© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 11.02.2014 Entscheiddatum: 11.02.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2014 Art. 44 ATSG. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem anderen hängigen Gerichtsverfahren mit der beauftragten Gutachterstelle befasst ist und in diesem Rahmen Material für ein Strafverfahren wegen Falschbeurkundung gegen deren Chefarzt sammelt, kann den Eindruck von dessen Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer erwecken (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2014, UV 2013/49). Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Annina Baltisser Entscheid vom 11. Februar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung Sachverhalt: A. A.a A.___ war als Sekundarlehrer bei der Gemeinde B.___ angestellt und dadurch bei der Visana Services AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. August 2010 als Velofahrer mit einem Auto kollidierte (vgl. UV-act. 001, 007, vgl. auch den Polizeirapport vom 22. August 2010, UV-act. 023). Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), in das der Versicherte am Unfalltag eingeliefert wurde, diagnostizierten eine offene Olekranonfraktur links, welche operativ versorgt wurde (Zuggurtung Olekranon links), sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung (UV-act. 035; vgl. auch das ärztliche Zeugnis vom 24. Januar 2011, UV-act. 040). Am 8. Februar 2011 wurden das eingesetzte Osteosynthesematerial operativ entfernt (UV-act. 043 f.). Im ärztlichen Zeugnis vom 20. Juli 2011 stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Orthopädie am Park, die Diagnosen verbliebenes Extensionsdefizit und Tendinitis der Tricepssehne bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung linker Ellenbogen bei osteosynthetisch versorgter Olekranonfraktur 14. August 2010, Contusio cerebri mit nachgewiesener Konzentrationsstörung und neurokognitiven Defiziten sowie Contusio labyrinthi mit Lagerungsschwindel (UV-act. 066). A.b Mit Schreiben vom 8. August 2011 beauftragte die Visana das Kantonsspital St. Gallen, den Versicherten für eine neuropsychologische Untersuchung aufzubieten und ein MRI des Kopfes zu veranlassen (UV-act. 68). Mit Schreiben vom 19. August 2011 machte der Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, St. Gallen, geltend, dass eine neuropsychologische Untersuchung am Kantonsspital St. Gallen wenig aussagekräftig sei. Ausserdem habe nicht der Unfallversicherer, sondern der behandelnde Arzt eine solche Untersuchung in Auftrag zu geben (UV-act. 070). A.c Nachdem die Visana ihr Vorgehen unter Hinweis auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben vom 30. August 2011 als korrekt bezeichnet hatte (UV-act. 072), erfolgte am 26. September 2011 ein MRI des Schädels sowie eine Diffusion Tensor Traktographie (UV-act. 84) und am 27. September 2011 eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch Dr. phil. D., Psychologin FSP/Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen (UV-act. 076). A.d Im Auftrag des Rechtsvertreters des Versicherten erstattete Dr. med. E., Facharzt für Neurologie FMH, am 1. Februar 2012 einen gutachterlichen Bericht. Er stellte die Diagnose Status nach mässig bis mittelschwerem links-betontem Hirntrauma, bereits in Remission begriffen, und führte im Wesentlichen aus, die vermehrten und zweitweise dauernden Kopfschmerzen sowie die neuropsychologischen Ausfälle liessen sich mit den medizinischen Befunden erklären (UV-act. 93). A.e In einer Telefonnotiz vom 3. April 2012 hielt eine Mitarbeiterin der Visana fest, dass sie dem Rechtsvertreter mitgeteilt habe, die Visana sei zum Schluss gekommen, es lägen keine kognitiven Defizite vor. Entweder müsse ein medizinisches Gutachten veranlasst werden oder aber man einige sich auf einen Vergleich. Der Rechtsvertreter habe daraufhin eine Vergleichsmöglichkeit ausgeschlossen und als Gutachterin Dipl. psych. F., Praxis für Neuropsychologie und Psychotherapie, vorgeschlagen, welche auch Gutachten für das Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) Basel verfasse. Der Rechtsvertreter habe ausserdem verlangt, dass die Visana nicht die Begutachtungsstelle P. vorschlagen solle; er würde nur Gutachten akzeptieren, welche die kognitiven Defizite des Versicherten nachweisen könnten. Die Telefonnotiz schliesst mit der Feststellung, der Rechtsvertreter wolle die Gutachterstelle selber vorschlagen (UV-act. 101). A.f Im Telefongespräch vom 25. April 2012 schlug der Rechtsvertreter des Versicherten als Begutachtungsstelle das Schweizerische Epilepsie-Zentrum (EPI) Zürich vor (UV-act. 103). Im Schreiben vom gleichen Datum führte er aus, ein weiteres Gutachten sei nicht nötig; hinsichtlich einer Zweitmeinung zur bildgebenden Darstellung sei Prof. Dr. med. G., Inselspital Bern, zu empfehlen, da dieser als Professor für Neuroradiologie die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. E._ beurteilen könne (UV-act. 104).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 teilte die Visana dem Rechtsvertreter mit, das Gutachten werde beim ABI Basel in Auftrag gegeben (UV-act. 109). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2012 bezeichnete der Rechtsvertreter des Versicherten das ABI als nicht geeignet für die Begutachtung. Die Ausbildung der Neurologen am ABI sei für die zugrundeliegende Fragestellung zum Teil nicht genügend. Wichtig seien im konkreten Fall vertiefte neuroradiologische Kenntnisse (UV-act. 110). Daraufhin führte die Visana im Schreiben vom 11. Mai 2012 aus, sie habe das ABI auf Wunsch des Rechtsvertreters ausgewählt. Er habe Dr. F., Neuropsychologin, die für das ABI Gutachten erstelle, vorgeschlagen, weshalb es erstaune, dass er mit dieser Gutachterstelle nicht einverstanden sei. Am ABI werde grundsätzlich festgehalten; eine andere Möglichkeit sei die P. (UV-act. 111). A.h Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 bot das ABI den Versicherten zur Begutachtung am 10. und 11. Juli 2012 auf, wobei als neuropsychologischer Gutachter lic. phil. H.__ aufgeführt wurde (UV-act. 120). Mit Schreiben an die Visana vom 27. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Versicherte werde der Untersuchung durch lic. phil. H.___ fernbleiben. Er forderte die Versicherung auf, eine neuropsychologische Begutachtung bei Dr. F.___ zu veranlassen, wie dies vereinbart gewesen sei (UV-act. 124). A.i Am 28. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter dem ABI Basel mit, der Versicherte werde den Begutachtungstermin bei lic. phil. H.___ nicht wahrnehmen und bei Dr. F.___ einen Termin für eine neuropsychologische Untersuchung vereinbaren (UV-act. 125). Im Telefongespräch vom 5. Juli 2012 teilte das ABI der Visana mit, Dr. F.___ sei bereit, die Begutachtung vorzunehmen, allerdings erst im September. Das ABI wäre mit der Begutachtung durch Dr. F.___ einverstanden. Die Visana-Mitarbeiterin hielt fest, dass "wir das nicht wünschen". Der Auftrag sei dem ABI erteilt worden und der Rechtsanwalt könne die Gutachterin nicht selber aussuchen (UV-act. 119). A.j Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 hielt die Visana an der Begutachtung durch das ABI im Allgemeinen und durch Dr. H.___ im Besonderen fest (UV-act. 128).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k Am 10. und 11. Juli 2012 wurde der Versicherte durch das ABI interdisziplinär begutachtet (vgl. das Gutachten vom 18. September 2012, UV-act. 250). In diesem Rahmen fand insbesondere eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung bei Dr. med. I., Facharzt für Neurologie FMH, statt. Dieser hielt im besagten Gutachten fest, aus somatisch-neurologischer Sicht sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrer voll arbeits- und leistungsfähig (vgl. UV- act. 238 ff.). A.l Nachdem die Visana dem Rechtsvertreter mitgeteilt hatte, man käme für die Kosten einer Begutachtung bei Dr. F. nicht auf (vgl. das Schreiben vom 9. August 2012, UV-act. 132), erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 16. August 2012 beim Bundesamt für Gesundheit Aufsichtsbeschwerde gegen die Visana (UV-act. 142). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 teilte das Bundesamt für Gesundheit dem Rechtsvertreter mit, auf die Aufsichtsbeschwerde werde nicht eingetreten, da kein aufsichtsrechtlicher Interventionsbedarf bestehe und im Übrigen der ordentliche Rechtsweg offen stehe (UV-act. 164). A.m Mit Verfügung vom 28. März 2013 stellte die Visana die UVG-Taggelder per 11. April 2011 und die Heilungskosten per 10. Juli 2012 ein. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Rückforderung der bis zum 30. Juni 2011 erbrachten Taggelder (UV-act. 257). Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 24. April 2013 Einsprache und machte geltend, es handle sich bei Dr. I.___ um einen Neurologen. Es könne keine neurologische-neuropsychologische Untersuchung stattgefunden haben, da die Arbeitsfähigkeit neurologisch-somatisch beurteilt worden sei (UV-act. 259; vgl. auch die Einspracheergänzungen vom 3. und 28. Mai 2013, UV-act. 263, 277). A.n Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Visana dem Rechtsvertreter des Ver sicherten mit, dass sie infolge des Einspracheverfahrens vorsehe, den Versicherten durch Dr. phil. J., Neuropsychologie FSP, P., begutachten zu lassen (UV-act. 283). A.o In der Stellungnahme vom 12. Juni 2013 äusserte sich der Rechtsvertreter dahingehend, er fechte aktuell einen anderen Fall mit Dr. J.__ und der P.__ vor Gericht aus. Dr. J.___ sei nicht in der Lage, eine korrekte und neutrale Beurteilung bei einem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schädelhirntrauma vorzunehmen. Entweder werde die Begutachtung von Dr. F.___ oder Dr. phil. K.___ (vom Neuropsychologischen Ambulatorium L.) durchgeführt oder man versuche, die Sache einvernehmlich zu erledigen (UV-act. 287). B. B.a Am 21. Juni 2013 verfügte die Visana die neuropsychologische Begutachtung des Versicherten durch Dr. J. (UV-act. 291). Der Rechtsvertreter des Versicherten lehnte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 die Begutachtung durch diesen Arzt wiederum ab und machte geltend, er stelle zurzeit Material für eine Strafanzeige gegen Dr. J.___ wegen Falschbegutachtung zusammen. Falls die Visana eine Begutachtung weiterhin für notwendig erachte, schlage er die Unabhängige Medizinische Gutachtenstelle (UMEG) oder das Begutachtungszentrum Basel (BEGAZ) vor (UV-act. 294). B.b Am 26. August 2013 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 und beantragte deren Aufhebung, die Ablehnung der Begutachtung durch Dr. J.___ und die Anordnung einer Begutachtung durch Dr. F.___. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Begutachtung aufgrund der Aktenlage nicht mehr nötig sei; sodann sei eine 20%ige UVG-Rente zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. G 1). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 (act. G 5). B.d Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. act. G 6). Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Wahl der medizinischen Gutachterstelle und entsprechend die seitens der Beschwerdegegnerin verfügungsweise angeordnete neuropsychologische Begutachtung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers durch Dr. J.___. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist hingegen ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine 20%ige UVG-Rente, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte die Rechtsprechung zur Anordnung einer Begutachtung mittels anfechtbarer Zwischenverfügung bei Uneinigkeit der Parteien (vgl. insb. BGE 138 V 318, BGE 137 V 210) zutreffend dar (UV-act. 291, act. G 5). Darauf ist zu verweisen. Wie die Beschwerdegegnerin darüber hinaus ausführt, ist das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mehr denn je in den Vordergrund zu stellen; dies insbesondere, weil eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung zu tragfähigeren Beweisergebnissen führt, die beim betroffenen Versicherungsnehmer zudem auf bessere Akzeptanz stossen (UV-act. 291 S. 2; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 2.2 Vorliegend war zwischen den Parteien seit dem ursprünglich am 8. August 2011 an das Kantonsspital St. Gallen (Klinik für Neurologie) vergebenen Auftrag umstritten, welche Gutachterstelle bzw. welcher Gutachter oder welche Gutachterin die neuropsychologische Beurteilung des Beschwerdeführers vorzunehmen habe. Vor dem Hintergrund der Bedeutung einer einvernehmlichen Gutachterwahl stellt sich insbesondere die Frage, ob die Parteien im vorgängigen Verwaltungsverfahren überhaupt eine einvernehmliche Einigung angestrebt haben oder ob keine ernsthaften dahingehenden Bemühungen erfolgt sind. 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zur Entstehung der aktuellen Situation wesentlich beigetragen und angesichts des vorgängigen Geschehens habe keine Einigung erzielt werden können (act. G 5, S. 5). 2.2.2 Aus der im Zusammenhang mit der Wahl der Gutachterstelle geführten umfangreichen Korrespondenz sowie aus in diesem Rahmen getätigten Gesprächsnotizen geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach den für ihn ungenügenden initialen Abklärungen am Kantonsspital, in welcher
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung er sich durch den Gutachterlichen Bericht von Dr. E.___ bestätigt sah, eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dipl. psych. F.___ angestrebt hatte. Darüber hinaus zweifelte er die Fähigkeit der Beschwerdegegnerin, eine geeignete Gutachterstelle zu beauftragen, an - und machte während des gesamten mündlichen und schriftlichen Austauschs immer wieder deutlich, dass er selbst einen Gutachter oder eine Gutachterin vorschlagen bzw. eine Begutachtung bei einer von ihm als geeignet erachteten Stelle in die Wege leiten möchte. Der Beschwerdegegnerin kann beigepflichtet werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten und dabei der Bevorzugung einer Begutachtung durch Dipl. psych. F.___ oder durch eine andere selber vorgeschlagene Gutachterstelle, des eigenmächtig veranlassten Gutachterlichen Berichts über den Beschwerdeführer durch Dr. E.___ (vgl. UV-act. 93), dem kategorischen Ablehnen von lic. phil. H.___ als ABI-Gutachter (vgl. UV-act. 124, 125) sowie mit seinen provokant verfassten Stellungnahmen und teils deplatziert anmutenden Ausführungen mit dazu beigetragen hat, dass im vorliegenden Fall keine Einigung über die zu beauftragende Gutachterstelle erzielt werden konnte. 2.2.3 Umgekehrt liegen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit eine Einigung begünstigt hätte. Nach Lage der Akten hat sie sich nie näher mit den vom Rechtsvertreter unterbreiteten Alternativvorschlägen (insbesondere EPI-Zentrum Zürich, UMEG oder BEGAZ; vgl. UV-act. 103 f., 294) auseinandergesetzt. Vielmehr hielt sie ihrerseits an einer Begutachtung durch das ABI fest mit der offenkundig unzutreffenden Begründung, die Wahl dieser Gutachterstelle sei auf Wunsch des Rechtsvertreters erfolgt. Dieser hatte lediglich die Eignung der von ihm vorgeschlagenen Dipl. psych. F.___ mit dem Hinweis untermauert, dass diese Neuropsychologin auch Gutachten für das ABI Basel verfasse und signalisiert, dass er mit einer ABI-Begutachtung unter Beizug von Dipl. psych. F.___ als neuropsychologischer Konsiliarexpertin einverstanden wäre (vgl. UV-act. 101). Aus den Akten ergeben sich keine sachlichen Gründe, die gegen eine solche Begutachtung durch Dipl. psych. F.___ gesprochen hätten. So vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung durch die besagte Neuropsychologin hätte erst im September 2012 stattfinden können, das Festhalten an lic. phil. H.___ als Gutachter nicht überzeugend zu begründen; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Begutachtung - nachdem sie Ende Juni
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 angeordnet worden war (vgl. UV-act. 120) - im September 2012 immer noch als zeitnah zu erachten gewesen wäre. Entsprechend rechtfertigt die Argumentation der zeitlichen Distanz die Ablehnung von Dipl. psych. F.___ nicht. Die Telefonnotiz, welche die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin über das mit ABI-Chefarzt Dr. M.___ im Zusammenhang mit der Organisation der Begutachtung am 5. Juli 2012 geführte Gespräch angefertigt hat (UV-act. 119), legt denn auch vielmehr nahe, dass der Ablehungsgrund ein anderer, wenig sachlicher war, nämlich dass man dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bei der Wahl der begutachtenden Person einfach nicht entgegenkommen wollte. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich auch die Beschwerdegegnerin nicht um eine einvernehmliche Lösung bei der Erteilung des Gutachtensauftrags bemüht hat. 2.3 Zusammenfassend ist das Scheitern einer einvernehmlichen Begutachtung beiden Seiten anzulasten. 3. 3.1 Damit ist die Frage zu prüfen, wie mit der von der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2013 verfügten neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. J._, P., zu verfahren ist. Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe keine rechtlich relevanten und begründeten Ausstandsgründe gegen den Gutachter geltend gemacht (act. G 5, S. 3 f.; UV-act. 291 S. 3). 3.2 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für das Gericht vorgesehen sind (vgl. SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 110 E. 7.1; BGE 120 V 367 E. 3b in fine mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_905/2011, E 4.1, sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 36 N 10 ff., Art. 44 N 17 f.). 3.3 Aufgrund des Umstandes, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben (vgl. UV-act. 287, 294) aktuell Parteivertreter in einem weiteren hängigen Gerichtsverfahren ist, in welches auch Dr. J.___ und die P.__ involviert sind, und er darüber hinaus Material für eine Strafanzeige gegen den besagten Experten wegen Falschbegutachtung sammelt, ist die Gefahr, dass Dr. J.___ gegenüber einem Mandanten des Rechtsvertreters den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt, nicht von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im ersten mit der Beschwerdegegnerin geführten Telefongespräch vom 3. April 2012 gegen eine allfällige Begutachtung durch die P.__ gewehrt hatte (UV-act. 101). Dies allerdings erfolglos, hatte die Beschwerdegegnerin doch - bereits vor der nunmehr angefochtenen verfügungsweise dort angeordneten Begutachtung - ohne auf die Vorbehalte einzugehen für eine Begutachtung die P.__ ins Spiel gebracht (vgl. UV-act. 111). Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick auf eine anzustrebende einvernehmliche Lösung jedenfalls als wenig zielführend. 3.4 Nach dem Gesagten lässt sich nicht bestreiten, dass bei den dargelegten Umständen der Eindruck der Voreingenommenheit bei dem für die neuropsychologische Beurteilung vorgesehenen Gutachter Dr. J.___ entstehen kann. Von einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. J.___ bzw. durch die von ihm geleitete Gutachterstelle P.__ ist deshalb abzusehen. 4. 4.1 Zusammenfassend ist der gesamten Korrespondenz über die zu beauftragende Gutachterstelle kein ernsthaftes Bestreben der Parteien nach einer einvernehmlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lösung zu entnehmen. Im Gegenteil, der langwierige Schriftenwechsel ist geprägt von Versuchen, der jeweilig anderen Partei die eigene Lösung aufzudrängen und Misstrauen kundzutun. Unter diesen Umständen erscheint wenig aussichtsreich, dass es den Parteien gelingen könnte, die erforderliche Einigung bezüglich der zu beauftragenden Gutachterstelle im weiteren Verfahrensverlauf herbeizuführen. 4.2 Nach dem Gesagten ist vor dem Hintergrund, dass weitere Verhandlungen zwischen den Parteien zu keiner Einigung führen werden, von einer Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Einigungsversuchs abzusehen. Stattdessen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Bestimmung der Gutachterstelle durch das Gericht. 4.3 Diesem erscheint als Begutachtungsstelle geeignet die Reha Rheinfelden (Salinenstrasse 98, 4310 Rheinfelden). Dabei handelt es sich um eine von der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen anerkannte Institution Typ A. Diese (höchste) Einstufung gewährleistet, dass die Institution die stationäre und ambulante Versorgung anbietet, dass sie Patientinnen und Patienten mit verschiedenartigen zerebralen Erscheinungsbildern aufnimmt, bei denen nicht nur ein (einzelner) Bereich der Pathologie im Vordergrund steht, dass sie über ein interdisziplinäres medizinisches und therapeutisches Team verfügt, dass die neuropsychologische Abteilung mit mindestens einer 100% Stelle ausgestattet ist und dieses Pensum höchstens auf zwei Psychologen oder Psychologinnen verteilt werden kann, wobei eine Person dieser Abteilung den Fachtitel erworben haben und mindestens zu 80% arbeiten muss oder zwei Personen mit dem Fachtitel zusammengerechnet 100% arbeiten müssen. Mit Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ arbeiten, nebst weiteren Experten der Neurologie (und anderer medizinischer Disziplinen), zwei anerkannte Neuropsychologen an der Reha Rheinfelden. Diese bietet als Dienstleistung schliesslich die Begutachtung von Patienten an (sh. zum Ganzen unter: http://www.neuropsy.ch/w/pages/ de/startseite.php und http://www.reha-rheinfelden.ch/; Abfragen je vom 5. Februar 2014) und war - soweit ersichtlich - mit dem vorliegenden Fall bisher nicht befasst. Bei diesen Gegebenheiten muss die Reha Rheinfelden in der Lage sein, nötigenfalls unter Beizug eines externen Neuroradiologen, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevanten Abklärungen vorzunehmen und Fragestellungen zu beantworten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers an der Reha Rheinfelden zu veranlassen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Im vorliegend zu beurteilenden Zwischenverfahren erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: