© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 21.01.2015 Entscheiddatum: 21.01.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2015 Art. 16 ATSG, Art. 9 UVG; Art. 28 Abs. 3 UVV: Überprüfung von Validen- und Invalideneinkommen sowie des unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrads bei zum Zeitpunkt des Unfalls vorbestehender krankheitsbedingter Invalidität. Massgeblichkeit des langjährigen tatsächlichen Einkommens für die Berechnung des Valdeneinkommens. Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund des Tabellenlohnes für eine den Unfallfolgen besser angepasste neue Tätigkeit. Tabellenlohnabzug wegen des unfallbedingten Branchenwechsels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2015, UV 2013/71).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider,Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Beatrix ZahnerEntscheid vom 21. Januar 2015in SachenA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1,9000 St. Gallen,gegenSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,betreffendInvalidenrenteSachverhalt: A. A.a Bei A. wurden am 15. Mai 2009 einerseits leichte kognitive Defizite und Funktionsstörungen unklarer Genese (ICD-10: F 06.9) und andererseits ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und abhängigen Zügen (ICD-10: F 60.8) sowie als Differenzialdiagnose eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 07.0) diagnostiziert (Gutachten B., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH [suva-act. 212]; vgl. auch den neuropsychologischen Bericht vom 24. März 2009 von Dipl.-Psych. D., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. E., FMH Neurologie [suva-act. 214]). Med. prakt. F.___ vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgerte aus der Begutachtung (Stellungnahme vom 15. Juni 2009, suva-act. 160-97 f.), in einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit, Eigeninitiative, selbständige Planung, Strukturierung und Umstellungsfähigkeit sowie ohne Zeit- und Leistungsdruck könne von einer 50%-igen Leistung bei ganztägigem Pensum ausgegangen werden (einfache Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes). Sofern die angestammte Tätigkeit als Automonteur diese Anforderungen erfülle, bestehe auch in diesem Bereich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen sei nicht erforderlich. A.b Am 10. August 2009 wurde der dannzumal als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen Versicherte in einen Autounfall (Frontalkollision) verwickelt. Er erlitt dabei eine mehrfragmentäre proximale Radiusfraktur rechts, welche operativ versorgt wurde, sowie eine später komplikationslos verheilte Fraktur des Fibulaköpfchens rechts (suva- act. 2, 3, 8, 12, 15). A.c Da die Heilung des Handgelenks nicht ordentlich verlief, wurden weitere Behandlungen notwendig, so insbesondere am 24. März 2010 eine Verkürzung der Ulna (suva-act. 25, 34, 44, 58, 59, 60, 63, 65, 71, 75, 89, 95). Am 1. April 2011 berichteten Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. Ph. H., Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie am Kantonsspital St. Gallen, der Versicherte leide unter einer ausgeprägten Radiocarpal-Arthrose (suva-act. 107). Am 15. April 2011 erfolgte an der genannten Klinik in einer weiteren Operation unter anderem eine radioscapholunäre Arthrodese (suva-act. 115, 117, 119, 120, 125). A.d Bereits am 1. Juli 2010 hatte der Versicherte bei der I. AG eine Stelle als Hilfsarbeiter mit einem Arbeitspensum von 50 % angetreten (suva-act. 85). In diesem Zusammenhang hatte ihm die Invalidenversicherung Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährt (suva-act. 160-119 und 213-7). A.e Dr. med. K.___, RAD, befand am 14. Juni 2011 (suva-act. 160-192 f.), dass bezüglich der Beschwerden an der rechten Hand reine Unfallfolgen vorlägen. Es bestehe jedoch wegen eines die Arbeitsfähigkeit limitierenden Leidens eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl als Hilfsmechaniker als auch in angepasster Tätigkeit. A.f Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2012 rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zu (suva-act. 183). Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmechaniker 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings bestehe eine Leistungseinbusse von 50 %. Dadurch resultiere eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 50 %, welche auch für jede adaptierte Tätigkeit gelte. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 53'300.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 26'650.-- betrage der Invaliditätsgrad 50 %. Die Stellungnahme des Kantonsspitals zur Einschätzung des Kreisarztes der Suva sei dem RAD bekannt gewesen; an dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher festzuhalten. Die Höhe des Invalideneinkommens sei insofern ohne Bedeutung, als der Invaliditätsgrad unabhängig davon 50 % betrage (suva- act. 183-5 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen liess der Versicherte am 21. Mai 2012 zurückziehen, woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde (Verfahren IV 2012/177). A.g Der Suva-Kreisarzt Dr. med. K., Facharzt Chirurgie FMH, hielt am 23. August 2012 (suva-act. 193) im Wesentlichen fest, die Situation bezüglich des rechten Handgelenks scheine sich konsolidiert zu haben. In adaptierter Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Da es sich in der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht vermeiden lasse, dass er auch ab und zu schwere Lasten heben oder tragen müsse, dürfte die Teilarbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit gerechtfertigt sein. A.h Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies die Suva das Rentenbegehren des Versicherten ab und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.-- - entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % - zu (suva-act. 211-2 ff.). Sie erwog im Wesentlichen, eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit (beispielsweise als Bediener einer Druckermaschine, Ver- oder Abpacker, Kübelwäscher, Bearbeiter von Gummiprofilen) könnte der Versicherte gemäss Bericht von Dr. K. zu 100% ausüben und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 50'886.-- erzielen. Soweit eine solche Tätigkeit aus wirtschaftlich-strukturellen oder ähnlichen Gründen nicht in Frage komme, handle es sich um unfallfremde Tatsachen, welche bei der Invaliditätseinschätzung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zu berücksichtigen seien. Gemäss Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) stelle das von der Invalidenversicherung festgelegte zumutbare Invalideneinkommen von vorliegend Fr. 26'650.-- für die Suva das Valideneinkommen dar. Der nach dem Unfall zumutbare Verdienst belaufe sich bei 50 %-iger Erwerbsfähigkeit auf Fr. 25'443.--, woraus sich eine keinen Rentenanspruch begründende Einkommenseinbusse von rund 7 % ergebe. A.i Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 25. Januar 2013 Einsprache erheben mit dem Begehren, sie sei im Rentenpunkt aufzuheben und dem Versicherten sei eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von rund 40 %, mindestens aber rund 16 % auszurichten (suva-act. 210). Mit Entscheid vom 6. September 2013 wies die Versicherung die Einsprache ab. Sie erwog, gemäss Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010; Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer, aufgerechnet auf eine Arbeitszeit von 41.6 bzw. 41.7 Stunden und um eine Nominallohnerhöhung von 1.0 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012), bei einer krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit von 50 % und nach einem Tabellenlohnabzug von 20 % betrage das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 24'968.--. Ein höherer Tabellenlohnabzug wäre lediglich schwersten Krankheits- und Unfallfolgen vorbehalten. Bei einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 27'303.40 (Fr. 26'650.-- zuzüglich Lohnentwicklung) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 8.6 % (act. G 1.2). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid der Suva liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde erheben (act. G 1). Der Einspracheentscheid vom 6. September 2013 sowie die Verfügung vom 13. Dezember 2012 seien insoweit aufzuheben, als sie einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversicherung verneinten; ihm sei eine Invalidenrente gestützt auf einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von rund 40 % auszurichten; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Er macht im Wesentlichen geltend, das Profil seiner aktuellen Arbeitsstelle bei der I.___ AG entspreche den Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit sowohl angesichts der vorbestehenden als auch der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestmöglich. Der ausbezahlte Lohn sei der erbrachten Arbeitsleistung angemessen. Es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei ihm nicht möglich, seine Resterwerbsfähigkeit noch besser beziehungsweise einträglicher zu verwerten, vielmehr habe er einen Nischenarbeitsplatz inne. Dem Valideneinkommen von Fr. 27'348.89 sei daher das (tatsächlich erzielte) Invalideneinkommen von Fr. 16'560.00 gegenüberzustellen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 40 % ergebe (act. G1 Ziff. 14 ff.). B.b In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 9. Oktober 2013 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. September 2013 sei zu bestätigen (act. G 3). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bereits vor seinem Unfall krankheits bedingt herabgesetzt gewesen. Somit habe die unfallversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 3 UVV zu erfolgen. Die Berücksichtigung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit bei der I.___ AG erziele, würde insbesondere voraussetzen, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft werde. Gemäss kreisärztlichem und im Übrigen auch nach dem psychiatrischen Gutachten seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten grundsätzlich vollzeitlich zumutbar; müssten "hin und wieder" schwere Lasten getragen werden, sei die Teilarbeitszeit gerechtfertigt. Mit seiner 50 %-igen Teilzeitarbeit, welche auch nicht behindertengerechte, schwere, handgelenksbelastende Tätigkeiten beinhalte, schöpfe der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus, wozu er aber nach dem Grundsatz der Schadensminderung gehalten wäre. Sodann werde für die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand des tatsächlichen Invalideneinkommens ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, welches hier nicht vorliege. Das Invalideneinkommen sei daher aufgrund der Lohnstrukturerhebung und unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu ermitteln (act. G 3 Ziff. 5.2 ff.). Das Jahreseinkommen gemäss LSE 2010, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, belaufe sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit auf Fr. 62'420.--. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Tabellenabzug von 20 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'968.--. Der Validenlohn betrage unbestrittenermassen Fr. 27'303.40, was zu einem Invaliditätsgrad von 8.6 % führe. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) begründe dieser keinen Rentenanspruch (act. G 3 Ziff. 5.6 f.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 28. April 2014 (act. G 11) macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 6. September 2013 eingeräumt, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei besonders stabil (act. G 11 Ziff. 2). Weiter bringt er im Wesentlichen vor, zwar sei die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in seiner jetzigen Tätigkeit gerechtfertigt und sei rein von den Unfallfolgen her in einer noch besser leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Indes sei die aktuell ausgeübte Tätigkeit für ihn ideal. Die ihm aufgrund seiner Einschränkungen und seines fortgeschrittenen Alters verbleibende Arbeitsfähigkeit werde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen und namentlich der Notwendigkeit expliziter Anweisungen auch für wiederholte und kleine Arbeiten sei es ihm nicht möglich, seine Resterwerbsfähigkeit einträglicher zu verwerten (act. G 11 Ziff. 4 ff.). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades sei daher auf sein tatsächliches Einkommen abzustellen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 40 % (act. G11 Ziff. 10). Würde - entgegen der von ihm vertretenen Auffassung - für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlichen Lohn, sondern auf Tabellenlöhne abgestellt, wäre nicht der Zentralwert der Tabelle TA1 von Fr. 4'901.--, sondern Pos. 45 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) massgebend, woraus sich ein Einkommen von Fr. 59'032.20 und nach Berücksichtigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie eines Tabellenlohnabzuges von 20 % ein solches von Fr. 23'612.88 und ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von rund 14 % ergäbe (act. G 11 Ziff. 11). In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Arbeitgeberin als Zeugin sowie die Einholung eines Arbeitsberichts zum Beweis der Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie zum Nachweis, dass er bei seiner Arbeit intensiver Anleitung bedürfe (act. G 11 Ziff. 2 und 6). B.d Mit ihrer Duplik vom 30. Mai 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde (act. G 13). Sie führt im Wesentlichen an, die vorbestandenen psychischen Probleme seien unfallfremder Natur und dürften daher für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe, nicht berücksichtigt werden, weil sie hierfür nicht leistungspflichtig sei. Das Invalideneinkommen sei daher nach Massgabe des durchschnittlichen Lohnes gemäss LSE für Hilfsarbeiten, welche auf dem als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt stets nachgefragt würden und dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zuzumuten seien, zu ermitteln. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer selbst in der Automobilbranche ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Der massgebliche Tabellenlohn (LSE 2010, Pos. 45-47, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) - bereinigt um Nominallohnentwicklung und Regelarbeitszeit - betrage Fr. 59'776.44. Zu berücksichtigen sei sodann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ein Tabellenlohnabzug sei bei dieser Berechnungsweise (nach Tabellenlöhnen der Automobilbranche) höchstens in der Höhe von 15 % gerechtfertigt, da die unfallfremden Probleme bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 50 % berücksichtigt seien und dem Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Automobilbranche keine Umstellungs-, Einarbeitungs- und Anpassungsprobleme entstünden. Sodann rechtfertige das Alter bei Hilfsarbeiten keinen Tabellenlohnabzug. Folglich seien das Invalideneinkommen mit Fr. 25'405.-- und der Invaliditätsgrad mit 7 % zu veranschlagen. Erwägungen: 1. 1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Invalidenrente aus Unfallversicherung hat. 1.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Unter Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen. Dabei bedeutet Erwerbsunfähigkeit der durch die Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.3 Der Invaliditätsgrad wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt; er bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Einkommen, welches die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann oder könnte (Invalideneinkommen) und dem Einkommen, welches die betroffene Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 62 zu Art. 61). 2. 2.1 2.1.1 Nach eigenen Angaben schloss der Beschwerdeführer eine Lehre als Automechaniker nicht ab, blieb indes - mit einem verhältnismässig kurzen Unterbruch - während insgesamt rund 30 Jahren bei seinem ehemaligen Ausbildner angestellt, bis das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (suva-act. 160-12, 160-16 f., 160-26). Am 1. Juli 2008 trat er eine neue Arbeitsstelle an. Das Einkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrug 13 Monatslöhne zu Fr. 4'100.--, entsprechend Fr. 53'300.-- jährlich, bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden wöchentlich, wobei die Arbeitslosenversicherung dem Arbeitgeber Einarbeitungszuschüsse gewährte. Der Aufgabenkreis des Beschwerdeführers umfasste allgemeine einfache Service- und Unterhaltsarbeiten beziehungsweise Mithilfe in Werkstatt und Wagenaufbereitung; namentlich und im Wesentlichen war er zuständig für den Pneuservice, kleinere Servicearbeiten an Fahrzeugen, für den Unterhalt betrieblicher Anlagen und Geräte sowie für die Reinigung und Bereitstellung der Autos (suva-act. 160-5 f., 160-7, 160-8, 160-9 ff., 160-38 f., 160-43). Der damalige Arbeitgeber stellte beim Beschwerdeführer Einschränkungen in der Konzentration, Intelligenz, Zuverlässigkeit und Selbständigkeit, häufige Geistesabwesenheit, Langsamkeit und Trägheit fest. Der Beschwerdeführer benötige im Vergleich zu anderen Mitarbeitern etwa die doppelte Arbeitszeit und könne Arbeitsanweisungen nur kurzfristig umsetzen. Ein in diese Richtung weisender Eindruck wurde auch anlässlich des Früherfassungsgesprächs der Invalidenversicherung vermerkt (suva-act. 160-17). Der Arbeitgeber schätzte am 25. November 2008 den der Leistung entsprechenden Lohn auf etwa Fr. 2'000.-- (suva-act. 160-43). Gemäss dem Beschwerdeführer kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis; ab März 2009 war der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet (suva-act. 160-112 f.). 2.1.2 Ein neuropsychologischer Bericht vom 24. März 2009 (suva-act. 214) kam zum Ergebnis, es lägen leichte kognitive Funktionsstörungen vor. Die Beeinträchtigungen komplexer Aufmerksamkeitsaufgaben, die zum Teil leicht eingeschränkten Gedächtnisleistungen sowie eine leicht beeinträchtigte kognitive Flexibilität erklärten die verlangsamte Arbeitsweise. Wegen der mangelhaften Fähigkeit, unstrukturierte Planungs- und Handlungsaufgaben zu lösen, sei bei der Arbeitssuche von Vorteil darauf zu achten, dass der Versicherte eine strukturierte Tätigkeit in einem festen Rahmen ausüben könne. Die psychiatrischen Gutachter stellten gemäss Gutachten vom 15. Mai 2009 (suva-act. 212) beim Versicherten einerseits leichte kognitive Defizite und Funktionsstörungen unklarer Genese (ICD-10: F 06.9) und andererseits einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und abhängigen Zügen (ICD-10: F 60.8) sowie als Differenzialdiagnose eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 07.0) fest. Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien mittelschwer eingeschränkt, bedingt im Wesentlichen durch Beeinträchtigung der Konzentration, der Aufmerksamkeitsteilung, der Merkfähigkeit, des Antriebs, der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kognitiven Flexibilität, der Eigeninitiative sowie in hohem Masse der Stresstoleranz und der emotionalen Kompetenzen, insbesondere der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bei Defiziten hinsichtlich des Urteilsvermögens und der Kritikfähigkeit. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als angelernter Automonteur als auch in angepassten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % gegeben. Sinnvoll erscheine eine Arbeit in einer Autogarage mit einem Pensum von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von rund 50 % möglichst in der Nähe des Wohnortes. Längeres Autofahren sei nicht zu empfehlen. 2.1.3 Dr. med. L., RAD, befand am 27. September 2010 (suva-act. 160-152) im Wesentlichen, aufgrund der beim Unfall vom 10. August 2009 erlittenen Verletzungen des Handgelenks seien nur leichte mechanische Belastungen und nur leichte Kraftanwendungen der rechten Hand zu empfehlen und Bewegungsstereotypen seien zu vermeiden. Die angestammte Tätigkeit als Mechaniker sei aus psychiatrischen und aus somatischen Gründen weiterhin nicht zu empfehlen. In angepasster Tätigkeit sei das psychische Leiden limitierend; aus somatischer Sicht könne von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Dr. K. bestätigte diese Stellungnahme am 14. Juni 2011 (suva-act. 160-192 f.) im Wesentlichen und ergänzte, bezüglich der Beschwerden an der rechten Hand lägen reine Unfallfolgen vor. Bei der versicherten Person bestehe wegen eines die Arbeitsfähigkeit limitierenden Leidens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl als Hilfsmechaniker als auch in angepasster Tätigkeit. Diese Beeinträchtigung lasse sich mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht therapieren. Dr. K.___ bezeichnete am 23. August 2012 (suva- act. 193) eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Belastung des rechten Handgelenks beziehungsweise der rechten Hand, welche die rechte obere Extremität keinen Vibrationen oder Schlägen aussetze und bei der keine repetitiven Umwendebewegungen erforderlich seien, als generell zumutbar und zu 100 % möglich. Zu dessen aktueller Arbeit des Beschwerdeführers merkte er an, der Beschwerdeführer bezeichne sie als für ihn ideal. Da sich nach seinen Angaben nicht vermeiden lasse, dass er ab und zu schwere Lasten heben oder tragen müsse, dürfte die Teilarbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit gerechtfertigt sein. Vorab ist zu prüfen, ob die medizinischen Akten eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die psychischen Beeinträchtigungen und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in angepasster Tätigkeit sind im Gutachten B.___ vom 15. Mai 2009 (suva-act. 212) nachvollziehbar geschildert beziehungsweise begründet. Es besteht kein Anlass zur Annahme und wird auch nicht geltend gemacht, dass diesbezüglich seit der Untersuchung des Beschwerdeführers eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Insbesondere finden sich keine Anhaltspunkte und wird nicht vorgebracht, dass sich die psychischen Beeinträchtigungen durch den Unfall verschlimmert hätten. In Bezug auf die Unfallfolgen erscheint der kreisärztliche Bericht von Dr. K.___ vom 23. August 2012 (suva-act. 193) vollständig und folgerichtig. Er äussert sich zur Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit und zu den mit den Unfallfolgen vereinbaren Anforderungen an angepasste Tätigkeiten. Weiter hält er fest, dass sich die Situation in Bezug auf das Handgelenk konsolidiert habe, was aufgrund der über ein Jahr zuvor erfolgten Teilversteifung naheliegt. Nachvollziehbar und unbestritten ist sodann die Feststellung von Dr. J.___ handle. Es liegen mithin zwei voneinander unabhängige Faktoren vor, von denen in den betreffenden Berichten im Einzelnen ausgeführt wird, in welcher Art und in welchem Masse sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. 2.3 2.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung eines Berichtes des Arbeitgebers beziehungsweise die Einvernahme seiner Arbeitgeberin zum Vorbringen, dieser müsse ihn auch für kleine und öfter ausgeführte Arbeiten stets intensiv anleiten. 2.3.2 Auf die Abnahme eines Beweismittels kann verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache nicht wesentlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) oder wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). 2.3.3 Die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsweise des Beschwerdeführers sind durch das Gutachten B.___ und im neuropsychologischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachten ausführlich beschrieben. Von einer diesbezüglichen Befragung des Arbeitgebers sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Relevanz wären. Auf die Befragung des Arbeitgebers zur Arbeitsweise des Beschwerdeführers kann daher verzichtet werden. 2.4 Der Invaliditätsgrad ist somit gestützt auf die bestehende Aktenlage zu bestimmen. 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall aus krankheitsbedingten Gründen zu 50 % arbeitsfähig war, und zwar in Form einer 50 %- igen Leistungsfähigkeit (Erw. 2.1.2). Es kommt demnach Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zur Anwendung, welcher den Fall regelt, dass die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war. Er sieht vor, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den die versicherte Person aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen ist, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. 3.2 3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, soweit das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Januar 2010, 8C_579/2009, E. 2.1 und vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 7.1). Es ist im Folgenden unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu prüfen, auf welcher Grundlage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu berechnen ist. 3.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Juli 2010 als Hilfsarbeiter bei der I.___ AG (suva-act. 85; act. G 11-7). Anzeichen für eine absehbare Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses lassen sich den Akten nicht entnehmen, so dass es die für ein Abstellen auf das tatsächliche Einkommen erforderliche Stabilität aufweist. Der Bruttolohn des Beschwerdeführers beläuft sich seit Anstellungsbeginn bei wöchentlich 21.3 Arbeitsstunden (Arbeit nachmittags) auf Fr. 1'380.-- (inkl. 13. Monatslohn; suva- act. 85; vgl. auch act. G 11-7). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner unfallfremden Einschränkungen psychiatrischer / neuropsychologischer Natur nur eine 50 %-ige Leistung erbringt. Aus medizinischer Sicht - unter Berücksichtigung sowohl der krankheitsbedingten als auch der unfallbedingten Einschränkungen - könnte er in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ganztags arbeiten bei einer Leistungsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführer schöpft daher die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht aus, weshalb sich die Frage stellt, ob ihm eine einträglichere Verwertung seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit zuzumuten ist. 3.2.3 Das Invalideneinkommen - und damit auch die Zumutbarkeit einer zusätzlichen beziehungsweise einträglicheren Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit - ist unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bestimmen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2009, 8C_142/2009, E. 3.2). Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 3.2.4 Zwar ist der Beschwerdeführer auf intensive Anleitung durch seine Arbeitgeberin angewiesen und die Tätigkeiten dürfen sein rechtes Handgelenk nicht belasten, insbesondere sind das Heben und Verschieben schwerer Lasten und repetitive Umwendebewegungen nicht zumutbar. Dass er nunmehr seit über vier Jahren eine Halbtagesstelle innehat und vor seinem Unfall trotz seiner psychischen Einschränkungen über Jahrzehnte vollzeitlich arbeitete, lässt dennoch den Schluss zu, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit einer einträglicheren Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit besteht. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht befunden, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher sein Invalideneinkommen nicht dem Verdienst gleichgesetzt werden, welchen er alleine bei der I.___ AG erzielt. 3.2.5 Hochgerechnet auf eine volle Leistungsfähigkeit und auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt der aktuelle Monatslohn Fr. 5'183.-- (Fr. 1'380.-- x 2 : 21.3 x 40). Er
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt über dem Tabellenlohn von Fr. 4'635.-- für Hilfsarbeiten im Autogewerbe (LSE 2010, TA1, Pos. 45, Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Männer, Niveau 4). Da jedoch weder aktenkundig ist noch vorgebracht wird, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ohne Weiteres bereit wäre, dessen Arbeitspensum zu erhöhen, kann auf das tatsächliche Einkommen von vornherein höchstens im Umfang des effektiven Arbeitspensums abgestellt werden; für eine zusätzliche oder andere Tätigkeit sind Tabellenlöhne massgeblich. 3.2.6 Fraglich und umstritten ist, ob das Einkommen in Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (LSE 2010 TA1 Pos. 45, Männer Niveau 4) oder aber der Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten (TA1 LSE 2010, priv. Sektor Männer Niveau 4) massgebend ist. Für die Berücksichtigung des Tabellenlohnes der Automobilbranche spricht zwar, dass der Beschwerdeführer über eine langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt und ihm gemäss psychiatrischem Gutachten berufliche Umstellungen schwerfallen. Dennoch ergibt sich insbesondere aus dem Bericht von Dr. K.___, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe hin und wieder mit schwereren Lasten arbeiten muss und dies eine reduzierte Arbeitsfähigkeit rechtfertigt; auch der RAD bescheinigte vor der Teilversteifung des Handgelenks unfallbedingt eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die aktuelle und angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheint daher den Unfallfolgen nicht bestmöglich angepasst. Weiter geht aus dem psychiatrischen Gutachten und aus der Schilderung des vormaligen Arbeitgebers hervor, dass der Beschwerdeführer auch in der angestammten Tätigkeit intensive Anleitung benötigt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich in einer den Unfallfolgen besser angepassten Tätigkeit die krankheitsbedingten Einschränkungen wesentlich stärker auswirken als in der Arbeit als Hilfsmechaniker. Es rechtfertigt sich daher, zur Berechnung des Invalideneinkommens ausschliesslich auf den durchschnittlichen Tabellenlohn für allgemeine Hilfsarbeiten und nicht auf jenen für Hilfsarbeiten im Automobilgewerbe abzustellen. Den geltend gemachten Umstellungsschwierigkeiten und den weiteren Umständen, welche dem Beschwerdeführer eine Aufnahme einer anderen oder zusätzlichen Tätigkeit erschweren, ist durch einen angemessenen Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen, soweit sie nicht bereits in der Verminderung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.7 Das durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss LSE 2010 (Tabelle TA1, gesamter privater Sektor, Männer Niveau 4, betriebsübliche Arbeitszeit 41,6 Std.) beträgt Fr. 61'414.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T39, Index Männer 2010: 2151 und 2012: 2188) beläuft es sich auf Fr. 62'470.40. Da der Beschwerdeführer krankheitsbedingt während seiner Anwesenheit zu 50 % leistungsfähig ist, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 31'235.--. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, sofern ihm eine Hilfsarbeit ausserhalb der angestammten Tätigkeit zugemutet werde, sei ihm vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % zu gewähren. Der Tabellenlohnabzug berücksichtigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitskräften lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (Ph. Geertsen, Der Tabellenlohnabzug, in: U. Kieser, M. Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 140 f.). Als letztere kommen namentlich das Alter sowie eine reduzierte Leistungsfähigkeit in Betracht (Geertsen, a.a.O., S. 143 ff. und S. 148 ff.). 3.3.2 In der Rechtsprechung führen Einschränkungen, wie sie beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vorliegen, zu Tabellenlohnabzügen von 10 % bis 15 % (vgl. etwa BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484). In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und des Zusammentreffens von einer nicht unfallbedingten psychischen und einer somatischen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit rechtfertigt sich ein Tabellenlohnabzug von 20 %, wie er zumindest im Grundsatz auch von der Beschwerdegegnerin als angemessen erachtet wurde. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen zur vollen Ausschöpfung der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht im angestammten Sektor (Autogewerbe) tätig bleiben kann, sondern sich die Verrichtung allgemeiner Hilfsarbeiten entgegenhalten lassen muss. In diesem Bereich führen in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anbetracht des Alters die fehlende Erfahrung und das nicht vorhandene Netzwerk zu einem Konkurrenznachteil und somit zur Lohnminderung. Das durchschnittlich für ganztägige Hilfsarbeiten zu veranschlagende Invalideneinkommen beträgt somit - unter Berücksichtigung der reduzierten Leistungsfähigkeit und eines Tabellenlohnabzuges von 20 % - Fr. 24'988.-- (Fr. 31'235.-- abzüglich 20 %). 3.4 3.4.1 Für das unfallversicherungsrechtliche Valideneinkommen ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV von jenem Verdienst auszugehen, welchen der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen, jedoch unter Berücksichtigung seiner krankheitsbedingten Einschränkungen erzielen könnte. Die Invalidenversicherung hat - bezogen auf das Jahr 2009 - ein Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- angenommen (suva-act. 183). Dieses basiert auf dem Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2008 an seiner zweiten - und vor Erlass ihrer Verfügung bisher letzten vollzeitlichen - Arbeitsstelle (13 x Fr. 4'100.--, vgl. Erw. 2.1.1). Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen jedoch nicht hinreichend verlässlich, stammte es doch aus einem mit Einarbeitungszuschüssen unterstützten Arbeitsversuch, der nach einigen Monaten scheiterte (suva-act. 160-5, 160-17, 160-112). Vielmehr ist auf das Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer bei der M.___ AG, wo er Jahrzehnte lang arbeitete, erzielte. Sein Bruttolohn stieg über Jahre kontinuierlich an und belief sich im Jahr 2007 auf Fr. 52'000.-- (suva-act. 160-50). Es ist nicht anzunehmen, dass dieses Einkommen eine Soziallohnkomponente enthielt. Die Kündigung erfolgte offenbar aus wirtschaftlichen Gründen. Gemäss Gutachten B.___ deuten anamnetische Aussagen zwar darauf hin, dass die psychischen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer bereits im jungen Erwachsenenalter und möglicherweise bereits beim Lehrabschluss vorlagen. Indes sei wegen fehlender ärztlicher Vorbefunde unklar, wie lange die beschriebenen leichten kognitiven Einschränkungen bestanden (suva-act. 212-11). Mangels (weiterer) entsprechender Anhaltspunkte in den Akten ist nicht bewiesen, dass sein bei der M.___ AG erhaltener Lohn aus krankheitsbedingten Gründen unterdurchschnittlich war. 3.4.2 Der Tabellenlohn im Autogewerbe betrug im Jahr 2008 Fr. 4'329.-- monatlich (LSE 2008, TA1, Pos. 50: Handel, Reparatur Automobile, Männer, Niveau 4,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40 Std./Woche) beziehungsweise Fr. 54'155.79 (hochgerechnet auf die Arbeitszeit von 41.7 Std./Woche und auf 12 Monate). Demgegenüber beträgt der für das Valideneinkommen massgebliche Lohn von Fr. 52'000.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für das Jahr 2008 Fr. 53'143.14 (Lohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T39, Index Männer 2007: 2047; 2008: 2092) und erweist sich somit als unterdurchschnittlich. Da er jedoch um weniger als 5 % unter dem Tabellenlohn liegt, ist er gemäss der Rechtsprechung nicht zu parallelisieren (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2014 8C_749/2013 E. 3.1). Für die Berechnung des Valideneinkommens bleibt daher das bei der M.___ AG im Jahre 2007 erzielte Einkommen von Fr. 52'000.-- massgebend. Dieses beträgt, indexiert auf das Jahr 2012, Fr. 55'581.83 (Lohnentwicklung T39 Index Männer 2007: 2047; 2012: 2188) 3.5 Bei krankheritsbedingt reduzierter Leistungsfähigkeit von 50 % beträgt das unfallversicherungsrechtliche Valideneinkommen Fr. 27'790.90. Diesem steht das Invalideneinkommen von Fr. 24'988.-- gegenüber (Erw. 3.5.2). Daraus resultiert ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 10.09 %, welcher gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG einen entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung begründet. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 9. Oktober 2013, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. September 2013, teilweise gutzuheissen. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt 10 %. Die Angelegenheit ist an die Unfallversicherung zurückzuweisen, damit sie die Rente des Beschwerdeführers berechne sowie die entsprechenden Nachzahlungen vornehme. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75), wie in vergleichbaren Verfahren, auf pauschal Fr. 4'000.-- festzulegen; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer. Eine Reduktion wegen des bezogen auf das Rechtsbegehren nur teilweisen Obsiegens ist nicht angezeigt, war der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer doch in jedem Fall gehalten, gegen den Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden. Ein vermeidbarer Mehraufwand ist durch das konkrete Rechtsbegehren zudem weder der Rechtsvertreterin noch dem Gericht entstanden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: