St.Gallen Sonstiges 09.06.2016 UV 2014/27

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.06.2016 Entscheiddatum: 09.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2016 Art. 6 Abs. 1 UVG. Beweiswürdigung Gerichtsgutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2016, UV 2014/27).Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016.Entscheid vom 9. Juni 2016 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della Batliner Geschäftsnr. UV 2014/27 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, Advokaturbüro Dähler & Lippuner, Poststrasse 12, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Gutachten Sachverhalt A. A.a Mit Verfügung vom 23. April 2012 (Suva-act. 113) sprach die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - gestützt auf das leidensadaptierte Leistungsprofil von PD Dr. med. B.___, Teamleiter Stv. Orthopädie der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, wonach dieser bei Vermeidung anhaltender repetierender Tätigkeiten in Pro-/Supination unter Kraftanwendung dazu befähigt sei, eine leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeit ganztägig auszuüben und auch feinmotorische Arbeiten ohne Probleme ausgeübt werden könnten (Suva-act. 99 S. 17, 78 S. 246) - ab 1. April 2011 eine Invalidenrente von Fr. 1‘303.35, gründend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24%, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 5‘340.--, gründend auf einer Integritätseinbusse von 5%, zu. Die vom damaligen Rechtsvertreter beantragte polydisziplinäre Begutachtung erscheine nicht notwendig. A.b Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Mai 2012 (Suva-act. 116) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2012 (Suva-act. 126) ab. A.c Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 22. August 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben (Suva-act. 128). Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 (UV 2012/64) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu 29% mit Wirkung ab 1. April 2011 zugesprochen und die Sache zur Rentenfestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. A.d Das gegen diesen Entscheid von beiden Parteien ergriffene Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beurteilte das Bundesgericht mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil vom 10. Februar 2014 (8C_492/2013, 8C_599/2013). Darin erwog es, die (vereinigten) Beschwerden seien im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Juni 2013 aufzuheben. Die Sache werde zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und zu neuem Entscheid an das Versicherungsgericht zurückgewiesen und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen. B. B.a Am 13. Mai 2015 erteilte das Versicherungsgericht der Medas Zentralschweiz den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (act. G22). Im Gutachten vom 29. Januar 2016 (act. G25) wurde festgehalten, die ulnocarpalen Beschwerden des Beschwerdeführers seien zum Teil auf die unfallbedingte TFCC- Läsion zurückzuführen. Die radiocarpalen und radioulnaren arthrotischen Veränderungen seien nicht unfallkausal. Es sei anzunehmen, dass mit Rentenbeginn am 1. April 2011 der medizinische Endzustand in Bezug auf die Unfallfolgen erreicht gewesen sei. Die angestammte Tätigkeit als CNC-Fräser bzw. Polymechaniker komme wegen der stereotyp-repetitiven Belastung des linken Handgelenks nicht mehr in Frage. Eine leidensangepasste Tätigkeit werde sowohl durch den Handchirurgen PD Dr. B.___ wie auch den Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, für zumutbar erachtet. Auch aus gutachterlich-medizinischer Sicht seien Beobachtungs- und Überwachungsfunktionen ebenso wie feinmotorische leichte Tätigkeiten zumutbar. Repetitive schwere Arbeiten seien zu vermeiden. Auch müsse eine Kälteexposition auf Grund der doch vorhandenen Dysästhesien im Ulnarisbereich vermieden werden. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Vollpensum zumutbar. In Anlehnung an Tabelle 5 werde die Integritätseinbusse auf 10% geschätzt. B.b Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. Februar 2016 zum Gerichtsgutachten fest, aus der Expertise der Medas ergebe sich schlüssig, überzeugend und damit beweisbildend, dass lediglich die TFCC-Läsion am linken Handgelenk als unfallkausal zu qualifizieren sei. Es bestehe keinerlei Anlass, den von ihr festgelegten Invaliditätsgrad von 24% zu erhöhen. In Bezug auf die Bemessung des Integritätsschadens sei das Medas-Gutachten nicht beweisbildend, da jegliche Begründung fehle (act. G27).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Die den Beschwerdeführer neu vertretende Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, St. Gallen, hat die Frist für eine Stellungnahme unbenutzt verstreichen lassen (act. G26 und G28). Erwägungen 1. 1.1 Vorliegend sind die Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung streitig. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat die versicherte Person, wenn sie durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 UVG). Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 53ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht bisweilen auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 129 V 177, 123 III 111 E. 2). 1.3 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6; BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/aa mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N55 zu Art. 43). 2. 2.1 Grundstein für die Beurteilung der Höhe der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung bildet die Beantwortung der Frage, ob das vom Versicherungsgericht eingeholte Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 29. Januar 2016 (act. G25) und die entsprechenden Teilgutachten einer Prüfung auf Schlüssigkeit und Beweistauglichkeit standhalten. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwendungen gegen das Medas-Gutachten vor (vgl. act. G26 und G28). Die Beschwerdegegnerin erklärt sich einzig mit der Bemessung des Integritätsschadens nicht einverstanden mit der Begründung, die Gutachter hätten nicht offengelegt, welcher Gesundheitsschaden dabei konkret berücksichtigt worden sei und auch in Bezug auf die Quantifizierung fehle jegliche Begründung und eine Auseinandersetzung mit den kreisärztlichen Erörterungen zum Integritätsschaden vom 13. Januar 2012 (Suva-act. 90). 2.2 Der handchirurgische Gutachter Dr. med. D., FMH Chirurgie speziell Handchirurgie, Klinik E., bezifferte die Integritätseinbusse gemäss Tabelle 5 auf 10%. Zwar erörterte er seine Schätzung nicht weiter und setzte sich mit der erwähnten kreisärztlichen Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie FMH, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, nicht auseinander. Doch bezog sich die Frage nach dem Integritätsschaden explizit nur auf die bleibenden Unfallfolgen, welche von Dr. D. bereits davor gesondert aufgeführt worden waren (Frage 3 zum Kausalzusammenhang, wobei Dr. D.___ einzig die unfallbedingte TFCC- Läsion nannte; act. G25, Handchirurgisches Teilgutachten vom 4. Januar 2016). Daher stösst der diesbezügliche Vorwurf der Beschwerdegegnerin ins Leere. In Bezug auf die Quantifizierung des Integritätsschadens ist einerseits zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ im Vergleich zu Dr. D.___ in der Subspezialität Handchirurgie nicht gleich bewandert ist. Andererseits wird die von Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 13. Januar

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 bereits angetönte, aber weder zeitlich noch quantitativ konkretisierte weitere Verschlimmerung für Dr. D.___ nach fast vier Jahren besser voraussehbar gewesen sein (vgl. dazu Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] und die Ausführungen im Urteil vom 14. Juni 2013, UV 2012/64, E. 5.3) und dieser Umstand in seiner Beurteilung der Höhe der Integritätseinbusse Niederschlag gefunden haben. Einer Revision aufgrund einer zu einem späteren Zeitpunkt zutage tretenden Verschlimmerung wäre - entgegen der Zusicherung von Dr. F.___ - wohl kaum Erfolg beschieden gewesen, da sie im vorliegenden Umfang von 5% die in Art. 36 Abs. 4 UVV geforderte grosse Tragweite mutmasslich nicht erreicht hätte. Jedenfalls vermittelt die - wenn auch knapp begründete - Bezifferung des Integritätsschadens von Dr. D.___ keinen Anschein auf Willkür und es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Schätzung des handchirurgischen Experten rechtfertigen. Auf das Gutachten kann im gerügten Punkt abgestellt werden. 2.3 Zu prüfen ist weiter, ob das Gerichtsgutachten auch mit Blick auf die bundesgerichtlichen Vorgaben im Urteil vom 10. Februar 2014 (8C_492/2013, 8C_599/2013) schlüssig ist, insbesondere die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die einzuholende medizinische Beurteilung erfüllt. 2.3.1 Das Bundesgericht rügte zunächst, die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht hätten keine medizinische Beurteilung zur Frage der Unfallkausalität der Hals-, Nacken- und Rückenbeschwerden eingeholt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Dies sei nachzuholen. Im Gerichtsgutachten (act. G25 S. 31) wurden die Pisotriquetralarthrose, sowie die Radiocarpal- und die Radioulnararthrose als unfallfremd angesehen, obwohl sie ebenfalls Einfluss auf den heutigen Gesundheitszustand mit entsprechenden Beschwerden im Handgelenk links hätten. Unfallfremd seien zudem mit Sicherheit die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule (Diskushernie C5/6, Foraminalstenosen C4-C7, aktuell ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression), die unspezifischen lumbalen Rückenschmerzen, das metabolische Syndrom, die hypertonen Blutdruckwerte und der Zustand nach arthroskopischer Meniscektomie am rechten Knie. Damit fallen unfallbedingte Fehl- oder Überbelastungen ausser Betracht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.2 Das Gerichtsgutachten vom 29. Januar 2016 (act. G25) löst die im bundesgerichtlichen Urteil vom 10. Februar 2014 (8C_492/2013, 8C_599/2013, E. 5.2) geäusserten Bedenken, PD Dr. B.___ habe möglicherweise auch bei Vollzeitarbeit keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als gegeben angesehen, da er eine volle Leistung bei Teilzeitarbeit nicht als empfehlenswert ansah, auf. Die Gerichtsgutachter sehen die Zumutbarkeit einer 100%-igen leidensadaptierten Tätigkeit ohne Leistungseinbussen als gegeben an. 2.3.3 Die - vom Bundesgericht im oben genannten Urteil (E. 5.4) als zusätzliches, den Entscheid vom 14. Juni 2013 des Versicherungsgerichts in Frage stellendes Element betrachtete - Aktenstellungnahme von Dr. med. G., Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, beratender Traumatologe, AXA Winterthur, vom 23. November 2011 (Suva-act. 85-2ff./6) fand Eingang in das Gerichtsgutachten (act. G25 S. 13) und wurde bei der Beurteilung des mutmasslichen Beginns und Verlaufs einer herabgesetzten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diskutiert (act. G25 S. 33). Indessen fällt ins Gewicht, dass in Übereinstimmung mit den bundesgerichtlichen Erwägungen allein gestützt auf die Angaben von Dr. G. keine Leistungszusprache erfolgen konnte. Dr. G.___ bezeichnete eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit generell als schwierig. Er setzte die Arbeitsunfähigkeit in einer manuellen Tätigkeit aufgrund der Diagnose der Arthrose und Schmerzen im Handgelenk links bei mindestens 50% an und erachtete eine kombinierte Untersuchung zusammen mit einem Neurochirurgen bzw. Orthopäden und Handchirurgen als sinnvoll. Im Gerichtsgutachten wurde die Aktenstellungnahme von Dr. G.___ ausreichend behandelt, so dass sich Weiterungen erübrigen. 2.4 Die Würdigung des Gerichtsgutachtens ergibt insgesamt, dass dieses auf eigenständigen gründlichen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die Medas-Gutachter haben die medizinischen Vorakten verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Leiden berücksichtigt und gewürdigt. Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Gestützt auf das Gutachten der Medas Zentralschweiz vom 29. Januar 2016 ist deshalb davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit Beobachtungs- und Überwachungsfunktionen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ebenso für feinmotorische leichte Tätigkeiten ohne repetitive schwere Arbeiten oder Kälteexpositionen seit 25. Februar 2011 (Berichterstattung von PD Dr. B., Suva-act. 99 S. 17) eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. 3. 3.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. 3.2 Vorliegend werden von den Parteien keine Gesichtspunkte vorgebracht, die ein Abweichen von dem im Entscheid vom 14. Juni 2013, UV 2012/64, E. 4.1, festgelegten Valideneinkommen von Fr. 77'800.-- im Jahr 2011 nahe legen. 3.3 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist - wie bereits im Entscheid vom 14. Juni 2013, UV 2012/64, E. 4.3 - vom LSE-Hilfsarbeiterlohn 2010 von Fr. 4'901.-- bzw. von einem Jahreseinkommen von Fr. 58'812.-- (Fr. 4'901.-- x 12) auszugehen. Nach Aufrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2011 von 41.7 Stunden (Fr. 58'812.-- / 40 x 41.7; im Entscheid vom 14. Juni 2013 wurde irrtümlicherweise von einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden ausgegangen) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2011 (1.0%) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 61'924.60. 3.4 Hinsichtlich des Tabellenlohnabzugs ist auf die Ausführungen im Entscheid vom 14. Juni 2013, UV 2012/64, E. 4.4, zu verweisen. Die darin dargelegten Gründe für die Gewährung eines Abzugs in Höhe von 10% haben auch mit Blick auf das von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerde vom 2. Juli 2013 ans Bundesgericht ins Feld geführte Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2012, 8C_657/2012, E. 5, weiterhin Gültigkeit. Die Ausgangslage in jenem Urteil ist nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar, handelte es sich doch dort um einen zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses 54 Jahre alten Versicherten, wobei Art und Dauer seiner Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht bekannt sind. Im Gegensatz dazu bestehen im Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür, dass ihm sein Lebensalter (60 Jahre) und sein Dienstalter als Polymechaniker (17 Jahre bei der H. AG) bei der Stellensuche beschränken und ihm somit bei der Verwertung seiner

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restarbeitsfähigkeit zum Nachteil gereichen. Diesen Umständen ist nach wie vor mit einem Tabellenlohnabzug von 10% Rechnung zu tragen. 3.5 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 77'800.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 55'732.15 (61'924.60/10%) ergibt einen Invaliditätsgrad von 28.36%. 4. Gestützt auf die Bezifferung des Integritätsschadens von Dr. D.___ auf 10% (vgl. E. 2.2) resultiert eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrads von 28% und eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- bei einer Integritätseinbusse von 10% zuzusprechen ist. Zur Rentenfestsetzung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; SR 830.1) 5.3 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013, 8C_71/2013, E. 2.2.3) hat die Beschwerdegegnerin die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 10'562.80 (samt nachträglich eingegangener Rechnung Klinik E.___, von Fr. 125.75) zu tragen. 5.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im Verfahren UV 2012/64 war bei geringgradigem Obsiegen im Rentenpunkt und Abweisung bezüglich Erhöhung der Integritätsentschädigung eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen worden. Mit Blick auf den durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwand und der gestützt darauf zugesprochenen höheren Integritätsentschädigung erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Verfahren UV 2012/64 und UV 2014/27 angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2012 dahingehend gutgeheissen, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu 28% mit Wirkung ab 1. April 2011 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10%, zugesprochen und die Sache zur Rentenfestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 10'562.80 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_KGN_999
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_KGN_999, UV 2014/27
Entscheidungsdatum
09.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026