© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.07.2015 Entscheiddatum: 15.07.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2015 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Ermittlung der Vergleichseinkommen. Für das Invalideneinkommen Beizug der LSE anstelle der von der Suva verwendeten DAP (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2015,UV 2014/3).Entscheid vom 15. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Della BatlinerGeschäftsnr.UV 2014/3ParteienA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, schmuckipartner, Neugasse 26, Postfach 545, 9004 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,GegenstandInvalidenrenteSachverhalt A. A.a A. (nachfolgend: Versicherter) arbeitete seit dem 14. Februar 2000 im Werkzeugbau als Giesser bei der B.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1). Am 19. August 2009 versuchte der Versicherte, einen Kupferklotz aus einer Konstruktionsform herauszuschlagen, und erlitt dabei einen Zwick im rechten Ellbogen. Seither entwickelten sich zunehmende Schmerzen (Suva- act. 5ff.). Dr. med. C., Facharzt Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2009 (Suva-act. 7) einen Zustand nach traumatischer Epikondylitis humeri lateralis rechts sowie einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und attestierte dem Versicherten ab 26. August 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Suva- act. 30). Am 15. Dezember 2009 wurde im Spital D. eine Kernspintomographie wohl des rechten, versehentlich an einer Stelle als links bezeichneten Ellbogengelenks durchgeführt (Suva-act. 18). Dabei ergab sich folgende Beurteilung: Minimaler
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reizerguss des Ellbogengelenks; Zeichen einer Zerrung der Bizepssehne, begleitet von leichter Tendovaginitis; zudem kutanseitige Partialruptur (6mm breiter Sehnendefekt) des Ansatzes des gemeinsamen Sehnenursprungs der Extensoren am Epicondylus humeri radialis; im übrigen regelrechtes Kernspintomogramm des Ellbogengelenks, ohne Nachweis chondraler sowie weiterer ossärer Läsionen. Die Suva anerkannte das Ereignis als versichert und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 21, 39). A.b Vom 3. März bis 7. April 2010 hielt sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik Bellikon auf. Im Austrittsbericht vom 19. April 2010 (Suva-act. 45) wurden eine Traumatisierung der Epikondylitis humeri radialis rechts mit chronischer Therapieresistenz und initial unklare Schmerzen dorsal im rechten Handgelenk, deutlich regredient, diagnostiziert. Es wurde eine mässige Symptomausweitung beobachtet. In der angestammten Tätigkeit als Werkzeugmacher, zuvor Heizungsmonteur (schwere Arbeit), bestehe ab 7. April 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien hingegen ganztags möglich, wobei jedoch ein häufiger Krafteinsatz des rechten Arms, repetitive Umwendbewegungen des rechten Vorderarms sowie Zwangshaltungen bezüglich des rechten Ellbogens (ellbogenbedingt ungünstige Auswirkung auf die Handposition bezüglich Bedienung von Apparaten, Feinmechanik etc.) zu vermeiden seien. A.c Die B.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 18. Juli 2010 auf (Suva-act. 40). Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (Suva-act. 52) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 18. Juli 2010 ein. In der Folge meldete sich der Versicherte per 19. Juli 2010 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Suva- act. 60-3/5). Bereits davor hatte er Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die von der Suva engagierte E.___ GmbH erhalten (Suva-act. 41, 72). Seit 20. Juni 2011 absolvierte der Versicherte ein Praktikum als Betreuer in der psychiatrischen Klinik F.___ (Suva-act. 79). A.d Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. Juli 2011 (Suva-act. 80) stellte Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Diagnose eines Status nach Unfall vom 19. August 2009 mit Partialruptur des Ansatzes der Extensoren am Epicondylus humeri radialis und chronischer Epicondylopathie rechtsseitig. Subjektiv persistierten hauptsächlich belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Epicondylus lateralis rechts. Objektiv finde sich eine praktisch normale Beweglichkeit im Ellbogengelenk mit seitengleich unauffälliger Pronotation/Supination und im Seitenvergleich nur minimal eingeschränkter Flexion rechts gegenüber links (10°) und bildgebend geringes intratendinöses Enhancement im gemeinsamen Ursprungsbereich der Extensorensehnen bei chronischer Epicondylopathie, differentialdiagnostisch Granulationsgewebe/minimale entzündliche Aktivität. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe sich seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon nichts geändert. A.e Vom 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 absolvierte der Versicherte ein Praktikum als Pflegehilfe im Spitalverbund Psychiatrisches Zentrum H.___ (Suva- act. 86-12/13). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 (Suva-act. 82) teilte die Suva dem Versicherten mit, der Schadenfall werde gleichentags abgeschlossen, da durch weitere medizinische oder therapeutische Behandlung keine Besserung mehr erzielt werden könne. Es bestehe keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung werde nicht erreicht. Mit befristetem Arbeitsvertrag vom 23. November/2. Dezember 2011 (Suva-act. 94) wurde der Versicherte vom 1. März 2012 bis 31. Juli 2013 als Pflegehelfer im Psychiatrischen Zentrum H.___ angestellt. A.f Mit Verfügung vom 30. April 2013 (Suva-act. 114) sprach die Suva dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2010 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13% zu. B. Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2013 (Suva-act. 116) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 (Suva-act. 130) abgewiesen. C. C.a Mit Beschwerde vom 27. November 2013 (act. G1) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, St. Gallen, beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden beantragen, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 sei teilweise aufzuheben und ihm sei eine UVG-Invalidenrente
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 28% auszurichten; es sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen; das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 8C_769/2013 vorliege; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess er insbesondere vorbringen, in Bezug auf die Einschränkungen an der linken Hand liege keine umfassende, stimmige Beurteilung des Kreisarztes vor. Der erhebliche Mangel bzw. die Fehlbeurteilung rechtfertige die Beurteilung seines Gesundheitszustands durch einen unabhängigen Gutachter. Die Berücksichtigung eines Valideneinkommens von lediglich Fr. 71'400.-- widerspreche den gesetzlichen Vorgaben, es sei analog der IV-Stelle auf die Einkommenssituation 2009 abzustellen. Für ein Abstellen auf DAP-Zahlen seien die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Tabellenlöhne abzustellen sei. Die IV-Stelle habe einen Invaliditätsgrad von 28% ermittelt. Es lägen keine Gründe für eine andere Beurteilung durch die Suva vor, zumal die Invalidenversicherung keine unfallfremden Faktoren zu berücksichtigen gehabt habe. Des Weiteren legte er einen Bericht der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Juli 2013 (act. G1.2), einen IK-Auszug des Beschwerdeführers (act. G1.3) und den IV- Vorbescheid vom 11. November 2011 (act. G1.4) bei. C.b Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 (act. G0) trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde des Versicherten nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Angelegenheit wurde unter der Verfahrensnummer UV 2014/3 eingeschrieben. D. D.a Auf Aufforderung des Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2014 (act. G3) begründete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das in der Beschwerde enthaltene Sistierungsgesuch am 7. März 2014 (act. G5) und legte nach Einwänden der Beschwerdegegnerin (act. G8) am 2. Mai 2014 das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2013 (act. G10.1), die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht vom 28. Oktober 2013 (act. G10.2) und weitere Unterlagen (act. G10.3ff.) ins Recht. Am 3. Juni 2014 (act. G13) liess der Beschwerdeführer das Urteil 8C_769/2013 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2014 einreichen. Darin war ein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2013 betreffend ein UV- Verfahren des Beschwerdeführers gegen die AXA Versicherungen AG wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben und die Akten zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen worden. Jene Streitsache wurde unter der Verfahrensnummer UV 2014/45 eingeschrieben. Im vorliegenden Verfahren erachtete das Gericht eine Sistierung bis zum Entscheid im Verfahren UV 2014/45 nicht als angezeigt und leitete am 5. Juni 2014 den Schriftenwechsel ein (act. G14). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2014 (act. G15) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe an der linken Hand unter keinen arbeitsrelevanten Einschränkungen mehr gelitten, welche vorliegend noch zu berücksichtigen wären. Bei der Bemessung des Valideneinkommens sei auf die Lohnangaben des Arbeitgebers abzustellen. Der pauschale Verweis auf den IK-Auszug, welcher über die vor 2010 gemeldeten Löhne Auskunft gebe, vermöge die Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2010 nicht zu entkräften. Umso mehr, als bei den Jahreslöhnen 2000 bis 2009 starken Schwankungen festzustellen seien. Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung geniesse volle Beweiskraft und die DAP- gestützte Bestimmung des Invalidenlohns entspreche den bundesgerichtlichen Vorgaben. Es bestehe keine Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung. Die Frage eines allfälligen Rückfalls ab Ende 2013 sei nicht Prozessgegenstand. D.c Mit Replik vom 5. Januar 2015 (act. G25) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser sei seit dem 6. Januar 2014 bei der I.___ AG im Stundenlohn tätig, und legte den Arbeitsvertrag (act. G25.3) und Lohnabrechnungen von Januar bis September 2014 (act. G25.4-12) bei. Zudem reichte er zwei Fotos mit Abbildungen der linken und rechten Hand ein (act. G25.1 und G25.2). Am 6. Januar 2015 (act. G28) reichte der Rechtsvertreter die Lohnausweise vom Oktober und November 2014 nach (act. G28.1 und G28.2). D.d Mit Duplik vom 23. Januar 2015 (act. G30) reichte die Beschwerdegegnerin ein an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gerichtetes Schreiben vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 21. August 2014 (act. G30.1) und deren Stellungnahme vom 26. August 2014 samt vier Beilagen (act. G30.2) ein. D.e Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (act. G32) legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Arbeitsvertrag vom 4. März 2015 mit der I.___ AG samt Anhang und Lohnreglement (act. G32.1ff.) ins Recht. Erwägungen: 1. 1.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Beschwerdegegnerin ist im Grundsatz unbestritten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Höhe der Invalidenrente. 1.2 Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Versicherte einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er zu mindestens 10% invalid ist. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes respektive der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es hat demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts steht unbestrittenermassen fest und es ergibt sich auch aus der Aktenlage, dass eine Partialruptur des Ansatzes der Extensoren am Epicondylus humeri radialis und eine chronische Epicondylopathie rechtsseitig auf den Unfall vom 19. August 2009 zurückzuführen sind (vgl. Suva-act. 45, 80). 2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt an der Beurteilung von Dr. G.___ vom 6. Juli 2011 (Suva-act. 80), die Einschränkungen an der linken Hand seien nicht berücksichtigt worden. Unbestrittenermassen war die linke Hand des Beschwerdeführers beim Unfall am 19. August 2009 nicht betroffen. Er hatte sich die linke Hand bereits am 18. Dezember 1990 beim Holzfräsen verletzt. Im Rahmen einer mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell am 24. Mai 1995 genehmigten Vergleichsvereinbarung war ihm von der damaligen Unfallversicherung eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20% ab 1. Oktober 1994 ausgerichtet worden. Mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 2014 wurde diese Rente per 1. April 2012 eingestellt (und damit die Renteneinstellung der damaligen Unfallversicherung per 1. März 2012 geringfügig korrigiert), da unter Würdigung sämtlicher Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass aufgrund des Unfalls im Jahr 1990 keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mehr bestand und der Beschwerdeführer von Seiten der linken Hand zu 100% arbeitsfähig war (UV 2014/45 E. 4; zum Sachverhalt vgl. lit. A). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine medizinische Begutachtung oder andere, weitere Abklärungen der linken Hand erübrigen sich daher. 2.3 Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Beurteilung von Dr. G.___ vom 6. Juli 2011 (Suva-act. 80), aber auch aufgrund des vollzeitlichen Praktikums (Oktober 2011 bis Februar 2012; Suva-act. 86-12/13) und der vollzeitlichen befristeten Tätigkeit als Pflegehelfer (März 2012 bis Juli 2013; Suva-act. 94) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit im Umfang von 100% arbeitsfähig ist. Im angestammten Beruf besteht eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im vollen zeitlichen Pensum, ohne häufigen Krafteinsatz des rechten Arms, ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Vorderarms und ohne Zwangshaltungen bezüglich des rechten Ellbogens.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei wird das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2 3.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – vorliegend im Jahr 2010 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 135 V 322 E. 4.1). In der Praxis bildet das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte, tatsächlich bezogene Einkommen häufig Anhalts- und Ausgangspunkt, da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, N 12f.). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 67 und 101) von einem Jahreseinkommen 2010 in Höhe von Fr. 71'400.-- aus. Der Beschwerdeführer möchte mit Verweis auf den IK-Auszug der Jahre 2007, 2008 und 2009 ein Valideneinkommen von mehr als Fr. 80'000.-- angewendet wissen. 3.2.3 Die Arbeitgeberin hatte im Dezember 2012 angegeben, im Jahr 2010 hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall neben einem nicht leistungsabhängigen Monatslohn in Höhe von Fr. 4'750.-- zuzüglich 13. Monatslohn regelmässig weitere Zulagen erhalten. Sie rechnete pauschale Schichtzulagen von Fr. 5'200.-- (= Fr. 400.--
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte x 13; act. G30.2), Pikettzulagen von Fr. 1'350.-- und eine Überstundenleistung von Fr. 3'500.-- im Rahmen einer Schätzung hinzu und wies darauf hin, dass die Überstunden aufgrund diverser Neuregelungen in Zukunft stetig abgenommen hätten (Suva-act. 101). Der IK-Auszug zeigt mit Blick auf die Jahre der Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG einen schwankenden Verlauf des Einkommens, wobei der Jahreslohn lediglich im Jahr 2008 über Fr. 80'000.-- betrug (Fr. 83'478.--). Bereits im Jahr 2007 lag er mit Fr. 78'783.-- um mehrere Tausend Franken über den Vorjahreslöhnen. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (act. G30.1f.) erklärte die B.___ AG, diese hohen Löhne seien auf diverse variable Lohnzuschläge für geleistete Sonderschichten an Wochenenden und in der Nacht zurückzuführen und würden nur bei vollzogener Sonderschicht gutgeschrieben. Aufgrund diverser Neuerungen wie zum Beispiel Schichtplanänderung, geregelter Schichtbetrieb, Personalaufstockung würden kaum mehr Sonderschichten geleistet. Aus diesem Grund seien solche Sonderzahlungen auch massiv rückläufig. Diese plausiblen Arbeitgeberangaben widerspiegeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die realistische Einkommensentwicklung beim Beschwerdeführer in diesem Betrieb, welche aufgrund der Reduktion des Postens "Sonderschichten" entsprechend geringer ausgefallen wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_316/2010, E. 5). Dies gilt umso mehr, als sich das Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers zwischen 2002 und 2006 auf Fr. 72'157 belief und sich auch 2011 bis 2013 nicht über diesen Bereich bewegt hätte. Die Schätzung der Überstundenentschädigung auf Fr. 3'500.-- erscheint vor dem Hintergrund, dass ab 2010 eine stark sinkende Tendenz verzeichnet wurde (vgl. Suva- act. 101), realistisch, obwohl der Beschwerdeführer bis dahin deutlich höhere Überstundenleistungen erbracht hatte. Unbehelflich ist auch das Argument, dass die IV-Stelle als Validenlohn Fr. 83'478.-- beigezogen und das Versicherungsgericht diesen Betrag im Entscheid vom 13. März 2013 nicht beanstandet hatte (IV 2012/75 E. 4.2). Hieraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal keine Bindung an die damals beigezogenen Grundlagen besteht und darüber hinaus im IV- Verfahren selbst unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer günstigsten Zahlen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 40% resultiert hatte. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens die Kinderzulagen von Fr. 200.-- monatlich nicht zu berücksichtigen sind, nachdem diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch in die Festlegung des Invalideneinkommens nicht einfliessen (Urteil vom 28. Juni 2010, 8C_58/2010, E. 3.2). 3.2.4 Zusammenfassend sind als Valideneinkommen Fr. 71'800.-- (Fr. 4'750.-- x 13 [Grundlohn inkl. 13. Monatslohn]+ Fr. 1'350.-- [Pikett] + Fr. 5'200.-- [Fr. 400.-- x 13; Schichtzulage] + Fr. 3'500.-- [Überstundenentschädigung]) heranzuziehen. 3.3 3.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2011 nach einem Praktikum eine befristete Tätigkeit als Pflegehelfer aufgenommen und ist seit Januar 2014 als I.___- Mitarbeiter im Stundenlohn tätig. Seit 1. März 2015 besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag bei einem Beschäftigungsgrad von 90% (act. G32.1). Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids (aber auch darüber hinaus) lag kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor, bei dem der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Das Invalideneinkommen kann folglich nicht auf individuell-konkreter Basis bemessen werden. 3.3.3 Es ist entgegen den Ansicht des Beschwerdeführers nicht erheblich, ob die durch die DAP nachgewiesenen Stellen besetzt und damit auf dem tatsächlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt nicht erhältlich sind (BGE 139 V 592 E. 7.7). Soweit der Beschwerdeführer gegen die Verwendung der DAP-Profile (vgl. Suva-act. 124) im Weiteren vorbringt, beidhändige Tätigkeiten seien nicht geeignet, ist mit Verweis auf E. 2.2 festzuhalten, dass bezüglich der linken Hand keine relevanten Einschränkungen mehr bestehen und dass das von Dr. G.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil eine beidhändige Tätigkeit nicht ausschliesst. In der Tat überzeugt es allerdings nicht, bei den körperlichen Anforderungen eine Handrotation (Arbeiten mit Schraubenzieher) als sehr oft (5 ½ bis 8 Stunden) möglich zu betrachten und dabei die Tätigkeit als Aufstecker/Mitarbeiter Kettherstellung (DAP-Nummer 408023) – wo ein solches Hantieren oft (3 bis 5 ½ Stunden) zugemutet wird – beizuziehen, da dem Beschwerdeführer repetitive Umwendbewegungen des rechten Vorderarms nicht zumutbar sind, wie der Kreisarzt festhielt. Ohne das DAP-Profil Nummer 408023 sind nur vier und nicht die praxisgemäss verlangten mindestens fünf Profile aktenkundig. Aus diesem Grund ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die vorliegend beigebrachten DAP-Profile abzustellen, sondern der LSE-Tabellenlohn von Fr. 61'164.50 (Fr. 4'901.-- x 12, aufgerechnet auf 41,6 Wochenarbeitsstunden, Basis 2010) beizuziehen. 3.3.4 Gemäss Rechtsprechung hängt die Frage, ob ein Tabellenlohnabzug zu gewähren ist, von allen persönlichen und beruflichen Merkmalen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) der versicherten Person ab. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (BGE 126 V 75 E. 5b). Im vorliegenden Fall ist einzig der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und entsprechend ein gewisser Konkurrenznachteil nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 5%, zumal dem Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin ein relativ breites Spektrum an Arbeitsplätzen offensteht. 3.3.5 Eine Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt bei einem Tabellenlohnabzug von 5% einen Invaliditätsgrad von 19% (Fr. 71'800.-- - [Fr. 61'164.50 x 0.95] x 100 / Fr. 71'800.-- ).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2010 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19% zuzusprechen ist. Die Sache ist zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Da sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig erwiesen hat und da der Beschwerdeführer auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer aber Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 insofern aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.