St.Gallen Sonstiges 08.05.2014 UV 2013/40

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2013/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.05.2014 Entscheiddatum: 08.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 08.05.2014 Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 und 4 UVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 und 9 AHVV: monatlich gleichbleibende Pauschalentschädigungen für Mittagessen eines weitgehend auswärts arbeitenden Monteurs sind nicht zum versicherten Verdienst und zum Valideneinkommen hinzuzuzählen.Art. 16 ATSG: Einkommensvergleich zutreffend unter Berücksichtigung der Zahlen aus dem gleichen Jahr (Vorjahr des Rentenbeginns) vorgenommen.Art. 24 f. UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV: Integritätseinbusse korrekt ermittelt und entschädigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2014, UV 2013/40). Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 8. Mai 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A. A.a A., Jahrgang 19, war als Montageleiter Zeltaufbau bei der B.__ AG, angestellt und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert (UV-act. 21 [bzw. 225], 53 [Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2009; eine Unfallmeldung mit den allgemeinen Angaben zum Versicherten, zum Arbeitsverhältnis und zu den Lohnverhältnissen fehlt in den Akten]). Zusätzlich übte er bei der Stadt C.___ die Tätigkeit eines nebenamtlichen Hauswarts aus (wie er erstmals im Einspracheverfahren geltend machte; UV-act. 202 S. 1, 209). Am 4. August 2008 blieb der Versicherte beim Abladen hängen und verdrehte sich das rechte Knie (UV-act. 2 mit Angaben gegenüber dem erstbehandelnden Arzt, Dr. med. D., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin). Der dabei erlittene Längsriss des medialen Meniskus-Hinterhorns führte zu einem langwierigen Heilungsprozess mit verschiedenen Komplikationen, die mehrere operative Eingriffe nötig machten (vgl. medizinische Unterlagen der Suva, zusammengefasst im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 29. Oktober 2012, UV-act. 179). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder). A.b Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (UV-act. 191) sprach die Suva dem Ver­ sicherten ab 1. Februar 2013 eine Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 32% und einem versicherten Verdienst von Fr. 82'233.--. Gleichzeitig hielt sie aufgrund der Schätzung von Kreisarzt Dr. med. H., Facharzt FMH für Chirurgie, vom 15. November 2012 (UV-act. 182) eine Integritätseinbusse von 30% fest und verfügte eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'800.--. B.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2012 erhob der Versicherte am 26. Januar 2013 Einsprache (UV-act. 201). Mit Entscheid vom 7. Juni 2013 (UV-act. 219) hiess die Suva die Einsprache teilweise gut. Sie berücksichtigte auch das Einkommen aus der Nebentätigkeit als Hauswart und ermittelte ein höheres Valideneinkommen sowie gestützt darauf einen höheren Invaliditätsgrad von 36%. Den versicherten Verdienst erhöhte sie um die Kinderzulagen und das Einkommen aus der Hauswart-Tätigkeit auf Fr. 91'678.--. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. C. C.a Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Juni 2013 mit den Anträgen:

  1. Es sei der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2013 aufzuheben.
  2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2013 auf der Basis eines versicherten Verdiensts von Fr. 95'279.-- und eines Invaliditätsgrads von 39% eine Invalidenrente von Fr. 29'727.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'477.20 pro Monat zu gewähren.
  3. Es sei dem Beschwerdeführer auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35% eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'100.-- zu gewähren.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich, in Vertretung des Beschwerdeführers aus, da die Berentung per 1. Februar 2013 erfolge, sei auch der Einkommensvergleich per 1. Februar 2013 durchzuführen und das 2013 erzielbare Valideneinkommen zu berücksichtigen. Dieses hätte bei der B.___ AG Fr. 85'500.-- (Fr. 6'300.-- x 13 [Bruttolohn + Gratifikation] + Fr. 300.-- x 12 [Pauschalspesen]) betragen. Die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat erhalte jeder Mitarbeiter als Entschädigung für das Mittagessen und für Spesenauslagen. Sie würden unabhängig von Ferien oder Krankheit ausbezahlt, weshalb sie rechtsprechungsgemäss einen versteckten Lohnbestandteil und somit massgebenden Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) darstellten. Zusammen mit dem Nebeneinkommen als Hauswart ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 90'440.--. Gegenüber dem von der Suva ermittelten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 54'973.--, dem er zustimme, ergebe sich eine Erwerbseinbusse und ein Invaliditätsgrad von 39%. Als versteckter Lohnbestandteil seien die Pauschalspesen von Fr. 3'600.-- (12 x Fr. 300.--) ebenfalls zum versicherten Verdienst zu addieren, weshalb dieser insgesamt Fr. 95'278.-- betrage. Die Integritätseinbusse sei aufgrund einer "mässigen bis schweren Pangonarthrose" auf 30% festgelegt worden. Da das Bundesgericht im Urteil U 56/05 vom 18. Juli 2005 die Integritätseinbusse durch eine "mässige bis schwere Pangonarthrose" mit 35% eingeschätzt habe, stehe dem Beschwerdeführer wegen des Gebots der Gleichbehandlung auch eine solche zu und seine Integritätsentschädigung sei auf Fr. 44'100.-- zu erhöhen. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2013 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie an, das Invalideneinkommen sei im Dezember 2012 aufgrund der Lohnzahlen von 2012 ermittelt worden, diejenigen von 2013 seien damals noch gar nicht bekannt gewesen. Zum Vergleich sei das Valideneinkommen von 2012 gegenübergestellt worden, was nicht zu beanstanden sei. Von den Pauschalspesen seien durch die B.___ AG keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden, weshalb sie Unkostenentschädigung darstellten, nicht verdeckte Lohnbestandteile. Die Integritätseinbusse sei vom Kreisarzt korrekt aufgrund des medizinischen Sachverhalts und in Anwendung der tabellarischen Feinraster, die die Gleichbehandlung der Versicherten garantierten, festgelegt worden. Dem genannten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 56/05 liege ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. C.c In der Replik vom 17. September 2013 und der Duplik vom 17. Oktober 2013 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. D. Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Streitig ist zunächst, wie die als Pauschalspesen bezeichnete Entschädigung von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3'600.-- pro Jahr zu qualifizieren ist und ob sie Bestandteil des versicherten Verdiensts und des Valideneinkommens bildet. 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) führt weiter aus, dass als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gelte, und zählt Ausnahmen davon auf. Abs. 4 von Art. 22 UVV konkretisiert, dass als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn gilt, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 1.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 134 V 325 E. 4.1 mit Hinweisen). Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist anzunehmen, die versicherte Person sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid geworden, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02, E. 4.1.1). Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte "tatsächlich" verdient hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2012, 8C_61/2012, E. 2.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als massgebender Lohn (von unselbständig Erwerbstätigen) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst nach dessen zweitem Satz auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 7 AHVV zählt Bestandteile auf, die zum massgebenden Lohn für die Berechnung der Beiträge gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen. Art. 9 Abs. 1 AHVV regelte in der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vom 16. September 1996 (in Kraft seit 1. Januar 1997 [AS 1996 2758]), dass Unkosten Auslagen sind, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Der zweite Satz von Abs. 1, wonach Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn gehören, kam mit Ziffer I der Verordnung vom 26. September 2008 hinzu und wurde auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt (AS 2008 4711). Keine Unkostenentschädigungen sind gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVV regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Sie gehören nach dieser Regelung grundsätzlich zum massgebenden Lohn. 1.2.4 In der AHI-Praxis 1996 erläuterte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auch den neu formulierten Art. 9 AHVV zu den Unkosten (AHI-Praxis 1996 S. 275 ff.). Zu dessen Abs. 2 hielt es fest, dass die üblicherweise vor und nach der Arbeit anfallenden Wegkosten sowie die Auslagen für die Verpflegung grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehörten und nicht (abzugsfähige) Unkosten darstellten. Diese Aufwendungen seien dem Arbeitnehmer auch nach Zivilrecht nicht zu ersetzen. Die vorgeschlagene Norm fördere die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Deren Mehrheit erhalte nämlich weder die Kosten für den Arbeitsweg noch für nicht auswärtige - d.h. am Wohnort oder am Ort der Betriebsstätte eingenommene - Mahlzeiten vergütet, finanziere diese mithin gezwungenermassen mit massgebendem Lohn. Unter gewissen Bedingungen könnten allerdings auch Weg- und Essensentschädigungen Unkosten darstellen. Dies sei etwa bei Arbeitnehmern der Fall,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche ihren Arbeitsort ständig wechseln und sich daher auch jeweils an andern Orten verpflegen müssten (z.B. Monteure). 1.2.5 Massgebend für die Qualifikation von Entschädigungen als Unkostenersatz ist weiter die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/ documents/view/361/lang:deu/category:22>, abgerufen am 25. April 2014). Diese nimmt auch die Rechtsprechung zur AHV-rechtlichen Beitragspflicht auf und verweist auf die einschlägigen Urteile. Sie hielt in Rz 3009 der Version 7 (mit Stand 1. Januar 2012) fest, dass Unkostenentschädigungen bei der Festsetzung des massgebenden Lohns auszuscheiden seien, wobei gemäss Rz 3010 die Unkosten grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen seien. Würden Pauschalbeträge ausgerichtet, müssten diese gemäss Rz 3014 den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie müssten mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Einklang stehen. 1.2.6 Die Lehre gibt weitgehend die in der WML festgehaltenen Grundsätze wieder (vgl. Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, § 6 Rz 48 ff. [S. 80 ff.]; Gustavo Scartazzini, in: Pierre-Yves Greber / Jean-Louis Duc / Gustavo Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], Basel 1997, Art. 5 AHVG, Rz 82 ff.). Weiter verweist sie auf die Würdigung von Unkostenentschädigungen im Einzelfall (Forster, a.a.O., § 6 Rz 54 ff. [S. 81 f.]). 1.3 Laut Arbeitsvertrag mit der B.___ AG, der dem Beschwerdeführer am 29. März 2007 unterbreitet worden war und alle früher ausgestellten Verträge ersetzte (UV-act. 202 S. 13 ff.), war als Entschädigung für das Mittagessen und für Kleinspesen- Auslagen eine monatliche Entschädigung von Fr. 300.-- vorgesehen (Ziffer 7 des Arbeitsvertrags). Die übrigen Spesenauslagen sollten gemäss separatem Spesenreglement vergütet werden. Das Personal- und Spesenreglement der B.___ AG vom 5. Januar 2007, das der Beschwerdeführer als Beilage 7 zur Replik einreichte (act. G 5.7), verweist für Mittagessen auf die Spesenpauschale und regelt die Abgeltung der übrigen Spesen. In den Lohnabrechnungen wies die Arbeitgeberin die Pauschalspesen jeden Monat separat aus ("La 360"), führte weitere Spesenentschädigungen ("La 361

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. 362") zusätzlich an und nahm alle Spesenarten unmissverständlich vom Lohn aus, der Basis für die Sozialversicherungsabgaben darstellte (UV-act. 78). 1.4 1.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3'600.-- pro Jahr stellten Entschädigungen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV dar und gehörten daher zum massgebenden Lohn. Eine anteilmässige Entschädigung für Wegkosten ist darin nicht zu erblicken und wird konkret auch nicht geltend gemacht. Soweit die Spesenpauschale die Kosten für auswärtige Mittagessen abdeckte, kann sie nicht als "regelmässige Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort" qualifiziert werden. Die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers (gemäss Arbeitsvertrag der Auf- und Abbau von Mietzelten und Zubehör sowie die Auslieferung, der Auf- und Abbau und die Rücknahme von Mietmobiliar; UV-act. 202 S. 13) erfolgten vielfach nicht am Betriebsort und machten die auswärtige Mittagsverpflegung notwendig. Wie die in Erwägung 1.2.4 dargelegten Erläuterungen des BSV festhielten und das Bundesgericht im Urteil vom 5. April 2007, H 135/05, E. 6.2, bestätigte, sind gerade solche Umstände geeignet, den Spesencharakter von Essensentschädigungen zu unterstreichen. 1.4.2 Auch die Art, wie die B.___ AG die Pauschalspesen behandelte, nämlich die entsprechende Deklaration in den Lohnabrechnungen und ihre Ausnahme vom ver­ sicherten Verdienst sowie lediglich die separate Entschädigung von zusätzlichen Spesen bei auswärtigen Übernachtungen (gemäss Spesenreglement, vgl. Abrechnungen vom 25. September 2007, 21. Dezember 2007, 25. Januar 2008, 25. Februar 2008, 25. März 2008 und 23. Mai 2008; UV-act. 78), spricht unmissverständlich für deren Charakter als Spesen- oder Unkostenersatz. Dass die Pauschalspesen unabhängig von Abwesenheiten durch Ferien oder Krankheit ausgerichtet wurden, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern. Vielmehr waren die monatlichen Beträge, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, tief gehalten und konnten den effektiven Unkosten nur gesamthaft gesehen entsprechen (vgl. WML Version 7 Rz 3014).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4.3 Aus der Bestätigung der G.___ AG vom 23. November 2012 (UV-act. 183; Monatslohn 2012 Fr. 6'200.-- mal 13, 2013 Fr. 6'300.-- mal 13, je zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 300.-- [mal 12]) kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die Pauschalspesen seien Lohnbestandteil und daher im versicherten Verdienst und im Valideneinkommen einzuberechnen. Als Lohnbestandteil hätten sie nicht separat bestätigt werden müssen und es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nur zwölfmal ausbezahlt und nicht zum dreizehnten Monatslohn hingezählt worden wären. Zudem ist die Bestätigung vom 23. November 2012 als Ergänzung bzw. Präzisierung derjenigen vom 5. November 2012 (UV-act. 180 S. 3) zu sehen. Sie gab die korrigierte Lohnhöhe an und berücksichtigte die Lohnentwicklung für 2013, während am 5. November 2012 noch über den Lohn 2013 gemutmasst worden war. 1.4.4 Aufgrund der Lohnbelege für die Monate August 2008 bis Dezember 2009 (act. G 5.3 f.) ist erwiesen, dass die B.___ AG dem Beschwerdeführer nach dem Unfall die Pauschalspesen von Fr. 300.-- weiterhin ausrichtete, obwohl er nachgewiesenermassen seit dem 24. September 2009 100% arbeitsunfähig war und er daher keine berufsbedingten Auslagen für auswärtige Mittagessen oder Kleinspesen mehr hatte. Er macht jedoch nicht geltend, je etwas gegen die monatliche Auszahlung als Spesenentschädigung eingewendet oder den Einbezug dieser Beiträge in den versicherten Lohn verlangt zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2007, I 756/06, E. 3.4). Selbst wenn er sich als in Sozialversicherungsfragen nicht versiert bezeichnet, musste ihm aufgrund der übersichtlichen Lohnabrechnungen klar sein, dass die Pauschalspesen von seiner Arbeitgeberin als Spesen und nicht als massgebender Lohn behandelt wurden und dass darauf keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ab Ende April 2009 war der Beschwerdeführer zudem anwaltlich vertreten und hätte sein Rechtsvertreter bei der Arbeitgeberin vorstellig werden können (UV-act. 28). 1.4.5 Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers für die Qualifikation der Pauschalspesen als massgebender Lohn im Sinn von Art. 9 Abs. 2 AHVV stützen sich auf die arbeitsvertragsrechtliche Qualifikation von Entschädigungen an Arbeitnehmende. Die AHV-rechtliche Qualifikation von Unkosten als massgebender und damit beitragspflichtiger Lohn ist jedoch nur bedingt mit der einen Entschädigungsanspruch nach Arbeitsvertragsrecht auslösenden vergleichbar (vgl.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Forster, a.a.O., § 6 Rz 57 ff. [S. 82 f.]). Die arbeitsrechtlichen Argumente und Verweise des Beschwerdeführers vermögen die in Erwägung 1.4.1 f. aufgeführten Darlegungen und die Qualifikation der Pauschalspesen als Unkostenentschädigung und nicht als massgebenden Lohn nicht umzustossen. 1.5 Zusammenfassend besteht somit keine Rechtsgrundlage, die Pauschalspesen von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3'600.-- pro Jahr als massgebenden Lohn im versicherten Verdienst oder im Valideneinkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hatte somit im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt einen versicherten Verdienst von Fr. 91'678.-- und für 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 85'539.-- (13 x Fr. 6'200.-- zuzüglich Fr. 4'939.-- [Jahreslohn für nebenamtliche Hauswarttätigkeit]) ermittelt (UV-act. 219 E. 5.d, E. 6c). 2. 2.1 Streitig ist weiter, ob das Valideneinkommen aufgrund der Lohnzahlen für 2012 oder für 2013 zu ermitteln war. 2.2 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) regelt die Ermittlung des Invaliditätsgrads durch Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen. Lehre und Rechtsprechung haben als wesentlichen Grundsatz bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen deren Gleichartigkeit festgelegt (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 8 zu Art. 16, mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund von DAP-Zahlen für 2012 ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 54'973.-- ermittelt. Dieses wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich als richtig anerkannt. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads hatte die Beschwerdegegnerin im Dezember 2012 das Invalideneinkommen für 2012 mit dem Valideneinkommen 2012 verglichen (UV-act. 190). Dies obwohl der Rentenbeginn auf 1. Februar 2013 festgelegt wurde und die Zahlen zur Berechnung des Valideneinkommens 2013 im Verfügungszeitpunkt (17. Dezember 2012) bereits bekannt waren. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Valideneinkommen 2013 hätte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt werden müssen. Dem hält die Beschwerdegegnerin zutreffend entgegen, für den Einkommensvergleich hätten die Zahlen des gleichen Jahres verglichen werden müssen. Da die DAP-Zahlen für 2013 im Dezember 2012 noch nicht vorgelegen hätten, habe sie korrekt das Invalideneinkommen 2012 mit dem Valideneinkommen 2012 verglichen. Dieser Vergleich ist nicht zu beanstanden. 2.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend das Valideneinkommen 2012 von Fr. 85'539.-- mit dem durchschnittlichen Invalideneinkommen aufgrund der DAP-Zahlen für 2012 von Fr. 54'973.-- verglichen und korrekt einen Invaliditätsgrad von 36% ermittelt. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Streitig sind weiter die Höhe der Integritätseinbusse und die daraus resultierende Integritätsentschädigung. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer Integritätseinbusse und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargestellt (E. 7.b). Sie hat neben den gesetzlichen Grundlagen von Art. 24 f. UVG die Bemessungsregeln von Art. 36 UVV dargelegt, auf die Tabelle der Integritätsschäden von Anhang 3 zur UVV verwiesen, und die Funktion der Feinrastertabellen erläutert, die die Ärztinnen und Ärzte der Suva zu den einzelnen Schädigungen erstellt haben. Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin auch die Tatsachen aufgezeigt, dass die Schätzung von Integritätsschäden in erster Linie Ärztinnen und Ärzten obliegt und dass gleiche Integritätsschäden Anspruch auf die gleiche Integritätsentschädigung geben (egalitärer Charakter). Darauf kann verwiesen werden. 3.3 3.3.1 Die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers wurde am 15. November 2012 von Kreisarzt Dr. H.___ mit 30% geschätzt (UV-act. 182). Für den Befund stützte er sich insbesondere auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 29. Oktober

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 (UV-act. 179) und hielt fest, es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom rechts bei Status nach mehreren Kniearthroskopien, Infiltrationen, Synovektomie und Radiosynoviorthese. Im Magnetresonanztomogramm (abgekürzt MRI oder MRT) sei eine mediale Gonarthrose mit aufgehobenem Gelenkspalt und fortgeschrittener Chondromalazie beschrieben worden (diese Beurteilung des MRT vom 3. Januar 2012 findet sich im Bericht der Uniklinik Balgrist vom 15. Februar 2012, UV-act. 140). Zur Begründung des Integritätsschadens von 30% führte Dr. H.___ an, die medial betonte Gonarthrose rechtfertige gemäss Feinrastertabelle 5 in Analogie zu einer mässigen femorotibialen Arthrose einen Integritätsschaden von 5-15%. Weiter hielt er fest: "Aufgrund der rezidivierenden Ergussbildungen und auch der chronischen Schmerzen ist im Vergleich der Bildgebung von einer mässigen bis schweren Pangonarthrose auszugehen. Obwohl die arthrotischen Veränderungen diesen Arthrosegrad nicht rechtfertigen, kann unabhängig davon der entsprechende Tabellenwert gemäss Feinrastertabelle 5 angewandt werden. Der Übergangswert einer mässigen bis schweren Pangonarthrose entspricht 30%. Aufgrund der chronischen Schmerzhaftigkeit und der wiederholten Ergussneigung ist dieser Wert infolge der mannigfachen Interventionen am Knie gerechtfertigt." 3.3.2 Dr. H.___ richtete seine Schätzung (UV-act. 182) nach der Feinrastertabelle 5 der Integritätsschäden bei Arthrosen (Fassung 2011, abrufbar unter <http:// www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/ integritaetsentschaedigung-suva.htm>, abgerufen am 25. April 2014), wie er mehrfach angab. Dabei verglich er die Schädigung, die beim Beschwerdeführer verblieb, mit dem Wert einer mässigen bis schweren Pangonarthrose. Die genannte Feinrastertabelle 5 taxiert mässige Pangonarthrosen mit 10-30%, schwere mit 30-40%. Der Übergangswert einer mässigen zu einer schweren Pangonarthrose liegt demnach, wie von Dr. H.___ zutreffend festgestellt, bei 30%. 3.3.3 Nachdem beim Beschwerdeführer nur eine medial betonte Gonarthrose bildlich feststellbar war, die gemäss Feinrastertabelle 5 in Analogie zu einer mässigen femorotibialen Arthrose einen Integritätsschaden von 5-15% rechtfertigen würde, erscheint die von Dr. H.___ vorgenommene Schätzung der Integritätseinbusse auf 30%, dem korrekt ermittelten Übergangswert von einer mässigen zu einer schweren Pangonarthrose, angemessen. Dieser Wert entspricht dem doppelten Höchstwert für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine mässige femorotibiale Arthrose gemäss Feinrastertabelle 5 und ist auch im Vergleich dazu für den Integritätsschaden des Beschwerdeführers begründet. 3.4 Der Beschwerdeführer verlangt - gestützt auf Art. 8 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie den egalitären Charakter der Integritätsentschädigung - eine Gleichbehandlung mit dem Versicherten F., dessen Integritätseinbusse durch eine mässige bis schwere Pangonarthrose vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) am 18. Juli 2005 (Entscheid U 56/05) mit 35% beurteilt worden war. 3.4.1 Soweit aus diesem EVG-Entscheid ersichtlich (Sachverhalt lit. A, E. 2.1), waren bei F. aufgrund des ersten Unfalls vom 23. Oktober 1991 im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 14. Oktober 1998 eine "mässige Pangonarthrose" und eine "vordere Schublade +" erhoben worden. Im Abschlussbericht vom 10. Juni 2002 diagnostizierte der Kreisarzt, nach einem zweiten, bereits wieder abgeheilten Unfall vom 16. März 2000, eine "mässige bis schwere Pangonarthrose" sowie ein "vorderes Schubladenphänomen mit Lachmann + bis ++". Die Pangonarthrose von F. war konkret diagnostiziert worden und hatte sich - neben einem ebenfalls zunehmenden Schubladenphänomen - innerhalb von knapp vier Jahren von einer mässigen am 14. Oktober 1998 zu einer mässigen bis schweren am 10. Juni 2002 entwickelt. Gegenüber der vom EVG beurteilten Integritätseinbusse von F. wurde beim Beschwerdeführer für die Beurteilung seiner Integritätseinbusse eine mässige bis schwere Pangonarthrose lediglich als Vergleichswert herangezogen. Schon aus diesem Grund sind die beiden Fälle nur bedingt vergleichbar und kann der Beschwerdeführer aus der Zusprechung einer Integritätseinbusse von 35% an F. nicht den gleichen Wert für sich beanspruchen. 3.4.2 Im Urteil U 56/05 reflektierte das EVG nicht, dass die Integritätseinbusse von 35% dem Mittelwert einer schweren Pangonarthrose entspricht (30-40% gemäss Feinrastertabelle 5) und damit nicht mehr von der Entschädigung einer mässigen bis schweren Pangonarthrose gesprochen werden kann. (Bereits die in Erwägung 2.2.3 des Urteils zitierte Feststellung des kantonalen Gerichts, eine mässige bis schwere Pangonarthrose entspreche einer Integritätseinbusse von 30-35%, ist im Licht der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlen der Feinrastertabelle 5 nicht nachvollziehbar, wird aber nicht näher erläutert.) Ist aber mit 35% die Integritätseinbusse durch eine schwere und nicht durch eine mässige bis schwere Pangonarthrose festgelegt worden, und erweist sich das Urteil U 56/05 mit der angeführten Begründung als falsch (bei zusätzlicher Berücksichtigung des Schubladenphänomens und/oder einer voraussehbaren Verschlimmerung der Arthrose könnte der Wert von 35% durchaus begründet sein), besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung. Diese wäre eine Gleichbehandlung im Unrecht, für die vorliegend die Voraussetzung einer ständigen (unrichtigen) Praxis fehlt (vgl. Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. Bern 2008, S. 677 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3 Aufgrund der Einschätzung im Entscheid U 56/05 besteht somit keine Grundlage, die Integritätseinbusse des Beschwerdeführers auf 35% zu erhöhen. 3.5 Zusammenfassend ist der Integritätsschaden des Beschwerdeführers mit 30% gesetzes- und rechtsprechungskonform festgestellt worden und nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist die Beschwerde vom 26. Juni 2013 daher ebenfalls abzuweisen. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 26. Juni 2013 unter allen Aspekten abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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