St.Gallen Sonstiges 24.09.2014 UV 2013/52

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.09.2014 Entscheiddatum: 24.09.2014 Entscheid Versicherungericht, 24.09.2014 Art. 6 UVG, Art. 4 ATSG: Verneinung eines aussergewöhnlichen Schreckereignissesverbunden mit einem ausserordentlichen psychischen Schock bzw. Verneinung des Unfallbegriffsmerkmals der Ungewöhnlichkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2014, UV 2013/52). Die Einzelrichterin hat am 24. September 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal, Pedrazzini Advokatur, Vadianstrasse 35, Postfach 115, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen in Erwägung gezogen: Sachverhalt A. A.a Die 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit April 2007 bei den B.___ als Zugchefin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 1). A.b Am 28. Juni 2009 bemerkte der Lokomotivführer der S-Bahn S9 kurz nach dem Bahnhof C.___ eine Person auf dem Gleis, worauf er sofort eine Notbremsung einleitete. Es handelte sich dabei um D., die im letzten Moment zur Seite sprang, um sich in Sicherheit zu bringen, jedoch von der S-Bahn noch leicht am Arm erfasst und verletzt wurde (Suva-act. 26). Die in der S-Bahn Dienst habende Versicherte, welche körperlich unbeschadet blieb, leistete der Verletzten erste Hilfe (Suva-act. 14). Am 8. Juli 2009 stellte sich die Versicherte wegen Schmerzen im Nacken, Schwindel, Kribbelparästhesien und einem Schweregefühl im Bereich der linken Hand auf der Notfallstation des Universitätsspitals Zürich vor, wo die Diagnosen Zervikobrachialgie links, Diskusprotrusion C5/C6 ohne Nervenkompression sowie Psychovegetative Labilität ungeklärter Ätiologie bei den Differentialdiagnosen beginnende leichte "lavierte" depressive Episode (ICD-10 F32.0) und somatoforme vegetative Funktionsstörung gestellt wurden (Suva-act. 15/5 f.). Am 19. März 2010 wurde die Versicherte durch Dr. med. E., Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht. Die Neurologin stellte folgende Diagnosen: Verdacht auf ein muskulär bedingtes linksbetontes Schulterengpass-Syndrom bds. mit Brachialgien und Parästhesien der Hände sowie intermittierenden schmerzhaften Muskelverspannungen des Nackens und der linken Schulterblattregion, B12-Hypovitaminose ohne Anhaltspunkte für eine Beteiligung des ZNS oder PNS, grenzwertiger Hypertonus sowie Neigung zu Panikattacken und Verdacht auf funktionelle Überlagerung. Am 12. Februar 2010 sei es zu einer starken Schmerzattacke gekommen mit starkem Krampf und Schweregefühl

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im linken Arm. Im Nachhinein habe die Versicherte diesen Vorgang als Panikattacke gedeutet (Suva-act. 15/22 f.). A.c Am 25. Juni 2012 meldete die Versicherte der Suva das Ereignis vom 28. Juni 2009 als Unfall an (Suva-act. 1), schilderte dieses und ihre "Unfallfolgen" nochmals am

  1. März 2013 und hielt fest, sie habe ihren direkten Vorgesetzten mehrmals darum gebeten, den "Unfall" zu melden. Auch der Sozialberater der B.___ habe den Vorgesetzten darauf aufmerksam gemacht (G 1.3). Am 20. März 2013 folgte eine weitere - mündliche - Berichterstattung durch die Versicherte (Suva-act. 14). Ab 29. September 2012 befand sie sich bei Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung. Dr. F. stellte in einem Bericht vom
  2. Mai 2013 die Diagnose multiple posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10 F43.1) mit in der Folge mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.11) mit Somatisierungsstörung (ICD-10 F32.11) und Panikstörung (ICD-10 F41.0). Es finde weiterhin eine ambulante Psychotherapie mit wöchentlich zwei Sitzungen statt (Suva- act. 33). In seinem fachärztlich-psychiatrischen Bericht vom 10. Juni 2013 wiederholte Dr. F.___ seine Diagnose und hielt fest, dass die Versicherte im bisherigen Verlauf der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung häufig vom Unfallgeschehen gesprochen habe, dieses zeichne und dabei aufgeregt sei und zittere. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juni 2009 und dem multiplen psychischen Krankheitsbild (Suva- act. 39/6 ff.). A.d Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 28. Juni 2008 im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass zwischen dem fraglichen Ereignis und den gemeldeten psychischen Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Suva-act. 36). B. Die gegen diese Verfügung von Rechtsanwältin Saila Ruibal, St. Gallen, für die Ver­ sicherte eingereichte Einsprache vom 11. Juli 2013 (Suva-act. 39) wies die Suva mit Entscheid vom 29. Juli 2013 ab (Suva-act. 42). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwältin Ruibal für die Versicherte am 29. August 2013 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2013 und damit die Verfügung vom 10. Juni 2013 betreffend Ablehnung einer Leistungspflicht der Suva seien aufzuheben und stattdessen seien der Beschwerdeführerin seit dem 28. Juni 2009 die Versicherungsleistungen zuzusprechen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für vorliegendes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. G 5). C.c Mit Replik vom 15. November 2013 hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerde­ führerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9f.). C.d Mit Schreiben vom 19. November 2013 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Ruibal) für das Verfahren vor Versicherungsgericht entsprochen (act. G 8). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften und den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen der Unfallversicherung bei Berufsun­ fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach erfüllen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, verbunden mit einem ausserordentlichen psychischen Schock, den Unfallbegriff bzw. das Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit. Dabei muss die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden, Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 61 E. 2b), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 179 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2007, U 548/06, E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2 [U 548/06]). 1.2 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der sogenannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 117 V 359; vgl. BGE 129 V 184 E. 4.2; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2011, 8C_159/2011, E. 4). 2. 2.1 Nach Lage der Akten spielte sich am 28. Juni 2009 folgendes Ereignis ab: Der Lokomotivführer der S-Bahn S9 bemerkte kurz nach dem Bahnhof C.___ eine Person – D.___ - auf dem Gleis, worauf er sofort eine Notbremsung einleitete. D.___ sprang im letzten Moment zur Seite, um sich in Sicherheit zu bringen, wurde jedoch von der S- Bahn noch leicht am Arm erfasst und verletzt (Suva-act. 26). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erzählte die körperlich unbeschadet gebliebene Beschwerdeführerin am 20. März 2013, nach der Notbremsung sei vom Lokomotivführer die Durchsage gestartet worden, dass ein Personenunfall passiert sei. Die Zugbegleitungen seien zum Lokomotivführer gerufen worden und hätten ihre Warnwesten angezogen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe dann den Zug durch den Lokomotivausgang verlassen und sich zur Unfallstelle begeben, wo sie die am Kopf und am Arm verletzte D.___ in völliger Dunkelheit vorgefunden habe. Sie habe mit ihr gesprochen und mit ihr zusammen auf das Eintreffen der Ambulanz gewartet (Suva- act. 14). 2.2 Streitig und zu prüfen ist vorab, ob in Bezug auf obigen Vorfall das Unfallbegriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit insofern erfüllt ist, als sich das unbestrittenermassen als gewaltsam zu bezeichnende Unglück vom 28. Juni 2009 - die Kollision zwischen der S-Bahn und D.___ - in unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hat. Während die Beschwerdegegnerin dies verneint, stellt sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die fragliche Voraussetzung sei zu bejahen. 2.2.1 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 5) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kollision zwischen der S-Bahn und der verletzten D.___ als solche gar nicht, weder durch optische noch akustische Eindrücke in nächster Nähe, sondern aus räumlicher und akustischer Distanz miterlebt hat. Von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unmittelbarkeit kann damit nicht gesprochen werden. Das Miterleben einer Notbremsung sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einer Durchsage des Lokomotivführers über einen Personenunfall informiert wurde, vermögen keine Unmittelbarkeit zu begründen. Das Unglück bzw. die Kollision hatte im Zeitpunkt der vorgenannten Sachverhalte - wenn auch nur kurz davor - bereits stattgefunden. Sowohl bei dem von der Beschwerdeführerin durchlebten Vorgang einer Notbremsung, aber letztlich auch bei der von ihr gehörten Durchsage eines Personenunfalls handelt es sich sodann um unbestimmte Sachverhalte, deren Ursache bzw. Inhalt und Ausmass sich vollkommen vielfältig darzustellen vermögen. Das Unglück erhielt also durch die fraglichen Sachverhalte keine konkrete Anschaulichkeit, was in Bezug auf die subjektive Erlebnisseite der Beschwerdeführerin eine Distanz begründete. Wohl konnte bzw. musste sich die Beschwerdeführerin als Zugbegleiterin von der Notbremsung und der fraglichen Durchsage mehr betroffen fühlen als die Passagiere der S-Bahn. Andererseits wird dies von ihr gerade auch verlangt, womit den fraglichen Umständen - auch wenn sie grundsätzlich als unangenehm zu bezeichnen sind - im Falle der Beschwerdeführerin nichts Ungewöhnliches anhaftet. 2.2.2 In unmittelbarer Gegenwart der Beschwerdeführerin spielten sich erst das Auffinden von D.___ sowie die Erste Hilfe durch die Beschwerdeführerin gegenüber der Verletzten ab. Die dadurch erfolgte seelische Einwirkung auf die Beschwerdeführerin kann nicht als Unfall im Rechtssinn betrachtet werden. Vergleichsweise ist diesbezüglich auf Urteile des EVG zu verweisen, denen Sachverhalte zu Grunde liegen, die den vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich Tragik massgebend übersteigen (Unglück mit Todesfolge; Urteile des EVG vom 17. Juni 2003, U 273/02, E. 3.2, und vom 29. Oktober 1999; RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 E. 3). Das EVG ordnete selbst das Auffinden bzw. sich Befinden in unmittelbarer Gegenwart des tödlich Verunglückten nicht dem Tötungsdelikt bzw. dem Tod nach Sturz zu und betrachtete die Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit bzw. das Erfordernis der unmittelbaren Gegenwart als nicht erfüllt. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hält auch Alfred Maurer (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 185) fest, es sei kein Unfall anzunehmen, wenn jemand bei einem Unglück nicht selbst zugegen sei, es also nicht miterlebe, sondern erst nachträglich entweder die Folgen sehe oder - wie im konkreten Fall - erste Hilfe leiste. Solche Umstände könnten zwar eine besonders sensible Person aus dem seelischen Gleichgewicht bringen. Es müsse aber irgendwo eine Grenze

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gezogen werden; sonst käme man schliesslich dazu, den Empfang böser Nachrichten bereits als Unfall zu charakterisieren. Die Ausweitung des Elements der unmittelbaren Gegenwart im Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2007 (U 548/06, E. 4.3) betreffend Tsunami, worin ein Schreckereignis bejaht wurde, obwohl die versicherte Person die eigentliche Flutwelle nicht selber gesehen hat, vermag an obiger Beurteilung nichts zu ändern. Der fragliche Urteilssachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die versicherte Person befand sich laut Bundesgerichtsurteil auch noch nach dem Elementarereignis des Tsunamis - mit unmittelbarer Todesgefahr für von der Flutwelle unmittelbar betroffene Personen - in Todesgefahr, als sie sehr nahe am tödlichen Geschehen war. Die Schreckwirkung der Tsunamikatastrophe erschöpfte sich bei ihr nicht allein in den entgegenkommenden Wassermassen, sondern erstreckte sich auf den optischen Eindruck beim Anblick der gewaltigen Auswirkungen der Flutwelle und die damit verbundene todbringende Gefahr. Indem sich die versicherte Person nicht auf dem Festland, sondern auf einer kleinen Insel befand, hatte sie sodann keine näheren Informationen über das soeben Vorgefallene und das weitere Geschehen. Sie wusste daher nicht, ob sich allenfalls eine weitere Flutwelle ausbreiten würde. Das Ereignis endete für sie also nicht mit dem Rückgang der Fluten, sondern erst mit ihrer zwei Tage später erfolgten Evakuierung. Die Hauptkatastrophe der sich nicht in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person zugetragenen ersten Flutwelle stellte zusammen mit den von ihr miterlebten Geschehnissen und damit verbundenen seelischen Eindrücken einen einheitlichen, einmaligen Vorfall im Sinne eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses dar. Im vorliegenden Fall schlossen sich hingegen an das Hauptereignis hinsichtlich Intensität keine entsprechenden Geschehnisse an. Die Schreckwirkung im konkreten Fall ist in ihrer Eindrücklichkeit bzw. Intensität nicht im Entferntesten mit derjenigen vergleichbar, welche die versicherte Person im Tsunami-Urteil durchlebt hat, und zur "Aufweichung" des Elements der unmittelbaren Gegenwart durch das Bundesgericht geführt hat. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.2.1), bestand im Falle der Beschwerdeführerin zum Hauptereignis auch nachträglich weder optisch noch akustisch irgendeine unmittelbare Verbindung. Im Zeitpunkt der Kollision, aber auch im Zeitpunkt der nachfolgenden Geschehnisse der Notbremsung, der Durchsage des Personenschadens und des Auffindens von D.___ befand sich die Beschwerdeführerin im Gefühl persönlicher

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheit. Sie selbst war keinerlei Gefahr ausgesetzt, wodurch eine wesentliche Distanz zum Hauptereignis bestand. 2.3 2.3.1 Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen unmittelbar erlebten Folgen des Unglücks, d.h. das Auffinden von D.___ sowie deren Betreuung, im Sinne eines einheitlichen, einmaligen Vorfalls der eigentlichen Kollision zugerechnet würden, wäre das für die Anerkennung eines Schreckereignisses als Unfall zusätzlich geforderte Element der überraschenden Heftigkeit nicht erfüllt. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beschreibt analog zu den Angaben im Bericht von Dr. F.___ vom 10. Juni 2013 (Suva-act. 39/6 f.) bezüglich der Notbremsung sowie des Verlassens des Zuges bzw. der Suche nach D.___ Empfindungen und Gedanken der Beschwerdeführerin (Gefühl, dass etwas ganz und gar nicht stimme; innerliche Anspannung und Nervosität; Erwartung, menschliche Körperteile oder eine Leiche zu finden), die zwar absolut nachvollziehbar sind. Bei einer Notbremsung sowie der Durchsage eines Personenschadens handelt es sich jedoch um rein technische Ereignisse, denen als solche keinerlei Dramatik anhaftet und die insbesondere im Lebensbereich einer Zugbegleiterin nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden können. Die Möglichkeit, dass ihnen ein eindrückliches Ereignis zu Grunde liegt, vermag noch kein Schockerlebnis grösster Intensität zu begründen. Auch hier würde eine gegenteilige Beurteilung zu einer unzulässigen Ausweitung des Unfallbegriffs führen. Wie bereits erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin im gegebenen Zeitpunkt vom Kollisionsvorgang keinerlei konkrete Vorstellung. Sie befand sich zwar in einer ungewissen Situation, die sich jedoch vielfältig klären konnte. Auch hier besteht zunächst durch die zeitliche, optische sowie akustische Distanz keine greifbare Verbindung zum Hauptereignis, womit das Ausmass der Schreckwirkung nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann. Die seelische Einwirkung durch das Zusammentreffen mit der neben dem Gleis liegenden D.___ sowie die Erstbetreuung durch die Beschwerdeführerin können ebenso nicht als überraschend heftig betrachtet werden. Gegenüber der Beschwerdegegnerin legte die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 äusserst sachlich und ohne jeglichen Hinweis darauf, dass sie einen psychischen Schock erlitten hätte, dar, sie habe den Zug durch den Lokomotivausgang verlassen und sich an die Unfallstelle begeben, wo die verletzte Person in völliger

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dunkelheit habe vorgefunden werden können. Die verletzte Frau habe sich sowohl am Kopf als auch am Arm verletzt. Gliedmassen seien beim Unfall nicht abgetrennt worden. Sie habe einfach mit der verunfallten Frau gesprochen und mit ihr zusammen auf das Eintreffen der Ambulanz gewartet. Etwas ungewohnt sei das laute Schreien der Frau gewesen (Suva-act. 14). In der Beschwerde vom 29. August 2013 schilderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das plötzliche Schreien sowie die unkontrollierten, zuckenden Beinbewegungen der Verletzten hätten der Beschwerdeführerin einen grossen Schrecken versetzt. Die ungewöhnliche Lage der Verletzten, auf dem Bauch liegend, beide Arme rechtwinklig vom Körper abgespreizt, mit zuckenden Beinbewegungen und nur schwer sichtbaren Verletzungen an Kopf und Arm hätten für die Beschwerdeführerin bedeutet, dass zwingend mit innerlichen Verletzungen oder sogar Wirbelsäulenverletzungen zu rechnen gewesen sei. Dies zumal eine Kollision mit einem Zug stattgefunden habe. Eine solche Situation habe die Beschwerdeführerin trotz langjähriger Erfahrung noch nie erlebt und sie habe bis zum 28. Juni 2009 nie erste Hilfe leisten müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Verletzte nicht bewegt und habe beruhigend auf das schreiende Opfer eingeredet. Als dieses plötzlich völlig ruhig geworden sei und nicht mehr geantwortet habe, habe sie einen erneuten Schock bekommen und die Verletzte in panischer Angst und Verzweiflung angeschrien. Sie habe schreckliche Angst gehabt, dass die Verletzte aufgrund innerer Verletzungen letztendlich noch sterben würde und sie es nicht verhindern könnte. Erst als weitere Personen hinzugekommen seien, habe sich die Beschwerdeführerin ein wenig beruhigen können. Sie sei somit aus dem Nichts mit einer schwer belastenden Situation konfrontiert gewesen (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin wendet in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2013 berechtigterweise ein, dass die beschwerdeweise vorgetragene Darstellung subjektiv geprägt zu sein scheint. Sie lässt gegenüber derjenigen vom 20. März 2013 eine neue Dramatik mit angeblich bedeutend heftigerer psychischer Einwirkung auf die Beschwerdeführerin erkennen. Eine entsprechende Schilderung von Seiten der Beschwerdeführerin wäre bereits im Zeitpunkt ihrer Befragung durch die Beschwerdegegnerin zu erwarten gewesen. Tatsächlich wurde jedoch das Geschehen erst in Kenntnis der Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin als belastend geschildert, womit die Glaubhaftigkeit einer psychischen Belastung in Frage gestellt ist (vgl. dazu BGE 121 V 47 E. 1a mit Hinweisen; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2012, S. 5). Im Übrigen erscheint die Annahme innerer, lebensbedrohlicher Verletzungen angesichts einer blutenden Wunde am Kopf und einer Verletzung am Arm wenig nachvollziehbar. Ebenso die Annahme einer Wirbelsäulenverletzung, wenn die Verletzte unkontrollierte, zuckende Beinbewegungen ausführte. Dies zumal es offenbar völlig dunkel war und damit eine Einschätzung der gesundheitlichen Situation für die Beschwerdeführerin wohl schwierig gewesen sein dürfte. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. September 2008, 8C_341/2008, E. 2.3). Im konkreten Fall ist der Beweis der vorgenannten Elemente nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 39 zu Art. 43). Die Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin am 20. März 2013 (Suva-act. 14) lassen keine heftige seelische Einwirkung erkennen. Zweifel an einer solchen erscheinen auch insofern nochmals verstärkt, als die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben und medizinischen Akten erstmals dreiviertel Jahre nach dem fraglichen Ereignis eine Panikattacke erlitten hatte (Suva-act. 9, 14). Eine psychiatrische Behandlung nahm sie sodann gar erst am 29. September 2012, also mehr als drei Jahre nach dem Ereignis vom 28. Juni 2009 in Anspruch (Suva-act. 14, 39). 2.3.2 Selbst wenn von der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ausgegangen würde und dieser eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, wäre das Ereignis in seiner überraschenden Heftigkeit nicht als geeignet zu betrachten, auch unter Berücksichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen (vgl. Erwägung 1.1). Die Beschwerdeführerin war weder mit einem Todesopfer konfrontiert noch war sie dem Anblick schwer zu ertragender Verletzungen, wie beispielsweise abgetrennten Körperteilen oder einem überfahrenen Körper, ausgesetzt. Rein objektiv betrachtet ist sodann keine Sachlage ersichtlich, aufgrund der mit dem Tod der Verletzten hätte gerechnet werden müssen. Immerhin hat diese anfänglich noch laut geschrien. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin im Übrigen - ebenfalls entgegen den späteren Ausführungen in der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde - angegeben, während ihrer langjährigen Tätigkeit bei verschiedenen Eisenbahnen schon diverse Todesfälle und auch Verstümmelungen gesehen zu haben, so dass das Ereignis vom 28. Juni 2009 insofern für sie nichts Neues dargestellt habe (Suva-act. 14). Das fragliche Ereignis gehörte somit auch hinsichtlich seiner Eindrücklichkeit im Lebensbereich der Beschwerdeführerin - wenn auch nicht zum Alltäglichen oder Üblichen - so doch offensichtlich nicht zum Ungewöhnlichen. Den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angenommenen Zeitraum von ca. 15 Minuten - während dem sich die Beschwerdeführerin allein um die Verletzte gekümmert bzw. sich in einer völlig ungewohnten, stressigen, dauerbelastenden Situation befunden und der sich unter den gegebenen Umständen als Ewigkeit angefühlt habe - gilt es ebenfalls zu relativieren. Dem Zeit- bzw. Dauerfaktor könnte höchstens in dem Sinn eine Bedeutung beigemessen werden, als dieser die Intensität der grundsätzlich nicht ungewöhnlichen Schreckwirkung zu beeinflussen bzw. allenfalls zu erhöhen vermag. Der Vergleich mit einem sich während lediglich zwei Minuten abspielenden heftigen Zugsunglück, an dem jemand selbst beteiligt ist, die akute Gefahr dann aber unverletzt übersteht, kann nicht gezogen werden. Hier liegt an sich ein heftiges Schreckereignis vor. Laut Rapport des diensthabenden Polizisten der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2009 über das Ereignis vom 28. Juni 2009 (Suva- act. 26) kam es um ca. .42 Uhr zur Kollision zwischen der S-Bahn und D._. Um __. 50 Uhr ging die entsprechende Anzeige bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich ein. Diese bot um __.54 Uhr die Nachttour auf, welche um __.58 Uhr am Unglücksort eintraf. Angesichts dessen, dass bis zum Auffinden der Verletzten durch die Beschwerdegegnerin eine gewisse Zeit verstrichen ist und ihr vor dem Eintreffen der Polizei während einer gewissen Zeit die zweite Zugbegleiterin sowie der zweite Lokomotivführer zur Seite standen, reduzieren sich die 12 Minuten zwischen Kollision und Eintreffen der Polizei. Von einer massgeblichen Bedeutung des Zeitfaktors kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen Faktors in Bezug auf das Ereignis vom 28. Juni 2009 nicht erfüllt ist. Weder liegt ein gewaltsamer, in der unmittelbaren Gegenwart der Beschwerdeführerin sich abgespielter Vorfall vor, noch war dieser in seiner überraschenden Heftigkeit geeignet, auch unter Berücksichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervorzurufen. Die Beschwerdegegnerin hat damit bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2009 ein Schreckereignis als Unfall zu Recht verneint. 3. Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - ein Unfall bzw. Schreckereignis im Rechtssinn bejaht würde, fehlte es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Geschehen vom 28. Juni 2009. So erscheint das Geschehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung - auch unter Berücksichtigung einer "weiten Bandbreite" von Versicherten - nicht geeignet, psychische Störungen auszulösen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie der aus den medizinischen Akten hervorgehende gesundheitliche Verlauf lassen Zweifel an einer adäquaten Kausalität aufkommen. Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Juli 2009 (Suva-act. 15/5) wurden zwar rund eine Woche nach dem fraglichen Unglück die Diagnose einer psychovegetativen Labilität ungeklärter Ätiologie mit den Differentialdiagnosen beginnende leichte "larvierte" depressive Episode (ICD-10 F32.9) sowie somatoforme vegetative Funktionsstörung gestellt und von der Beschwerdeführerin gewisse Beschwerden (Schwindel, Schweregefühl, epigastrisches Druckgefühl unter Stress) als seit dem 28. Juni 2009 aufgetreten beschrieben. Dreiviertel Jahre nach dem Ereignis verstärkte sich die psychische Problematik, indem die Beschwerdeführerin eine Panikattacke erlitt (Suva-act. 9, 14) und ab 29. September 2012, also mehr als drei Jahre nach dem Ereignis vom 29. Juni 2009, nahm die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung in Anspruch, worauf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert wurde (Suva-act. 14, 39). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung überwindet jedoch ein Opfer ein Schreckerlebnis mit fortlaufender Dauer (vgl. BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn die versicherte Person - wie im konkreten Fall - keine und die von ihr nach der Kollision betreute Person lediglich leichte Verletzungen erlitten hat und das Schreckereignis nur von relativ kurzer Dauer war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, U 593/06, E. 4). Der gesundheitliche Verlauf der Beschwerdeführerin war damit - abgesehen davon, dass er sich vom zeitlichen Ablauf auch eher zusammenhangslos darstellt - dem zuvor Gesagten gerade gegenläufig.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 29. Juli 2013 abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Der Beschwerdeführerin wurde am 19.November 2013 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 8). Sie kann indessen, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [VRP; sGS 951.1]). Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen, wobei der unentgeltlichen Rechtsbeiständin lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]; Honorarverordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Es ist kein Anlass ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu verfahren wäre. In Würdigung aller Umstände ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'800.-- (80% von Fr. 3'500.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat die Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Staat hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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