St.Gallen Sonstiges 12.01.2016 UV 2014/20

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2014/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 12.01.2016 Entscheiddatum: 12.01.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 12.01.2016 Art. 21 UVG. Art. 25 ATSG. Art. 23 Abs. 8 UVV.Rückforderung von Taggeldern, die nach der Rentenzusprache ausgerichtet worden sind. Taggeldanspruch von Rentenbezügern im Rahmen eines Rückfalls (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2016, UV 2014/20).Entscheid vom 12. Januar 2016 Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. UV 2014/20 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller, Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeldleistungen (Rückforderung) Sachverhalt A. A.a A.___ erlitt am 23. September 2007 im Rahmen eines Motorradunfalls ein Polytrauma (vgl. Suva-act. 1, 41, 49 und 347; zu den Diagnosen vgl. Suva-act. 305-2 ff.). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlungen und Taggelder). Am 20. Dezember 2011 sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 60 Prozent (50 Prozent wegen völliger Gebrauchsunfähigkeit der linken oberen Extremität [vgl. Suva- act. 303-17, 306-35], 10 Prozent wegen minimaler bis leichter neuropsychologischer Funktionsstörung [vgl. Suva-act. 303-17]) eine Integritätsentschädigung von 64’080 Franken zu (Suva-act. 335). Mit einer Verfügung vom 27. August 2012 sprach sie ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2012 eine monatliche Rente von 2’399.50 Franken und eine Teuerungszulage von 69.60 Franken zu (Suva-act. 421). Der Betrag der Invalidenrente entsprach einem Invaliditätsgrad von 45 Prozent. Eine dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 429) wurde abgewiesen (Entscheid vom 3. Dezember 2012, Suva-act. 445). A.b Am 9. September 2012 zog sich der Versicherte bei einem Treppensturz eine Schulterkontusion rechts zu (vgl. Suva-act. 427 und 489 [eingeordnet nach act. 427]; 462). Die Suva richtete dem Versicherten für die Folgen dieses Unfalls (geführt unter Unfall-Nummer 15.81804.12.8) in Ergänzung zur Rente ein Taggeld aus (vgl. Suva- act. 541, ferner 433; offenbar per Ende Februar 2013 vorübergehend eingestellt, Suva- act. 465; vgl. auch das Besprechungsprotokoll vom 3. Mai 2013 in Suva-act. 484, in dem der Unfall Nr. 15.81804.12.8 als abgeschlossen bezeichnet wurde). Am 27. November 2012 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Suva- act. 442). Es wurde eine Arthroskopie mit subacromialer Dekompression/ Acromioplastik und eine Metallentfernung und Exotosenabtragung Clavicula

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenommen. Im Januar 2013 stürzte der Versicherte erneut auf die rechte Schulter (vgl. Suva-act. 460; 469-2). Am 7. Mai 2013 wurde erfolglos eine Metallentfernung am rechten Vorderarm versucht (Suva-act. 486). Am 15. Mai 2013 kam es auf dem Balkon der Wohnung des Versicherten zu einem nochmaligen Sturz auf die rechte Schulter (Suva-act. 493; in Suva-act. 496 wird von einem Sturz auf den rechten Ellbogen berichtet; offenbar Unfall-Nummer 15.80943.13.2, vgl. Suva-act. 502-1). A.c Am 23. Juli 2013 erkundigte sich die Suva beim behandelnden Arzt, Dr. med. B., Spital C., nach dem Grund für die von ihm – weiterhin – attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Suva-act. 506). Dieser antwortete am 26. Juli 2013 (Suva-act. 507), dass der Versicherte am 15. Juli 2013 noch über stärkere Schmerzen geklagt habe. Ab Anfang August 2013 sei dem Versicherten die Wiederaufnahme der Arbeit im Rahmen seiner früheren Beschäftigung aber wohl wieder zumutbar. Anlässlich eines Telefonates teilte der zuständige Sachbearbeiter der Suva dem Versicherten am 2. August 2013 mit, dass die Suva ihm noch bis Ende Juli 2013 „zuvorkommenderweise“ ein Taggeld in Ergänzung zur Rente ausrichten werde (Suva- act. 509). Am 8. August 2013 berichtete Dr. B.___ (Suva-act. 510), dass der Versicherte wieder über etwas vermehrte Schmerzen in der rechten Schulter und im Vorderarm geklagt habe. Nach wie vor Hauptproblem sei aber das linke Knie. Aufgrund der Gesamtsituation sei ihm die Rückkehr zur Arbeit noch nicht möglich. Am 5. November 2013 wurde eine operative Kreuzbandersatzplastik im linken Knie durchgeführt (Suva- act. 522). Am 2. Dezember 2013 liess der Versicherte um die Zustellung der Taggeldabrechnungen ab dem 1. Februar 2012 und um eine Begründung für die Einstellung des Taggeldes ab dem 1. August 2013 und bis zum 3. November 2013 ersuchen (Suva-act. 534). Am 20. Dezember 2013 teilte die Suva dem Versicherten mit (Suva-act. 541), dass sie ihm ab sofort kein Taggeld mehr ausrichten könne. Sie habe nach der Rentenzusprache per 1. September 2012 aufgrund des in der Nachdeckungsfrist erlittenen Unfalls vom 8. September 2012 ein Taggeld in Ergänzung zur Rente ausgerichtet. Dieser Taggeldanspruch habe am 30. November 2012 geendet. Am 27. November 2012 sei die Operation an der rechten Schulter erfolgt, die als Rückfall qualifiziert worden sei. Deshalb sei ab dem 1. Dezember 2012 weiterhin ein Taggeld ausgerichtet worden. Gemäss dem Art. 23 Abs. 8 UVV hätten Rentner aber bei Rückfällen keinen Taggeldanspruch. Die Taggelder ab dem 1. Dezember 2012 seien also irrtümlich ausgerichtet worden. Am 8. Januar 2014 erliess die Suva eine Verfügung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Suva-act. 548), mit der sie vom Versicherten die im Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013 und die im Zeitraum vom 4. bis zum 30. November 2013 ausgerichteten Taggelder von total 25’473.40 Franken zurückforderte. B. B.a Am 31. Januar 2014 liess der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Januar 2014 erheben (Suva-act. 558). Sein Rechtsvertreter führte aus, die Taggelder seien gerade nicht irrtümlich ausbezahlt worden. Der Sachbearbeiter habe nämlich in einer Telefonnotiz vom 2. August 2013 festgehalten, dass die Suva das Taggeld in Ergänzung zur Rente noch bis Ende Juli 2013 zuvorkommenderweise übernehme. Die Rückforderung sei vor diesem Hintergrund treuwidrig. Dies gelte auch für die im November 2013 ausgerichteten Taggelder, denn wenn schon die Taggelder bis Ende Juli 2013 zuvorkommenderweise und damit freiwillig geleistet worden seien, dann erst recht auch die Taggelder für den November 2013. Es passe ins Bild des Case Managements, dass der Case Manager bewusst auf eine Aufteilung der Versicherungsleistungen auf die verschiedenen Unfälle verzichtet und so den Versicherten im Glauben gelassen habe, er erhalte die Leistungen nach Massgabe der gesetzlichen Vorgaben, mithin nicht unrechtmässig. In diesem Zusammenhang könne auch die kreisärztliche Empfehlung nicht übergangen werden, wonach im Rahmen eines stationären Aufenthaltes die im Gutachten vom 6. Oktober 2011 festgehaltene Zumutbarkeitsbeurteilung überprüft werden sollte. Der Case Manager habe dies dem Versicherten am 2. August 2013 zugesichert, bislang aber nichts unternommen, obwohl der Versicherten ebenfalls am 2. August 2013 erklärt habe, er erachte sich als vollständig arbeitsunfähig und halte die Ausrichtung einer ganzen Rente für das Vernünftigste. Im Ergebnis werde die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2014 beantragt. B.b Mit einem Entscheid vom 13. Februar 2014 hiess die Suva die Einsprache teilweise gut (Suva-act. 569). Sie führte aus, das durch die telefonische Auskunft vom 2. August 2013 begründete Vertrauen des Versicherten sei zu schützen. Die bis zum 31. Juli 2013 ausgerichteten Taggelder seien daher nicht zurückzufordern. Am 2. Mai 2013 sei dem Versicherten mitgeteilt worden, dass der Versicherungsfall betreffend den Sturz vom 9. September 2012 als abgeschlossen betrachtet werden könne, weil

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alle vergangenen Untersuchungen auf das Unfallereignis vom 23. September 2007 zurückzuführen seien. Aus dieser Mitteilung hätte der Rechtsvertreter des Versicherten als versierter UVG-Experte schliessen müssen, dass gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV keine weiteren Taggelder mehr geschuldet gewesen wären. Im Weiteren ergäben sich aus der Telefonnotiz vom 2. August 2013 klare Vorbehalte gegen weitere Taggeldzahlungen durch die Suva. Unter dem Titel „Treu und Glauben“ sei daher von einer Taggeldrückforderung für den Zeitraum vom 4. bis zum 30. November 2012 (richtig: 2013) nicht abzusehen. Die Rückforderung reduziere sich folglich auf 2’300.45 Franken. Das sinngemäss gestellte Erlassgesuch werde geprüft, wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden sei. C. C.a Am 19. März 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2014 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte er an, die streitigen Taggeldzahlungen seien im Zusammenhang mit einer Operation erfolgt, deren Kosten die Beschwerdegegnerin übernommen habe. Der Kreisarzt habe vorgängig bezüglich der Unfallkausalität ausgeführt, dass die Behandlung in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. September 2007 stehe. Damit stehe die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fest. Die nachträglich vorgebrachte Begründung der Beschwerdegegnerin, es handle sich um einen Rückfall, für den sie keine Leistungspflicht treffe, überzeuge nicht. Bereits in den Berichten des Luzerner Kantonsspitals aus dem Jahr 2007 sei die Kreuzbandproblematik angesprochen worden. Es sei absehbar gewesen, dass sich diesbezüglich medizinische Eingriffe aufdrängten. Es könne somit nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem „Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Schädigung“ gesprochen werden. Der Grundfall sei mit anderen Worten entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin noch gar nicht abgeschlossen gewesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, dass der Grundfall mit der Rentenzusprache per 1. September 2012 abgeschlossen worden sei. Erst am 15. Juli 2013 habe Dr. B.___ eine Instabilität am linken Knie erwähnt. Eine MRI-Untersuchung vom 16. Juli 2013 habe eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes gezeigt, was eine Kreuzbandersatzplastik erfordert habe. Es handle sich dabei um einen Rückfall zum Unfall vom 23. September 2007. Die Knieproblematik links sei zwar schon vom Kantonsspital Luzern und vom Paraplegikerzentrum Nottwil erwähnt worden. Bei der Verlaufsuntersuchung vom 1. September 2008 hätten aber keinerlei Probleme am linken Knie mehr festgestellt werden können. Gemäss der orthopädischen Expertise der Rehaklinik Bellikon vom 6. Oktober 2011 sei das linke Knie damals unverändert normal und stabil gewesen. Es liege also ein klassischer Rückfall vor, womit kein Taggeldanspruch bestanden habe. Für die Anwendung des Art. 25 Abs. 1 ATSG sei es irrelevant, ob die Leistungsausrichtung bewusst oder irrtümlich erfolgt sei. Entscheidend sei, ob es sich um rechtmässige oder um unrechtmässige Leistungen gehandelt habe. C.c Mit einem Entscheid vom 12. Mai 2014 (UV 2014/20 Z) stellte das Versicherungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. C.d Am 15. September 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Sein Rechtsvertreter machte geltend, dass es sich bei den Beschwerden am linken Knie nicht um einen Rückfall handle, weil sich diese gemäss den medizinischen Akten über die Jahre entwickelt hätten und weil der Beschwerdeführer deswegen nachweislich schon mehrfach gestürzt sei. Dieser unfallbedingte Gesundheitsschaden habe sich also über die Jahre kontinuierlich verschlechtert. Es handle sich nicht um ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Schädigung. Die Beschwerdegegnerin habe nach dem 31. Juli 2013 keine Taggelder mehr ausgerichtet. Erst ab dem 4. November 2013 habe sie – ganz bewusst – wieder Taggelder ausgerichtet. Eine Rückforderung sei deshalb ausgeschlossen. Der Rechtsvertreter legte seiner Eingabe eine Kopie eines Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2014 betreffend eine interdisziplinäre Begutachtung bei.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.e Die Beschwerdegegnerin wies am 14. Oktober 2014 darauf hin (act. G 8), dass sie ebenfalls an ihren Anträgen festhalte. Das Schreiben vom 2. Juli 2014 betreffe die von ihr eingeleitete Rentenrevision. Dies habe mit der vorliegenden Streitsache nichts zu tun. C.f Am 1. September 2015 liess der Beschwerdeführer das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 1. Juni 2015 (act. G 10.1) einreichen und darauf hinweisen, dass die Sachverständigen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. September 2007 und den Knieproblemen links aufgezeigt hätten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin nahm am 11. September 2015 dazu Stellung (act. G 12). Auf eine Rückfrage des Versicherungsgerichtes hin (act. G 14) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2015 mit, dass der Beschwerdeführer im letzten Quartal des Jahres 2013 weder einen Lohn erzielt noch eine Arbeitslosenentschädigung erhalten habe (act. G 15). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer per 1. September 2012 eine Invalidenrente zugesprochen. Gemäss dem Art. 16 Abs. 2 UVG hat ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf ein Taggeld bestanden. Zudem hat die Ablösung des Taggeldes durch die Invalidenrente quasi die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien eingeläutet, denn gemäss dem Art. 3 Abs. 2 UVG endet das Versicherungsverhältnis mit dem 30. Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, wobei die Invalidenrente anders als das Taggeld nicht als Lohn gilt (vgl. Art. 7 UVV). Die Zusprache eines Taggeldes nach dem Ablauf dieser Nachdeckungsfrist fällt nur noch unter den (engen) Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 UVG in Betracht. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache für drei Zeiträume ein Taggeld ausgerichtet, nämlich von September 2012 bis zum 30. November 2012, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Juli 2013 sowie für die Zeit vom 4. bis zum 30. Novebber 2013. Das Taggeld für den ersten Zeitraum hat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie offenbar aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen der durch den Treppensturz vom 9. September 2012 (Unfall-Nummer 15.81804.12.8) ausgelösten Schulterkontusion rechts ausgerichtet. Das Taggeld für den zweiten Zeitraum hat sie im Zusammenhang mit der Operation an der rechten Schulter vom 27. November 2012 (Suva-act. 442) erbracht, die sie offenbar als Rückfall zum Unfall vom 23. September 2007 gewertet hat (Suva-act. 541). Die im dritten Zeitraum erbrachten Taggelder standen im Zusammenhang mit der Knie-Operation vom 5. November 2013 (Suva-act. 522). 1.3 Obwohl laut dem Art. 49 Abs. 1 ATSG über Leistungen, die erheblich sind, schriftlich Verfügungen erlassen werden müssen und obwohl Taggeldleistungen – zumindest solche für mehrere Tage oder im vierstelligen Bereich – zweifelsohne als erhebliche Leistungen zu qualifizieren sind, hat die Beschwerdegegnerin über die Taggeldleistungen in den erwähnten Zeiträumen nicht formell verfügt. Wohl aus prozessökonomischen Gründen hat sie in der Rückforderungsverfügung die Zeiträume

  1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 einerseits und 4. bis 30. November 2013 andererseits zusammengefasst. Inhaltlich sind darin zwei Verfügungen zu erblicken (Rückforderung von Taggeld wegen Arbeitsunfähigkeit nach Schulter-Operation vom
  2. November 2012 einerseits und nach Knie-Operation vom 5. November 2013 andererseits). Gegen beide wurde Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat wiederum aus prozessökonomischen Gründen beide Zeiträume in einem Einspracheentscheid behandelt. Darin wurde die Einsprache gegen die Rückforderung der von 1. Dezember 2012 bis 31. Juli 2013 ausgerichteten Taggelder gutgeheissen und jene gegen die Rückforderung der von 4. bis 30. November 2013 ausgerichteten Taggelder abgewiesen. Gegen diesen zweiten Teil richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich lediglich die Rückforderung für den Zeitraum 4. bis 30. November 2013 erfasst. 1.4 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage des Erlasses der Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Die Gutgläubigkeit eines allfällig unrechtmässigen Leistungsbezugs ist also entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren irrelevant.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die unbestritten von 4. bis 30. November 2013 bezahlten Taggelder wurden ohne formelle Verfügungsgrundlage ausgerichtet. Es ist folglich von einer formlosen De- facto-Verfügung auszugehen, die grundsätzlich dennoch rechtskraftfähig ist (vgl. zur Rechtskraftsfähigkeit einer unrechtmässigerweise nicht in Verfügungsform gekleideten Leistungsverweigerung innert eines Jahres BGE 134 V 145). Der Beschwerdeführer hatte sich weder betreffend die Bezugsdauer (betreffend Beginn und Ende) noch die Höhe des Taggelds einverstanden erklärt, sondern vielmehr wiederholt Akteneinsicht und eine Begründung verlangt (so in Bezug auf die Taggeldeinstellung per Ende Juli 2013 am 29. Oktober 2013 und am 28. November 2013 [Suva-act. 518, 532], nach der Auszahlung der Taggelder für November 2013 am 2. und 16. Dezember 2013 sowie am 8. Januar 2014 [Suva-act. 534, 538, 551]). Dies sowie die kurze Zeit nach der Auszahlung bereits am 8. Januar 2014 erlassene Rückforderungsverfügung führen dazu, dass die formlose (und damit formwidrige) Zusprache der Taggelder für 4. bis 30. November 2013 nicht rechtskräftig geworden ist. Aus verfahrensrechtlicher Sicht konnte die Beschwerdegegnerin sie daher voraussetzungslos widerrufen, sie war dafür nicht auf einen der drei im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorgesehenen Rückkommenstitel angewiesen (Anpassung nach Art. 17 ATSG, sog. prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Verfügung vom 8. Januar 2014 ist – entgegen ihrem Wortlaut, aber nach dem erkennbaren Verfügungswillen – dahingehend zu interpretieren, dass sie nicht nur die Rückforderung, sondern zwingend auch die dieser zugrunde liegende Korrektur, die Verneinung eines Taggeldanspruchs im Zeitraum 4. bis 30. November 2013, beinhaltet hat. Folglich ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch im Zeitraum 4. bis 30. November 2013 zu Recht verneint hat. Die Rückforderung selbst stützte die Beschwerdegegnerin auf Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl. zur Rückforderbarkeit auch von nicht rechtskräftig zugesprochenen Leistungen gestützt auf Art. 25 ATSG m.w.H. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 25). 3. 3.1 Die Knie-Operation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im November 2013 gingen auf den Unfall vom 23. September 2007 zurück; der Kausalzusammenhang ist von den Parteien zu Recht unbestritten. Da dem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer per 1. September 2012 eine Rente zugesprochen worden ist, hat sein Taggeldanspruch bezüglich des Unfalls vom 23. September 2007 geendet (Art. 16 Abs. 2 UVG). Ein allfälliger „neuer“ Taggeldanspruch hat nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 UVG entstehen können. Diese Bestimmung gewährt dem Rentenbezüger Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10 bis 13 bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung. Nach Satz 2 erhält der Rentenbezüger, der während der Durchführung einer Heilbehandlung eine Verdiensteinbusse erleidet, ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. 3.2 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf ein Taggeld zusätzlich zur bereits ausgerichteten Invalidenrente ist vorliegend also grundsätzlich, dass eine Heilbehandlung aus einem der drei in Art. 21 Abs. 3 genannten Gründe (Rückfall, Spätfolge, veranlasste Behandlungswiederaufnahme) vorgenommen wurde (siehe allerdings die überzeugende Forderung von Maurer, wonach einem Rentenbezüger, der einen Verdienstausfall erleidet, immer – also wohl auch bei einer Verschlechterung des ursprünglichen, unfallkausalen Leidens – und nicht nur bei den drei benannten Gründen ein Taggeld zu entrichten sei, Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 387). Ob die Knieproblematik links bzw. die Operation vom 5. November 2013 einen der drei in Art. 21 Abs. 3 UVG explizit genannten Gründe darstellt (bzw. gegebenenfalls welchen) oder ob auch bei anders begründeten Verdienstausfällen ein Taggeldanspruch besteht, braucht vorliegend jedoch nicht näher geprüft zu werden, wie sich nachfolgend ergibt. 3.3 Art. 21 Abs. 3 UVG setzt für einen Taggeldanspruch zwingend eine – effektive – Verdiensteinbusse voraus (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.4; für einen Anwendungsfall ferner das Urteil 8C_34/2008 vom 7. November 2008; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 zum UVG, BBl 1976 III 141, S. 192, in der der unmittelbar vor der Behandlung erzielte Verdienst als massgebend bezeichnet wird). Wie beim (gewöhnlichen) Taggeldanspruch eines Nichtrentenbezügers nach Unfall ist also auch hier – in Nachachtung des Schadenausgleichsgedankens – vorausgesetzt, dass ein Versicherungsverhältnis im Sinn von Art. 1a ff. UVG bzw. ein versicherter Verdienst (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 15 UVG) besteht. Der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass er im letzten Quartal des Jahres 2013 weder einen Lohn erzielt noch eine Arbeitslosenentschädigung erhalten hat. Die Behandlung der Unfallfolgen im November 2013 hat folglich keinen effektiven Verdienstausfall zur Folge gehabt, weshalb gemäss dem Art. 21 Abs. 3 UVG kein Taggeldanspruch hat entstehen können. 3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Treppensturz vom 9. September 2013 wiederum Taggelder bezogen. Nach Lage der Akten scheint er der Auffassung zu sein, dass er seither durchgehend, also über Juli 2013 hinaus, einen Taggeldanspruch hat (vgl. die Telefonnotiz vom 2. August 2013 [Suva-act. 509], ferner Nachfragen seines Rechtsanwalts vom 29. Oktober 2013 [Suva-act. 518], 28. November 2013 [Suva- act. 532], 2. und 16. Dezember 2013 [Suva-act. 534; 538]). Wie es sich damit verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wäre allerdings eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit September 2012 zu bejahen, dann wäre unter Umständen relevant, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Treppensturzes einen konkreten Verdienst erzielt bzw. wegen der Folgen des Sturzes einen Verdienstausfall erlitten hat. Dann wäre nämlich das Kriterium der Verdiensteinbusse nach Art. 21 Abs. 3 UVG erfüllt und der Beschwerdeführer könnte im November 2013 grundsätzlich noch immer einen Anspruch auf ein neben der Teilrente auszurichtendes Taggeld haben. Nach Lage der Akten ist ein Verdienstausfall durch die Folgen des Treppensturzes im September 2012 jedoch nicht ausgewiesen. Zwar wurde in einem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle des Kantons Zürich bereits in einem Eintrag vom 8. November 2011 ein Arbeitsversuch bei der Firma D.___ in E.___ erwähnt. Am 10. August 2012 wurde in jenem Protokoll festgehalten, der mit Suva-Taggeldern finanzierte Arbeitsversuch bei dieser Unternehmung werde vom Case-Manager der Suva begleitet und man hoffe auf eine Anstellung im Rahmen von 30-40% (Suva-act. 436). Der Suva-Case-Manager hatte in einem Protokoll über eine Besprechung mit dem Versicherten vom 17. Juli 2012 festgehalten, der Versicherte habe sein Arbeitspensum bei Herrn F.___ (gemäss Handelsregisteramt des Kantons Zürich Verwaltungsratsmitglied der D., damals mit Sitz in G.) gesteigert (Suva-act. 406). Am 30. Oktober 2012 wurde festgehalten, der Vertrag mit der Firma F.___ liege „seit dem neuen Ereignis“ (gemeint ist der Treppensturz vom 9. September 2012) beim Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Kontrolle. Es sei also noch kein Vertrag unterschrieben und kein Lohn bezahlt worden (Suva-act. 433). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folgen des Treppensturzes vom September 2012 keinen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. auch die Hinweise zur Berufsanamnese in den Gutachten der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, act. G 10.1 S. 30, G 10.2 S. 45, G 10.3 S. 9). Selbst wenn also aus medizinischer Sicht durchgehend auch von August bis November 2013 eine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre – was nicht geprüft werden muss –, so scheitert der Taggeld-Anspruch von Vornherein wiederum daran, dass der Beschwerdeführer auch im September 2012 keine Verdiensteinbusse erlitten hat. 3.5 Die Parteien haben über die Anwendbarkeit von Art. 23 Abs. 8 UVV bzw. dessen Tragweite für den vorliegenden Fall diskutiert. Der Verordnungsgeber hat in Art. 23 Abs. 8 UVV angeordnet, dass bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von zehn Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes, massgebend sei, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung. Ob diese Bestimmung als Ausnahmeregelung zu Art. 21 Abs. 3 UVG zu verstehen ist (obwohl systematisch im Abschnitt „versicherter Verdienst“ und nicht im folgenden Abschnitt „Taggeld“ eingeordnet), indem in gewissen Fällen entgegen dieser Gesetzesvorschrift für den Taggeldanspruch kein effektiver Verdienstausfall erforderlich ist, und ob der Verordnungsgeber zum Erlass einer so zu verstehenden Ausnahmeregelung überhaupt legitimiert wäre, braucht vorliegend nicht näher überprüft zu werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Ziff. 4.2/a) zu Recht vorbringt, fällt der Beschwerdeführer als Rentner der Sozialversicherung ohnehin nicht unter die Mindestgrenze des massgebenden Lohnes gemäss Art. 23 Abs. 8 UVV. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit. 4. 4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdeführer für den vorliegend interessierenden Zeitraum vom 4. bis 30. November 2013 keinen Anspruch auf ein die Rente ergänzendes Taggeld. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die ein solches Taggeld zusprechende, noch nicht rechtskräftig gewordene De-facto- Verfügung zu Recht implizit widerrufen und den ausgerichteten Betrag in der unbestritten gebliebenen Höhe von Fr. 2‘300.45 zurückgefordert. Der diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung bestätigende Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2 Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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25.03.2026