraumatische Hochtonsenke bei 4 und 6 kHz (UV-act. 120-4). Bei der Nennung von Lärm als Ursache der diagnostizierten Hochtonsenke stützt sie sich soweit ersichtlich ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Den weiteren aktenkundigen Berichten von Dr. H.___ vom Mai 2013, Juli 2013, März 2014 und August 2014 sind abgesehen von der gleichbleibenden Diagnose der geringgradig lärmtraumatischen Hochtonperzeptionsstörung keine Ausführungen zu allfälligen Ursachen der Hörstörung zu entnehmen (UV-act. 134, UV-act. 149, UV-act. 179, UV-act. 188).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.3 Dr. med. L., Praktische Ärztin, welche den Beschwerdeführer seit 2014 hausärztlich betreut, stützte sich bei ihrem Arztzeugnis vom 28. Januar 2014 bei ihrer Einschätzung, wonach der Tinnitus durch Lärmexposition am Arbeitsplatz hervorgerufen worden sei, ausdrücklich auf die Akten (UV-act. 176). Ihrer Beurteilung, welche sie kurz nach Beginn der ärztlichen Betreuung des Beschwerdeführers verfasste, ist somit vorliegend keine eigenständige Bedeutung beizumessen. Für die zu beurteilende Frage der Berufskrankheit nicht ausschlaggebend sind auch die Angaben von Dr. I., welcher den Beschwerdeführer vorwiegend aus psychiatrischer Sicht beurteilte (UV-act. 176-9 f.). 3.5.4 Die erwähnten Ärzte stützten ihre Einschätzung bezüglich der Ursache der Hörstörung soweit erkennbar ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die Berichte geben keinen Hinweis auf entsprechende eigene Untersuchungsergebnisse oder eine Auseinandersetzung mit den Akten der Beschwerdegegnerin (abgesehen vom Schreiben von Dr. E.___ vom 16. März 2011, vgl. UV-act. 59). Es lässt sich aus den Aussagen der Ärzte kein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin und der Hörstörung ableiten. 3.6 Schliesslich sind auch keine lärmbedingten Beschwerden oder Klagen anderer Mitarbeiter der Arbeitgeberin aktenkundig. Es liegt wohl eine durch zwei ehemalige Mitarbeiter der Arbeitgeberin unterzeichnete Bestätigung des Arbeitsablaufes bei der Arbeitgeberin im Recht. Dieser ist bezüglich Lärm jedoch nur zu entnehmen, dass es neben der Extrudersteuerung und den Extrudern viel zu laut gewesen sei (UV-act. 166-18 f.). Diese subjektive Lärmempfindung begründeten sie nicht und brachten auch keine allfällig durch die Lärmbelastung entstandenen Probleme vor. 3.7 Da die beim Beginn der Hörstörung des Beschwerdeführers bestandene Arbeitsplatzsituation nicht wiederhergestellt werden kann, sind weitere Abklärungen bezüglich der Lärmbelastung nicht möglich. Insbesondere ist der vom Beschwerdeführer im Vorverfahren mehrfach vorgebrachte (vgl. UV-act. 114, UV-act. 160) und in der Beschwerde sinngemäss wiederholte Antrag auf Edition der Werkstattrapporte, Tagesrapporte und Diames-Protokolle der Arbeitgeberin für die Jahre 2007 bis 2009 (act. G 1) abzulehnen. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen könnten Hinweise auf die Expositionszeit in der Nähe der Abblasdüsen sowie den Zeitpunkt des Anbringens und Dämmens der Abblasdüsen geben. Wie der Beschwerdeführer in seiner Replik (act. G 9) selbst jedoch zutreffend ausführt, ist die Festlegung der Expositionszeit aufgrund der nicht verwertbaren Messergebnisse vorliegend irrelevant. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hörstörung des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurde. Damit sind die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Hörstörung als Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer stehen mithin für die gemeldeten Hörbeschwerden mangels Vorliegens einer Berufskrankheit keine Versicherungsleistungen zu. 3.9 Selbst wenn man, wie von den Parteien teilweise vorgebracht (vgl. UV-act. 177, UV-act. 185-8, act. G1, act. G9), von einer Beweislosigkeit ausginge, käme es nicht zu einer Umkehr der Beweislast, weil die Unmöglichkeit der bundesgerichtlich angeordneten Lärmmessung nicht durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin verursacht wurde. Der Beschwerdeführer hätte die Beweislast zu tragen, da er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt einen Leistungsanspruch ableiten wollte. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.