8C_344/2012, 8C_356/2012, 8C_365/2012, 8C_419/2012, 8C_431/2011, + 6 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/80 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.03.2015 Entscheiddatum: 24.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2015 Art. 6 und 15 UVG. Rentenanspruch. Adäquate Kausalität allenfalls bestehender organisch nicht objektiv ausgewiesener Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit verneint. Bestimmung der Vergleichseinkommen. Höhe Tabellenlohnabzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2015, UV 2013/80).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 24. März 2015in SachenA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,betreffendInvalidenrenteSachverhalt: A. A.a A. war als unselbstständiger Maschinenführer obligatorisch bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert. Der Versicherte stürzte am 2. September 2006 als Lenker eines Motorrads und zog sich eine Distraktionsverletzung mit Keilfraktur BWK 4 und 5 sowie eine nicht-dislozierte, intraartikuläre, distale Radiusfraktur zu. Die Suva erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Verfügung vom 31. März 2008 verneinte die Suva sowohl die natürliche als auch die adäquate Unfallkausalität der vom Versicherten geklagten Leiden. Sie stellte sämtliche Leistungen per Ende Februar 2008 ein und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen und auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob der Versicherte am 29. April 2008 Einsprache. Im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wurde der Versicherte am 10. Juni 2009 interdisziplinär (internistisch, psychiatrisch und neurologisch) durch die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, begutachtet. Die ABI-Experten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorakales und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Motorradunfall. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) sowie ein Status nach dislozierter intraartikulärer distaler Radiusfraktur links im Rahmen des Motorradunfalls. Für eine körperlich leichte Tätigkeit bescheinigten sie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, vollschichtig realisierbar (UV-act. 120). Die Suva wies am 10. Mai 2010 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung nicht ausgewiesen sei. Den vom Versicherten geklagten Beschwerden liege "kein relevantes organisches unfallbedingtes Substrat" zugrunde. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und geklagten Leiden erfolge unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung und sei zu verneinen (UV- act. 130). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht ab (siehe hierzu sowie zum bis dahin eingetretenen massgeblichen Sachverhalt den Entscheid vom 12. April 2011, UV 2010/45, UV- act. 146). A.b Die vom Versicherten gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht in Aufhebung des kantonalen sowie des Einspracheentscheids gut. Es wies die Sache an die Suva zurück, damit diese über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu verfüge. Zur Begründung führte es aus, die von den ABI-Gutachtern bescheinigte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer somatischen Grundlage, wofür die Suva einzustehen habe (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012, 8C_431/2011, UV-act. 157). A.c Am 14. März 2012 sprach das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Übrigen wies es die gegen die Rentenverfügung der IV- Stelle vom 16. Februar 2010 erhobene Beschwerde des Versicherten ab (IV 2010/120, UV-act. 161; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, UV-act. 213).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Der Versicherte reichte der Suva mit Schreiben vom 7. Juni 2012 einen Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 16. Mai 2012 ein, wo er sich in "interdisziplinärer Schmerzbehandlung" befand. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen bescheinigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. U.a. leide der Versicherte - psychometrisch bestätigt - an einer deutlichen Konzentrationsstörung, einer deutlichen Einschränkung im komplexen Denken sowie einer schweren Depression (UV-act. 167). A.e Mit Verfügung vom 13. August 2012 sprach die Suva dem Versicherten entsprechend der von ihr ermittelten Erwerbsunfähigkeit eine 19%ige Invalidenrente zu (UV-act. 177). Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2012 Einsprache und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilungskosten, Taggeld und Rente. Aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ ergebe sich, dass er aufgrund des Unfallereignisses auch aus somatischer Sicht mit Sicherheit erheblicher eingeschränkt sei, als die von der Suva berücksichtigten 20% (UV-act. 184; siehe auch die ergänzende Begründung vom 22. April 2013, worin der Versicherte u.a. eine gesundheitliche Verschlechterung geltend macht, UV-act. 215 mit Austrittsbericht der Psychiatrie-Dienste C., Klinik D., vom 16. April 2013, wo sich der Versicherte vom 8. Februar bis 28. März 2013 zur stationären psychiatrischen Behandlung befunden hatte, UV-act. 214). A.f Am 11. Februar 2013 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'030.-- (Integritätseinbusse von 22,5%) zu (UV- act. 207). A.g Am 27. September 2013 hiess die Suva die Einsprache vom 12. September 2012 teilweise gut. Sie erhöhte die Rentenleistung von 19% auf 20%. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zwischen den psychogenen Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang. Aus rein somatischer Sicht ergebe sich aus der Beurteilung des Medizinischen Zentrums B.___ verglichen mit der Einschätzung der ABI-Experten kein Widerspruch, womit vollumfänglich auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil abzustellen sei. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei entgegen der Auffassung des Versicherten kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt (UV-act. 219). B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2013 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. Oktober 2013. Der Beschwerdeführer beantragt darin insoweit dessen Aufhebung, als ihm eine 20% übersteigende Rente verweigert werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, im Austrittsbericht der Psychiatrie-Dienste C.___ seien neue somatische Befunde erhoben worden, welche die Beschwerdegegnerin hätte untersuchen müssen. Das Verfahren, zumindest was die somatischen Unfallfolgen betreffe, sei vorliegend noch nicht abgeschlossen worden. Hinsichtlich der festgestellten kognitiven Einbussen sei der Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Des Weiteren hält der Beschwerdeführer einen Tabellenlohnabzug von 10% für gerechtfertigt. B.b In der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Schädel-Hirn- Bereich sei vom Unfall nicht betroffen gewesen. Eine unfallkausale Hirnschädigung sei von den ABI-Experten ausdrücklich ausgeschlossen worden. Diese hätten ferner erklärt, dass die angegebenen kognitiven Störungen nicht auf eine solche zurückgeführt werden könnten. Aus organischer Sicht entfalle in Bezug auf die kognitiven Defizite eine Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität. Sofern die kognitiven Störungen als organisch nicht objektivierbare Beschwerden verstanden würden, wäre die Leistungspflicht mangels adäquater Unfallkausalität ausgeschlossen. Bezüglich des Einkommensvergleichs sei im Einspracheentscheid die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ausser Acht gelassen worden. Bei richtiger Parallelisierung der Vergleichseinkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von lediglich abgerundet 15%. Das Gericht habe daher eine reformatio in peius in Erwägung zu ziehen. Ein Tabellenlohnabzug sei nicht gerechtfertigt (act. G 3). B.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 18. Juni 2014 an seinen Anträgen fest (act. G 13). B.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 29. Juli 2014 an der von ihr beantragten Beschwerdeabweisung fest (act. G 17).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Nebst der ausdrücklichen Erwähnung von Rentenleistungen legte er nicht näher dar, welche allfälligen weiteren Leistungen er beantragt (act. G 1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit - wie in der Einsprache vom 12. September 2012 (UV- act. 184) - auch die Übernahme von Heilungskosten und die Ausrichtung von Taggeldleistungen anbegehrt. 1.1 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012, 8C_431/2011, in dem die Sache an die Verwaltung zwecks Neuverfügung betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung zurückgewiesen wurde (und im Übrigen der vom Versicherungsgericht festgesetzte Fallabschluss in E. 3 bestätigt wurde, UV- act. 157), erliess die Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 die Rentenverfügung (UV-act. 177; zur Verfügung vom 11. Februar 2013 bezüglich Integritätsentschädigung siehe UV-act. 207). Gegenstand dieser Verfügung bildete einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen. In der Einsprache vom 12. September 2012 stellte der Beschwerdeführer über die Rentenleistung hinausgehende Anträge betreffend "insbesondere Heilungskosten, Taggeld [...]" (UV-act. 184). Die Beschwerdegegnerin behandelte im Einspracheentscheid vom 27. September 2013 die Anträge auf Ausrichtung weiterer Taggelder und Heilbehandlungsmassnahmen und wies diese ab (UV-act. 219, Rz 1a sowie Dispositivziffer 2). 1.2 Dabei hat die Beschwerdegegnerin übersehen, dass einzig die Rentenfrage Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren bildete und sie daher auf Anträge auf weitere Leistungen nicht hätte eintreten dürfen, zumal vorliegend weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Einspracheverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage erfüllt gewesen sind (vgl. hierzu BGE 122 V 36 E. 2a). Da es im Einspracheverfahren somit bezogen auf die weiteren Leistungen an einer Sachurteilsvoraussetzung gefehlt hat, ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid in dem Sinn aufzuheben ist, als er den Anspruch auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Rentenleistung hinausgehenden Leistungen verbindlich regelt oder auch nur präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009, 8C_990/2008, E. 7). 2. Zu prüfen bleibt damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.1 Hinsichtlich der massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. April 2011, UV 2010/45, verwiesen werden (UV- act. 146). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es lägen neue medizinische Erkenntnisse bezüglich somatisch bedingter kognitiver Defizite vor, die zu den bisher anerkannten somatischen Beschwerden hinzugetreten seien (act. G 1, Rz 11). 2.2.1 Zur weiteren Begründung verweist der Beschwerdeführer auf den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 16. April 2013. Darin führten die dort behandelnden Experten aus, beim Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ DD posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F60.30); sodann leide er an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Weder aus diesen Diagnosen noch aus der übrigen Begründung des Berichts ergeben sich schlüssige Hinweise auf somatisch bedingte kognitive Defizite. So benannten die Experten unter dem Titel "somatische Probleme" keine entsprechenden Beeinträchtigungen. Die kognitiven Defizite hielten sie unter dem Titel "psychopathologische Auffälligkeiten bei Austritt" fest (UV-act. 214, S. 2). Des Weiteren ergibt sich aus dem Austrittsbericht, dass die testpsychologischen Abklärungen "schlecht und nicht konsistent" gewesen seien. "Simulation oder Aggravation" hätten nicht ausgeschlossen werden können (UV-act. 214, S. 3). Ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass die Ärzte der Klinik D.___ die Frage hinsichtlich der Unfallkausalität der "festgestellten" kognitiven Defizite ausdrücklich offen liessen und das Bestehen möglicher unfallfremder Ursachen in den Raum stellten ("intellektuelle Teilleistungsstörung und ggf. ADHS", UV-act. 214, S. 4). 2.2.2 Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ die Frage nach der Unfallkausalität offen liessen (siehe vorstehende E. 23.2.1 am Schluss), die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kognitiven Einschränkungen im Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 16. Mai 2012 als "wohl depressionsbedingt" bezeichnet wurden (UV-act. 167, S. 4), im ABI- Gutachten von einer fehlender Objektivierbarkeit der geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen die Rede war (UV-act. 120, S. 20 des Gutachtens) und sich auch aus den übrigen Akten keine somatische Ursache ergibt, ist das Bestehen von unfallbedingten organisch objektiv ausgewiesenen kognitiven Beschwerden zu verneinen. Die Frage, ob die geltend gemachten kognitiven Beeinträchtigungen ein natürlich unfallkausales psychisches Beschwerdebild darstellen, kann mangels adäquater Kausalität (siehe hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012, 8C_431/2011, E. 7.5) offen bleiben. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der geltend gemachten kognitiven Defizite oder deren allfälliger Verschlechterung keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat. 2.2.3 Die sich aufgrund der Voraktenlage aufdrängende Frage, ob überhaupt eine gesundheitliche Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten oder eine dadurch beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Hilfsarbeiten vorliegt (zum zweifelhaften Verhalten des Beschwerdeführers in testpsychiatrischen Untersuchungen siehe vorstehende E. 2.2.1; im Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 16. Mai 2012 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "kognitiv in Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig", UV-act. 167, S. 5; die an anderer Stelle erwähnten kognitiven Einschränkungen stützen sich allein auf psychometrische Ergebnisse aus dem Jahr 2009 [UV-act. 214, S.4 und S 7 oben; siehe auch Bericht des Medizinischen Zentrums B.___ vom 8. Juni 2009, UV-act. 121], mithin allein auf testpsychologische Untersuchungen; eine Validierung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist dabei nicht aktenkundig) und die Defizite nicht bloss in der Wahrnehmung des Beschwerdeführers bestehen (zur entsprechenden Vermutungen der ABI-Experten siehe UV-act. 120, S. 15, des Gutachtens: In den psychometrischen Tests "spiegelte sich die subjektive Befindlichkeit des Exploranden, wie sie in psychometrischen Tests immer festgestellt wird"), kann angesichts der fehlenden adäquaten Kausalität offen bleiben (siehe vorstehende E. 2.2.2). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im die IV-Leistungen betreffenden Entscheid vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 5 und 6.1 ff., die fehlende invalidisierende Wirkung der psychischen Beschwerden bestätigt hat (UV-act. 213).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.4 Im Licht dieser Umstände ist damit - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 6.3 (UV-act. 213) - weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. 3. Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verbleibt die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit. 3.1 Das Versicherungsgericht wandte im den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Rentenleistung betreffenden Beschwerdeverfahren (Entscheid vom 14. März 2012, IV 2010/120, E. 5, UV-act. 161; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7, UV-act. 213) einen Prozentvergleich an. Daran ist festzuhalten, da der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis nicht bloss einen unterdurchschnittlichen Lohn, sondern - und das ist entscheidend - erheblich schwankende Jahresverdienste erzielte (wobei der Beschwerdeführer von Januar 2003 bis Juli 2004 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat; siehe zu den zwischen 2000 und 2007 erarbeiteten Löhnen den IK-Auszug in IV-act. 9). Angesichts dieser Umstände verbietet sich der Schluss, die vor dem Unfallereignis vom Beschwerdeführer erzielten Löhne würden eine verlässliche Grundlage seines Erwerbspotenzials im Gesundheitsfall bzw. für die Ermittlung des Valideneinkommens bilden. Es besteht daher kein Anlass, von der Methode des - vom Bundesgericht im hier zu beurteilenden Fall bestätigten (UV-act. 213) - reinen Prozentvergleichs abzuweichen (zur Zulässigkeit eines Prozentvergleichs bei nicht repräsentativer Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens siehe Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2012, 9C_406/2011, E. 6.4). 3.2 Zwischen den Parteien weiter umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich vorliegend ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Tabellenlohnabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.2.2 Im den IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers beschlagenden Entscheid vom 14. März 2012, IV 2010/120, E. 5 (UV-act. 161), führte das Versicherungsgericht Folgendes aus: Da bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen aufgrund eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens dieselben einkommensbeeinflussenden Merkmale nicht sowohl im Rahmen der Parallelisierung als auch bei der Gewährung des Tabellenlohnabzugs mit einbezogen werden dürften, der Beschwerdeführer keine altersbedingten Lohnnachteile zu erwarten habe, die leidensbedingten Einschränkungen bereits hinreichend im Rahmen der medizinischen Leistungsbeurteilung Eingang gefunden hätten und der Aufenthaltsstatus keine lohnwirksamen Nachteile zeitigen werde, komme einzig mit Blick auf die lediglich noch vollschichtig verwertbare Restarbeitsfähigkeit ein Abzug von - wenn überhaupt - höchstens 10% in Frage. Daraus ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 28%. 3.2.3 Aus diesen Ausführungen ist ohne weiteres erkennbar, dass es für das Ver sicherungsgericht zweifelhaft erschien ("wenn überhaupt"), ob sich ein Abzug rechtfertige. Dem steht nicht entgegen, dass das Versicherungsgericht bei der Berechnung einen 10%igen Abzug berücksichtigte (und statt einen 20%igen einen 28%igen Invaliditätsgrad ermittelte). Denn dabei ging es ihm lediglich um die Darstellung einer Berechnungsvariante, die aufzeigte, dass selbst wenn ein Abzug vorgenommen würde, dieser keinen Einfluss auf den IV-Rentenanspruch zeitigen würde. Weder daraus noch aus dem den kantonalen Entscheid bestätigenden Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012, 8C_356/2012, E. 7 (UV-act. 213), lässt sich eine präjudizierende Wirkung betreffend eines 10%igen Abzugs herleiten. An dieser Betrachtungsweise ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach die Berechnung des Versicherungsgerichts unter dem Aspekt der beruflichen Massnahmen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevant gewesen sei (act. G 13, Rz 40). Der Beschwerdeführer verkennt nämlich bei seinem Standpunkt, dass sich der Entscheid IV 2010/120 einzig auf den Rentenanspruch bezogen hat, die darin enthaltenen Berechnungsgrundlagen ohne Tabellenlohnabzug zu einem 20%igen Invaliditätsgrad führen und es für die Eingliederungsmassnahmen der IV - insbesondere den Anspruch auf eine Umschulung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrichtungen beinhaltete. Im Rahmen des Prozentvergleichs beträgt der Invaliditätsgrad damit - wie im angefochtenen Einspracheentscheid festgestellt - 20% (UV-act. 219). 4. 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf die über die Rentenleistung hinausgehenden Leistungen präjudiziert (vgl. vorstehende E. 1.2). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). 4.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: