St.Gallen Sonstiges 15.04.2015 UV 2013/94

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.04.2015 Entscheiddatum: 15.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 15.04.2015 Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG. Natürliche Kausalität zwischen geklagten linksseitigen Kniebeschwerden und Rückenbeschwerden einerseits und einer unfallbedingten Fehlbelastung andererseits (mittelbare Unfallkausalität) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 ATSG: Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels DAP-Methode nicht zu beanstanden. Offenlegung sämtlicher DAP-Blätter abgelehnt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2015,UV 2013/94).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2015.Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiber Silvan BötschiEntscheid vom 15. April 2015in SachenA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, schadenanwälte.ch AG,Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,betreffendVersicherungsleistungenSachverhalt: A. A.a A. (nachfolgend Versicherter) war als Schleifer bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 9. August 2005 bei einem Sturz von einer Leiter am rechten Fuss eine Calcaneusfraktur (Fersenbeinbruch) sowie eine mediale Malleolarfraktur (Sprunggelenkfraktur) zuzog (Suva-act. 1 f. und 4). A.b Der Versicherte konnte seine Arbeit im März 2006 trotz Bewegungseinschränkungen versuchsweise wieder aufnehmen und sein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitspensum bis Juni 2006 sukzessiv auf 100 % ausbauen (Suva-act. 20, 24, 25, 26, 28 und 30). In der Folge verschlechterte sich jedoch der Gesundheitszustand des Versicherten und sein Arbeitsverhältnis wurde auf den 1. Februar 2009 aufgelöst (vgl. Suva-act. 62). Die Suva hatte ihm mit Verfügung vom 27. November 2008 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.-- bei einer Integritätseinbusse im Umfang von 10 % gewährt (Suva-act. 54). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 sprach sie dem Versicherten zudem rückwirkend seit 1. Februar 2009 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 984.45 zu, gründend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % (Suva-act. 73 ff.). A.c Nach erfolgloser Einsprache (Suva-act. 80 ff. und 88) erhob der anwaltlich vertretene Versicherte am 14. Juni 2011 Beschwerde gegen die Rentenverfügung vom 21. Dezember 2009 (Suva-act. 73) und verlangte gestützt auf die geltend gemachten Rücken- und insbesondere die Kniebeschwerden eine Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung und die Ausrichtung einer angemessenen Integritätsentschädigung (Suva-act. 93). Mit Entscheid vom 14. Mai 2012 verneinte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in der Angelegenheit UV 2011/45 die Unfallkausalität der rechtsseitigen Kniegelenkbeschwerden. In Bezug auf die linksseitigen Kniegelenkschmerzen konnte es eine Teilkausalität infolge Fehlbelastung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliessen und wies die Streitsache insoweit zur ergänzenden Abklärung und anschliessend neuer Verfügung an die Suva zurück. Zur Unfallkausalität der Rückenbeschwerden äusserte sich das Versicherungsgericht nicht (vgl. Suva-act. 133). Ferner befand es nicht über die Höhe der Integritätsentschädigung, zumal die entsprechende Verfügung vom 27. November 2008 (Suva-act. 54) unangefochten in Rechtskraft erwachsen war (Suva-act. 107). A.d Anhand einer neuerlichen Untersuchung der linksseitig geklagten Kniegelenkbeschwerden verneinte der von der Suva beauftragte Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 17. Januar 2013 eine Unfallkausalität zum Leitersturz vom 9. August 2005 (Suva-act. 124). Der neue Rechtsvertreter des Versicherten nahm dazu am 13. Mai 2013 Stellung und verlangte eine zusätzliche Beurteilung der ebenfalls geklagten Rückenbeschwerden sowie der neuerdings festgestellten Fusswurzelarthrose (Suva-act. 139). Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. Mai 2013 wurden deshalb sämtliche Beschwerden untersucht (Suva-act. 140) und am 30. Mai 2013 ergänzende Röntgenaufnahmen (vgl. Suva-act. 142) erstellt. Gestützt darauf wurden eine mittelbare Unfallkausalität der Knie- und Rückenbeschwerden sowie eine richtungweisende Verschlimmerung der Fussbeschwerden am 21. Juni 2013 verneint (Suva- act. 145). Infolge dieses Ergebnisses bezifferte die Suva die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten gestützt auf interne Referenzlohndaten (Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP]; vgl. Suva-act. 75) auf nach wie vor 21 % und sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2013 eine unveränderte Invalidenrente von monatlich Fr. 984.45 zu (Suva-act. 146). B. B.a Mit Einsprache vom 12. September 2013 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung der Suva vom 11. Juli 2013 (Suva-act. 150) unter Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 50 % und einer angemessenen Integritätsentschädigung. Ferner sei ein externes medizinischen Gutachten zur Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit und der Integritätsschädigung des Versicherten einzuholen. Begründend brachte der Versicherte vor, dass die linksseitigen Knie- und Rückenbeschwerden zumindest mittelbar unfallkausal seien und sich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der fortschreitenden Fusswurzelarthrose erhöht habe. Die kreisärztliche Beurteilung der Fussbeschwerden (Suva-act. 140 und 145) sei mit Blick auf die aktenkundigen Röntgenbilder nicht nachvollziehbar und system- und verfahrensbedingt weniger beweisgewichtig als das anderslautende verwaltungsexterne Gutachten (Suva-act. 124). Letzteres überzeuge aber hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung der Knie- und Rückenbeschwerden nicht und erfülle die "medico-legalen" Anforderungen an ein Gutachten nicht; diesbezüglich wurde auf die Stellungnahme vom 11. Juli 2013 (Suva-act. 139) verwiesen. Insofern beruhe die Invaliditätsbemessung der Suva auf einer unzulänglichen Grundlage und stütze sich mit der DAP in widerrechtlicher Weise auf eine statistisch irrelevante und geheime Datensammlung (Suva-act. 150). B.b Die Suva wies die Einsprache des Versicherten mit Einsprache-Entscheid vom 7. November 2013 ab und begründete dies unter anderem mit dem im Sinne des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückweisungsentscheids vom 14. Mai 2012 (Suva-act. 107) eingeschränkten Abklärungsgegenstand, welcher der Verfügung vom 11. Juli 2013 (Suva-act. 146) zugrunde liege. Demnach sei die Unfallkausalität der rechtsseitigen Kniegelenk- sowie der rechtsseitigen Fussbeschwerden bereits abschliessend gerichtlich beurteilt worden. Die zusätzlichen medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Unfallkausalität der linksseitigen Kniegelenkschmerzen und der Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Im Übrigen masse sich der Rechtsvertreter des Versicherten in Ermangelung der entsprechenden Expertise eine medizinische Einschätzung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Sinne einer unzulässigen "second opinion" an. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung halte sich die Suva an die bundesgerichtlichen Vorgaben (Suva-act 156). C. C.a Am 11. Dezember 2013 reichte der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 7. November 2013 ein und beantragte dessen Aufhebung unter Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversicherung von über 38 %. Es sei ein Gerichtsgutachten zur Kausalitätsbeurteilung der linksseitigen Knie- sowie der Rückenbeschwerden und zur Untersuchung der rechtsseitigen Fussbeschwerden einzuholen; die Integritätsentschädigung für diese Gebrechen sei zu erhöhen. Eventualiter sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die von der Beschwerdegegnerin auf Geheiss des Versicherungsgerichts veranlasste Untersuchung (Suva-act. 124) sei unvollständig, "inhaltlich vorbefasst", widerspreche den "medico-legalen" Vorgaben und vermöge in sachlogischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie in Kenntnis dieser Defizite auf das entsprechende Gutachten abgestellt habe. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage sei eine massgebende Verschlechterung der Fussbeschwerden ausgewiesen und bestünden Anhaltspunkte auf eine mittelbare Unfallkausalität der linksseitigen Knie- sowie der Rückenbeschwerden. Unter diesen Umständen sei eine Invaliditätsbemessung nicht möglich, werde von der Beschwerdegegnerin aber unter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verletzung des rechtlichen Gehörs und gestützt auf eine unzulängliche Grundlage vorgenommen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwere vom 11. Dezember 2013 (act. G 1). Die Rügen des Beschwerdeführers seien unbegründet. So sei die nachträgliche Begutachtung (Suva- act. 124) in jeglicher Hinsicht rechtsprechungskonform durchgeführt worden und voll beweiswertig. Aufgrund der medizinischen Aktenlage (vgl. Suva-act. 95, 124, 140 und 145) sei die Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen und seien eine mittelbare Unfallkausalität der Rückenbeschwerden sowie eine Verschlechterung der unfallbedingten Beschwerden am rechten Fuss widerlegt. An diesem Ergebnis vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern und weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen. Die Invaliditätsbemessung sei rechtskonform und inhaltlich korrekt durchgeführt worden (act. G 7). C.c In seiner Replik vom 5. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich folgenden Antrag: "Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesamte DAP Sammlung offen zu legen und dem Beschwerdeführer auszuhändigen." Zur diesbezüglichen Begründung verwies er auf einen beigelegten Auszug eines Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2014 (act. G 17.1) sowie ein Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend eine andere Angelegenheit (act. G 17.2) und warf verfassungs- und wettbewerbsrechtliche Bedenken auf. Im Übrigen äusserte er weitere Zweifel an der Schlüssigkeit der aktenkundigen medizinischen Unterlagen sowie an den gestützt darauf ergangenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. G 17). C.d Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2014 im Wesentlichen an den Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2014 (act. G 7) fest. Eine Offenlegung der DAP-Blätter sei mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht angezeigt; dem ins Recht gelegten Urteil des luzernischen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichts (act. G 17.1) liege eine andersartige Sachverhaltskonstellation zugrunde, weshalb diese im vorliegenden Verfahren bedeutungslos sei (act. G 19). C.e Der Schriftenwechsel wurde am 21. Juli 2014 abgeschlossen (act. G 20). Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. November 2013 betreffend Invalidenrente der Unfallversicherung (Suva-act. 156). Streitig ist, ob die linksseitigen Kniebeschwerden und die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers in mittelbar kausaler Weise auf das Unfallereignis vom 9. August 2005 zurückzuführen sind und sich die rechtsseitigen Fussbeschwerden seither in richtunggebender Weise verschlimmert haben. Ferner ist umstritten, ob der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gestützt auf diese Beurteilung korrekt bemessen worden ist. 1.2 Wie das Gericht bereits in seinem Entscheid vom 14. Mai 2012 in der Angelegenheit UV 2011/45 (Suva-act. 107) festgestellt hat, ist die Verfügung vom 27. November 2008 betreffend Integritätsentschädigung (Suva-act. 54) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem war die Integritätsentschädigung nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, das der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zugrunde gelegen hat (vgl. Suva-act. 146 und 156). Entsprechend ist auf das Begehren um Erhöhung der mit Verfügung vom 27. November 2008 zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Unfallversicherung gewährt gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei physischen Unfallfolgen indessen praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 f. E. 3a; vgl. BGE 117 V 365 E. 5d/bb). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 221 f. E. 6). 2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.3 Das Bundesgericht misst den Berichten versicherungsinterner Ärzte vollen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Berichterstatters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Verweis auf BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee). 2.4 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die rechtsprechungsgemäss geforderten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte im Allgemeinen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 470 f. E. 4.5). Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (BGE 135 V 471 E. 4.6). 2.5 Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen. Es kann dabei abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, wobei jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d in fine). 3. 3.1 Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde­ gegnerin mit Entscheid vom 14. Mai 2012 (Suva-act. 107) angewiesen hatte, die (indirekte) Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Kniebeschwerden rechtsgenüglich abzuklären, wurde Dr. C.___ mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens betraut (vgl. Suva-act. 111, 113 und 121). Dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zur gutachterlichen Fragestellung als auch zur Person des Gutachters eingeräumt (Suva-act. 112), wovon jedoch innert Frist kein Gebrauch gemacht wurde (Suva-act. 118). 3.2 Nachdem Dr. C.___ ausserhalb des eigentlichen Gutachtensauftrags (vgl. Suva- act. 121) auch die Unfallkausalität der geklagten Rückenbeschwerden beurteilt und eine "beginnende Fusswurzelahrthose nach ausgeheilter Calcaneus-Fraktur mit Osteosynthese rechts" diagnostiziert hatte (Suva-act. 124), veranlasste die Beschwerdegegnerin am 23. April 2013 eine kreisärztliche Beurteilung sämtlicher Beschwerden (Suva-act. 133 f.). Es ist angezeigt, die geklagten Beschwerden nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht einzeln zu beurteilen. 3.3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1 Betreffend die linksseitigen Kniebeschwerden kam Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 17. Januar 2013 (Suva-act. 124) aufgrund einer klinischen und radiologischen (vgl. Suva-act. 125) Untersuchung vom 15. Januar 2013 und gestützt auf die dokumentierte und vom Beschwerdeführer wiedergegebene Krankengeschichte sowie die aktenkundigen medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die diagnostizierte "beginnende Retropatellararthrose links" nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallfolgen am rechten Fuss zurückzuführen sei. Er betonte dabei, dass eine Fehlbelastung als Schmerzursache vorsichtig zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich von bereits vor dem Unfallereignis bestehenden Kniebeschwerden berichtet. Ferner ergebe sich aus dem Austrittsbericht des Spitals D.___ (Suva-act. 6), dass beim Unfall das Kniegelenk nicht verletzt worden sei. Zumal sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Spital mithilfe von mehrheitlich beidseitig eingesetzten Krücken fortbewegt habe und den rechten Fuss habe teilbelasten können, ergebe sich – unter der Annahme einer korrekten Gehschulung – ein symmetrisches und harmonisches Gangbild ohne linksseitige Überbelastung. Entgegen der Beurteilung des Radiologen (vgl. Suva-act. 125) seien denn am linken Knie radiologisch auch nur "geringe [retropatellare] degenerative Veränderungen" feststellbar. Die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien mit Blick auf dessen Alter nicht ungewöhnlich und für die Diagnose einer Arthrose zu wenig ausgeprägt (Suva-act. 124). 3.3.2 Am 16. Mai 2013 untersuchte Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer erneut (Suva-act. 140). Anhand der Krankengeschichte und unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener medizinischer Unterlagen gelangte er nach einer weiteren radiologischen Untersuchung (vgl. Suva- act. 142) zum Schluss, dass die linksseitigen Kniegelenkbeschwerden "höchstens möglicherweise" auf die Calcaneusfraktur zurückzuführen seien. Die radiologisch festgestellten "diskreten Veränderungen" des linken Knies (Suva-act. 140) entsprächen den "minimalen degenerativen Veränderungen" auf der rechten Seite und seien altersentsprechend, da keine traumatische Einwirkung dokumentiert sei (Suva-act. 145). Eine linksseitige Überbelastung sei "äusserst unwahrscheinlich", zumal keine entsprechende Veränderung der Fusssohlenbeschwielung erkennbar sei (Suva-act. 140).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass es entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. Suva-act. 124) aus medizinrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, die indirekte Unfallkausalität infolge Fehlbelastung mit besonderer Vorsicht zu beurteilen (act. G 1; vgl. Suva-act. 139 und 150). So spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an linksseitigen Kniebeschwerden gelitten habe, nicht gegen die entsprechende Unfallkausalität; vielmehr habe infolge der diesbezüglich "erhöhten Vulnerabilität" eine richtunggebende Verschlechterung stattgefunden (act. G 1), weshalb die Unfallkausalität umso wahrscheinlicher sei (Suva- act. 139). Dem Beschwerdeführer ein entsprechendes "Kausalitätsbedürfnis" zu unterstellen sei tendenziös (Suva-act. 139; vgl. Suva-act. 150). Der eigentlichen medizinischen Beurteilung der Kausalitätsfrage könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen weiche der Gutachter ohne Begründung von der Einschätzung des Radiologen, welcher "ostheophytäre Reaktionen" (vgl. Suva- act. 125), "also Zeichen eines fortgeschrittenen Arthrosegeschehens" erkenne, ab. Zum andern lasse sich aus einer altersmässig gewöhnlichen Kniegelenksdegeneration in Bezug auf die geklagten Beschwerden nichts ableiten; vielmehr falle auf, dass die Degeneration nur einseitig auftrete (Suva-act. 139) und eine radiologische Untersuchung des rechten Knies unterblieben sei (act. G 17). Im Übrigen erfolge die Verneinung der Unfallkausalität im Wesentlichen ("Hauptargument") gestützt auf die Annahme einer "idealen ergonomischen Versorgung und eines idealen Gangbilds durch Gehschulung" nach dem Unfall (vgl. Suva-act 124). Dies treffe aber nachweislich nicht zu (Suva-act. 150 und act. G 1). So würden die festgestellten "retropatellaren Befunde" gegen eine Idealbelastung nach dem Unfall sprechen. Die festgestellte Hypotrophie der rechtsseitigen Beinmuskulatur (vgl. Suva-act. 140) lasse vielmehr auf eine Fehlstatik und eine Überbelastung der unteren Extremität auf der linken Seite schliessen (Suva- act. 150). Zudem sei bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. Februar 2006 (Suva-act. 18) von einer "Schonhaltung mit einer Zunahme der vorbestehenden Kniebeschwerden" die Rede. Ferner könne einem Kreisarztbericht vom 15. Oktober 2008 (Suva-act. 48) entnommen werden, dass die Fussbettung nicht ideal gewesen sei und keine symmetrische Belastung stattgefunden habe, sondern vermehrt der rechte laterale Fussrand belastet worden sei, was zu einer Fehlhaltung geführt habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gehschulung erhalten und eine Bewegungstherapie besucht habe, vermöge daran nichts zu ändern (act. G 1). Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlussfolgerung, dass die linksseitigen Kniegelenkbeschwerden des Beschwerdeführers von einer Fehlbelastung herrührten, sei durch die hausärztliche Einschätzung (vgl. Suva-act. 63) medizinisch begründet (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin habe überdies anerkannt, dass eine vermehrte Belastung des rechten Fussrandes eine Auswirkung auf das linke Knie habe, "indem sie solcherlei nicht ausschliesst, sondern die Kausalität zumindest als möglich bezeichnet" (act. G 17). Im Übrigen habe das Versicherungsgericht bereits im Entscheid vom 14. Mai 2012 (Suva-act. 107 E. 3.4) festgehalten, dass ein Zehenspitzengang mit zunehmendem Entlastungshinken festgestellt worden sei, "was für eine sekundäre Unfallfolge geradezu typisch" sei (act. G 1). Schliesslich wird vorgebracht, es handle sich beim Abstellen auf die fehlende Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden (und der Rückenbeschwerden) aus koordinationsrechtlichen Gründen um eine leistungsaufhebende Tatsache, die von der Beschwerdegegnerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen sei; dieser Beweis sei nicht erbracht (Suva-act. 139). 3.3.4 Die Beschwerdegegnerin hält zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer das linke Knie beim Unfall vom 9. August 2005 "in keiner Art und Wiese direkt verletzt" habe und bis zum Oktober 2009 "nie an linksseitigen Kniebeschwerden" gelitten habe. Erst "mehr als vier Jahre nach dem Unfall" habe der Beschwerdeführer erstmals Kniebeschwerden geltend gemacht, die von dessen Hausarzt am 6. November 2009 "ohne jegliche Begründung" und in Ermangelung der "erforderlichen orthopädischen Ausbildung" auf eine Fehlbelastung infolge der Calcaneusfraktur zurückgeführt worden seien (vgl. Suva-act. 63). Korrekterweise zeige das in der Folge angefertigte MRI vom 3. Februar 2009 (vgl. Suva-act. 64) – wie von Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Luzern, festgehalten (vgl. Suva-act. 95) – lediglich "altersentsprechende degenerative Veränderungen". Diese Einschätzung werde anhand von bildgebenden Untersuchungen durch Dr. C. (vgl. Suva-act. 124) und Dr. E.___ (vgl. Suva-act. 145) bestätigt (act. G 7). Auch habe ein diesbezüglicher radiologischer Vergleich des linken mit dem rechten Knie (vgl. Suva-act. 142) stattgefunden (act. G 19). Es sei hingegen nicht erkennbar, inwiefern Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 17. Januar 2013 (Suva-act. 124) von der radiologischen Befundung Dr. G.___ (Suva-act. 125) abweiche, zumal letzterer keine eigene Beurteilung vornehme (Suva-act. 156). Im Übrigen hätten Dr. C.___ und Dr. E.___ auch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anlässlich von klinischen Untersuchungen keine (indirekten) Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen können. Insbesondere sei eine linksseitige Überbelastung als "äusserst unwahrscheinlich" (vgl. Suva-act. 140) betrachtet worden (act. G 7). Der Beschwerdeführer habe sich nämlich einer Gehschulung und einer Bewegungstherapie unterzogen, in deren Verlauf sich die Schmerzen gelindert hätten und die entsprechende Medikation eingestellt worden sei (Suva-act. 156). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. Februar 2006 (Suva-act. 18) sei denn von ärztlicher Seite auch nicht die Rede von einer angeblichen Schonhaltung; eine solche sei lediglich vom Beschwerdeführer behauptet worden. Im kreisärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2008 (Suva-act. 48) sei bloss eine Mehrbelastung des lateralen Fussrandes erwähnt. Eine angebliche "Fehlbelastung des rechten Fusses mit Auswirkung auf das linke Knie" sei hingegen nicht dokumentiert. Dies stimme mit der Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. Suva-act. 124) überein, wonach eine einseitige Belastung des rechten Aussenfusses höchstens Beschwerden am rechten und nicht am linken Knie bewirken könne; auch gemäss Dr. F.___ (vgl. Suva- act. 95) bestehe diesbezüglich "keine wissenschaftliche Basis". Ein unharmonischer und asymmetrischer Gang sei durch den Einsatz von Krücken vermieden worden. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf kontinuierlich wiedererlangt und sei während längerer Zeit "ohne jegliche Probleme am linken Knie" vollständig arbeitsfähig gewesen. Aus "physischer Sicht" sei es denn auch umso erstaunlicher, dass der Beschwerdeführer erst nach seinem Stellenverlust – mithin nach Wegfall der beruflichen Körperbelastung – über Schmerzen am linken Knie geklagt habe (act. G 7). Insgesamt masse sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Ermangelung der entsprechenden Expertise eine medizinische Sachverhaltsbeurteilung im Sinne einer "second opinion" an (Suva-act. 156). 3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das linke Knie des Beschwerdeführers bei der Verunfallung am 9. August 2006 unbestrittenermassen keine traumatische Einwirkung erfuhr (Suva-act. 4 und 6; vgl. Suva-act. 124 und 145). Die einzige medizinische Einschätzung, welche die linksseitigen Kniebeschwerden – in mittelbarer Weise – auf den Unfall vom 9. August 2006 zurückführt, stammt vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH. Dieser bringt in einem Schreiben vom 6. November 2009 (Suva-act. 63) ohne nähere Begründung vor, dass die "erheblichen Beschwerden in beiden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kniegelenken, insbesondere im linken", "zweifellos im Rahmen einer Fehlbelastung" aufgetreten seien, da "früher nie über solche [Beschwerden] geklagt worden" sei. Diese Aussage erstaunt insofern, als dass Dr. H.___ aufgrund eines an ihn adressierten Schreibens von Dr. med. I., Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik J., vom 9. Februar 2009 (Suva-act. 65) von der 11 Jahre zuvor durchgeführten Arthroskopie am rechten Kniegelenk wissen musste. Ferner gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ an, bereits im Jahre 1995 an linksseitigen Kniebeschwerden gelitten zu haben (Suva-act. 124). Dr. C.___ gelangt denn in Übereinstimmung mit Dr. E.___ auch zum Schluss, dass am linken Knie radiologisch nur "geringe degenerative Veränderungen retropatellär" (Suva-act. 124) bzw. "minimale [...] retropatelläre Degenerationen" (Suva-act. 140) erkennbar seien, welche überdies "in diesem Alter [des Beschwerdeführers] nicht ungewöhnlich" (Suva-act. 124) bzw. angesichts der minimalen, retropatellär betonten degenerativen Veränderungen im rechten Knie "altersentsprechend" (Suva-act. 145) seien. Beide Ärzte schliessen eine Fehl- bzw. Überbelastung des linken Knies infolge der rechtsseitigen Fussverletzung angesichts der gleichmässigen Fusssohlenbeschwielung und unter Hinweis auf ein symmetrisches Gangbild infolge korrekter Gehschulung und Verwendung von Krücken aus (Suva-act. 140; vgl. Suva-act. 124 und 145). Mit der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. Februar 2006 (Suva-act. 18) von ärztlicher Seite keine "Schonhaltung" erwähnt wurde. Gleiches gilt für den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2008 (Suva-act. 48), wo dem Beschwerdeführer zufolge von einer Fehlbelastung die Rede sein soll. Vielmehr hält Dr. E.___ darin lediglich eine vermehrte Belastung des lateralen Fussrandes rechts fest. Eine solche wird auch von Dr. C.___ erkannt ("rechts nur laterale Belastung" [Suva-act. 124]). Als Folge einer rechtsseitigen Fussverletzung müsste diese aber nach den plausiblen Ausführungen von Dr. F.___ und Dr. C.___ mit Blick auf die medizinische Lehre eher zu Beschwerden im rechten Knie führen (Suva- act. 95 und 124). Insgesamt beurteilen Dr. C.___ und Dr. E.___ die linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Suva-act. 124) bzw. höchstens möglicherweise (Suva-act. 145) als Folge des Unfalls vom 9. August 2005. Nach dem Gesagten kann deren (indirekte) Unfallkausalität nicht als überwiegend wahrscheinlich erwiesen betrachtet werden. 3.4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.1 Die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden stufte Dr. C.___ anlässlich der medizinischen Untersuchung vom 15. Janaur 2013 als altersentsprechend ein; sie seien bereits früher bei Belastung aufgetreten und seien unfallfremd (Suva-act. 124). Gegenüber Dr. E.___ gab der Beschwerdeführer an, die Rückenbeschwerden würden nur selten auftreten; sie wurden entsprechend als "unauffälliger Befund" beschrieben (Suva-act. 140). Die radiologisch festgestellten "mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen" der Lendenwirbelsäule seien altersentsprechend; eine richtungweisende strukturelle Veränderung sei aber "insgesamt nicht bestätigt" (Suva-act. 145). Mit Blick auf das "nur geringradig auffällige" Gangbild seien die Rückenbeschwerden keine überwiegend wahrscheinliche Folge der Calcaneusfraktur (Suva-act. 140 und 145). 3.4.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass die festgestellte Hypo­ trophie der rechtsseitigen Beinmuskulatur (vgl. Suva-act. 140) auf eine Fehlstatik und eine Überbelastung der unteren Extremität auf der linken Seite schliessen lasse, wodurch sich eine "Auswirkung auf den Rücken ergebe" (Suva-act. 150). Ferner spreche die zeitliche Koinzidenz des Auftretens bzw. der Verschlimmerung der Knie- und Rückenbeschwerden für "eine Fehlstatik und Fehlbelastung, welche zu einer entsprechenden richtunggebenden Verschlechterung geführt" habe (act. G 1). Die blosse Behauptung, die Rückenbeschwerden seien eine altersentsprechende Degeneration, sei nicht zu hören, denn die diesbezügliche Unfallkausalität könne rechtsprechungsgemäss nicht durch blossen Verweis auf das Alter verneint werden. Im Übrigen habe betreffend die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden gar kein Begutachungsauftrag bestanden (Suva-act. 139; vgl. act. G 1). 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, dass dieser lediglich im Mai 2008 (vgl. Suva-act. 43 f.) über Rückenschmerzen geklagt habe. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2008 (vgl. Suva-act. 48) habe er hingegen keine Rückenprobleme mehr geltend gemacht. Gleiches gelte für das gesamte Verfahren, welches zum Entscheid des Versicherungsgerichts vom 14. Mai 2012 (vgl. Suva-act. 107) geführt habe; entsprechend seien auch keine diesbezüglichen Abklärungen angeordnet worden. Ferner habe er gegenüber Dr. C.___ angegeben, im Rahmen seiner beruflichen Betätigung schon vor dem Unfall vom 9. August 2005 an Rückenschmerzen gelitten zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben (vgl. Suva-act. 124). Am 16. Mai 2013 habe er Dr. E.___ mitgeteilt, dass die Rückenschmerzen nur noch selten auftreten würden (vgl. Suva-act. 140). Entsprechend hätten sowohl Dr. C.___ (vgl. Suva-act. 124) als auch Dr. E.___ (vgl. Suva-act. 140) die Rückenbeschwerden als unauffällig beurteilt; diese stellten somit "bloss eine unbedeutende Randerscheinung ohne massgebende Beeinträchtigung des Wohlbefindens" dar. In Ermangelung eines objektivierbaren "organischen/strukturellen Substrats als Folge einer unfallbedingten Fehlbelastung" und in Anbetracht der "bloss vereinzelten" Klagen nach langer Latenzzeit könnten die Rückenbeschwerden nicht als indirekte Unfallfolge qualifiziert werden (act. G 7). 3.4.4 Vorab ist festzuhalten, dass eine körperliche Fehl- bzw. Überbelastung als Folge der unfallbedingten rechtsseitigen Fussverletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte (siehe E. 3.3.5), weshalb die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Rückenbeschwerden nicht mehr näher zu prüfen sind. Unbestrittenermassen litt der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 9. August 2005 an Rückenbeschwerden; "bei der Arbeit auf der Baustelle habe er Rückenschmerzen gehabt und deswegen eine Bandage getragen" (Suva-act. 124). Insofern ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Rückenbeschwerden unfallkausal seien, weil sie zeitlich mit den linksseitigen Kniebeschwerden aufgetreten seien, nicht stichhaltig und vermag nicht zu überzeugen. Gemäss eigenen Aussagen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Mai 2013 treten die Rückenschmerzen zudem nur selten auf. Sie wurden von Dr. E.___ entsprechend als "unauffällig" bezeichnet (Suva-act. 140). Dr. C.___ stufte diese als "altersentsprechend" und "unfallfremd" ein (Suva-act. 124). Zum gleichen Schluss kam Dr. E.___ nach einer radiologischen Kontrolluntersuchung; die dabei festgestellten "mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen" der Lendenwirbelsäule würden keine richtungweisende Degeneration darstellen und seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (vgl. Suva-act. 140). An diesem Ergebnis vermag der – nicht aufschlussreiche – Verweis des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts zu ändern. Die mittelbare Unfallkausalität der geklagten Rückenbeschwerden ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen 3.5

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.1 Anlässlich der medizinischen Untersuchung vom 15. Januar 2013 stellte Dr. C.___ eine "beginnende Fusswurzelarthrose nach ausgeheilter Calcaneus-Fraktur mit Osteosynthese rechts" fest, ohne näher darauf einzugehen (Suva-act. 124). Bei der Beurteilung, ob es seit der unfallbedingten Fussverletzung vom 9. August 2005 zu einer "namhaften Verschlechterung" (vgl. Suva-act. 140) gekommen ist, stellte Dr. E.___ aufgrund der radiologischen Untersuchung vom 30. Mai 2013 (vgl. Suva-act. 142) fest, dass im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenks seit der radiologischen Untersuchung vom 13. November 2008 (Suva-act. 49) keine wesentliche Zunahme der Degeneration stattgefunden habe. Entsprechend sei eine richtungweisende Verschlimmerung der Folgen der Calcaneusfraktur nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, weshalb das diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil unverändert gelte und sich die Integritätsbeeinträchtigung nicht verändert habe (Suva-act. 145). 3.5.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es sich entgegen der Einschätzung von Dr. C.___ vom 17. Januar 2013 (Suva-act. 124) nicht mehr um eine "beginnende", sondern um eine "fortschreitende" Fusswurzelarthrose handle. Hierfür spreche, dass von Dr. E.___ bereits "im Jahr 2008 eine beginnende Fusswurzelarthrose festgestellt" worden sei (vgl. Suva-act. 48) und es nicht sachlogisch erscheine, "dass per 2013 immer noch der gleiche Befund bestehen soll"; die ursprünglich festgestellte Fusswurzelarthrose habe sich im Zeitverlauf nämlich fortentwickelt (act. G 1). Ferner weise der Röntgenbefund von Dr. med. G., Radiologe FMH, vom 15. Januar 2013, wonach insbesondere im distalen Calcaneus ein verschmälerter Gelenkspalt und eine vermehrte Sklerotisierung feststellbar seien (vgl. Suva-act. 125), auf eine "bestehende" Arthrose hin (Suva-act. 150; vgl. act. G 1 und G 17). Somit habe Dr. G. "bildgebend tatsächlich eine fortschreitende Arthrose erkannt" (act. G 1). Unter diesen Umständen sei eine Verschlechterung der Fussbeschwerden überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen (act. G 17). Hingegen vermöge die Einschätzung von Dr. C.___ vor dem Hintergrund der ausgeprägten Röntgenbefunde mit "viel Osteosynthesematerial" nicht zu überzeugen (act. G 1). Ferner erstaune es bei dieser Aktenlage, dass die Beschwerdegegnerin "bloss vier Monate später selber" Röntgenaufnahmen erstellen lassen habe (vgl. Suva-act. 142), gestützt auf welche das Fortschreiten der Arthrose verneint werde (Suva-act. 150). Der entsprechende Röntgenbericht vom 31. Mai 2013 (Suva-act. 142) könne jedoch nicht verwertet werden, da er die Röntgenaufnahmen vom 13. November 2008 (vgl. Suva-act. 49) nicht berücksichtige (act. G 17).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert auf diese Vorbringen, dass Dr. E.___ am 24. November 2008 (vgl. Suva-act. 51) von einem "leichten Ausbildungsgrad" der arthrotischen Veränderungen berichtet habe. Sodann sei gemäss einem Nachtrag vom 24. November 2008 (Suva-act. 52) zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2008 (Suva-act. 48) keine wesentliche Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk (OSG und USG) erkennbar gewesen. Auf diesen Befund habe sich Dr. E.___ am 21. Juni 2013 (vgl. Suva-act. 145) bezogen und festgestellt, dass seither "keine namhafte Zunahme der degenerativen Veränderungen" stattgefunden habe. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beurteilung einer "beginnenden Fusswurzelarthrose" durch Dr. C.___ vom 17. Januar 2013 (Suva-act. 124) beanstande, masse er sich ohne entsprechendes Fachwissen eine medizinische Sachverhaltseinschätzung an. Im Übrigen sei die Bewertung der Fussbeschwerden nicht Gegenstand des Beurteilungsauftrags von Dr. C.___ gewesen (Suva-act. 156; vgl. act. G 7). Insgesamt könne eine wesentliche Veränderung der rechtsseitigen Fussbeschwerden gestützt auf einen Vergleich der Röntgenaufnahmen vom 13. November 2008 (Suva-act. 49) mit den Röntgenaufnahmen vom 30. Mai 2013 (Suva-act. 142) sowie den diesbezüglichen klinischen Untersuchungsergebnissen vom 21. Juni 2013 (Suva-act. 145) in objektiver Weise ausgeschlossen werden (act. G 7). 3.5.4 Es ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass die von Dr. C.___ am 17. Januar 2013 gestellte Prognose einer "beginnenden Fusswurzelarthrose" (Suva- act. 124) auf den ersten Blick erstaunen mag, zumal Dr. E.___ bereits am 24. November 2008 ausführte, dass sich "die arthrotischen Veränderungen noch in einem leichten Ausbildungsgrad" befänden, in Zukunft jedoch mit einer progredienten USG-Arthrose zu rechnen sei (Suva-act. 51). "Eine wesentliche Arthrose im OSG und USG" zeigte sich zum damaligen Zeitpunkt nicht (Suva-act. 52). Ferner hält ein Röntgenbericht vom 13. November 2008 (Suva-act. 49) fest, dass "kein Nachweis einer Arthrose" auszumachen gewesen ist. Die von Dr. C.___ am 17. Januar 2013 gestellte Diagnose einer beginnenden Fusswurzelarthrose (Suva-act. 124) hält somit lediglich fest, dass sich der Fortschreitungsgrad der bereits im Jahr 2008 ausgemachten Arthrose seither nicht bzw. nicht wesentlich verändert hat. Dies deckt sich mit der anlässlich einer eingehenden klinischen Untersuchung und insbesondere anhand eines Vergleichs aktueller radiologischer Unterlagen (vgl. Suva-act. 145 und 142) mit den Röntgenaufnahmen vom 13. November 2008 (vgl. Suva-act. 49) gezogenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlussfolgerung Dr. E.s vom 21. Juni 2013, dass am OSG und am USG "keine namhafte Zunahme der degenerativen Veränderungen" stattgefunden habe und entsprechend "keine richtungweisende Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden" könne (Suva-act. 145). Im Gegensatz dazu mutet es als medizinische Spekulation an, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den röntgenologisch festgestellten verschmälerten Gelenkspalt im Calcaneus mit vermehrter Sklerosierung und leichten osteophytären Reaktionen (Suva-act. 125) dahingehend interpretiert, dass "tatsächlich eine fortschreitende Arthrose erkannt" worden sei. Dies gilt umso mehr, als dass Dr. G. eine Diagnose bewusst offen gelassen hat ("Arthrose im USG?" [Suva-act. 125]). Zudem hat Dr. E.___ das vom Beschwerdeführer erwähnte "viele Ostheosynthesematerial" durchaus bemerkt (vgl. Suva-act. 140 und 145). Er kam jedoch zum Schluss, dass dieses "nicht gelockert" sei und "keine relevanten degenerativen Veränderungen des oberen und unteren Sprunggelenks" stattgefunden hätten (Suva-act. 145). Mit Blick auf diese medizinische Aktenlage ist eine richtunggebende Verschlechterung der rechtsseitigen Fussbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. 3.6 3.6.1 Abgesehen von der Kritik an der materiellen Richtigkeit der im Recht liegenden Gutachten beanstandet der Beschwerdeführer diese auch in anderweitiger Hinsicht. So genüge die Abklärung durch Dr. C.___ (Suva-act. 124) den "medico- legalen" Anforderungen an eine Begutachtung nicht, da sie unvollständig, "inhaltlich vorbefasst" sowie "tendenziös" sei, in sachlogischer Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge und die mittelbare Unfallkausalität entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung zu restriktiv beurteile (Suva-act. 139; act. G 1; vgl. act. G 17). Ferner habe Dr. C.___ die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beantwortet (vgl. Suva-act. 121 und 124), weshalb "die Kernfrage eines jeden Gutachtens nicht beantwortet" sei (act. G 1; vgl. act. G 17). Demgegenüber sei das Gutachten von Dr. E.___ (Suva-act. 140 und 145) aufgrund dessen Näheverhältnis zur Beschwerdegegnerin "weniger gewichtig" und "inhaltlich [...] voreingenommen" (Suva- act. 150). Rechtsprechungsgemäss dürfe nicht auf eine versicherungsärztliche Beurteilung abgestellt werden, wenn sich Anhaltspunkte der Einseitigkeit ergäben. Zudem sei der Beurteilung von angestellten Versicherungsärzten nicht zu folgen, wenn

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nur leichte Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Vorliegend bestünden mehr als bloss leichte Zweifel (act. G 17). 3.6.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesbezüglich, dass vom Versicherungsgericht lediglich eine zusätzliche Abklärung betreffend die Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden verlangt worden sei (vgl. Suva-act. 107); wenn nun die Kniebeschwerden als nicht unfallkausal beurteilt worden seien, sei deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Insofern beantworte das Gutachten von Dr. C.___ sämtliche Gutachtensfragen in schlüssiger und überzeugender Weise (Suva- act. 156; vgl. act. G 7). Es basiere auf dessen eigenen Untersuchungen sowie aktuellen bildgebenden Unterlagen und sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst worden. An der Zuverlässigkeit des Gutachtens bestünden somit keine Zweifel; vielmehr sei dieses durch die kreisärztlichen Ausführungen von Dr. E.___ bestätigt worden. Letzterer sei ein Facharzt im Bereich der Unfallversicherung und verfüge als solcher über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Seinem schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten käme deshalb rechtsprechungsgemäss eine vorrangige Bedeutung zu (act. G 7). 3.6.3 Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Dr. C.___ die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des konkreten Gutachtensauftrags (vgl. Suva-act. 121) nicht zu beurteilen hatte, nachdem er die (mittelbare) Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden verneint hatte. Da er sämtliche an ihn getragenen Fragen beantwortet hat, ist sein Gutachten somit in jeglicher Hinsicht vollständig. Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass Dr. C.___ nicht die mittelbare Kausalität zwischen den linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfallereignis, sondern die "Fehlbelastung als [direkte] Schmerzursache" vorsichtig beurteilt (vgl. Suva-act. 124). Der Vorwurf der inhaltlichen Vorbefassung geht somit fehl. Im Übrigen sind die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. E.___ formell zweckmässig ausgestaltet und vermögen angesichts der vorangehenden Ausführungen auch in materieller Hinsicht zu überzeugen; sie erscheinen mit Blick auf den jeweiligen Abklärungsgegenstand als umfassend, basieren neben fachrichtungsspezifischen Abklärungen auch auf den anamnestischen Angaben seitens des Beschwerdeführers und berücksichtigen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bestehende medizinische

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktenlage in umfassender Weise. Die entsprechenden Einschätzungen werden abgesehen von den mitunter spekulativen Beanstandungen des Beschwerdeführers von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt. Somit bestehen keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und die beiden Gutachten erscheinen als voll beweiswertig. Infolgedessen schadet auch das geltend gemachte Näheverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. E.___ der Beweiswertigkeit von dessen Gutachten nicht. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mittelbare Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten linksseitigen Kniebeschwerden und die mittelbare Unfallkausalität der von ihm geklagten Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Auch eine richtunggebende Verschlechterung der unfallbedingten rechtsseitigen Fussbeschwerden ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Angesichts der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch durch weitere Sachverhaltsabklärungen die Unfallkausalität bzw. eine richtunggebende Verschlechterung der geklagten Beschwerden nicht mit dem rechtlich geforderten Beweismass nachgewiesen werden kann und es erübrigt sich folglich die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder die Anordnung eines Gerichtsgutachtens. 4. 4.1 Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Kann betreffend das Invalideneinkommen nicht auf das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der DAP der Suva herangezogen werden (vgl. BGE 139 V 593 f. E. 2 mit Verweis auf BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). 4.2 Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. In der LSE werden personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale zwar ebenfalls erfasst. Da diese von den Rechtsanwendenden im Rahmen der Invaliditätsbemessung aber nur schwer mit der erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit auf den Einzelfall übertragen werden können, entschloss sich die Suva zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (vgl. BGE 139 V 591 f. E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4.3 In Anwendung der DAP-Methode hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einsprache- Entscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 591 f. E. 6.3). 4.4

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Bestimmung des Invaliditätsgrades vor, dass die Beschwerdegegnerin ein zu hohes Invalideneinkommen ermittelt habe. Angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines fortgeschrittenen Alters sowie seiner unrealistischen Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt sei das mittels DAP-Methode ermittelte Invalideneinkommen um 25 % zu reduzieren. Darüber hinaus handle es sich bei den von der Beschwerdegegnerin verwendeten DAP-Profilen hinsichtlich der beruflichen Belastung und des Arbeitswegs um keine zumutbaren Tätigkeiten. Aus diesen Gründen sei das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE anstatt mittels DAP-Methode zu ermitteln (act. G 1). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die Invaliditätsbestimmung in Ermangelung unfallversicherungsrechtlich relevanter Veränderungen nach wie vor gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15. Oktober 2008 (Suva- act. 48; vgl. Suva-act. 145) zu erfolgen habe. Entsprechend könne zur Bestimmung des Invalideneinkommens unverändert auf die von ihr unter Berücksichtigung der besagten Zumutbarkeitsbeurteilung ausgewählten DAP-Profile (vgl. Suva-act. 75) abgestellt werden, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 21 % ergebe. Eine Invaliditätsbemessung basierend auf den Daten der LSE sei angesichts der rechtskonform durchgeführten DAP-Methode nicht angezeigt. Bei letzterer erübrige sich ein Leidensabzug genauso wie eine zusätzliche Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, welches sich bei den der Berechnung zugrunde liegenden Hilfsarbeitstätigkeiten im Übrigen lohnerhöhend auswirken würde. Ferner sei nicht massgebend, ob die bestehende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers effektiv verwertbar sei, da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um die Hypothese eines konjunkturunabhängigen Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsstellen handle, welches die Wettbewerbsnachteile von Teilinvaliden ausblende (act. G 7). 4.4.3 Da weder die mittelbare Unfallkausalität der Knie- und der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers noch eine richtunggebende Verschlechterung seiner Fussbeschwerden rechtsgenüglich nachgewiesen und somit keine unfallversicherungsrechtlich relevante Veränderung seines Gesundheitszustands aktenkundig ist, gibt es keinen Anlass, von der ursprünglichen Zumutbarkeitsbeurteilung (Suva-act. 48) abzuweichen. Nach den überzeugenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausführungen von Dr. E.___ (Suva-act. 145) ist diese nach wie vor zutreffend. Ferner hat Dr. C.___ davon abgesehen, das leidensangepasste Tätigkeitsprofil abzuändern (Suva-act. 124). Infolgedessen ist dem Beschwerdeführer prinzipiell in vollem Arbeitspensum eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeit mit frei wählbarer Arbeitsposition zumutbar, wobei häufiges Treppen- oder Leitersteigen, das Begehen von unebenem Gelände sowie kniende und kauernde Zwangshaltungen zu vermeiden sind (Suva-act. 48). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin der Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers die Arbeitsplatzprofile des Montagearbeiters (DAP-Nr. 11305), des Verpackers (DAP-Nr. 10724), des Qualitätskontrolleurs (DAP-Nr. 9982), des Produktionsmitarbeiters (DAP-Nr. 8314) und des Abfüllers (DAP-Nr. 6800) zugrunde gelegt. All diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass höchstens sehr leichte Lasten bis 5 kg zu heben oder tragen sind, keine Manipulationen mit schweren bzw. grobmanuellen Instrumenten vorzunehmen sind, die Arbeit im Sitzen oder Stehen verrichtet werden kann und nur geringste ebenerdige Distanzen zurückzulegen sind (vgl. Suva-act. 75). Solche Betätigungen sind dem Beschwerdeführer mit Blick auf seine leidensbedingten Behinderungen ohne Weiteres zumutbar. Diesbezüglich kämen insgesamt 115 in der DAP verzeichnete Arbeitsplätze in Frage, deren Lohn höchstens Fr. 74'266.-- und mindestens Fr. 43'810.--, im Durchschnitt aber rund Fr. 59'928.-- beträgt (Suva-act. 75). Der Durchschnittslohn der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Tätigkeiten beträgt Fr. 56'311.80 und liegt somit rund 6 % unter dem Durchschnittslohn aller in Frage kommenden Tätigkeiten. Zumal im Rahmen des DAP-Systems aufgrund einer ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und deshalb rechtsprechungsgemäss nicht zulässig (vgl. BGE 139 V 597 E. 7.3). Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzügen infolge fortgeschrittenen Alters und mangelnder Berufsperspektiven erübrigen sich somit. Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdegegnerin getroffene Auswahl an Arbeitsplätzen sowohl hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Repräsentanz der Löhne nicht zu beanstanden. Ferner hat sie rechtsprechungskonform sämtliche notwendigen Lohndaten offengelegt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass an der von der Beschwerdegegnerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenommenen DAP-Invaliditätsbestimmung nichts auszusetzen ist und es keinen Grund gibt, einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. 4.5 4.5.1 In seiner Replik vom 5. Juni 2014 (act. G 17) beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich, die Beschwerdegegnerin sei zur Offenlegung und Aushändigung der gesamten DAP-Sammlung zu verpflichten. Es verstosse gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsberechnung zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die nicht veröffentlichte DAP abstelle. Auf diese Weise könne das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin nicht kontrolliert werden. Im Übrigen erhalte die Beschwerdegegnerin durch diese "Sonderwohltat" einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Unfallversicherern, der nicht mit Art. 2 des Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) zu vereinbaren sei. Die privatrechtlichen Unfallversicherer müssten sich nämlich zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die öffentlich einsehbare LSE abstützen und hätten die so berechneten Werte um einen Leidensabzug von 25 % zu reduzieren, wodurch deutliche höhere Invalidenrenten auszurichten seien. Sodann verweist die Beschwerdeführerin auf ein beigelegtes Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2014 (act. G 17.1), demzufolge es derselben Beschwerdegegnerin infolge nicht nachvollziehbaren Auswahlermessens untersagt wurde, die DAP-Methode anzuwenden, und sie stattdessen auf die LSE abstellen musste (act. G 17). 4.5.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesbezüglich, dass eine Offenlegung der DAP-Datenbank gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen sei, zumal das Auswahlermessen anhand der im konkreten Fall angewandten DAP-Blätter und der in diesem Zusammenhang bekannt gegebenen Kennzahlen (vgl. Suva-act. 75) überprüft werden könne. Infolgedessen fehle es für die Offenlegung an einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse. Ausserdem betreffe das Urteil des Kantonsgerichts Luzern (act. G 17.1) eine mit der vorliegenden Angelegenheit nicht vergleichbare Konstellation, in welcher das mittels DAP-Methode ermittelte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen rund 8 % über dem Durchschnittslohn sämtlicher 318 in der DAP- Datenbank verzeichneten Arbeitsplätze liege. 4.5.3 Mit der geforderten Offenlegung der DAP-Daten sowie den hier erneut vorgebrachten grundsätzlichen Einwänden betreffend die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP hat sich das Bundesgericht – notabene in einer vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertretenen Angelegenheit – bereits einässlich auseinandergesetzt. Eine Pflicht zur Offenlegung sämtlicher DAP-Blätter wurde dabei explizit verneint (BGE 139 V 596 ff. E. 7). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts können demnach als bekannt vorausgesetzt werden. Insofern braucht auf diese als aussichtslos zu beurteilenden Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Entscheid des Kantonsgerichts Luzern für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen grundsätzlich keine Bindungswirkung entfaltet. Dies vorausgeschickt ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass das ins Recht gelegte nicht publizierte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Mai 2014 (act. G 17.1) insofern eine besondere Sachlage betrifft, als dass das Auswahlermessen der Beschwerdegegnerin einen unmittelbaren Einfluss auf "den Bestand oder Nichtbestand eines Rentenanspruchs nach Art. 18 UVG" hatte. Diese entscheidwesentliche Gegebenheit liegt in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit nachweislich nicht vor. Ferner liegt der Durchschnittslohn der von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile vorliegend unterhalb des Durchschnittslohns der theoretisch zumutbaren DAP-Tätigkeiten. Angesichts dessen sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht stichhaltig und das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Knie- und Rückenbeschwerden einerseits und dem Unfallereignis vom 10. Juli 2008 andererseits sowie eine richtunggebende Verschlechterung der vom ihm geklagten rechtsseitigen Fussbeschwerden ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Entsprechend der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweislastverteilung trägt der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher die diesbezüglichen Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 138 V 221 f. E. 6). Die gegenteiligen Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 (Suva-act. 139) zielen ins Leere. 5.3 Weitere Sachverhaltsabklärungen mittels Anordnung eines Gerichtsgutachtens oder Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigen sich unter diesen Umständen. 5.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers gestützt auf die DAP-Methode ist nicht zu beanstanden. 5.5 Das Begehren um Offenlegung und Aushändigung sämtlicher DAP-Blätter ist abzuweisen. 5.6 Unter diesen Umständen ist die zugesprochene Invalidenrente rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 5.7 Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 5.8 In Anwendung von Art. 61 lit. f ATSG wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege unter Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gewährt (act. G 12). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. 5.9 In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Gemäss Art. 19 HonO wird das Grundhonorar innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Begehren um Offenlegung und Aushändigung der gesamten DAP Sammlung wird abgewiesen.
  3. Gerichtskosten werden keine erhoben.
  4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 3'200.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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15.04.2015
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